BT-Drucksache 18/9068

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8830 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9068
18. Wahlperiode 06.07.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8830 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 12. November 2015
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

A. Problem
Das Abkommen vom 24. November 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern (BGBl. 1974 II S. 337, 338)
entspricht, nicht zuletzt in seinem Kernbereich, der Besteuerung grenzüberschrei-
tender Unternehmenstätigkeit, nicht mehr den heutigen Anforderungen.

B. Lösung
Das Abkommen vom 24. November 1972 wird durch das Abkommen vom
12. November 2015 ersetzt. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Ab-
kommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften erlangen.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/9068 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte dürften sich im Saldo geringfügige Steuerminder-
einnahmen im einstelligen Millionen-Euro-Bereich ergeben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand. Informationspflichten für die Wirtschaft werden we-
der eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Das Regelungsvorhaben fällt
nicht in den Anwendungsbereich der „One in, one out“-Regel der Bundesregie-
rung, weil es sich um die 1:1-Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages han-
delt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung grundlegend neu sind das deutsche Besteuerungsrecht für Al-
tersbezüge und die damit zusammenhängende Veranlagungs- und Erhebungstä-
tigkeit. Da nur Altersbezüge betroffen sind, die ab 2017 erstmals gezahlt werden,
wird der Kreis der Betroffenen jedoch sehr gering sein, sodass mit nicht messba-
ren Auswirkungen zu rechnen ist.

F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die-
ses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Ge-
setz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9068
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8830 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 6. Juli 2016

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende
Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 18/9068 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8830 in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen folgt in Inhalt, Aufbau und textlicher Ausgestaltung dem OECD-MA. Es reflektiert aber auch
Besonderheiten der Abkommenspolitik beider Staaten, z. B. für Australien bei der Betriebsstättenbesteuerung und
für Deutschland bei der Besteuerung der Alterseinkünfte. Von besonderer Bedeutung ist der Verzicht auf die
Erhebung von Quellensteuern auf Gewinnausschüttungen bei qualifizierten zwischengesellschaftlichen Beteili-
gungen.

Das Abkommen übernimmt eine Reihe von Empfehlungen, die aus dem OECD/G-20-BEPS-Projekt zur Bekämp-
fung von Gewinnverlagerungen (BEPS – Base Erosion and Profit Shifting) hervorgegangen sind.

Das Protokoll zum Abkommen enthält Regelungen, die Besonderheiten der Steuerrechte der Vertragsstaaten be-
rücksichtigen oder die die Bestimmungen einzelner Artikel des Abkommens konkretisieren.

Neben der Anpassung an die Formulierungen des OECD-MA sind folgende Änderungen gegenüber dem Abkom-
men von 1972 hervorzuheben:

– Die Einbeziehung der australischen Steuer auf Gehaltsnebenleistungen und der Ressourcennutzungssteuern.

– Die Regelung zur Abkommensberechtigung hybrider Rechtsträger und sonstiger Gebilde.

– Der Ansässigkeitsstatus für Organismen für gemeinsame Anlagen sowie für andere als natürliche Personen.

– Bauausführungen und Montagen gelten als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet (bisher
sechs Monate); darüber hinaus berücksichtigt die Betriebsstättendefinition Empfehlungen, die aus dem BEPS-
Projekt hervorgegangen sind.

– Die Neuordnung der Dividendenbesteuerung, die u. a. auch einen Nullsatz für zwischengesellschaftliche Be-
teiligungen ab 80 Prozent bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorsieht.

– Die Absenkung des Quellensteuersatzes auf Lizenzgebühren von 10 Prozent auf 5 Prozent und die Ausnahmen
von der Quellensteuer auf Zinsen.

– Die Regelungen über die Besteuerung der Veräußerungsgewinne.

– Die Einräumung eines Quellenstaatsbesteuerungsrechts für Ruhegehälter und Renten.

– Die Regelung zur Besteuerung der Einkünfte, die in anderen Artikeln nicht genannt sind.

– Der Ausbau der Maßnahmen des Ansässigkeitsstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung und ihre Absi-
cherung gegen unangemessene Steuervorteile bei der Anwendung der Freistellungsmethode.

– Die Regelungen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen.

– Die Regelung zur Nichtdiskriminierung.

– Die Einführung einer Schiedsklausel.

– Die Anpassung des Informationsaustauschs an den OECD-Standard sowie die Aufnahme der Regelung zur
Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9068

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 107. Sitzung am 6. Juli 2016
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8830 anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 49. Sitzung am 1. Juni 2016 mit
dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich sei.
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz sei nicht gegeben.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8830 in seiner 84. Sitzung am 6. Juli 2016 erst-
malig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8830 un-
verändert anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den Gesetzentwurf.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte beim vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Einführung
von Regelungen zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung in Anlehnung an das BEPS-Projekt.

Allerdings weise das DBA die üblichen von der Fraktion DIE LINKE. immer wieder kritisierten Mängel der
deutschen DBA-Politik auf. Darunter seien insbesondere zu nennen die Senkung des Quellensteuersatzes bei den
Lizenzgebühren, der Verzicht auf Quellensteuern unter bestimmten Bedingungen bei Gewinnausschüttungen in-
nerhalb von Konzernen, das Festhalten am Vorrang der Freistellungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung auf Seiten Deutschlands, während der Vertragspartner Australien die Anrechnungsmethode anwende, sowie
die fehlende Verpflichtung zur Teilnahme am automatischen Informationsaustausch.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass das DBA in vielen Punkten dem OECD-Musterab-
kommen folge.

Jedoch hätte man sich im Hinblick auf die abgesenkten Quellensteuersätze im Abkommen eine klare Regelung
zu den so genannten Patent- und Lizenzboxen gewünscht, um zusammen mit dem Vertragspartner Australien ein
deutliches Zeichen auf diesem Gebiet zu setzen. Darüber hinaus bemängelte auch die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die fehlende Verpflichtung zur Teilnahme am automatischen Informationsaustausch.

Berlin, den 6. Juli 2016

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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