Art. 339 AEUV

(ex-Artikel 287 EGV)

Europäische Union

Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.


Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 17. September 2022 17:43

G.

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