BT-Drucksache 18/8908

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7456 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Vom 22. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8908
18. Wahlperiode 22.06.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/7456 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

A. Problem
Die Bundesregierung hat in einem an den Deutschen Bundestag gerichteten Be-
richt im April 2013 konstatiert, dass eine Neuregelung des Kulturgutschutzes
dringend geboten ist. Das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 habe zu
erheblichen Anwendungsproblemen geführt und die bilateralen Beziehungen
Deutschlands zu zahlreichen Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens
von 1970 über Maßnahmen vom Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut belastet. Hinzu kommt, dass
Deutschland eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern umsetzen muss. Die Bundesregierung
hat dies zum Anlass genommen, den bisher in drei verschiedenen Gesetzen nor-
mierten Kulturgutschutz umfassend zu modernisieren und in einem Gesetz zu-
sammenzufassen.

B. Lösung
Was bisher in drei Gesetzen (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen
Abwanderung, Kulturgüterrückgabegesetz und Gesetz zur Ausführung der Kon-
vention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten)
geregelt war, wird in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Die Regelun-
gen werden aufeinander abgestimmt sowie den europarechtlichen und völker-
rechtlichen Vorgaben angepasst.

Das Gesetz regelt den Schutz nationalen Kulturguts gegen Abwanderung, die Ein-
und Ausfuhr von Kulturgut, das Inverkehrbringen von Kulturgut sowie die Rück-
gabe unrechtmäßig ein- bzw. ausgeführten Kulturguts. Außerdem sind Regeln für
den internationalen Leihverkehr enthalten.

Mit dem Gesetz wird unter anderem ein einheitlicher gesetzlicher Kulturgutbe-
griff geschaffen sowie eine Legaldefinition für nationales Kulturgut eingeführt.
Die Verfahrensregelungen für die Eintragung nationalen Kulturguts in privatem

Drucksache 18/8908 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Besitz werden verändert, der Schutz öffentlicher Sammlungen wird durch die ge-
nerelle Unterschutzstellung verbessert. Mit Hilfe der Einfuhrkontrolle soll ge-
währleistet werden, dass kein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut importiert
wird, die Ausfuhr soll über Genehmigungspflichten für bestimmte Kategorien von
Kulturgut kontrolliert werden. Für verschiedene Kategorien von Kulturgut wer-
den unterschiedliche Wert- und Altersgrenzen definiert, Sorgfalts- und Dokumen-
tationspflichten kommen hinzu.

Die vom Ausschuss für Kultur und Medien empfohlenen Änderungen beziehen
sich unter anderem auf die Möglichkeit für Eigentümer von Kulturgut, sich in
einem sogenannten Negativattest bescheinigen zu lassen, dass ihr Kulturgut für
eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht in Frage
kommt. Eingefügt wird eine Ankaufsoption durch Kulturgut bewahrende Einrich-
tungen, die dann greifen soll, wenn ein Ausfuhrverbot ausgesprochen wird. Der
Kunsthandelsstandort Deutschland soll von Sonderregelungen profitieren, die
Kulturgut betreffen, das sich nur für kurze Zeit im Bundesgebiet befindet. Weitere
Änderungen beziehen sich auf Nachweis- und Aufbewahrungspflichten im Inte-
resse von Sammlerinnen und Sammlern sowie des Handels. Klarstellungen zu-
gunsten der Forschung, beim Handel mit Münzen, soweit es dabei um Massen-
ware geht, sowie für paläontologische Funde kommen hinzu. Vorschläge des
Bundesrates sind ebenfalls berücksichtigt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Die Kosten wurden im Ausschuss nicht im Detail erörtert. Die Bundesregierung
rechnet mit Erfüllungsaufwand, den sie in ihrem Gesetzentwurf für die Wirtschaft
mit rund 2,74 Mio. Euro beziffert. In den Verwaltungen von Bund und Ländern
sei ebenfalls mit einmaligem und jährlichem Mehraufwand zu rechnen, wobei
beim Bund einmalig 310.000 Euro sowie jährlich 405.000 Euro erwartet werden.
Bürgerinnen und Bürger würden nur gering belastet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8908
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7456 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, 22. Juni 2016

Der Ausschuss für Kultur und Medien

Siegmund Ehrmann
Vorsitzender und Berichterstatter

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Sigrid Hupach
Berichterstatterin

Ulle Schauws
Berichterstatterin

Drucksache 18/8908 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
– Drucksachen 18/7456 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Neurege-
lung des Kulturgutschutzrechts*)

Entwurf eines Gesetzes zur Neurege-
lung des Kulturgutschutzrechts*)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz zum Schutz von Kulturgut Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(Kulturgutschutzgesetz – KGSG) (Kulturgutschutzgesetz – KGSG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuständige Behörden

§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2

Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

A b s c h n i t t 1

U n t e r s c h u t z s t e l l e n d e s n a t i o n a -

l e n K u l t u r g u t e s

§ 5 Grundsatz

§ 6 Nationales Kulturgut
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014

über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wert-
vollen Kulturgutes

§ 8 Nachträgliche Eintragung

§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Reli-
gionsgemeinschaften

§ 10 Ausnahme zur Eintragung nach Rückkehr in
das Bundesgebiet

§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wert-
vollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf in-
folge wirtschaftlicher Notlage

§ 13 Löschung der Eintragung

A b s c h n i t t 2

V e r f a h r e n u n d M i t w i r k u n g s -

p f l i c h t e n ; V e r ö f f e n t l i c h u n g

§ 14 Eintragungsverfahren

§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintra-
gungsverfahrens

§ 16 Veröffentlichung der Verzeichnisse national
wertvollen Kulturgutes; Verordnungsermäch-
tigung

§ 17 Öffentliche Bekanntmachung

A b s c h n i t t 3

B e s c h ä d i g u n g s v e r b o t u n d M i t -

t e i l u n g s p f l i c h t

§ 18 Beschädigungsverbot

§ 19 Mitteilungspflichten

Kapitel 3

Kulturgutverkehr

A b s c h n i t t 1

G r u n d s a t z

§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit

Drucksache 18/8908 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

A b s c h n i t t 2

A u s f u h r

§ 21 Ausfuhrverbot

§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr
von nationalem Kulturgut

§ 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von
nationalem Kulturgut

§ 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kultur-
gut; Verordnungsermächtigung

§ 25 Allgemeine offene Genehmigung

§ 26 Spezifische offene Genehmigung

§ 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem
Kulturgut

A b s c h n i t t 3

E i n f u h r

§ 28 Einfuhrverbot

§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

A b s c h n i t t 4

U n r e c h t m ä ß i g e r K u l t u r g u t v e r -

k e h r

§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33 Sicherstellung von Kulturgut

§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35 Aufhebung der Sicherstellung

§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhal-
tung und Herausgabe

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 4

Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40 Verbot des Inverkehrbringens

§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inver-
kehrbringen

§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerbli-
chen Inverkehrbringen

§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen
Inverkehrbringen

§ 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46 Auskunftspflicht

§ 47 Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48 Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5

Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

A b s c h n i t t 1

R ü c k g a b e a n s p r u c h

§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates

§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen
das Recht der Europäischen Union

§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konven-
tion

§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabean-
spruchs

§ 56 Beginn der Verjährung

§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und
Erlöschensfristen

Drucksache 18/8908 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

A b s c h n i t t 2

R ü c k g a b e v e r f a h r e n

§ 58 Grundsatz der Rückgabe

§ 59 Rückgabeersuchen

§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61 Aufgaben der Länder

§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnah-
men

A b s c h n i t t 3

E n t s c h ä d i g u n g u n d E r s t a t t u n g s -

a n s p r u c h

§ 66 Entschädigung bei Rückgabe

§ 67 Höhe der Entschädigung

§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mit-
glied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6

Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71 Kosten

§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7

Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabe-
zusage

§ 75 Verlängerung

§ 76 Wirkung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 8

Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78 Übermittlung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten an die zustän-
dige Behörde

§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Län-
dern; Verordnungsermächtigung

§ 80 Übermittlung von Informationen einschließ-
lich personenbezogener Daten an Mitglied-
staaten und Vertragsstaaten

§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von
Kulturgut

§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kul-
turgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83 Strafvorschriften

§ 84 Bußgeldvorschriften

§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86 Verwertung

§ 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88 Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10

Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschrif-

ten

§ 89 Evaluierung

§ 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Ab-
wanderungsschutzes

§ 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Drucksache 18/8908 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 1 Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t

Das Gesetz regelt

1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwan-
derung,

2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,

3. das Inverkehrbringen von Kulturgut,

4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kultur-
gutes,

5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kultur-
gutes und

6. die Rückgabezusage im internationalen Leihver-
kehr.

§ 2 § 2

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. „archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das sich
im Boden oder in einem Gewässer befindet oder
befunden hat oder bei dem aufgrund der Gesamt-
umstände dies zu vermuten ist,

1. „archäologisches Kulturgut“ bewegliche Sachen
oder Sachgesamtheiten, die von Menschen ge-
schaffen oder bearbeitet wurden oder Auf-
schluss über menschliches Leben in vergange-
ner Zeit geben, sich im Boden oder in einem Ge-
wässer befinden oder befunden haben oder bei
denen aufgrund der Gesamtumstände dies zu ver-
muten ist,

2. „Ausfuhr“ die Verbringung von Kulturgut aus
dem Bundesgebiet,

2. u n v e r ä n d e r t

3. „Drittstaat“ jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist,

3. u n v e r ä n d e r t

4. „Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst
ausübt,

4. u n v e r ä n d e r t

5. „Einfuhr“ die Verbringung von Kulturgut in das
Bundesgebiet,

5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

6. „Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über das Kulturgut für andere aus-
übt,

6. u n v e r ä n d e r t

7. „Haager Konvention“ die Haager Konvention
vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233,
1235),

7. u n v e r ä n d e r t

8. „Herkunftsstaat“ ein Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat, in dem das Kulturgut entstanden ist
oder der eine so enge Beziehung zu dem Kul-
turgut hat, dass er es zum Zeitpunkt der Ver-
bringung aus seinem Hoheitsgebiet als nationa-
les Kulturgut unter Schutz gestellt hat,

8. „Inverkehrbringen“ von Kulturgut das Anbieten,
das Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das
Absetzen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe
zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder
die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise
im eigenen oder fremden Namen,

9. u n v e r ä n d e r t

9. „Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachge-
samtheit von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder aus anderen Be-
reichen des kulturellen Erbes, insbesondere von
paläontologischem, ethnographischem, numisma-
tischem oder wissenschaftlichem Wert,

10. u n v e r ä n d e r t

10. „Kulturgut bewahrende Einrichtung“ jede Ein-
richtung im Bundesgebiet, deren Hauptzweck die
Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut und die
Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit zu die-
sem Kulturgut ist, insbesondere Museen, Biblio-
theken und Archive,

11. u n v e r ä n d e r t

11. „Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union außer der Bundesrepublik Deutsch-
land,

12. u n v e r ä n d e r t

12. „Protokoll zur Haager Konvention“ das Protokoll
zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl.
1967 II S. 1233, 1300),

13. u n v e r ä n d e r t

13. „rechtswidrig ausgegraben“ ein Kulturgut, wenn
es unter Verstoß gegen eine inländische oder aus-
ländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archä-
ologischem oder paläontologischem Kulturgut,
insbesondere ohne eine nach einer solchen
Rechtsvorschrift erforderliche Genehmigung,
ausgegraben worden ist,

14. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8908 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

14. „Rückgabe“ die Verbringung des Kulturgutes in
das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Er-
füllung eines Rückgabeanspruchs,

15. u n v e r ä n d e r t

15. „Sachgesamtheit“ mehrere zusammengehörige
Kulturgüter, insbesondere Archivbestände, Bibli-
otheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder
Teile davon,

16. u n v e r ä n d e r t

16. „UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkom-
men über Maßnahmen zum Verbot und zur Ver-
hütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und
Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II
S. 626, 627),

17. u n v e r ä n d e r t

17. die Verbringung von Kulturgut 18. u n v e r ä n d e r t

a) „vorübergehend“, wenn sie für einen von
Anfang an befristeten Zeitraum von höchs-
tens fünf Jahren erfolgt,

b) „dauerhaft“, wenn sie für einen Zeitraum von
mehr als fünf Jahren erfolgt,

18. „Vertragsstaat“ jeder andere Staat außer der Bun-
desrepublik Deutschland, für den das UNESCO-
Übereinkommen bindend ist,

19. u n v e r ä n d e r t

19. „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“
ein Verzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut
als national wertvoll einträgt.

20. u n v e r ä n d e r t

(2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Ge-
setzes ist

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe
im Sinne des § 66 des Gesetzes über die internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist,

2. die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem
Kulturgut nach Kapitel 5 und

3. die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen
Staat oder aus einem ausländischen Staat auf-
grund bilateraler völkerrechtlicher Vereinbarun-
gen.

§ 3 § 3

Zuständige Behörden u n v e r ä n d e r t

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Geset-
zes sind die zuständigen Behörden der Länder, soweit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Län-
der benennen die zuständigen Behörden durch Gesetz
oder Rechtsverordnung.

(2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik
Deutschland im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie
2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrecht-
mäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ver-
brachten Kulturgütern und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159
vom 28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der
Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom
12.6.2015, S. 24) berichtigt worden ist, für die Kon-
taktaufnahme und Zusammenarbeit zwischen den Mit-
gliedstaaten ist die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde.

§ 4 § 4

Internetportal zum Kulturgutschutz Internetportal zum Kulturgutschutz

Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internet-
portal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unter-
halten. Das Internetportal dient insbesondere der Un-
terrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von
Transparenz im Kulturgutschutz.

(1) Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales
Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu
unterhalten. Das Internetportal dient insbesondere der
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung
von Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich
durch die

1. Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kul-
turgutschutzes,

2. Darstellung der nationalen und internationa-
len Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,

3. Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa
durch Bereitstellung von Formularen und
Leitfäden,

4. Datenbank zur Dokumentation geschützten
Kulturgutes und

5. Information über zuständige Behörden und
Ansprechpartner.

(2) Die Datenbereitstellung im Internet er-
folgt durch die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde und die zuständigen obers-
ten Landesbehörden in deren jeweiliger Verant-
wortlichkeit.

Drucksache 18/8908 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(3) Bund und Länder richten einen Verwal-
tungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der
maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und
zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungs-
praxis der Länder ein, insbesondere zur

1. Beschlussfassung über Grundsätze der Veröf-
fentlichung der Verzeichnisse national wert-
vollen Kulturgutes nach § 16,

2. Beschlussfassung über Grundsätze des ge-
meinsamen Verfahrens nach § 79 und

3. Zusammenarbeit zwischen Bund und Län-
dern.

Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus
die oberste für Kultur und Medien zuständige Bun-
desbehörde bei dem Betrieb des Internetportals.
Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen
der für Kultur und Medien zuständigen obersten
Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertre-
terin jedes Landes an.

(4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Be-
schlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Entscheidungen über Fragen, die nicht die
Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz betreffen,
kann ein Beschluss nicht gegen die Stimmen der
Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen
obersten Bundesbehörde getroffen werden. Die Be-
schlüsse sind verbindlich für alle Länder, wenn sie
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe-
nen Stimmen getroffen werden. Ein Mehrheitsbe-
schluss im schriftlichen Verfahren ist möglich,
wenn nicht drei Viertel der Mitglieder des Verwal-
tungsausschusses dem widersprechen.

(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen
und zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt
sich der Verwaltungsausschuss eine Geschäftsord-
nung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 2 Kapitel 2

Schutz von Kulturgut vor Abwanderung Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

U n t e r s c h u t z s t e l l e n d e s n a t i o n a -
l e n K u l t u r g u t e s

U n t e r s c h u t z s t e l l e n d e s n a t i o n a -
l e n K u l t u r g u t e s

§ 5 § 5

Grundsatz u n v e r ä n d e r t

Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kultu-
rellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwan-
derung aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz.

§ 6 § 6

Nationales Kulturgut u n v e r ä n d e r t

(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das

1. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgu-
tes eingetragen ist,

2. sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand ei-
ner öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden
Einrichtung befindet,

3. sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut
bewahrenden Einrichtung befindet, die überwie-
gend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand
finanziert wird, oder

4. Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der
Länder ist.

(2) Nur mit Zustimmung des Verleihers oder
Deponenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt
Kulturgut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut be-
wahrenden Einrichtung oder einer solchen, die über-
wiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand fi-
nanziert wird, für die Dauer des Leih- oder Deposital-
vertrages vorübergehend ebenfalls als nationales Kul-
turgut. Der Verleiher oder der Deponent kann seine Zu-
stimmung jederzeit widerrufen. Die Einrichtung hat
den Verleiher oder Deponenten über die Rechtsfolgen
des Verzichts auf den Schutz als nationales Kulturgut
nach den §§ 69 und 70 zu unterrichten. Dieser Schutz

Drucksache 18/8908 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

endet mit der Kündigung oder mit dem Ablauf des
Leih- oder Depositalvertrages.

§ 7 § 7

Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes

u n v e r ä n d e r t

(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbe-
hörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgu-
tes einzutragen, wenn

1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe
Deutschlands, der Länder oder einer seiner histo-
rischen Regionen und damit identitätsstiftend für
die Kultur Deutschlands ist und

2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust
für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde
und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im
herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse
liegt.

Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit
deren Zustimmung eingetragen werden.

(2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Ab-
satz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgu-
tes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche,
nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die
Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung
steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit

1. teilweise zerstört ist,

2. an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt
ist oder

3. teilweise im Ausland aufbewahrt ist.

(3) Zuständig für die Eintragung in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste
Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut
zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfah-
rens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die
Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar gewor-
den ist.

(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum
der Kirchen und der als Körperschaften des öffentli-
chen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften
richtet sich nach § 9.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 8 § 8

Nachträgliche Eintragung u n v e r ä n d e r t

(1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 aus-
geführt worden, so kann es von der zuständigen obers-
ten Landesbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen
werden, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1
und 2 erfüllt sind.

(2) Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung
richtet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Bele-
genheit im Bundesgebiet. Ist dieser Ort nicht feststell-
bar, bestimmt die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde die zuständige oberste Landes-
behörde. Dabei hat sie die besondere Verbindung des
Kulturgutes mit einem Land aus historischen oder an-
deren Gründen zu berücksichtigen.

(3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes en-
det, wenn die zuständige oberste Landesbehörde das
Eintragungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres ein-
geleitet hat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Aus-
fuhr und dem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis er-
langt hat.

(4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfah-
rens gilt das Kulturgut nach Absatz 1 als nationales
Kulturgut, bis die Entscheidung über die Eintragung
unanfechtbar geworden ist.

§ 9 § 9

Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religi-
onsgemeinschaften

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kirchen und die als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemein-
schaften können bei der zuständigen obersten Landes-
behörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem
Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wert-
vollen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1
und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8
kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8
Absatz 3 gestellt werden. Die zuständige oberste Lan-
desbehörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder
die als Körperschaft des öffentlichen Rechts aner-

Drucksache 18/8908 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

kannte Religionsgemeinschaft, wenn sie von Umstän-
den Kenntnis erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 er-
möglichen.

(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemein-
schaften können bei den obersten Landesbehörden be-
antragen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer
Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und für das In-
ventar ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1
Nummer 3 entsprechend anzuwenden ist mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Finanzierung durch die öf-
fentliche Hand die Finanzierung durch die Kirchen
oder Religionsgemeinschaften tritt.

§ 10 § 10

Ausnahme zur Eintragung nach Rückkehr in das
Bundesgebiet

Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei
Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr

in das Bundesgebiet

(1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes
Kulturgut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] au-
ßerhalb des Bundesgebietes befunden hat und nach
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] wieder in das Bundesgebiet eingeführt werden
soll, kann die zuständige oberste Landesbehörde, wenn
eine Eintragung nach § 7 in Betracht kommt, auf An-
trag einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung vor der
Einfuhr dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern,
dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, so-
fern der Eigentümer die Gewähr dafür bietet, dass das
Kulturgut für mindestens fünf Jahre

(1) u n v e r ä n d e r t

1. sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befin-
den wird und

2. bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe
öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zu-
gänglich gemacht wird.

(2) Die Zusicherung bedarf der Zustimmung der
für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes-
behörde. Diese kann die Zustimmung davon abhängig
machen, dass die Kulturgut bewahrende Einrichtung
nach Absatz 1 mit dem Eigentümer des Kulturgutes ei-
nen Vertrag über einen möglichen Ankauf des Kultur-
gutes schließt.

(2) Die oberste Landesbehörde kann die Zusi-
cherung davon abhängig machen, dass die Kulturgut
bewahrende Einrichtung nach Absatz 1 mit dem Eigen-
tümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen mögli-
chen Ankauf des Kulturgutes schließt.

(3) Die Zusicherung nach Absatz 1 ist von der
zuständigen obersten Landesbehörde mit Nebenbe-
stimmungen zu versehen, die sicherstellen, dass die

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ein-
gehalten werden. Weitere Nebenbestimmungen sind
zulässig.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
über die Zusicherung nach Absatz 1 auch einen öffent-
lich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer schlie-
ßen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Wird Kulturgut nach Ablauf des vereinbar-
ten Zeitraums nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt
es nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1
Nummer 2.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Wird Kulturgut unter Verstoß gegen die Ne-
benbestimmungen zur Zusicherung nach Absatz 1 oder
gegen den nach Absatz 4 geschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vertrag ausgeführt, gilt das Kulturgut als
unrechtmäßig ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn
der Eigentümer bei der Ausfuhr gegen eine Vereinba-
rung verstößt, die er mit der zuständigen Behörde oder
mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung nach Ab-
satz 1 getroffen hat.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Wird ein Leihvertrag zwischen einem
Verleiher mit nicht nur vorübergehendem Wohn-
sitz oder Sitz im Ausland und einer Kulturgut be-
wahrenden Einrichtung im Inland abgeschlossen,
so kann die zuständige oberste Landesbehörde au-
ßer in den Fällen einer Rückkehr des Kulturgutes
nach Absatz 1 auf Antrag des Entleihers dem Ver-
leiher vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich
zusichern, dass für die Dauer von bis zu sechs Mo-
naten nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren
zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvol-
len Kulturgutes eingeleitet wird. Auf Kulturgut, das
sich vor dem … [eintragen: Datum des Inkrafttre-
tens des Gesetzes] auf der Grundlage eines Leihver-
trages im Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, fin-
det § 7 Absatz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von
bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Leihvertra-
ges keine Anwendung. Die Ausfuhr bis zu sechs Mo-
naten nach Beendigung eines Leihvertrages nach
den Sätzen 1 und 2 unterliegt nicht der Genehmi-
gungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.

§ 11 § 11

Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut u n v e r ä n d e r t

(1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis nati-
onal wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weni-
ger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land

Drucksache 18/8908 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.

(2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis nati-
onal wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr
als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in
das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des
Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. Der
unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den
Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen
obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen.

§ 12 § 12

Steuerliche Begünstigung von national wertvollem
Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirt-

schaftlicher Notlage

u n v e r ä n d e r t

(1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der
Heranziehung zu Steuern begünstigt nach

1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8
des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] sowie

2. § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 7 des Gesetzes vom … [einset-
zen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes].

(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Aus-
fuhr nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigen-
tümer national wertvollen Kulturgutes infolge wirt-
schaftlicher Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat
die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das
Kulturgut befindet, im Einvernehmen mit der für Kul-
tur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde
auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung
der Steuervorteile nach Absatz 1 hinzuwirken.

§ 13 § 13

Löschung der Eintragung Löschung der Eintragung

(1) Haben sich die Umstände, die zur Eintragung
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ge-
führt haben, wesentlich verändert, so kann der Eigen-
tümer bei der zuständigen obersten Landesbehörde die
Löschung der Eintragung beantragen.

(1) Haben sich die das Kulturgut betreffenden
Umstände, die zur Eintragung des Kulturgutes in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt
haben, wesentlich verändert, so kann die Eintragung
von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers
von der obersten Landesbehörde gelöscht werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(2) Eine Änderung wesentlicher Umstände nach
Absatz 1 ist stets gegeben, wenn rechtskräftig oder
durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im
Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kul-
turgut einem früheren Eigentümer zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Ver-
folgung durch den Nationalsozialismus einem früheren
Eigentümer entzogen worden ist und es aus dem Bun-
desgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb
des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer
oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzuge-
ben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ist Kulturgut nach § 11 Absatz 2 in das Ver-
zeichnis eines anderen Landes übertragen worden, so
gibt die oberste Landesbehörde vor ihrer Entscheidung
über die Löschung der ursprünglich für die Eintragung
zuständigen obersten Landesbehörde die Gelegenheit
zur Stellungnahme.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintra-
gung ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintra-
gung ist § 14 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwen-
den.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

V e r f a h r e n u n d M i t w i r k u n g s -
p f l i c h t e n ; V e r ö f f e n t l i c h u n g

V e r f a h r e n u n d M i t w i r k u n g s -
p f l i c h t e n ; V e r ö f f e n t l i c h u n g

§ 14 § 14

Eintragungsverfahren Eintragungsverfahren

(1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintra-
gung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgu-
tes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigen-
tümers. Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu
richten und muss die zur eindeutigen Identifizierung
des Kulturgutes, dessen Eintragung beantragt wird, er-
forderlichen Angaben enthalten sowie eine Begrün-
dung, aus der sich die Eignung zur Eintragung nach
§ 7 Absatz 1 und 2 ergibt.

(1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintra-
gung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgu-
tes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigen-
tümers. Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu
richten und muss folgende Angaben enthalten

1. die Bezeichnung des Kulturgutes,

2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers
und des Besitzers,

3. die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung und

4. die Begründung der Eintragungsvoraussetzun-
gen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

Drucksache 18/8908 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(2) Die obersten Landesbehörden berufen Sach-
verständigenausschüsse, die aus fünf Sachverständigen
bestehen, die keiner Weisung unterliegen. Sie sind für
die Dauer von fünf Jahren zu berufen; eine Wiederbe-
rufung ist einmalig möglich. Bei der Berufung ist je-
weils eine sachkundige Person aus dem Bereich der
Museen und Ausstellunghäuser, des Archiv- und Bibli-
othekswesens, der Wissenschaft, des Handels sowie
der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berück-
sichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Be-
reichen können jederzeit Vorschläge für die Benen-
nung sachkundiger Personen machen. Eine sachkun-
dige Person ist auf Vorschlag der für Kultur und Me-
dien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen.
Die Zusammensetzung der Sachverständigenaus-
schüsse der Länder wird im Internetportal nach § 4 ver-
öffentlicht. Die Ausschüsse können vor ihrer Entschei-
dung auch externe sachkundige Personen anhören.

(2) Die obersten Landesbehörden berufen Sach-
verständigenausschüsse, die keiner Weisung unterlie-
gen. Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und
werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei
Wiederberufungen möglich sind. Bei der Berufung
sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kul-
turgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissen-
schaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der
privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichti-
gen. Verbände und Organisationen aus diesen Berei-
chen können Vorschläge für die Berufung einreichen.
Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag
der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
desbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der
Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Inter-
netportal nach § 4 zu veröffentlichen. Die Ausschüsse
können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkun-
dige Personen anhören.

(3) Kulturgut darf nur nach vorheriger Zustim-
mung des Sachverständigenausschusses eingetragen
werden.

(3) Kulturgut darf nur im Benehmen mit dem
Sachverständigenausschuss eingetragen werden. Die
zuständige oberste Landesbehörde hat nach Her-
stellung des Benehmens mit dem Sachverständigen-
ausschuss und vor ihrer Sachentscheidung den Ei-
gentümer des Kulturgutes zu hören.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt
vor ihrer Entscheidung über die Eintragung in ihr Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes anderen Län-
dern die Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das
Kulturgut zu diesen Ländern insbesondere aus histori-
schen Gründen eine besondere Verbindung hat.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Inte-
resses kann auch die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeich-
nis national wertvollen Kulturgutes beantragen. Dieser
Antrag nach Satz 1 gilt als Verfahrenseinleitung durch
die oberste Landesbehörde. Er hat die Wirkung des
§ 21 Nummer 1. Vor der Entscheidung der zuständigen
obersten Landesbehörde über die Eintragung ist die für
Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde
anzuhören.

(5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Inte-
resses kann auch die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeich-
nis national wertvollen Kulturgutes beantragen.

(6) Das Eintragungsverfahren endet mit der Ent-
scheidung der zuständigen obersten Landesbehörde
über die Eintragung. Erfolgt diese Entscheidung nicht
binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens,
so gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. Ver-
handlungen des Eigentümers mit der zuständigen
obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigentü-
mers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahme-
fällen bei der Einholung externen Sachverstands nach
Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. Die Frist ist ferner

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungs-
pflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfah-
ren sonst verzögert. Ist das Verfahren ohne Eintragung
beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt ge-
macht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Ein-
tragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet
werden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung
des Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert ha-
ben.

(7) Der Eigentümer kann, sofern er nach-
weist, dass das Kulturgut die Alters- und Wertgren-
zen der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genom-
menen Verordnung übersteigt, entsprechend Ab-
satz 1 auch unter Darlegung seines berechtigten In-
teresses und der Versicherung der Vollständigkeit
und Wahrheit seiner Angaben beantragen, dass die
zuständige Behörde verbindlich feststellt, dass die
Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeich-
nis national wertvollen Kulturgutes nicht vorliegen.
Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 2 be-
rufenen Sachverständigenausschuss beteiligen. Die
Absätze 4 und 6 Satz 5 gelten entsprechend. Die
Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbind-
liche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Ge-
nehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.

§ 15 § 15

Mitwirkungspflichten während des Eintragungs-
verfahrens

u n v e r ä n d e r t

(1) Im Verfahren zur Eintragung in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der Eigen-
tümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflich-
tet, der obersten Landesbehörde

1. die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgu-
tes erforderlichen Angaben, die Eigentumsver-
hältnisse und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,

2. geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Ver-
fügung zu stellen oder deren Herstellung durch
die zuständige oberste Landesbehörde oder eines
oder einer durch sie Beauftragten zu gestatten und

3. nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, welt-
weite Rechte zur Vervielfältigung und öffentli-
chen Zugänglichmachung der identifizierenden
Angaben sowie der Abbildungen zur Nutzung für
das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
einzuräumen oder zu übertragen.

Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Drucksache 18/8908 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare
Besitzer, ist während des Eintragungsverfahrens ver-
pflichtet, jede Änderung der mitgeteilten Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der
obersten Landesbehörde mitzuteilen.

§ 16 § 16

Veröffentlichung der Verzeichnisse national wert-
vollen Kulturgutes;

Verordnungsermächtigung

Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse
national wertvollen Kulturgutes

(1) Die Länder veröffentlichen ihre Verzeich-
nisse national wertvollen Kulturgutes zentral und län-
derübergreifend im Internetportal zum Kulturgutschutz
nach § 4. Zu diesem Zweck führen Bund und Länder ein
gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-
Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749).

(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse natio-
nal wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Ver-
fahren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentli-
chen sie zentral und länderübergreifend im Internet-
portal nach § 4.

(2) Personenbezogene Daten des Eigentümers
oder des Besitzers und der Ort der Belegenheit des ein-
getragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht
werden. Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die
eindeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich
sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das für Kultur und Medien zuständige Mit-
glied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, die Einzelheiten der zentralen und länder-
übergreifenden Veröffentlichung der Verzeichnisse na-
tional wertvollen Kulturgutes im Internetportal zum
Kulturgutschutz nach § 4 zu regeln.

(3) Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentli-
chung durch organisatorische und dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende technische Maß-
nahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen
während ihrer Veröffentlichung unversehrt, voll-
ständig sowie aktuell bleiben und jederzeit ihrem
Ursprung nach zugeordnet werden können.

(4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung
ist § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Ge-
setzes entsprechend anzuwenden.

(5) Einzelheiten der Führung und Veröffent-
lichung der Verzeichnisse werden durch für alle
Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungs-
ausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.

(4) In die Rechtsverordnung nach Absatz 3 sind
insbesondere Vorschriften aufzunehmen, die sicher-
stellen, dass die Veröffentlichungen

(4) entfällt

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-
den können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(5) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist
§ 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes
entsprechend anzuwenden.

(5) entfällt

§ 17 § 17

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat
jede Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung, jede
Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Ände-
rung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wert-
vollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger be-
kannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat
jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfah-
rens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung
oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich
im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Betei-
ligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

B e s c h ä d i g u n g s v e r b o t u n d M i t -
t e i l u n g s p f l i c h t

B e s c h ä d i g u n g s v e r b o t u n d M i t -
t e i l u n g s p f l i c h t

§ 18 § 18

Beschädigungsverbot Beschädigungsverbot

(1) Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen
ist, zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erschei-
nungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorüber-
gehend zu verändern, sofern dieses nicht zur fachge-
rechten Konservierung und Restaurierung erfolgt.
§ 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt un-
berührt.

(1) Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen
ist, zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erschei-
nungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorüber-
gehend zu verändern, sofern dieses nicht zur fachge-
rechten Konservierung und Restaurierung oder zur
Forschung nach anerkannten wissenschaftlichen
Standards erfolgt. § 304 Absatz 1 und 2 des Strafge-
setzbuches bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut
das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis natio-
nal wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 19 § 19

Mitteilungspflichten u n v e r ä n d e r t

(1) Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes,
das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obers-
ten Landesbehörde unverzüglich das Abhandenkom-
men, die Zerstörung, die Beschädigung oder die nicht

Drucksache 18/8908 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verän-
derung des Erscheinungsbildes des Kulturgutes mitzu-
teilen. Bei Besitzwechsel ist der neue, hilfsweise der
frühere unmittelbare Besitzer, zur Mitteilung verpflich-
tet.

(2) Sind der Eigentümer und der unmittelbare
Besitzer des Kulturgutes nicht dieselbe Person, so gilt
die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hilfsweise auch
für den Eigentümer.

(3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue Ei-
gentümer des Kulturgutes, hilfsweise der frühere Ei-
gentümer, verpflichtet, der zuständigen obersten Lan-
desbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich
mitzuteilen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Ein-
tragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kultur-
gutes eingeleitet ist.

Kapitel 3 Kapitel 3

Kulturgutverkehr Kulturgutverkehr

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

G r u n d s a t z u n v e r ä n d e r t

§ 20

Kulturgutverkehrsfreiheit

Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Ver-
kehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder
andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote
oder Beschränkungen vorsehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

A u s f u h r A u s f u h r

§ 21 § 21

Ausfuhrverbot u n v e r ä n d e r t

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in
ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
eingeleitet worden ist und die Entscheidung über
die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden
ist,

2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27
Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vor-
liegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4
erteilt worden ist,

3. das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig
eingeführt worden ist,

4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist
oder

5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten
wird.

§ 22 § 22

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von
nationalem Kulturgut

u n v e r ä n d e r t

(1) Genehmigungspflichtig ist die vorüberge-
hende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in
einen Mitgliedstaat oder Drittstaat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur
Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zu-
stand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder ein-
geführt wird.

(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmi-
gung ist die oberste Landesbehörde des Landes, in des-
sen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das
Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist
oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung be-
findet. Ist der Antragsteller eine juristische Person mit

Drucksache 18/8908 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

mehreren Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet
für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Die oberste
Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe
des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde über-
tragen.

(4) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentü-
mer oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen.

(5) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kol-
lusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.

§ 23 § 23

Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von natio-
nalem Kulturgut

Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von natio-
nalem Kulturgut

(1) Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte
Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen
Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei
Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche
Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung
der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festge-
stellt ist, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 einem früheren Eigentümer
aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialis-
mus entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet
ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bun-
desgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder de-
ren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmi-
gung ist die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde. Vor der Entscheidung hört sie die zu-
ständige oberste Landesbehörde und einen Sachver-
ständigenausschuss an. Hinsichtlich der Zusammenset-
zung des Sachverständigenausschusses ist § 14
Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmi-
gung ist die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde. Vor der Entscheidung hört sie die zu-
ständige oberste Landesbehörde und einen Sachver-
ständigenausschuss an. Hinsichtlich der Zusammenset-
zung des Sachverständigenausschusses ist § 14
Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle eines
Ortswechsels nach § 11 Absatz 2 ist auch die ur-
sprünglich für die Eintragung zuständige oberste
Landesbehörde anzuhören.

(5) Mit der Genehmigung der dauerhaften Aus-
fuhr endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1.
Eingetragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der
zuständigen obersten Landesbehörde aus dem Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes zu löschen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(6) Wird die Genehmigung zur dauerhaften
Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut abgelehnt,
so unterrichtet die oberste für Kultur und Medien
zuständige Bundesbehörde die nach Absatz 4 ange-
hörten obersten Landesbehörden. Auf Antrag des
Eigentümers klären die oberste für Kultur und Me-
dien zuständige Bundesbehörde und die nach Satz 1
unterrichteten Landesbehörden unter organisatori-
scher Leitung der Kulturstiftung der Länder bin-
nen zwölf Monaten die nach Abwägung der betei-
ligten Interessen angemessenen Bedingungen für ei-
nen möglichen Ankauf des Kulturgutes durch oder
für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im
Bundesgebiet, die das Kulturgut der Öffentlichkeit
zugänglich macht. Zur Klärung dieser Bedingun-
gen gehören insbesondere

1. die Klärung, zum Bestand welcher Kulturgut
bewahrenden Einrichtung das Kulturgut pas-
sen würde,

2. die Festlegung eines angemessenen Preises un-
ter Berücksichtigung der Steuervorteile des Ei-
gentümers nach § 11 Absatz 1 oder sonstiger
Vorteile des Eigentümers,

3. die Klärung ob und gegebenenfalls wann und
in welcher Höhe eine Kulturgut bewahrende
Einrichtung nach Nummer 1 Fördermittel für
einen Ankauf aus öffentlichen und privaten
Mitteln erhalten könnte,

4. die sonstigen Modalitäten eines möglichen An-
kaufes.

Für die Festlegung eines angemessenen Preises nach
Nummer 2 zieht die Kulturstiftung der Länder ex-
ternen Sachverstand heran.

(7) Sind die Bedingungen eines Ankaufes
nach Absatz 6 geklärt, kann eine Kulturgut bewah-
rende Einrichtung nach Absatz 6 Nummer 1 dem
Eigentümer auf dieser Basis und sofern die Finan-
zierung gesichert ist, ein Ankaufsangebot machen.
Weist der Eigentümer nach, dass er den Ausfuhran-
trag aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage ge-
stellt hat, wirken die beteiligten Bundes- und Lan-
desbehörden darauf hin, dass die Finanzierung ei-
nes Ankaufes gesichert ist, und die Kulturgut be-
wahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot unter-
breitet. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.

(8) Der Eigentümer kann das Angebot nach
Absatz 7 binnen sechs Monaten annehmen. Kommt

Drucksache 18/8908 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

ein Ankauf nicht zustande, kann ein neuer Ausfuhr-
antrag erst nach einer Frist von fünf Jahren nach
Ablehnung des vorhergehenden Antrages gestellt
werden.

(6) In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag
des Landes die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde die Genehmigung nach Ab-
satz 1 auch für eine erst zukünftige Ausfuhr anlässlich
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem
Eigentümer und der obersten Landesbehörde erteilen,
wenn die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 für mindestens 15 Jahre vorliegen.
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
behörde soll diese Zustimmung davon abhängig ma-
chen, dass die Einrichtung im Bundesgebiet mit dem
Eigentümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen
möglichen Ankauf des Kulturgutes trifft. Weitere Ne-
benbestimmungen sind zulässig.

(9) u n v e r ä n d e r t

(7) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzu-
wenden.

(10) u n v e r ä n d e r t

§ 24 § 24

Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut;
Verordnungsermächtigung

Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut;
Verordnungsermächtigung

(1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von
Kulturgut

(1) u n v e r ä n d e r t

1. in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom
18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kultur-
gütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1),

2. in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den
Kriterien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Bin-
nenmarkt unterfällt und nicht Eigentum des Urhe-
bers oder Herstellers ist.

(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die
Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertunter-
grenzen nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei
den nachstehenden Kategorien folgende weiter herauf-
gesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach An-
hang I Kategorie A gelten:

(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die
Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertunter-
grenzen nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei
den nachstehenden Kategorien folgende weiter herauf-
gesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach An-
hang I Kategorie A gelten:

1. Nummer 3: 70 Jahre und 300 000 Euro; 1. Nummer 3: 75 Jahre und 300 000 Euro;

2. die Nummern 4 und 7: 70 Jahre und 100 000 Euro; 2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100 000 Euro;

3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 70 Jahre und 50 000
Euro;

3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000
Euro;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro; 4. u n v e r ä n d e r t

5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro; 5. u n v e r ä n d e r t

6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro. 6. u n v e r ä n d e r t

Münzen gelten nicht als archäologische Gegen-
stände nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verord-
nung (EG) Nr. 116/2009, wenn es sie in großer
Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen rele-
vanten Erkenntniswert haben und nicht von einem
Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte
unter Schutz gestellt sind. Im Übrigen sind die Ka-
tegorien nach Absatz 2 Satz 1 im Lichte der Ausle-
gung der Kategorien des Anhangs I der Verord-
nung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.

(3) Das für Kultur und Medien zuständige Mit-
glied der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wert-
grenzen zur Anpassung an die Preisentwicklungen in
den für die in Satz 1 genannten Kategorien relevanten
Märkten in einer Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, anzuheben.

(3) Das für Kultur und Medien zuständige Mit-
glied der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wert-
grenzen zur Anpassung an die Preisentwicklungen in
den für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kategorien
relevanten Märkten in einer Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuheben.

(4) Der für die Genehmigungspflicht nach Ab-
satz 1 maßgebliche finanzielle Wert des Kulturgutes ist
der innerhalb der letzten drei Jahre gezahlte Preis bei
einem An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein be-
gründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der
Antragstellung.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein Aus-
fuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Zuständig für die Erteilung der Genehmi-
gung nach Absatz 1 ist die oberste Landesbehörde des
Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der
Antragstellung befindet, sofern sich in Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 keine andere Zuständigkeit aus Ar-
tikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ergibt. Als
Ort der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des
Antragstellers widerleglich vermutet. § 22
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Über den Antrag auf Erteilung der Genehmi-
gung hat die oberste Landesbehörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen
Antragsunterlagen zu entscheiden. Diese Landesbe-
hörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Lan-
desrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1
Nummer 2 entfällt, wenn das Kulturgut sich nach-
weisbar nur vorübergehend bis zu zwei Jahren im

Drucksache 18/8908 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Bundesgebiet befindet. Dies gilt nicht für Kultur-
gut, das

1. unrechtmäßig eingeführt wurde (§ 28) oder

2. zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 aus-
geführt wurde.

(8) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzu-
wenden.

(9) u n v e r ä n d e r t

§ 25 § 25

Allgemeine offene Genehmigung u n v e r ä n d e r t

(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von Kultur-
gut kann die zuständige oberste Landesbehörde einer
Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine
zeitlich befristete generelle Genehmigung (allgemeine
offene Genehmigung) erteilen, wenn diese Einrichtung
regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öf-
fentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder For-
schungszwecke ausführt. Die allgemeine offene Ge-
nehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.

(2) Die allgemeine offene Genehmigung kann
erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten. Beide Genehmigungen können in einem
Bescheid erteilt werden.

(3) Der Antragsteller muss die Gewähr dafür
bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in
unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereinge-
führt wird.

(4) Die Geltungsdauer einer allgemeinen offe-
nen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Die zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht
im Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 dieje-
nigen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen
eine allgemeine offene Genehmigung erteilt worden
ist.

(5) Teile des Bestandes einer Kulturgut bewah-
renden Einrichtung können von der allgemeinen offe-
nen Genehmigung durch die zuständige oberste Lan-
desbehörde ausgenommen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 26 § 26

Spezifische offene Genehmigung u n v e r ä n d e r t

(1) Für die regelmäßige vorübergehende Aus-
fuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Lan-
desbehörde dem Eigentümer oder rechtmäßigen unmit-
telbaren Besitzer auf Antrag eine zeitlich befristete, auf
ein bestimmtes Kulturgut bezogene Genehmigung
(spezifische offene Genehmigung) erteilen, wenn das
Kulturgut im Ausland wiederholt verwendet oder aus-
gestellt werden soll.

(2) Die spezifische offene Genehmigung kann
erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten. Beide Genehmigungen können in einem
Bescheid erteilt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass
das zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut
in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiederein-
geführt wird.

(4) Die Geltungsdauer einer spezifischen offe-
nen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

§ 27 § 27

Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kul-
turgut

Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kul-
turgut

(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von natio-
nalem Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche
oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts an-
erkannten Religionsgemeinschaft befindet, erteilt die
Kirche oder Religionsgemeinschaft die Genehmigung
nach § 22 im Benehmen mit der zuständigen Landes-
behörde.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach
§ 23 für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kul-
turgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in erbindung mit
§ 9 Absatz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum
einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentli-
chen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befin-
det, abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließ-
lich die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft
angehört. Sofern es sich um nationales Kulturgut nach

(2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach
§ 23 für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kul-
turgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 9 Absatz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum
einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentli-
chen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befin-
det, abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließ-
lich die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft
angehört. Sofern es sich um nationales Kulturgut nach

Drucksache 18/8908 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religions-
gemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der
zuständigen Landesbehörde.

§ 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religions-
gemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemein-
schaften können beantragen, dass für Kulturgut, das
sich in ihrem Eigentum befindet, die Genehmigung für
die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat nach § 24 Absatz 1
Nummer 2 nicht erforderlich ist. In diesem Falle ist
eine nachträgliche Eintragung in ein Verzeichnis nati-
onal wertvollen Kulturgutes nach § 8 ausgeschlossen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die
als Körperschaft des öffentlichen Recht anerkannten
Religionsgemeinschaften sowie für die von ihnen be-
aufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ge-
nehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden
kann.

(4) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

E i n f u h r E i n f u h r

§ 28 § 28

Einfuhrverbot u n v e r ä n d e r t

Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es

1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als na-
tionales Kulturgut eingestuft oder definiert wor-
den ist und unter Verstoß gegen dessen Rechts-
vorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes
aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist,

2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäi-
schen Union veröffentlichte unmittelbar gelten-
den Rechtsakte der Europäischen Union, die die
grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut
einschränken oder verbieten, verbracht worden ist
oder

3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des
Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines
bewaffneten Konflikts verbracht worden ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 29 § 29

Ausnahmen vom Einfuhrverbot Ausnahmen vom Einfuhrverbot

Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kul-
turgut, das

Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kul-
turgut, das

1. sich zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 10] nachweislich rechtmäßig im
Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittel-
bar geltende Rechtsakte der Europäischen Union
Abweichendes anordnen, oder

1. sich zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 10] rechtmäßig im Bundesgebiet be-
funden hat, soweit nicht unmittelbar geltende
Rechtsakte der Europäischen Union Abweichen-
des anordnen, oder

2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten
Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5
des Protokolls zur Haager Konvention im Bundes-
gebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu
verwahren.

2. u n v e r ä n d e r t

§ 30 § 30

Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Wer Kulturgut einführt, hat geeignete Unterlagen
mitzuführen, mit denen die rechtmäßige Einfuhr nach-
gewiesen werden kann. Geeignete Unterlagen sind ins-
besondere Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaa-
tes, sofern sie nach dem Recht des jeweiligen Her-
kunftsstaates erforderlich sind.

Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kul-
turgut eingestuft oder definiert worden ist, zum
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem
Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 ent-
sprechende Unterlagen mitzuführen. Ein solcher
Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunfts-
staates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunfts-
staates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt
werden konnte.

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

U n r e c h t m ä ß i g e r K u l t u r g u t v e r -
k e h r

U n r e c h t m ä ß i g e r K u l t u r g u t v e r -
k e h r

§ 31 § 31

Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut u n v e r ä n d e r t

(1) Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,
wenn sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt
oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäi-
schen Union, die die grenzüberschreitende Verbrin-
gung von Kulturgut ausdrücklich einschränken oder
verbieten.

Drucksache 18/8908 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(2) Einer unrechtmäßigen Ausfuhr stehen auch
jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für
eine vorübergehende rechtmäßige Ausfuhr und jeder
Verstoß gegen eine Nebenbestimmung zur Genehmi-
gung der vorübergehenden Ausfuhr gleich.

§ 32 § 32

Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut u n v e r ä n d e r t

(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,

1. wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem an-
deren Staat entgegen den in diesem Staat gelten-
den Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen
Kulturgutes verbracht worden ist

a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
oder

b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheits-
gebiet eines Vertragsstaates,

2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder

3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesre-
publik Deutschland geltende Rechtsvorschriften
verstößt.

(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehre-
ren heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeu-
tige Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut un-
rechtmäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem
Recht jedes in Frage kommenden Staates das Kulturgut
nicht ohne Ausfuhrgenehmigung hätte ausgeführt wer-
den dürfen und eine solche Ausfuhrgenehmigung nicht
vorliegt.

§ 33 § 33

Sicherstellung von Kulturgut u n v e r ä n d e r t

(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut si-
cherzustellen,

1. wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es

a) entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt
werden soll oder

b) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt
worden ist, oder

2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen
Unterlagen nicht vorgelegt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem
bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung
auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und
den Grund der Sicherstellung nennt. Kann eine Be-
scheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über die
Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die
auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
ausgestellt worden ist.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine auf-
schiebende Wirkung. Die Sicherstellung hat die Wir-
kung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136
des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst
auch andere Verfügungen als Veräußerungen.

(4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch
die zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.

(5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu
zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungs-
bild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend
zu verändern.

§ 34 § 34

Verwahrung sichergestellten Kulturgutes u n v e r ä n d e r t

(1) Sichergestelltes Kulturgut ist von der zustän-
digen Behörde in Verwahrung zu nehmen. Sie kann das
Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung
dadurch nicht gefährdet ist, durch die Person, der der
Gewahrsam entzogen worden ist, oder durch einen
Dritten verwahren lassen. In diesem Fall darf das Kul-
turgut nur mit schriftlicher oder elektronisch übermit-
telter Zustimmung der zuständigen Behörde an andere
Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.

(2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung
soll der Erhaltungszustand des sichergestellten Kultur-
gutes von der zuständigen Behörde oder einem von ihr
beauftragten Dritten festgehalten werden.

(3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforder-
lichen Maßnahmen werden von der zuständigen Be-
hörde getroffen oder veranlasst.

Drucksache 18/8908 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 35 § 35

Aufhebung der Sicherstellung Aufhebung der Sicherstellung

(1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von
der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn

(1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von
der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn

1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1
Nummer 1 entfallen ist,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind,

2. u n v e r ä n d e r t

3. im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 3. u n v e r ä n d e r t

a) die Voraussetzungen des Rückgabean-
spruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes of-
fensichtlich nicht vorliegen oder

b) die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach
Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,

4. im Falle des § 33 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im
Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder § 52
erfolgt ist und

4. u n v e r ä n d e r t

a) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten
nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1
Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine
Rückgabe nach § 50 oder § 52 ersucht wor-
den ist,

b) eine gütliche Einigung zwischen dem ersu-
chenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
und dem Rückgabeschuldner erzielt worden
ist oder

c) die Entscheidung über die Klage auf Rück-
gabe rechtskräftig geworden ist,

5. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf
einen Anspruch aus § 51 erfolgt ist und eine
Rückgabe erfolgen soll,

5. u n v e r ä n d e r t

6. im Falle des § 33 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hin-
blick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 er-
folgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder,

6. u n v e r ä n d e r t

7. sobald im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 der
hinreichende Verdacht weggefallen ist, dass das
Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist.

7. sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2
kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das
Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein
Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein
solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicher-
stellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn,
der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich ent-
fallen.

§ 36 § 36

Herausgabe sichergestellten Kulturgutes u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so
ist das Kulturgut herauszugeben

1. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesit-
zer,

2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b und c an den Berechtigten,

3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den
betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
oder

4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die
jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.

(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigen-
besitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur
Abholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu be-
messen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten,
dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht in-
nerhalb der Frist abgeholt wird.

§ 37 § 37

Einziehung sichergestellten Kulturgutes u n v e r ä n d e r t

(1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zu-
ständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den
Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Ei-
genbesitzer herausgegeben werden kann, weil

1. der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit
einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder

2. der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb
der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.

Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht
öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal
nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für

Drucksache 18/8908 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
hörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzutei-
len.

(2) Die zuständige Behörde kann das eingezo-
gene Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrich-
tung in Verwahrung geben.

§ 38 § 38

Folgen der Einziehung; Entschädigung u n v e r ä n d e r t

(1) Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen,
so gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anord-
nung der Einziehung und das Eigentum an dem Kultur-
gut mit der Bestandskraft der Anordnung auf das Land
über. Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft
der Anordnung.

(2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kul-
turgut durch die Entscheidung erloschen ist, wird von
dem Land, in dessen Eigentum das Kulturgut überge-
gangen ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes
angemessen in Geld entschädigt, es sei denn, es wird
rückübereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer
möglichen Entschädigung an den Dritten nach Ab-
satz 3.

(3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Drit-
ten belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so
wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigen-
tum das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksich-
tigung des Verkehrswertes angemessen in Geld ent-
schädigt.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Ent-
schädigung nicht gewährt, wenn

1. der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu bei-
getragen hat, dass die Voraussetzungen der Si-
cherstellung und die Voraussetzungen der Einzie-
hung des Kulturgutes vorlagen,

2. der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der
Umstände, die die Sicherstellung zugelassen ha-
ben, erworben hat oder

3. es nach den Umständen, welche die Sicherstel-
lung und Einziehung begründet haben, aufgrund
anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre,
das Kulturgut dem Eigentümer ohne Entschädi-
gung dauernd zu entziehen.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-
rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine Ent-
schädigung nicht gewährt, wenn

1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetra-
gen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstel-
lung des Kulturgutes vorlagen,

2. der Dritte das Recht an dem Kulturgut in Kenntnis
der Umstände, die die Einziehung zugelassen ha-
ben, erworben hat oder

3. es nach den Umständen, die die Sicherstellung
und Einziehung begründet haben, aufgrund ande-
rer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das
Recht an dem Kulturgut dem Dritten ohne Ent-
schädigung dauernd zu entziehen.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-
rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den
Absätzen 2 oder 3 erlischt 30 Jahre nach der Bekannt-
machung der Anordnung der Einziehung.

§ 39 § 39

Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung
und Herausgabe

u n v e r ä n d e r t

Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Si-
cherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe
des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam
entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unbe-
rührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden
Betrag durch Bescheid fest.

Kapitel 4 Kapitel 4

Pflichten beim Inverkehrbringen von Kul-
turgut

Pflichten beim Inverkehrbringen von Kul-
turgut

§ 40 § 40

Verbot des Inverkehrbringens Verbot des Inverkehrbringens

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kul-
turgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig aus-
gegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte,
die nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8908 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden
ist, sind verboten.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Derjenige, der das Kulturgut unter Ver-
stoß gegen das Verbot in Absatz 1 in Verkehr ge-
bracht hat, ist dem Erwerber zum Ersatz des Scha-
dens unter Einschluss des Ersatzes der Aufwendun-
gen anlässlich des Erwerbs und der Aufwendungen
zur Erhaltung des Kulturgutes verpflichtet. Dies
gilt nicht, wenn derjenige, der das Kulturgut in Ver-
kehr gebracht hat, nachweist, dass er den Verstoß
nicht zu vertreten hat.

§ 41 § 41

Allgemeine Sorgfaltspflichten u n v e r ä n d e r t

(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist ver-
pflichtet, zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prü-
fen, ob das Kulturgut

1. abhandengekommen ist,

2. unrechtmäßig eingeführt worden ist oder

3. rechtswidrig ausgegraben worden ist.

(2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Ab-
satz 1 ist von der Person, die Kulturgut in Verkehr
bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Per-
son die Vermutung aufdrängen müsste, dass einer der
in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt.
Diese Vermutung ist insbesondere anzunehmen, wenn
bei einem früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Ver-
kehr gebracht werden soll,

1. ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere
Begründung gefordert worden ist oder

2. der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als
5 000 Euro Barzahlung verlangt hat.

(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prü-
fung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem
Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung,
die eine vernünftige Person unter denselben Umstän-
den des Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen
würde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 42 § 42

Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehr-
bringen

Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehr-
bringen

(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätig-
keit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor
zusätzlich zu den Pflichten nach § 41

(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätig-
keit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor
zusätzlich zu den Pflichten nach § 41

1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlie-
ferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers fest-
zustellen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzuferti-
gen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgu-
tes festzustellen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen, 3. u n v e r ä n d e r t

4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Aus-
fuhr belegen, zu prüfen,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Aus-
fuhr sowie zum Handel zu prüfen,

5. u n v e r ä n d e r t

6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugäng-
lichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetra-
gen ist, und

6. u n v e r ä n d e r t

7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte
Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers ein-
zuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kul-
turgut zu verfügen.

7. u n v e r ä n d e r t

Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheber-
rechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach
Satz 1 Nummer 3 bis 7 sind nach Maßgabe des zumut-
baren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit, zu erfüllen.

Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheber-
rechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach
Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumut-
baren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit, zu erfüllen.

(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Ab-
satz 1 sind nicht anzuwenden

(2) u n v e r ä n d e r t

1. für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme
des Antiquariatshandels und

2. für den gewerblichen Handel mit Bild- und Ton-
trägern.

(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Ab-
satz 1 sind ferner nicht anzuwenden

(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Ab-
satz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,

1. das kein archäologisches Kulturgut ist und

2. dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.

Drucksache 18/8908 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in gro-
ßer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie kei-
nen relevanten Erkenntniswert haben.

1. für archäologisches Kulturgut als Einzelstück,
dessen Wert 100 Euro nicht übersteigt,

1. entfällt

2. für archäologisches Kulturgut als Einzelstück,
dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt, wenn
der Besitzer nachweist, dass es sich seit mindes-
tens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden hat
oder in diesem Zeitraum mehrfach den Eigentü-
mer gewechselt hat,

2. entfällt

3. für alles andere Kulturgut, dessen Wert 2 500
Euro nicht übersteigt.

3. entfällt

Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte
Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer
Schätzwert.

Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte
Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer
Schätzwert.

§ 43 § 43

Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen
Inverkehrbringen

u n v e r ä n d e r t

Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes die-
ses in Verkehr bringt oder

2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Ur-
heber oder Hersteller erworben hat und es in Ver-
kehr bringt oder

3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von
diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.

Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätz-
lich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 44 § 44

Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen In-
verkehrbringen

u n v e r ä n d e r t

Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maß-
stab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1
Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,

1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass
es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

1945 aufgrund der Verfolgung durch den Natio-
nalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn,
das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigen-
tümer oder dessen Erben zurückgegeben worden
oder diese haben eine andere abschließende Rege-
lung im Hinblick auf den Entzug getroffen,

2. das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
stammt, für den der Internationale Museumsrat
eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffent-
licht hat, oder

3. für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie
zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der
Europäischen Union maßgebend ist.

Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht an-
zuwenden.

§ 45 § 45

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätig-
keit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über
die Prüfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeich-
nungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Siche-
rung entsprechender Unterlagen können in elektroni-
scher Form erfolgen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Aufzeichnungen sind mit den dazugehö-
rigen Unterlagen und Nachweisen vom Aufzeich-
nungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit
den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom
Aufzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewah-
ren. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvor-
schriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1
gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen
nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz gefor-
derte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbe-
wahrungsfrist ist Absatz 2 anzuwenden.

(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvor-
schriften stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1
gleich, sofern sie den Prüfungen und Feststellungen
nach § 42 entsprechen und die in diesem Gesetz gefor-
derte Feststellung der Identität des Kulturgutes nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbe-
wahrungsfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.

§ 46 § 46

Auskunftspflicht u n v e r ä n d e r t

(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätig-
keit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde auf Verlangen

1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder

Drucksache 18/8908 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein
Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.

Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu
erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Infor-
mationen, die für die zuständigen Behörden zur Durch-
führung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
lich sind.

(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

§ 47 § 47

Rechtsfolge bei Verstößen u n v e r ä n d e r t

Hat die zuständige Behörde belegbare Erkennt-
nisse darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-,
Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den
§§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie
diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung
der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeord-
nung mit.

§ 48 § 48

Einsichtsrechte des Käufers u n v e r ä n d e r t

(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gericht-
lich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher
Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in An-
spruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen,
der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr ge-
bracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Auf-
zeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 10] erworben hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der
außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendma-
chung

1. eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates oder

2. eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der
Verfolgung durch den Nationalsozialismus.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 5 Kapitel 5

Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kultur-
gutes

Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kultur-
gutes

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

R ü c k g a b e a n s p r u c h R ü c k g a b e a n s p r u c h

§ 49 § 49

Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche u n v e r ä n d e r t

(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach
diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprü-
che. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unbe-
rührt.

(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Ei-
genbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesit-
zer.

§ 50 § 50

Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates u n v e r ä n d e r t

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut
zurückzugeben, wenn es

1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaates unter Verstoß gegen
dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist
und

2. vor oder nach der Verbringung von dem ersuchen-
den Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvor-
schriften oder durch Verwaltungsverfahren als na-
tionales Kulturgut von künstlerischem, geschicht-
lichem oder archäologischem Wert im Sinne des
Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union eingestuft oder definiert
worden ist.

Drucksache 18/8908 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 51 § 51

Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das
Recht der Europäischen Union

u n v e r ä n d e r t

Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmä-
ßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden
Staat zurückzugeben.

§ 52 § 52

Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut
zurückzugeben, wenn es

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kul-
turgut zurückzugeben, wenn es

1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkom-
mens genannten Kategorien angehört,

1. u n v e r ä n d e r t

2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007
unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften
verbracht worden ist,

2. u n v e r ä n d e r t

3. vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertrags-
staat als bedeutsam nach Artikel 1 des UNESCO-
Übereinkommens oder im Sinne des Artikels 13
Buchstabe d des UNESCO-Übereinkommens als
unveräußerlich eingestuft oder erklärt worden ist
und

3. u n v e r ä n d e r t

4. hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden
Vertragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn
es zum Bestand einer Einrichtung im Vertrags-
staat gehört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt.

4. u n v e r ä n d e r t

(2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut
nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so
wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut
nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des Ver-
tragsstaates verbracht worden ist. Diese Vermu-
tung kann nur durch den Nachweis widerlegt wer-
den, dass sich das Kulturgut schon vor diesem Tag
im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem
Drittstaat befunden hat. Die Abgabe einer Versiche-
rung an Eides statt ist zur Erbringung des Nachwei-
ses nach Satz 2 zulässig gemäß § 27 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Für die
Abnahme zuständig sind im Rahmen des behördli-
chen Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1
Nummer 7 und § 62 Absatz 2 genannten Behörden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das
Kulturgut vor dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 10] im Bundesgebiet oder
im Binnenmarkt befunden hat, so sind abweichend
von Absatz 1 für den Rückgabeanspruch des Ver-
tragsstaates § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung
§ 10 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai
2007 (BGBl. I S. 757, 2547) in der bis zum … [ein-
setzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10]
geltenden Fassung anzuwenden.

§ 53 § 53

Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haa-
ger Konvention, das entgegen § 28 Nummer 3 auf-
grund eines bewaffneten Konflikts eingeführt worden
ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts an
die jeweils zuständige Behörde des früher besetzten
Gebietes nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls
zur Haager Konvention zurückzugeben, wenn

(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haa-
ger Konvention, das entgegen § 28 Nummer 3 auf-
grund eines bewaffneten Konflikts eingeführt worden
ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Konflikts an
die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets
nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager
Konvention zurückzugeben, wenn

1. es nach dem 11. November 1967 verbracht wor-
den ist und

1. u n v e r ä n d e r t

2. die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsge-
biets um Rückgabe ersucht.

2. u n v e r ä n d e r t

(2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II
Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention de-
poniert worden ist, ist nach Beendigung des bewaffne-
ten Konflikts zurückzugeben, ohne dass die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein
müssen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 54 § 54

Anzuwendendes Zivilrecht u n v e r ä n d e r t

(1) Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder Ver-
tragsstaates zurückgegeben worden ist, bestimmt sich
nach den Sachvorschriften dieses Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates.

(2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher
Verfügung oder durch Zwangsvollstreckung oder Ar-
restvollziehung erworben worden sind, stehen der
Rückgabepflicht nicht entgegen.

Drucksache 18/8908 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 55 § 55

Befristung und Verjährung des Rückgabean-
spruchs

u n v e r ä n d e r t

(1) Rückgabeansprüche unterliegen nicht der
Verjährung, wenn sie auf die Rückgabe von Kulturgut
gerichtet sind, das

1. zu öffentlichen Sammlungen nach Artikel 2 Num-
mer 8 der Richtlinie 2014/60/EU gehört oder

2. in einem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder an-
derer religiöser Einrichtungen in den Mitglied-
staaten aufgeführt ist, in denen es nach den in die-
sem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften
besonderen Schutzregelungen unterliegt.

Die Ansprüche nach Satz 1 erlöschen 75 Jahre nach ih-
rem Entstehen. Ein Anspruch erlischt nicht nach
Satz 2, wenn der ersuchende Mitgliedstaat in seinem
Recht bestimmt, dass solche Rückgabeansprüche nicht
erlöschen.

(2) Rückgabeansprüche verjähren außer in den
Fällen des Absatzes 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis
in 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen
Verbringung des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.

(3) Alle anderen Ansprüche auf Rückgabe von
Kulturgut nach diesem Abschnitt verjähren nach drei
Jahren.

§ 56 § 56

Beginn der Verjährung u n v e r ä n d e r t

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von
der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.

§ 57 § 57

Hemmung und Neubeginn der Verjährung und
Erlöschensfristen

u n v e r ä n d e r t

(1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach
§ 55 Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die
Hemmung der Verjährung nach den §§ 204, 206 und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

209 des Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neu-
beginn der Verjährung nach § 212 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verjährung und die Frist nach § 55 Ab-
satz 1 Satz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere
auch gehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat durch innere Unruhen, bewaffnete
Konflikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist,
seine Ansprüche geltend zu machen.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

R ü c k g a b e v e r f a h r e n u n v e r ä n d e r t

§ 58

Grundsatz der Rückgabe

Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung
im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht wer-
den oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchen-
den Staates verfolgt werden.

§ 59

Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

1. den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates
nach § 50 bei der für Kultur und Medien zustän-
digen obersten Bundesbehörde oder

2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomati-
schem Weg beim Auswärtigen Amt.

§ 60

Kollidierende Rückgabeersuchen

Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Mit-
gliedstaaten oder Vertragsstaaten Rückgabeersuchen
und lässt sich nicht klären, welchem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es
erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten schriftlich festge-
halten und der für Kultur und Medien zuständigen
obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt
mitgeteilt worden ist.

Drucksache 18/8908 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 61

Aufgaben der Länder

(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat
insbesondere folgende Aufgaben:

1. Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der
Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht
worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht
worden ist,

2. Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem
unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kultur-
gutes,

3. Unterstützung der Nachforschungen des ersu-
chenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, ins-
besondere nach dem Eigentümer oder dem unmit-
telbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,

4. Durchführung oder Veranlassung von Maßnah-
men zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgu-
tes,

5. Durchführung von Maßnahmen, die verhindern,
dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,

6. Durchführung des behördlichen Vermittlungsver-
fahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat
und dem Rückgabeschuldner und

7. Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von
Kulturgut.

(2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3
ist die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein
Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Un-
terrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zustän-
digen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut
im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie
2014/60/EU handelt. Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist
ohne diese Mitteilung verstreichen, so ist die zustän-
dige Behörde nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen
nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 zu ergreifen.

§ 62

Aufgaben der obersten Bundesbehörden

(1) Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde hat folgende Aufgaben:

1. Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates
über das Auffinden und die Sicherstellung von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es
unrechtmäßig eingeführt worden ist,

2. Unterstützung des behördlichen Vermittlungsver-
fahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat
und dem Rückgabeschuldner und

3. Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten, wenn der ersuchende Mitglied-
staat Klage auf Rückgabe erhoben hat.

(2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit
mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten
Bundesbehörde folgende Aufgaben:

1. Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates
über das Auffinden und die Sicherstellung von
Kulturgut, bei dem Verdacht besteht, dass es un-
rechtmäßig eingeführt worden ist, und

2. Durchführung des behördlichen Vermittlungsver-
fahrens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat
und dem Rückgabeschuldner.

§ 63

Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

(1) Die Klage eines ersuchenden Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates auf Rückgabe ist nur dann zuläs-
sig, wenn der Klageschrift folgende Unterlagen beige-
fügt sind:

1. eine geeignete Beschreibung des Kulturgutes mit
Angaben über

a) die Identität und Herkunft,

b) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Zeit-
punkt der Verbringung und

c) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Ort der
Belegenheit im Bundesgebiet,

2. eine Erklärung, dass es sich um ein nach nationa-
len Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfah-
ren des ersuchenden Mitgliedstaates oder Ver-
tragsstaates nationales Kulturgut handelt, und

3. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates, dass das Kulturgut unrecht-
mäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt wor-
den ist.

(2) Die Klage auf Rückgabe ist unzulässig, wenn
das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates

Drucksache 18/8908 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird,
nicht mehr unrechtmäßig ist.

§ 64

Kosten der behördlichen Sicherstellung

Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über
dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach
§ 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entschei-
dung über die Rückgabe auch über die Kosten zu ent-
scheiden, die der zuständigen Behörde durch die Si-
cherstellung entstanden sind.

§ 65

Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe
ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitglied-
staates oder Vertragsstaates.

(2) Die Kosten, die durch Durchführung oder
Veranlassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhal-
tung des sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen
zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Ver-
tragsstaates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

E n t s c h ä d i g u n g u n d E r s t a t t u n g s -
a n s p r u c h

E n t s c h ä d i g u n g u n d E r s t a t t u n g s -
a n s p r u c h

§ 66 § 66

Entschädigung bei Rückgabe Entschädigung bei Rückgabe

(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Er-
werb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt
vorgegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes
verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet
hat.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge
muss die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl
vom Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger
beachtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft
muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde
Sorgfalt des Erblassers gegen sich gelten lassen.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare
Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorge-
gangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des
Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,

2. die nach dem Recht des ersuchenden Mitglied-
staates oder Vertragsstaates erforderliche Aus-
fuhrgenehmigung,

3. die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des
Kulturgutes Beteiligten,

4. der Kaufpreis,

5. die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesit-
zers in die zugänglichen Verzeichnisse entwende-
ten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger
Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand
erhalten konnte, und

6. jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person
unter denselben Umständen unternommen hätte.

(4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 67 § 67

Höhe der Entschädigung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich
unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendun-
gen des Rückgabeschuldners für

1. den Erwerb des Kulturgutes und

2. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des
Kulturgutes.

Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht über-
steigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädi-
gung zu zahlen.

(2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rück-
gabe Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der er-
suchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rück-
gabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Auf-
wendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner
daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das
Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.

Drucksache 18/8908 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 68 § 68

Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied-
oder Vertragsstaates

u n v e r ä n d e r t

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertrags-
staat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmä-
ßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Ver-
bringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung
der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten
fordern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den or-
dentlichen Gerichten geltend zu machen.

Kapitel 6 Kapitel 6

Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kul-
turgutes

u n v e r ä n d e r t

§ 69

Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut,
das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staates ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mit-
gliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und
Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Beneh-
men mit der zuständigen obersten Landesbehörde des
Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmä-
ßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. Ist der Ort der
letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im
Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur
und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den
Anspruch geltend.

(2) Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale
Stelle des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich da-
von in Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des be-
treffenden Kulturgutes erhoben hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 70

Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut,
das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Vertrags-
staates ausgeführt worden ist, macht das Auswärtige
Amt im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde geltend.

(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde den Rückgabeanspruch geltend
macht, stellt sie das Benehmen her mit der zuständigen
obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das
Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft
befand.

§ 71

Kosten

(1) Die notwendigen Kosten und Auslagen, die
durch die Geltendmachung des Rückgabeanspruchs
entstanden sind, trägt derjenige, der das Kulturgut un-
rechtmäßig ausgeführt hat. § 840 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabean-
spruch nach den §§ 69, 70 geltend macht, setzt den zu
erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

§ 72

Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrecht-
mäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet
zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den
deutschen Sachvorschriften.

Drucksache 18/8908 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 7 Kapitel 7

Rückgabezusage im internationalen Leih-
verkehr

u n v e r ä n d e r t

§ 73

Rechtsverbindliche Rückgabezusage

(1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öf-
fentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öf-
fentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen
Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungs-
zwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissen-
schaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorüberge-
hend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde
im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständi-
gen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche
Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kultur-
gutes im Bundesgebiet erteilen. Die Rückgabezusage
darf höchstens für zwei Jahre erteilt werden.

(2) Für die Erteilung der rechtsverbindlichen
Rückgabezusage ist die oberste Landesbehörde des
Landes zuständig, in dem der Entleiher seinen Haupt-
sitz hat. Bei mehreren Leihorten ist die Behörde des
ersten Leihortes zuständig.

§ 74

Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

(1) Auf Antrag des Entleihers kann die oberste
Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem
Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückga-
bezusage erteilen. Der Antrag kann schriftlich oder
elektronisch übermittelt werden.

(2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und
unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Rückga-
bezusage“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 75

Verlängerung

(1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage
kann von der obersten Landesbehörde im Einverneh-
men mit der für Kultur und Medien zuständigen obers-
ten Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlän-
gert werden. Die Höchstdauer von zwei Jahren soll
auch durch eine Verlängerung nicht überschritten wer-
den. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für
einen Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre
verlängert werden.

(2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 76

Wirkung

(1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage be-
wirkt, dass

1. dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine
Rechte entgegengehalten werden können, die
Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und

2. kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wer-
den kann.

Die Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurück-
genommen oder widerrufen werden und ist für die Auf-
enthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort
vollziehbar.

(2) Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den
Verleiher, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten
Rückgabezusage, sind gerichtliche Klagen auf Heraus-
gabe, Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlag-
nahmen des Kulturgutes sowie behördliche Vollstre-
ckungsmaßnahmen oder Sicherstellungen nach diesem
Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig.

(3) Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages
unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24.

Drucksache 18/8908 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 8 Kapitel 8

Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77 § 77

Erhebung und Verarbeitung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten

u n v e r ä n d e r t

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
ständigen Behörden des Bundes und der Länder dürfen
Informationen einschließlich personenbezogener Da-
ten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erfor-
derlich ist

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz
beweglichen Kulturgutes, nach unmittelbar gel-
tenden Rechtsakten der Europäischen Union und
der Europäischen Gemeinschaft, die Verbote und
Beschränkungen enthalten, sowie

2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezo-
gener Daten bleiben unberührt.

§ 78 § 78

Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an die zuständige Be-

hörde

u n v e r ä n d e r t

(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, dürfen
Informationen einschließlich personenbezogener Da-
ten der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde des
Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies erfor-
derlich ist, damit diese Behörde ihre in § 77 genannten
Aufgaben erfüllen kann.

(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die
zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu
unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Er-
füllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kulturgut unter Verstoß gegen die Einfuhr- und Aus-
fuhrbestimmungen ein- oder ausgeführt worden ist
oder werden soll.

(3) Die für die Einleitung und Durchführung ei-
nes Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen
Stellen haben die nach diesem Gesetz zuständigen Be-
hörden des Bundes und der Länder unverzüglich über
die Einleitung und die Erledigung eines auf Kulturgut
bezogenen Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der
Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zu-
ständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der ge-
setzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 ist nicht
für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anzu-
wenden, die nur mit einer Geldbuße bis zu tausend
Euro geahndet werden kann.

(4) Bei Eingang eines Rechtshilfeersuchens ei-
nes anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ist
Absatz 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass auch die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde unterrichtet wird. Diese unterrichtet in
Fällen eines Rechtshilfeersuchens eines Vertragsstaa-
tes das Auswärtige Amt.

§ 79 § 79

Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern;
Verordnungsermächtigung

Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

(1) Zum umfassenden Schutz nationalen Kultur-
gutes führen Bund und Länder ein gemeinsames Ver-
fahren im Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes.
Sie sind befugt, Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren
zu verarbeiten.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten
Behörden des Bundes und der Länder sind jeweils für
die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen
Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
verantwortlich.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten
Behörden des Bundes und der Länder unterliegen, so-
weit sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen,
dem Bundesdatenschutzgesetz. Die zuständige Kon-
trollstelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 2 des E-
Government-Gesetzes für die Einhaltung der Daten-
schutzvorschriften mit Bezug auf das gemeinsame Ver-
fahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit. Die Zuständig-

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8908 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

keit der oder des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit lässt die Zuständig-
keit der oder des Landesbeauftragten für den Daten-
schutz im Übrigen unberührt.

(4) Das für Kultur und Medien zuständige Mit-
glied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, das Nähere, insbesondere die jeweils ver-
antwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fort-
entwicklung und Einhaltung von fachlichen und tech-
nischen Vorgaben nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
des E-Government-Gesetzes, zu regeln.

(4) Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens
werden neben den Daten zur Identifikation des Kul-
turgutes auch die personenbezogenen Daten der Ei-
gentümer und soweit erforderlich der Besitzer des
nationalen Kulturgutes verarbeitet. Dies sind insbe-
sondere deren Namen und Adressen.

(5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfah-
rens, insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle
für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und
Einhaltung von fachlichen und technischen Vorga-
ben nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-
Government-Gesetzes, werden durch für alle Län-
der verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsaus-
schusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.

§ 80 § 80

Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an

Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten

u n v e r ä n d e r t

(1) Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentra-
len Stellen eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersu-
chen,

1. soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Aus-
kunft, ob

a) die Voraussetzungen für ein Rückgabeersu-
chen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben
sind oder

b) die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung
(EG) Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie

2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von
gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesge-
biet eingeführtem Kulturgut beitragen können.

Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2
umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Na-
men und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen
oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies
für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mit-
gliedstaates erforderlich ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertrags-
staat auf begründetes Ersuchen

1. soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Aus-
kunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabe-
ersuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben
sind, sowie

2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von
gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundesge-
biet eingeführtem Kulturgut beitragen können.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen
in Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt
werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung
von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erfor-
derlich ist. Die Datenübermittlung muss zusätzlich den
Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten-
schutzgesetzes genügen.

§ 81 § 81

Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von
Kulturgut

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Zollbehörden wirken im Rahmen ihrer
Zuständigkeit bei der Überwachung der Ein- und Aus-
fuhr von Kulturgut mit, für das Verbote oder Beschrän-
kungen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten. Soweit
es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-
derlich ist, dürfen die Zollbehörden die im Rahmen ih-
rer zollamtlichen Überwachung gewonnenen Informa-
tionen, auch soweit sie dem Steuergeheimnis unterlie-
gen, den zuständigen Behörden übermitteln.

(2) Die für Kultur und Medien zuständige
oberste Bundesbehörde kann der zuständigen zentralen
Stelle der Zollverwaltung konkrete länder-, waren-
oder personenbezogene Risikohinweise übermitteln.

(3) Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwa-
chung Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses
Gesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlas-
sene Rechtsverordnung, so unterrichten die Zollbehör-
den unverzüglich die zuständige Behörde des Landes,
in dem sich das Kulturgut bei der Anhaltung befindet.

(4) Im Falle des Absatzes 3 halten die Zollbehör-
den die Waren, deren Beförderungs- und Verpackungs-
mittel sowie die beigefügten Unterlagen auf Kosten
und Gefahr des Verfügungsberechtigten an. Sie können
die angehaltenen Waren sowie deren Beförderungs-

Drucksache 18/8908 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

und Verpackungsmittel auch durch einen Dritten ver-
wahren lassen. § 39 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kul-
turgut, die Beförderungs- und Verpackungsmittel so-
wie die beigefügten Unterlagen frei, wenn die sonsti-
gen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine Frei-
gabe erfüllt sind und

1. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das
Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat,

2. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das
Kulturgut nicht sichergestellt wird, oder

3. nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unter-
richtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zu-
ständigen Behörde zum weiteren Vorgehen vor-
liegt oder

4. nach Ablauf von zehn Arbeitstagen seit der Unter-
richtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zu-
ständigen Behörde über die Sicherstellung des
Kulturgutes nach § 33 vorliegt.

(6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes
Kulturgut zu beschädigen, zu zerstören oder dessen Er-
scheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vo-
rübergehend zu verändern.

§ 82 § 82

Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kultur-
gutverkehr mit Drittstaaten

u n v e r ä n d e r t

(1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut
anzumelden, das

1. unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt wer-
den soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat
einer Genehmigung durch diesen Staat bedarf
oder

2. in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur
Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmi-
gung nach diesem Gesetz oder nach einem im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich-
ten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäi-
schen Union bedarf.

(2) Die Anmeldung hat die Person vorzuneh-
men, die das Kulturgut einführt oder ausführt. Bei der
Anmeldung sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr er-
forderlichen Genehmigungen oder sonstigen Doku-
mente vorzulegen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist
das anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.

Kapitel 9 Kapitel 9

Straf- und Bußgeldvorschriften Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83 § 83

Strafvorschriften u n v e r ä n d e r t

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut
ausführt,

2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von
dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Num-
mer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde,

3. entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er
weiß, dass es unter Verstoß gegen eine dort ge-
nannte Rechtsvorschrift verbracht worden ist,

4. entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr
bringt, das abhandengekommen ist oder von dem
er weiß, dass es rechtswidrig ausgegraben oder
nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmä-
ßig eingeführt worden ist, oder

5. entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungs- oder
Verfügungsgeschäft über Kulturgut abschließt,
das durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete
Handlung ausgeführt worden ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates
vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kultur-
gütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) Kulturgut aus-
führt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut be-
schädigt, zerstört oder verändert.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 4

1. gewerbsmäßig handelt oder

Drucksache 18/8908 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung
einer gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt.

(7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafge-
setzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der
Täter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet
zurückbringt.

§ 84 § 84

Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) u n v e r ä n d e r t

1. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig macht,

2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Name
oder Anschrift einer dort genannten Person nicht
oder nicht rechtzeitig feststellt,

3. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine
Beschreibung oder eine Abbildung nicht oder
nicht rechtzeitig anfertigt oder

4. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine
dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzei-
tig einholt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o-
der fahrlässig

1. entgegen § 30 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
nicht mitführt oder

1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kul-
turgut, von dem er weiß oder hätte wissen müs-
sen, dass es von einem Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft
oder definiert worden ist, eine dort verlangte
Unterlage nicht mit sich führt oder

2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht
rechtzeitig vorführt.

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-
den.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

§ 85 § 85

Einziehung und erweiterter Verfall u n v e r ä n d e r t

(1) Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ord-
nungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen
worden, so können folgende Gegenstände eingezogen
werden:

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit bezieht, oder

2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2
ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 86 § 86

Verwertung Besondere Voraussetzung der Verwertung von
Kulturgut

(1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung
oder dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung
der zuständigen Behörde verwertet werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie
ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,

(2) u n v e r ä n d e r t

1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach
§ 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes noch
nicht abschließend geprüft worden ist,

2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 un-
terliegen könnte und für das die Verjährungsfrist
für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen
oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder

3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist
oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte
Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.

(3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländi-
scher Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kul-
tur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde an-
zuhören.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8908 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung
und Verfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwen-
den.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zu-
ständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat,
ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 abschließend geprüft sind.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 87 § 87

Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden u n v e r ä n d e r t

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Er-
mittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafpro-
zessordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Num-
mer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und
6 sowie im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 4 auch durch die Hauptzollämter oder die Zoll-
fahndungsämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen
Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbe-
hörde kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen
auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahn-
dungsämter vornehmen lassen.

(2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Arti-
kel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzu-
wenden.

§ 88 § 88

Straf- und Bußgeldverfahren u n v e r ä n d e r t

Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht
sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zu-
ständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregie-
rung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zustän-
digkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit
dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrs-
verhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere
örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan-
desregierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltung übertragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Kapitel 10 Kapitel 10

Evaluierung, Übergangs- und Ausschluss-
vorschriften

Evaluierung, Übergangs- und Ausschluss-
vorschriften

§ 89 § 89

Evaluierung Evaluierung

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied
der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-
destag und den Bundesrat über die Anwendung des Ge-
setzes fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied
der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-
destag und den Bundesrat über die Anwendung des Ge-
setzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Ver-
waltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes.

§ 90 § 90

Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwande-
rungsschutzes

Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwande-
rungsschutzes

(1) Bestandteil des Verzeichnisses national
wertvollen Kulturgutes ist Kulturgut, das aufgrund des
Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Ab-
wanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757)
geändert worden ist, eingetragen worden ist in

(1) u n v e r ä n d e r t

1. ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
oder

2. ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines
Landes.

(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig,
längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020

(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig,
längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025

1. von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung
über die Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsre-
gierung vom 11. Dezember 1919 (RGBl.
S. 1961), die zuletzt durch die Verordnung vom
20. Dezember 1932 (RGBl. I S. 572) verlängert
worden ist, in das Verzeichnis der national wert-
vollen Kunstwerke eingetragen waren und über
deren Eintragung in ein Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden
worden ist, und

1. u n v e r ä n d e r t

2. von registriertem Kulturgut nach dem Kulturgut-
schutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8908 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

S. 191) und über dessen Eintragung in ein Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes noch
nicht entschieden worden ist.

(3) Für Verfahren, die bis … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 10] eingeleitet
und bekannt gemacht worden sind, gelten die Vor-
schriften des Gesetzes zum Schutz deutschen Kul-
turgutes gegen Abwanderung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S.
1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist,
bis zum Abschluss des Verfahrens fort.

§ 91 § 91

Ausschluss abweichenden Landesrechts u n v e r ä n d e r t

Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis
76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung

„Deutsche Bundesstiftung Umwelt“

u n v e r ä n d e r t

In § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ vom 18.
Juli 1990 (BGBl. I S. 1448) werden die Wörter „– Be-
wahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgü-
ter im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Mo-
dellvorhaben).“ durch die Wörter „– Bewahrung und
Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf
schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).“ er-
setzt.

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom
14. Mai 1954

zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon-
flikten

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konven-
tion vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

1967 II S. 1233), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe ist zuständig für

1. die Verbreitung des Wortlauts der Konvention
und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Arti-
kel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Ab-
satz 4 Buchstabe b erfolgt,

2. die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung
und Aufbewahrung von Sicherungsmedien an ei-
nem zentralen Bergungsort.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz

u n v e r ä n d e r t

In § 14 Absatz 1 Nummer 9 des Einführungsge-
setzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 130 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „Klima und Landschaft“ durch die Wörter
„Klima und Landschaft sowie das kulturelle Erbe“ er-
setzt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen

u n v e r ä n d e r t

§ 56b Absatz 2 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kul-
turgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgut-
schutzgesetzes vom … [einfügen: Datum und Fund-
stelle nach Artikel 10] beziehen, bedürfen der Einwil-
ligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten
Bundesbehörde.“

Drucksache 18/8908 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 6

Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung u n v e r ä n d e r t

§ 1 Absatz 1 Nummer 8 der FIDE-Verzeichnis-
Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„8. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenver-
kehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle gemäß
Artikel 10].“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
werden die Wörter „oder in das Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national
wertvoller Archive eingetragen sind“ durch die Wörter
„oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis nati-
onal wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kul-
turgutschutzgesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle nach Artikel 10] eingetragen ist“ ersetzt.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes

Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb wird wie folgt gefasst:

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/8908

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

„bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jah-
ren im Besitz der Familie befinden oder in
ein Verzeichnis national wertvollen Kultur-
gutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutz-
gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle nach Artikel 10] in der jeweils
geltenden Fassung eingetragen sind.“

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt: 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(10) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb in der am … [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist auf Er-
werbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
… [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung
nach Artikel 10] entstanden ist.“

„(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb in der am … [einsetzen: Da-
tum des Tages nach der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach
dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkün-
dung nach Artikel 10] entstanden ist.“

Artikel 9 Artikel 9

Änderung der Gewerbeordnung u n v e r ä n d e r t

§ 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626
Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach
§ 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nach-
gehen.“

Artikel 10 Artikel 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1. das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
gen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai
2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist,

1. das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
gen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai
2007 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist,

2. das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 2547), das durch Artikel 2 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482) geändert worden ist,

2. das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 2547), das durch Artikel 2 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482) geändert worden ist,

Drucksache 18/8908 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 22. Ausschusses

3. die Kulturgüterverzeichnis-Verordnung vom 15.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 2002) sowie

3. die Kulturgüterverzeichnis-Verordnung vom 15.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 2002) sowie

4. das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-
waffneten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I
S. 757, 762, 2547).

4. das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-
waffneten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I
S. 757, 762, 2547).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/8908
Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Siegmund Ehrmann, Sigrid Hupach und
Ulle Schauws

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7456 in seiner 155. Sitzung am 18. Februar
2016 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. Zur Mitberatung wurde
der Gesetzentwurf an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Finanzausschuss
und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Zur gutachtlichen Bera-
tung überwies der Deutsche Bundestag die Vorlage an den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Gesetz dient der Neuregelung des Kulturgutschutzes in Deutschland, indem alle bestehenden Gesetze in ei-
nem Gesetz zusammengefasst werden. Es dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neu-
fassung). Ferner dient das Gesetz der verbesserten Umsetzung des Übereinkommens vom 14. November 1970
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut.

Die Bundesregierung hatte im April 2013 in einem an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat gerichteten
Bericht (Drucksache 17/13378) zwingenden Novellierungsbedarf festgestellt. Das Kulturgüterrückgabegesetz
vom 18. Mai 2007 führe zu erheblichen Anwendungsproblemen und belaste die bilateralen Beziehungen Deutsch-
lands zu zahlreichen Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970. Außerdem hätten vor allem die
Länder den lückenhaften Schutz von deutschem Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland kritisiert.

Vor diesem Hintergrund umfasst das Kulturgutschutzgesetz Neuregelungen im Bereich des Abwanderungsschut-
zes, der Ein- und Ausfuhr sowie der Rückgabe von Kulturgut. Auch der internationale Leihverkehr wird neu
geregelt. Mit dem Gesetz wird unter anderem ein einheitlicher gesetzlicher Kulturgutbegriff geschaffen sowie
eine Legaldefinition für nationales Kulturgut eingeführt. Die Verfahrensregelungen für die Eintragung nationalen
Kulturguts in privatem Besitz werden verändert, der Schutz öffentlicher Sammlungen durch die generelle Unter-
schutzstellung verbessert. Mit Hilfe der Einfuhrkontrolle soll gewährleistet werden, dass kein unrechtmäßig ver-
brachtes Kulturgut importiert wird, die Ausfuhr soll über Genehmigungspflichten für bestimmte Kategorien von
Kulturgut kontrolliert werden. Für verschiedene Kategorien von Kulturgut werden unterschiedliche Wert- und
Altersgrenzen definiert, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten kommen hinzu.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss empfahl in seiner 85. Sitzung am 22. Juni 2016 Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfahl in seiner 104. Sitzung am 22. Juni 2016 die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (in-
haltlich entsprechend Ausschussdrucksache 18(22)181neu) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/8908 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu den Änderungsanträgen der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksachen 18(22)168 bis 18(22)173 sowie
18(22)175 bis 18(22)179 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu dem Änderungsan-
trag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(22)174 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. Zu dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(22)180 empfahl
der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu den Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis
18(22)186 empfahl er ebenfalls Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Finanzausschuss empfahl in seiner 83. Sitzung am 22. Juni 2016 Annahme des Gesetzentwurfs mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung empfahl in seiner 71. Sitzung am 22.
Juni 2016 die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD (inhaltlich entsprechend Ausschussdrucksache 18(22)181neu) mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu den
Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis
18(22)185 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu dem Änderungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)186 empfahl der Ausschuss Ablehnung mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 34. Sitzung am 2. Dezember 2015
festgestellt, die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei im Gesetzentwurf plausibel, eine Prüfbitte daher nicht
erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 53. Sitzung am 16. März 2016 beschlossen, zunächst eine
öffentliche Anhörung zu veranstalten. Diese Anhörung fand in der 55. Sitzung des Ausschusses am 13. April 2016
statt. Eingeladen waren folgende Sachverständige:

Dr. Christoph Andreas, Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V.;

Prof. Dr. Johanna Eder, Vorsitzende der Deutschen Naturwissenschaftlichen Forschungssammlungen (DNFS);

Markus Eisenbeis, Geschäftsführender Gesellschafter des Auktionshauses Van Ham in Köln und Vizepräsident
des Bundesverbandes deutscher Kunstversteigerer;

Prof. Dr. Harald Falckenberg, Sammler und Professor für Kunsttheorie an der Hochschule für bildende Künste
Hamburg;

Dr. Dorothee Hansen, Stellvertretende Direktorin der Kunsthalle Bremen;

Prof. Dr. Markus Hilgert, Direktor des Vorderasiatischen Museums, Staatliche Museen zu Berlin;

Hauptkommissarin Silvelie Karfeld, Bundeskriminalamt;

Robert A. Kugler, Rechtsanwalt, Höly, Rauch & Partner Berlin;

Prof. Dr. Sophie Lenski, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Medienrecht, Kunst- und Kulturrecht, Uni-
versität Konstanz;

Prof. Dr. Arnold Nesselrath, Stellvertretender Direktor der Vatikanischen Museen und Professor für Kunstge-
schichte, Humboldt-Universität zu Berlin;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/8908
Prof. Dr. Kerstin Odendahl, Geschäftsführende Direktorin des Walther-Schücking-Instituts, Christian-Albrechts-
Universität zu Kiel;

Isabel Pfeiffer-Poensgen, Generalsekretärin der Kulturstiftung der Länder;

Kristian Nicol Worbs, Präsident der Deutschen Numismatischen Gesellschaft;

Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates.

Zur Vorbereitung auf die Anhörung beantworteten die Sachverständigen einen Fragenkatalog (Ausschussdruck-
sache 18(22)118) und nahmen gemäß Ausschussdrucksachen 18(22)119 bis 18(22)133 schriftlich Stellung. So-
weit die Sachverständigen zugestimmt haben, wurden ihre Stellungnahmen veröffentlicht. Die Ergebnisse der
Anhörung wurden in einem Wortprotokoll erfasst, das ebenfalls öffentlich zugänglich ist.

In seiner 63. Sitzung am 22. Juni 2016 hat der Ausschuss seine Beratungen abgeschlossen. Ihm lagen Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(22)181neu, der Fraktion DIE
LINKE. auf Ausschussdrucksachen 18(22)168 bis 18(22)180 sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis 18(22)186 vor.

Weiterer Beratungsgegenstand war eine Petition (Ausschussdrucksache 18(22)138), zu der der Petitionsausschuss
eine Stellungnahme nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT angefordert hatte. In der Petition wurden unter anderem
die prinzipielle Warenverkehrsfreiheit für Kulturgut und eine angemessene Beteiligung der Sammler und Händler
am Gesetzgebungsprozess gefordert.

Die Fraktion der CDU/CSU wertete die Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes als eines der wichtigsten
kulturpolitischen Vorhaben der laufenden Legislaturperiode. Mit dem Gesetz werde ein Vorhaben aus dem Koa-
litionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD umgesetzt, wobei der Kulturgutschutz nicht neu erfunden werde,
sondern auf bereits existierenden Regelungen aufbaue.

Mit dem zu beschließenden Kulturgutschutzrecht werde nicht nur konsequent am Ziel eines möglichst hohen und
effektiven Schutzniveaus gearbeitet, sondern auch neues EU-Recht in Form der sogenannten Kulturgüterrück-
gabe-Richtlinie von Mai 2014 umgesetzt. Das hochgesteckte Ziel sei jedoch nicht zum Nulltarif zu erreichen.
Gebraucht werde die personelle Bündelung und Verstärkung sowie die Vernetzung der zuständigen Behörden wie
Bundeskriminalamt, Zoll, Zollkriminalamt und Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der U-
NESCO. Die Fraktion der CDU/CSU führte weiter aus, besonders wichtig sei es, ein Expertennetzwerk zur Iden-
tifizierung und Bewertung von ein- und ausreisendem Kulturgut zu schaffen. Dieses Netzwerk solle den Zoll
sowie die Ermittlungs- und Kulturbehörden der Länder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aktiv unterstützen.

Wünschenswert sei es, dass sich die Interessenverbände des Handels mit Kulturgut und die Museen sowie andere
Kulturgut bewahrende Einrichtungen in Deutschland konstruktiv und aktiv an diesem Prozess des Informations-
austausches beteiligten.

Die Fraktion konstatierte, aus der regen Diskussion zwischen Politik, Öffentlichkeit und interessierten Kreisen
wie Kunsthandel oder Kunstsammlern seien Vorschläge entstanden, die als Änderungen in den Gesetzentwurf
aufgenommen worden seien. Nicht zuletzt die Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien habe viele Impulse
gegeben. Das Gesetz bewahre gleichwohl seinen Charakter und eine ausgewogene Balance zwischen den Interes-
sen Einzelner und dem Ziel des Staates, sein nationales kulturelles Erbe zu bewahren.

Das neue Gesetz fördere den grenzüberschreitenden Kulturaustausch, weil es klarstelle, dass auch ein längerer
Aufenthalt von Leihgaben keine besondere Beziehung zum deutschen Kulturbesitz begründet. Dies könne sich
der Verleiher schriftlich zusichern lassen. Des Weiteren habe ein sogenanntes Negativattest Eingang in das Gesetz
gefunden, mit dem verbindlich festgestellt werde, dass die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis
als national wertvolles Kulturgut nicht vorliegen. Die Fraktion verwies auf weitere Änderungen, wie eine Laissez-
passer-Regelung und eine Regelung für den Handel mit Münzen. Weil sich vielfach nicht klären lasse, ob das
Kulturgut vor oder nach dem Stichtag ausgeführt wurde, werde zu diesem Punkt nun eine praxisgerechte Vor-
schrift in das Gesetz aufgenommen und eine eidesstattliche Versicherung zugelassen. Hinsichtlich der Nachweis-
pflichten werde klargestellt, dass in § 29 beim Nachweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Kulturguts in
Deutschland der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Durch die Umformulierung von § 30 sei nunmehr klar, dass
sich der Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr nur auf solches Kulturgut beziehe, das von einem Mitglieds-

Drucksache 18/8908 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft wurde. Mit diesen Änderungen werde berechtigten Interes-
sen des Kunst- und Kulturhandels in Deutschland Rechnung getragen.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass mit dem nun zu beschließenden Kulturgutschutzgesetz die völkerrecht-
lichen Verpflichtungen noch wirksamer umgesetzt würden, um einen effektiven Schutz von Kulturgut zu gewähr-
leisten. Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegte Änderungsantrag nehme wichtige Hinweise
der Sachverständigen aus der Anhörung des Ausschusses auf. Dazu gehörten insbesondere die neu eingefügte
Definition eines „Herkunftsstaates“ sowie die Klarstellung, was „geeignete Unterlagen“ sind, um Kulturgut recht-
mäßig einführen zu können. Damit würden die Sorgen vieler Betroffener aufgenommen und ausgeräumt. Auch
die Definition von „archäologischem Kulturgut“ sei präzisiert worden, um Rechtsunsicherheiten für Paläontolo-
gen auszuschließen. Die Fraktion der SPD habe sich zudem für eine Streichung des § 42 Absatz 3 Nr. 1 im Ge-
setzentwurf eingesetzt. Für gehandelte Antiken gälten künftig immer Sorgfaltspflichten, unabhängig von deren
Warenwert. Mit dieser Regelung werde vor allem Einwänden der Strafverfolgungsbehörden Rechnung getragen.
Eine Ausnahme müsse allerdings für antike Münzen gelten, soweit sie künftig, dem EU-rechtlichen Vorbild fol-
gend, als Massenware anerkannt würden. Damit werde eine Kernforderung der Numismatiker erfüllt. Eine Klar-
stellung in § 18, Beschädigungsverbot, sorge dafür, dass auch invasive Forschung an „national wertvollem Kul-
turgut“ möglich bleibe.

Die Fraktion betonte, der Wunsch, ein sogenanntes Negativattest anzubieten, sei ebenfalls aufgegriffen worden.
Eigentümern von Kulturgut werde so ermöglicht, präventiv prüfen zu lassen, ob das jeweilige Objekt „national
wertvoll“ ist. Schließlich schaffe die eingeführte staatliche Ankaufsoption eine zusätzliche Kompensationsrege-
lung für Sammlerinnen und Sammler, sollte die Eintragung in das Verzeichnis national-wertvollen Kulturgutes
bevorstehen. Zusätzlich aufgenommen worden sei eine Laissez-passer-Regelung, wonach nur vorübergehend
nach Deutschland eingeführte Kunstwerke für zwei Jahre keine Ausfuhrgenehmigung benötigen. So bleibe der
kulturelle Austausch mit Spitzenwerken unbeeinträchtigt. Von der praxistauglichen Regelung profitierten vor al-
lem der Kunsthandel und Auktionshäuser. Ihnen komme auch zugute, dass die neu normierten verlängerten Auf-
zeichnungsfristen nur für solche Aufzeichnungen gälten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstünden.

Für die internationalen Partner Deutschlands sei die § 52 Absatz 2 eingefügte sogenannte Vermutungsregelung
wichtig. Sie werde helfen, Rückgabeansprüche von UNESCO-Vertragsstaaten besser durchsetzen zu können. Da-
mit werde ein wichtiger Beitrag zu einer effektiven Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 im Inland
geleistet. Allerdings werde das Gesetz seine Schutzintention nur entfalten können, wenn die Behörden in Deutsch-
land mit den nötigen fachlichen Kapazitäten ausgestattet würden. Die Bundesregierung sei gefordert, dies zu ge-
währleisten. Die Landesdenkmalämter und der Zoll brauchten Unterstützung durch ein Netzwerk aus unabhängi-
gen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, das den Behörden im Einzelfall mit seiner Expertise zur Seite
steht.

Die Fraktion ging auf die Änderungsanträge der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Einzelnen ein und konstatierte, teilweise decke sich die Intention der Änderungsvorschläge von Koalition und
Opposition. Manche Forderung der Opposition gehe allerdings zu weit. Dies gelte beispielsweise im Bereich der
Sorgfaltspflichten und bei der verlangten Ausweitung der Definition des „Inverkehrbringens“.

Die Fraktion DIE LINKE. übte eingangs Kritik am Verfahren. Erst am Nachmittag des Vortags seien die um-
fangreichen Änderungsvorschläge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei der Opposition eingegangen. Eine
echte Debatte und ein Versuch, Mehrheits- und Minderheitspositionen wenigstens punktuell zusammenzubringen,
fänden angesichts des engen Zeitplans im parlamentarischen Verfahren keinen Platz. Das sei bei einem so wich-
tigen Gesetzgebungsverfahren nicht sachgerecht. Eine qualifizierte Debatte sei man jedoch vor allem jenen schul-
dig, die sich mit viel Engagement und Expertise in die Diskussion über die Neuregelung des Kulturgutschutzes
eingebracht hätten.

Die Fraktion verwies auf ihre Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 18(22)168 bis 180 und erläuterte, im
Gesetz müsse klar zwischen paläontologischen und archäologischen Kulturgütern getrennt werden, außerdem
müssten universitäre Sammlungen in den Status geschützten Kulturguts einbezogen werden. Die Fraktion plä-
dierte für zusätzliche Vorgaben für das Internetportal zum Kulturgut-schutz, forderte erleichterte Bedingungen
für die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut und mehr Transparenz im Eintragungsver-
fahren. Weitere Forderungen bezogen sich unter anderem auf Ausnahmen vom Beschädigungsverbot, auf ein
Ankaufsangebot, auf harmonisierte Alters- und Wertgrenzen sowie auf die Entkoppelung der Sorgfaltspflichten
von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Die Fraktion setzte sich zudem dafür ein, die Rückgabe unrechtmäßig in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/8908
das Bundesgebiet eingeführter Kulturgüter an den Herkunftsstaat zu erleichtern. Die bisher in den Ländern ge-
führten Verzeichnisse über national wertvolles Kulturgut müssten überprüft werden.

In Bezug auf die eingereichte Petition erklärte die Fraktion DIE LINKE., die Interessen der privaten Sammlerin-
nen und Sammler sowie des Handels seien im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD umfang-
reich berücksichtigt worden, das Anliegen der Petition also in weiten Teilen erfüllt. Der Forderung, den Verkehr
von Kulturgut völlig ungehindert zuzulassen, könne im Sinne des Kulturgutschutzes nicht nachgegeben werden.
Es bleibe Aufgabe aller Fraktionen, dies verständlich zu machen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekräftigte die Kritik am Verfahren und unterstrich, die Novellie-
rung des Kulturgutschutzrechts sei längst überfällig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des weltweit
festzustellenden Raubs von Kulturgütern und des illegalen Handels mit Antiken aus den Kriegs- und Krisenge-
bieten in Syrien und dem Irak. Die Fraktion begrüße daher die Intention der Bundesregierung, auf der Grundlage
einer europäischen Richtlinie neue Ein- und Ausfuhrregelungen für einen besseren Schutz von Kulturgut vorzu-
geben. Besondere Beachtung verdienten dabei der Schutz archäologischer Kulturgüter und das Ziel, eine effekti-
vere Rückgabepraxis für unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüter zu etablieren.

Die Fraktion sprach sich dafür aus, den Gesetzentwurf an mehreren Stellen nachzubessern und legte dazu fünf
Änderungsanträge (Ausschussdrucksachen 18(22)182 bis 186 vor. Darin warb sie dafür, in § 2 die Legaldefinition
des „Inverkehrbringens“ um „das Vorrätighalten zum Zweck des Weiterverkaufens“ zu erweitern. Nur so könne
der illegale Handel mit Kulturgütern effektiv erschwert werden. Mit einer Änderung in § 18 wollte die Fraktion
sicherstellen, dass Forschung an national wertvollen Kulturgütern keinen Einschränkungen unterliegt. Archäolo-
gisches Kulturgut sollte einheitlichen Sorgfaltspflichten unterworfen sein. Ausnahmen für archäologisches Kul-
turgut mit geringem Wert wirkten kontraproduktiv, weil sie die Möglichkeit eröffneten, Vorschriften zu umgehen,
deshalb sollte § 42 entsprechend geändert werden. Zum systematischen Schutz archäologischer Kulturgüter ge-
höre zudem, alle Kategorien gefährdeter Kulturgüter der Roten Liste des Internationalen Museumsrates anzuwen-
den (Änderung in § 44). Mit einer Änderung in § 52 zielte die Fraktion auf eine verbesserte Rückgabepraxis und
plädierte unter anderem dafür, an der im bisherigen Recht geltenden Vermutungsregelung festzuhalten.

Die Änderungsvorschläge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD deckten die Forderungen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN nur teilweise ab. Deshalb werde sich die Fraktion sowohl in der Abstimmung zum Ände-
rungsantrag als auch zum Gesetzentwurf der Stimme enthalten.

Der Ausschuss für Kultur und Medien lehnte die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksachen 18(22)168 bis 18(22)170, 18(22)172 und 18(22)173 sowie 18(22)175 bis 18(22)179 ab mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksachen 18(22)171,
18(22)174 und 18(22)180 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Kultur und Medien lehnte die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksachen 18(22)182 und 18(22)184 ab mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 18(22)183,
18(22)185 und 18(22)186 wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(22)181neu) stimmte der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Im Ergebnis empfahl der Ausschuss für Kultur und Medien Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gemäß Ausschussdrucksache 18(22)181neu mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/8908 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7456 unverändert geblieben sind, wird auf de-
ren Begründung verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt
begründet:

Zu § 2 Absatz 1 Nummer 1:

Zur Klarstellung, dass paläontologische Funde nicht als „archäologisches Kulturgut“ gelten, wird in Anlehnung
an den Wortlaut des § 3 Absatz 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. November 2004) § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend ergänzt.

Zu § 2 Absatz 1 Nummer 8:

Eine Definition von „Herkunftsstaat“ wird neu in § 2 Absatz 1 als Nummer 8 (neu) aufgenommen. Dabei ist nicht
auf den „Ort der letzten Belegenheit“ abzustellen, sondern auf denjenigen Mitglied- oder Vertragsstaat, der ein
Kulturgut als nationales Kulturgut schützt, da es auf seinem Hoheitsgebiet entstanden ist oder das Kulturgut eine
Rezeptionsgeschichte in diesem Staat hat, die es zu einem nationalen Kulturgut hat werden lassen (entsprechend
Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens bzw. Artikel 36 AEUV).

Die Formulierung stellt bewusst nur auf die Mitgliedstaaten der EU und die Vertragsstaaten des UNESCO-Über-
einkommens von 1970 ab, da nur für diese Staaten ein gemeinsames Verständnis der Anliegen und Grenzen des
Kulturgutschutzes angenommen werden kann. Bei den EU-Mitgliedstaaten ergibt sich dies aus dem für alle Mit-
gliedstaaten verbindlichen Artikel 36 AEUV, bei den Vertragsstaaten aus dem Kanon der schützenswerten Kul-
turgüter nach Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens. Angesichts der verschiedenen Begriffe von Kultur in
den unterschiedlichen Kulturkreisen der Welt – was mit Blick auf das Übereinkommen der UNESCO über den
Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 21. Oktober 2005 ausdrücklich gefördert
wird – können die relevanten Tatbestände für einen effektiven Kulturgutschutz nicht allein aus Völkergewohn-
heitsrecht oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts abgeleitet werden. Nur auf der Basis einer ge-
meinsamen Rechtsgrundlage und eines gemeinsamen Rechtsverständnisses ist es gerechtfertigt, Rechtsfolgen im
deutschen Recht und insbesondere nach diesem Gesetz an die Rechtslage im Herkunftsstaat zu knüpfen. Damit
wird auch gewährleistet, dass die Schutz- und Ausfuhrbestimmungen anderer Staaten nicht über diese gemein-
same Rechtsgrundlage hinausgehend Wirkung für andere Staaten entfalten.

Zugleich enthält die Formulierung eine für die Anwendung des Kulturgutschutzrechts wesentliche zeitliche Be-
schränkung: Der Begriff des Vertragsstaates und das Abstellen auf diesen als Definition für dieses Gesetz macht
deutlich, dass das Kulturgut eines Staates nur geschützt werden kann, nachdem dieser völkerrechtlich verbindlich
dem UNESCO-Übereinkommen beigetreten ist. Derzeit sind dies 131 Staaten (Stand Juni 2016). Der Schutz sei-
nes nationalen Kulturgutes wirkt also nicht rückwirkend für Objekte, die vor einem Beitritt zum UNESCO-Über-
einkommen den betreffenden Staat verlassen haben.

Zu § 4:

Die bisher vorgesehene Ermächtigung der obersten für Kultur und Medien zuständigen Bundesbehörde, Einzel-
heiten des Internetportals nach § 4, der Veröffentlichung nach § 16 und des Gemeinsamen Verfahrens nach § 79
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, wurde im Gesetzgebungsverfahren aufge-
geben. An ihre Stelle treten die notwendigen Kernregelungen im Gesetz im Rahmen der genannten Paragraphen,
die durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des neu eingeführten Verwaltungsausschusses nach Absatz 3
weiter detailliert werden. Das neue Konzept dient wesentlich der Verfahrensvereinfachung, weil damit nach Re-
gelung grundsätzlicher Fragen auf Gesetzesebene Detailfragen ohne Einschaltung des Bundesrates zwischen
Bund und Ländern rechtsverbindlich abgestimmt werden können.

Zu § 10 Überschrift:

Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Absatzes 7.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/8908
Zu § 10 Absatz 2:

Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen.

Zu § 10 Absatz 7:

Die Neuregelung des Absatzes 7 erfolgt im Interesse der deutschen Museen und Ausstellungshäuser sowie von
im Ausland lebenden Sammlerinnen und Sammlern im Rahmen des grenzüberschreitenden Leihverkehrs. Sie soll
den grenzüberschreitenden Kulturaustausch fördern, indem sie – anders als die rechtsverbindliche Rückgabezu-
sage nach den §§ 73 bis 76 – zwar keine Einschränkung des Justizgewährleistungsanspruchs wie in § 76 Absatz 1
Nummer 1 normiert, dafür aber auch keine zeitliche Begrenzung vorgibt.

Absatz 7 stellt gerade für die Fälle von Dauerleihgaben klar, dass auch ein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet
dann keine besondere Beziehung des Kulturgutes zum deutschen Kulturbesitz begründet, wenn dieser Aufenthalt
alleine auf einer Leihgabe aus dem Ausland beruht. Absatz 7 stellt durch die Bezugnahme auf die Rückkehr ins
Bundesgebiet in Satz 1 klar, dass für die „Rückkehrfälle“ allein das Verfahren nach Absatz 1ff. in Betracht kommt.
Er enthält zudem eine Übergangsregelung für bereits im Bundesgebiet befindliche ausländische Kulturgüter im
Rahmen des internationalen Leihverkehrs.

Zu § 13 Absatz 1:

Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen.

Zu § 14 Absatz 1 und 2:

Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen.

Zu § 14 Absatz 3:

Zur weiteren Stärkung der Rechte des Eigentümers wird die bisherige gängige Praxis ausdrücklich gesetzlich
geregelt. Die Änderung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Zustimmungsregelung in eine Benehmens-
regelung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Bundesrates.

Zu § 14 Absatz 5:

Die Streichung erfolgt infolge der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu § 14 Absatz 7:

Parallel zum Antragsrecht des Eigentümers auf Eintragung eines Kulturgutes nach § 14 Absatz 1 soll auch aus-
drücklich die Möglichkeit eines so genannten „Negativattests“ geregelt werden. Dabei handelt es sich um einen
Verwaltungsakt, auf den die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts Anwendung finden. Der Ei-
gentümer kann damit eine Überprüfung des Kulturgutes auch mit dem Ziel einer Nicht-Eintragung veranlassen,
und er ist nicht gezwungen, zur Klärung dieser Frage einen Eintragungsantrag mit dem Ziel einer negativen Ent-
scheidung oder einen Ausfuhrantrag nach § 24 Absatz 1 zu stellen. Weiterhin wird klargestellt, dass die zuständige
Behörde den Sachverständigenausschuss beteiligen kann. Dies schließt die Hinzuziehung externen Sachverstan-
des durch den Sachverständigenausschuss ein. Die Regelung kommt damit den Interessen insbesondere von
Sammlerinnen und Sammlern und des Handels entgegen. Für letzteren ist es von Vorteil, die Ausfuhrmöglichkeit
eines Kulturgutes im Falle eines Ankaufs im Vorfeld des geplanten Geschäftes rechtsverbindlich zu klären. Die
Regelung dient daher auch der Stärkung des Kunsthandelsstandortes Deutschland.

Zu § 16 Überschrift und Absatz 1:

Entsprechend dem Wunsch des Bundesrates und der zustimmenden Gegenäußerung der Bundesregierung werden
die Überschrift zu § 16 und Absatz 1 dieser Vorschrift neu gefasst. Zur Begründung wird auf die Ausführungen
des Bundesrates in der Bundestags-Drucksache 18/7456, S. 138, verwiesen.

Zu § 16 Absatz 3 und 5:

Die parlamentarische Diskussion hat ergeben, dass die Gewährleistung in Absatz 3 auch ohne weitere Detaillie-
rung in einer Rechtsverordnung gesichert werden kann, zumal das Verfahren über allgemein verbindliche Be-
schlüsse des Verwaltungsausschusses untergesetzliche Detailregelungen erlaubt. Im Übrigen wird auf die Erläu-
terungen zur Ergänzung von § 4 verwiesen.

Drucksache 18/8908 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 17 Absatz 1:

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu § 18 Absatz 1:

Auch wenn schon die bisherige, an den Wortlaut des § 304 Absatz 1 und 2 Strafgesetzbuch angelehnte Bestim-
mung die hinreichende Berücksichtigung der Interessen der Forschung sichert, werden diese zur Klarstellung nun
ausdrücklich in § 18 Absatz 1 angesprochen.

Zu § 23 Absatz 4:

Ergänzende Klarstellung.

Zu § 23 Absatz 6 bis Absatz 8:

Auch nach eingehender Befassung im Rahmen der parlamentarischen Erörterung soll das vielfach vorgeschlagene
sogenannte „britische Modell“ nicht übernommen werden, da es einen effektiven Abwanderungsschutz nicht ge-
währleisten kann. Allerdings soll der dortige Grundgedanke eines Ankaufsangebotes aufgegriffen und damit die
jahrzehntelange, in Deutschland durch Bund und Länder unter Beteiligung von privaten Stiftungen und Mäzenen
bereits geübte Praxis der Förderung des Ankaufes von Kulturgut künftig in ein formalisiertes Verfahren überführt
werden. Es sollen Anreize dafür geschafft werden, dass Kulturgut bewahrende Einrichtungen im Falle der Ableh-
nung eines Ausfuhrantrages das fragliche Kulturgut ankaufen und damit zugleich den Zugang der Öffentlichkeit
zu diesem Kulturgut sicherstellen können.

Die Ankaufsoption von Absatz 6 bis Absatz 8 schafft nicht einen Zwang zum Ankauf durch Kulturgut bewahrende
Einrichtungen und lässt – anders als in Großbritannien – die ablehnende Entscheidung über den Ausfuhrantrag
unberührt. Mit der Feststellung eines angemessenen Ankaufspreises und der Klärung möglicher Ankaufskonditi-
onen und insbesondere einer möglichen öffentlichen Förderung eines solchen Ankaufes schafft dieses Modell
einer Ankaufsoption angemessene Voraussetzungen für einen Ankauf durch eine Kulturgut bewahrende Einrich-
tung im Inland.

Das neue Verfahren beginnt mit der Mitteilung der obersten für Kultur und Medien zuständigen Bundesbehörde
von der Ablehnung des Ausfuhrantrages an die besonders betroffenen obersten Landesbehörden, auf deren Ent-
scheidung die Eintragung des Kulturgutes letztlich zurückgeht (Absatz 6 Satz 1). Die organisatorische Leitung
für das weitere Verfahren überträgt die Neuregelung der Kulturstiftung der Länder, zu deren satzungsmäßigen
Hauptzwecken die Förderung des Erwerbes für die deutsche Kultur besonders wichtiger und bewahrungswürdiger
Zeugnisse zählt. In den Jahrzehnten seit ihrer Gründung hat die Kulturstiftung der Länder sich eine derart hohe
Kompetenz in diesem Bereich erarbeitet, dass es sinnvoll erscheint, ihr die organisatorische Leitung für das wei-
tere Verfahren zu übertragen. Voraussetzung für einen Ankauf des fraglichen Kulturgutes durch eine Kulturgut
bewahrende Einrichtung ist die Klärung aller relevanten Ankaufsbedingungen. Dazu zählen nicht nur ein ange-
messener Preis für das Kulturgut, sondern vor allem auch die Zahlungsbedingungen (z. B. Option von Ratenzah-
lungen) und die Option und der Umfang einer möglichen Förderung des Ankaufes durch staatliche Institutionen
und förderwillige Private. Gerade bei einer Förderung durch die öffentliche Hand sind die zeitlichen Rahmenbe-
dingungen von ausschlaggebender Bedeutung: in vielen Fällen muss die öffentliche Förderung über mehrere
Haushaltszeiträume gestreckt werden. In der Ankaufspraxis der letzten Jahrzehnte haben sich dabei Modelle auf
der Basis eines Konsortiums herausgebildet, bei denen öffentliche und private Förderer gemeinsam den Ankauf
unterstützen können. Auch für die Bildung derartiger Konsortien erscheint der Sachverstand der Kulturstiftung
der Länder unabdingbar. Auch die Kulturstiftung der Länder wird allerdings in einzelnen Verfahrensschritten auf
die Hinzuziehung externen Sachverstandes nicht verzichten können. Dies gilt insbesondere für die Klärung eines
angemessenen Preises des Kulturgutes, da die Angemessenheit des Preises gleichzeitig auch haushaltsrechtliche
Voraussetzung für eine Förderung des Ankaufes durch öffentliche Stellen ist. In der Praxis werden deshalb regel-
mäßig zumindest zwei externe Wertgutachten eingeholt. Zu den „sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankau-
fes“ zählen gerade bei größeren Sachgesamtheiten die Möglichkeit, dass mehrere Kulturgut bewahrende Einrich-
tungen gemeinsam ankaufen, oder die Option, dass eine Kulturgut bewahrende Einrichtung zeitversetzt einzelne
Bereiche einer Sachgesamtheit ankauft.

Absatz 7 beschreibt zunächst das Regelverfahren, nach dem die Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Klärung
aller Ankaufsvoraussetzungen ein Ankaufsangebot unterbreiten kann. Lediglich in den Fällen, in denen der Ei-
gentümer des Kulturgutes, dessen Ausfuhr abgelehnt wurde, eine wirtschaftliche Notlage nachweist, entsteht für

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/8908
die beteiligten Bundes- und Landesbehörden eine Verpflichtung, auf geeignete Rahmenbedingungen eines An-
kaufes durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung hinzuwirken. Die Klarstellung, dass § 12 Absatz 2 in diesen
Fällen unberührt bleibt, soll verhindern, dass ein in wirtschaftliche Not geratener Eigentümer eines eingetragenen
Kulturgutes in jedem Falle das Ausfuhrverfahren nach § 23 durchlaufen muss. Er hat vielmehr die Wahl, nach
welcher Regelung er vorgehen möchte.

Absatz 8 räumt dem Eigentümer des eingetragenen Kulturgutes nach Klärung der möglichen Ankaufsmodalitäten
und Eingang eines entsprechenden Ankaufsangebotes durch eine Kulturgut bewahrende Einrichtung eine ange-
messene Überlegungsfrist ein. Die Regelung stellt zugleich klar, dass das Verfahren zur Klärung eines Ankaufsan-
gebotes, die Abgabe des Ankaufsangebotes und die letztliche Entscheidung des Eigentümers die Ablehnung des
Ausfuhrantrages unberührt lassen. Es erscheint allerdings angemessen, im Falle eines abgelehnten Antrages dem
Eigentümer nach einer gewissen Karenzzeit die Option eines erneuten Antrages einzuräumen.

Zu § 24 Absatz 2 Satz 1, Nummern 1 bis 3:

Die Altersuntergrenze der Kulturgutkategorien in Nummern 1 bis 3 wird einheitlich auf 75 Jahre heraufgesetzt.
Damit werden die Altersuntergrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 weiter heraufgesetzt (statt 50 jetzt 75
Jahre), womit sowohl der Handel als auch die Verwaltung der Länder zusätzlich im Genehmigungsverfahren
entlastet werden. Die Altersuntergrenze der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 von 50 Jahren wird damit um 50
Prozent erhöht (75 Jahre, statt bisher 70 Jahre).

Zu § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3:

Die Ausnahme in Satz 2 entspricht der Wertung des § 42 Absatz 3 und greift die dort genannte Argumentation
des Bundesfinanzhofes auf. Um im Übrigen eine Genehmigung der Ausfuhr in den Binnenmarkt und in Drittstaa-
ten in einem Bescheid zu gewährleisten, sollen die Kategorien einheitlich, d.h. auch die Kategorien für die Aus-
fuhr in den Binnenmarkt entsprechend der Kategorien für die Ausfuhr in Drittstaaten ausgelegt werden. Dies
bedeutet, dass die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen ist, z. B. zu
Sammlungen (vgl. die Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 9705 des GZT sind
Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhält-
nismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Ge-
genstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und
einen hohen Wert haben“).

Zu § 24 Absatz 8:

Bei Kulturgut, das sich aus dem Ausland kommend nur für kurze Zeit im Bundesgebiet befindet, erscheint der
Verzicht auf das Ausfuhrgenehmigungsverfahren nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 angemessen und sachlich gebo-
ten. Die Regelung folgt einem vergleichbaren Modell im französischen Recht. Sie zielt wesentlich darauf ab, den
Kunsthandelsstandort Deutschland auch für Handel mit Kulturgut aus dem Ausland attraktiver zu machen, da bei
der Einfuhr von Kulturgut ins Bundesgebiet zu Handelszwecken im Falle baldiger Wiederausfuhr Kunsthandel
oder Käufern das Verfahren nach § 24 Absatz 1 außer in den Absatz 8 genannten Fällen erspart bleibt. Diese
Regelung stellt außerdem eine Erleichterung im Falle der Einfuhr zu Restaurierungs- oder Forschungszwecken
dar. Sofern das Kulturgut länger als zwei Jahre im Bundesgebiet verbleibt, besteht daneben die Möglichkeit des
„Negativattestes“ unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen.

Zu § 29 Nummer 1:

Nummer 1 macht im Interesse von Sammlerinnen und Sammlern und des Handels deutlich, dass sich das Ein-
fuhrverbot nicht auf solches Kulturgut erstreckt, das sich rechtmäßig bereits im Inland befunden hat. Dadurch soll
eine Rückwirkung der Einfuhrregelung ausgeschlossen werden. Im Verwaltungsprozess sind trotz prinzipieller
Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichts-
ordnung die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht heranzuziehen. Es ist daher im
Interesse desjenigen, der von der Ausnahme des Einfuhrverbots nach § 28 profitieren will, Nachweise bei der
Einfuhr dafür vorzulegen, dass sich das Kulturgut bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig im Inland
befunden hat. Solche Nachweise können etwa Kaufbelege, Dokumente vorheriger Zollabfertigung, Ausfuhrge-
nehmigungen, Versicherungsnachweise oder Ausstellungskataloge sein. Der letzte Halbsatz stellt klar, dass auch
in diesem Bereich der Anwendungsvorrang des unmittelbar geltenden EU-Rechts, wie die in der Begründung zu
§ 28 Nummer 2 genannten Verordnungen, gilt.

Drucksache 18/8908 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 29 Nummer 2:

Nummer 2 regelt den Verstoß gegen das Verbringungsverbot im Rahmen des Protokolls der Haager Konvention
aufgrund eines bewaffneten Konfliktes. Der Begriff „deponiert“ übernimmt die Begrifflichkeit des Protokolls zur
Haager Konvention und meint, dass es zur Verwahrung ins Bundesgebiet gegeben werden soll.

Zu § 30:

Insbesondere durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 28 Nummer 1 und eine Präzisierung der erforderlichen
Unterlagen zum Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat soll der Anwendungsbereich des §
30 klargestellt werden. Die Handhabbarkeit der Nachweispflicht wird in der Praxis der Einfuhrkontrolle davon
abhängen, dass die entsprechenden Regelungen des Herkunftsstaates hinreichend bekannt sind, namentlich durch
die beabsichtigte Veröffentlichung im Internetprotal zum Kulturgutschutz nach § 4 sowie in den länderspezifi-
schen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts.

Zu § 35 Absatz 1 Nummer 7:

Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen.

Zu § 40 Absatz 4:

Die Regelung dient der Absicherung des Erwerbers eines Kulturgutes, dessen Inverkehrbringen nach Absatz 1
verboten ist. Derjenige, der das Kulturgut in Verkehr gebracht hat wird von der Schadensersatzpflicht nur befreit,
wenn er nachweisen kann, dass er den Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 nicht zu vertreten hat und damit
weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Auch dies dient dem Schutz des Erwerbers, der seinerseits das
vorsätzliche oder fahrlässige Handeln des Vertragspartners ohne eine solche Beweislastregelung nachweisen
müsste. Auf den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre-
chende Anwendung.

Zu § 42 Absatz 1 Satz 2:

Die Beschränkung des Verweises auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 (statt Nummer 7) entspricht der Stellung-
nahme des Bundesrates.

Zu § 42 Absatz 3:

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 übernimmt die bereits im geltenden Recht vorgesehene Wertuntergrenze nach § 18
Absatz 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes, erhöht diese jedoch auf 2 500 Euro (statt bisher 1 000 Euro). Diese
Erhöhung ist gerechtfertigt, da sie einerseits den Kunsthandel entlastet und andererseits durch die Regelung in
Satz 1 Nummer 1 sichergestellt ist, dass der Bedeutung von archäologischem Kulturgut unabhängig von seinem
finanziellen Wert entsprochen ist. Letzteres dient insbesondere dem – auch in der Anhörung des Deutschen Bun-
destages zum Gesetzentwurf sehr deutlich vorgetragenen – Anliegen, effektiv gegen den Handel mit Kulturgut
aus Raubgrabungen vorzugehen.

Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt die besondere Situation der Numismatik und des Münzhandels, indem klargestellt
wird, dass Münzen, die als „Massenware“ existieren und oftmals keinen relevanten bzw. nur beschränkten archä-
ologischen Erkenntniswert haben, nicht unter das Erfordernis der Sorgfaltspflicht beim gewerblichen Inverkehr-
bringen nach § 42 Absatz 1 fallen. Darunter sind solche Münzen zu verstehen, die – entsprechend der Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11.12.2012, VII R 33, 34/11) – in größerem Umfang oder Anzahl im
Handel vorkommen, aber kein besonderes Interesse (keinen wissenschaftlichen Wert) für Archäologen bzw. ar-
chäologische Institutionen und Sammlungen besitzen. Diese Ausnahmeregelung ist bewusst auf Münzen be-
grenzt, da diese aufgrund ihrer Funktion und Zweckbestimmung als Zahlungsmittel über die Jahrhunderte hinweg
im Vergleich zu sonstigen Arten von Kulturgut einen anderen Charakter – vor allem in Hinblick auf ihre große
räumliche Verbreitung – einnehmen.

Zu § 45 Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 regelt klarstellend, dass von der 30-jährigen Aufbewahrungspflicht nur solche Aufzeichnungen
betroffen sind, die nach Absatz 1 – das heißt nach Inkrafttreten des Gesetzes – gemacht wurden. Damit ist klar-
gestellt, dass ältere Aufzeichnungen, namentlich solche nach dem bisherigen Kulturgüterrückgabegesetz, nicht
der verlängerten Aufbewahrungsfrist unterliegen. Die Regelung ist also nicht rückwirkend anwendbar. Für
Rechtsgeschäfte im Zeitraum vom 18. Mai 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt daher die zehnjährige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/8908
Aufbewahrungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes, es sei denn, Aufzeichnungen
über ein solches Rechtsgeschäft sind im konkreten Einzelfall notwendig zum Nachweis der Provenienz nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes. Die Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren gilt somit einheitlich im deutschen
Sprachraum: in der Schweiz, Österreich und nunmehr auch in Deutschland.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Aufzeichnungen auch in elektronischer Form aufbewahrt
werden können.

Zu § 45 Absatz 3:

Hier handelt es sich um eine notwendige Folgeanpassung.

Zu § 52 Absatz 2 und Absatz 3:

Der Vorschlag des Bundesrates wird aufgegriffen und in Absatz 3 hinsichtlich der Entschädigungsregelung prä-
zisiert.

Absatz 2 knüpft an die bisherige Vermutungsregelung in § 6 Absatz 2 Satz 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes
an. Nach dieser Vorschrift gibt es eine Vermutungsregelung für die Verbringung ins Bundesgebiet nach dem
gesetzlich festgelegten Stichtag des 26. April 2007. Da das neue System des Rückgabeanspruches für Vertrags-
staaten entscheidend auf die unrechtmäßige Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates abstellt, er-
scheint es systemgerechter, auch an diesen Vorgang eine stichtagsbezogene Vermutungsregelung anzuknüpfen.
Die Neufassung vermeidet zudem Unklarheiten in der bisherigen Regelung: So erweckte § 6 Absatz 2 Satz 1 des
Kulturgüterrückgabegesetzes mit der Formulierung „Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Ho-
heitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand“ den Eindruck, das Kulturgut müsse
unmittelbar aus dem Vertragsstaat in das Bundesgebiet verbracht worden sein. Dies ist aber in der Praxis nicht
der Regelfall, da Kulturgüter – gerade wenn eine unrechtmäßige Ausfuhr aus einem bestimmten Staat verschleiert
werden soll – erst über Umwege und mehrere Staaten ins Bundesgebiet verbracht werden. Teilweise können da-
zwischen auch mehrere Jahre liegen.

Die Vermutungsregelung spielt eine besondere Rolle für Kulturgut aus Raubgrabungen. Diese werden im Regel-
falle ohne Kenntnis des betroffenen Staates außer Landes gebracht. Damit werden dann aber auch zugleich die
Ausfuhrvorschriften des Staates umgangen. Dass dies nach einem Stichtag geschehen sein muss, folgt aus der
fehlenden Rückwirkung des UNESCO-Übereinkommens von 1970. Ansprüche aus diesem Übereinkommen auf
Rückgabe von Kulturgut erwachsen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen sowohl für den Vertrags-
staat als auch für Deutschland in Kraft getreten ist. Diesen Zeitpunkt hat der Gesetzgeber im Kulturgüterrück-
gabegesetz mit dem Stichtag des 26. April 2007 festgelegt. Daran soll sich durch die Novellierung nichts ändern.

Die Vermutungsregelung des Absatzes 2 kann nur dadurch widerlegt werden, dass für das fragliche Kulturgut der
Nachweis erbracht wird, dass es sich vor diesem Stichtag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Dritt-
land befunden hat. Auch in derartigen Fällen wird vielfach nicht zu klären sein, wann genau das Kulturgut das
Herkunftsland verlassen hat. Sein Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates belegt allerdings die Verbringung
vor dem Stichtag. An den Nachweis sind keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Eindeutige Erwähnungen
(möglichst mit Bild) im Katalog eines Kunsthandels- oder Auktionshauses oder ein anderweitiger datierter Kauf-
beleg reichen im Regelfalle aus. Bei hinreichend klarer Bestimmtheit genügen auch Verfügungen unter Lebenden
oder von Todes wegen den Anforderungen ebenso wie Beschreibungen in Sammlungskatalogen oder sonstigen
Veröffentlichungen. Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist sowohl im behördlichen Vermittlungsver-
fahren als auch Rahmen der Klage auf Rückgabe zulässig. Der mit der eidesstattlichen Versicherung bezeugten
Tatsache kommt angesichts der Strafandrohung in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Gleichwohl gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass die Behörde die an Eides statt versicherte Erklärung ihren Ent-
scheidungen dann nicht zugrunde legen muss, wenn sie diese trotz der Versicherung nicht für glaubhaft bzw.
überzeugend hält. Die Versicherung ist nur eine von mehreren Gesichtspunkten, die bei der Überzeugungsbildung
zu berücksichtigen sind (siehe auch Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage
2015, § 27 Randnummer 16). Für das behördliche Vermittlungsverfahren werden gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes als zur Abnahme zuständige Behörde das Auswärtige Amt, die für Kultur und
Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie die zuständige Landesbehörde (vgl. § 61 Absatz 1 Nummer 7)
bestimmt. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes ist § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zu berücksichtigen.

Drucksache 18/8908 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ist der Zeitpunkt der Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates nicht zu klären und gelingt die
Erschütterung der Vermutung nach Absatz 2 Satz 2 nicht, so greifen die Voraussetzungen des Absatz 1 für den
Rückgabeanspruch. Dies bedarf allerdings der Begrenzung in den Fällen, in denen nachweislich das Kulturgut
schon vor Inkrafttreten der Neuregelung in das Bundesgebiet oder den Binnenmarkt verbracht wurde. In diesen
Fällen hat das Kulturgut in der Mehrzahl der Fälle nach bisherigem Recht das Bundesgebiet erreicht, ohne dass
der Herkunftsstaat einen Rückgabeanspruch geltend machen konnte. Die damit erlangte Rechtsposition des Be-
sitzers des Kulturgutes soll nun durch die Neuregelung nicht rückwirkend in Frage gestellt werden. Absatz 3 regelt
daher, dass für den Rückgabeanspruch in den Fällen, in denen ein Aufenthalt des Kulturgutes im Bundesgebiet
oder im Binnenmarkt zwischen dem Stichtag des Absatz 2 und dem Inkrafttreten der Neuregelung belegt werden
kann, die Anspruchsvoraussetzungen für den Rückgabeanspruch und die Entschädigung nach bisherigem Recht
gelten. Die Rechtsposition des Herkunftsstaates verbessert sich gleichwohl, weil dieser von der verlängerten Ver-
jährungsfrist profitiert.

Zu § 53 Absatz 1:

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu § 66 Absatz 4:

Absatz 4 stellt eine notwendige Folgeänderung der Änderungen in § 52 Absatz 3 dar.

Zu § 79 Absatz 4 und Absatz 5:

Die weitere Diskussion nach Verabschiedung des Regierungsentwurfs insbesondere mit den Ländern hat ergeben,
dass das gemeinsame Verfahren auch ohne weitere Detaillierung in einer Rechtsverordnung eingeführt werden
kann, zumal das Verfahren über allgemein verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses untergesetzliche
Detailregelungen erlaubt.

Zu § 84 Absatz 2 Nummer 1:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 30. Der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand wird auf die Fälle einge-
grenzt, in denen der Einführende weiß oder hätte wissen müssen, dass das Kulturgut im Herkunftsstaat unter
Schutz gestellt wurde.

Zu § 86 Überschrift:

Der Vorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift wird aufgegriffen.

Zu § 89:

Zur Frage des Umfanges des Verwaltungsaufwandes bei Bund und Ländern soll das für Kultur und Medien zu-
ständige Mitglied der Bundesregierung bereits nach 2 Jahren eine Evaluierung vorlegen.

Zu § 90 Absatz 3:

Die entsprechende Anregung des Bundesrates wird aufgegriffen und konkretisiert.

Zu Artikel 8

Notwendige Änderung aufgrund inzwischen erfolgter Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes.

Berlin, den 22. Juni 2016

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Sigrid Hupach
Berichterstatterin

Ulle Schauws
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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