BT-Drucksache 18/9097

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/8210, 18/8626 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Cornelia Möhring, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/7719 - Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Änderung des Sexualstrafrechts (... StrÄndG) c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Ulle Schauws, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/5384 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9097
18. Wahlperiode 06.07.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8210, 18/8626 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak,
Cornelia Möhring, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7719 –

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Änderung des
Sexualstrafrechts
(… StrÄndG)

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katja Keul, Ulle Schauws,
Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5384 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur
Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und
Vergewaltigung

Drucksache 18/9097 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind gemäß § 177 des Strafgesetzbuches
(StGB) strafbar. Die Vorschrift ist mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr
als Verbrechen ausgestaltet. § 177 Absatz 1 StGB setzt derzeit voraus, dass der
Täter das Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung
des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zur Vornahme oder Duldung sexueller Hand-
lungen nötigt. Dies führt nach Auffassung aller Initianten zu Strafbarkeitslücken,
wenn das Opfer aufgrund überraschender Handlungen des Täters keinen Wider-
stand leisten kann oder wenn es nur aus Furcht von Widerstand absieht. Darüber
hinaus sieht Artikel 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011
(ETS 210 – Istanbul-Konvention) vor, dass jede nicht einverständliche sexuelle
Handlung unter Strafe zu stellen ist.

Zu Buchstabe a

Ziel des Gesetzentwurfs ist, strafwürdige Handlungen, die nicht unter § 177 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 StGB fallen, tatbestandlich neu zu fassen und in den gel-
tenden Missbrauchstatbestand des § 179 StGB zu integrieren. Im Gegenzug wür-
den § 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB und § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
gestrichen. Das besondere Tatunrecht des § 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB solle
als besonders schwerer Fall in § 179 Absatz 3 StGB Eingang finden.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, einen Grundtatbestand zu schaffen, der sexu-
elle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sowie Über-
raschungsfälle und andere Fälle, in denen sich aus verschiedensten Gründen kein
Willen bilden konnte, unter Strafe stellt.

Zu Buchstabe c

Durch eine Neufassung des § 177 StGB sollen die derzeitigen Schutzlücken so
weit wie möglich geschlossen werden, ohne sozialadäquates sexuelles Anbah-
nungsverhalten zu kriminalisieren.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Durch die Änderungen soll
die „Nein-heißt-Nein“-Lösung in den Gesetzentwurf implementiert werden. Es
soll künftig nicht mehr erforderlich sein, dass der Täter einen entgegenstehenden
Willen des Opfers überwinden muss. Vielmehr soll es ausreichen, dass der Wille
des Opfers erkennbar ist und der Täter sich darüber hinwegsetzt. Dazu wird § 179
StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) ganz aufgehoben.
Alle Tathandlungen des sexuellen Übergriffs auf Menschen mit und ohne Behin-
derung werden in einem neu gefassten § 177 StGB erfasst. Ferner soll der Begriff
der Vergewaltigung deutlich ausgeweitet werden, indem auch Tathandlungen er-
fasst werden, die nicht mit einer Nötigung des Opfers einhergehen. Außerdem
enthält § 184i einen neuen Straftatbestand der sexuellen Belästigungen, mit dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9097
Fälle erfasst werden, die gegenwärtig nicht oder allenfalls im Einzelfall als Belei-
digung nach § 185 erfasst werden können. Schließlich soll ein neuer Straftatbe-
stand des § 184j StGB eingeführt werden, mit dem Personen bestraft werden sol-
len, die in einer Gruppe zusammen eine andere Person bedrängen, um an ihr die
Begehung einer Straftat zu ermöglichen, wenn es zu einer Straftat nach § 177 oder
184i StGB kommt.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/8210, 18/8626 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7719 mit der Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5384 mit der Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/9097 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/8210, 18/8626 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7719 abzulehnen;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5384 abzulehnen.

Berlin, den 6. Juli 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Alexander Hoffmann
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9097
Zusammenstellung
des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
– Drucksache 18/8210 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines … Gesetzes zur Ände-
rung des Strafgesetzbuches – Verbes-

serung des Schutzes der sexuellen
Selbstbestimmung

Entwurf eines … Gesetzes zur Ände-
rung des Strafgesetzbuches – Verbes-

serung des Schutzes der sexuellen
Selbstbestimmung

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai
2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 179
wie folgt gefasst:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 177 und 178 wer-
den wie folgt gefasst:

„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nöti-
gung; Vergewaltigung

§ 178 Sexueller Übergriff; sexuelle Nöti-
gung und Vergewaltigung mit To-
desfolge“.

㤠179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung be-
sonderer Umstände“.

b) Die Angabe zu § 179 wird aufgehoben.

c) Nach der Angabe zu § 184h werden die
folgenden Angaben eingefügt:

„§ 184i Sexuelle Belästigung

§ 184j Straftaten aus Gruppen“.

2. In § 5 Nummer 8 wird die Angabe „179“ durch
die Angabe „178“ ersetzt.

Drucksache 18/9097 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „179
Abs. 1 bis 4“ durch die Wörter „177 Absatz 2
Nummer 1, Absatz 3 und 6“ ersetzt.

4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.

5. In § 140 werden die Wörter „nach den §§ 177
und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ durch
die Wörter „nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder
nach § 178“ ersetzt.

2. § 177 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. § 177 wird wie folgt gefasst:

㤠177

Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Verge-
waltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen
einer anderen Person sexuelle Handlungen an
dieser Person vornimmt oder von ihr vorneh-
men lässt oder diese Person zur Vornahme
oder Duldung sexueller Handlungen an oder
von einem Dritten bestimmt, wird mit Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
ren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle
Handlungen an einer anderen Person vor-
nimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese
Person zur Vornahme oder Duldung sexueller
Handlungen an oder von einem Dritten be-
stimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht
in der Lage ist, einen entgegenstehenden
Willen zu bilden oder zu äußern,

2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf
Grund ihres körperlichen oder psychi-
schen Zustands in der Bildung oder Äuße-
rung des Willens erheblich eingeschränkt
ist, es sei denn, er hat sich der Zustim-
mung dieser Person versichert,

3. der Täter ein Überraschungsmoment aus-
nutzt,

4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem
Opfer bei Widerstand ein empfindliches
Übel droht, oder

5. der Täter die Person zur Vornahme oder
Duldung der sexuellen Handlung durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9097

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Drohung mit einem empfindlichen Übel
genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, ei-
nen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer
Krankheit oder Behinderung des Opfers be-
ruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben droht oder

3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgelie-
fert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu er-
kennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf
vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnli-
che sexuelle Handlungen an dem Opfer
vornimmt oder von ihm vornehmen lässt,
die dieses besonders erniedrigen, insbe-
sondere, wenn sie mit einem Eindringen in
den Körper verbunden sind (Vergewalti-
gung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich
begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu überwin-
den, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

Drucksache 18/9097 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer miss-
handelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Ab-
sätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu drei Jahren, in minder schwe-
ren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren, in minder schweren Fällen der Absätze 7
und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren zu erkennen.“

a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.

a) entfällt

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Leben“
das Wort „oder“ gestrichen.

b) entfällt

c) Nummer 3 wird aufgehoben. c) entfällt

7. § 178 wird wie folgt gefasst:

㤠178

Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen
Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Verge-
waltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den
Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.“

3. § 179 wird wie folgt geändert: 8. § 179 wird aufgehoben.

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) entfällt

㤠179

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung be-
sonderer Umstände“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) entfällt

„(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage,
in der eine andere Person

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9097

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. aufgrund ihres körperlichen oder psy-
chischen Zustands zum Widerstand un-
fähig ist,

2. aufgrund der überraschenden Bege-
hung der Tat zum Widerstand unfähig
ist oder

3. im Fall ihres Widerstandes ein emp-
findliches Übel befürchtet,

sexuelle Handlungen an dieser Person vor-
nimmt oder an sich von dieser Person vor-
nehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen der Nummern 2 und 3 mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „eine wider-
standsunfähige Person (Absatz 1)“ durch
die Wörter „eine andere Person“ ersetzt und
die Wörter „der Widerstandsunfähigkeit“
durch die Wörter „einer in Absatz 1 genann-
ten Lage“ ersetzt.

c) entfällt

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: d) entfällt

„Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn

1. der Täter eine Lage ausnutzt, in der das
Opfer einer Gewalteinwirkung des Tä-
ters schutzlos ausgeliefert ist, oder

2. die Widerstandsunfähigkeit nach Ab-
satz 1 Nummer 1 auf einer Behinderung
des Opfers beruht.“

e) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort „seeli-
schen“ durch das Wort „psychischen“ er-
setzt.

e) entfällt

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: f) entfällt

„(6) In minder schweren Fällen des Ab-
satzes 5, in denen der Täter eine Lage nach
Absatz 1 Nummer 1 ausnutzt, ist auf Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
ren, in den übrigen minder schweren Fällen
des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

Drucksache 18/9097 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

9. Nach § 184h werden die folgenden §§ 184i und
184j eingefügt:

㤠184i

Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell be-
stimmter Weise körperlich berührt und
dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn die Tat von mehreren ge-
meinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.

§ 184j

Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er
sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine
andere Person zur Begehung einer Straftat an
ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat
nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.“

10. In § 218a Absatz 3 wird die Angabe „179“
durch die Angabe „178“ ersetzt.

4. § 240 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9097

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2

Folgeänderungen

(1) In § 17 Absatz 6 des Gendiagnostikgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird die Angabe „179“ durch die Angabe „178“ er-
setzt.

(2) Das Asylgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 39) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die für die Einleitung eines Strafver-
fahrens zuständigen Stellen haben in Strafsa-
chen gegen den Betroffenen das Bundesamt
unverzüglich zu unterrichten über

1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren zu erwarten ist,

2. die Erhebung der öffentlichen Klage we-
gen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten gegen das Leben, die körperli-
che Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbe-
stimmung, das Eigentum oder wegen Wi-
derstands gegen Vollstreckungsbeamte,
sofern die Straftat mit Gewalt, unter An-
wendung von Drohung mit Gefahr für
Leib oder Leben oder mit List begangen
worden oder eine Straftat nach § 177 des
Strafgesetzbuches ist, wenn eine Freiheits-
oder Jugendstrafe von mindestens einem
Jahr zu erwarten ist, und

3. die Erledigung eines Strafverfahrens

a) durch eine rechtskräftige Verurtei-
lung zu einer Freiheitsstrafe von min-
destens drei Jahren,

b) durch eine rechtskräftige Verurtei-
lung zu einer Freiheits- oder Jugend-
strafe von mindestens einem Jahr we-

Drucksache 18/9097 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

gen einer oder mehrerer vorsätzli-
cher Straftaten gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die sexu-
elle Selbstbestimmung, das Eigentum
oder wegen Widerstands gegen Voll-
streckungsbeamte, sofern die Straf-
tat mit Gewalt, unter Anwendung
von Drohung mit Gefahr für Leib
oder Leben oder mit List begangen
worden oder eine Straftat nach § 177
des Strafgesetzbuches ist, oder

c) in sonstiger Weise im Falle einer vo-
rausgegangenen Unterrichtung nach
Nummer 1 oder 2.“

2. In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe
„182 bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ einge-
fügt.

(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt ge-
fasst:

„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzli-
cher Straftaten gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die sexu-
elle Selbstbestimmung, das Eigentum
oder wegen Widerstands gegen Voll-
streckungsbeamte rechtskräftig zu
einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist, sofern die Straftat mit
Gewalt, unter Anwendung von Dro-
hung mit Gefahr für Leib oder Leben
oder mit List begangen worden ist
oder eine Straftat nach § 177 des
Strafgesetzbuches ist; bei serienmä-
ßiger Begehung von Straftaten gegen
das Eigentum wiegt das Auswei-
sungsinteresse auch dann besonders
schwer, wenn der Täter keine Ge-
walt, Drohung oder List angewendet
hat,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9097

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 2 Nummer 1a wird wie folgt ge-
fasst:

„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzli-
cher Straftaten gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die sexu-
elle Selbstbestimmung, das Eigentum
oder wegen Widerstands gegen Voll-
streckungsbeamte rechtskräftig zu
einer Freiheits- oder Jugendstrafe
verurteilt worden ist, sofern die
Straftat mit Gewalt, unter Anwen-
dung von Drohung mit Gefahr für
Leib oder Leben oder mit List began-
gen worden ist oder eine Straftat
nach § 177 des Strafgesetzbuches ist;
bei serienmäßiger Begehung von
Straftaten gegen das Eigentum wiegt
das Ausweisungsinteresse auch dann
schwer, wenn der Täter keine Ge-
walt, Drohung oder List angewendet
hat,“.

2. § 60 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von der Anwendung des Absatzes 1 kann ab-
gesehen werden, wenn der Ausländer eine Ge-
fahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er we-
gen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-
ten gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das
Eigentum oder wegen Widerstands gegen Voll-
streckungsbeamte rechtskräftig zu einer Frei-
heits- oder Jugendstrafe von mindestens einem
Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat
mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung
mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List
begangen worden oder eine Straftat nach § 177
des Strafgesetzbuches ist.“

(4) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. des sexuellen Übergriffs, der sexuel-
len Nötigung und Vergewaltigung
mit Todesfolge (§ 178 des Strafge-
setzbuches),“.

Drucksache 18/9097 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Nummer 3 wird aufgehoben und die
Nummern 4 bis 30 werden die Num-
mern 3 bis 29.

2. In § 171b Absatz 2 wird die Angabe „184h“
durch die Angabe „184j“ ersetzt.

(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die An-
gabe „§§ 174 bis 176, 179“ durch die Wörter
„§§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1“ er-
setzt.

2. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f
wird das Komma nach der Angabe „176b“ ge-
strichen und werden die Wörter „177 Abs. 2
Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2“ durch die
Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
des § 177“ ersetzt.

3. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d
wird das Komma nach Absatz 3 gestrichen und
wird die Angabe „§ 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179
Abs. 5 Nr. 2“ durch die Wörter „und, unter
den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 ge-
nannten Voraussetzungen, des § 177“ ersetzt.

4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe c wird das Komma nach der Angabe
„176b“ gestrichen und werden die Wörter „177
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179 Ab-
satz 5 Nummer 2“ durch die Wörter „und, un-
ter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 ge-
nannten Voraussetzungen, des § 177“ ersetzt.

5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.

6. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„§§ 174 bis 184h“ durch die Angabe „§§ 174
bis 184j“ ersetzt.

7. In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„182“ durch die Angabe „182, 184i und 184j“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9097

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

8. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:

„1a. durch eine Straftat nach § 184j ver-
letzt ist und der Begehung dieser
Straftat ein Verbrechen nach § 177
des Strafgesetzbuches zugrunde
liegt,“.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „182“
durch die Angabe „182, 184i, 184j“ er-
setzt.

(6) Das Bundeszentralregistergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November
2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe „183
bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.

2. In § 34 Absatz 2 wird nach der Angabe „183
bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.

3. In § 41 Absatz 3 wird nach der Angabe „182
bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.

4. In § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird
nach der Angabe „183 bis 184g,“ die Angabe
„184i, 184j“ eingefügt.

(7) Nach Artikel 316f des Einführungsgeset-
zes zum Strafgesetzbuch vom 7. März 1974 (BGBl. I
S. 469; ber. 1975 S. 1916 und 1976 S. 507), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 316g eingefügt:

„Artikel 316g

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesse-
rung des Schutzes der sexuellen Selbstbestim-

mung

Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1
des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes
zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbst-
bestimmung vom … [einsetzen: Ausfertigungsda-
tum und Fundstelle dieses Gesetzes] gilt auch eine

Drucksache 18/9097 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetz-
buches in der bis zum … [einsetzen: Datum des Ta-
ges vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Ar-
tikel 3] geltenden Fassung.“

(8) In § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die frei-
willige Kastration und andere Behandlungsmetho-
den vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zu-
letzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird die Angabe „179, 183“ durch die Angabe
„178“ ersetzt.

(9) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert
worden ist, wird die Angabe „184h“ durch die An-
gabe „184i“ ersetzt.

(10) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird nach
der Angabe „182 bis 184g,“ die Angabe „184i,“ ein-
gefügt.

Artikel 2 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9097
Bericht der Abgeordneten Alexander Hoffmann, Dr. Johannes Fechner, Dirk Wiese,
Halina Wawzyniak und Katja Keul

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8210 in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und an
den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/7719 in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/5384 in seiner 127. Sitzung am 1. Oktober 2015
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/8210 in seiner 86. Sitzung am 6. Juli 2016 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen die Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Annahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/8210 in seiner
68. Sitzung am 6. Juli 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen.
Der Ausschuss empfiehlt nach Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Teilung der Frage gemäß § 47 der Geschäfts-
ordnung zu Artikel 1 Nr. 6 und Nr. 9 § 184i StGB des Gesetzentwurfs einstimmig die Annahme, zu Artikel 1
Nr. 9 § 184j StGB mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme, zu Artikel 2 Absatz 3 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 18/8210 in seiner 83. Sitzung am 6. Juli 2016
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, ausgenommen Artikel 1 Nr. 6 bis 8 und Artikel 1 Nr. 9 § 184i StGB, wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Artikel 1 Nr. 6 bis 8 und Artikel 1 Nr. 9 § 184i des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurden einstimmig angenommen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 18/8210 in seiner
67. Sitzung am 6. Juli 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen.
Artikel 1 Nr. 6 bis 8 und 9 § 184 ff. StGB des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurden

Drucksache 18/9097 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
einstimmig angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Übrigen wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 18/8210
(Bundesratsdrucksache 162/16) in seiner 45. Sitzung am 27. April 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nach-
haltigkeitsrelevanz gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich der
Indikatoren 15 (Kriminalität – Persönliche Sicherheit weiter erhöhen) und 18 (Gleichstellung in der Gesellschaft
fördern). Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel, wenngleich ein Verweis in der Gesetzesfol-
genabschätzung auf den Bezug des Gesetzentwurfs zu den Indikatorbereichen 15 und 18 wünschenswert gewesen
wäre.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/7719 in seiner 86. Sitzung am 6. Juli 2016 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen die Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/7719 in seiner
68. Sitzung am 6. Juli 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/5384 in seiner 86. Sitzung am 6. Juli 2016 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen die Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Ablehnung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/5384 in seiner
68. Sitzung am 6. Juli 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 81. Sitzung am 13. Januar 2016 die Vorlage auf
Drucksache 18/5384 anberaten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung dem Grunde nach beschlossen.
Die Vorlagen auf den Drucksachen 18/8210 und 18/7719 hat er in seiner 97. Sitzung am 27. April 2016 anberaten
und beschlossen, am 1. Juni 2016 eine öffentliche Anhörung zu diesen Vorlagen durchzuführen und die Vorlage
auf Drucksache 18/5384 in die Anhörung einzubeziehen. An der öffentlichen Anhörung in der 101. Sitzung des
Ausschusses am 1. Juni 2016 haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Christina Clemm Rechtsanwältin, Berlin

Prof. Dr. Jörg Eisele Eberhard Karls Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und
Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und
Computerstrafrecht

Dagmar Freudenberg Deutscher Juristinnenbund e. V. (djb), Berlin
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

Prof. Dr. Tatjana Hörnle Humboldt-Universität zu Berlin
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht,
Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9097
Roswitha Müller-Piepenkötter Weisser Ring e. V., Mainz

Bundesvorsitzende, Staatsministerin a. D.

Erik Ohlenschlager Staatsanwaltschaft Bamberg
Leitender Oberstaatsanwalt

Heike Rabe Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Berlin

Hinsichtlich des Ergebnisses der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 101. Sitzung vom 1. Juni 2016
mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Ausschuss zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache
18/5384 einen Bericht nach § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung erstattet (Drucksache 18/7748). Zu diesem Bericht
fand in der 161. Sitzung des Plenums am 17. März 2016 eine Aussprache statt.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5384 lagen dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mehrere
Petitionen vor.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/8210, 18/8626 und den
Drucksachen 18/7719 und 18/5384 in seiner 107. Sitzung am 6. Juli 2016 abschließend beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/8210, 18/8626 in geänderter Fassung an-
zunehmen. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in
den Ausschuss eingebracht haben. Die Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD wurde auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Teilung der Frage geteilt. Artikel 1
Nr. 6 bis 8 des Änderungsantrags wurden einstimmig angenommen. Artikel 1 Nr. 9 § 184i StGB wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei einer Gegen-
stimme aus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und einer Stimmenthaltung aus der Fraktion DIE LINKE.
angenommen. Artikel 2 Nr.3 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Die übrigen Regelungen des Än-
derungsantrags wurden ebenfalls mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Fraktion DIE LINKE. hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7719 folgenden Änderungsantrag in den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Dem Bundestag wird empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7719 mit folgender Änderung anzuneh-
men:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Es wird eine neue Nummer 18 wie folgt eingefügt:

„§ 184h Nr. 1 wird gestrichen“

Fraktion DIE LINKE im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Berlin, den 29. 06. 2016

Begründung:

Der § 184h Nr.1 definiert als sexuelle Handlungen also solche, „die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut
von einiger Erheblichkeit“ sind.

Die Fraktion DIE LINKE hat in der Drucksache 18/7719 auf die Streichung des § 184h Nr. 1 StGB verzichtet,
das sie insoweit der Auffassung war, durch die Rechtsprechung entsteht bei der gesetzlichen Fixierung einer
„Nein heißt Nein“- Regelung keine Schutzlücke. Dabei bezog sie sich u.a. auf das Urteil des BGH vom 1. 12.
2011 (5 StR 417/11), in dem dieser auf ein sozial nicht mehr hinnehmbares Verhalten abstellt und eine am Schutz-
gut der sexuellen Selbstbestimmung orientierte Bewertung einfordert, bei der auch „die gesamten Begleitum-
stände des Tatgeschehens einzubeziehen und neben den näheren Umständen der Handlung die Beziehung zwi-
schen den Beteiligten und die konkrete Tatsituation“ (Rdn. 9) zu berücksichtigen sind. Die Fraktion war der

Drucksache 18/9097 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Meinung, dass es mit der der vom BGH vorgenommenen Rechtsprechung möglich sei, ein Grapschen an Brust
oder Gesäß als sexuelle Handlung einzustufen und zu ahnden. Das lockere Umarmen zur Begrüßung oder ein
Kuss auf die Wange sind demnach aber nicht als sexuelle Handlungen zu bewerten.

Im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 1. Juni 2016 haben einige Ex-
perten*innen die von der Fraktion DIE LINKE vertretene Position zur Streichung des § 184h Nr. 1 StGB nicht
geteilt. Die Sachverständige Christina Klemm beispielsweise argumentierte in ihrer schriftlichen Stellungnahme
für die Abschaffung des § 184h StGB, da sich aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergäbe, dass
nur erhebliche Handlungen strafwürdig seien. Die Sachverständige Klemm sieht die sog. Grapsch-Fälle durch
eine Streichung des § 184h StGB von der Rechtsordnung als erfasst an und hält in Folge der Streichung des §
184h StGB einen gesonderten Straftatbestand für solche Fälle für nicht erforderlich. Der Sachverständige Eisele,
der sich allerdings gegen eine Streichung des § 184h StGB ausgesprochen hat, verwies darauf, dass durch die
Rechtsprechung auf Grund des § 184h StGB ein nur kurzes Anfassen von Brust oder ein flüchtiger Griff zwischen
die Beine über der Kleidung nicht als sexuelle Handlung erfasst sei. Die Sachverständige Hörnle sprach sich
ebenfalls für eine Streichung des § 184h Nr. 1 StGB aus. Sie geht davon aus, dass nicht zu befürchten sei, „dass
deshalb Taktlosigkeiten und unerwünschte Annäherungsversuche unterhalb der Schwelle sexueller Handlungen
strafbar werden“. Dies ergäbe sich bereits durch die Eingrenzung „sexuelle Handlung“. Allerdings sei eine Strei-
chung bei niedrigem Strafrahmen angebracht. Auch der Bundesrat empfiehlt die Streichung des § 184h StGB.

Um keine Schutzlücken bei der Verankerung des Grundsatzes „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht zuzulassen,
ist eine Streichung des § 184h Nr. 1 StGB erforderlich. Durch eine solche Streichung entfällt auch die Notwen-
digkeit eines gesonderten Grapsch-Paragrafen, da ein mit diesem Paragrafen zu ahndendes Unrecht im Rahmen
des Grundtatbestandes „Nein heißt Nein“ erfasst ist.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7719 abzulehnen. Eben-
falls empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5384 abzulehnen.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass es sich bei dieser Gesetzesänderung um eine wichtige Ergän-
zung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung handele. Sie erläuterte, der Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD habe drei wesentliche Bestandteile: Zum einen werde der Grundtatbestand des § 177
StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) geschaffen. Damit werde die Vornahme sexuel-
ler Handlungen gegen den Willen des Opfers unter Strafe gestellt. Darüber hinaus würden die Tatbestände des
§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung) und des § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen) neu eingeführt. Gerade hin-
sichtlich der sexuellen Übergriffe aus Gruppen, die in letzter Zeit vermehrt zu beobachten seien, handele es sich
nicht um Symbolgesetzgebung. Die bisherige Rechtslage sei diesbezüglich – insbesondere aufgrund der Voraus-
setzungen für Täterschaft und Teilnahme – zu eng. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) verwiesen. Es solle die Beteiligung an einer
objektiv gefährlichen Situation geahndet werden. Die Änderungen des materiellen Strafrechts müssten im Aus-
weisungsrecht nachvollzogen werden.

Die Fraktion der SPD betonte, es handele sich um einen großen Schritt, jede nicht einvernehmliche sexuelle
Handlung unter Strafe zu stellen. Für das Zustandekommen dieser Lösung sei verschiedenen Akteuren zu danken,
die ihren Sachverstand eingebracht hätten. Es habe sich um ein sehr eilig durchgeführtes Gesetzgebungsverfahren
gehandelt. Sie habe Verständnis dafür, dass der Bundesrat diesen Gesetzentwurf aufgrund der Kürze der Zeit noch
nicht in seiner kommenden Sitzung behandele.

Die Fraktion DIE LINKE. befürwortete die Verortung des Grundsatzes „Nein heißt Nein“ im StGB. Sie kriti-
sierte dagegen die Verschärfung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. In letzter Konsequenz könne ein aufge-
drängter Zungenkuss zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Im Übrigen werde durch die Einfüh-
rung des § 184j StGB das Schuldprinzip umgekehrt. Sie war der Auffassung, der Vergleich zwischen dem
neuen § 184j StGB und § 231 StGB gehe fehl, da bei § 231 StGB eine schwere Folge zwingend eintreten müsse.
Dies sei bei § 184j StGB nicht der Fall.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9097
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Orientierung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen in Teilen an den Formulierungen ihres Gesetzentwurfs, da es sich hierbei um die einzig rechtspoli-
tisch solide Umsetzung handele. Die Einführung der „Nein heißt Nein“-Lösung sei ähnlich bedeutend wie die
Einführung der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe. Zwar sei nicht mit einer höheren Anzahl an Verur-
teilungen zu rechnen; allerdings sei die Verankerung im StGB wichtig. Daher werde sie dem Änderungsantrag
in Bezug auf die §§ 177 bis 179 StGB zustimmen. § 184i StGB stimme sie nur unter Bedenken zu, da die Fälle
der sexuellen Belästigung über die Reform des Grundtatbestands im Sexualstrafrecht gelöst werden könnten,
wenn die überflüssige Erheblichkeitsschwelle aufgehoben würde. § 184j StGB sei dagegen nicht zustimmungs-
fähig, da es sich um eine offensichtlich verfassungswidrige Verarbeitung der Ereignisse der vergangenen Silves-
ternacht in Köln handele. Das Schuldprinzip und der Bestimmtheitsgrundsatz würden dabei nicht beachtet. Hier
bestehe die Gefahr, dass Menschen für Handlungen bestraft würden, die sie nicht begangen haben. Vollzugsde-
fizite seien kein Grund für neue Straftatbestände. Die Verschärfung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften
halte sie für unverhältnismäßig. Insgesamt würde sich die Fraktion der Stimme enthalten.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 18/8210 verwiesen.

A. Allgemeiner Teil

Der Wille des Opfers soll in das Zentrum der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gestellt werden. Wird
dieser Schutz konsequent ausgestaltet, kann es nicht erforderlich sein, dass der Täter einen entgegenstehenden
Willen des Opfers überwinden muss, vielmehr reicht es aus, dass der Wille des Opfers erkennbar ist und der Täter
sich darüber hinwegsetzt. Der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung darf mit
anderen Worten nicht davon abhängen, ob das Opfer es selbst, gegebenenfalls unter hohen Risiken und ohne
konkrete Erfolgsaussichten, gegen den Täter verteidigt oder dies zumindest versucht. Setzt sich der Täter über
den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers hinweg, verletzt er bereits hierdurch und unabhängig von
der Motivlage oder etwaigen Verteidigungshandlungen des Opfers dessen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Im Grundsatz muss ein „Nein“ des Opfers ausreichen und akzeptiert werden. Damit wird die sogenannte Nicht-
einverständnislösung („Nein-heißt-Nein“-Lösung) implementiert. Gleichzeitig wird so dem Anliegen des Arti-
kels 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) besser Rechnung getragen. Darüber hinaus wird der Koali-
tionsvertrag insoweit umgesetzt, als dass im Sexualstrafrecht inakzeptable Schutzlücken geschlossen und Wer-
tungswidersprüche beseitigt werden.

Zur Umsetzung dieses Zieles wird § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) zukünftig
ganz aufgehoben und alle Tathandlungen des sexuellen Übergriffs werden in einer Vorschrift, namentlich in § 177
StGB-E, erfasst, die sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für Menschen ohne Behinderung gleicher-
maßen zur Anwendung kommt.

Der Begriff der Vergewaltigung soll deutlich ausgeweitet werden, indem auch Tathandlungen erfasst werden, die
nicht mit einer Nötigung des Opfers einhergehen. Hierdurch wird anerkannt, dass sexuelle Übergriffe sich für das
Opfer unabhängig von einer Nötigung als eine Form sexueller Gewalt darstellen, auch wenn sich dies aus rein
dogmatischer, strafrechtlicher Sicht anders darstellt.

Ferner enthält § 184i StGB-E einen neuen Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Mit dieser Vorschrift sollen
Fälle erfasst werden, die gegenwärtig nicht oder allenfalls im Einzelfall als Beleidigung nach § 185 StGB erfasst
werden können, weil sie nicht die von § 184h Nummer 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsgrenze erreichen,
die für das Vorliegen einer sexuellen Handlung erforderlich wäre.

Schließlich wird ein neuer Straftatbestand des § 184j StGB-E empfohlen, mit dem Personen bestraft werden, die
in einer Gruppe zusammen eine andere Person bedrängen, um gegen sie die Begehung einer Straftat zu ermögli-
chen, wenn es zu einer Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB-E kommt.

Hierdurch soll dem besonderen Gefahrenpotenzial von Gruppendelikten begegnet werden.

Drucksache 18/9097 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung von § 184i und § 184j StGB-E sowie zu den
Änderungen der §§ 177, 178 und 179 StGB. Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses ist wegen der neuen Über-
schrift des § 177 StGB-E in der Entwurfsfassung (StGB-E – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung, Vergewalti-
gung) erforderlich. Die Änderung der Überschrift des § 178 StGB-E stellt sich als redaktionelle Folgeänderung
dar. Die Überschrift zu § 179 StGB wird gestrichen.

Zu Nummer 2 (§ 5 Nummer 8 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 8 vorgesehenen Streichung von § 179 StGB, der in
§ 177 StGB-E aufgeht (siehe nachfolgend zu Nummer 6, insbesondere zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E, und
zu Nummer 8).

Zu Nummer 3 (§ 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 8 vorgesehenen Streichung von § 179 StGB und
des Aufgehens des bislang in § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB genannten § 179 Absatz 1 bis 4 StGB in § 177 Absatz 2
Nummer 1 StGB-E, auch in Verbindung mit Absatz 3 (Versuch) und Absatz 6 (besonders schwere Fälle, vgl.
bislang auch § 179 Absatz 5 StGB) des § 177 StGB-E (siehe nachfolgend zu Nummer 6, insbesondere zu § 177
Absatz 2 Nummer 1 StGB-E, und zu Nummer 8). Diese Vergehen werden nun anstelle des bisherigen Verweises
in den Katalog des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E aufgenommen. Nach bisherigem Recht begangene Taten nach
§ 179 Absatz 1 bis 4 StGB werden von der Übergangsregelung nach Artikel 316g EGStGB-E erfasst (siehe hierzu
Artikel 2 Absatz 7, dort auch zu den Vorschriften, die auf den Katalog des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB verweisen
und für die die jeweiligen Änderungen ebenfalls gelten).

Zu Nummer 4 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Nummer 8 vorgesehenen Streichung von § 179 StGB, der in
§ 177 StGB-E aufgeht (siehe nachfolgend zu Nummer 6, insbesondere zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E, und
zu Nummer 8).

Zu Nummer 5 (§ 140 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung von §§ 177, 179 StGB durch den neugefassten § 177
StGB-E. Strafbar ist bisher insoweit die Belohnung und Billigung von Straftaten nach §§ 177 und 178 StGB sowie
der Verbrechenstatbestände des § 179 StGB. Folglich sind nunmehr die Verbrechenstatbestände bzw. der beson-
ders schwere Fall des neu gefassten § 177 StGB-E in § 140 StGB aufzuführen, nämlich § 177 Absatz 4 bis 8
StGB-E.

Zu Nummer 6 (§ 177 StGB-E)

Zu § 177 Absatz 1 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 1 StGB-E wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen
den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vor-
nehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
bestimmt.

Absatz 1 erfasst sexuelle Handlungen, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers
hinwegsetzt und damit das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt. Anknüpfungspunkt für die Straf-
barkeit ist damit der erkennbare Wille des Opfers, so dass Artikel 36 der Istanbul-Konvention Rechnung getragen
wird. Der Gesetzentwurf greift damit den Gedanken der sogenannten „Nein-heißt-Nein“-Lösung auf.

Maßgeblich ist der erkennbare entgegenstehende Wille des Opfers. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist,
ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9097
das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder konkludent (zum Beispiel durch Wei-
nen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen das
Opfer die sexuelle Handlung ablehnt. Der bloße innere Vorbehalt des Opfers ist jedoch nicht maßgeblich. Auch
werden Fälle, bei denen die Motivlage des Opfers ambivalent ist, nicht von der Vorschrift erfasst. Denn es ist dem
Opfer zuzumuten, dem entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt eindeutig Ausdruck zu verleihen (vgl. hierzu
auch Hörnle, Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des
§ 177 StGB, hrsg. vom Deutschen Institut für Menschenrechte, Berlin Januar 2015, Seite 13 ff.). Soweit be-
stimmte Umstände vorliegen, in denen dies dem Opfer nicht zuzumuten oder faktisch nicht möglich ist, ist Ab-
satz 2 einschlägig.

Der Täter erfüllt den Tatbestand, wenn er trotz des objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willens die sexuelle
Handlung an dem Opfer vornimmt bzw. vornehmen lässt und sich damit über die zum Ausdruck gebrachte sexu-
elle Selbstbestimmung des Opfers hinwegsetzt.

Erfasst werden sexuelle Handlungen, die der Täter an dem Opfer vornimmt oder die der Täter von dem Opfer
vornehmen lässt. Darunter fallen auch solche sexuelle Handlungen, die das Opfer an sich selbst vornehmen muss.
Darüber hinaus werden sexuelle Handlungen erfasst, die das Opfer an einem Dritten vornehmen muss bzw. von
einem Dritten an sich erdulden muss. Geschützt ist die Freiheit des Opfers, jederzeit seinen Willen zu ändern,
unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden
oder Gegenleistungen.

Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn es der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die sexuelle
Handlung gegen den objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers geschieht.

Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Umstand, dass sich der Täter
über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt, spiegelt den Unwert der Missbrauchshandlung an-
gemessen wider. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe gemäß § 177 Absatz 9 StGB-E Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu drei Jahren. Damit sollen auch Fallkonstellationen, bei denen das Unrecht der Tat gering ist,
einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden können. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die für das
Vorliegen einer sexuellen Handlung erforderliche Erheblichkeitsgrenze aus § 184h Nummer 1 StGB nur gering-
fügig überschritten wird (Beispiel: Flüchtiges Streicheln des Intimbereiches).

Zu § 177 Absatz 2 StGB-E

Absatz 2 benennt Umstände, unter denen der Täter sich auch dann strafbar machen kann, wenn ein der sexuellen
Handlung entgegenstehender Wille des Opfers nicht erkennbar ist. Es handelt sich dabei um Konstellationen, in
denen dem Opfer das Erklären eines entgegenstehenden Willens entweder nicht zumutbar ist, so dass selbst eine
geäußerte Zustimmung nicht tragfähig wäre, oder ihm das Erklären eines entgegenstehenden Willens objektiv
nicht möglich ist. Hinsichtlich der Vornahme bzw. Duldung der sexuellen Handlung wird auf die Ausführungen
zu Absatz 1 StGB-E verwiesen.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist,
einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Der Täter nutzt eine solche Lage aus, wenn er sie erkennt und sich für die sexuelle Handlung zunutze macht (vgl.
Sch/Sch/Eisele, StGB, 29. Auflage, § 177 Rn. 10; SK-Wolters, StGB, 135. Lfg., § 179 Rn. 3).

Das Opfer muss zur Bildung oder Äußerung eines Willens absolut unfähig sein. § 177 Absatz 2 Nummer 1
StGB-E greift damit die Fallkonstellationen des § 179 Absatz 1 und 2 StGB (Sexueller Missbrauch widerstands-
unfähiger Personen) auf, so dass die Vorschrift im Gegenzug gestrichen werden kann. Auf diese Weise werden
sowohl Menschen mit Behinderung als auch Menschen ohne Behinderung zukünftig gleichermaßen von § 177
StGB-E erfasst, ohne dass auf die Begrifflichkeiten der „geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung“
zurückgegriffen werden muss.

Die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, ist aus objektiver Ex-ante-
Perspektive zu beurteilen. Dies erfasst auch die Fälle, in denen dem Opfer sogenannte K.O.-Tropfen beigebracht
worden sind, unabhängig davon, ob dies der Täter selbst getan hat, oder ob es das Opfer in einer solchen Situation

Drucksache 18/9097 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
vorfindet und dies ausnutzt. Die bloße Hilfsbedürftigkeit oder die bloße Einschränkung der Fähigkeit zur Wil-
lensbildung oder -äußerung ist nicht ausreichend (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 179 Rn. 8b; Sch/Sch/Eisele,
a. a. O., § 179 Rn. 3; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten 2012, Rn. 306; MüKo-Renzikowski, StGB, 2. Auf-
lage, § 179 Rn. 18; SK-Wolters, a. a. O., § 179 Rn. 3).

Das Strafmaß des Grundtatbestandes reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Tatmodifikati-
onen, die das Unrecht der Tat vertiefen, finden etwa in § 177 Absatz 4 StGB-E gesonderte Berücksichtigung. In
minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu drei Jahren. Mit dem minder schweren Fall
soll – anders als bislang – dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch Tathandlungen mit geringerem
Unrechtsgehalt einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden können.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E wird der Täter bestraft, wenn er ausnutzt, dass die Person aufgrund
ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt
ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung der Person zu der sexuellen Handlung versichert.

Mit der Nummer 2 wird im Grundsatz das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Personen geschützt, die zwar
einen natürlichen Willen bilden oder äußern können, die aber in dieser Fähigkeit erheblich eingeschränkt sind.
Das unterscheidet diese Personen von dem Opfer der in der Nummer 1 erfassten Tathandlung; dort muss das
Opfer absolut unfähig sein, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Allerdings muss auch die
Einschränkung nach Nummer 2 eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, also ins Gewicht fallen. Diese Erheblich-
keit liegt vor, wenn die Einschränkung aus objektiver Sicht offensichtlich auf der Hand liegt und sich dem unbe-
fangenen Beobachter ohne Weiteres aufdrängt. Erfasst werden etwa Menschen mit solchen Behinderungen, die
mit einer erheblichen Intelligenzminderung einhergehen, aber auch stark betrunkene Menschen, deren Trunken-
heitsgrad die Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung nicht absolut ausschließt.

Die erhebliche Einschränkung muss auf den körperlichen oder psychischen Zustand des Opfers zurückgehen. Ein
entsprechender körperlicher Zustand liegt vor, wenn ein Gebrechen oder anderes Hemmnis vorliegt, das nicht auf
eine psychische Störung zurückzuführen ist. Dass kann etwa eine partielle Lähmung sein.

Der Begriff „psychisch“ findet sich bereits in § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und
in § 218c StGB (ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch). Psychisch bedeutet dasselbe
wie das Merkmal „seelisch“ in § 20 StGB. Mit dem 4. StrRG hatte der Gesetzgeber in Bezug auf die damalige
Fassung des § 171 StGB (§ 170d StGB a. F.) dem Begriff „psychisch“ den Vorrang vor „seelisch“ eingeräumt,
weil man den inhaltlich deckungsgleichen Begriff „seelisch“ als „mit emotionalen und ideologischen Beziehun-
gen behaftet“ betrachtete (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, Seite 16). Das Wort „psychisch“ stellt klar, dass
die Vorschrift nur Zustände meint, die mit medizinisch-psychologischen Kriterien zu fassen sind (vgl. Bundes-
tagsdrucksache VI/3521, a. a. O.; LK-Hörnle, StGB, 12. Auflage, § 171 Rn. 16). Der Begriff erfasst auch soge-
nannte Geisteskrankheiten, also etwa die angeborene Intelligenzminderung.

Der Täter muss den Umstand ausnutzen, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands
in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist. Zum Begriff des Ausnutzens wird auf die
Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Nummer 2 schützt zwar einerseits die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen, deren Fähigkeit zur Äußerung
oder Bildung eines entgegenstehenden Willens erheblich eingeschränkt ist. Andererseits respektiert Nummer 2,
dass auch Personen mit der benannten Einschränkung Sexualität leben sollen, wenn dies ihrem natürlichen Willen
entspricht. Die Ausübung ihres Sexuallebens ist ebenfalls Ausdruck des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wel-
ches durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG geschützt wird.
Der Bedeutung des Persönlichkeitsrechts trägt die Vorschrift Rechnung durch die Einschränkung „es sei denn
…“. Danach macht sich nicht strafbar, wer sich der Zustimmung der Person zur sexuellen Handlung versichert
hat.

Die Zustimmung muss Ausdruck eines natürlichen Willens der geschützten Person sein. Der natürliche Wille
kann verbal oder konkludent (zum Beispiel durch sexualisierte Berührungen die die geschützte Person freiwillig
an der handelnden Person vornimmt) erklärt werden. Er muss aus objektiver Sicht eindeutig sein. Ambivalente
Erklärungen der geschützten Person sind nicht ausreichend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Han-
delnde der Zustimmung versichern muss, dass also kein vernünftiger Zweifel an der Zustimmung bestehen darf.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9097
Die erforderliche Zustimmung fehlt auch dann, wenn sie zunächst erteilt wird, dann aber während der sexuellen
Handlung von der geschützten Person ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen wird. In diesem Fall macht
sich strafbar, wer die Rücknahme der Zustimmung ignoriert. Auf die Willensbekundung einer anderen Person
(zum Beispiel Betreuer, Angehörige) kommt es nicht an.

Die handelnde Person muss sich der Zustimmung der geschützten Person versichern. Das bedeutet, dass die Zu-
stimmung vor der jeweiligen sexuellen Handlung ausdrücklich oder konkludent eingeholt werden muss. Anders
als in Absatz 1 wird insoweit die sogenannte „Nur-Ja-heißt-Ja“-Lösung umgesetzt, bei der jede einzelne sexuelle
Handlung – auch innerhalb ein und desselben Geschlechtsaktes (zum Beispiel: Streicheln der Brust, dann Strei-
cheln des Intimbereiches etc.) – vorab zwischen den beteiligten Sexualpartnern konsentiert sein muss. Dies ist
aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Personengruppe anders als bei Personen, die zur freien Willensbil-
dung und -äußerung in der Lage sind, erforderlich.

Aus diesem Gedanken heraus macht sich der Handelnde grundsätzlich auch dann strafbar, wenn die geschützte
Person zwar im Nachhinein auf der Grundlage eines natürlichen Willens kundtut, dass sie die sexuelle Handlung
freiwillig vorgenommen habe, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat. Denn der Verzicht
auf die vorherige Konsentierung birgt die abstrakte Gefahr, dass die geschützte Person in ihrer sexuellen Selbst-
bestimmung verletzt wird. Der Umstand, dass im Nachhinein die Freiwilligkeit vom Opfer bekundet wird, kann
aber in der Strafzumessung Berücksichtigung finden. In der Regel werden diese Fälle allerdings keine Bedeutung
erlangen, weil bei diesen Fällen zum einen eine eindeutige konkludente Zustimmung des Opfers naheliegt und
der Handelnde die Lage des Opfers in der Regel nicht ausnutzen wird.

Im Hinblick auf das Strafmaß wird auf die Ausführungen zur Nummer 1 verwiesen.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E macht sich der Täter strafbar, wenn er für die Tatbegehung ein Über-
raschungsmoment ausnutzt.

Die sexuelle Handlung des Täters muss das Opfer unvorbereitet treffen, d. h. das Opfer erwartet in der konkreten
Situation keinen sexuellen Angriff, und der Täter nutzt diesen Umstand aus (zum Tatbestandsmerkmal des Aus-
nutzens siehe oben Nummer 1). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn fremde Täter in der Öffentlichkeit plötzlich
an das Geschlechtsteil des Opfers fassen, soweit hierin eine sexuelle Handlung nach § 184h Nummer 1 StGB zu
sehen ist. Die überraschende sexuelle Handlung kann aber auch im nicht-öffentlichen Raum und zwischen Perso-
nen, die sich kennen, erfolgen.

Das Überraschungsmoment wird von dem Täter auch ausgenutzt, wenn das Opfer im letzten Moment zwar noch
des sexuellen Übergriffs gewahr wird und noch einen entgegenstehenden Willen bilden, diesen aber nicht mehr
dergestalt äußern kann, dass Absatz 1 einschlägig wäre bzw. den kurzfristig gebildeten entgegenstehenden Willen
in der Überrumpelungssituation nicht mehr durchsetzen kann. Insbesondere hierdurch unterscheidet sich die
Nummer 3 von den Voraussetzungen der Nummer 1, bei der dem Opfer die Willensbildung oder -äußerung un-
möglich sein muss.

Das Strafmaß reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich ist für minder schwere Fälle
in § 177 Absatz 9 StGB-E ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Die
Strafrahmen für das Grunddelikt und den minder schweren Fall berücksichtigen, dass der Tatbestand weit gefasst
ist und dadurch auch Taten mit geringerem Unwert strafbegründend sein können. Aufgrund der Regelung für
minder schwere Fälle ist die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe auch dann möglich, wenn zum Bei-
spiel die sexuelle Handlung nur geringfügig über der Erheblichkeitsgrenze des § 184h Nummer 1 StGB-E liegt.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E macht sich strafbar, wer eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei
Widerstand ein empfindliches Übel droht.

Die Vorschrift greift den Begriff des „empfindlichen Übels“ aus § 240 StGB auf. Unter Übel ist jede – über bloße
Unannehmlichkeiten hinausgehende – Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen zu verstehen, was dann
als empfindlich zu betrachten ist, wenn der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen
besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen (Sch/Sch/Eisele, a. a. O.,

Drucksache 18/9097 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 240 Rn. 9). Dieses empfindliche Übel muss dem Opfer objektiv drohen, wobei der Täter damit aber nicht aus-
drücklich drohen muss. Damit werden insbesondere die „Klima-der-Gewalt“-Fälle erfasst. Zum Begriff des Aus-
nutzens wird auf Nummer 1 verwiesen.

Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In einem minder schweren Fall
reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren, um auch geringfügigeres Unrecht schuldangemessen
bestrafen zu können.

Zu § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E macht sich strafbar, wer die Person zur Vornahme oder Duldung der
sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

Die Vorschrift orientiert sich an § 240 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB. Im Gegenzug soll § 240
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB gestrichen werden. Im Unterschied zu den übrigen Nummern des § 177 Absatz 2
StGB-E muss der Täter das Opfer nötigen, also einen entgegenstehenden Willen des Opfers durch Zwang brechen,
indem er dem Opfer ein empfindliches Übel in Aussicht stellt. Die Voraussetzungen zu den Tatbestandsmerkma-
len des Nötigens mit einem empfindlichen Übel entsprechen den diesbezüglich aus § 240 StGB bekannten Tatbe-
standsvoraussetzungen.

Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und nimmt damit den Strafrahmen
des § 240 Absatz 1 und 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf. In einem minder schweren Fall reicht der Strafrahmen von
drei Monaten bis zu drei Jahren, um auch geringfügigeres Unrecht schuldangemessen bestrafen zu können.

Zu § 177 Absatz 3 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 3 StGB-E ist der Versuch der Begehung der Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 oder 2
StGB-E strafbar.

Zu § 177 Absatz 4 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 4 StGB-E ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn die Unfähigkeit,
einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

Es handelt sich um eine Qualifikation, die sich ausschließlich auf das Grunddelikt aus § 177 Absatz 2 Nummer 1
StGB-E bezieht.

Der Zustand muss auf einer vorübergehenden oder dauerhaften körperlichen oder psychischen Krankheit oder
Behinderung basieren. Menschen sind gemäß § 2 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die
Sozialgerichte definieren Krankheit als einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der Behandlungsbe-
dürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Der Täter verwirklicht besonderes Unrecht, wenn er die
sexuelle Selbstbestimmung dieser Personengruppe verletzt, weil Krankheit oder Behinderung eine besondere
Schutzbedürftigkeit begründen. Nicht von der Qualifikation erfasst sind Personen, die sich zum Beispiel durch
Rauschmittel oder Alkohol in einen Zustand der absoluten Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung brin-
gen.

Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen reicht der
Strafrahmen gemäß § 177 Absatz 9 StGB-E von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Zu § 177 Absatz 5 StGB-E

§ 177 Absatz 5 StGB-E stellt eine Qualifikation zu den Grundtatbeständen aus § 177 Absatz 1 oder 2 StGB-E dar.
Inhaltlich orientiert sich die Qualifikation an der gegenwärtigen Ausgestaltung des § 177 Absatz 1 StGB, wobei
allerdings nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer nötigt. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu
15 Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen gemäß § 177 Absatz 9 StGB-E von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/9097

Zu § 177 Absatz 5 Nummer 1 StGB-E

Nach Nummer 1 verwirklicht der Täter die Qualifikation, wenn er gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet.

Die Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Täter den entgegenstehenden Willen mit Gewalt bricht. Die
Gewalt muss vom Täter aber nicht eingesetzt werden, um die sexuelle Handlung zu erzwingen. Es genügt, wenn
er sie zum Tatzeitpunkt zu anderen Zwecken einsetzt (Beispiel: Das Opfer lehnt die sexuelle Handlung verbal ab.
Der Täter streichelt das Opfer gleichwohl im Intimbereich und schlägt dabei zur Luststeigerung auf das Opfer ein.
Der Täter verwirklicht § 177 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 1 StGB-E). Gewalt in diesem Sinne wendet auch
derjenige an, der einem anderen heimlich oder gegen seinen Willen ein Rausch-, Betäubungs-, oder Schlafmittel
verabreicht (MüKo-Renzikowski, a. a. O., § 177 Rn. 26). Die Gewalt kann auch bereits Teil der sexuellen Hand-
lung sein und muss dieser nicht vorausgehen, um sie erst zu ermöglichen.

Der Täter muss die Gewalt gegen das Opfer richten. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter einen Dritten mit
Gewalt überzieht und die sexuelle Handlung an dem Opfer vornimmt.

Zu § 177 Absatz 5 Nummer 2 StGB-E

Gemäß der Nummer 2 verwirklicht der Täter die Qualifikation, wenn er dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben droht.

Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers durch
Drohung mit Gewalt bricht. Zwischen der Drohung und der sexuellen Handlung muss aber kein finaler Zusam-
menhang bestehen. Eine zeitlich vor der sexuellen Handlung ausgesprochene Drohung kann daher zum Tatzeit-
punkt fortwirken (Beispiel: Der Täter droht dem in seiner Intelligenz erheblich geminderten Opfer damit, es grün
und blau zu schlagen, wenn es nicht mache, was er sage. Nach einiger Zeit nimmt der Täter an dem Opfer sexuelle
Handlungen vor, ohne seine Drohung zu erneuern. Er nimmt dabei billigend in Kauf, dass das Opfer noch unter
dem Eindruck der vorangegangenen Drohungen steht und sich deshalb fügt. Der Täter verwirklicht § 177 Absatz 2
Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 StGB-E). Dasselbe gilt, wenn der Täter die Drohung zunächst zu anderen
Zwecken einsetzt und sich die dadurch geschaffene Furchtsituation zu Nutze macht (Beispiel: Der Täter droht
dem Opfer Schläge an, wenn es nicht mit ihm reden will. Das Opfer redet daraufhin mit dem Täter, lehnt aber die
Vornahme sexueller Handlungen ausdrücklich ab. Der Täter nimmt diese gleichwohl an dem Opfer vor und nimmt
dabei billigend in Kauf, dass das Opfer noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Drohung steht und davon
ausgeht, dass es geschlagen werde, wenn es sich wehrt. Der Täter verwirklicht § 177 Absatz 1 und Absatz 5 Num-
mer 2 StGB-E).

Die Qualifikation erlangt insbesondere Bedeutung für den Grundtatbestand aus § 177 Absatz 2 Nummer 5
StGB-E, bei dem der Täter lediglich mit einem empfindlichen Übel drohen muss. Im Gegensatz dazu erfordert
die Qualifikation ein Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Die Drohung muss sich stets gegen das Opfer richten. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter einer dritten Person
droht.

Zu § 177 Absatz 5 Nummer 3 StGB-E

Nach der Nummer 3 verwirklicht der Täter die Qualifikation, wenn er eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der
Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Die Qualifikation entspricht inhaltlich dem Ausnutzen der schutzlosen Lage im bisher geltenden § 177 Absatz 1
Nummer 3 StGB. Es muss sich daher um eine objektiv schutzlose Lage handeln, die dazu führt, dass die Schutz-
und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, dass es dem ungehemmten
Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. LK-Hörnle, a. a. O., § 177 Rn. 98; Sch/Sch/Eisele, a. a. O., § 177 Rn. 9;
SK-Wolters, a. a. O., § 177 Rn. 13b; Laubenthal, a. a. O., Rn. 208; MüKo-Renzikowski, a. a. O., § 177 Rn. 43).
Das Opfer muss davon ausgehen, dass es mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten zu rechnen hat, wenn es
sich gegen die sexuelle Handlung wendet.

Die Qualifikation ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Täter nachts in einem einsamen Park sexuelle Handlungen an
dem Opfer vornimmt, obwohl diese vom Opfer ausdrücklich verbal zurückgewiesen wurden (§ 177 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 5 Nummer 3 StGB-E). Ferner ist die Qualifikation einschlägig, wenn das Opfer in der
geschilderten Situation derart starr vor Schreck ist, dass ihm die Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht

Drucksache 18/9097 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
möglich ist (§ 177 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 3 StGB-E). Hierbei sind an die
Opfer keine unrealistischen Anforderungen zu stellen. Es muss insbesondere nicht weitere Risiken eingehen oder
sich gegenüber Dritten in seiner vulnerablen Situation offenbaren.

Zu § 177 Absatz 6 StGB-E

§ 177 Absatz 6 StGB-E beinhaltet den Straferschwerungsgrund des besonders schweren Falles. Er enthält zwei
benannte besonders schwere Fälle und sieht bezogen auf die Grundtatbestände des § 177 Absatz 1 oder 2 StGB-E
jeweils einen Strafrahmen nicht unter zwei Jahren vor.

Zu § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB-E

Nach dieser Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den
Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von
ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Kör-
per verbunden sind (Vergewaltigung).

Der besonders schwere Fall orientiert sich an der gegenwärtigen Regelung des § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB,
wobei zusätzlich der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die das Opfer an einem Dritten
oder an sich selbst vornimmt.

Der besonders schwere Fall begründet für die Grundtatbestände der Absätze 1 oder 2 jeweils die Tathandlung der
Vergewaltigung. Anders als bislang ist die Vergewaltigung nicht mehr davon abhängig, dass der Täter das Opfer
durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nötigt. Eine Verge-
waltigung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Täter ohne eine Nötigung die Voraussetzungen der Absätze 1
oder 2 erfüllt (Beispiel: Das Opfer lehnt die sexuelle Handlung ausdrücklich ab. Der Täter übt gleichwohl den
Beischlaf an dem Opfer aus). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein sexueller Übergriff, der mit
einem Beischlaf oder einer ähnlichen sexuellen Handlung verbunden ist, vom Opfer als eine Form sexualisierter
Gewalt empfunden wird und zwar unabhängig davon, ob „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinne ausgeübt wurde.

Zu § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 StGB-E

Nach dieser Vorschrift liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich be-
gangen wird.

Das Regelbeispiel bildet das Regelbeispiel des § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB inhaltlich identisch ab. Erforder-
lich ist das aktive Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter einer Tat (Fischer, a. a. O., § 177
Rn. 73).

Zu § 177 Absatz 7 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 7 StGB-E erfüllt der Täter eine Qualifikation, wenn er eine Waffe oder ein anderes gefähr-
liches Werkzeug bei sich führt (Nummer 1), sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nummer 2),
oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (Nummer 3). Die Voraussetzungen
entsprechen den Tatbestandsmerkmalen des § 177 Absatz 3 StGB inhaltlich vollständig.

Im Unterschied zur gegenwärtigen Gesetzesfassung bezieht sich die Qualifikation nicht nur auf den Nötigungs-
tatbestand (vergleichbar: § 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E) und auf Fälle, in denen das Opfer absolut wider-
standsunfähig ist (vergleichbar: § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E), sondern auch auf die Missbrauchstatbe-
stände (§ 177 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 StGB-E). Denn auch wenn der Täter gegen den erkenn-
baren Willen des Opfers handelt (§ 177 Absatz 1 StGB-E) oder wenn er den Umstand ausnutzt, dass das Opfer
aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich
eingeschränkt ist (§ 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB-E), oder wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt
(§ 177 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E), oder wenn er eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein
empfindliches Übel droht (§ 177 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E), geht von dem bewaffneten bzw. mit Werkzeugen
oder Mitteln ausgestatteten Täter ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus. Die Annahme einer Qualifikation ist dar-
über hinaus erst recht gerechtfertigt, wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Ge-
sundheitsschädigung bringt (Beispiel: Der an Tuberkulose erkrankte Täter nimmt sexuelle Handlungen an dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/9097
Opfer vor, welches sich zuvor ausdrücklich gegen die sexuelle Handlung ausgesprochen hatte, § 177 Absatz 1
und 7 Nummer 3 StGB-E).

Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren tat- und
schuldangemessen. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre. Auf diese Weise
können auch solche Handlungen einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden, bei denen das Unrecht
der Tat nicht so schwerwiegend ist (Beispiel: Der Täter streichelt das Opfer gegen seinen erkennbaren Willen im
Intimbereich, einen Schraubendreher, den er wegen seiner beruflichen Arbeit in seiner Jackentasche bei sich trägt,
will er aber nicht als gefährliches Werkzeug einsetzen).

Zu § 177 Absatz 8 StGB-E

Gemäß § 177 Absatz 8 StGB-E erfüllt der Täter eine Qualifikation, wenn er bei der Tat eine Waffe oder ein
anderes gefährliches Werkzeug verwendet (Nummer 1) oder wenn er das Opfer bei der Tat körperlich schwer
misshandelt (Nummer 2 Buchstabe a) bzw. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt (Nummer 2 Buchstabe b).
Die Voraussetzungen entsprechen den Tatbestandsmerkmalen des § 177 Absatz 4 StGB.

Ebenso wie bei § 177 Absatz 7 StGB-E bezieht sich die Qualifikation zusätzlich zur gegenwärtigen Rechtslage
auch auf die Missbrauchstatbestände des § 177 Absatz 1 StGB-E sowie auf § 177 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4
StGB-E. Auch insoweit geht von dem Täter, der bei der Tat eine Waffe etc. verwendet, ein erhöhtes Gefahrenpo-
tenzial aus, so dass der Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Dies gilt darüber
hinaus auch, wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr
des Todes bringt. Für minder schwere Fälle sieht § 177 Absatz 9 StGB-E einen Strafrahmen von einem Jahr bis
zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

Zu § 177 Absatz 9 StGB-E

§ 177 Absatz 9 StGB-E enthält minder schwere Fälle für die Grunddelikte aus § 177 Absatz 1 und 2 StGB-E und
für die Qualifikationen der § 177 Absatz 4 und 5 StGB-E sowie § 177 Absatz 7 und 8 StGB-E.

Zu Nummer 7 (§ 178 StGB-E)

Die Überschrift sowie der Normtext werden um den Begriff des sexuellen Übergriffs ergänzt. Es handelt sich
dabei um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 8 (§ 179 StGB-E)

Die Vorschrift wird gestrichen, da ihr Regelungsgehalt von § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E in Verbindung mit
den entsprechenden Straferschwerungsgründen erfasst wird.

Zu Nummer 9 (§ 184i und § 184j StGB-E)

Die folgenden neuen Straftatbestände sollen zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Ein-
gang in das Strafgesetzbuch erhalten.

Zu § 184i StGB-E

Mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung werden Handlungen erfasst, die zwar keine sexuellen Handlungen
im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB darstellen, weil sie die Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleich-
wohl das Opfer sexuell belästigen. Gemäß § 184h Nummer 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im
Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die Frage der Erheblichkeit bemisst
sich danach, ob das Rechtsgut im Hinblick auf Art, Intensität, Dauer und die sonstigen konkreten Umstände, wie
der Handlungsrahmen und die Beziehungen zwischen den Beteiligten, hinreichend beeinträchtigt ist (vgl.
Sch/Sch/Eisele, StGB, 29. Auflage, § 184g Rn. 15a; LK-Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Auflage, § 184g
Rn. 12; MüKo-Hörnle, StGB, 2. Auflage, § 184g Rn. 18; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 184h Rn. 5; BGH
NStZ 92, 432; 12, 270; NStZ-RR 07, 13). Es besteht damit in der Praxis ein erheblicher Beurteilungsspielraum,
wobei sich die Wertung an sozialethischen Maßstäben orientiert (vgl. Fischer, a. a. O.; Sch/Sch/Eisele, a. a. O.,
Rn. 15).

Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung entschieden, dass zum Beispiel der flüchtige Griff an die Genitalien
einer bekleideten Person (BGH, Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 275/51, in: BGH St 1, 293, 298) sowie das

Drucksache 18/9097 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – 2 StR 311/5, Rn. 8,
zitiert nach Juris) im Hinblick auf ihre Erheblichkeit nicht zwingend sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h
Nummer 1 StGB darstellen. Dasselbe gilt für das Küssen des Nackens, der Haare und des Kopfes der von hinten
umfassten Geschädigten sowie das feste Drücken der behandschuhten Hand der Geschädigten auf das Ge-
schlechtsteil des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, Rn. 3, zitiert nach
Juris).

Mit § 184i StGB-E wird sichergestellt, dass derartige Handlungen, die die Schwelle der sexuellen Erheblichkeit
nicht erreichen, zukünftig strafrechtlich zweifelsfrei erfasst werden. Denn die Handlungen sind geeignet, das
Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in einem Ausmaß zu tangieren, dass sie als strafwürdig anzusehen
sind.

Zu § 184i Absatz 1 StGB-E

Gemäß § 184i Absatz 1 StGB-E macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körper-
lich berührt und dadurch belästigt.

Der Täter muss auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirken. Hierfür ist der Kontakt des Täters mit seinem
eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Verbale Einwirkungen auf das Opfer werden nicht erfasst.
Die körperliche Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie sexuell motiviert ist. Das ist nahelie-
gend, wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berührt oder Handlungen vornimmt, die typischer-
weise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (zum Beispiel Küssen des Mundes oder des
Halses, „Begrapschen“ des Gesäßes).

Die Berührung muss zu einer sexuellen Belästigung des Opfers führen. Die Belästigung setzt voraus, dass die
Handlung das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Im Falle der Begehungsvarianten des
§ 177 StGB-E (Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers oder unter Ausnutzung bestimmter Situatio-
nen) ist in der Regel von einer solchen Belästigung auszugehen. An einer Belästigung fehlt es, wenn die betroffene
Person einwilligt oder der Vorgang bei ihr nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst (vgl. Fischer,
a. a. O., § 183 Rn. 6; Sch/Sch/Eisele, a. a. O., § 183 Rn. 4; MüKo-Hörnle, a. a. O., § 183 Rn. 10).

„Sexuell“ ist die Belästigung, wenn sie die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert. Es ist Ausdruck der
sexuellen Selbstbestimmung, derartige Handlungen zuzulassen oder abzulehnen. Nimmt der Täter solche Hand-
lungen vor, ohne dass das Opfer eine diesbezügliche Entscheidung treffen kann, bzw. setzt er sich über eine ab-
lehnende Entscheidung des Opfers hinweg, verletzt er die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Bloße Ärger-
nisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten wie zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der
schlichte Kuss auf die Wange sind demgegenüber nicht ohne Weiteres dazu geeignet, die sexuelle Selbstbestim-
mung zu beeinträchtigen. Insoweit sind andere Bereiche des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Ab-
satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG betroffen, die nicht zum engeren Kern der sexuellen Selbst-
bestimmung gehören.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und orientiert sich an dem Strafrahmen
des Tatbestandes der Beleidigung gemäß § 185 StGB.

§ 184i StGB-E greift nur subsidiär ein, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften, die eine vergleichbare Schutz-
richtung aufweisen, mit schwerer Strafe bedroht ist. Das ist insbesondere denkbar, wenn der sexuellen Belästigung
eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB zugrunde liegt.

Zu § 184i Absatz 2 StGB-E

Gemäß § 184i Absatz 2 StGB-E reicht die Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen von drei Monaten bis zu
fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren ge-
meinschaftlich begangen wird, da hierdurch das Unrecht der Tat erhöht wird.

Zu § 184i Absatz 3 StGB-E

Die Vorschrift ist als Antragsdelikt ausgestaltet, da sie sich grundsätzlich dadurch auszeichnet, dass sie in erster
Linie die Intimsphäre und damit einen ausgesprochenen Privatbereich des Opfers tangiert. Die Frage der Verfol-
gung der Straftat soll daher vorrangig von der Entscheidung des Opfers abhängen. Eine Ausnahme besteht dann,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/9097
wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.

Zu § 184j StGB-E

Gemäß § 184j StGB-E macht sich strafbar, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe
beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat bedrängt, wenn von einem Beteiligten der Gruppe
eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB-E begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.

Bei der Tatbegehung aus Gruppen handelt es sich um ein neues und gewichtiges Phänomen, das von Strafschär-
fungen in Fällen „gemeinschaftlichen Handelns“ (vgl. § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 StGB-E) nicht vollstän-
dig erfasst wird. Der Straftatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Sexualstraftaten, die aus einer
Gruppe heraus begangen werden, für das Opfer ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bergen. Dies ist zum einen darin
begründet, dass sich das Opfer nicht nur einem Täter ausgesetzt sieht, sondern einer Vielzahl von Personen, so
dass die Verteidigungs- oder Fluchtchancen für das Opfer stark eingeschränkt werden. Zum anderen sind solche
Gruppen durch eine motivierend wirkende Dynamik gekennzeichnet, die durch die gegenseitige Bestärkung der
Gruppenmitglieder gespeist wird und die dazu führt, dass der Einzelne anderenfalls bestehende Hemmungen über-
windet bzw. gar nicht erst zulässt. Vor diesem Hintergrund sind bloße Ansammlungen von Menschen tatbestand-
lich nicht erfasst (zum Beispiel macht sich nicht strafbar, wer in der überfüllten U-Bahn mitfährt, in der eine
andere Person sexuelle Handlungen an einem Opfer vornimmt und hierbei den Umstand nutzt, dass die U-Bahn
überfüllt ist).

Eine Personengruppe im Sinne des § 184j StGB-E ist eine Mehrheit von mindestens drei Personen, die eine andere
Person bedrängt.

Das Opfer wird bedrängt, wenn es von der Gruppe mit Nachdruck an der Ausübung seiner Bewegungsfreiheit
oder seiner sonstigen freien Willensbetätigung gehindert wird. Dabei muss die Gruppe mit einer gewissen Hart-
näckigkeit auf das Opfer einwirken. So genügt es nicht, dem Opfer lediglich kurzfristig den Weg zu versperren
oder dieses im Zuge einer lautstarken Präsenz der Gruppe (lautes Grölen etc.) kurzfristig einzuschüchtern.

Der Täter muss eine Straftat dadurch fördern, dass er sich an der Personengruppe beteiligt und mindestens billi-
gend in Kauf nimmt, dass aus der Gruppe heraus Straftaten begangen werden. Die Beteiligung ist nicht im Sinne
der §§ 25 bis 27 StGB zu verstehen, sondern im umgangssprachlichen Sinn. Es wird kein bewusstes und gewolltes
Zusammenwirken verlangt. Die Straftat nach §§ 177, 184i StGB muss tatsächlich begangen sein, um eine Straf-
barkeit des Täters zu begründen (objektive Bedingung der Strafbarkeit).

Auf subjektiver Ebene muss es der Täter mindestens billigend in Kauf nehmen, dass er zusammen mit der Gruppe
eine andere Person bedrängt. Darüber hinaus muss der Täter im Hinblick auf das Bedrängen zum Ermöglichen
oder Erleichtern einer Straftat mit Vorsatz handeln. Dieser muss umfassen, dass er durch sein Zutun die Begehung
einer Straftat ermöglicht oder erleichtert. Typischerweise werden mit diesem modus operandi neben den Sexu-
aldelikten auch Vermögens- oder Körperverletzungsdelikte begangen. Dabei kommt es auf subjektiver Ebene
aber nur darauf an, dass irgendeine Straftat gemeint ist.

Als objektive Bedingung der Strafbarkeit muss von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach § 177 StGB-E
oder nach § 184i StGB-E tatsächlich begangen worden sein. Diese Tat muss also nicht vom Vorsatz des Täters
umfasst sein.

Das Strafmaß beläuft sich von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Strafrahmen fügt sich ins-
besondere in den Strafrahmen des § 184i StGB-E ein, der ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht. Ferner korrespondiert der Strafrahmen mit dem Strafrahmen des § 231 StGB (Beteiligung an
einer Schlägerei), der eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, weil er – anders als § 184j StGB-E
– das Eintreten einer schweren Folge voraussetzt (zum Beispiel die Erblindung des Opfers).

Der Straftatbestand kommt nur zur Anwendung, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Täter als Mittäter oder Gehilfe gleichzeitig den Tatbestand des
§ 177 Absatz 1 StGB-E (Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate, bei Beihilfe gemäß § 27 Absatz 2 StGB in Verbin-
dung mit § 49 Absatz 1 Nummer 3 StGB ein Monat) erfüllt.

Drucksache 18/9097 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 10 (§ 218a Absatz 3 StGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung von §§ 177, 179 StGB durch § 177 StGB-E. Der Entwurf
schlägt insoweit vor, auch den neuen Tatbestand der Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen des Op-
fers (§ 177 Absatz 1 StGB-E) in § 218a Absatz 3 StGB aufzunehmen.

Zu Nummer 11 (§ 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB-E)

Das Regelbeispiel des § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB wird gestrichen, da die Tathandlung vollständig in
§ 177 Absatz 2 Nummer 5 StGB-E aufgeht.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gendiagnostikgesetzes)

Zu § 17 Absatz 6 GenDG-E

§ 17 Absatz 6 GenDG verweist auf die §§ 176 bis 179 StGB. Wegen der Aufhebung von § 179 StGB würde der
auf diese Vorschrift genommene Bezug in § 17 Absatz 6 GenDG ins Leere gehen. Aus Gründen der Rechtsklar-
heit ist daher eine Anpassung in der Weise erforderlich, dass der Verweis auf § 179 StGB entfällt und in § 17
Absatz 6 nunmehr auf die §§ 176 bis 178 StGB verwiesen wird.

Zu Absatz 2 (Änderung des Asylgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 8 Absatz 1a AsylG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 60 Absatz 8 AufenthG (vgl. unten Artikel 2
Absatz 3).

Zu Nummer 2 (§ 44 Absatz 3 Satz 3 AsylG-E)

Durch das in § 44 Absatz 3 Satz 3 Asyl geregelte Verbot wird sichergestellt, dass die in Aufnahmeeinrichtungen
untergebrachten Kinder und Jugendlichen nicht durch Personen betreut werden, die in der Vergangenheit straf-
rechtlich durch Gewalt- und Sexualdelikte aufgefallen sind. Soweit durch das vorliegende Gesetz neue Straftat-
bestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung eingeführt werden, bedarf es einer entsprechenden Erwei-
terung der Verweisung in § 44 Absatz 3 Satz 3 AsylG-E: Die neu geschaffenen Tatbestände des § 184i StGB-E
und § 184j StGB-E sind ebenfalls in Bezug zu nehmen.

Zu Absatz 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Die Änderung des Ausweisungsrechtes im Aufenthaltsgesetz verdeutlicht den gesetzgeberischen Willen, Strafta-
ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne von § 177 des Strafgesetzbuches auch mit den Mitteln des
Ausländerrechtes zu ahnden und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Der
Grundsatz des „Nein-heißt-Nein“ wird somit auch im Ausweisungsrecht implementiert, denn es kommt in diesen
Fällen nicht mehr darauf an, dass der Täter mit bestimmten Tatmodalitäten, zum Beispiel mit Gewalt gegen das
Opfer, gehandelt hat.

Die Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung werden an die insoweit modifizierten Regelun-
gen im Bereich der Ausweisung angeglichen, um hier den mit dem Gesetz zur erleichterten Ausweisung von
straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbe-
werbern geschaffenen Gleichklang im Hinblick auf das Ziel der Aufenthaltsbeendigung zu erhalten und Wer-
tungswidersprüche zu vermeiden. Asylsuchenden, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
im Sinne von § 177 StGB-E rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verur-
teilt worden sind, kann daher künftig die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/9097

Zu Nummer 1 (§ 54 AufenthG-E)

Zu Buchstabe a (§ 54 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG-E)

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt künftig bereits dann vor, wenn der Ausländer wegen
einer Straftat nach § 177 StGB-E rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt ist.

Zu Buchstabe b (§ 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG-E)

Absatz 2 regelt die schwerwiegenden Ausweisungsinteressen, d. h. die zweite Stufe der Ausweisungsinteressen.
Es kommt somit nicht auf eine bestimmte Höhe der Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe an (siehe
auch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1).

Zu Nummer 2 (§ 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG-E)

Durch die Einfügung wird erreicht, dass eine Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von den bis-
herigen Tatmodalitäten zu einem Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung führen kann, wenn es sich um eine
Straftat nach § 177 StGB-E handelt. Wie bisher ist die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Ju-
gendstrafe von mindestens einem Jahr notwendig, um einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bejahen
zu können. Wie bisher findet kein automatischer Ausschluss statt. Vielmehr ist eine anhand der Umstände des
Einzelfalls vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit dem Interesse des Auslän-
ders, nicht in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu müssen, vorzunehmen. Nur wenn diese Interessenabwägung
ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt, findet ein Ausschluss von der Flüchtlingsaner-
kennung statt.

Zu Absatz 4 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 GVG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 179 StGB.

Zu Nummer 2 (§ 171b Absatz 2 Satz 1 GVG-E)

Nach § 171b Absatz 2 GVG soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn es um Verfahren wegen Straf-
taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht. Dazu gehören auch die neu geschaffenen Regelungen der §§ 184i
und 184j StGB-E.

Zu Absatz 5 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 bis 5 (§§ 53, 100a, 100c, 100g, 112a StPO-E)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen des § 177 StGB und zur Aufhebung des
§ 179 StGB (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nummer 6 und 8).

Zu Nummer 6 (§ 255a Absatz 2 Satz 1 StPO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen §§ 184i und 184j StGB-E (vgl. die Begründung
zu Artikel 1 Nummer 9). Bei diesen Tatbeständen handelt es sich ebenfalls um Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung, bei denen die besonderen Schutzvorschriften bei der Vernehmung minderjähriger Zeugen zur
Anwendung gelangen sollen.

Zu Nummer 7 (§ 395 Absatz 1 Nummer 1 StPO-E)

Verletzte nach Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind nach § 395 Absatz 1 Nummer 1 StPO neben-
klageberechtigt. Da die neu geschaffenen Regelungen ebenfalls zu diesem Kontext gehören, ist die Nebenklage-
berechtigung entsprechend zu erweitern. Dies gilt insbesondere, wenn dem Delikt nach § 184j StGB-E eine Straf-
tat nach § 177 StGB-E zugrunde liegt.

Drucksache 18/9097 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 8 (§ 397a Absatz 1 StPO-E)

Verletzten bestimmter Straftaten, die auch nebenklageberechtigt sind, wird auf deren Antrag ohne Rücksicht auf
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet (§ 397a Absatz 1,
§ 406h StPO). Dies gilt insbesondere für Opfer von Sexual- und versuchten Tötungsverbrechen oder für Angehö-
rige von getöteten Opfern sowie für kindliche Opfer weiterer Delikte, die nicht unbedingt Verbrechen sein müs-
sen. Damit wird diesen besonders schutzbedürftigen Opfern die Wahrnehmung ihrer Interessen erleichtert.

Zu Buchstabe a (§ 397a Absatz 1 Nummer 1a StPO-E)

Verletzte eines Verbrechens nach § 177 StGB-E erhalten nach § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO einen solchen
Rechtsbeistand. Verletzte sind aber ebenso schutzbedürftig, wenn die verfolgte Straftat selbst kein Verbrechen
ist, aber deshalb strafbar ist, weil ihr ein Verbrechen nach § 177 StGB-E zugrunde liegt. Das ist der Fall, wenn es
um eine Straftat nach § 184j StGB-E geht, die an die Begehung eines Verbrechens nach § 177 StGB-E anknüpft.
Hier sind Verletzte ebenso schutzbedürftig. Folglich war § 397a Absatz 1 StPO entsprechend zu erweitern.

Zu Buchstabe b (§ 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO-E)

§ 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO trägt dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen, die Opfer
von Sexualdelikten geworden sind, Rechnung. Daher war § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO entsprechend zu er-
weitern.

Zu Absatz 6 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Nummer 1 bis 4 (§§ 32, 34, 41, 46 BZRG-E)

Die neu in das StGB aufzunehmenden Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind in den Katalog,
der einem erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG und § 31 Absatz 2 BZRG zugrunde liegt, aufzunehmen,
da sie von gleicher Relevanz für die Prävention von Straftaten an Kindern und Jugendlichen sind.

Zu Absatz 7 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)

Zu Artikel 316g EGStGB-E

Die Übergangsvorschrift dient der Klarstellung im Hinblick auf die in Artikel 1 Nummer 8 vorgesehenen Erset-
zung von § 179 Absatz 1 bis 4 StGB durch § 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6 StGB-E in § 66 Absatz 3
Satz 1 StGB-E. Zwar geht der Regelungsinhalt von § 179 Absatz 1 bis 4 StGB im neuen § 177 Absatz 2 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 und 6 StGB-E auf (siehe im Einzelnen oben zu Artikel 1 Nummer 3 und
6, dort insbesondere zu § 177 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E), so dass entsprechende Taten auch zukünftig vom
Katalog des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E erfasst werden. Daher dürfte allein die Neufassung der Paragrafenbe-
zeichnung nichts daran ändern, dass auch eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 179 Absatz 1 bis 4 StGB
begangene Tat weiterhin eine taugliche Vor- oder Anlasstat im Sinne des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E für eine
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuordnende Sicherungsverwahrung bleibt, auch wenn in der Neufassung von
§ 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E nicht mehr auf § 179 Absatz 1 bis 4 StGB verwiesen wird. Aufgrund des insbeson-
dere für Freiheitsentziehungen geltenden Gesetzlichkeitsprinzips soll dies mit dieser Übergangsregelung aber ex-
plizit bestimmt werden. Diese Klarstellung zur Fortgeltung des bisherigen Katalogs des § 66 Absatz 3 Satz 1
StGB gilt auch für die Fälle, in denen in anderen Vorschriften auf den Katalog des § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB
verwiesen wird, wie dies insbesondere in § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1, § 66b Satz 1 Num-
mer 1, § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StGB und § 454 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 463a Absatz 4 Satz 2
Nummer 5 StPO der Fall ist.

Zu Absatz 8 (Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden)

Zu § 2 Absatz 2 KastrG-E

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 8 vorgesehenen Streichung von § 179 StGB,
der in § 177 StGB-E aufgeht (siehe oben zu Artikel 1 Nummer 6, insbesondere zu § 177 Absatz 2 Nummer 1
StGB-E, und zu Nummer 8). Außerdem soll die Gelegenheit genutzt werden, § 183 StGB zu streichen, der sich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/9097
wegen seiner geringen Strafandrohung nicht mehr in den Straftatenkatalog einfügt und keine – wenn auch frei-
willige – Kastration rechtfertigen kann.

Zu Absatz 9 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)

Zu § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JArbSchG-E

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Jugendarbeitsschutzgesetz an die Einführung des neuen
§ 184i StGB-E (Sexuelle Belästigung).

Zu Absatz 10 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII)

Zu § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII-E

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des neuen Straftatbestandes der Sexuellen Belästigung (§ 184i
StGB-E).

Der Katalog der Straftaten, die nach § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss insoweit vorbe-
strafter Personen in der Kinder- und Jugendhilfe führen, wird um den neuen Straftatbestand § 184i StGB erweitert.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
sind möglichst umfassend zu verwirklichen. Daher ist die Aufnahme des neuen Straftatbestandes in den Straf-
tatenkatalog nach § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII auch vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses
von der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen sowie von deren komplexer Schutzbedürftigkeit erforder-
lich.

Die Neufassung der §§ 177 und 178 StGB-E sowie die Streichung von § 179 StGB-E bewirken keine notwendige
Folgeänderung des § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII, da der gesamte Straftatenkomplex durch die Formulierung
„176 bis 180a“ in der Vorschrift erfasst ist und somit die Änderungen per se mitumfasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt unverändert das Inkrafttreten des Gesetzes.

Berlin, den 6. Juli 2016

Alexander Hoffmann
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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