Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 16 G v. 16.12.2022
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.09.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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