BT-Drucksache 18/9107

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/8860, 18/9096 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016)

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9107
18. Wahlperiode 06.07.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Kerstin Andreae,
Annalena Baerbock, Katharina Dröge, Dr. Thomas Gambke, Bärbel Höhn,
Dieter Janecek, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke,
Peter Meiwald, Harald Ebner, Matthias Gastel, Britta Haßelmann, Stephan Kühn
(Dresden), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Dr. Valerie
Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 18/8860, 18/9096 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom
aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der
erneuerbaren Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2016)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Klimaschutzkonferenz von Paris hat einen klaren Handlungsauftrag formuliert:
Alle Länder müssen ihre Anstrengungen für den Klimaschutz erheblich verstärken,
um den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad zu begrenzen. Die-
sem Signal müssen gerade im Energiewendeland Deutschland nun Taten folgen,
denn der CO2-Ausstoß in Deutschland ist im Jahr 2015 gegenüber den Vorjahren
sogar gestiegen. Es sind daher zusätzliche Anstrengungen bei der Umsetzung der
Energiewende erforderlich – dies dient auch der deutschen Wirtschaft und der regi-
onalen Wertschöpfung.
Der dem Bundestag vorgelegte Gesetzentwurf tut das Gegenteil. Er dient dazu den
Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber dem Trend der letzten Jahre auf we-
niger als die Hälfte abzubremsen. Dies ist ein Zeichen für den Paradigmenwechsel
in der Energiepolitik. Mit dem Ausbremsen der Erneuerbaren sichert der Gesetzent-
wurf wider aller klimapolitischen und ökonomischen Logik Kohlestrom weitere
Jahre die Vorherrschaft auf dem deutschen Strommarkt.
Selbst bereits weit fortgeschrittene Windkraftprojekte werden noch ausgebremst.
Denn mit der neuen Regelung, die Vergütung für Windkraftprojekte, die ab dem
01.06.2017 ans Netz gehen, um 5 Prozent zu kürzen, ändert sich schlagartig und
ohne Vorwarnung deren Wirtschaftlichkeit. Ob sie noch realisiert werden können,

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ist zu bezweifeln. Auch bei der Geothermie verringert die neue Ausgestaltung der
Degression die Planungssicherheit. So steht die Ausrichtung der Degressionsstufen
an fixe zeitliche Daten im Widerspruch zur realen Kostenentwicklung, die vor allem
von der installierten Leistung abhängt.
Über die drastische Begrenzung hinaus werden Windkraft- und größere Solaranla-
gen in komplizierte Ausschreibungsverfahren gezwängt, die vor allem Bürgerener-
giegenossenschaften vom Markt auszuschließen drohen. Die Energiewende würde
damit vom gesamtgesellschaftlichen Projekt zu einem Spielball der konventionellen
Energiewirtschaft.
Die Verschlechterungen gehen Hand in Hand mit weiteren gesetzlichen Verände-
rungen außerhalb des EEG, die insbesondere die Eigenstromnutzung sowie Mieter-
strommodelle immer stärker einschränken, zugleich aber Subventionen für Kohle-
kraftwerke einführen. Diese rückwärtsgewandte Weichenstellung entzieht der Ener-
giewende die breite Akzeptanz und verringert die regionale Wertschöpfung, die mit
ein Garant ist für die Investitionsbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern, Haus-
besitzern und -besitzerinnen sowie vieler kleinerer und mittlerer Unternehmen, die
auf die Nutzung erneuerbarer Energien setzen.
Die von der Großen Koalition und der Bundesregierung vorgebrachten Beweg-
gründe für die Gesetzesnovelle werden vom Deutschen Bundestag explizit nicht ge-
teilt. So ermöglicht die EU-Kommission beispielsweise, dass Windkraftanlagen mit
einer Leistung von bis zu 18 Megawatt (MW) von der Ausschreibungspflicht befreit
werden können. Im Gesetzentwurf wird die Grenze jedoch bei 0,75 MW gezogen.
Auch werden – entgegen der immer wieder geäußerten Erwartung – die Kosten des
Ökostrom-Ausbaus durch die neue Regelung nicht gesenkt. Denn zum einen werden
die kostengünstigen Wind- und Solarstromanlagen ausgebremst und damit der Ga-
rant für die Bezahlbarkeit der Energiewende. Zum anderen erhöhen Ausschreibun-
gen die finanziellen Risiken, so dass die Banken entsprechend Risikoaufschläge für
Kredite erhöhen werden und der Ökostrom teurer statt billiger wird.
Dazu kommt, dass es bei der ungerechten Kostenverteilung zwischen Industrie so-
wie Mittelstand und Privathaushalten bleibt. Denn nach wie vor ist der Kreis der
durch die Besondere Ausgleichsregelung Begünstigten viel zu weit gefasst. Ver-
günstigungen für energieintensive Unternehmen sind zudem nicht an Energiespar-
maßnahmen gebunden. Im Gegenteil: Durch die Senkung des Energieverbrauchs
laufen Unternehmen Gefahr, ihre Privilegierung zu verlieren. Das konterkariert die
Effizienzanstrengungen im Industriesektor und lädt zur Energieverschwendung ein.
Diese absurden Fehlanreize schaden dem Klima, der Energiewende und werden von
nichtprivilegierten Verbrauchern (v. a. private Verbraucher, öffentliche Verbraucher
und kleine Unternehmen/Gewerbe) subventioniert. Das muss endlich korrigiert wer-
den.
Die steigenden Redispatch- und Einsatzmanagementkosten des Stromnetzes schiebt
die Bundesregierung ohne jede substanzielle Analyse der Windenergie in die Schuhe
und begründet damit die Reduktion des Ausbauziels. Dass Atom- und Kohlestrom,
z. B. aus den Kraftwerken Brokdorf und Moorburg, die Netze verstopfen, bleibt
ebenso unberücksichtigt wie die Tatsache, dass wichtige Netzausbaumaßnahmen
wie die Thüringer Strombrücke sowie die West- und die Ostküstenleitung in Schles-
wig-Holstein bald in Betrieb gehen und für Entlastung sorgen werden.
Die Bundesregierung verschweigt, dass nach wie vor über 90 Prozent der Ursachen
für die Abregelung von Windenergieanlagen im Verteilnetz liegen und somit nichts
mit dem Ausbau der Übertragungsnetze zu tun haben, deren Verzögerung infolge
der Blockade durch den Bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer sie auch
noch selbst verantwortet. Das drastische Ausbremsen des Ausbaus der Windenergie
ist deshalb eine Therapie, der keine ernsthafte Diagnose über die tatsächlichen Ur-
sachen zugrunde liegt. Bevor der Erneuerbaren-Ausbau ausgebremst wird, müssen
zuerst Kohle- und Atomkraftwerke stillgelegt und statt Windenergie abzuregeln eine

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9107
Nutzung am Ort der Erzeugung auch durch Sektorkopplung ermöglicht werden. So
könnte Ökostrom in Wasserstoff umgewandelt und ins Erdgasnetz eingespeist wer-
den oder direkt über Wärmespeicher in Heizungssysteme fließen. Beides wäre
schneller umsetzbar als die geplanten neuen Stromleitungen zu realisieren.
Vor dem Hintergrund der teils rückwärtsgewandten, teils vorgeschobenen Ziele so-
wie der überbordenden Bürokratisierung sieht der Deutsche Bundestag in der vorge-
legten EEG-Novelle insgesamt eine politisch motivierte Schikane, die Menschen
und Unternehmen davon abhalten soll, sich für die Energiewende und Klimaschutz
zu engagieren. Dies steht im eklatanten Widerspruch zu den zuletzt bei der UN-Kon-
ferenz in Paris geschlossenen Klimaschutzvereinbarungen, droht die internationale
Glaubwürdigkeit Deutschlands zu beschädigen und stellt die Verlässlichkeit der
Bundesregierung als Vertragspartner beim Klimaschutz in Frage.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. Der Bundestag lehnt den vorgelegten Gesetzentwurf zur Novellierung des Er-
neuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) ab und fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich einen am Erreichen der verschärften Klimaschutzziele des Pariser
Klimaschutzabkommens ausgerichteten Gesetzentwurf vorzulegen.

2. Der o. g. Gesetzentwurf soll im Hinblick auf den Ausbau erneuerbarer Energien
die folgenden Eckpunkte umsetzen:
• die Begrenzung des Ausbaus von Ökostrom auf 40 bis 45 Prozent bis 2025

bzw. 55 Prozent bis 60 Prozent bis 2035 sind ebenso zu streichen wie die
Obergrenze von 52 Gigawatt (GW) für den Ausbau von Solarstromanlagen;

• beim Ausbau von Windkraft an Land jährlich mindestens 2.500 MW
(netto), beim Ausbau von Solarstrom jährlich mindestens 5.000 MW anzu-
peilen;

• die Akteursvielfalt beim Ausbau erneuerbarer Energien ist zu sichern und
die Möglichkeiten im EU-Recht zur Befreiung von der Ausschreibungs-
pflicht vollständig auszuschöpfen;

• die Einmaldegression in Höhe von 5 Prozent bei Windkraftprojekten, die
bis 01.06.2017 ans Netz gehen, ist ersatzlos zu streichen;

• die Vorrangregelung für Strom aus erneuerbaren Energien im Stromnetz ist
in allen Bereichen durchzusetzen und Netzengpässe – etwa im Zuge des
verzögerten Netzausbau – durch das Herunterfahren von Kohlekraftwerken
bzw. das Überführen von Ökostrom-Überschüssen über die Sektorkopplung
in eine sinnvolle Nutzung im industriellen, Wärme- oder Verkehrsbereich
zu vermeiden;

• die Eigenstromreglung ist im EEG nach Klimaschutzgesichtspunkten aus-
zurichten und dazu
• Eigenstrom aus erneuerbaren Energien sowie aus hocheffizienter Kraft-

Wärme-Kopplung weiterhin von der EEG-Umlage zu befreien;
• so genannte „Mieterstrommodelle“, bei denen die lokale Versorgung

von Mietshäusern mit umweltfreundlichem Strom z. B. aus Solaranla-
gen ohne Inanspruchnahme des öffentlich Stromnetzes erfolgt, dem Ei-
genstrom aus erneuerbaren Energien und KWK gleichzustellen und
ebenfalls weiterhin von der EEG-Umlage zu befreien;

• den Eigenstromverbrauch konventioneller Kraftwerke dagegen grund-
sätzlich mit der EEG-Umlage zu belasten;

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• die künftige Finanzierung von Strom aus Biomasse soll stärker auf den Um-
bau bestehender Biomasseanlagen ausgerichtet werden; diese sollen eine
Anschlussfinanzierung erhalten, sofern sie auf einen effizienten, flexiblen
und nachhaltigen Betrieb umgerüstet werden und der Anbau von Energie-
pflanzen nachhaltig erfolgt;

• die Degression für Strom aus Geothermieanlagen am Ausbaugrad dieser
Technik zu orientieren, d. h. an der kumulierten installierten Leistung statt
an fixen zeitlichen Daten;

• die Besondere Ausgleichsregelung soll auf tatsächlich energie- und außen-
handelsintensive Unternehmen beschränkt und dazu eine Regelung analog
zur EU-Strompreiskompensationsliste umgesetzt werden, in der die EU-
Kommission 15 Branchen benannt hat, die als wirklich strom- und außen-
handelsintensiv anerkannt sind;

• als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsre-
gelung soll künftig nicht allein die Einführung eines Energiemanagement-
systems zu fordern, sondern auch die konkrete Umsetzung von Energieeffi-
zienzmaßnahmen. Dabei sind die bereits erreichten Erfolge zu berücksich-
tigen. Zur Grundlage für die Gewährung der Besonderen Ausgleichsrege-
lung sollen Energieeffizienz-Kennzahlen und Benchmarks angelegt wer-
den;

• dem Deutschen Bundestag ist im Jahr 2018 einen Bericht über die Wirkun-
gen der EEG-Novelle vorzulegen, anhand dessen die weitere Ausgestaltung
des EEG vorbereitet wird.

Berlin, den 5. Juli 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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