Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2021 I 1194
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