Anlage 1 AtDeckV

Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 125)

Masse der
Kernbrennstoffe*
PlutoniumUran 233über 20 % mit
Uran 235
angereichertes Uran
bis einschließlich
20 % mit Uran 235
angereichertes Uran
Natürliches Uran,
das Kernbrennstoff ist
123456
bis 10 g0,50,25Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse
1.
bis zu 10 Tonnen
0,5 je angefangene
Tonne
2.
über 10 bis
zu 100 Tonnen
0,125 je angefangene
weitere Tonne,
3.
über 100 Tonnen
0,0125 je angefangene
weitere Tonne
bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle
der Beförderung von 25.
über 10 g
bis 100 g
1,00,5
über 100 g
bis 200 g
1,51,0
über 200 g
bis 1 kg
5,05,02,50,5
über 1 kg
bis 100 kg
für jedes weitere angefangene
Kilogramm
0,50,50,150,05
über 100 kg
bis 1 000 kg
für jede weiteren angefangenen
10 Kilogramm
1,01,00,30,15
über 1 000 kg
für jede weiteren angefangenen
100 Kilogramm
5,05,00,750,15


*Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2024 03:21

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118

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