1Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. 2§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
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