BT-Drucksache 18/8757

Ermittlungen gegen mutmaßlich rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2)

Vom 31. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8757
18. Wahlperiode 31.05.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Frank Tempel, Sevim Dağdelen,
Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Jan Korte, Harald Petzold (Havelland),
Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak, Birgit Wöllert und der
Fraktion DIE LINKE.

Ermittlungen gegen mutmaßlich rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2)

Verschiedenen Medienberichten zufolge gab es in den Jahren 2015 und 2016
Durchsuchungsmaßnahmen und Ermittlungsverfahren, die sich gegen rechtster-
roristische Bestrebungen richteten.
Im Februar 2016 durchsuchten Einsatzkräfte der bayerischen Polizei Objekte
in Oberfranken und Niederbayern. Dabei wurden Medienberichten zufolge meh-
rere Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt. Einer der in diesem Zusam-
menhang Beschuldigten soll der bekannte Neonazi und NPD-Politiker Frank R.
sein (vgl.: „Razzia bei Neonazis in Bayern“, junge Welt vom 16. März 2016,
www.jungewelt.de/2016/03-16/059.php).
Im März 2016 wurden im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Be-
schuldigte Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitglieder der rechten Szene
durchgeführt und drei Männer verhaftet, darunter der NPD-Politiker Maik S. Der
Gruppe werden neben einem Anschlag auf eine im Bau befindliche Unterkunft
für Geflüchtete auch verschiedene weitere Anschläge und andere Straftaten vor-
geworfen (vgl.: „Dritter Mann nach Brandstiftung in Nauen verhaftet“, rbb online
vom 23. März 2016, www.rbb-online.de/politik/beitrag/2016/03/Brandstiftung-
Fluechtlingsunterkunft-Nauen-Tatverdaechtiger-festgenommen.html).
Ebenfalls im März 2016 verbot Bundesminister des Innern Dr. Thomas de
Maizière die „Weiße Wölfe Terrorcrew“. Im Zuge dessen wurden in zehn Bun-
desländern Objekte von Beschuldigten durchsucht. Dabei wurden unter anderem
Kleinkaliberwaffen sichergestellt. Die Beschuldigten weisen zum einen Verbin-
dungen zu dem erwähnten Kreis der Verdächtigen aus dem Raum Bamberg auf.
Zum anderen wird gegen mindestens einen Beschuldigten bereits wegen des
Verstoßes gegen § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt. Im Zusammen-
hang mit dem sogenannten Werwolf-Kommando fanden im Juli 2013 Durchsu-
chungen im Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sowie in
den Niederlanden und der Schweiz statt (vgl.: „Rechtsextreme Untergruppe in
Bamberg durchsucht“, Bayerischer Rundfunk vom 16. März 2016, www.br.de/
nachrichten/oberfranken/inhalt/weisse-woelfe-verbot-durchsuchung-oberfranken-
100.html; „Äußerst gewaltbereit“, ZEIT ONLINE vom 24. März 2016, www.zeit.
de/2016/14/weisse-woelfe-terrorcrew-verbot-rechtsextremismus-hamburg-gewalt/
komplettansicht).

Drucksache 18/8757 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermitt-
lungsverfahrens gegen Frank R. und einen weiteren Beschuldigten wegen
Verstoßes gegen das Waffengesetz?

2. Fand eine Befassung des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusab-
wehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen
Rechtsextremismus/-terrorismus (GAR) mit der Bürgerwehr „FTL/370“
statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten?

3. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen straf-
rechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit
den Durchsuchungen vom 12. März 2016, u.a. auf dem Grundstück von
Frank R.?

4. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen
ein, und wenn ja, von welchen?

5. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen ein,
wenn ja, von welchen?

6. Liegen gegen einen/eine oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Er-
kenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Politisch moti-
vierte Kriminalität (PMK)-rechts Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren
auflisten)?

7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und
Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten aktiv sind
(bitte unter Angabe des Organisationsnamens)?

8. Wegen welcher Straftaten wird derzeit gegen die Beschuldigten ermittelt
(bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)?

9. Welche Staatsanwaltschaft ist in diesem Verfahren federführend?
10. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf bzw. Beschlagnah-

mung von Waffen und Sprengmitteln sowie Anschlagsvorbereitungen bei
den Beschuldigten (bitte unter Angabe ggf. der Waffen, Sprengmittel, des
Anschlagsziels sowie Bundeslandes des Auffindeortes)?

11. Wurden gegen die Beschuldigten nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt,
und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)?

12. Waren die Beschuldigten bzw. einer von ihnen Beobachtungsgegenstand des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), und wenn ja, über welche Zeit-
räume?

13. Waren die Beschuldigten bzw. einer von ihnen Beobachtungsgegenstand von
Landesämtern für Verfassungsschutz, und wenn ja, von welchen (bitte eben-
falls die Beobachtungszeiträume angeben)?

14. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass einer der
Beschuldigten als V-Person für das BfV tätig war oder ist?

15. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass einer der
Beschuldigten als V-Person für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig
war oder ist?

16. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass einer der
Beschuldigten als V-Person für das Bundeskriminalamt (BKA) oder ein Lan-
deskriminalamt tätig war oder ist?

17. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit Frank R. und dem ande-
ren Verdächtigen statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8757

18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermitt-

lungsverfahrens gegen die mutmaßlichen Mitglieder der Nauener Gruppe um
Maik S.?

19. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen straf-
rechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die Nauener
Gruppe?

20. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen
ein, und wenn ja, von welchen?

21. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen ein,
und wenn ja, von welchen?

22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und
Zusammenschlüssen der extremen Rechten die mutmaßlichen Mitglieder der
Nauener Gruppe aktiv waren bzw. sind (bitte unter Angabe des Organisati-
onsnamens)?

23. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Mitglieder ihrer Gruppe einen Na-
men gaben, und wenn ja, welchen?

24. Wie viele Straftaten werden der Gruppe nach derzeitigem Stand zugerechnet
(bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)?

25. Wurden bei den Durchsuchungen legale oder illegale Waffen und/oder
Sprengmittel bzw. Pyrotechnik festgestellt (bitte nach Art der Gegenstände
und Auffindeort auflisten)?

26. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen durch-
sucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)?

27. Liegen gegen einen/eine oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Er-
kenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK-rechts-
Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)?

28. Wegen welcher Straftaten wird derzeit gegen die Beschuldigten ermittelt
(bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)?

29. Hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen ge-
gen die Nauener Gruppe übernommen, und wenn ja, seit wann, und nach
welchem Straftatbestand ermittelt der Generalbundesanwalt?

30. Falls Frage 29 verneint wird, aus welchen Gründen hat der Generalbundes-
anwalt die Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe bislang nicht über-
nommen, und durch welche Staatsanwaltschaft werden die Ermittlungen fe-
derführend geführt?

31. Falls Frage 29 verneint wird, hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Be-
richtsvorgang (ARP – Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen)
über die Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe angelegt, und wenn ja,
seit wann?

32. Wie bewertet das BfV die Nauener Gruppe?
33. Sieht das BfV in der Nauener Gruppe die Gefahr einer neuen rechtsterroris-

tischen Entwicklung?
34. Falls Frage 33 verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach An-

sicht des BfV bei der Nauener Gruppe nicht um eine mutmaßlich rechtster-
roristische Struktur/Gruppe?

35. Haben das BfV und/oder BKA Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Aktivisten
und Aktivistinnen der Nauener Gruppe in der Vergangenheit in anderen
rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusam-
menhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)?

Drucksache 18/8757 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschul-

digten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland
haben?

37. Wurden gegen Mitglieder der Nauener Gruppe nachrichtendienstliche Mittel
eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)?

38. War die Gruppe Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über wel-
che Zeiträume?

39. War die Gruppe Beobachtungsgegenstand von Landesämtern für Verfas-
sungsschutz, und wenn ja, von welchen (bitte ebenfalls die Beobachtungs-
zeiträume angeben)?

40. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder
der Nauener Gruppe als V-Leute für das BfV tätig waren oder sind?

41. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder
der Nauener Gruppe als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz
tätig waren oder sind?

42. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder
der Nauener Gruppe als V-Leute für das BKA oder ein Landeskriminalamt
tätig waren oder sind?

43. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit der Nauener Gruppe statt,
und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten?

44. Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der „Weiße Wölfe Terror-
crew“ zu (bitte nach Bundesländern auflisten)?

45. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in das Verbot ein,
und wenn ja, von welchen?

46. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in das Verbot ein, und
wenn ja, von welchen?

47. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und
Zusammenschlüssen der extremen Rechten die mutmaßlichen Mitglieder der
„Weiße Wölfe Terrorcrew“ aktiv waren bzw. sind (bitte unter Angabe des
Organisationsnamens)?

48. Wie viele Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ sind ebenfalls Mitglie-
der der Partei DIE RECHTE?

49. Wie schätzt die Bundesregierung das Verhältnis der „Weiße Wölfe Terror-
crew“ zur Partei DIE RECHTE ein?

50. Wie viele Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ sind ebenfalls Mitglie-
der der NPD?

51. Wie viele Straftaten werden der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ nach derzeiti-
gem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straf-
tatbestand auflisten)?

52. Liegen gegen einen/eine oder mehrere der mutmaßlichen Mitglieder staats-
schutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus
dem PMK-rechts-Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)?

53. Wurden bei den Durchsuchungen im März 2016 legale oder illegale Waffen
und/oder Sprengmittel bzw. Pyrotechnik festgestellt (bitte nach Art der Ge-
genstände und Auffindeort auflisten)?

54. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen durch-
sucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)?

55. Wie bewertet das BfV die „Weiße Wölfe Terrorcrew“?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8757

56. Haben das BfV und/oder BKA Kenntnis darüber, ob Mitglieder der „Weiße

Wölfe Terrorcrew“ in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen
oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv wa-
ren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)?

57. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschul-
digten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland
haben?

58. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder
der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Leute für das BfV tätig waren oder
sind?

59. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder
der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfas-
sungsschutz tätig waren oder sind?

60. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder
der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Leute für das BKA oder ein Landes-
kriminalamt tätig waren oder sind?

61. Wie viele der Verdächtigen aus dem Verfahren gegen das sogenannte Wer-
wolf-Kommando sind auch Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“?

62. Wie viele Verdächtige aus dem Verfahren gegen die eingangs erwähnte
Gruppe aus dem Raum Bamberg sind auch Mitglieder der „Weiße Wölfe
Terrorcrew“?

63. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit der „Weiße Wölfe Ter-
rorcrew“ statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten?

Berlin, den 30. Mai 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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