1Die nach den §§ 23a, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. 2Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186, 187, 189 und 190 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. 3Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2021 I 1194
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