BT-Drucksache 18/9089

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/8487, 18/9088 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9089
18. Wahlperiode 06.07.2016
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
─ Drucksachen 18/8487, 18/9088 ─

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)

Bericht der Abgeordneten Ekin Deligöz, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land),
Ewald Schurer und Dr. Gesine Lötzsch

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die vom Bundeskabinett beschlossenen
Vorschläge zur Verbesserung der technischen und organisatorischen Abläufe in den
Meldeverfahren in der sozialen Sicherung umzusetzen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Regelungen, unter anderem aus dem
Projekt OMS, die zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes führen. Die ermit-
telte Gesamtsumme des einmaligen Umstellungsaufwandes für Arbeitgeber und So-
zialversicherungsträger beträgt rund 11,6 Mio. Euro. Die Investitionen amortisieren
sich für die Arbeitgeber schon im ersten Jahr, für die Sozialversicherungsträger in-
nerhalb von drei Jahren.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch die er-
weiterten Möglichkeiten der Nutzung der Besoldungsnachweise sowie durch die
verstärkte Möglichkeit des elektronischen Abrufs von Bescheinigungen und durch
die Reduzierung der Meldungen im Zahlstellenmeldeverfahren um mindestens

Drucksache 18/9089 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
315.000 Stunden. Die Änderung des ArbGG führt zu keinem höheren Erfüllungs-
aufwand für Bürgerinnen und Bürger. Gegen berufungsverwerfende Beschlüsse der
Landesarbeitsgerichte bleibt dem Berufungskläger nach derzeitiger Rechtslage nur
der Rechtsweg zu den Verfassungsgerichten. Das Beschreiten dieses Rechtswegs
löst Kosten der Rechtsverfolgung aus, die künftig entfallen. Die zukünftige Mög-
lichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzulegen, löst im
Gegenzug wiederum Kosten der Rechtsverfolgung aus.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die qualitätsverbessernden Maßnahmen reduziert sich der laufende jährliche
Erfüllungsaufwand für die Arbeitgeber um rund 43,5 Mio. Euro. Diese Entlastung
wird im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Bürokratiebremse
nach dem „One in, one out“-Prinzip berücksichtigt. Die Änderung des ArbGG führt
zu keinem höheren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Ausführungen zum
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger gelten entsprechend.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Einführung des Verfahrens für die Absendernummer entstehen für die
Arbeitgeber jährliche Bürokratiekosten aus einer Informationspflicht von rund
130.000 Euro.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund, Ländern und Kommunen entstehen Umstellungskosten und laufende jährliche
Entlastungen im Rahmen ihrer Aufgaben als Arbeitgeber. Die Aufwendungen sind
in den Gesamtkosten für die Arbeitgeber und deren Umstellungsaufwand aufgegan-
gen und nicht gesondert ausgewiesen. Die Umstellung nunmehr fast aller Meldever-
fahren zur sozialen Sicherung auf Datenübertragung im DEÜV-Verfahren erfordert
einen höheren Prüfaufwand auch durch den Prüfdienst des Bundesversicherungsam-
tes, der in der abschließenden Höhe zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht beziffert
werden kann. Dem gegenüber steht jedoch durch die verschiedenen Optimierungs-
maßnahmen im Rahmen des Gesetzentwurfs, von denen auch das Bundesversiche-
rungsamt profitiert, eine Entlastung. Der Umfang der tatsächlichen Auswirkungen
auf den Bedarf an Sach- und Personalmitteln und auf den Bundeshaushalt kann erst
nach Einführung der Rechtsänderung durch erste Erkenntnisse aus der Praxis bewer-
tet werden. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 11 auszugleichen. Die Sozialversicherungsträger werden durch die
vorgeschlagenen Maßnahmen jährlich insgesamt um rund 21 Mio. Euro belastet und
um rund 24,4 Mio. Euro entlastet.

Weitere Kosten
Die Änderung des ArbGG führt zu einer Entlastung der Verfassungsgerichte; im Ge-
genzug kommt es beim Bundesarbeitsgericht zu einer nicht näher bezifferbaren Er-
höhung des Aufwands, da das Bundesarbeitsgericht künftig auch für Nichtzulas-
sungsbeschwerden gegen berufungsverwerfende Beschlüsse der Landesarbeitsge-
richte zuständig ist.
Sonstige Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9089
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 6. Juli 2016

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Ekin Deligöz Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Vorsitzende und Berichterstatterin Berichterstatter
Berichterstatterin

Ewald Schurer
Berichterstatter

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