PRÄAMBEL
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE (1),
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Staaten zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, dass zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluss ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,
ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,
(Aufzählung der Bevollmächtigten nicht wiedergegeben)
(1) Seit dem ursprünglichen Vertragsschluss sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden: die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.
ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION
ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
DIE ZOLLUNION
VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
DIE ARBEITSKRÄFTE
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT
DIENSTLEISTUNGEN
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
DER VERKEHR
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
STAATLICHE BEIHILFEN
STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
DIE WÄHRUNGSPOLITIK
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
BESCHÄFTIGUNG
SOZIALPOLITIK
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
UMWELT
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
GEMEINSAME HANDELSPOLITIK
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DER RAT
DIE KOMMISSION
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
DER RECHNUNGSHOF
DIE RECHTSAKTE DER UNION
ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN