BT-Drucksache 18/9869

Umsetzung der Zivilverteidigungskonzeption

Vom 20. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9869
18. Wahlperiode 20.09.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Dr. André Hahn, Jan Korte,
Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Kersten Steinke und der
Fraktion DIE LINKE.

Umsetzung der Zivilverteidigungskonzeption

Im August 2016 hat der Bundesminister des Innern die „Konzeption Zivile Ver-
teidigung (KZV)“ vorgestellt. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
geht es hierin aber weniger um den Schutz der Zivilbevölkerung in Krisenzeiten,
sondern mehr darum, die zivile Bevölkerung auf eine Rolle als Unterstützerin der
Streitkräfte einzuschwören. So wird in dem Papier ausgeführt, Zivile Verteidi-
gung habe „die Aufgabe, alle zivilen Maßnahmen zu planen und durchzuführen,
die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit einschließ-
lich der Versorgung und des Schutzes der Bevölkerung erforderlich sind“. Hierzu
gehöre im Einzelnen unter anderem, „die Streitkräfte bei der Herstellung und
Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit zu unter-
stützen“. Planungsvorgaben, die aus „strategischen und konzeptionellen Vorga-
ben der NATO“ resultieren, „fließen auf allen Ebenen in die Planungen der Fach-
ressorts ein“, wird in der Konzeption gefordert.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller empfinden es als beunruhigend, dass zivile
Behörden nicht in erster Linie dem Schutz der Zivilbevölkerung, sondern ebenso
der Unterstützung der Streitkräfte verpflichtet werden sollen. Zudem sollte der
Schutz der Bevölkerung gewährleistet werden, ohne dass dabei militärische Pla-
nungsvorgaben berücksichtigt werden müssen; ansonsten werden die falschen
Prioritäten gesetzt. Der Schutz der Bevölkerung ist eine zivile Aufgabe, die je-
denfalls nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nach Maß-
gaben militärischer Prioritäten konzipiert werden darf.
Die Tatsache, dass nicht die Bundesministerin der Verteidigung, sondern der
Bundesminister des Innern die Konzeption vorgestellt hat, ist aus Sicht der Fra-
gestellerinnen und Fragesteller ein zusätzliches Indiz für die weitere Militarisie-
rung der Politik der Inneren Sicherheit. Dies drückt sich auch in der Forderung
der KZV aus, die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen zu prüfen, die bereits
in Friedenszeiten ermöglichen würden, Frauen wie auch Männer in Zwangsar-
beitsverhältnisse zu verpflichten (Kapitel 7.13 der KZV).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Von welchen konkreten staatlichen Gegnern geht nach Einschätzung der

Bundesregierung gegenwärtig eine Gefahr hybrider Kriegführung aus (bitte
die Einschätzung begründen)?

Drucksache 18/9869 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Von welchen nichtstaatlichen Gegnern gehen nach Einschätzung der Bun-
desregierung gegenwärtig Gefahren aus, die
a) einen militärischen Einsatz der Bundeswehr erforderlich machen oder
b) die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung, Trinkwasser, Medikamen-

ten, Energie oder Bargeld über mehrere Tage hinweg unterbinden bzw.
ernsthaft beeinträchtigen könnten

(bitte die Einschätzung begründen)?
3. Welche Überlegungen waren ausschlaggebend, um trotz der militärischen

Relevanz der „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)“ das Bundesministe-
rium des Innern mit der Federführung zu beauftragen?

4. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Aufgaben- und Zuständig-
keitsverteilung für den Schutz der Bevölkerung in Krisenzeiten zwischen
Bund und Ländern, und inwiefern hält sie eine Kompetenzverlagerung in
Richtung Bund für erforderlich (bitte begründen)?

5. Wie soll die konkrete Umsetzung der Konzeption durch die jeweils zustän-
digen Ressorts in Bund und Ländern vorgenommen werden?
a) Inwiefern ist die KZV im Vorfeld mit welchen weiteren Bundesressorts

und Landesressorts abgesprochen worden?
b) Inwieweit soll die Umsetzung der KZV mit den Ländern abgestimmt wer-

den?
c) Gibt es bereits einen Zeitplan zur „konsequenten Ableitung“ der KZV-

Vorgaben „von unten nach oben bzw. vom Allgemeinen zum Besonde-
ren“ in den einzelnen Bundesressorts bzw. zur Erstellung weiterer kon-
zeptioneller und strategischer Dokumente (bitte ggf. darlegen und benen-
nen, um welche Bundesressorts es sich überhaupt handelt), und wenn
nein, wer soll diesen ausarbeiten, und bis wann soll er vorliegen?

6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung
in der KZV, dass sich Lagen ergeben könnten, „bei deren Bewältigung das
verfügbare rechtliche Instrumentarium an seine Grenzen stößt“?
a) Welche Lagen sind damit gemeint?
b) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht gerade dem Rechts-

staat inhärent, dass jedes rechtliche Instrumentarium aus verfassungs-
rechtlichen Grundsätzen wie etwa der Normenklarheit und der Bestimmt-
heit in gewissen Fällen „an seine Grenzen stößt“, und inwiefern und mit
welcher Begründung will sie dies nun ändern (bitte begründen und ggf.
darlegen)?

7. Sind zur Umsetzung der KZV Gesetzesänderungen beabsichtigt, die eine Be-
fassung des Deutschen Bundestages erfordern, wenn ja, bis wann beabsich-
tigt die Bundesregierung, entsprechende Initiativen zu ergreifen, und wenn
nein, inwiefern beabsichtigt sie überhaupt, den Deutschen Bundestag mit der
KZV zu befassen?

8. Warum sollte es nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt die Auf-
gabe von zivilen Behörden bzw. von Ehrenamtlichen oder auch Hauptamtli-
chen in zivilen Organisationen sein, zur Unterstützung der Streitkräfte bei-
zutragen, anstatt in erster Linie Hilfe für die Zivilbevölkerung zu leisten?
Wie grenzt die Bundesregierung Hilfeleistung für die Zivilbevölkerung von
der Unterstützung der Streitkräfte ab?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9869
9. Was genau ist darunter zu verstehen, dass die aus den strategischen und kon-
zeptionellen Vorgaben der NATO resultierenden Planungsvorgaben „auf al-
len Ebenen in die Planungen der Fachressorts“ einfließen sollen?
a) Welche Fachressorts sind mit der Umsetzung der KZV befasst bzw. wer-

den sich noch mit ihr befassen?
b) Welche konkreten strategischen und konzeptionellen Vorgaben der

NATO sind überhaupt gemeint?
c) Welche Kenntnis von den strategischen und konzeptionellen Vorgaben

der NATO haben die zivilen Bundesministerien und Bundesbehörden ge-
genwärtig, und wie soll gewährleistet werden, dass sie weitere Kenntnisse
darüber erhalten?

d) Welche Rolle spielt das Bundesministerium der Verteidigung bei der Ver-
mittlung dieser Kenntnisse?

e) Warum bzw. für welche Szenarien ist es aus Sicht der Bundesregierung
für den Schutz der Bevölkerung nötig oder sinnvoll, dass zivile Behörden
sich nach Vorgaben der NATO richten?

10. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll und will sie sich dafür einsetzen,
dass auch in die Planungen der zuständigen Fachressorts auf Länder- und
ggf. kommunaler Ebene die aus den strategischen und konzeptionellen Vor-
gaben der NATO resultierenden Planungsvorgaben einfließen, wenn ja, wel-
che Maßnahmen will sie einleiten, um dies zu erreichen und wenn nein, wa-
rum nicht?

11. Wie begründet die Bundesregierung den Auftrag der KZV, es sei zu prüfen,
inwieweit die Beschränkung einer Zwangsdienstpflicht für Frauen auf Ar-
beitsverhältnisse im Sanitäts- und Heilwesen „noch sachgerecht“ sei?
a) Welchen Anlass gibt es, an der Sachgerechtigkeit dieser Beschränkung zu

zweifeln?
b) Auf welche Weise will die Bundesregierung dem Prüfauftrag nachkom-

men?
12. Wie begründet die Bundesregierung den Auftrag der KZV, es sei zu prüfen,

„ob eine entsprechende gesetzliche Vorsorge“ (also die Zwangsverpflich-
tung von Männern wie Frauen, vgl. Abschnitt 7.13 der KZV) „auch für be-
stimmte Krisenlagen außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles
getroffen werden sollte“?
a) Welchen Anlass gibt es für solch einen Prüfauftrag?
b) Auf welche Weise will die Bundesregierung dem Prüfauftrag nachkom-

men?
c) Inwiefern hält die Bundesregierung eine solche Regelung zur Zwangsar-

beit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes für vereinbar (bitte be-
gründen)?

Drucksache 18/9869 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

13. Inwiefern hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, bei einer Unterver-

sorgung mit Energie eine „bevorrechtigte Versorgung“ der Bundeswehr statt
der zivilen Bevölkerung vorzunehmen, wie in der KZV vorgesehen, und in-
wiefern ist sie in diesem Zusammenhang bereit, zugunsten der Bundeswehr
Gefährdungen der Zivilbevölkerung in Kauf zu nehmen, weil beispielsweise
Lebensmittel nicht mehr transportiert oder Krankenhäuser oder Pflegeheime
nicht mehr mit Strom versorgt werden können?
a) In welcher Weise ist dies nach Auffassung der Bundeswehr mit dem An-

spruch auf Schutz der Bevölkerung zu vereinbaren?
b) Soll die bevorrechtigte Versorgung der Bundeswehr mit Energie aus-

schließlich im Verteidigungsfall oder auch in anderen Fällen, beispiels-
weise bei einem Terroranschlag oder einer Cyberattacke, sichergestellt
werden (bitte entsprechende Fälle benennen)?

14. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung auch eine bevorrechtigte
Versorgung der Bundeswehr mit Lebensmitteln oder Medikamenten denk-
bar?

15. Wer soll über die in der KZV angesprochene allfällige Priorisierung zwi-
schen verschiedenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele bzw. die
darauf beruhende Risikoberatung entscheiden?

16. Ist nach Auffassung der Bundesregierung für den Fall, dass eine Priorisie-
rung der Versorgung mit Lebensmitteln, Energie, Medikamenten oder Bar-
geld zwischen Bundeswehr und Zivilbevölkerung vorgenommen werden
muss, stets der Zivilbevölkerung der Vorzug zu geben, und wenn nein, wa-
rum nicht?
Welche Priorisierung gälte für diesen Fall zwischen Zivilbevölkerung und
Bundesregierung, Bundestag und Bundesverfassungsgericht?

17. Warum findet sich in der KZV keine Thematisierung des besonderen Schutz-
bedarfs von Menschen mit Behinderungen, und wie soll deren Schutz bzw.
Versorgung gewährleistet werden?

18. Inwiefern unterscheidet sich die in der KZV empfohlene Lebensmittelbevor-
ratung von der schon seit Jahren vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe empfohlene Lebensmittelbevorratung hinsichtlich der
Art und Menge der Güter sowie des Charakters der Notsituation?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zusammensetzung der empfohle-

nen Lebensmittelvorräte noch genauer aufzuschlüsseln?
b) Hat die Bundesregierung das Problem erörtert oder will sie dies noch tun,

dass Haushalte, die auf Transferleistungen (Hartz IV, Grundsicherung
u. a.) angewiesen sind, mit der Anschaffung dieser Vorräte finanziell und
ggf. auch räumlich (Lagerflächen) überfordert sein könnten, und wenn ja,
was will sie diesbezüglich unternehmen?

c) Will die Bundesregierung die Möglichkeit erwägen, Personen in bedürf-
tigen Haushalten beispielsweise Darlehen oder sonstige Unterstützungen
zu gewähren, um diesen zu ermöglichen, sich in gleichem Umfang wie
gut verdienende Haushalte mit Lebensmittelnotvorräten zu versorgen und
um zu verhindern, dass Geringverdiener im Katastrophenfall geringere
Überlebenschancen haben als Gutverdiener?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9869
d) Wieso ist in Abschnitt 7.3 der KZV die Rede davon, den Bürgern einen
Trinkwassernotvorrat für die Dauer von fünf Tagen zu empfehlen, wäh-
rend in Abschnitt 7.4 von einem Lebensmittelnotvorrat für zehn Tage ge-
sprochen wird?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Bürgerinnen und Bürger
vom sechsten bis zehnten Tag eines Notfalls zwar noch essen, aber nicht
mehr trinken sollen?

e) Wie erklärt sich die Empfehlung einer Lebensmittel- bzw. Trinkwasser-
bevorratung für genau fünf bis zehn Tage, und nicht etwa einige Tage
weniger oder länger?

f) Warum enthält die KZV keine Empfehlungen zur Lebensmittel- bzw.
Trinkwasserbevorratung für Haus- und Nutztiere, z. B. Hamster?

19. Hat die Bundesregierung bei zivilen Hilfsorganisationen wie den in der
KZV namentlich genannten Feuerwehren, dem Arbeiter-Samariter-Bund,
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Johanniter-Unfall-Hilfe,
dem Malteser Hilfsdienst usw. Rücksprache genommen, bevor sie deren eh-
renamtliche Helferinnen und Helfer als „die Basis und das Rückgrat“ des
Systems des Zivilschutzes bezeichnet hat, wenn ja, in welcher Form, und
wenn nein, warum nicht?
a) Hat die Bundesregierung Grund anzunehmen, dass die freiwilligen Hel-

ferinnen und Helfer bei den genannten Organisationen mit den Prämissen
der KZV einverstanden sind, insbesondere mit der Einbindung in zivil-
militärische Planungen und der Aufgabe der Unterstützung der Streit-
kräfte (bitte ggf. darlegen) sowie einer allfälligen bevorrechtigten Versor-
gung der Streitkräfte, und wenn nein, warum nennt sie diese dann „Basis
und Rückgrat“ der KZV?

b) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass zivile Helferinnen und
Helfer im Krisenfall tatsächlich bereit sind, unterstützende Tätigkeiten für
die Streitkräfte durchzuführen?
Inwieweit sieht sie Möglichkeiten, zivile Helferinnen und Helfer zu sol-
chen Unterstützungstätigkeiten zu verpflichten?

c) Inwieweit strebt die Bundesregierung eine Intensivierung der Koopera-
tion ziviler Hilfsorganisationen mit der Bundeswehr an?

d) Inwiefern will die Bundesregierung überhaupt noch zwischen zivilem Ka-
tastrophenschutz und militärischer Zivilverteidigung bzw. Zivilschutz un-
terscheiden?

e) Inwiefern strebt die Bundesregierung eine intensivierte Zusammenarbeit
des zivilen Katastrophenschutzes mit den Strukturen der Zivilverteidi-
gung sowie der Bundeswehr an und warum?

20. Bedeutet die Festlegung, dass zivile Objekte mit militärischer Bedeutung
„nach Vorgaben des Verteidigungsressorts identifiziert und priorisiert“ wer-
den auch, dass das Bundesministerium der Verteidigung selbst den militäri-
schen Objektschutz anordnen kann, oder werden die Betreiber dieser zivilen
Objekte in diese Entscheidung eingebunden (bitte ausführlich darlegen)?
Inwiefern werden betroffene Länder sowie Kommunen in diese Entschei-
dung eingebunden?

Drucksache 18/9869 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

21. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung, ob sie Maßnahmen zur Här-

tung der Bausubstanz zum Schutz vor CBRN-Angriffen empfehlen, fördern
oder gar verpflichtend vorgeben will?
a) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Maßnahmen zur Här-

tung der Bausubstanz nicht als umlagefähige Modernisierung zu Lasten
der Mieter gehen?

b) Falls sie dies nicht sicherstellen will, wie will sie dann soziale Härten in-
folge etwaiger Mieterhöhungen durch Härtung der Bausubstanz vermei-
den?

c) Wie sollte im Fall einer Verpflichtung zur Härtung der Bausubstanz mit
Hausbesitzern umgegangen werden, die sich die Maßnahme aus finanzi-
ellen Gründen nicht leisten können?

d) Inwiefern sollen bzw. können nach Einschätzung der Bundesregierung
die Maßnahmen zur Härtung der Bausubstanz tatsächlich effektiven
Schutz etwa vor einem GAU in einem Atomkraftwerk bieten?

22. Was ist Inhalt der vorgesehenen Sanitätsmaterialpakete, mit denen der Bund
die Länder unterstützen will?

23. Was ist Inhalt des Kataloges „Referenzszenarien Bund“ (bitte ausführlich
darlegen)?

Berlin, den 20. September 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.