(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich
(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.
(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
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