(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die Anrechnung nach § 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.
(2) 1Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. 2Angerechnete Zeiten nach § 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art 1 G v. 8.10.2021 I 4650
G. Neugefasst durch Bek. v. 21. 2.1996 I 326;
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