BT-Drucksache 18/8957

Probleme beim Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland und zu subsidiär Schutzberechtigten

Vom 22. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8957
18. Wahlperiode 22.06.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, Katrin Kunert,
Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak,
Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Probleme beim Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland und zu
subsidiär Schutzberechtigten

Die deutsche Botschaft in Athen informiert auf ihrer Internetseite darüber, dass
Flüchtlinge, die nach dem 20. März 2016 in Griechenland angekommen sind und
sich auf einer der griechischen Inseln befinden, einen Antrag auf Erteilung von
Einreisevisa für den Familiennachzug nur dann stellen können, wenn es ihnen
„möglich ist, nach Athen zu reisen“ – Schutzsuchende werden nach Inkrafttreten
des EU-Türkei-Abkommens jedoch auf den Inseln interniert oder für die Dauer
eines Asylverfahrens festgehalten – , im Übrigen bleibe die Möglichkeit einer Fa-
milienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Systems nach einer Asylantrag-
stellung in Griechenland (http://m.griechenland.diplo.de/Vertretung/griechenland/
de/04/Visabestimmungen/Fragen__und__Antworten__zum__Familiennachzug__
von__Fluechtlingen.html). Es ist jedoch unklar, inwieweit griechische Behörden
auf diese Möglichkeit aufmerksam machen und Asylsuchende gezielt nach fami-
liären Anknüpfungspunkten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
fragen. Zum anderen ist die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, zumindest
auf dem griechischen Festland in der Praxis erheblich eingeschränkt, die obliga-
torische Anmeldung über Skype funktioniert zumeist nicht.
Die Flüchtlingsräte der Bundesländer und PRO ASYL forderten mit einer Pres-
semitteilung vom 10. Juni 2016 die Aufnahme von Transitflüchtlingen aus Grie-
chenland, die dort zum Teil unter menschenunwürdigen Verhältnissen unterge-
bracht seien. Unter ihnen befänden sich auch viele Geflüchtete mit Angehörigen
in Deutschland. Während ein politischer Wille fehle, diesem Elend in Griechen-
land ein Ende zu setzen – bis Mitte März 2016 habe Deutschland im Rahmen des
EU-Verteilungsbeschlusses von 27 500 zugesagten Personen gerade einmal 57
aus Italien und Griechenland aufgenommen –, hätten sich Initiativen in vielen
Städten und Kommunen zusammengeschlossen, um ihre Aufnahmebereitschaft
zu erklären und um eine legale Aufnahme von Geflüchteten aus Griechenland zu
fordern (siehe auch: www.attac.de/uploads/media/Appell-_Zuege_der_Hoffnung_-
April2016.pdf). Im März hatte bereits der Ministerpräsident Thüringens, Bodo
Ramelow, angesichts freier Aufnahmekapazitäten die Aufnahme von 1 000 bis
2 000 Geflüchteten aus Griechenland durch Thüringen im Rahmen einer europä-
ischen Kontingentlösung vorgeschlagen und die Bundesregierung um entspre-
chende Unterstützung gebeten (SPIEGEL ONLINE vom 25. März 2016: „Rame-
low will bis zu 2000 Flüchtlinge nach Thüringen holen“).
Die Bundesregierung hat demgegenüber den Familiennachzug zu so genannten
subsidiär Schutzberechtigten mit dem zweiten Asylpaket für die Dauer von zwei

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Jahren ausgesetzt. In der Praxis ist festzustellen, dass seit Inkrafttreten dieser ge-
setzlichen Neuregelung die Gewährung lediglich subsidiären Schutzes deutlich
zugenommen hat. Dies zeigt sich anhand der monatlichen Statistiken des Bun-
desministeriums des Innern zu Asylentscheidungen, aber noch deutlicher, wenn
nur Entscheidungen nach einer persönlichen Anhörung betrachtet werden, denn
nur in diesen Fällen (und nicht in rein schriftlichen Verfahren) ist die Erteilung
subsidiären Schutzes möglich: Syrische Asylsuchende erhielten nach einer per-
sönlichen Anhörung von Januar bis April 2016 zu 27,6 Prozent nur noch einen
subsidiären Schutzstatus (vgl. Plenarprotokoll 18/172, S. 16996, Anlage 12).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visaanträge zum Familiennachzug nach Deutschland von in Grie-

chenland aufhältigen Geflüchteten wurden im Jahr 2016 gestellt (bitte, so-
weit möglich, nähere Angaben zum zeitlichen Verlauf, zur Staatsangehörig-
keit und zum Aufenthaltsstatus der Antragstellenden machen)?

2. Auf welchem Weg können Flüchtlinge, die nach dem 20. März 2016 nach
Griechenland gekommen sind und sich auf einer der ostägäischen Inseln be-
finden, eine Familienzusammenführung nach Deutschland beantragen?

3. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Schutzsuchende, die
sich auf den ostägäischen Inseln befinden (sei es, dass sie inhaftiert sind, sei
es, dass sie die Insel nicht verlassen dürfen, solange keine positive Entschei-
dung in einem Asylverfahren erfolgt ist) und die einem Anspruch auf Fami-
lienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Angehörigen geltend
machen, nach Athen reisen können, um einen entsprechenden Antrag auf Fa-
milienzusammenführung zu stellen, und wie soll dies ganz praktisch erfol-
gen?

4. In welchem Umfang hat die deutsche Botschaft in Athen Kapazitäten zur
Bearbeitung entsprechender Anträge auf Familienzusammenführung, bzw.
inwieweit ist daran gedacht, diese Kapazitäten aufzustocken angesichts der
Vielzahl von Geflüchteten mit familiären Bindungen nach Deutschland?

5. Unter welchen Bedingungen ist eine Familienzusammenführung im Rahmen
des Dublin-Verfahrens möglich (bitte zu wahrende Fristen, etwaige An-
tragserfordernisse, betroffene Personengruppen und unterschiedliche Kons-
tellationen usw. ausführen), und wie genau ist das diesbezügliche Verfahren
generell bzw. konkret in Griechenland (bitte zur Beantwortung auch die
Kenntnisse und Kontakte der im Rahmen der EU-Unterstützungsmission in
Griechenland eingesetzten deutschen Bediensteten nutzen)?
a) Wie werden Asylsuchende darauf hingewiesen, dass eine Familienzusam-

menführung mit Angehörigen in anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen
des Dublin-Verfahrens möglich ist, und in welchem Umfang geschieht
dies?

b) Wie ist der zeitliche Ablauf solcher Verfahren, in denen eine Familienzu-
sammenführung im Rahmen der Dublin-Verordnung angestrebt wird, und
wie lange dauert im Schnitt ein solches Verfahren insgesamt bis zur Ein-
reise nach Deutschland?

6. Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass
durch den Ablauf von Fristen im Dublin-Verfahren Griechenland für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, so dass eine beabsichtigte
Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr
möglich ist und damit nur noch zeitlich verzögert erfolgen kann?

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7. Wie viele Ersuchen griechischer Behörden auf Übernahme im Rahmen des
Dublin-Systems gab es seit Anfang des Jahres 2016, wie vielen Ersuchen
wurde stattgegeben, und wie viele Überstellungen nach Deutschland sind er-
folgt (bitte jeweils im Monatsverlauf darstellen und Angaben zu den wich-
tigsten Herkunftsländern machen)?

8. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele dieser
Übernahmeersuchen in Bezug auf Flüchtlinge gestellt wurden, die in den so
genannten Hotspots bzw. auf den griechischen Ägäisinseln bzw. auf griechi-
schem Festland leben (bitte zur Beantwortung auch die Kenntnisse und Kon-
takte der im Rahmen der EU-Unterstützungsmission in Griechenland einge-
setzten deutschen Bediensteten nutzen)?

9. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in wie vielen die-
ser Fälle eine Familienzusammenführung angestrebt wurde bzw. letztlich er-
möglicht bzw. abgelehnt wurde (bitte zur Beantwortung auch die Kenntnisse
und Kontakte der im Rahmen der EU-Unterstützungsmission in Griechen-
land eingesetzten deutschen Bediensteten nutzen)?

10. Inwiefern hält es die Bundesregierung für angemessen, wenn in einem den
Fragestellern bekannt gewordenen Einzelfall die deutsche Botschaft in Athen
als „Alternative“ die Möglichkeit genannt hat, „freiwillig in die Türkei zu-
rückzukehren“, um dort einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stel-
len?

11. Inwieweit ist der Verweis auf eine Familienzusammenführung im Rahmen
des Dublin-Verfahrens für Geflüchtete, die auf dem griechischen Festland
leben, weiterführend angesichts der erheblichen Probleme, überhaupt einen
Asylantrag stellen zu können, da Termine per Skype-Anruf kaum zu erhalten
sind (vgl. Mündliche Frage 34 in der Fragestunde am 27. April 2016 auf Ple-
narprotokoll 18/166, wobei die Bundesregierung auf die konkrete Frage nach
Kenntnissen zu den Problemen mit der Skype-Anmeldung keine Antwort ge-
geben hat, was an dieser Stelle nachgeholt werden sollte)?

12. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die Aufnahme von Geflüchteten
aus Griechenland zu unterstützen, wenn sich Kommunen oder Initiativen
oder Einzelpersonen in Deutschland dazu bereit erklären, eine konkrete Zahl
von Personen aufzunehmen (bitte begründen)?

13. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die Aufnahme von Geflüchteten
aus Griechenland zu unterstützen, wenn Bundesländer sich dazu bereit erklä-
ren, ein bestimmtes Kontingent aufzunehmen (bitte begründen)?

14. Wie kann die Bundesregierung behaupten (Antwort der Bundesregierung auf
die Mündliche Frage 34 in der Fragestunde am 27. April 2016 auf Plenarpro-
tokoll 18/166), Deutschland stehe zu seiner Verpflichtung einer Aufnahme
von Schutzbedürftigen aus Griechenland und Italien, wenn von den im Ok-
tober 2015 zugesagten 17 000 Übernahmen bis April 2016 nur 57 realisiert
wurden, und in welchen zeitlichen Schritten und mit Kontingenten welcher
Größenordnung will Deutschland in Zukunft diese Verpflichtung konkret
umsetzen?

15. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen,
Angaben zu Entscheidungen und zu den gewährten Schutzstatus – Asyl,
Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz, Abschiebungsschutz, Ab-
lehnungen, formelle Entscheidungen – machen) seit Anfang Januar 2016 in
Fällen, in denen Asylsuchende persönlich angehört wurden (bitte zusätzlich
nach Monaten sowie nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differen-
zieren; zu syrischen und afghanischen Flüchtlingen, bitte auch den genauen
Monatsverlauf des Anteils subsidiären bzw. Flüchtlingsschutzes aufzeigen)?

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16. Wie erklärt die Bundesregierung, dass der Anteil subsidiären Schutzes bei
syrischen Asylsuchenden (nach einer persönlichen Anhörung) vom Januar
bis April 2016 bei 27,6 Prozent lag (vgl. Plenarprotokoll 18/172, S. 16996,
Anlage 12), während dieser Anteil im dritten Quartal 2014, d. h. vor Einfüh-
rung schriftlicher Verfahren bei syrischen Asylsuchenden bei 13,4 Prozent
lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3055, Antwort zu Frage 1b)?

17. Was entgegnet die Bundesregierung der Auffassung von PRO ASYL (vgl.
Meldung auf www.proasyl.de vom 19. Mai 2016: „Neue Asylpraxis beim
BAMF: Immer mehr Syrerinnen und Syrer kriegen ‚nur‘ subsidiären
Schutz“, dort ist ein entsprechendes rechtspolitisches Papier verlinkt), wo-
nach die vermehrte Erteilung subsidiären Schutzes der Rechtsprechung in
Deutschland widerspreche (wonach alle rückkehrenden Asylsuchenden mit
Verfolgung und Folter rechnen müssten, weil ihnen aufgrund ihrer Flucht
eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte) und die Passertei-
lungspraxis durch das syrische Regime nicht so interpretiert werden könne,
dass keine Verfolgung bei einer Rückkehr mehr zu befürchten sei, weil das
syrische Regime unter anderem ein finanzielles Interesse an den Passertei-
lungen habe (vgl. rechtspolitisches Papier S. 3 f. mit weiteren Nachweisen)?

18. Was entgegnet die Bundesregierung der Auffassung des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR: „International Protection
Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Up-
date IV“, November 2015, HCR/PC/SYR/01), wonach syrische Flüchtlinge
meist die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllen wegen einer wohl begründeten Angst vor Verfolgung durch die un-
terschiedlichen politischen Akteure in Syrien (a. a. O., S. 22, Nummer 36),
wobei der UNHCR in diesem Zusammenhang die verstärkte Erteilung von
Flüchtlings-, statt nur subsidiärem Schutz für syrische Flüchtlinge durch die
EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich begrüßte (ebd.)?

19. Warum hat die Bundesregierung bei ihrer Antwort zu Frage 23 auf Bundes-
tagsdrucksache 18/7323 im Januar 2016 (danach, wie viele Familienangehö-
rige je Flüchtling einen Anspruch auf Nachzug geltend machen und wie sich
Einschätzungen des damaligen Leiters des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge – BAMF, Dr. Manfred Schmidt, begründen ließen, auf jeden
Flüchtling kämen drei Familienangehörige) nicht darauf hingewiesen, wie
die „Süddeutsche Zeitung“ am 8. Juni 2016 berichtete, dass nach internen
Prognosen des BAMF vom November 2015 (die laut Agenturmeldung der
KNA vom 8. Juni 2016 nach Auskunft des Bundesinnenministeriums diesem
auch vorlagen) dieser Nachzugsfaktor auf 0,9 bis 1,2 geschätzt wurde bzw.
aktuell eher noch niedriger geschätzt wird (vgl. z. B. Meldung der AFP vom
8. Juni 2016; bitte auch in Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte
Fragerecht der Abgeordneten im Detail ausführen, warum diese Kenntnisse
nicht angegeben wurden)?
a) Wie ist die Aussage des damaligen Leiters des BAMF, Dr. Manfred

Schmidt, der öffentlich einen Nachzugsfaktor von 3 behauptet hatte, vor
dem Hintergrund der jetzt bekannt gewordenen, sehr viel niedrigeren in-
ternen Einschätzung des BAMF, zu erklären, und welche Schlussfolge-
rungen zieht die Bundesregierung im Nachhinein aus den damaligen fal-
schen Einschätzungen des Leiters des BAMF, und warum wurde dem öf-
fentlich nicht entgegengetreten, wenn dem Bundesinnenministerium die
anders lautenden internen Einschätzungen des BAMF doch bekannt wa-
ren (bitte ausführen)?

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b) Warum hat die Bundesregierung nicht bereits anlässlich der parlamenta-
rischen Anfrage erklärt, dass es diesbezüglich „keinen Grund für Hysterie
oder Panikmache“ gäbe (Auswärtiges Amt laut dpa vom 8. Juni 2016),
und muss die Kritik des Auswärtigen Amts (AFP vom 8. Juni 2016) an
Äußerungen „vermeintlicher Experten“, die teilweise „aus Gründen der
politischen Manipulation“ realitätsferne, höhere Schätzungen für den Fa-
miliennachzug verbreitet hätten, nicht genauso für die Äußerungen des
damaligen BAMF-Chefs Dr. Manfred Schmidt gelten (bitte ausführen)?

c) Wann und bei welcher Gelegenheit hat der Bundesminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière öffentlich und insbesondere im Deutschen Bun-
destag welche Aussagen zur ungefähren Höhe des zu erwartenden Fami-
liennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen gemacht, und inwieweit stützte
er sich dabei auf Äußerungen des damaligen BAMF-Chefs Dr. Manfred
Schmidt bzw. auf die dem Bundesministerium vorliegenden internen
Prognosen (bitte ausführen), und wie bewertet es der Bundesinnenminis-
ter gegebenenfalls im Nachhinein, wenn er falsche Einschätzungen zum
Familiennachzug öffentlich abgegeben haben sollte?

d) Inwieweit spielte die nach heutiger Ansicht der Bundesregierung übertrie-
bene Einschätzung des damaligen BAMF-Chefs Dr. Manfred Schmidt
zum zu erwartenden Familiennachzug eine Rolle für die kurz danach vor-
genommene gesetzliche Aussetzung des Nachzugsanspruchs zu subsidär
schutzberechtigten Flüchtlingen durch das so genannte zweite Asylpaket,
und warum wurden die dem Bundesinnenministerium nach eigener Aus-
kunft vorliegenden internen Einschätzungen nicht im Laufe des Gesetz-
gebungsverfahrens publik gemacht, obwohl diese Einschätzungen für die
parlamentarische und gesellschaftliche Debatte zu den geplanten Ver-
schärfungen als Sachinformationen nach Ansicht der Fragesteller wichtig
gewesen wären?

Berlin, den 22. Juni 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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