BT-Drucksache 18/8925

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4713, 18/4949, 18/8916 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

Vom 22. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8925
18. Wahlperiode 22.06.2016
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Peter Meiwald,
Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen),
Steffi Lemke, Harald Ebner, Matthias Gastel, Kai Gehring, Britta Haßelmann,
Maria Klein-Schmeink, Stephan Kühn (Dresden), Nicole Maisch, Friedrich
Ostendorff, Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Markus Tressel,
Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4713, 18/4949, 18/8916 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren
der Fracking-Technologie

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Gesetzentwurf wird wie folgt gefasst:

,Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes zur
Untersagung von Verfahren der Fracking-Technologie

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zu-
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. der Antragsteller in dem in Nummer 3 genannten Arbeitsprogramm, so-

weit Kohlenwasserstoffe aufgesucht oder gewonnen werden sollen, das

Drucksache 18/8925 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck nicht aus-
schließt,“.

2. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nummer 1, 3a und 6 bis 10 ent-
sprechend.“

3. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

㤠49a
Verbot des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck

Verboten ist das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck
zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.ʻ

Berlin, den 21. Juni 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Allgemein
Das Fracking-Verfahren bezeichnet eine Technik, mit der künstliche Risse im Gestein geschaffen werden, in-
dem unter hohem Druck ein Gemisch aus Wasser, Quarzsand und teils giftigen Chemikalien in eine Horizon-
talbohrung gepresst wird. Diese Technik bringt eine Reihe von Gefahren für Umwelt und Gesundheit mit sich.
Dazu gehören Verunreinigungen des Grundwassers, Bodenabsenkungen und Erdbeben sowie die ungeklärte
Frage der Entsorgung giftiger Abwässer. Die Erdgasförderung steht zudem im Verdacht, Gesundheitsprobleme
wie z. B. erhöhte Krebsraten, ein erhöhtes Frühgeburtsrisiko oder Herzprobleme, hervorzurufen. Verschiedene
Gutachten wie die des Umweltbundesamtes 2011 und 2014 weisen auf eine Vielzahl von Risiken durch das
Fracking hin.
Das Risiko, Böden, Trinkwasservorräte und die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung schwer und dauerhaft
durch den Einsatz der Fracking-Technik zu beeinträchtigen, rechtfertigt insbesondere nicht die Förderung ver-
gleichsweiser geringer Erdgas- und Erdölmengen. Die mit dem Einsatz der Fracking-Technik unweigerlich
einhergehende Verlängerung des fossilen Zeitalters steht im Widerspruch zu den Klimazielen des Paris-Ab-
kommens zur Begrenzung des Klimawandels auf deutlich unter 2 Grad Celsius.
Vor dem Hintergrund vieler Umwelt- und Gesundheitsrisiken und den energie- und klimapolitischen Zielen
der Bundesregierung ist ein eindeutiges Verbot der Fracking-Technik in Deutschland die einzig gangbare regu-
latorische Lösung. Mit dieser Lösung sind die übrigen Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung,
die – wenn auch ggf. erschwert – auf die Zulassung von Fracking zielen, zu streichen. Dieser Änderungsantrag
entspricht weitgehend der Hauptempfehlung der Ausschüsse des Bundesrates zur Stellungnahme desselbigen
zum Fracking-Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesratsdrucksache 143/1/15) und dem Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/7551).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8925
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1. und 2. (§§ 11 und 12 BBergG)
Das Grundwasser und die Erdoberfläche und deren anthropogene Nutzung sowie die Natur und die Umwelt
insgesamt müssen vor den möglichen Risiken geschützt werden, die mit Tiefbohrungen verbunden sind, bei
denen unter hydraulischem Druck Gesteine zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aufge-
brochen werden (Fracking-Technik). In diesem Zusammenhang wird auch den Risiken Rechnung getragen, die
als Folge des Frackings mit dem Verbleib eines Teils der beim Fracking verwendeten Flüssigkeit, die wasser-
gefährdende Eigenschaften haben kann, im Untergrund verbunden sind sowie mit der üblichen Versenkung des
teilweise mit Lagerstättenwasser vermischten Teils der Flüssigkeit, die aus der Bohrung ausgetragen wird, um
sie dort zu entsorgen.

Bereits die Erlaubnis zur Aufsuchung bzw. die Bewilligung zur Gewinnung sollten zu versagen sein, wenn im
Arbeitsprogramm der Einsatz der Fracking-Technik nicht ausgeschlossen ist, wenn Kohlenwasserstoffe aufge-
sucht werden sollen. Schon bei Beantragung einer Bergbauberechtigung muss der Antragsteller in diesen Fällen
im Arbeitsprogramm ausschließen, dass ein Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck erfolgt.

Zu Nr. 3. (§ 49a – neu – BbergG)
Das Bundesberggesetz regelt lediglich allgemeine Verbote und Beschränkungen. § 48 Absatz 2 sieht die Mög-
lichkeit vor, die Aufsuchung und Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen. Auf eine enumerative Aufzählung und Gewichtung aller möglichen öf-
fentlichen Interessen hat der Gesetzgeber angesichts der Vielfältigkeit und Vielschichtigkeit und angesichts
des vom konkreten bergbaulichen Vorhabens im Einzelfall abhängigen Grades der Kollision verzichtet. Eine
bundesweite Untersagung von Fracking wäre von § 48 Absatz 2 BBergG nicht legitimiert. § 48 BBergG über-
lässt es den Behörden, die Durchführung von Fracking-Maßnahmen im Einzelfall zu verbieten (§ 48 Absatz 2
Satz 1 BBergG i. V. m. wasserrechtlichen Vorschriften), und ermöglicht damit eine uneinheitliche Behandlung
durch die zuständigen Behörden.

Dies genügt nicht. Das Grundwasser und die Erdoberfläche und deren anthropogene Nutzung, die Natur und
die Umwelt insgesamt müssen vor den möglichen Risiken geschützt werden, die mit Tiefbohrungen verbunden
sind, bei denen unter hydraulischem Druck Gesteine zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstof-
fen aufgebrochen werden (Fracking-Technik). In diesem Zusammenhang wird auch den Risiken Rechnung
getragen, die als Folge des Frackings mit dem Verbleib eines Teils der beim Fracking verwendeten Flüssigkeit,
die wassergefährdende Eigenschaften haben kann, im Untergrund verbunden sind, sowie mit der üblichen Ver-
senkung des teilweise mit Lagerstättenwasser vermischten Teils der Flüssigkeit, die aus der Bohrung ausgetra-
gen wird, um sie dort zu entsorgen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Eine Übergangsfrist ist entbehrlich, da Risiken für Umwelt
und insbesondere das Grundwasser so schnell wie möglich abgewendet werden müssen. Für zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zugelassene Vorhaben entscheiden die zuständigen Genehmigungs-
behörden über die Anwendung des Verbotes im Rahmen der gesetzlichen Anordnungsbefugnisse, ihres Ermes-
sens und der Verhältnismäßigkeit, wobei die unmittelbare Gefahr der Risikotechnologie Fracking für die Um-
welt zu berücksichtigen ist.

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