BT-Drucksache 18/9695

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8841 - Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Vom 21. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9695

18. Wahlperiode 21.09.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/8841 –

Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016
zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte

A. Problem

In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im
Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen die unterschiedlichen
Steuersysteme der Staaten ausnutzen, um Einkünfte in den Staaten auszuweisen,
die besonders günstige Besteuerungskonditionen bieten. Das schafft die Möglich-
keit für multinationale Unternehmen, ihre Steuerlast durch Steuergestaltungen er-
heblich zu reduzieren. Ein erhebliches Steuergefälle zwischen den Staaten führt
zu Steuermindereinnahmen für Staaten, die solche günstigen Konditionen nicht
bieten können oder aus Gründen der Gleichmäßigkeit und Belastungsgleichheit
der Besteuerung nicht bieten wollen. Die entstandenen Steuervermeidungsmög-
lichkeiten für bestimmte, vor allem multinationale Unternehmen beeinträchtigen
überdies die Wettbewerbsfähigkeit von nur lokal tätigen Unternehmen, die solche
Steuergestaltungen nicht nutzen können.

Daher hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinn-
verkürzungen und Gewinnverlagerungen („Base Erosion and Profit Shifting“ –
BEPS) konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Be-
steuerungsregeln entwickelt. Einer dieser „Aktionspunkte“, der Aktionspunkt 13,
sieht standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrech-
nungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie den Austausch länderbe-
zogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vor. Für den internationa-
len Austausch wurde auf OECD-Ebene der Entwurf für eine „Mehrseitige Ver-
einbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezo-
gener Berichte“ erarbeitet. Diese Mehrseitige Vereinbarung wurde am 27. Januar
2016 von der Bundesregierung zusammen mit 31 weiteren Staaten unterzeichnet.

Drucksache 18/9695 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der ge-
setzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 8 Absatz 2 der Mehrsei-
tigen Vereinbarung der OECD zu übermittelnden Notifikation eingeholt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte trägt zur Si-
cherung des deutschen Steueraufkommens bei.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die vorliegende Mehrseitige Vereinbarung kein
Erfüllungsaufwand. Wird eine gesetzliche Verpflichtung der Unternehmen zur
Übermittlung länderbezogener Berichte geschaffen, wozu sich die Bundesrepub-
lik Deutschland mit der vorliegenden Mehrseitigen Vereinbarung verpflichtet,
wird dies zu Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft führen. Bei einer gesetzlichen
Verpflichtung der Unternehmen zur Übermittlung der länderbezogenen Berichte
wird dieser Erfüllungsaufwand beziffert werden. Die tatsächlich entstehenden
Kosten sind von der konkreten Umsetzung der gesetzlichen Einzelmaßnahme ab-
hängig. Maßstab für eine Bezifferung bei der nationalen Umsetzung der Mehrsei-
tigen Vereinbarung werden die Definition der betroffenen Unternehmen, die Prä-
zisierung des zu übermittelnden Datensatzes und die Auswahl der Staaten sein,
mit denen Deutschland länderbezogene Berichte austauscht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Wird eine gesetzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Erfüllung der Ver-
pflichtung zum Austausch länderbezogener Berichte geschaffen, kann dies zu Er-
füllungsaufwand der Verwaltung führen, der dann im Rahmen damit verbundener
gesetzgeberischer Maßnahmen zu beziffern ist.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9695

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8841 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 21. September 2016

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 18/9695 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Mathias Middelberg und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8841 in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für
die Abgabe der nach § 8 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung der OECD zu übermittelnden Notifikation
eingeholt werden.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung sollen zukünftig länderbezogene Berichte („Country-by-Country Re-
ports“) zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten ausgetauscht werden. Ein solcher Austausch zwischen
zwei Vertragsstaaten beginnt erst dann, wenn von beiden Vertragsstaaten alle Voraussetzungen des § 8 der Mehr-
seitigen Vereinbarung erfüllt sind und sie insbesondere zugesichert haben, die jeweiligen Anforderungen an den
Datenschutz zu beachten.

Die von den Vertragsstaaten nach dieser Mehrseitigen Vereinbarung zu übermittelnden länderbezogenen Berichte
ermöglichen es der deutschen Finanzverwaltung, ein steuerliches Risikomanagement, insbesondere für den Be-
reich der Verrechnungspreise, durchzuführen. Auch für andere Bereiche können durch den länderbezogenen Be-
richt Erkenntnisse gewonnen werden, die es ermöglichen, Gewinnverlagerungen und -verkürzungen besser zu
erkennen und in der Folge besser zu bekämpfen. Die übermittelten und erhaltenen Informationen dürfen aus-
schließlich zu steuerlichen Zwecken und nur zur Einschätzung möglicher steuerlicher Risiken verwendet werden,
nicht aber für eine Verrechnungspreisberichtigung, z. B. durch eine formelhafte Gewinnaufteilung. Mit Hilfe der
länderbezogenen Berichte sollen die betroffenen Steuerverwaltungen Informationen über die globale Aufteilung
der Erträge und entrichteten Steuern sowie über weitere Indikatoren zur geografischen Verteilung der Wirt-
schaftstätigkeiten der betroffenen Steuerpflichtigen erhalten. Damit sollen die Finanzverwaltungen in die Lage
versetzt werden, einschätzen zu können, ob hinsichtlich bestimmter Steuerpflichtiger besondere steuerliche Risi-
ken bestehen, die beispielsweise eine Außenprüfung in diesem Bereich erforderlich machen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 110. Sitzung am 21. Sep-
tember 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf auf Drucksachsache
18/8841 anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 68. Sitzung
am 21. September 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf auf Drucksachsache
18/8841 anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 9. Juni 2016 mit dem Gesetzentwurf
gutachtlich befasst und festgestellt, dass keine Aussagen zur Nachhaltigkeit in der Begründung des Gesetzent-
wurfs getroffen worden seien. Eine Prüfbitte sei daher erforderlich.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, die Nachhaltigkeitsprüfung der Bundesregie-
rung habe ergeben, dass in der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Be-
hörden über den Austausch länderbezogener Berichte geregelt sei, dass der länderbezogene Bericht unter anderem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9695

eine erste Einschätzung steuerlicher Risiken hinsichtlich der Bestimmung von Verrechnungspreisen in einer mul-
tinationalen Unternehmensgruppe ermögliche.

Die im länderbezogenen Bericht enthaltenen Informationen seien als solche weder dazu geeignet noch dafür vor-
gesehen, die Unangemessenheit von Verrechnungspreisen zu belegen oder gar Korrekturen durchzuführen. Erste
Einschätzungen steuerlicher Risiken zu Verrechnungspreisen führten nicht unmittelbar zu steuerlichen Mehrer-
gebnissen. Folglich werde durch den vorliegenden Gesetzentwurf auch kein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung
und damit zum Ziel des Indikators 6 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geleistet.

Aus diesem Grund seien keine Ausführungen zu Nachhaltigkeitsaspekten in diesem Gesetzesentwurf aufgenom-
men worden.

Da sich jedoch mittelbar steuerliche Mehrergebnisse ergeben könnten, seien in dem vom Bundeskabinett am 13.
Juli 2016 beschlossenen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von wei-
teren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen entsprechende Ausführungen zu den Nachhaltig-
keitsaspekten aufgenommen worden. Erst durch dieses Anwendungsgesetz, mit dem die Rechtsträger im Sinne
der Vereinbarung (Steuerpflichtige) zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts bei der für die Bundesrepublik
Deutschland zuständigen Behörde verpflichtet werden sollen, entstehe überhaupt die Möglichkeit, mittelbar steu-
erliche Mehrergebnisse zu erzielen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8841 in seiner 87. Sitzung am 21. September
2016 erstmalig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8841 unverändert
anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass der internationale Informationsaustausch die
entscheidende Grundlage dafür sei, um in Zukunft die legale Steuervermeidung effektiv bekämpfen zu können.
Große Konzerne hätten es bisher durch Steuervermeidungsstrategien geschafft, sich ihren Zahlungsverpflichtun-
gen zu entziehen. Mit dem Country-by-Country Reporting schaffe man die Möglichkeit, diese Konzerne und
Unternehmen international nach den gleichen Regeln zu besteuern.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass das Country-by-Country Reporting aber nur sinnvoll sei, wenn
es auf der Basis der Gegenseitigkeit des Datenaustauschs erfolge. Daten sollten nur dann an die Finanzverwaltun-
gen anderer Staaten weitergegeben werden, wenn man im Gegenzug ebenfalls Daten bekomme. Deswegen spre-
che man sich auch gegen eine Veröffentlichung von Daten aus dem Country-by-Country Reporting aus. Dieser
Ansatz sei verfehlt, da man damit das Pfand aus der Hand geben würde, für das man eine Gegenleistung, nämlich
die Informationen der anderen Seite, erhalten wolle. Wenn man Informationen für ein Country-by-Country Re-
porting einfach einseitig preisgeben würde, dann würde es für Drittstaaten keine Motivation mehr geben, sich an
diesem Informationsaustausch zu beteiligen, da sie die Daten auch ohne eigene Leistung erhalten würden.

Darüber hinaus würde ein Verzicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit beim Datenaustausch dazu führen, dass
deutsche Unternehmen im internationalen Vergleich schlechter gestellt würden. Auch würde man dem deutschen
Fiskus schaden, da man auf Dauer erheblich an Steuersubstrat verlieren würde.

Die Fraktion der SPD sprach sich dafür aus, dass es aber langfristig das Ziel sei, zu einem öffentlichen Country-
by-Country Reporting zu gelangen.

Auch gebe der BEPS-Prozess Anlass, wirtschaftliche Aktivitäten in Deutschland, die bisher unter Steuerausset-
zung erfolgen würden (Steuerlager etc.), zukünftig gesetzgeberisch in den Blick zu nehmen.

Drucksache 18/9695 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Mehrseitige Vereinbarung als einen grundsätzlichen Fortschritt. Die
Verpflichtung zur Erstellung und Mitteilung von länderbezogenen Berichten zwecks automatischen Informati-
onsaustauschs sei eine überfällige Maßnahme zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch multinationale Kon-
zerne.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Vereinbarung allerdings mehrere Defizite aufweise, die zum Teil
maßgeblich auf die Einflussnahme der Bundesregierung zurückzuführen seien. Das betreffe in erster Linie, dass
die aus dem Country-by-Country Reporting gewonnenen Daten und Erkenntnisse explizit nur für die Finanzver-
waltung zugänglich sein sollen. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die Fraktion der SPD in der letzten Legisla-
turperiode zusammen mit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag gestellt habe, dass man die
Daten nicht nur der Finanzverwaltung zur Verfügung stellen solle. Daher sei nicht einzusehen, was sich an den
damals vorgetragenen Argumenten geändert haben sollte. Die Bundesregierung setze sich kategorisch für den
Ausschluss von Öffentlichkeit, Parlament und Wissenschaft ein, um die deutsche Exportwirtschaft vor tatsächli-
cher oder vermeintlicher Konkurrenz zu schützen. Sie sei selbst gegen eine Veröffentlichung aufbereiteter Daten,
die durch Aggregation und Anonymisierung Rückschlüsse auf konkrete Unternehmen ausschließen würden. Letz-
teres habe die Bundesregierung auf Nachfrage der Fraktion DIE LINKE. in der Sitzung des Finanzausschusses
vom 16. März 2016 erklärt. Das sei nicht nachvollziehbar.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass der öffentliche Zugang zu aus dem Country-by-Country Reporting ge-
wonnenen Daten ein Kernanliegen für sie sei. Man weise darauf hin, dass es die gleichen Vorbehalte hinsichtlich
des Datenschutzes gegeben habe, als auf europäischer Ebene die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Kon-
zernberichten verabschiedet worden sei. Auch damals habe es die Kritik gegeben, dass sich daraus Rückschlüsse
auf bestimmte Preise, Preisgestaltungen etc. ziehen lassen würden. Dennoch sei diese Verpflichtung eingeführt
worden und kein Konzern habe bislang dadurch Schaden genommen.

Man wisse aufgrund der Vorgänge wie Luxemburg Leaks, Panama Leaks etc., dass nur durch öffentlichen Druck
Fortschritte bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu erreichen seien. Es sei zu
begrüßen, dass die EU-Kommission den Fall Apple aufgegriffen habe, was aber auch nur auf der Grundlage von
Veröffentlichungen möglich gewesen sei.

Ein weiteres Defizit sei die ausnahmslose Bindung der Teilnahme am automatischen Informationsaustausch an
äußerst hohe Auflagen (sog. Gegenseitigkeitsverhältnis). Die Bundesregierung unterstreiche diese Bindung noch
durch ihre beiden zur Vereinbarung abgegebenen Erklärungen. Entwicklungsländer würden regelmäßig nicht über
die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen verfügen, um Informationen in gleichwertigem Um-
fang und gleichwertiger Qualität wie die OECD-Länder bereitzustellen. De facto würden diese damit von der
Teilhabe am automatischen Informationsaustausch ausgeschlossen – dies, obwohl Konzernaktivitäten in Entwick-
lungsländern eine oftmals viel höhere relative wirtschaftliche und fiskalische Bedeutung als in den OECD-Staaten
hätten. Damit werde die Ungleichheit in der Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen reichen und armen Län-
dern durch das Country-by-Country Reporting der OECD noch verstärkt.

Darüber hinaus kritisiere die Fraktion DIE LINKE., dass die Vereinbarung eine Verpflichtung zur Informations-
weitergabe erst ab einem Konzernumsatz von 750 Millionen Euro vorsehe. Zahlreiche mittelgroße Konzerne wür-
den dadurch nicht erfasst.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete den vorgelegten Gesetzentwurf als eine absolute Not-
wendigkeit, um überhaupt den Austausch länderbezogener Berichte vornehmen zu können. Ein wichtiger Punkt
für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei auch die Frage gewesen, wie im Falle von Streitigkeiten zwi-
schen den verschiedenen nationalen Finanzverwaltungen verfahren werde. Die Mehrseitige Vereinbarung biete
hierfür die Voraussetzung, die relevanten Daten dann in entsprechende Schlichtungsvereinbarungen einzubringen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass das Country-by-Country Reporting zwar ein Baustein,
aber nicht der wesentliche Baustein sei, um die Problematik der Steuervermeidung zwischen den Staaten durch
Ausnutzung nationaler Besonderheiten im Steuerrecht tatsächlich zu bekämpfen. Ein wesentliche Baustein wäre
beispielsweise, wenn man die USA dazu bringen würde, ihre eigenen Steuergesetze anzuwenden, nämlich das
Anrechnungsverfahren. Dieses Thema werde von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht abgedeckt. Das Problem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9695

der Steuervermeidung sei seit längerer Zeit bekannt. Man erinnere nur an die Arbeitsgruppe von Bund und Län-
dern im Juli 2013, in der das Thema Apple und andere Themen diskutiert worden seien. Seit dem sei aber nichts
passiert.

Ferner stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hinblick auf eine Veröffentlichung von Daten aus
dem Country-by-Country Reporting klar, dass man nicht eine Veröffentlichung von Steuerdaten wolle. Man spre-
che sich vielmehr für eine Berichtspflicht über die wesentlichen Daten wie etwa Umsatz, Wertschöpfung, Kapi-
talallokation etc. aus. Diese Daten sollten veröffentlicht werden, damit die Öffentlichkeit nachvollziehen könne,
ob ein Unternehmen entsprechend der Wertschöpfung in dem entsprechenden Land auch einen Beitrag zur öf-
fentlichen Daseinsvorsorge leiste.

Soweit gegen eine Berichtspflicht dieser Daten immer das Argument des bürokratischen Aufwands vorgetragen
werde, weise man darauf hin, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gerade die Grundlage gelegt werde, mit
der die Konzerne verpflichtet würden, die Daten zu erheben und innerhalb der Finanzverwaltungen auszutau-
schen. Es stelle also keinen weiteren bürokratischen Aufwand dar, wenn man Teile dieser Daten, die relevant für
die Öffentlichkeit seien, um eine Bewertung zu machen, ob das Unternehmen sich an der öffentlichen Daseins-
vorsorge beteilige, öffentlich zur Verfügung stelle.

Schließlich wies die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf die Corporate Social Responsibility (CSR)-De-
batte hin, wonach nur die Unternehmen erfolgreich seien werden, die nicht nur ökologische und soziale, sondern
auch finanzielle Standards einhalten bzw. ihre Beiträge zur öffentlichen Daseinsvorsorge leisten würden.

Berlin, den 21. September 2016

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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