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§ 15j AltTZG 1996 vollständige alte Fassung
§ 15j AltTZG 1996
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§ 15j AltTZG 1996 Synopse als volle Tabelle
§ 15j AltTZG 1996
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Änderungen Überschrift
Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den
gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung
Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den
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gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
3
Beschäftigung
Änderungen Paragraf
Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den
gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung
Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze
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nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person,
3
die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat,
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weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn
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1.
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sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des Mindestlohnes in Kraft tritt, in
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einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
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2.
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sie die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach
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der Anhebung des Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
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3.
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die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des Mindestlohnes geltenden
13
Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin
14
vorliegen.
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Mindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
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Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1
17
Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung.
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