BT-Drucksache 18/8739

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/8045, 18/8345, 18/8461 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Vom 8. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8739
18. Wahlperiode 08.06.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/8045, 18/8345, 18/8461 Nr. 1.6 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
(Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)

A. Problem
Mit der Reform der Investmentbesteuerung sollen
– EU-rechtliche Risiken ausgeräumt werden,
– einzelne Steuersparmodelle verhindert werden,
– steuerliches Gestaltungspotential eingeschränkt werden,
– administrativer Aufwand abgebaut werden und
– Systemfehler des geltenden Rechts korrigiert werden.

B. Lösung
Um die EU-rechtlichen Risiken auszuräumen, einzelne Steuersparmodelle zu ver-
hindern und die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren, sind Änderungen erforder-
lich, die das ohnehin äußerst komplexe Investmentbesteuerungssystem noch kom-
plexer und verwaltungsaufwändiger machen. Ein weiter steigender Komplexitäts-
grad wäre in den Massen-Besteuerungsverfahren bei Publikums-Investment-
fonds, in die mitunter zehntausende von Anlegern investieren, nicht mehr prakti-
kabel.

Zudem würde der administrative Aufwand in einem deutlichen Missverhältnis zu
den Besteuerungsergebnissen stehen, denn in die Publikums-Investmentfonds in-
vestieren vorwiegend Kleinanleger.

Daher sieht der Gesetzentwurf vor, ein neues Besteuerungssystem für Publikums-
Investmentfonds einzuführen, das wesentlich einfacher, leichter administrierbar
und gestaltungssicherer ist.

Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird daneben zwar fortge-
führt, aber nur noch für Spezial-Investmentfonds, in die grundsätzlich nur institu-
tionelle Anleger investieren dürfen. Aufgrund der beschränkten Anlegerzahl von
maximal 100 Anlegern und des Umstandes, dass alle Anleger bekannt sind, kann

Drucksache 18/8739 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auch die Einhaltung von sehr komple-
xen Besteuerungsvorschriften sichergestellt werden. Der damit verbundene admi-
nistrative Aufwand ist hier angemessen, da in Spezial-Investmentfonds typischer-
weise nur Großanleger investieren.

Außerdem adressiert der Gesetzentwurf die Problematik der so genannten
Cum/Cum-Geschäfte.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere Änderungen

– zur Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds,

– zur Steuerpflicht der Investmentaktiengesellschaft, zur Ermittlung der Ein-
künfte und des Gewinns eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines In-
vestmentfonds,

– zur Steuerfreistellung von Immobilienerträgen bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts,

– zur Berechnung der Vorabpauschale,

– zum Ausschluss der erhöhten Teilfreistellung für Kreditinstitute, Finanz-
dienstleistungsinstitute oder Finanzunternehmen, die Investmentanteile im
Handelsbuch oder mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandels halten,

– zur Definition von Spezial-Investmentfonds,

– zur Anwendung der Cum/Cum-Regelung (§ 36a des Einkommensteuerge-
setzes – EStG) auch bei Publikums-Investmentfonds oder Anteilklassen für
steuerbegünstigte Anleger und im Fall der Abstandnahme bei steuerbefreiten
Anlegern von Spezial-Investmentfonds,

– zum Wegfall der Voraussetzungen eines Altersvorsorgevermögensfonds,

– zur Ermittlung und Speicherung des zum 31. Dezember 2017 entstehenden
steuerpflichtigen Zwischengewinns bei den depotführenden Stellen,

– zur ergänzenden Regelung zum Bestandsschutz für Alt-Anteile – keine An-
wendung auf Anteile an Millionärsfonds und steueroptimierten Geld-
marktfonds im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteuergeset-
zes (InvStG) a. F.,

– zum Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch den Steuerpflichtigen
auch bei Drittstaatenfonds – Umsetzung des Urteils des Europäischen Ge-
richtshofes (EuGH) vom 9. Oktober 2014 in der Rs. C 326/12 „van Caster
und van Caster“,

– zu Verlusten aus fondsgebundenen Versicherungsverträgen,

– zur Ergänzung der Veräußerungsfiktion in § 20 Absatz 2 EStG,

– zur Sicherung der Dividendenbesteuerung (Verhinderung von Cum/Cum-
Geschäften),

– zu Erleichterungen beim Steuerabzug durch einen einheitlichen Teilfreistel-
lungssatz,

– zu Rechtsgrundlagen für den Steuerabzug durch die depotführenden Stellen
insbesondere für die Zwecke der Vorabpauschale,

– zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften durch die Veräußerung einer Be-
teiligung an einer Personengesellschaft mit inländischem unbeweglichem
Vermögen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8739
– zur Verknüpfung der Investmentbesteuerung mit den Regelungen des Au-

ßensteuergesetzes zur Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung,

– zur Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für ausländische In-
vestmentfonds und deren Anleger

sowie redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und Präzisierungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Gebietskörper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung1)

Kassenjahr

2018 2019 2020 2021 2022

Insgesamt - 10 + 5 - 65 - 90 + 30 + 35

Bund - 14 + 9 - 7 - 7 + 18 + 12

Länder - 24 - 7 - 20 - 27 + 1 - 2

Gemeinden + 28 + 3 - 38 - 56 + 11 + 25
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Zahl und die Art der steuerlichen Pflichten der Bürgerinnen und Bürger als
Anleger von Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ändern
sich durch dieses Gesetz im Grundsatz nicht. Wie im bisherigen Recht unterliegen
die Erträge aus Investmentfonds bei Privatanlegern grundsätzlich einem nach § 43
Absatz 5 Satz 1 EStG abgeltenden Steuerabzug.

Fehlt es an einem Steuerabzug, insbesondere weil die Investmenterträge im Aus-
land erzielt werden, sind diese – wie bisher – in der Steuererklärung anzugeben.

Einer grundlegenden Änderung unterliegt nur der Inhalt der Erklärungspflichten.

Während bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen von den Steuer-
pflichtigen zu berücksichtigen sind, reichen zukünftig vier Kennzahlen aus (Höhe
der Ausschüttung; Wert des Fondsanteils am Jahresanfang; Wert des Fondsanteils
am Jahresende; Angabe, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, ei-
nen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt).

Die Steuererklärungspflichten werden dadurch inhaltlich wesentlich vereinfacht.
Gleichwohl ergeben sich vielschichtige mögliche Konstellationen, zu denen keine
belastbaren Daten vorliegen. Der inhaltliche Minderaufwand lässt sich daher nicht
quantifizieren.

Drucksache 18/8739 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In der Übergangsphase zu dem neuen Recht entsteht den Bürgerinnen und Bür-
gern jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 63 Tsd. Stunden. Sachkosten
entstehen nicht. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand wird ebenfalls nicht verur-
sacht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
43 Mio. Euro. Zudem wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 105 Mio.
Euro verursacht.
Jährlicher

Erfüllungsaufwand
in Euro

Einmaliger
Erfüllungsaufwand

in Euro

Artikel 1 (Vorga-
benliste)

Summe 3.525.545 74.406.853

davon aus In-
formations-

pflichten
3.458.505 74.406.853

Wegfall von 3 In-
formationspflich-

ten
§ 5 InvStG a. F.

Summe -48.901.000 0

davon aus In-
formations-

pflichten
-48.901.000 0

Artikel 2 und 3

Summe 2.370.173 30.540.870

davon aus In-
formations-

pflichten
1.985.531 3.645.000

Gesamt

Summe -43.005.282 104.947.722

davon aus In-
formations-

pflichten
-43.456.964 61.431.853

Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von
rund 43 Mio. Euro dar. Der im Rahmen der Altersvorsorge-Produktinformations-
blattverordnung realisierte Erfüllungsaufwand in Höhe von 15,847 Mio. Euro
wird hiermit kompensiert. Der Restbetrag steht als Kompensationsvolumen für
künftige Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfü-
gung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8739

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für das Bundeszentralamt für Steuern beziffert sich wie
folgt:

Kapitel
HH-
Jahr 2017 2018 2019 ab 2020

in Tsd. Euro

Einmalkosten 500
laufende Kos-

ten 132 325 226 226

Gesamt 1.409

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im Einzelplan 08 ausgeglichen
werden. In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungs-
aufwand in Höhe von ca. 500 000 Euro.

Bei den Publikums-Investmentfonds ist aufgrund der Vereinfachungen mit ten-
denziell geringerem Erfüllungsaufwand zu rechnen.

Die deutlichsten Änderungen ergeben sich bei der Ermittlung und Prüfung der
Besteuerungsgrundlagen von Publikums-Investmentfonds. Das bisher sehr kom-
plexe Verfahren, welches – wie vom Bundesrechnungshof in der abschließenden
Mitteilung über die Prüfung der Besteuerung der Anteilseigner von ausländischen
thesaurierenden Investmentfonds (VIII 1 – 2013 – 0350) vom 2. Dezember 2014
festgestellt – zwangsläufig zu Vollzugsdefiziten geführt hat, wird deutlich verein-
facht.

Durch die Neuregelung werden diese Vollzugsdefizite beseitigt und wird die Ver-
waltung wieder in die Lage versetzt, im Rahmen der bestehenden Verfahren und
Ressourcen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu handeln.

Erhebliche Entlastungen mit quantifizierbaren Auswirkungen auf den Erfüllungs-
aufwand sind deshalb nicht zu erwarten.

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Rechtsänderungen bezüglich der zu erwarten-
den Folgewirkungen des Urteils des EuGH vom 9. Oktober 2014 (C-326/12) die-
nen der frühzeitigen Vermeidung von ansonsten in der Zukunft anfallendem Ver-
waltungsmehraufwand. Sie sind als solche jedoch nicht auszuweisen und auf-
grund fehlender Fallzahlen auch nicht quantifizierbar.

Hinsichtlich der Änderungen bei den Spezial-Investmentfonds ist mit tendenziell
höherem Aufwand zu rechnen.

Insgesamt betrachtet ist auf Ebene der Länder und Kommunen mit einem gleich-
bleibenden Erfüllungsaufwand zu rechnen.

F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/8739 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/8045, 18/8345 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 8. Juni 2016

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende
Fritz Güntzler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8739
Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
(Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)
– Drucksachen 18/8045, 18/8345 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Investmentbesteuerung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Investmentbesteuerung

(Investmentsteuerreformgesetz –
InvStRefG)

(Investmentsteuerreformgesetz –
InvStRefG)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuerge-
setzes

Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgeset-
zes

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Änderung des Solidaritätszuschlagge-
setzes 1995

Artikel 6 Änderung des Gemeindefinanzreformge-
setzes

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung des Zerlegungsgesetzes Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 1 Artikel 1

Investmentsteuergesetz Investmentsteuergesetz

(InvStG) (InvStG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

u n v e r ä n d e r t

§ 1 Anwendungsbereich § 1 u n v e r ä n d e r t

§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 u n v e r ä n d e r t

§ 3 Gesetzlicher Vertreter § 3 u n v e r ä n d e r t

§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungser-
mächtigung

§ 4 u n v e r ä n d e r t

§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse § 5 u n v e r ä n d e r t

§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in ei-
nen Investmentfonds

Kapitel 2
Investmentfonds

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1
B e s t e u e r u n g d e s I n v e s t m e n t -

f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investment-
fonds

§ 6 u n v e r ä n d e r t

§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber
Investmentfonds

§ 7 u n v e r ä n d e r t

§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter
Anleger

§ 8 u n v e r ä n d e r t

§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung § 9 u n v e r ä n d e r t

§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steu-
erbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuer-
befreiung

§ 10 u n v e r ä n d e r t

§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Invest-
mentfonds durch die Finanzbehörden

§ 11 u n v e r ä n d e r t

§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstig-
ten Anlegern

§ 12 u n v e r ä n d e r t

§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers § 13 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung
oder -erstattung

§ 14 u n v e r ä n d e r t

§ 15 Gewerbesteuer § 15 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 2
B e s t e u e r u n g d e s A n l e g e r s e i n e s

I n v e s t m e n t f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 16 Investmenterträge § 16 u n v e r ä n d e r t

§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investment-
fonds

§ 17 u n v e r ä n d e r t

§ 18 Vorabpauschale § 18 u n v e r ä n d e r t

§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmen-
tanteilen

§ 19 u n v e r ä n d e r t

§ 20 Teilfreistellung § 20 u n v e r ä n d e r t

§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistel-
lung

§ 21 u n v e r ä n d e r t

§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungs-
satzes

§ 22 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3
V e r s c h m e l z u n g v o n I n v e s t m e n t -

f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds § 23 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 4
V e r h ä l t n i s z u d e n B e s t e u e -

r u n g s r e g e l u n g e n f ü r S p e z i a l - I n -
v e s t m e n t f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen
für Spezial-Investmentfonds

§ 24 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1
V o r a u s s e t z u n g e n u n d B e s t e u e -

r u n g e i n e s S p e z i a l - I n v e s t m e n t -
f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 25 Getrennte Besteuerungsregelungen § 25 u n v e r ä n d e r t

§ 26 Anlagebestimmungen § 26 u n v e r ä n d e r t

§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-In-
vestmentfonds

§ 27 u n v e r ä n d e r t

§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften § 28 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds § 29 u n v e r ä n d e r t

§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sons-
tige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 30 u n v e r ä n d e r t

§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Aus-
übung der Transparenzoption

§ 31 u n v e r ä n d e r t

§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption § 32 u n v e r ä n d e r t

§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige
inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

§ 33 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 2
B e s t e u e r u n g d e s A n l e g e r s e i n e s

S p e z i a l - I n v e s t m e n t f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 34 Spezial-Investmenterträge § 34 u n v e r ä n d e r t

§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsrei-
henfolge

§ 35 u n v e r ä n d e r t

§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge § 36 u n v e r ä n d e r t

§ 37 Ermittlung der Einkünfte § 37 u n v e r ä n d e r t

§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung § 38 u n v e r ä n d e r t

§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten § 39 u n v e r ä n d e r t

§ 40 Abzug der Allgemeinkosten § 40 u n v e r ä n d e r t

§ 41 Verlustverrechnung § 41 u n v e r ä n d e r t

§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften
und inländischen Immobilienerträgen

§ 42 u n v e r ä n d e r t

§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hin-
zurechnungsbesteuerung und der Teilfreistel-
lung

§ 43 u n v e r ä n d e r t

§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefrei-
ung

§ 44 u n v e r ä n d e r t

§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträ-
gen

§ 45 u n v e r ä n d e r t

§ 46 Zinsschranke § 46 u n v e r ä n d e r t

§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer
Steuer

§ 47 u n v e r ä n d e r t

§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensge-
winn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 48 u n v e r ä n d e r t

§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen,
Teilwertansatz

§ 49 u n v e r ä n d e r t

§ 50 Kapitalertragsteuer § 50 u n v e r ä n d e r t

§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 51 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 3
W e g f a l l d e r V o r a u s s e t z u n g e n

e i n e s S p e z i a l - I n v e s t m e n t f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-
Investmentfonds

§ 52 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

u n v e r ä n d e r t

§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds § 53 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und

von Altersvorsorgevermögenfonds

u n v e r ä n d e r t

§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds
und Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Über-

gangsvorschriften

u n v e r ä n d e r t

§ 55 Bußgeldvorschriften § 55 u n v e r ä n d e r t

§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften § 56 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 1 Kapitel 1

Allgemeine Regelungen Allgemeine Regelungen

§ 1 § 1

Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Invest-
mentfonds und deren Anleger.

(2) Investmentfonds sind Investmentvermögen
nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Als
Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

1. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen
die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger
begrenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen
des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
erfüllt sind,

2. Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des
Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
leitung haben, eine operative unternehmerische

Drucksache 18/8739 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbe-
steuerung unterliegen oder die von der Ertragsbe-
steuerung befreit sind, und

3. von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ver-
waltete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3
des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Ge-
setzes sind

1. Gesellschaften, Einrichtungen und Organisatio-
nen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagege-
setzbuchs,

2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Per-
sonengesellschaft oder einer vergleichbaren aus-
ländischen Rechtsform, es sei denn, es handelt
sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs oder um Altersvorsorgevermögen-
fonds nach § 53,

3. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach
§ 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmens-
beteiligungsgesellschaften,

4. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffent-
lichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatli-
cher Hilfe Beteiligungen erwerben, und

5. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des
REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften,
-Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen
nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.

Sondervermögen und vergleichbare ausländische
Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im
Sinne des Satzes 1 Nummer 2.

(4) Haftungs- und vermögensrechtlich vonei-
nander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten
für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige In-
vestmentfonds.

§ 2 § 2

Begriffsbestimmungen u n v e r ä n d e r t

(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanla-
gegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine
abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Ge-
setz ergeben.

(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein In-
vestmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein In-
vestmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.

(4) Investmentanteil ist der Anteil an einem In-
vestmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausge-
staltung des Anteils oder des Investmentfonds. Spezial-
Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-In-
vestmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausge-
staltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.

(5) Ein Dach-Investmentfonds ist ein Invest-
mentfonds, der Investmentanteile an einem anderen In-
vestmentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. Ein Dach-
Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investment-
fonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen
Spezial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investment-
fonds) hält.

(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die ge-
mäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens
51 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anle-
gen.

(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die ge-
mäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens
25 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anle-
gen.

(8) Kapitalbeteiligungen sind

1. zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene
oder auf einem organisierten Markt notierte An-
teile an einer Kapitalgesellschaft,

2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Im-
mobilien-Gesellschaft ist und die

a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Er-
tragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften
unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder

b) in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer
Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaf-
ten in Höhe von mindestens 15 Prozent un-
terliegt und nicht von ihr befreit ist,

3. Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von
51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder

4. Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von
25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.

Drucksache 18/8739 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Mit Ausnahme der Fälle des Satzes 1 Nummer 3 oder 4
gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligun-
gen.

(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, die
gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens
51 Prozent ihres Wertes in Immobilien und Immobi-
lien-Gesellschaften anlegen. Investmentanteile an Im-
mobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Wer-
tes des Investmentanteils als Immobilien.

(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentan-
teil oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abga-
benordnung zuzurechnen ist.

(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger ge-
zahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich
des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.

(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Sat-
zung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare kon-
stituierende Rechtsakte eines Investmentfonds.

(13) Als Veräußerung von Investmentanteilen
und Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rück-
gabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in
eine Kapitalgesellschaft.

(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste
aus einem Rechtsgeschäft.

(15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender
ausländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder ein Drittstaat, der

1. der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe ge-
mäß der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Ab-
satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß ver-
gleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen
leistet und

2. die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitrei-
bung von Forderungen gemäß der Beitreibungs-
richtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Bei-
treibungsgesetzes oder gemäß vergleichbaren völ-
kerrechtlichen Vereinbarungen unterstützt.

§ 3 § 3

Gesetzlicher Vertreter u n v e r ä n d e r t

(1) Die Rechte und Pflichten eines Investment-
fonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen
Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu
erfüllen. Die Rechte und Pflichten gegenüber einem In-
vestmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahr-
zunehmen oder zu erfüllen.

(2) Als gesetzlicher Vertreter von inländischen
Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes
die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländi-
sche Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer aus-
ländischen Verwaltungsgesellschaft. Wird der inländi-
sche Investmentfonds von einer ausländischen Verwal-
tungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische
Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt
die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertre-
ter.

(3) Während der Abwicklung eines inländischen
Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder
der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Ver-
treter des Investmentfonds.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländi-
schen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter,
sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter
nachgewiesen wird.

§ 4 § 4

Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermäch-
tigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist
das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach
§ 3 befindet.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des ge-
setzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Invest-
mentfonds zuständig

1. das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermö-
gen des Investmentfonds oder, wenn dies für meh-
rere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in des-
sen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermö-
gens befindet, sofern der Investmentfonds Ein-
künfte nach § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steu-
erabzug unterliegen,

2. das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen
Fällen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und

Drucksache 18/8739 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbe-
hörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertra-
gen.

§ 5 § 5

Prüfung der steuerlichen Verhältnisse u n v e r ä n d e r t

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Über-
prüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei
Investmentfonds zur Ermittlung

1. der steuerlichen Verhältnisse des Investment-
fonds,

2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als
Spezial-Investmentfonds und

3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entspre-
chend anzuwenden.

§ 5a

Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen In-
vestmentfonds

Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter
aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das
Vermögen eines Investmentfonds übertragen, so ist
bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Die
Übertragung von einem oder mehreren Wirt-
schaftsgütern aus dem Privatvermögen eines Anle-
gers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als
Veräußerung zum gemeinen Wert. Die Sätze 1
und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei
der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Invest-
mentanteile ausgegeben werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 2 Kapitel 2

Investmentfonds Investmentfonds

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

B e s t e u e r u n g d e s I n v e s t m e n t -
f o n d s

B e s t e u e r u n g d e s I n v e s t m e n t -
f o n d s

§ 6 § 6

Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

(1) Inländische Investmentfonds gelten als
Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des
Körperschaftsteuergesetzes. Ausländische Investment-
fonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Num-
mer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Investmentfonds unterliegen mit ihren inlän-
dischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobi-
lienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der
Körperschaftsteuer. Einkünfte nach Satz 1 sind zu-
gleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Inländische Beteiligungseinnahmen sind (3) u n v e r ä n d e r t

1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 1a des Einkommensteuergesetzes und

2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Num-
mer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuer-
gesetzes.

Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3
des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend an-
zuwenden.

(4) Inländische Immobilienerträge sind (4) Inländische Immobilienerträge sind

1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
von im Inland belegenen Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten und

1. u n v e r ä n d e r t

2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland be-
legenen Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten.

2. u n v e r ä n d e r t

Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist
§ 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergeset-
zes entsprechend anzuwenden. Wertveränderungen,

Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist
§ 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergeset-
zes entsprechend anzuwenden. Wertveränderungen,

Drucksache 18/8739 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die vor dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung die-
ses Gesetzes] eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern
der Zeitraum zwischen der Anschaffung und dem ...
[einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes]
mehr als zehn Jahre beträgt.

die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steu-
erfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung
und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

(5) Sonstige inländische Einkünfte sind (5) Sonstige inländische Einkünfte sind

1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommen-
steuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Ein-
kommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den
Absätzen 3 oder 4 erfasst werden und

1. u n v e r ä n d e r t

2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechts-
form einer Investmentaktiengesellschaft darüber
hinaus

2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechts-
form einer Investmentaktiengesellschaft darüber
hinaus

a) Einkünfte, die die Investmentaktiengesell-
schaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsver-
mögen aus der Verwaltung ihres Vermögens
erzielt, und

a) u n v e r ä n d e r t

b) Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft
oder ihrer Teilgesellschaftsvermögen, die
auf Unternehmensaktien entfallen, es sei
denn, es wurde nach § 109 Absatz 1 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs auf die Bege-
bung von Anlageaktien verzichtet.

b) Einkünfte, die die Investmentaktiengesell-
schaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsver-
mögen aus der Nutzung ihres Investment-
betriebsvermögens nach § 112 Absatz 2
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt.

(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht
anzuwenden.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Ein-
nahmen über die Werbungskosten, die in einem wirt-
schaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen ste-
hen, zu ermitteln. Bei Einkünften, die einem Steuerab-
zug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten
sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften aus-
geschlossen.

(7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Ein-
nahmen über die Werbungskosten, die in einem wirt-
schaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen ste-
hen, zu ermitteln. § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommen-
steuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte
nach Satz 1 entsprechend. Bei Einkünften, die einem
Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Wer-
bungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen
Einkünften ausgeschlossen.

(8) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind
in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinn-
gemäß anzuwenden.

(8) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 7 § 7

Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber In-
vestmentfonds

u n v e r ä n d e r t

(1) Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem
Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertrag-
steuer 15 Prozent des Kapitalertrags. Es ist keine Er-
stattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen.
Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die
Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus
der geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidari-
tätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. Im
Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapital-
ertragsteuer zu erheben.

(2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem
Steuerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer
und der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug
abgegolten.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach
§ 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der
Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrich-
tungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der
die zuständige Finanzbehörde den Status als Invest-
mentfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). Der
Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der
Statusbescheinigung und die darin verwendeten Identi-
fikationsmerkmale aufzuzeichnen.

(4) Die Erteilung der Statusbescheinigung er-
folgt auf Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu stellen ist. Die Gültigkeit der Statusbeschei-
nigung darf höchstens drei Jahre betragen. Die Status-
bescheinigung kann rückwirkend für einen Zeitraum
von sechs Monaten vor der Antragstellung erteilt wer-
den. Die zuständige Finanzbehörde kann die Statusbe-
scheinigung jederzeit zurückfordern. Fordert die zu-
ständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zu-
rück oder erkennt der Investmentfonds, dass die Vo-
raussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so
ist die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzuge-
ben.

(5) Wenn der Investmentfonds innerhalb von 18
Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Status-
bescheinigung vorlegt, so hat der Entrichtungspflich-
tige dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu
erstatten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steu-
erabzug übersteigt. Das Gleiche gilt, soweit der Invest-

Drucksache 18/8739 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

mentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss ei-
nes Kapitalertrags nachweist, dass die Voraussetzun-
gen für eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vor-
liegen. Eine zuvor erteilte Steuerbescheinigung ist un-
verzüglich im Original zurückzugeben. Die Erstattung
darf erst nach Rückgabe einer bereits erteilten Steuer-
bescheinigung erfolgen.

§ 8 § 8

Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter An-
leger

Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter An-
leger

(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag
des Investmentfonds steuerbefreit, soweit

(1) u n v e r ä n d e r t

1. an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraus-
setzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare
ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftslei-
tung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leis-
tenden ausländischen Staat beteiligt sind oder

2. die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen
von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen
gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert wurden.

(2) Inländische Immobilienerträge sind auf An-
trag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem
Investmentfonds beteiligt sind:

(2) Inländische Immobilienerträge sind auf An-
trag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem
Investmentfonds beteiligt sind:

1. inländische juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder

1. inländische juristische Personen des öffentlichen
Rechts, soweit die Investmentanteile nicht ei-
nem nicht von der Körperschaftsteuer befrei-
ten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen
sind, oder

2. von der Körperschaftsteuer befreite inländische
Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Num-
mer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische
Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung
in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden
ausländischen Staat.

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug un-
terliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung
nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger
am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Invest-
mentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der
Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften
richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes
von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittli-
chen Gesamtbestand der Investmentanteile während
des Geschäftsjahres des Investmentfonds.

(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1
Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass

(4) u n v e r ä n d e r t

1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivil-
rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
Investmentanteile ist, ohne dass eine Verpflich-
tung zur Übertragung der Anteile auf eine andere
Person besteht, und

2. der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine
Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach
§ 36 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes er-
füllt.

§ 9 § 9

Nachweis der Steuerbefreiung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1
Nummer 1 ist nachzuweisen durch

1. eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes oder

2. eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustel-
lende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit
des ausländischen Anlegers mit Anlegern nach
§ 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuerge-
setzes (Befreiungsbescheinigung) und

3. eine von der depotführenden Stelle des Anlegers
nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem
Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang
der durchgehend während des Kalenderjahres
vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie
den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der
Veräußerung von Investmentanteilen während
des Kalenderjahres (Investmentanteil-Bestands-
nachweis).

(2) Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszu-
stellen, wenn der ausländische Anleger die Vergleich-
barkeit nachweist. Eine Vergleichbarkeit setzt voraus,
dass der ausländische Anleger eine Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach
der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsfüh-
rung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis

Drucksache 18/8739 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

68 der Abgabenordnung). § 7 Absatz 4 ist auf die Be-
freiungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1
Nummer 2 setzt voraus, dass der Anbieter eines Alters-
vorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investment-
fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäfts-
jahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in
welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert
wurden.

§ 10 § 10

Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbe-
günstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbe-
günstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

(1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind
steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen
nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 betei-
ligen dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind
nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Vo-
raussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitaler-
tragsteuer nach § 36 Absatz 2a des Einkommensteuer-
gesetzes erfüllt.

(1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind
steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen
nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 betei-
ligen dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind
nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Vo-
raussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitaler-
tragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes
erfüllt.

(2) Inländische Immobilienerträge eines Invest-
mentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit,
wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8
Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1
und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur
eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Invest-
mentfonds zulassen und die Übertragung von Invest-
mentanteilen ausgeschlossen ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung ge-
genüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum
Nachweis der Steuerbefreiung hat

(4) u n v e r ä n d e r t

1. ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9
Absatz 1 an den Investmentfonds zu übermitteln
und

2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisren-
tenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mit-
zuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließ-
lich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basis-
rentenverträgen erwirbt.

(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an
steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen ist
kein Steuerabzug vorzunehmen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 11 § 11

Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investment-
fonds durch die Finanzbehörden

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrich-
tungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investment-
fonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn

1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapi-
talerträge oder in über § 7 hinausgehender Höhe
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein-
behalten und abgeführt wurde und der Entrich-
tungspflichtige keine Erstattung vorgenommen
hat oder

2. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerab-
zug Abstand genommen wurde.

Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus,
dass eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des
Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der her-
vorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen
wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung nach
Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Statusbeschei-
nigungen, die Bescheinigungen und die Mitteilungen
nach den §§ 8 und 10 beigefügt werden.

(2) Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertrag-
steuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des
Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Ge-
schäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
stellen. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang ei-
nes Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung
als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung
einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Be-
standskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr
als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist
entsprechend. Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht
verlängert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen,
wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nicht
innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.

§ 12 § 12

Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten An-
legern

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Investmentfonds hat den steuerbegüns-
tigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der
§§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7

Drucksache 18/8739 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 er-
statteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.

(2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Ba-
sisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zu-
gunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder
Basisrentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch
auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des
Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter
(Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag
besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags
richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die
im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden,
im Verhältnis zum Gesamtzufluss.

§ 13 § 13

Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers u n v e r ä n d e r t

(1) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuer-
befreiung eines Anlegers eines Investmentfonds oder
einer Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger
verpflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines
Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzu-
teilen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Invest-
mentanteile an einem Investmentfonds oder einer An-
teilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger über-
trägt.

(2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds
oder einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Um-
fang, in dem bei den Anlegern des Investmentfonds die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen
oder die Investmentanteile auf einen anderen Anleger
übertragen werden.

(3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fäl-
len des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungs-
beträge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.

(4) Der Investmentfonds hat in den Fällen des
Absatzes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und
die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unver-
züglich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Num-
mer 1 zuständige Finanzbehörde zu zahlen. Fehlt eine
nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige
Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurück-
gezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausge-
zahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Ent-
richtungspflichtigen zu zahlen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 14 § 14

Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder
-erstattung

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der
zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem
Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuer-
befreiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die
Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteil-
klasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Invest-
mentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht er-
hoben wurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe
des dem Anleger zugewendeten und nicht an den In-
vestmentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.

(2) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der ei-
nen Investmentanteil an einem Investmentfonds oder
an einer Anteilklasse nach § 10 auf einen Erwerber
überträgt, der nicht die Voraussetzungen des § 8
Absatz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem
Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht er-
stattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der
Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haf-
tung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder
nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt
und von dem Erwerber nicht an den Investmentfonds
zurückgezahlt wurde.

(3) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba-
sisrentenvertrags haftet für die Steuer, die einem In-
vestmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht er-
stattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder ei-
ner Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die
Haftung ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertrag-
steuer, die aufgrund falscher, unterlassener oder ver-
späteter Mitteilungen des Anbieters zu Unrecht erstat-
tet oder nicht erhoben wurde. Die Haftung ist ausge-
schlossen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorge-
oder Basisrentenvertrags nachweist, dass er nicht vor-
sätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(4) Die depotführende Stelle haftet für die
Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-
Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Un-
recht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds
zu Unrecht nicht erhoben wurde.

(5) Der gesetzliche Vertreter des Investment-
fonds haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds
oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder
bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu

Drucksache 18/8739 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Unrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche
Vertreter

1. bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung
wusste oder bei Anwendung einer angemessenen
Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraus-
setzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen,
oder

2. zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die Vo-
raussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor-
lagen, aber die zuständige Finanzbehörde darauf-
hin nicht unverzüglich unterrichtet.

(6) Soweit die Haftung reicht, sind der Invest-
mentfonds und die Haftungsschuldner nach den
Absätzen 1 bis 5 Gesamtschuldner. Die zuständige Fi-
nanzbehörde kann die Steuerschuld oder Haftungs-
schuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber je-
dem Gesamtschuldner geltend machen. Vorrangig in
Anspruch zu nehmen sind die Haftungsschuldner nach
den Absätzen 1 bis 5. Sind Tatbestände der
Absätze 1 bis 5 nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig
der Haftungsschuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3
in Anspruch zu nehmen, danach der Haftungsschuldner
nach Absatz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach
Absatz 5. Die Inanspruchnahme des Investmentfonds
ist ausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nach-
weist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines
Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Un-
recht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat und
dass eine Rückforderung gegenüber dem Anleger oder
dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrenten-
vertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.

§ 15 § 15

Gewerbesteuer Gewerbesteuer

(1) Investmentfonds gelten als sonstige juristi-
sche Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3
des Gewerbesteuergesetzes.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbe-
steuer befreit, wenn

(2) u n v e r ä n d e r t

1. sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage
und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftli-
che Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber be-
schränkt ist und

2. er seine Vermögensgegenstände nicht in wesent-
lichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirt-
schaftet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immo-
bilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22
des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten
als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven un-
ternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäfts-
jahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen
des Investmentfonds betragen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbe-
steuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirt-
schaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der
Einnahmen über die Ausgaben zu ermitteln. Der so er-
mittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Ge-
werbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeer-
trags.

(4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbe-
steuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirt-
schaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu er-
mitteln. Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach
§ 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung
des Gewerbeertrags.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

B e s t e u e r u n g d e s A n l e g e r s e i n e s
I n v e s t m e n t f o n d s

B e s t e u e r u n g d e s A n l e g e r s e i n e s
I n v e s t m e n t f o n d s

§ 16 § 16

Investmenterträge u n v e r ä n d e r t

(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenter-
träge) sind

1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2
Absatz 11,

2. Vorabpauschalen nach § 18 und

3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentan-
teilen nach § 19.

(2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen,
wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvor-
sorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die
nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes zertifiziert wurden. Vorabpauschalen
sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile ge-
halten werden

1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach
dem Betriebsrentengesetz,

Drucksache 18/8739 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von
Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Num-
mer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes
oder

3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunterneh-
men zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.

(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds
sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzu-
wenden.

(4) Ist die Ausschüttung eines ausländischen In-
vestmentfonds nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung von der Bemessungs-
grundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird
die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur ge-
währt, wenn

1. der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem
Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der
allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und

2. die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht
steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds
beruht.

Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Ab-
kommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem
Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. Von einer allge-
meinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der
Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Er-
tragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent
unterliegt und nicht von ihr befreit ist.

§ 17 § 17

Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds u n v e r ä n d e r t

(1) Während der Abwicklung eines Investment-
fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag,
wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres
enthalten ist. Zur Ermittlung dieses Wertzuwachses ist
die Summe der Ausschüttungen für ein Kalenderjahr zu
ermitteln und mit dem letzten in dem Kalenderjahr fest-
gesetzten Rücknahmepreis zusammenzurechnen.
Übersteigt die sich daraus ergebende Summe den ers-
ten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, so
ist die Differenz der Wertzuwachs. Satz 1 ist höchstens
für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem
Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzu-
wenden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Als Beginn der Abwicklung eines inländi-
schen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das
Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwal-
tung des Investmentfonds erlischt. Als Beginn der Ab-
wicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der
Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur
Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn,
der gesetzliche Vertreter des ausländischen Invest-
mentfonds weist einen davon abweichenden Beginn
der Abwicklung nach.

(3) Die Anschaffungskosten eines Investmen-
tanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1
nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.

§ 18 § 18

Vorabpauschale Vorabpauschale

(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den
die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb
eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalen-
derjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt
durch Multiplikation des Rücknahmepreises des In-
vestmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit
70 Prozent des Basiszinses nach § 203 Absatz 2 des
Bewertungsgesetzes. Der Basisertrag ist auf den Mehr-
betrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt
der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknah-
mepreises.

(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den
die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb
eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalen-
derjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt
durch Multiplikation des Rücknahmepreises des In-
vestmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit
70 Prozent des Basiszinses nach § 203 Absatz 2 des
Bewertungsgesetzes. Der Basisertrag ist auf den Mehr-
betrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalen-
derjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festge-
setzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle
des Rücknahmepreises.

(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile
vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel
für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs
vorangeht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Vorabpauschale gilt mit dem Ablauf des
Kalenderjahres als zugeflossen.

(3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werk-
tag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

§ 19 § 19

Gewinne aus der Veräußerung von Investmentan-
teilen

u n v e r ä n d e r t

(1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Ver-
äußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht

Drucksache 18/8739 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

anzuwenden. Der Gewinn ist um die während der Be-
sitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.
Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet ei-
ner möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller
Höhe zu berücksichtigen.

(2) Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine
Anteile als veräußert. Als Veräußerungserlös gilt der
gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwen-
dungsbereich fällt.

§ 20 § 20

Teilfreistellung Teilfreistellung

(1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent
der Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen
Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsver-
mögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Pro-
zent. Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz
unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Pro-
zent. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Anleger
ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen
ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzu-
rechnen ist.

(1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent
der Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen
Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsver-
mögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Pro-
zent. Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz
unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Pro-
zent. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Kranken-
versicherungsunternehmen ist und der Invest-
mentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen
ist oder

2. wenn der Anleger ein Institut oder Unterneh-
men nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Ein-
kommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des
Körperschaftsteuergesetzes ist und der Invest-
mentanteil dem Handelsbuch zuzurechnen ist
oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung
eines Eigenhandelserfolges erworben wurde.

(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktien-
fonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Steuerfrei sind bei Immobilienfonds (Immo-
bilienteilfreistellung)

(3) u n v e r ä n d e r t

1. 60 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlage-
bedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent
des Wertes des Investmentfonds in Immobilien
und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden,
oder

2. 80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlage-
bedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

des Wertes des Investmentfonds in ausländischen
Immobilien und Auslands-Immobiliengesell-
schaften angelegt werden. Auslands-Immobilien-
gesellschaften sind Immobiliengesellschaften, die
ausschließlich in ausländische Immobilien inves-
tieren.

Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung
schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

(4) Weist der Anleger nach, dass der Invest-
mentfonds die Anlagegrenzen während des Geschäfts-
jahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist
die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Ver-
anlagung anzuwenden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach
§ 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen
nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berück-
sichtigen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 21 § 21

Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung u n v e r ä n d e r t

Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-
ben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die
mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobili-
enfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungs-
zeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
nahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in
dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden,
wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden
ist. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der
Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des
Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tre-
tende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die
Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Er-
zielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von
Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds
ausreichend.

§ 22 § 22

Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes u n v e r ä n d e r t

(1) Ändert sich der anwendbare Teilfreistel-
lungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfrei-
stellung weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert
und an dem Folgetag als angeschafft. Der Investmen-
tanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als

Drucksache 18/8739 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeit-
raum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in
dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nach-
weis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfrei-
stellungssatz erbringt.

(2) Als Veräußerungserlös und Anschaffungs-
kosten ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknah-
mepreis des Tages anzusetzen, an dem die Ände-
rung eingetreten ist oder an dem die Vorausset-
zungen weggefallen sind, oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte fest-
gesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeit-
raums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Vo-
raussetzungen für eine Teilfreistellung oder für ei-
nen anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen
wurde.

Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Bör-
sen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmeprei-
ses.

(3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung
nach Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in
dem der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

V e r s c h m e l z u n g v o n I n v e s t m e n t -
f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 23

Verschmelzung von Investmentfonds

(1) Werden inländische Investmentfonds nach
den §§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit-
einander verschmolzen, so hat

1. der übertragende Investmentfonds die zu übertra-
genden Vermögensgegenstände und Verbindlich-
keiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den
Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen
für Abnutzung oder Substanzverringerung (fort-
geführte Anschaffungskosten) zu seinem Ge-
schäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzu-
setzen und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. der übernehmende Investmentfonds die übernom-
menen Vermögensgegenstände und Verbindlich-
keiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten
zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgen-
den Tages anzusetzen.

Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-
setzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Ge-
schäftsjahresende des übertragenden Investmentfonds.

(2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in
die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden In-
vestmentfonds ein.

(3) Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden
Investmentfonds an die Anleger des übertragenden In-
vestmentfonds gilt nicht als Tausch. Die erworbenen
Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten
an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Invest-
mentfonds. Erhalten die Anleger des übertragenden In-
vestmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs, so gilt diese als Ertrag nach § 16
Absatz 1 Nummer 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ver-
schmelzung von ausländischen Investmentfonds mitei-
nander, die demselben Recht eines Amts- und Beitrei-
bungshilfe leistenden ausländischen Staates unterlie-
gen.

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

V e r h ä l t n i s z u d e n B e s t e u e -
r u n g s r e g e l u n g e n f ü r S p e z i a l - I n -

v e s t m e n t f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 24

Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für
Spezial-Investmentfonds

Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Be-
steuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein
Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlos-
sen.

Drucksache 18/8739 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 3 Kapitel 3

Spezial-Investmentfonds Spezial-Investmentfonds

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

V o r a u s s e t z u n g e n u n d B e s t e u e -
r u n g e i n e s S p e z i a l - I n v e s t m e n t -

f o n d s

V o r a u s s e t z u n g e n u n d B e s t e u e -
r u n g e i n e s S p e z i a l - I n v e s t m e n t -

f o n d s

§ 25 § 25

Getrennte Besteuerungsregelungen u n v e r ä n d e r t

Die Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-
Investmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden,
es sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestim-
mungen getroffen.

§ 26 § 26

Anlagebestimmungen Anlagebestimmungen

Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-
fonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteu-
erbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der
Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgen-
den weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen)
verstößt:

Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-
fonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteu-
erbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der
Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgen-
den weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen)
verstößt:

1. Der Investmentfonds ist in seinem Sitzstaat einer
Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt
für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach
§ 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs als er-
füllt.

1. Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist
in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt.
Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die
nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
verwaltet werden, als erfüllt.

2. Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr
das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer
Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Ri-
sikomischung angelegt. Eine Risikomischung
liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr
als drei Vermögensgegenstände mit unterschied-
lichen Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz
der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der In-

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

vestmentfonds in nicht nur unerheblichem Um-
fang Anteile an einem oder mehreren anderen In-
vestmentfonds hält und diese anderen Investment-
fonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grund-
satz der Risikomischung angelegt sind.

4. Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des
Wertes des Investmentfonds in die folgenden Ver-
mögensgegenstände angelegt:

4. Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des
Wertes des Investmentfonds in die folgenden Ver-
mögensgegenstände angelegt:

a) Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapital-
anlagegesetzbuchs,

a) Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapital-
anlagegesetzbuchs und sonstige Anlagein-
strumente im Sinne des § 198 des Kapital-
anlagegesetzbuchs,

b) Geldmarktinstrumente, b) u n v e r ä n d e r t

c) Derivate, c) u n v e r ä n d e r t

d) Bankguthaben, d) u n v e r ä n d e r t

e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und vergleichbare Rechte nach dem Recht
anderer Staaten,

e) u n v e r ä n d e r t

f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapital-
anlagegesetzbuchs,

f) u n v e r ä n d e r t

g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirt-
schaftungsgegenstände nach § 231 Absatz 3
des Kapitalanlagegesetzbuchs,

g) u n v e r ä n d e r t

h) Investmentanteile an inländischen und aus-
ländischen Organismen für gemeinsame Ka-
pitalanlagen in Wertpapieren sowie an inlän-
dischen und ausländischen Investmentfonds,
die die Voraussetzungen der Nummern 2
bis 8 erfüllen,

h) Investmentanteile an inländischen und aus-
ländischen Organismen für gemeinsame Ka-
pitalanlagen in Wertpapieren sowie an inlän-
dischen und ausländischen Investmentfonds,
die die Voraussetzungen der Nummern 1
bis 7 erfüllen,

i) Spezial-Investmentanteile, i) u n v e r ä n d e r t

j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften
nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapital-
anlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert
dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

j) u n v e r ä n d e r t

k) Edelmetalle, k) u n v e r ä n d e r t

l) unverbriefte Darlehensforderungen und l) u n v e r ä n d e r t

m) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen
ermittelt werden kann.

m) u n v e r ä n d e r t

5. Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investment-
fonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesell-
schaften investiert, die weder zum Handel an einer

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Börse zugelassen noch in einem anderen organi-
sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-
gen sind. Investmentfonds, die nach ihren Anlage-
bedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes
in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften
anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in
Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb
der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unterneh-
mensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem
28. November 2013 erworben wurden.

6. Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der
mittelbaren Beteiligung über eine Personengesell-
schaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter
10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft.
Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Invest-
mentfonds an

6. u n v e r ä n d e r t

a) Immobilien-Gesellschaften,

b) ÖPP-Projektgesellschaften und

c) Gesellschaften, deren Unternehmensgegen-
stand auf die Erzeugung erneuerbarer Ener-
gien nach § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes gerichtet ist.

7. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer
Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investment-
fonds aufgenommen werden. Investmentfonds,
die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen
eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen
kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Pro-
zent des Wertes des Investmentfonds und im Üb-
rigen Kredite bis zu einer Höhe von 50 Prozent
des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar
gehaltenen Immobilien aufnehmen.

7. u n v e r ä n d e r t

8. An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar
und mittelbar über Personengesellschaften insge-
samt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. Na-
türliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn

8. u n v e r ä n d e r t

a) die natürlichen Personen ihre Spezial-Invest-
mentanteile im Betriebsvermögen halten,

b) die Beteiligung natürlicher Personen auf-
grund aufsichtsrechtlicher Regelungen erfor-
derlich ist oder

c) die mittelbare Beteiligung von natürlichen
Personen an einem Spezial-Investmentfonds
vor dem ... [einsetzen: Datum der Beschluss-
fassung dieses Gesetzes des Deutschen Bun-
destages] erworben wurde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c
ist bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar
2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar
2020 und bei Beteiligungen, die vor dem
24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum
1. Januar 2030 anzuwenden. Der Bestands-
schutz nach Satz 2 Buchstabe c ist auch auf
die Gesamtrechtsnachfolger von natürlichen
Personen anzuwenden.

9. Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkün-
digungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl
überschritten wird oder Personen beteiligt sind,
die nicht die Voraussetzungen der Nummer 8
Satz 2 erfüllen.

9. u n v e r ä n d e r t

10. Die Anlagebestimmungen gehen aus den Anlage-
bedingungen hervor.

10. u n v e r ä n d e r t

§ 27 § 27

Rechtsformen von inländischen Spezial-Invest-
mentfonds

u n v e r ä n d e r t

Inländische Spezial-Investmentfonds können ge-
bildet werden

1. in Form eines Sondervermögens nach § 1 Ab-
satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs.

§ 28 § 28

Beteiligung von Personengesellschaften u n v e r ä n d e r t

(1) Personengesellschaften, die unmittelbar oder
mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger
eines Spezial-Investmentfonds sind, haben dem Spe-
zial-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach
einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den Na-
men und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen.
Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investment-
fonds Änderungen in ihrer Zusammensetzung inner-
halb von drei Monaten anzuzeigen.

(2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Invest-
mentfonds hat die unmittelbar und mittelbar über Per-
sonengesellschaften beteiligten Anleger spätestens
sechs Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Invest-
mentanteils in einem Anteilsregister einzutragen.

Drucksache 18/8739 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kennt-
nis von einer Überschreitung der zulässigen Anleger-
zahl oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die
nicht die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfül-
len, so hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht
auszuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um
die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammenset-
zung wiederherzustellen.

§ 29 § 29

Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds u n v e r ä n d e r t

(1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Be-
steuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-In-
vestmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nach-
folgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.

(2) In der Statusbescheinigung nach § 7
Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu
bestätigen.

(3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Be-
teiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spe-
zial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen
anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Be-
teiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Abweichendes geregelt ist.

(4) Spezial-Investmentfonds sind von der Ge-
werbesteuer befreit.

§ 30 § 30

Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige
inländische Einkünfte mit Steuerabzug

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inlän-
dischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Invest-
mentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds
gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich
erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investment-
fonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2
des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sol-
len (Transparenzoption). Die Anleger gelten in diesem
Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungsein-
nahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.

(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vor-
behaltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zuge-
rechneten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesell-
schaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 han-
delt und

2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anle-
gers rechnerisch entfallende Beteiligung am Ka-
pital der Gesellschaft die Voraussetzungen für
eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteu-
ergesetzes erfüllt.

(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergeset-
zes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf
die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnah-
men nicht anzuwenden, wenn der Anleger

1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh-
men ist und der Spezial-Investmentanteil den Ka-
pitalanlagen zuzurechnen ist oder

2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Num-
mer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergeset-
zes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuerge-
setzes ist und der Spezial-Investmentfonds in we-
sentlichem Umfang Geschäfte tätigt, die

a) dem Handelsbuch des Instituts oder Unter-
nehmens zuzurechnen wären oder

b) als mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung
eines Eigenhandelserfolgs erworben anzuse-
hen wären,

wenn sie von dem Institut oder Unternehmen un-
mittelbar getätigt worden wären.

(4) Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds
ein Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Ab-
sätze 1 bis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-In-
vestmentfonds und dessen Anleger anzuwenden. Dies
gilt nicht, soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds
Spezial-Investmentanteile an einem anderen Dach-
Spezial-Investmentfonds hält.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Invest-
mentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-
Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.

§ 31 § 31

Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung
der Transparenzoption

Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung
der Transparenzoption

(1) Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die
Transparenzoption wahr, so sind die Regelungen des

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Ka-
pitalertrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen An-
leger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die
sonstigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst
zugeflossen wären. In den Steuerbescheinigungen sind
neben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes
erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:

1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds
als Zahlungsempfänger,

2. Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei
dem Spezial-Investmentfonds,

3. Name und Anschrift der am Spezial-Investment-
fonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapi-
talerträge,

4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investment-
fonds zum Zeitpunkt des Zuflusses und Anzahl
der Anteile der einzelnen Anleger sowie

5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitaler-
tragsteuer.

(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen
oder wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Invest-
mentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszu-
zahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Ab-
standnahme oder Erstattung vorliegen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die auf inländische Beteiligungseinnahmen
und sonstige inländische Einkünfte bei Ausübung der
Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird
auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des An-
legers angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds
die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach
§ 36 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

(3) Die auf inländische Beteiligungseinnahmen
und sonstige inländische Einkünfte bei Ausübung der
Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird
auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des An-
legers angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds
die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach
§ 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes er-
füllt. Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug
vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und
erfüllt der Spezial-Investmentfonds nicht die Vo-
raussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Ein-
kommensteuergesetzes, ist der Anleger verpflichtet,
dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt an-
zuzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebe-
nen Steuerabzugs auf Kapitalerträge im Sinne des
§ 36a Absatz 1 Satz 4 und des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes zu leis-
ten. § 36a Absatz 5 und 7 des Einkommensteuerge-
setzes bleibt unberührt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 32 § 32

Haftung bei ausgeübter Transparenzoption u n v e r ä n d e r t

(1) Der Entrichtungspflichtige haftet für die
Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Un-
recht nicht erhoben oder erstattet wurde. Die Haftung
ist ausgeschlossen, soweit der Entrichtungspflichtige
nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei aus-
geübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben
oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1
ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbring-
lich ist.

(3) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Invest-
mentfonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter
Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder er-
stattet wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1
und 2 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld unein-
bringlich ist. Die Haftung setzt voraus, dass der gesetz-
liche Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom
Steuerabzug oder der Erstattung von Kapitalertrag-
steuer Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen
für eine Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies
dem Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.

§ 33 § 33

Inländische Immobilienerträge und sonstige inlän-
dische Einkünfte ohne Steuerabzug

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Steuerpflicht für die inländischen Immo-
bilienerträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt,
wenn der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete
oder ausschüttungsgleiche inländische Immobiliener-
träge Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zu-
ständige Finanzbehörde abführt und den Anlegern
Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes ausstellt.

(2) Die inländischen Immobilienerträge gelten
bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-
bar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkom-
mensteuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung
der Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung. Der Abzug der Kapitalertrag-
steuer durch den Spezial-Investmentfonds auf die in

Drucksache 18/8739 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträ-
gen enthaltenen inländischen Immobilienerträge hat
bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend
von § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes, keine abgeltende Wirkung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
sonstige inländische Einkünfte, die bei Vereinnahmung
durch den Spezial-Investmentfonds keinem Steuerab-
zug unterliegen.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

B e s t e u e r u n g d e s A n l e g e r s e i n e s
S p e z i a l - I n v e s t m e n t f o n d s

B e s t e u e r u n g d e s A n l e g e r s e i n e s
S p e z i a l - I n v e s t m e n t f o n d s

§ 34 § 34

Spezial-Investmenterträge u n v e r ä n d e r t

(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spe-
zial-Investmenterträge) sind

1. ausgeschüttete Erträge nach § 35,

2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1
und

3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-In-
vestmentanteilen nach § 49.

(2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Ab-
satz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Ab-
satz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzu-
wenden. § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergeset-
zes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vor-
behaltlich des § 42 nicht anzuwenden.

(3) Die Freistellung von ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
richtet sich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird
die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländi-
schen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraus-
setzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 35 § 35

Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihen-
folge

u n v e r ä n d e r t

(1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den
§§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spe-
zial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet
werden.

(2) Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge
gelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge
gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des
laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als ver-
wendet.

(3) Zurechnungsbeträge sind die inländischen
Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen
Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzop-
tion nach § 30 wahrgenommen wurde.

(4) Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten
Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so-
weit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzun-
gen oder Substanzverringerung entfallen.

(5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Be-
träge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschüt-
teten Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsglei-
chen Erträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge
und der Absetzungsbeträge.

(6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüt-
tet, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger
nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war,
gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.

§ 36 § 36

Ausschüttungsgleiche Erträge u n v e r ä n d e r t

(1) Ausschüttungsgleiche Erträge sind die fol-
genden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven
Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds
nicht zur Ausschüttung verwendet werden:

1. Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuer-
gesetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurier-
baren Kapitalerträge,

2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Drucksache 18/8739 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten und

3. sonstige Erträge.

Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländi-
schen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inlän-
dischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transpa-
renzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.

(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind

1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1
Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,

2. Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3
und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenom-
men sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich
die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach
Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes
bestimmt, und

3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentan-
teilen und Spezial-Investmentanteilen.

(3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht
unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes fallen.

(4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach
§ 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen
und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerech-
net werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der
Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten
Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investment-
fonds halten. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-
nahmt worden sind, als zugeflossen, und zwar unge-
achtet einer vorherigen Anteilsveräußerung.

(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge
gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem
Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungs-
gleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflos-
sen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen
und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in
den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden.
Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren Kapital-
erträge nicht anzuwenden.

(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ab-
lauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds
eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Ge-
schäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als
nicht zur Ausschüttung verwendet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 37 § 37

Ermittlung der Einkünfte u n v e r ä n d e r t

Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Ein-
künfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Ein-
kommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steu-
erlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind insbe-
sondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei de-
nen beim Anleger die Regelungen nach den
§§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.

§ 38 § 38

Vereinnahmung und Verausgabung Vereinnahmung und Verausgabung

(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach
Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Dividenden gelten bereits am Tag des Divi-
dendenabschlags als zugeflossen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Periodengerecht abzugrenzen sind (3) Periodengerecht abzugrenzen sind

1. Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sons-
tigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Num-
mer 7 des Einkommensteuergesetzes, wenn die
Kapitalforderung eine Emissionsrendite hat oder
bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein ge-
trennt wurden,

1. u n v e r ä n d e r t

2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-
Agio oder -Disagio, soweit das Emissions-Agio
oder -Disagio nicht der Feinabstimmung des Zin-
ses dient, und

2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-
Agio oder -Disagio und

3. Mieten. 3. u n v e r ä n d e r t

Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissi-
onsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeu-
tig ermittelbar ist. Anderenfalls ist der Unterschiedsbe-
trag zwischen dem Marktwert zum Ende des Ge-
schäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Ge-
schäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des
Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den An-
schaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen.
Die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zuge-
flossen.

Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissi-
onsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeu-
tig ermittelbar ist. Anderenfalls ist der Unterschiedsbe-
trag zwischen dem Marktwert zum Ende des Ge-
schäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Ge-
schäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des
Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den An-
schaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen.
Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche
und Mieten gelten als zugeflossen.

(4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskos-
ten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Ab-
fluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds
an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen
des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der
Personengesellschaft endet.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung
vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung
der Schuldverschreibung und als Anschaffung der
durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.
Die Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der
Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für
die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter
zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldverschrei-
bung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der
Trennung. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten
der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3
entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirt-
schaftsgüter aufzuteilen. Die Erträge des Stammrechts
sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 perio-
dengerecht abzugrenzen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Wird eine sonstige Kapitalforderung im
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommen-
steuergesetzes gegen Anteile an einer Körperschaft,
Vermögensmasse oder Personenvereinigung ge-
tauscht, bemessen sich die Anschaffungskosten der
Anteile nach dem gemeinen Wert der sonstigen Ka-
pitalforderung. § 20 Absatz 4a des Einkommen-
steuergesetzes findet keine Anwendung.

(8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen
Ansprüche und Mieten sowie die Erträge nach Ab-
satz 6 Satz 5 gehören zu den ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträgen.

§ 39 § 39

Werbungskosten, Abzug der Direktkosten u n v e r ä n d e r t

(1) Werbungskosten des Spezial-Investment-
fonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-
sammenhang mit Einnahmen stehen, sind Direktkos-
ten. Zu den Direktkosten gehören auch Absetzungen
für Abnutzung oder Substanzverringerung bis zur
Höhe der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu-
lässigen Beträge. Die übrigen Werbungskosten des
Spezial-Investmentfonds sind Allgemeinkosten.

(2) Direktkosten, die in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus-
schließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.
Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder
sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,
so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu
bilden.

(3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direkt-
kosten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen,
wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer
konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderiva-
ten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommen-
steuergesetzes herbeigeführt hat.

(4) Die nach der Zuordnung nach den
Absätzen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von
den jeweiligen Einnahmen abzuziehen.

§ 40 § 40

Abzug der Allgemeinkosten u n v e r ä n d e r t

(1) Die Allgemeinkosten sind zwischen den
nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und al-
len übrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds
aufzuteilen. Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1
steuerbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach
dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des
vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser
Einkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtver-
mögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. Zur Be-
rechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die
monatlichen Endwerte des vorangegangenen Ge-
schäftsjahres zugrunde zu legen.

(2) Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach
§ 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb
aller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Ein-
nahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. Lau-
fende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in § 36
Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Ausnahme
der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten.
Sonstige Gewinne sind die Einnahmen und Gewinne
aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten.

(3) Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach
dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Ein-
nahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einer-
seits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne
des vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Auftei-
lung bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberück-
sichtigt. Sind die Salden der laufenden Einnahmen oder

Drucksache 18/8739 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

der sonstigen Gewinne negativ, so erfolgt die Zuord-
nung der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den lau-
fenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen.

(4) Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten
nach Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den ent-
sprechend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen
zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhält-
nis der entsprechenden positiven Einnahmen und Ge-
winne des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn
entsprechende Einnahmen oder Gewinne im vorange-
gangenen Geschäftsjahr nicht positiv waren, wird die-
sen Einnahmen oder Gewinnen vor der Zuordnung
nach den Sätzen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allge-
meinkosten zugeordnet, der bei einer Aufteilung zu
gleichen Teilen rechnerisch entsteht.

(5) Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus-
schließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.
Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder
sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,
so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu
bilden.

§ 41 § 41

Verlustverrechnung u n v e r ä n d e r t

(1) Negative Erträge des Spezial-Investment-
fonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu
deren Höhe auszugleichen. Die Gleichartigkeit ist ge-
geben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim
Anleger eintreten.

(2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in
den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. § 10d Ab-
satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht ab-
ziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmen-
tanteile veräußert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 42 § 42

Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und
inländischen Immobilienerträgen

Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und
inländischen Immobilienerträgen

(1) Soweit die ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Dies gilt
nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3.

(1) Soweit die ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt
nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1
und 2.

(2) Soweit die ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteu-
ergesetzes unter den Voraussetzungen des § 30
Absatz 2 anwendbar. Soweit die ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körper-
schaftsteuergesetzes anwendbar. Satz 2 gilt nicht in den
Fällen des § 30 Absatz 3.

(2) Soweit die ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteu-
ergesetzes unter den Voraussetzungen des § 30
Absatz 2 anwendbar. Soweit die ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körper-
schaftsteuergesetzes anwendbar. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3 Num-
mer 1 und 2.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse handelt. Als steuerlich nicht vorbelastet gelten
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
gensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterlie-
gen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind
oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung be-
freit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. Satz 1
ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a
des REIT-Gesetzes anzuwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungsein-
nahmen enthalten, die von dem Spezial-Investment-
fonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser aus-
geschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steu-
erfrei. Abweichend von Satz 1 sind die in ausgeschüt-
teten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen
inländischen Beteiligungseinnahmen vollständig steu-
erbefreit, wenn

(4) u n v e r ä n d e r t

1. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-
liegt und

Drucksache 18/8739 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungs-
anspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung aufgrund eines Quellen-
steuerhöchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.

(5) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge
oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die von
dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so
sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträge steuerfrei. Absatz 4 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 43 § 43

Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzu-
rechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die ausgeschütteten und ausschüttungsglei-
chen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers in-
soweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen
Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bun-
desrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Aus-
übung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Satz 1 ist
nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3
des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 2 ist
nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im
Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit

1. der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für
eine Freistellung nach dem Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung erfüllt und

2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anle-
gers rechnerisch entfallende Beteiligung am Ka-
pital der Gesellschaft die Voraussetzungen für
eine Freistellung nach dem Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung erfüllt.

(2) § 3 Nummer 41 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsglei-
che Erträge, die aus Ausschüttungen von Investment-
fonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräu-
ßerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teil-
freistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 44 § 44

Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung u n v e r ä n d e r t

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensmin-
derungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder
teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

§ 45 § 45

Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen u n v e r ä n d e r t

(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach
§ 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 so-
wie § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzu-
wenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländi-
sche Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach
§ 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies gilt
nicht, wenn

1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesell-
schaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,

2. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-
liegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3
Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuer-
gesetzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körper-
schaftsteuergesetzes ist und

3. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anle-
gers rechnerisch entfallende Beteiligung am Ka-
pital der Gesellschaft die Voraussetzungen für
eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a und 7 des Ge-
werbesteuergesetzes erfüllt.

(2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden
Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewer-
beertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur
Hälfte zu berücksichtigen.

§ 46 § 46

Zinsschranke u n v e r ä n d e r t

(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Ab-
satz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete

Drucksache 18/8739 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträ-
gen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35
Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich
um die folgenden Abzugsbeträge:

1. Direktkosten,

2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden
Allgemeinkosten,

3. Zinsaufwendungen und

4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Num-
mer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Ein-
kommensteuergesetzes.

(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinser-
trag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäfts-
jahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies
mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

§ 47 § 47

Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer u n v e r ä n d e r t

(1) Enthalten die ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländi-
schen Staat, die in diesem Staat zu einer Steuer heran-
gezogen wurden, die anrechenbar ist

1. nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergeset-
zes,

2. nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes oder

3. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer,

so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die
festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen
Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer
auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschafts-
teuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um die
anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte ent-
fällt. Wird von auf ausländische Spezial-Investmentan-
teile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Er-
trägen in dem Staat, in dem der ausländische Spezial-
Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer erho-
ben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommens-
teuer oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländi-
schen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten
Einkünfte nach Absatz 1 entfällt, ist

1. bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der
durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der Ver-
anlagung des zu versteuernden Einkommens, ein-
schließlich der ausländischen Einkünfte, nach den
§§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommen-
steuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Ein-
künfte anzuwenden,

2. bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die
deutsche Körperschaftsteuer, die sich bei der Ver-
anlagung des zu versteuernden Einkommens, ein-
schließlich der ausländischen Einkünfte, ohne An-
wendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteu-
ergesetzes ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung er-
folgt nach dem Verhältnis der ausländischen Ein-
künfte zur Summe der Einkünfte.

(3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren auslän-
dischen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die
ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus
jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammen-
gefasst zu berechnen.

(4) § 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2,
3 und 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend
anzuwenden. Der Anrechnung der ausländischen
Steuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuerge-
setzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentantei-
len § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes nicht entgegen.

(5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete
und ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach
§ 43 Absatz 1 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung
oder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichti-
gen.

§ 48 § 48

Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn,
Fonds-Teilfreistellungsgewinn

Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn,
Fonds-Teilfreistellungsgewinn

(1) Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder
Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmen-
tanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkom-
mensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn
als absolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anle-
ger diese Werte bekannt zu machen. Der Fonds-Ak-
tiengewinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Fonds-Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch
die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmen-
tanteilen.

(2) Die Steuerbefreiung nach § 42
Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-
Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn ermittelt
und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-
Aktiengewinn nachweist. Die Steuerbefreiung nach
§ 43 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-
Investmentfonds den Fonds-Abkommensgewinn er-
mittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den
Fonds-Abkommensgewinn nachweist. Die Teilfreistel-
lung nach § 43 Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der
Spezial-Investmentfonds die Fonds-Teilfreistellungs-
gewinne ermittelt und bekannt macht oder wenn der
Anleger die Fonds-Teilfreistellungsgewinne nach-
weist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des
Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf fol-
gende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und
nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende
Wertveränderungen entfällt:

(3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des
Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf fol-
gende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und
nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende
Wertveränderungen entfällt:

1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen, deren Leistungen beim Empfän-
ger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaf-
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmas-
sen, deren Leistungen beim Empfänger zu den
Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-In-
vestmentfonds aus der Veräußerung eines Spe-
zial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-In-
vestmentfonds und

3. u n v e r ä n d e r t

4. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-In-
vestmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-In-
vestmentanteils an einem Ziel-Spezial-Invest-
mentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spe-
zial-Investmentfonds ermittelt werden.

4. u n v e r ä n d e r t

Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von
Absatz 5 erfasst werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung sowie Wert-
veränderungen von Anteilen an Körperschaften, Perso-
nenvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in
den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse

1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,

2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist
oder

3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung be-
freit ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.

Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Ak-
tiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im
Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus
Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe
Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbei-
geführt hat.

(5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil
des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf
folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und
nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende
Wertveränderungen entfällt:

(5) u n v e r ä n d e r t

1. Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung nach § 43
Absatz 1 von der Besteuerung freizustellen sind,

2. Wertveränderungen von Vermögensgegenstän-
den, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1
anwendbar wäre,

3. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spe-
zial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines
Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-
Investmentfonds und

4. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spe-
zial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spe-
zial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-In-
vestmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-
Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.

(6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist der
Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der
auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden
und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende
Wertveränderungen entfällt:

(6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist je-
weils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten
Arten von Anlegern zu ermitteln. Der Fonds-Teil-
freistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spe-
zial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die
nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet
gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese
nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, auf
die bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,

2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, so-
weit auf diese bei einer Veräußerung § 20 an-
wendbar wäre,

Drucksache 18/8739 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-
Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung ei-
nes Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spe-
zial-Investmentfonds und

3. u n v e r ä n d e r t

4. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-
Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines
Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-
Investmentfonds, die bei der Bewertung des
Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.

4. u n v e r ä n d e r t

§ 49 § 49

Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teil-
wertansatz

Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teil-
wertansatz

(1) Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert
oder entnommen oder wird ein Gewinn aus dem Spe-
zial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so
sind

(1) Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert
oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentan-
teil in sonstiger Weise realisiert, so sind

1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körper-
schaftsteuergesetzes und § 43 Absatz 3 anzuwen-
den,

1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40
des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körper-
schaftsteuergesetzes und § 44 anzuwenden,

2. der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteu-
erung freizustellen und § 44 anzuwenden und

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Be-
steuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.

3. u n v e r ä n d e r t

Satz 1 gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 2
Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend, soweit sich der Anleger-Aktiengewinn, der An-
leger-Abkommensgewinn oder der Anleger-Teilfrei-
stellungsgewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
Vor der Anwendung des Satzes 1 ist der Anleger-Ak-
tiengewinn, der Anleger-Abkommensgewinn oder der
Anleger-Teilfreistellungsgewinn insoweit zu berichti-
gen, wie er sich auf den Bilanzansatz des Anlegers im
vorangegangenen Wirtschaftsjahr ausgewirkt hat.

Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Invest-
mentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteu-
ergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-
Investmentanteile entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anleger-Aktiengewinn ist, vorbehaltlich
einer Berichtigung nach Absatz 1 Satz 3, der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Fonds-Aktiengewinn zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Spezial-Investmentanteil
veräußert oder entnommen wird oder zu dem ein Ge-
winn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger
Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten ist,
und dem Fondsaktiengewinn bei der Anschaffung des
Spezial-Investmentanteils. Der Anleger-Aktiengewinn
kann positiv oder negativ sein. Die Sätze 1 und 2 gelten

(2) Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-In-
vestmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung
nach Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Fonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt zu dem
der Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu
dem ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in
sonstiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu be-
werten ist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der An-
schaffung des Spezial-Investmentanteils. Satz 1 gilt
entsprechend für die Ermittlung des Anleger-Abkom-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

entsprechend für die Ermittlung des Anleger-Abkom-
mensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsge-
winns.

mensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsge-
winns. Bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Invest-
mentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes sind die nach Satz 1 oder 2 ermittelten
Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich einer Berichti-
gung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswirkung auf
den Bilanzansatz begrenzt. Die nach den Sätzen 1
bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind jeweils
um den zum Schluss des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn,
Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfrei-
stellungsgewinn zu berichtigen. Die Berichtigungen
nach Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzu-
schreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungs-
kosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend
anzuwenden. Der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte
Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensge-
winn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn kann
positiv oder negativ sein.

(3) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Ver-
äußerung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu
einem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4
des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Der Ge-
winn aus der Veräußerung von Spezial-Investmentan-
teilen ist

(3) u n v e r ä n d e r t

1. um die während der Besitzzeit bereits besteuerten
ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie

2. um die auf diese Erträge gezahlten inländischen
und ausländischen Steuern, vermindert um die er-
stattete inländische und ausländische Steuer des
Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre, zu
erhöhen.

Ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren
Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet
wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen.
Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um
die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossenen
Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen.
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige in-
ländische Einkünfte, die nach § 30 Absatz 1 dem Anle-
ger unmittelbar zugerechnet und nicht ausgeschüttet
wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.

(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf
Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmen-
tanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrige-
ren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entspre-
chend anzuwenden.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 50 § 50

Kapitalertragsteuer u n v e r ä n d e r t

(1) Ein inländischer Spezial-Investmentfonds
hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitaler-
tragsteuer einzubehalten und abzuführen. Dem Steuer-
abzug unterliegen

1. die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1
und 2 steuerfreien Erträge, und

2. der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-
Investmentanteils.

(2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische
Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen.
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die
für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapital-
erträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8
bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt
§ 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergeset-
zes entsprechend.

§ 51 § 51

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen u n v e r ä n d e r t

(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den
§§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Er-
träge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu
einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber
dem Spezial-Investmentfonds und dem Anleger geson-
dert und einheitlich festzustellen.

(2) Eine Erklärung zur gesonderten und einheit-
lichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der
zuständigen Finanzbehörde innerhalb von vier Mona-
ten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-In-
vestmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über
eine Ausschüttung gefasst, so ist die Erklärung inner-
halb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses
abzugeben.

(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitli-
chen Feststellung hat abzugeben:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds
die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländi-
sche Betriebsstätte oder Zweigniederlassung der
ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die
inländische Verwahrstelle oder

2. bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds
die inländische oder ausländische Verwaltungsge-
sellschaft oder der inländische Anleger.

(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitli-
chen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufü-
gen:

1. der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der
Lagebericht jeweils für das abgelaufene Ge-
schäftsjahr,

2. im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Be-
schluss der Verwaltungsgesellschaft über die Ver-
wendung der Erträge,

3. der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufspros-
pekt erstellt wurde,

4. das Anteilsregister,

5. die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht,
wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels-
oder investmentrechtlichen Rechnungslegung er-
mittelt wurden,

6. die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die
Zusammensetzung der Einnahmen und Wer-
bungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt,
und

7. die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf
die einzelnen Anleger.

(5) Die Erklärung zur gesonderten und einheitli-
chen Feststellung steht einer gesonderten und einheitli-
chen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprü-
fung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich.

Drucksache 18/8739 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

W e g f a l l d e r V o r a u s s e t z u n g e n
e i n e s S p e z i a l - I n v e s t m e n t f o n d s

u n v e r ä n d e r t

§ 52

Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Invest-
mentfonds

(1) Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufge-
löst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlage-
bedingungen in der Weise ändert, dass die Vorausset-
zungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein we-
sentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des
§ 26 vorliegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen ei-
nes Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auf-
lösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. Entfallen
die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeit-
punkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für
steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als been-
det.

(2) Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds
gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Vo-
raussetzungen nach § 26 entfallen. Als Veräußerungs-
erlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäfts-
jahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. Wird
kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen-
oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräu-
ßerung des Anteils als zinslos gestundet.

(3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzun-
gen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an
dem Investmentfonds als angeschafft. Als Anschaf-
fungskosten der Investmentanteile ist der nach
Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 4 Kapitel 4

Altersvorsorgevermögenfonds Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53 § 53

Altersvorsorgevermögenfonds Altersvorsorgevermögenfonds

(1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine
offene Investmentkommanditgesellschaft,

(1) u n v e r ä n d e r t

1. deren Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-
schließlich auf die Abdeckung von betrieblichen
Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger ge-
richtet ist und

2. die die Voraussetzungen eines Spezial-Invest-
mentfonds erfüllt.

(2) Die Anleger haben der offenen Investment-
kommanditgesellschaft schriftlich nach amtlichem
Muster zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar
und ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Alters-
vorsorgeverpflichtungen halten. Liegt diese Bestäti-
gung bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als er-
füllt. Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht er-
füllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger er-
wirbt, den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorge-
verpflichtung übersteigt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Vorschriften für Spezial-Investment-
fonds und deren Anleger sind entsprechend auf Alters-
vorsorgevermögenfonds und deren Anleger anzuwen-
den. Für die Bewertung eines Anteils an einem Alters-
vorsorgevermögenfonds gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2
des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(3) Die Vorschriften für Spezial-Investment-
fonds und deren Anleger sind entsprechend auf Alters-
vorsorgevermögenfonds und deren Anleger anzuwen-
den. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des
Absatzes 1 ist § 52 sinngemäß anzuwenden. Für die
Bewertung eines Anteils an einem Altersvorsorgever-
mögenfonds gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkom-
mensteuergesetzes entsprechend.

(4) Die Beteiligung an einem Altersvorsorgever-
mögenfonds führt nicht zur Begründung oder anteili-
gen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseig-
ners. Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds
gelten als nicht gewerblich. § 9 Nummer 2 des Gewer-
besteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Al-
tersvorsorgevermögenfonds nicht anzuwenden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebs-
vermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermögen
eines Altersvorsorgevermögenfonds übertragen, so ist
bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen.

(5) entfällt

Drucksache 18/8739 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 5 Kapitel 5

Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds
und von Altersvorsorgevermögenfonds

u n v e r ä n d e r t

§ 54

Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und
Altersvorsorgevermögenfonds

(1) Bei einer Verschmelzung von inländischen
Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23
Absatz 1 bis 3 entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn ein Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentver-
mögen eines solchen Sondervermögens mit einer In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem
Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmen-
taktiengesellschaft verschmolzen wird.

(2) Bei einer Verschmelzung von ausländischen
Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23
Absatz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in ei-
ner Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder
einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit
einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer
Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesell-
schaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.

(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen
Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23
Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen
Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23
Absatz 4 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 6 Kapitel 6

Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Über-
gangsvorschriften

Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Über-
gangsvorschriften

§ 55 § 55

Bußgeldvorschriften u n v e r ä n d e r t

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig

1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung
mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht
oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,

3. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig erstattet,

4. entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einträgt oder

5. entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maß-
nahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die in § 4 genannte Finanzbehörde.

§ 56 § 56

Anwendungs- und Übergangsvorschriften Anwendungs- und Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am
1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Ja-
nuar 2018 anzuwenden. Für die Zeit vor dem 1. Ja-
nuar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Invest-
mentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 en-
dende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist weiter-
hin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezem-

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ber 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Bei Invest-
mentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften nach
dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezem-
ber 2017 geltenden Fassung mit einem vom Kalender-
jahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche
Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezem-
ber 2017 als beendet. Für Rumpfgeschäftsjahre nach
Satz 3 verlängert sich die Frist

1. für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrund-
lagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1
des Investmentsteuergesetzes in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. De-
zember 2018 und

2. für die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses
nach § 1 Absatz 3 Satz 5 des Investmentsteuerge-
setzes und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der jeweils
am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung

auf acht Monate.

(2) Anteile an Investmentfonds, an Kapital-In-
vestitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuerge-
setz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-
Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als
veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als ange-
schafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskos-
ten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte
Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahme-
preis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an
die Stelle des Rücknahmepreises.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der nach den am 31. Dezember 2017 gelten-
den Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven
Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu dem Zeit-
punkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tat-
sächlich veräußert wird. Bei der tatsächlichen Veräu-
ßerung von Alt-Anteilen gelten die zuerst angeschaff-
ten Anteile als zuerst veräußert. Der Gewinn aus der
fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-
Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. Kann der
Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nicht ermittelt
werden, so sind 30 Prozent des Rücknahmepreises o-
der, wenn kein Rücknahmepreis festgesetzt ist, des
Börsen- oder Marktpreises als Bemessungsgrundlage
für den Steuerabzug anzusetzen (Ersatzbemessungs-
grundlage). Bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrund-
lage ist die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes
ausgeschlossen und der Entrichtungspflichtige ist ver-
pflichtet, eine Steuerbescheinigung nach § 45a Ab-
satz 2 des Einkommensteuergesetzes auszustellen, in
der er den Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage
kenntlich zu machen hat. Die als zugeflossen gelten-
den, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der
Zwischengewinn nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräuße-
rung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergeset-
zes.

(4) Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile
verwahrt oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember
2020 Folgendes zu ermitteln und bis zur tatsächlichen
Veräußerung vorzuhalten:

(4) Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile
verwahrt oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember
2020 Folgendes zu ermitteln und bis zur tatsächlichen
Veräußerung vorzuhalten:

1. den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach
Absatz 2 Satz 1 und

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
des Investmentsteuergesetzes in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Fassung.

2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.

Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf
Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzutei-
len. Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein an-
deres Depot, so hat die abgebende inländische Stelle
der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben
nach Satz 1 mitzuteilen.

Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf
Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzutei-
len. Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein an-
deres Depot, so hat die abgebende inländische Stelle
der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben
nach Satz 1 mitzuteilen.

(5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist geson-
dert festzustellen, wenn er der Besteuerung nach dem
Einkommen unterliegt. Zuständig für die gesonderte
Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist das
Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach
dem Einkommen zuständig ist. Der Anleger hat eine
Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns
nach Absatz 3 Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember
2021 abzugeben. Die gesonderte Feststellung des Ge-
winns kann mit dem Einkommen- oder Körperschaft-
steuerbescheid des Anlegers für den entsprechenden
Veranlagungszeitraum verbunden werden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009
erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im
Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsge-
schützte Alt-Anteile), sind

(6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009
erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im
Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsge-
schützte Alt-Anteile), sind

Drucksache 18/8739 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaf-
fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 ein-
getreten sind, steuerfrei und

1. u n v e r ä n d e r t

2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018
eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Ge-
winn aus der Veräußerung von bestandsgeschütz-
ten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.

2. u n v e r ä n d e r t

Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verblei-
bende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu sei-
nem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert fest-
zustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für
die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen
zuständig ist. Treten in einem Folgejahr Verluste aus
der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Antei-
len ein, so steht insoweit der verbrauchte Freibetrag in
den auf den Verlustentstehungszeitraum folgenden
Jahren wieder zur Verfügung. Die Verluste nach Satz 4
sind in der Feststellung nach Satz 2 auf den Schluss des
Verlustentstehungsjahres zu berücksichtigen.

Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verblei-
bende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu sei-
nem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert fest-
zustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für
die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen
zuständig ist. Treten in einem Folgejahr Verluste aus
der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Antei-
len ein, so steht insoweit der verbrauchte Freibetrag in
den auf den Verlustentstehungszeitraum folgenden
Jahren wieder zur Verfügung. Die Verluste nach Satz 4
sind in der Feststellung nach Satz 2 auf den Schluss des
Verlustentstehungsjahres zu berücksichtigen. Anteile
im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investment-
steuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung sind keine bestandsgeschützten
Alt-Anteile im Sinne der Sätze 1 bis 5.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Investmentsteuergesetzes Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende An-
gabe eingefügt:

㤠22a Anwendungsvorschriften zum In-
vestmentsteuerreformgesetz“.

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 24 Bußgeldvorschriften“.

2. In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe „Sat-
zes 2“ durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermä-
ßigungsanspruch unterliegende“ durch die
Wörter „um einen entstandenen Ermäßi-
gungsanspruch gekürzte“ ersetzt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern
ist dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass
der durchschnittliche Steuersatz, der sich bei
der Veranlagung des zu versteuernden Ein-
kommens, einschließlich der ausländischen
Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a
und 34b des Einkommensteuergesetzes
ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzu-
wenden ist. Bei körperschaftsteuerpflichti-
gen Anlegern ist dieser Teil in der Weise zu
ermitteln, dass die Körperschaftsteuer, die
sich bei der Veranlagung des zu versteuern-
den Einkommens, einschließlich der auslän-
dischen Einkünfte, ohne Anwendung der
§§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergeset-
zes ergibt, im Verhältnis dieser ausländi-
schen Einkünfte zur Summe der Einkünfte
aufgeteilt wird.“

c) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Sätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 1
bis 5“ ersetzt und wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

d) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sät-
zen 1 bis 6“ durch die Wörter „Sätzen 1
bis 7“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter
„die Bescheinigung muss eine Aussage
enthalten, ob in die Ermittlung der An-
gaben Werte aus einem Ertragsaus-
gleich eingegangen sind;“ durch die
Wörter „die Bescheinigung muss die
Angaben nach Absatz 1a und eine Aus-
sage enthalten, ob in die Ermittlung der
Angaben Werte aus einem Ertragsaus-
gleich eingegangen sind;“ ersetzt.

Drucksache 18/8739 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) Der Nummer 5 werden die folgenden
Sätze angefügt:

„Satz 3 ist letztmalig für Bekanntma-
chungen vor dem 1. Januar 2018 anzu-
wenden. Nach dem 31. Dezember 2017
hat die ausländische Investmentgesell-
schaft oder die einen EU-Investment-
fonds der Vertragsform verwaltende
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Un-
terschiedsbeträge eigenverantwortlich
oder auf Verlangen des Bundeszentral-
amts für Steuern unter Angabe des Ge-
schäftsjahres zu veröffentlichen, in dem
der materielle Fehler entstanden ist.
Wenn die ausländische Investmentge-
sellschaft oder die einen EU-Invest-
mentfonds der Vertragsform verwal-
tende Kapitalverwaltungsgesellschaft
dem Verlangen des Bundeszentralamts
für Steuern nicht innerhalb von zwei
Monaten nachkommt, so hat das Bun-
deszentralamt für Steuern die Unter-
schiedsbeträge im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Die dem Bundeszent-
ralamt für Steuern entstehenden Kosten
hat die ausländische Investmentgesell-
schaft oder die einen EU-Investment-
fonds der Vertragsform verwaltende
Kapitalverwaltungsgesellschaft zu tra-
gen. Die Unterschiedsbeträge gelten in
dem Veranlagungszeitraum als zu- oder
abgeflossen, in dem sie im Bundesan-
zeiger veröffentlicht werden. Sie gelten
gegenüber denjenigen Anlegern als zu-
oder abgeflossen, denen am letzten Tag
des Geschäftsjahres, in dem der materi-
elle Fehler eingetreten ist, Anteile an
dem Investmentfonds zuzurechnen
sind. Eine Verpflichtung des Anlegers
zur Angabe der Unterschiedsbeträge in
seiner Steuererklärung entfällt, wenn
die zu Lasten des Anlegers anzusetzen-
den Unterschiedsbeträge weniger als
500 Euro betragen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Der Berufsträger nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstel-
lung der dort genannten Bescheinigung in
der Bescheinigung anzugeben,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Angaben nach den Re-
geln des deutschen Steuerrechts ermit-
telt wurden,

2. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten des
Rechts nach § 42 der Abgabenordnung
vorliegen, der sich auf die Besteue-
rungsgrundlagen nach Absatz 1 auswir-
ken kann, und

3. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten des
Rechts nach § 42 der Abgabenordnung
vorliegen, der sich auf die Aktienge-
winne nach Absatz 2 Satz 1 auswirken
kann, die für den Zeitraum veröffent-
licht wurden, auf den sich die Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezie-
hen.

Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 Num-
mer 2 oder 3 vor, so sind diese in der Be-
scheinigung darzulegen. Der Berufsträger
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ist
für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 nicht
verpflichtet, über die Prüfung der Einhaltung
der Regeln des deutschen Steuerrechts hin-
ausgehende Ermittlungen vorzunehmen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird
wie folgt gefasst:

a) u n v e r ä n d e r t

„Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt
an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.“

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei
Erträgen aus EU-Investmentfonds § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 anzuwenden, wenn der Anleger
bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestset-
zung die Besteuerungsgrundlagen im Sinne
des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Aus-
nahme der Buchstaben c und f erklärt und
die Richtigkeit der Angaben vollständig
nachweist. Als Nachweis kann insbesondere
eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im
Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes,
einer behördlich anerkannten Wirtschafts-
prüfungsstelle oder einer vergleichbaren aus-
ländischen Person oder Institution dienen,

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei
Erträgen aus Investmentfonds § 5 Absatz 1
Satz 2 anzuwenden, wenn der Anleger bis
zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung
die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Aus-
nahme der Buchstaben c und f erklärt und
die Richtigkeit der Angaben vollständig
nachweist. Als Nachweis kann insbesondere
eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im
Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes,
einer behördlich anerkannten Wirtschafts-
prüfungsstelle oder einer vergleichbaren aus-
ländischen Person oder Institution dienen,

Drucksache 18/8739 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

dass die Besteuerungsgrundlagen nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden. Weist der Anleger auch die Besteu-
erungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c und f nach, finden
die §§ 2 und 4 Anwendung.“

dass die Besteuerungsgrundlagen nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden. Weist der Anleger auch die Besteu-
erungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c und f nach, finden
die §§ 2 und 4 Anwendung.“

5. Nach § 13 Absatz 4 werden die folgenden Ab-
sätze 4a und 4b eingefügt:

6. u n v e r ä n d e r t

„(4a) Absatz 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden,
wenn die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1
und 2 nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar
werden. Stattdessen hat die Investmentgesell-
schaft die Unterschiedsbeträge mit Angabe des
Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler ein-
getreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentli-
chen. Wenn die Investmentgesellschaft nicht in-
nerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Un-
anfechtbarkeit die Veröffentlichung veranlasst,
hat das Finanzamt die Unterschiedsbeträge im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Kosten,
die dem Finanzamt für die Veröffentlichung ent-
stehen, hat die Investmentgesellschaft zu tragen.

(4b) Die Unterschiedsbeträge nach Ab-
satz 4a Satz 2 gelten in dem Veranlagungszeit-
raum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzei-
ger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber
denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am
letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der mate-
rielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem In-
vestmentfonds zuzurechnen sind. Eine Verpflich-
tung des Anlegers zur Angabe der Unterschieds-
beträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn
die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unter-
schiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen.“

6. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Investmentkom-
manditgesellschaft“ durch das Wort „Personenge-
sellschaft“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

7. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes
in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten
bis zum 31. Dezember 2017 als Investmentfonds
nach § 1 Absatz 1b Satz 2.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: 9. u n v e r ä n d e r t

㤠22a

Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuer-
reformgesetz

(1) § 4 Absatz 2 in der am ... [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des vor-
liegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwen-
den. Für Veranlagungszeiträume bis einschließ-
lich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum
31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen
Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter
„Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der
Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetra-
ges nach § 24a des Einkommensteuergesetzes,
des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
nach § 24b des Einkommensteuergesetzes, der
Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c
des Einkommensteuergesetzes, der außergewöhn-
lichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des
Einkommensteuergesetzes, der berücksichtigten
Freibeträge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Ab-
satz 6 des Einkommensteuergesetzes und des
Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes“ treten.

(2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Da-
tum der Verkündung und Fundstelle des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] ist in allen Fällen an-
zuwenden, in denen die Steuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt ist.“

9. Folgender § 24 wird angefügt: 10. u n v e r ä n d e r t

㤠24

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a
Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

Drucksache 18/8739 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist

1. bei Besteuerungsgrundlagen von inländi-
schen Investmentgesellschaften das für die
Besteuerung der Investmentgesellschaft
nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zu-
ständige Finanzamt und

2. bei Besteuerungsgrundlagen von ausländi-
schen Investmentgesellschaften das Bundes-
zentralamt für Steuern.

(4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenord-
nung bleiben unberührt.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 36 folgende Angabe eingefügt:

„§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit
der Kapitalertragsteuer“.

1. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 3 und 3a eingefügt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„3. Investmenterträge nach § 16 des Invest-
mentsteuergesetzes;

3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34
des Investmentsteuergesetzes;“.

b) In Nummer 6 Satz 8 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-
gender Satz angefügt:

bb) In Nummer 6 Satz 8 wird das Semiko-
lon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und wird folgender Satz angefügt:

„Bei fondsgebundenen Lebensversicherun-
gen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrags
von der Besteuerung freizustellen, soweit der
Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen
stammt;“.

„Bei fondsgebundenen Lebensversi-
cherungen sind 15 Prozent des Unter-
schiedsbetrags steuerfrei oder dürfen
nicht bei der Ermittlung der Ein-
künfte abgezogen werden, soweit der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Unterschiedsbetrag aus Investmenter-
trägen stammt;“.

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforde-
rung vom Stammrecht abgetrennt, gilt
dies als Veräußerung der Schuldver-
schreibung und als Anschaffung der
durch die Trennung entstandenen Wirt-
schaftsgüter. Eine Trennung gilt als voll-
zogen, wenn dem Inhaber der Schuldver-
schreibung die Wertpapierkennnummern
für die durch die Trennung entstandenen
Wirtschaftsgüter zugehen.“

c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforde-
rung vom Stammrecht abgetrennt wor-
den, gilt als Veräußerungserlös der
Schuldverschreibung deren gemeiner
Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für
die Ermittlung der Anschaffungskosten
ist der Wert nach Satz 8 entsprechend
dem gemeinen Wert der neuen Wirt-
schaftsgüter aufzuteilen.“

2. Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

„(2a) Die Anrechnung der durch Steuerabzug
erhobenen Einkommensteuer auf Kapitalerträge
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ist
ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die
Mindesthaltedauer unterschreitet. Der Steuer-
pflichtige unterschreitet die Mindesthaltedauer,
wenn er innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen
vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapital-
erträge weniger als 45 Tage wirtschaftlicher und
zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien oder Ge-
nussscheine ist. Tage, in denen der Steuerpflich-
tige weniger als 30 Prozent Wertveränderungsri-
siko gegenüber dem gemeinen Wert bei Anschaf-
fung der Aktien oder Genussscheine trägt, sowie
der Tag der Veräußerung sind für die Mindesthal-
tedauer nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
Steuerpflichtige, für deren Rechnung kein Steuer-
abzug vorgenommen wurde oder denen ein Steu-
erabzug erstattet wurde und die die Mindesthal-
tedauer unterschreiten, sind verpflichtet, dies ge-
genüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzei-
gen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen

(2a) entfällt

Drucksache 18/8739 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Steuerabzugs auf Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a zu leisten. Die
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn

1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a im Veranlagungs-
zeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betra-
gen oder

2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapital-
erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a seit mindestens einem Jahr zivil-
rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer
der Aktien oder Genussscheine ist.

Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die
Zwecke der vorstehenden Sätze als eine Person,
wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a einem Treuhandvermögen zu-
zurechnen sind, welches ausschließlich der Erfül-
lung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und
dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist.“

㤠36a

Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapi-
talertragsteuer

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle
Anrechnung der durch Steuerabzug erhobe-
nen Einkommensteuer ferner voraus, dass der
Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapi-
talerträgen zugrunde liegenden Anteile oder
Genussscheine

1. während der Mindesthaltedauer nach Ab-
satz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher
Eigentümer ist,

2. während der Mindesthaltedauer nach Ab-
satz 2 ununterbrochen das Mindestwert-
änderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und

3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge
ganz oder überwiegend, unmittelbar oder
mittelbar anderen Personen zu vergüten.

Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so
sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht
anzurechnen. Die nach den Sätzen 1 und 2
nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf
Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzu-
ziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

für Anteile oder Genussscheine, die zu inländi-
schen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-
satz 3 Satz 1 führen und einer Wertpapiersam-
melbank im Ausland zur Verwahrung anver-
traut sind.

(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45
Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von
45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit
der Kapitalerträge erreicht werden. Bei An-
schaffungen und Veräußerungen ist zu unter-
stellen, dass die zuerst angeschafften Anteile
oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.

(3) Der Steuerpflichtige muss unter Be-
rücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen
und Ansprüchen nahe stehender Personen das
Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile
oder Genussscheine im Umfang von mindes-
tens 70 Prozent tragen (Mindestwertände-
rungsrisiko). Kein hinreichendes Mindestwert-
änderungsrisiko liegt insbesondere dann vor,
wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe
stehende Person Kurssicherungsgeschäfte ab-
geschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko
der Anteile oder Genussscheine unmittelbar
oder mittelbar um mehr als 30 Prozent min-
dern.

(4) Einkommen- oder körperschaftsteu-
erpflichtige Personen, bei denen insbesondere
auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuer-
abzug vorgenommen oder denen ein Steuerab-
zug erstattet wurde und die die Voraussetzun-
gen für eine Anrechenbarkeit der Kapitaler-
tragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht er-
füllen, haben dies gegenüber ihrem zuständi-
gen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in
Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Ka-
pitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 zu leis-
ten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzu-
wenden, wenn

1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absat-
zes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum
nicht mehr als 20 000 Euro betragen oder

2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapi-
talerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1

Drucksache 18/8739 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Satz 4 seit mindestens einem Jahr unun-
terbrochen wirtschaftlicher Eigentümer
der Aktien oder Genussscheine ist; Ab-
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Treuhänder und der Treugeber
gelten für die Zwecke der vorstehenden Ab-
sätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und
des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermö-
gen zuzurechnen sind, welches ausschließlich
der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtun-
gen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger
entzogen ist. Entsprechendes gilt für Versiche-
rungsunternehmen und Versicherungsnehmer
im Rahmen von fondsgebundenen Lebensver-
sicherungen, wenn die Leistungen aus dem
Vertrag an den Wert eines internen Fonds im
Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden
sind.

(7) § 42 der Abgabenordnung bleibt un-
berührt.“

3. § 43 wird wie folgt geändert: 4. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) entfällt

aaa) Die Wörter „in den Fällen der
Nummern 6, 7 Buchstabe a“
werden durch die Wörter „in
den Fällen der Nummern 5
bis 7 Buchstabe a“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bbb) Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Kapitalerträgen im Sinne
des § 20 Absatz 1 Num-
mer 3 mit Ausnahme der
Gewinne aus der Veräu-
ßerung von Anteilen an
Investmentfonds im Sinne
des Investmentsteuerge-
setzes;“.

„5. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Absatz 1 Nummer 3 mit Aus-
nahme der Gewinne aus der Ver-
äußerung von Anteilen an Invest-
mentfonds im Sinne des § 16 Ab-
satz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit § 2 Absatz 13 des Invest-
mentsteuergesetzes;“.

ccc) Nummer 9 wird wie folgt ge-
fasst:

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Kapitalerträgen im Sinne
des § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und Gewinnen
aus der Veräußerung von

„9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Gewinnen aus der Veräußerung
von Anteilen an Investmentfonds

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Anteilen an Investment-
fonds im Sinne des In-
vestmentsteuergesetzes;“.

im Sinne des § 16 Absatz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 13 des Investmentsteuerge-
setzes;“.

bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; die Teilfreistellung nach
§ 20 des Investmentsteuergesetzes ist
anzuwenden.“ ersetzt.

bb) entfällt

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Num-
mer 6, 7“ durch die Wörter „Nummer 5 bis
7“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„§ 44 Absatz 1 Satz 8 und 9“ durch die
Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11“ er-
setzt.

4. § 43a wird wie folgt geändert: 5. § 43a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 7a“ durch die
Wörter „Nummer 1 bis 7a“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Steuerabzug unterliegen die vol-
len Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt
nicht für Investmenterträge, auf die eine
Teilfreistellung nach § 20 des Invest-
mentsteuergesetzes anzuwenden ist.“

„Dem Steuerabzug unterliegen die vol-
len Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt
nicht für Erträge aus Investmentfonds
nach § 16 Absatz 1 des Investment-
steuergesetzes, auf die nach § 20 des
Investmentsteuergesetzes eine Teil-
freistellung anzuwenden ist; § 20 Ab-
satz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteu-
ergesetzes sind beim Steuerabzug
nicht anzuwenden.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steu-
erabzug

„In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steu-
erabzug

1. bei Gewinnen oder Verlusten aus
der Veräußerung von Anteilen an
Investmentfonds im Sinne des In-
vestmentsteuergesetzes nach § 19
des Investmentsteuergesetzes und

1. bei Gewinnen aus der Veräuße-
rung von Anteilen an Investment-
fonds im Sinne des § 16 Absatz 1
Nummer 3 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 13 des Investment-
steuergesetzes nach § 19 des In-
vestmentsteuergesetzes und

2. in allen übrigen Fällen nach § 20
Absatz 4 und 4a,

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

wenn die Wirtschaftsgüter von der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle er-
worben oder veräußert und seitdem ver-
wahrt oder verwaltet worden sind.“

wenn die Wirtschaftsgüter von der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle er-
worben oder veräußert und seitdem ver-
wahrt oder verwaltet worden sind.“

5. § 44 wird wie folgt geändert: 6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7“ durch
die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1a, 5 bis 7“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:

bb) u n v e r ä n d e r t

aaa) In dem Satzteil vor Buch-
stabe a werden die Wörter
㤠43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 6, 7 Buchstabe a und
Nummer 8 bis 12“ durch die
Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 bis 7 Buchstabe a
und Nummer 8 bis 12“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa werden die Wörter
„die Zinsscheine oder sonsti-
gen Wirtschaftsgüter“ durch
die Wörter „die Zinsscheine,
die Anteile an Investmentfonds
im Sinne des Investmentsteuer-
gesetzes oder sonstigen Wirt-
schaftsgüter“ ersetzt.

cc) In Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c wird
der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und wird folgende Nummer 4
angefügt:

cc) u n v e r ä n d e r t

„4. in den Fällen des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5, soweit es sich
um die Vorabpauschale nach § 16
Absatz 1 Nummer 2 des Invest-
mentsteuergesetzes handelt, das
inländische Kredit- oder Finanz-
dienstleistungsinstitut im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 7 Buchstabe b, das inländi-
sche Wertpapierhandelsunterneh-
men oder die inländische Wertpa-
pierhandelsbank, welches oder
welche die Anteile an dem Invest-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

mentfonds im Sinne des Invest-
mentsteuergesetzes verwahrt oder
verwaltet.“

dd) Nach Satz 7 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

„Zu diesem Zweck kann der zum
Steuerabzug Verpflichtete den Fehl-
betrag von einem bei ihm unterhalte-
nen und auf den Namen des Gläubi-
gers der Kapitalerträge lautenden
Konto, ohne Einwilligung des Gläu-
bigers, einziehen. Soweit der Gläubi-
ger nicht vor Zufluss der Kapitaler-
träge widerspricht, darf der zum
Steuerabzug Verpflichtete auch inso-
weit die Geldbeträge von einem auf
den Namen des Gläubigers der Kapi-
talerträge lautenden Konto einzie-
hen, wie ein mit dem Gläubiger ver-
einbarter Kontokorrentkredit für
dieses Konto nicht in Anspruch ge-
nommen wurde.“

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

„(1b) Bei inländischen und ausländi-
schen Investmentfonds ist für die Vorabpau-
schale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des In-
vestmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 9
entsprechend anzuwenden.“

„(1b) Bei inländischen und ausländi-
schen Investmentfonds ist für die Vorabpau-
schale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des In-
vestmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7
bis 11 entsprechend anzuwenden.“

6. § 44a wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7“ durch die
Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
bis 7“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7“ durch
die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2, 5 bis 7“ ersetzt.

7. § 44b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat
der zum Steuerabzug Verpflichtete die im voran-
gegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf
Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstat-
ten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des In-
vestmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.“

Drucksache 18/8739 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt ge-
ändert:

9. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird
folgender Satz eingefügt:

„§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: aa) u n v e r ä n d e r t

„a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,
wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-
schäftsleitung oder Sitz im Inland hat o-
der wenn es sich um Fälle des § 44 Ab-
satz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb handelt; dies gilt
auch für Erträge aus Wandelanleihen
und Gewinnobligationen,“.

b) Buchstabe b wird aufgehoben. bb) u n v e r ä n d e r t

9. § 52 wird wie folgt geändert: 10. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranla-
gungszeitraum 2016“ durch die An-
gabe „Veranlagungszeitraum 2017“
ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „31. Dezember 2015“ durch
die Angabe „31. Dezember 2016“ er-
setzt.

a) Dem Absatz 28 werden die folgenden Sätze
angefügt:

b) Dem Absatz 28 werden die folgenden Sätze
angefügt:

㤠20 in der am ... [einsetzen: Datum des Ta-
ges nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-
den. Investmenterträge nach § 20 Absatz 1
Nummer 6 Satz 9 sind

㤠20 Absatz 2 und 4 in der am ... [einset-
zen: Datum des Tages nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] gel-
tenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Ja-
nuar 2017 anzuwenden. § 20 Absatz 1 in
der am ... [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung des vorliegenden Än-
derungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-
den. Investmenterträge nach § 20 Absatz 1
Nummer 6 Satz 9 sind

1. die nach dem 31. Dezember 2017 zuge-
flossenen Ausschüttungen nach § 2 Ab-
satz 12 des Investmentsteuergesetzes,

1. die nach dem 31. Dezember 2017 zuge-
flossenen Ausschüttungen nach § 2 Ab-
satz 11 des Investmentsteuergesetzes,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. die realisierten oder unrealisierten
Wertveränderungen aus Investmentan-
teilen nach § 2 Absatz 4 des Invest-
mentsteuergesetzes, die das Versiche-
rungsunternehmen nach dem 31. De-
zember 2017 dem Sicherungsvermögen
zur Sicherung der Ansprüche des Steu-
erpflichtigen zugeführt hat, und

2. die realisierten oder unrealisierten
Wertveränderungen aus Investmentan-
teilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des In-
vestmentsteuergesetzes, die das Versi-
cherungsunternehmen nach dem
31. Dezember 2017 dem Sicherungs-
vermögen zur Sicherung der Ansprüche
des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und

3. die realisierten oder unrealisierten
Wertveränderungen aus Investmentan-
teilen nach § 2 Absatz 4 des Invest-
mentsteuergesetzes, die das Versiche-
rungsunternehmen vor dem 1. Ja-
nuar 2018 dem Sicherungsvermögen
zur Sicherung der Ansprüche des Steu-
erpflichtigen zugeführt hat, soweit
Wertveränderungen gegenüber dem
letzten im Kalenderjahr 2017 festge-
setzten Rücknahmepreis des Invest-
mentanteils eingetreten sind.

3. die realisierten oder unrealisierten
Wertveränderungen aus Investmentan-
teilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des In-
vestmentsteuergesetzes, die das Versi-
cherungsunternehmen vor dem 1. Ja-
nuar 2018 dem Sicherungsvermögen
zur Sicherung der Ansprüche des Steu-
erpflichtigen zugeführt hat, soweit
Wertveränderungen gegenüber dem
letzten im Kalenderjahr 2017 festge-
setzten Rücknahmepreis des Invest-
mentanteils eingetreten sind.

Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt
der Börsen- oder Markpreis an die Stelle des
Rücknahmepreises.“

Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt
der Börsen- oder Markpreis an die Stelle des
Rücknahmepreises.“

b) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a
eingefügt:

c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a
eingefügt:

„(35a) § 36 Absatz 2a in der am ... [ein-
setzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitaler-
träge anzuwenden, die ab dem 1. Ja-
nuar 2016 zufließen.“

„(35a) § 36a in der am ... [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-
wenden, die ab dem 1. Januar 2016 zuflie-
ßen.“

c) Dem Absatz 42 wird folgender Satz ange-
fügt:

d) u n v e r ä n d e r t

㤠43 in der am ... [einsetzen: Datum des Ta-
ges nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-
den.“

d) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a
eingefügt:

e) u n v e r ä n d e r t

„(42a) § 43a in der am ... [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018
anzuwenden.“

e) Der bisherige Absatz 42a wird Absatz 42b. f) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/8739 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

f) Dem Absatz 44 wird folgender Satz ange-
fügt:

g) u n v e r ä n d e r t

㤠44 in der am ... [einsetzen: Datum des Ta-
ges nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-
den.“

g) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a
eingefügt:

h) u n v e r ä n d e r t

„(45a) § 49 Absatz 1 Nummer 5 in
der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung ist erst-
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab
dem 1. Januar 2018 zufließen. § 49 Absatz 1
Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und b in der
am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
ist letztmals anzuwenden bei Erträgen, die
vor dem 1. Januar 2018 zufließen oder als
zugeflossen gelten.“

Artikel 4

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 32 Absatz 3 Satz 5 des Körperschaftsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommen-
steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1
Satz 10 und 11 des Einkommensteuergesetzes“ er-
setzt.

Artikel 4 Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
die Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November
2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„h) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwal-
tung von mit diesen vergleichbaren alternativen
Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes,“.

Artikel 6

Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzu-
wenden, wenn auf die Einkünfte, für die die
ausländische Gesellschaft Zwischengesell-
schaft ist, die Vorschriften des Investmentsteu-
ergesetzes in der jeweils geltenden Fassung an-
zuwenden sind.“

2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde lie-
genden Einkünfte sind in entsprechender An-
wendung der Vorschriften des deutschen Steu-
errechts zu ermitteln.“

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:

„(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar
2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar
2018 anzuwenden.“

Artikel 5 Artikel 7

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

Drucksache 18/8739 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„4. die Besteuerung von Investmentfonds, Spezial-In-
vestmentfonds und deren Anlegern, soweit es
nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteu-
ergesetzes zuständig ist;“.

„4. die Besteuerung von Investmentfonds und Spe-
zial-Investmentfonds sowie die Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen von Spezial-Invest-
mentfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Num-
mer 2 des Investmentsteuergesetzes zuständig ist.
Daneben stellt das Bundeszentralamt für Steu-
ern auf Anforderung den für die Besteuerung
von Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds
oder deren Anlegern zuständigen Landesfi-
nanzbehörden seine Erkenntnisse über auslän-
dische Rechtsformen und ausländisches Recht
zur Verfügung;“.

Artikel 8

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ein-
kommensteuergesetzes“ die Wörter „mit Aus-
nahme des § 36a des Einkommensteuergeset-
zes“ eingefügt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) Das Gesetz in der Fassung des Ge-
setzes vom ... [einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2016 anzuwenden.“

Artikel 6 Artikel 9

Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/8739

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 7 Artikel 10

Änderung des Zerlegungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes
vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wör-
ter 㤠43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12
sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

Artikel 8 Artikel 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a und
Nummer 10 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 3 Nummer 1 und 3 bis 9
sowie die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2018 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Investmentsteuergesetz
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geändert worden
ist, außer Kraft.

(3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10
Buchstabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9
und 10 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] geändert worden ist, außer
Kraft.

Drucksache 18/8739 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/8045, 18/8345 in seiner 164. Sitzung am
14. April 2016 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde außerdem
zu einer Stellungnahme gemäß § 96 GO aufgefordert.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Kapitel 1 enthält die für alle Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds geltenden allgemeinen Regelungen.

Kapitel 2 regelt die neue, auf dem für Körperschaften geltenden Trennungsprinzip basierende Besteuerung als
zukünftigen Grundfall der Investmentbesteuerung.

Kapitel 3 enthält die Besteuerungsregelungen für die Spezial-Investmentfonds, die weitgehend dem bisherigen
semi-transparenten Besteuerungsregime entsprechen.

Kapitel 4 enthält Sonderregelungen für die offene Investmentkommanditgesellschaft zur Bündelung von Alters-
vorsorgevermögen (sog. Pension-Asset-Pooling). Sie wurden mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz einge-
führt und werden unverändert fortgeführt.

Kapitel 5 enthält Verschmelzungsregelungen für Spezial-Investmentfonds und für Altersvorsorgevermögenfonds.
Nach diesen ist eine steuerneutrale Verschmelzung nur bei Fonds möglich, die dem Recht des gleichen Staates
unterliegen.

Kapitel 6 enthält Anwendungs- und Übergangsvorschriften.

Das Investmentsteuergesetz unterscheidet zukünftig zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssys-
temen.

Die Basis bildet ein einfaches, leicht administrierbares und gestaltungssicheres „intransparentes“ Besteuerungs-
system für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investment-
fonds und Anleger basiert. Diesem System unterfallen mit Ausnahme von Personengesellschaften zunächst alle
Kapitalanlagevehikel unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder ihrem Anlegerkreis.

Für Spezial-Investmentfonds wird unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher das heutige semi-transparente
Besteuerungsverfahren fortgeführt. (Kapitel 3). Der Begriff „Semi-Transparenz“ bringt zum Ausdruck, dass bei
Spezial-Investmentfonds – anders als bei Personengesellschaften – nicht alle Einkünfte dem Anleger zugerechnet
werden. Vielmehr bedarf es für die Zurechnung einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Aufgrund dieser
Semi-Transparenz ist das heutige Investmentsteuerrecht günstiger für die Anleger als die Direktanlage, da be-
stimmte Erträge (im Wesentlichen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften)
steuerfrei thesauriert werden können (sog. Thesaurierungsprivileg).

Das mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eingeführte Besteuerungsregime für Investitionsgesellschaften
wird in die vorgenannten Systeme integriert. Die in der Praxis mitunter schwierige Abgrenzung zwischen Invest-
mentfonds und Investitionsgesellschaften entfällt.

Außerdem adressiert der Gesetzentwurf die Problematik der so genannten Cum/Cum-Geschäfte.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/8739

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 72. Sitzung am 14. März 2016 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
auf Drucksachen 18/8045, 18/8345 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Anzinger, Prof. Dr. iur. Heribert M., Universität Ulm

2. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

3. Bur, Kornelia, Bundesrechnungshof

4. BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

5. Die Deutsche Kreditwirtschaft

6. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

7. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

8. Jansen, Dr. Bela, WTS Group AG Steuerberatungsgesellschaft

9. Jarass, Prof. Dr. Lorenz, Hochschule RheinMain

10. Kirchmayr-Schliesselberger, Prof. Dr. Sabine, Institut für Finanzrecht Universität Wien

11. Moritz, Joachim, Of Counsel, Allen & Overy LLP

12. Tappen, Prof. Dr. Falko, TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH

13. Thumbs, Werner, DIE FAMILIENUNTERNEHMEN-ASU e. V.

14. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 102. Sitzung am 8. Juni 2016
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 76. Sitzung am 8. Juni 2016 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 14. April 2016 mit dem Gesetzentwurf
gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben und die Dar-
stellung der Nachhaltigkeitsprüfung im Gesetzentwurf plausibel seien. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

Drucksache 18/8739 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/8045, 18/8345 in seiner 77. Sitzung am 27. April
2016 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der
Anhörung am 9. Mai 2016 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 79. Sitzung am 11.
Mai 2016 fortgesetzt und in seiner 80. Sitzung am 1. Juni 2016 eine weitere, nicht öffentliche Anhörung durch-
geführt. In seiner 81. Sitzung am 8. Juni 2016 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs abge-
schlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksachen 18/8045, 18/8345 in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten das Gesetzgebungsvorhaben zur Investment-
steuerreform als komplexe Herausforderung. Das Projekt umfasse das eigentliche Investmentsteuerrecht sowie
Änderungen am Einkommensteuergesetz, um die so genannten Cum/Cum-Gestaltungen zu unterbinden. Grund-
lage der gesamten Reform sei eine Bund-Länder-Kommission gewesen, die 2012 ihren Bericht vorgelegt habe.
Nach intensiven Beratungen, der öffentlichen Anhörung und dem nicht öffentlichen Fachgespräch, sei man zu
einem guten Ergebnis gekommen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD seien der Auffassung, dass
die im Gesetzentwurf genannten Ziele der Beseitigung EU-rechtlicher Risiken, die Vermeidung weiterer Steuer-
gestaltungen sowie eine vereinfachte Administration des Investmentsteuerrechtes erreicht würden. Die Beratun-
gen im Finanzausschuss hätten im Dialog mit dem Bundesministerium der Finanzen zu einigen Verbesserungen
geführt.

Die europarechtlichen Risiken würden durch den Übergang zur intransparenten Besteuerung bei Publikumsfonds
beseitigt. Dass dadurch nicht mehr differenziert die Bemessungsgrundlagen der verschiedenen Einkunftsarten im
Fonds festgestellt werden müssten und stattdessen eine pauschalierte Besteuerung vorgenommen werden könne,
sei die wichtigste Vereinfachung des neuen Gesetzes. Die befragten Praktiker hätten bestätigt, dass die bisherige
Art der Besteuerung von Publikumsfonds nicht mehr administrierbar gewesen sei.

Im Investmentsteuerrecht sei so eine Zweigleisigkeit der Systeme einerseits für Publikumsfonds sowie anderer-
seits für Spezialfonds entstanden, die trotz der geäußerten Kritik gut zu begründen sei: Spezialfonds würden sich
an höchstens 100 Anleger richten, die keine natürlichen Personen seien. Andererseits seien bei Publikumsfonds
Massenverfahren notwendig. Dort habe man die aus dem Körperschaftsteuerrecht bekannte Lösung gefunden,
eine Vorbelastung auf Fondsebene vorzusehen und bei der Besteuerung der Anleger selbst je nach Fondsstruktur
unterschiedliche Freistellungsquoten vorzusehen. Man werde deren Zielgenauigkeit überprüfen müssen. Nicht
jedem Fonds und seiner jeweiligen Aktienquote sei 1:1 sei eine passgenaue Freistellung zuzuordnen. Dennoch
wolle man am Ziel der Steuerneutralität festhalten.

Bei offenen Immobilienfonds entfalle nun die Möglichkeit für Fonds, nach dem Ablauf der Spekulationsfrist von
10 Jahren steuerfreie Veräußerungsgewinne zu erzielen. Das sei gerechtfertigt, da es sich hierbei eher um Kapi-
talanlagen als um Immobilienanlagen handle. Die Wertsteigerungen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes auf-
gelaufen seien, seien aber weiterhin steuerlich freigestellt, wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre im Bestand
des Fonds gewesen sei.

Das Besteuerungsregime bei den Spezialfonds sei bis auf den Ausschluss natürlicher Personen grundsätzlich in-
takt geblieben. Die Anlagebestimmungen seien erweitert und der Anlagekreis der Spezialfonds sei eingegrenzt
worden. Man habe daher im neuen § 198 Kapitalanlagegesetzbuch den Wertpapierbegriff erweitert.

Die so genannten Cum/Cum-Geschäfte würden nun mit Hilfe von § 36a EStG adressiert. Es seien noch ergän-
zende Maßnahmen vorstellbar, die man prüfen werde. Die nun vorliegende Regelung knüpfe an die australische
und die US-amerikanische Regelung an. Sie sei aber an deutsche Verhältnisse angepasst worden. Man habe nun
auf das wirtschaftliche Eigentum als Kriterium abgestellt. In der mit dem Änderungsantrag 18 der Koalitionsfrak-
tionen vorgenommenen Formulierung von § 36a EStG würde nun vorgesehen, dass das Wertänderungsrisiko min-
destens zu 70 Prozent beim Halter der Aktie liegen müsse. Die Mindesthaltedauer von 45 der letzten 91 Tage

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/8739
sowie die Umkehr der Beweislast seien ebenfalls wichtige Elemente der Eingrenzung von Cum/Cum-Gestaltun-
gen. Dies habe man sich vor allzu langer Zeit noch nicht vorstellen können.

Es sei nun außerdem vorgesehen, dass § 36a EStG nicht für die Zwecke des Solidaritätszuschlagsgesetzes ange-
wendet werde. Das heißt, der erhobene Solidaritätszuschlag bleibe auch in denjenigen Fällen voll anrechenbar, in
denen die Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge nicht anrechenbar sei. Durch diese Re-
gelung werde die effektive Steuerbelastung eines Inländers auf 15 Prozent begrenzt. Dadurch sollten Wettbe-
werbsnachteile gegenüber Steuerausländern vermieden werden, bei denen die Doppelbesteuerungsabkommen ei-
nen Quellensteuerhöchstsatz von 15 Prozent vorsehen würden. So könne man verhindern, dass Geschäfte von
Banken oder Fondsgesellschaften ins Ausland verlagert würden. Darüber hinaus sei eine Ausnahmeregelung für
Kleinanleger mit Kapitalerträgen bis 20 000 Euro vorgesehen, das gleiche gelte, wenn eine Aktie bereits im wirt-
schaftlichen Eigentum gehalten worden sei. Allerdings könnten mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht alle
Schlupflöcher gestopft werden, da Dividendenzahlungen immer noch in steuerfreie Wertpapierleihgebühren um-
gewandelt werden könnten. Dies betreffe Steuergestaltungen aus Auslandsstaaten, mit denen keine Doppelbesteu-
erungsabkommen abgeschlossen worden seien. Dies müsse man eindämmen.

Der Finanzausschuss betonte, der Regierungsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes enthalte in § 36 Ab-
satz 2a EStG-E eine Regelung, die die Umgehung der Dividendenbesteuerung durch sog. Cum/Cum-Geschäfte
ausschließen solle. Um Missverständnisse hinsichtlich der Begründung des Regierungsentwurfs zu vermeiden,
sei festzustellen, dass die Begründung keine rechtliche Bewertung enthalte, sondern lediglich die tatsächliche
Durchführung derartiger Geschäfte beschreibe.

Mit der Einführung einer Regelung zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften sei keine rechtliche Anerken-
nung derartiger Gestaltungsmodelle der Vergangenheit verbunden. Vielmehr sei in dem jeweiligen Einzelfall zu
klären, ob ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums i. S. d. § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO vorliege.
Fehle es an dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, dann sei derjenige, der lediglich das zivilrechtliche
Eigentum an Aktien erworben habe, nicht zur Anrechnung der auf die Dividende erhobenen Kapitalertragsteuer
berechtigt. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2015 (I-
R-88/13) verwiesen. Darin habe der BFH entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rah-
men einer Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet worden seien, ausnahmsweise beim Verlei-
her verbleibe, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergebe, dass dem Entleiher lediglich
eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.

Darüber hinaus sei, wenn von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auszugehen sei, auch zu prüfen,
ob in dem jeweiligen Einzelfall ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO vor-
liege. Ein derartiger Gestaltungsmissbrauch könne ebenfalls zu einem Ausschluss eines Anrechnungs- und Er-
stattungsanspruchs führen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten in Bezug auf Nachweispflichten für die Anrechnung
der Kapitalertragsteuer, der Gesetzentwurf enthalte keine spezielle Bescheinigungspflicht (z.B. durch einen Wirt-
schaftsprüfer, Steuerberater oder vergleichbaren Berufsträger) für das Vorliegen der Mindesthaltedauer und Risi-
kotragung. Vielmehr sei es Ziel, den administrativen Aufwand für die Steuerpflichtigen und auch für die Finanz-
verwaltung möglichst gering zu halten.

Dies könnte dadurch erreicht werden, dass in den Erklärungsvordrucken zur Einkommensteuer- oder Körper-
schaftsteuerveranlagung eine Eigenerklärung des Steuerpflichtigen abgefragt werde, ob diese Voraussetzungen
vorliegen. Wenn dies von den Steuerpflichtigen bejaht werde, sollte dies im Grundsatz von den Finanzämtern als
ausreichend erachtet werden. Lediglich in begründeten Einzelfällen oder bei Stichprobenüberprüfungen sollte die
Finanzverwaltung von den Steuerpflichtigen weitergehende Nachweise verlangen (z.B. Auflistungen über An-
schaffungen und Veräußerungen von inländischen Aktien im Veranlagungszeitraum, Auflistung von Terminge-
schäften mit inländischen Aktien, etc.).

Die Koalitionsfraktionen gehen davon aus, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle kein detaillierter Nachweis
durch die Steuerpflichtigen und keine Überprüfung durch die Finanzverwaltung erforderlich seien. Dahinter stehe
die Erwägung, dass § 36a EStG Geschäfte zur Umgehung der Dividendenbesteuerung so unattraktiv mache, dass
sie im Regelfall unterlassen würden und nur noch eine anlassbezogene oder stichprobenartige Überprüfung durch
die Finanzverwaltung notwendig seien.

Drucksache 18/8739 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten, der Begriff Cum/Cum treaty shopping beschreibe
Fälle, in denen sich ein im Inland oder im Ausland ansässiger Empfänger einer aus Deutschland fließenden Divi-
dende mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschaffe, auf den er ohne
diese Gestaltung keinen Anspruch hätte. Eine Entlastung nach § 50d EStG sei nach geltender Rechtslage zu ver-
sagen, wenn der Antragsteller nicht der Nutzungsberechtigte sei. Risikobehaftete und fiskalisch relevante Fälle
seien grundsätzlich im Rahmen des bestehenden Verwaltungsverfahrens Gegenstand von intensiveren Einzelfall-
prüfungen (erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO). Ergänzend könne mit einer gesetzlichen Maß-
nahme, die sich auf die risikobehafteten und fiskalisch relevanten Fälle konzentriere, entsprechenden Gestaltun-
gen entgegengewirkt werden.

Die Koalitionsfraktionen bitten die Bundesregierung, das Thema Cum/Cum treaty shopping zeitnah zu prüfen
und bei Bedarf eine gesetzliche Regelung vorzulegen, die noch in diesem Jahr wirksam werde.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD unterstrichen, das Investmentsteuerreformgesetz sehe eine
Steuerbefreiung für die von Investmentfonds vereinnahmten inländischen Beteiligungseinnahmen und inländi-
schen Immobilienerträge vor, soweit an den Investmentfonds bestimmte steuerbegünstige Anleger (insbesondere
Kirchen und gemeinnützige Stiftungen) beteiligt seien. Nicht berücksichtigt seien Fälle, in denen die steuerbe-
günstigten Anleger an einem Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds beteiligt seien. Durch
eine Umstrukturierung ihrer Anlagen könnten die steuerbegünstigten Anleger jedoch die Steuerfreistellung errei-
chen. Die Koalitionsfraktionen bitten die Bundesregierung zu prüfen, ob durch derartige Umstrukturierungsmaß-
nahmen unangemessene Belastungen für die steuerbegünstigen Anleger entstehen könnten und in welchem Ver-
hältnis der durch etwaige Erweiterungen der Befreiungsregelungen eintretende Aufwand dazu stehen würde.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD baten das Bundesministerium der Finanzen, nach Ablauf der
drei ersten Anwendungsjahre des ab 2018 geltenden neuen Investmentsteuergesetzes gegenüber dem Finanzaus-
schuss zu berichten, ob und inwieweit die angestrebten Ziele der Neuregelung erreicht wurden. Insbesondere solle
das Bundesministerium der Finanzen erläutern,

– wie die EU-Rechtslage beurteilt wird,

– ob die in der Gesetzesbegründung des Investmentsteuerreformgesetzes angeführten Steuergestaltungsmo-
delle wirksam ausgeschlossen wurden,

– ob neue Steuergestaltungsmodelle im Besteuerungsregime für Investmentfonds und / oder dem Besteue-
rungsregime für Spezial-Investmentfonds aufgetreten sind und

– welche tatsächlichen Folgen bei dem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, für die Bürger und die Verwal-
tung eingetreten sind.

Darüber hinaus solle das Bundesministerium der Finanzen über die fiskalischen Auswirkungen berichten. Insbe-
sondere solle dargestellt werden, ob die Höhe der Vorabpauschale und der Teilfreistellungsätze weiterhin ange-
messen erscheine.

Der Finanzausschuss unterstrich, wenn Aktien, Genussrechte oder sonstige Anteile, die Einkünfte i. S. d. § 20
Absatz 1 Nummer 1 EStG vermitteln, über den Dividendenstichtag durch ein Wertpapierdarlehen i. S. d. § 607
BGB („Wertpapierleihe“) übertragen werden und das wirtschaftliche Eigentum an diesen auf den Darlehensneh-
mer „(Entleiher“) übergeht, dann fließen die Dividenden oder sonstigen Einkünfte i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer
1 EStG dem Entleiher zu. Neben dem Darlehensentgelt („Wertpapierleihgebühr“) habe der Entleiher nach den
üblichen Vertragsbedingungen auch einen Ausgleich für die dem Darlehensgeber („Verleiher“) entgangenen Di-
videnden zu leisten („Kompensationszahlung“).

Die Kompensationszahlungen würden nach derzeitiger Rechtslage nicht den Besteuerungsregelungen für Divi-
denden entsprechen. Wenn es sich bei dem Verleiher um eine Privatperson handele, würden die Kompensations-
zahlungen vielmehr sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG darstellen. Die vorstehenden Erläuterungen
würden entsprechend für Kompensationszahlungen gelten, die aufgrund eines Wertpapierpensionsgeschäfts im
Sinne des § 340b HGB erbracht würden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/8739
Die abweichende steuerliche Beurteilung der Dividenden gegenüber den Kompensationszahlungen begünstige
Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte). Durch die Einführung des
§ 36a EStG und die damit verbundene Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer würden
Cum/Cum-Geschäfte für den Entleiher steuerlich unattraktiv.

Um noch zielgenauer derartige Gestaltungen zu unterbinden, will der Finanzausschuss in einem der nächsten
steuerlichen Gesetzgebungsvorhaben eine mit Dividenden gleichgestellte Besteuerung von Kompensationszah-
lungen aus Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäften einführen. Dabei würden sie zur Vermeidung
einer Doppelbelastung eine Ausnahmeregelung von der Missbrauchsbekämpfungsregelung des § 36a EStG vor-
sehen.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vor allem drei Ziele verfolgt wür-
den: die Beseitigung EU-rechtlicher Risiken, eine Steuervereinfachung sowie eine Reduktion der Gestaltungsan-
fälligkeit. Nach der öffentlichen Anhörung und dem Fachgespräch im Finanzausschuss bezweifle die Fraktion
DIE LINKE., dass auch nur eines dieser drei Ziele erreicht werde.

EU-rechtliche Risiken würden die Koalitionsfraktionen an einer Stelle beseitigen. Die Notwendigkeit dieser Be-
seitigung sei von einigen Sachverständigen aber auch angezweifelt worden. Dafür schaffe man an anderer Stelle
neue unionsrechtliche Risiken: Es sei fraglich, ob die Beibehaltung der Fondsprivilegien nach dem Systemwech-
sel bei der Besteuerung von Publikumsfonds noch mit dem europäischen Beihilfenrecht zu vereinbaren sei.

Eine Verringerung der Komplexität des Investmentsteuerrechts erreiche man lediglich bei den Publikumsfonds in
Bezug auf die Masse der gestaltungsarmen Fälle. An anderen Stellen, insbesondere bei Spezial-Investmentfonds,
würden dagegen Komplexität und Vollzugsaufwand steigen.

Eine Verringerung der Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts werde unter dem Strich überhaupt nicht
erzielt. Ein paar bekannte Gestaltungsmodelle würden zwar eingedämmt, aber dafür zahlreiche neue Möglichkei-
ten zur Steuergestaltung eröffnet. Selbst die bekannten Modelle würden nicht alle angegangen. Als Beispiel werde
auf die versäumte Beseitigung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz hingewiesen. Allein
dadurch bleibe Dividendenstripping weiterhin ein probates Mittel zur Steuervermeidung. Dies widerspreche dem
im Gesetzentwurf enthaltenen Ziel, solche Steuergestaltungen umfassend zu beseitigen.

Neue Gestaltung- und Umgehungsmöglichkeiten würden sich unter anderem eröffnen durch:

– die neue Unterscheidung zwischen „intransparenten“ Publikumsfonds und den weiterhin „semi-transparen-
ten“ Spezialfonds: Es gebe keine klar erkennbaren Gründe, zwei Steuersysteme für Publikums-Investment-
fonds und Spezial-Investmentfonds einzuführen. Die Beibehaltung der semi-transparenten Besteuerung für
Spezial-Investmentfonds würden die Koalitionsfraktionen im Gesetzentwurf lediglich mit „berechtigten In-
teressen der Wirtschaft“ begründen. Institutionelle Anleger würden damit faktisch ein Wahlrecht darüber
erhalten, ob sie ihren Fonds intransparent oder semi-transparent ausgestalten;

– das neue intransparente Besteuerungssystem für Publikumsfonds sehe nur für einen Teil von Erträgen eine
Besteuerung auf Fondsebene vor. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, Zinserträge, Gewinne aus Ter-
mingeschäften und ausländische Immobilienerträge sollen wie bisher auf Fondsebene steuerfrei bleiben. Das
sei eine Einladung zur Steuergestaltung;

– die unklare Gesamtwirkung von steuerlicher Vorausbelastung auf Ebene der Publikumsfonds sowie typisier-
ter Vorabpauschale und pauschaler Teilfreistellung der Erträge auf Anlegerebene: Es sei zu bezweifeln, ob
damit eine Gleichbehandlung mit der Direktanlage erreicht werde. Ein Beispiel: Zinseinnahmen würden ei-
ner Steuer von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag) unterliegen. Investiere ein deutscher Investor in einen
Aktienfonds, der zu 51 Prozent in Aktien und 49 Prozent in festverzinsliche Wertpapiere investiere, würden
dagegen 30 Prozent der Zinserträge steuerfrei bleiben, auch wenn die Zinsen auf Ebene des Fonds keiner
Quellensteuer unterlegen hätten. Beim gewerblichen Investor belaufe sich der Steuervorteil sogar auf 60
Prozent bzw. 80 Prozent.

Drucksache 18/8739 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Sachverständigen Prof. Anzinger und Prof. Tappen hätten in der Anhörung und dem Fachgespräch mehrfach
darauf hingewiesen, dass die Gestaltungsanfälligkeit letztlich im System der Kapitaleinkommensbesteuerung an-
gelegt sei. Gestaltungen würden auf der unsystematischen und in sich widersprüchlichen Besteuerung von Kapi-
taleinkommen beruhen. Die Unvollständigkeit des § 49 EStG in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen,
die unter die beschränkte Steuerpflicht fallen würden, sei im Fachgespräch von Prof. Tappen als „skandalös“
bezeichnet worden. Die sich daraus ergebende Fülle von Gestaltungen mit Finanzinstrumenten, die die unter-
schiedliche Besteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden und Veräußerungsgewinnen und die Rechtsfor-
mabhängigkeit der Kapitaleinkommensbesteuerung ausnutzen würden, werde durch den Gesetzentwurf nicht an-
gegangen. Er verfehle daher das formulierte Ziel, die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Änderungsantrag zur Verschärfung der Regelung gegen Cum/Cum-Ge-
staltungen. Ohne die Anhebung der Mindestrisikoübernahme von ursprünglich vorgesehenen 30 % auf nunmehr
70 % wäre diese Maßnahme weitgehend wirkungslos geblieben. Die Fraktion DIE LINKE. bedauere allerdings,
dass sich die Koalition nicht habe durchringen können, als Bedingung für eine Steuererstattung eine vollständige
Risikoübernahme festzulegen. Die eindeutige Zuordnung von Sicherungsgeschäften zwecks Überprüfung eines
Wertänderungsrisikos von 70 Prozent werde für die Steuerverwaltung immense Probleme aufwerfen. Auch könne
man nicht nachvollziehen, dass der nicht anrechenbare Steuerabzug statt mit 25 Prozent nur auf 15 Prozent ange-
setzt worden sei. Es ergebe sich somit ein zwar verminderter, aber nicht völlig beseitigter Anreiz zur Steuerge-
staltung.

Trotz der Regelung zur Begrenzung von Cum/Cum-Gestaltungen werde die Fraktion DIE LINKE. den Gesetz-
entwurf insgesamt ablehnen. In seinem Zentrum stehe eine grundlegende Reform des Investmentsteuergesetzes.
Diese sei, gemessen an den im Gesetzentwurf formulierten Zielen, aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. gescheitert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die geplante Evaluierung des Gesetzesvorhaben, da man
aus der Erfahrung mit den so genannten Cum/Ex-Gestaltungen und aus anderen Fällen wisse, dass Nachsteue-
rungsbedarf häufig zu spät erkannt worden sei. Niemand hätte dafür Verständnis, wenn auf die Bundestagswahlen
als Grund für eine ausbleibende Evaluierung verwiesen würde. Ein regelmäßiger Turnus zur Analyse von Steuer-
gestaltungen dieser Art sei notwendig.

Zum Thema Cum/Cum führte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus, dass die nun vorgesehen Änderun-
gen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung darstellen
würden. Dennoch würden damit kaum alle in diesem Zusammenhang auftauchenden Probleme gelöst. Bei den
Umgehungsmöglichkeiten innerhalb von Konzernen, auf die man früh hingewiesen habe, sei insgesamt eine wich-
tige Verbesserung erreicht worden.

Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch die Klarstellung im Ausschussbericht in Bezug auf die Begründung
zu § 36 Absatz 2a EStG des Gesetzentwurfs. Es wäre ein Fehler gewesen, aus dem Problem der Cum/Ex-Ge-
schäfte nichts gelernt zu haben. Die Begründung eines Gesetzentwurfs sollte niemals Ansatzmöglichkeiten für
Steuergestaltungen bieten. Das habe man durch die Klarstellung im vorliegenden Ausschussbericht nun ausge-
schlossen.

Zum Gesetzentwurf insgesamt teile man die von der Fraktion DIE LINKE. vorgetragene Kritik, dass es nicht
gelungen sei, die Komplexität des Investmentsteuerrechts deutlich zu verringern, da die Komplexität nicht nur im
InvStG selber, sondern in der zugrunde liegenden Kapitalertragsbesteuerung liege. Diese Komplexität werde auch
in der Zukunft Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, die den Gesetzgeber beschäftigen würden. Die Erfahrung aus
dem Bereich der Finanzaufsicht sei, dass Komplexität nicht mit Komplexität bekämpft werden könne, sondern
Vereinfachung angestrebt werden sollte.

Einige wichtige Punkte würden durch den Gesetzentwurf nicht adressiert. Darunter falle die Wertpapierleihe.
Kritisch sehe man außerdem, dass die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage in vielen Fällen privilegiert werde.
Das sei nicht begründbar. Anlass zur Kritik gebe außerdem die – zwar geringe – Mehrbelastung für Kleinanleger.
Die sei angesichts der Begünstigung von institutionellen und großen Privatanlegern nicht vertretbar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/8739
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brachten insgesamt 24
Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Steuerpflicht der Investmentaktiengesellschaft)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Steuerfreistellung von Immobilienerträgen bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Berechnung der Vorabpauschale)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Ausschluss der erhöhten Teilfreistellung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Definition von Spezial-Investmentfonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 18/8739 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Anwendung der Cum/Cum-Regelung (§ 36a EStG) auch bei Publi-
kums-Investmentfonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Klarstellungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: -

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Klarstellungen II)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Präzisierungen zum Aktiengewinn, Abkommensgewinn und Teil-
freistellungsgewinn)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Wegfall der Voraussetzungen eines Altersvorsorgevermögens-
fonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Ermittlung und Speicherung des zum 31. Dezember 2017 entste-
henden steuerpflichtigen Zwischengewinns)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: -

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Ergänzende Regelung zum Bestandsschutz für Alt-Anteile)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/8739
Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Änderung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch den Steuerpflichti-
gen auch bei Drittstaatenfonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Verluste aus fondsgebundenen Versicherungsverträgen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen (Verhinderung von Bondstripping-Gestaltungen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen (Sicherung der Dividendenbesteuerung (Verhinderung von
Cum/Cum-Geschäften))
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Änderungsantrag 19 der Koalitionsfraktionen (Erleichterung des Steuerabzugs durch einheitliche Anwendung der
Teilfreistellungssätze)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.
Änderungsantrag 20 der Koalitionsfraktionen (Rechtsgrundlagen für den Steuerabzug durch die depotführenden
Stellen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Drucksache 18/8739 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 21 der Koalitionsfraktionen (Schließen einer Besteuerungslücke bei Immobilienveräußerungs-
gewinnen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 22 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Änderung von Verweisen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 23 der Koalitionsfraktionen (Außensteuergesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 24 der Koalitionsfraktionen (Bundeszentralamt für Steuern)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: -

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Investmentsteuergesetz)

§ 5a – neu –

Mit § 5a InvStG wird eine Anregung des Bundesrates (Ziffer 5 seiner Stellungnahme) berücksichtigt.

Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen führt die Übertragung von Wirtschaftsgütern von einem
Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Eine Abweichung von diesem
Grundsatz bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Der Bundesrat hat auf Erkenntnisse aus der Praxis verwiesen, wonach Übertragungen von Wirtschaftsgütern von
Anlegern in ein Sondervermögen vorgenommen werden, ohne dass neue Investmentanteile ausgegeben werden.
Vereinzelt vertreten Anleger die Rechtsauffassung, dass hiermit eine erfolgsneutrale Verlagerung der stillen Re-
serven auf den Investmentfonds einhergehe.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält nur für Altersvorsorgevermögenfonds in der Rechtsform einer Investment-
kommanditgesellschaft die Regelung, dass bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines
Investmentfonds der Teilwert anzusetzen ist (vgl. § 53 Absatz 5 InvStG).

Dem Petitum des Bundesrates folgend wird allgemein für sämtliche Investmentfonds geregelt, dass eine Übertra-
gung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reser-
ven zu erfolgen hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/8739
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anleger ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das
Vermögen des Investmentfonds überträgt. Die Besteuerung dieser fingierten Veräußerung erfolgt nach Maßgabe
von §§ 17, 20 und 23 EStG.

§ 6 Absatz 4 Satz 3

Mit der Änderung des § 6 Absatz 4 Satz 3 wird die Steuerfreiheit von Wertveränderungen einer Immobilie bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes erweitert. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Zeitraum
zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie mehr als zehn Jahre beträgt. Wenn beispielsweise
eine Immobilie im Jahr 2014 angeschafft und nach dem Jahr 2025 veräußert wird, sind die auf den Zeitraum 2014
bis zum 31. Dezember 2017 entfallenden Wertsteigerungen oder Wertverluste nicht zu versteuern.

§ 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b

§ 6 Absatz 5 Nummer 2 InvStG bestimmt spezielle der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte eines inländischen
Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft. Die Norm zielt darauf ab, Einkünfte einer
selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, die sie aus der Eigen-
verwaltung („interne Kapitalverwaltungsgesellschaft“) erzielen, der Besteuerung zuzuführen. Hierdurch soll eine
identische steuerliche Behandlung mit einer externen Kapitalverwaltung herbeigeführt werden (vgl. BT-Drs.
18/68, S. 58 f.). Beauftragt eine Investmentaktiengesellschaft eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Ver-
mögensverwaltung, unterliegen die betreffenden Einkünfte der Körperschaft- und Gewerbesteuer („externe Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft“).

Neben der in § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG bestimmten Steuerpflicht der Einkünfte aus der Verwaltung des
Vermögens sind nach der geänderten Fassung des § 6 Absatz 5 Nummer 2 InvStG auch die Einkünfte aus dem
Investmentbetriebsvermögen im Sinne des § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) der Be-
steuerung zuzuführen. Beim Investmentbetriebsvermögen handelt es sich um dasjenige bewegliche und unbeweg-
liche Vermögen einer intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft, das sie originär zur Ausübung ihrer Ver-
waltungstätigkeit benötigt (zum Beispiel Inventar, IT-Einrichtung). Dieses ist abzugrenzen vom Investmentanla-
gevermögen (§ 120 Absatz 2 Satz 2 KAGB), das unmittelbar Anlagezwecken dient.

Die unmittelbare Anknüpfung der Steuerpflicht an das gehaltene Investmentbetriebsvermögen entspricht der In-
tention zur identischen steuerlichen Behandlung der internen mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Sie ist zielgenauer als der bisher verfolgte Ansatz, der auf die Kapitalherkunft der Investmentaktiengesellschaft
abstellte.

Im geltenden Recht unterliegen Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft oder ihrer Teilgesellschaftsvermögen,
die auf Unternehmensaktien entfallen, der Steuerpflicht. Unternehmensaktien berechtigten nach § 109 Absatz 2
Satz 2 KAGB zur Teilnahme an der Hauptversammlung und begründen ein Stimmrecht des Aktionärs. Sie sind
von den Gründern der Investmentaktiengesellschaft zu übernehmen (§ 109 Absatz 2 Satz 1 KAGB). Aus der rei-
nen Mittelherkunft im Zuge der Ausgabe von Unternehmensaktien kann jedoch nicht zwingend auf eine Verwal-
tungstätigkeit der Investmentaktiengesellschaft geschlossen werden, da auch externe Investmentaktiengesell-
schaften Unternehmensaktien an ihre Gründer auszugeben haben.

§ 6 Absatz 7 Satz 2 – neu –

Nach § 6 Absatz 7 Satz 1 InvStG sind die Einkünfte des Investmentfonds als Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. § 6 Ab-
satz 7 Satz 2 InvStG regelt den Umfang der nicht abziehbaren Werbungskosten durch einen Verweis auf die Re-
gelungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Regelung erweitert den Umfang der
nicht abziehbaren Werbungskosten des Investmentfonds über den originär anwendbaren § 9 Absatz 5 EStG hin-
aus. Weitere Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 1 bis 4, 6b und 7 EStG ist die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten des § 4 Absatz 7 EStG. Durch die Er-
weiterung des Umfangs der nicht abziehbaren Werbungskosten greift insbesondere § 4 Absatz 5b EStG entspre-
chend ein, so dass ein Abzug der Gewerbesteuer und der hierauf entfallenden Nebenleistungen ausgeschlossen
wird.

Nach der Intention des Gesetzgebers sind bei einer ausgeübten gewerblichen Tätigkeit die Gewerbesteuer und die
hierauf entfallenden Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht als Betriebsausgaben

Drucksache 18/8739 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
abziehbar. Die Regelung des § 4 Absatz 5b EStG setzt somit gewerbliche Einkünfte und in der Folge auch Be-
triebsausgaben voraus.

Nach § 6 Absatz 7 Satz 1 InvStG ermittelt ein Investmentfonds seine Einkünfte hingegen als Überschuss der Ein-
nahmen über die Werbungskosten. Dies gilt auch bei einer möglichen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit eines
Investmentfonds. Mangels anfallender Betriebsausgaben greift § 4 Absatz 5b EStG in Folge der gesetzlichen Re-
gelung des § 6 Absatz 7 Satz 1 InvStG nicht originär ein. Durch § 6 Absatz 7 Satz 2 InvStG wird die entspre-
chende Anwendung des § 4 Absatz 5b EStG bei Ermittlung der Einkünfte des Investmentfonds angeordnet.

Die Norm dient damit insbesondere einer steuerlichen Gleichbehandlung zwischen gewerbesteuerpflichtigen In-
vestmentfonds und anderen Gewerbesteuersubjekten. In Bezug auf Investmentvermögen, die nach aktuellem
Recht als Kapital-Investitionsgesellschaften einzustufen sind, führt sie den Status Quo fort. Sind diese gewerblich
tätig, haben sie bereits nach derzeit geltendem Recht ihre Einkünfte nach Maßgabe des Betriebsvermögensver-
gleichs (§ 4 Absatz 1 EStG) oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 3
EStG) zu ermitteln, so dass § 4 Absatz 5b EStG nach aktuellem Recht bereits unmittelbar Anwendung findet.

§ 8 Absatz 2 Nummer 1

Nach § 8 Absatz 2 InvStG sind die Immobilienerträge eines Investmentfonds von der Besteuerung auf Fonds-
ebene freigestellt, soweit es sich bei den Anlegern des Investmentfonds um bestimmte Körperschaften handelt.
Die Neufassung des § 8 Absatz Nummer 1 InvStG schließt die Steuerfreiheit aus, wenn der Anleger eine juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts ist und die Investmentanteile einem Betrieb gewerblicher Art einer öffentli-
chen Körperschaft zuzurechnen sind. Damit sind insbesondere die von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten er-
zielten Immobilienerträge von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Immobilienerträge aus Investmentfonds, die von
einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bezogen werden, sind auch nach heu-
tiger Rechtslage steuerpflichtig. Dieser Rechtszustand wird lediglich fortgeführt.

§ 10 Absatz 1 Satz 2

Es handelt sich um redaktionelle Anpassung des Verweises.

§ 15 Absatz 4 Satz 2

Die geänderte Fassung des § 15 Absatz 4 Satz 2 InvStG stellt den Charakter des Gewinns aus dem gewerblichen
Geschäftsbetriebs eines Investmentfonds klarer heraus, indem sie für Zwecke der Gewinnermittlung auf die für
eine gewerbliche Tätigkeit charakterisierenden Begriffe der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abstellt.

§ 18 Absatz 1 Satz 3

§ 18 InvStG regelt, wie die Höhe der Vorabpauschale zu ermitteln ist. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den
die tatsächlichen Ausschüttungen eines Investmentfonds den sog. Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird
zunächst anhand eines von der Bundesbank ermittelten Referenzzinssatzes ermittelt. In § 18 Absatz 1 Satz 3 In-
vStG wird der Basisertrag auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr
ermittelten Wert eines Investmentanteils ergibt. Die bisherige Formulierung ließ außer Acht, dass auch die Aus-
schüttungen während eines Kalenderjahres den Wert am Ende des Kalenderjahres mindern. Um eine Doppelbe-
rücksichtigung der Ausschüttungen zu vermeiden, ist es erforderlich den Wert des Investmentanteils am Ende des
Kalenderjahres um den Betrag der Ausschüttung zu erhöhen.

Beispiel: Der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang beträgt 100 Euro und im Kalenderjahr wurden Erträge in
Höhe von 0,60 Euro erzielt. Bei Thesaurierung beträgt der Wert des Fondsanteils am Jahresende 100,60 Euro. Bei
einer Ausschüttung von 0,30 Euro beträgt der Wert des Fondsanteils am Jahresende 100,30 Euro. Nach § 18 Ab-
satz 1 Satz 3 in der bisherigen Formulierung des Gesetzentwurfs würde der Basisertrag des Anlegers des teilthe-
saurierenden Fonds auf den Wertzuwachs von 0,30 Euro begrenzt und dieser Betrag nach § 18 Absatz 1 Satz 1
InvStG um die Ausschüttungen von 0,30 Euro gemindert. Die Vorabpauschale beträgt damit rechnerisch
0,00 Euro, obwohl ein Teil des Ertrags in Höhe von 0,30 Euro thesauriert wurde. Demgegenüber müsste der An-
leger des vollthesaurierenden Fonds den Wertzuwachs in Höhe von 0,60 Euro als Vorabpauschale besteuern. Zu-
treffenderweise muss beim Anleger des teilthesaurierenden Fonds sowohl der Wertzuwachs von 0,30 Euro als
auch die Ausschüttung von 0,30 Euro, insgesamt also ebenfalls 0,60 Euro, besteuert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/8739
§ 18 Absatz 3

Bislang galt die Vorabpauschale mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1
InvStG angefallen ist, als zugeflossen. Nach der vorliegenden Änderung wird der fiktive Zufluss der Vorabpau-
schale auf das Folgejahr verschoben. Dies erleichtert das Steuerabzugsverfahren, da in vielen Fällen noch ein
voller Sparer-Pauschbetrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.

§ 20 Absatz 1 Satz 4

Die Änderung setzt ein Petitum des Bundesrates um.

In § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 InvStG werden die für bestimmte Personengruppen vorgesehenen erhöhten Akti-
enteilfreistellungen festgelegt. Der Freistellungssatz erhöht sich für einkommensteuerpflichtige betriebliche An-
leger auf 60 Prozent und für körperschaftsteuerpflichtige Anleger auf 80 Prozent.

Mit den höheren Freistellungssätzen sollen in pauschalierter Form die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewin-
nen aus Aktien nach § 3 Nummer 40 EStG oder nach § 8b Absatz 2 KStG sowie die steuerliche Vorbelastung
berücksichtigt werden.

Die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 2 KStG gilt im Rahmen der Direktanlage nicht für Kreditinstitute, Finanz-
dienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen unter den Voraus-
setzungen des § 8b Absatz 7 und 8 KStG.

In § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 InvStG des vorliegenden Gesetzentwurfs wird die Anwendung der erhöhten
Aktienteilfreistellungen für Lebens-oder Krankenversicherungsunternehmen ausgeschlossen, soweit der Invest-
mentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist. Dies entspricht einer sinngemäßen Anwendung des § 8b Absatz 8
KStG.

Nach Nummer 2 wird ein erhöhter Aktienteilfreistellungssatz ausgeschlossen, wenn der Anleger ein Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein sonstiges Finanzunternehmen ist und die Investmentanteile im Handelsbuch
oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs hält. Dies entspricht einer sinngemäßen
Anwendung des § 8b Absatz 7 KStG.

§ 26

§ 26 InvStG definiert die Voraussetzungen für einen Spezial-Investmentfonds. Die Norm führt im Wesentlichen
die bereits heute geltenden Anlagebestimmungen fort. Zur Wahrung des Status Quo sowie der zielführenden Fort-
führung der Definition der Anlagekriterien sind die entsprechenden Anpassungen des Katalogs des § 26 InvStG
gegenüber dem Regierungsentwurf notwendig. Damit werden diverse Anregungen aus der Anhörung sowie der
Stellungnahme der Verbände berücksichtigt.

§ 26 Nummer 1

Die Anpassung des Wortlauts stellt klar, dass - im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Regelungen der AIFM-
Richtlinie vom 8. Juni 2011 (Rl. 2011/61/EU) - eine Investmentaufsicht gegenüber dem Verwalter des Invest-
mentfonds ausreichend ist. Durch die Bezugnahme der Aufsicht über das „Vermögen zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage“ ist sichergestellt, dass der Investmentfonds mittelbar einer Investmentaufsicht unterliegen muss.
Dies entspricht dem Status Quo (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 1 InvStG in der Fassung des AIFM-Steueranpas-
sungsgesetzes).

Der geänderte Wortlaut des § 26 Nummer 1 Satz 2 InvStG stellt gegenüber dem Regierungsentwurf deutlicher
heraus, dass bei einem Investmentfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (intern verwal-
tete Investmentvermögen) das Tatbestandsmerkmal der Investmentaufsicht als erfüllt gilt.

§ 26 Nummer 4 Buchstabe a

Die geänderte Fassung des § 26 Nummer 4 Buchstabe a InvStG erweitert das mögliche Anlagespektrum - neben
Wertpapieren im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs - auf die sonstigen in § 198 des Kapitalanlagege-
setzbuchs genannten Anlageinstrumente. Durch die Ergänzung des Wortlauts entspricht der mögliche Anlageum-
fang von Spezial-Investmentfonds aufsichtsrechtlich demjenigen von OGAW. Hierdurch wird sichergestellt, dass
ein Spezial-Investmentfonds insbesondere in unverbriefte Schuldscheindarlehen investieren darf. Durch die reine

Drucksache 18/8739 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bezugnahme auf die in § 198 des Kapitalanlagegesetzbuchs definierten Finanzanlagen findet die dort genannte
Anlagegrenze (maximal 10 Prozent des Vermögens) indes keine Anwendung.

Die abschließende Definition der erwerbbaren Wertpapiere und sonstigen Anlageinstrumente dient dazu, dass der
Spezial-Investmentfonds nicht indirekt in Vermögensgegenstände investiert, die vom Anwendungsbereich des
§ 26 Nummer 4 InvStG ausgeschlossenen sind (zum Beispiel zum mittelbaren Erwerb sämtlicher Formen von
Forderungen durch Anlage in Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 36 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs).

§ 26 Nummer 4 Buchstabe h

§ 26 Nummer 4 Buchstabe h InvStG lässt unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine Anlage in Ziel-In-
vestmentfonds im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 InvStG zu, d. h. in Investmentfonds, die nicht die Voraussetzun-
gen des § 26 InvStG erfüllen. Im Gleichklang mit den Anlagebedingungen des § 26 Nummer 4 InvStG ist jedoch
nur eine Anlage in solche Investmentfonds zulässig, die die Voraussetzungen des § 26 InvStG mit Ausnahme der
anlegerbezogenen Vorgaben erfüllen. Durch den nunmehrigen Verweis auf die Voraussetzungen des § 26 Num-
mer 1 bis 7 InvStG wird diese Zielsetzung nunmehr vollumfänglich umgesetzt.

§ 31 Absatz 3 Satz 1

Es handelt sich um redaktionelle Anpassung des Verweises.

§ 31 Absatz 3 Satz 2 und 3 – neu –

Die Ergänzung stellt klar, dass § 36a EStG auch im Falle der Abstandnahme bei steuerbefreiten Anlegern anzu-
wenden ist. Hintergrund für die Regelung ist folgender Sachverhalt:

Hat der Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption ausgeübt, gelten die Anleger als Gläubiger der inländi-
schen Beteiligungseinnahmen oder sonstigen inländischen Einkünfte und als Schuldner der Kapitalertragsteuer
(§ 30 Absatz 1 und 5). Beim Steuerabzug hat der Entrichtungspflichtige den steuerlichen Status der Anleger zu
berücksichtigen. Handelt es sich um einen steuerbefreiten Anleger oder einen Anleger, der eine sogenannte Dau-
erüberzahlerbescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG vorlegt, ist vom Steuerabzug Abstand zu nehmen.

Dem steuerbefreiten Anleger bzw. dem Anleger im Sinne des § 44a Absatz 5 EStG gelten die inländischen Be-
teiligungseinnahmen oder sonstigen inländischen Einkünfte als in voller Höhe zugeflossen.

Nach dem neuen § 31 Absatz 3 wird die auf inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Ein-
künfte bei Ausübung der Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer auf die Einkommen- oder Körper-
schaftsteuer des Anlegers allerdings nur angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen für
eine Anrechenbarkeit nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

Im Falle der Direktanlage sieht § 36a Absatz 4 EStG für Anleger, für deren Rechnung kein Steuerabzug vorge-
nommen wurde oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde, eine Nachzahlungspflicht des Steuerabzugs vor, wenn
die Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 bis 3 EStG nicht erfüllt sind.

Diese Regelung wird in § 31 Absatz 3 nunmehr ergänzt. Die Voraussetzungen des § 36a EStG müssen auch im
Falle der Abstandnahme oder der Erstattung des Steuerabzugs auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds erfüllt
sein.

Satz 3 stellt klar, dass die Ausnahmen des § 36a Absatz 5 EStG auch im Rahmen des § 31 Anwendung finden.
Weiterhin wird durch den Verweis auf § 36a Absatz 7 EStG klargestellt, dass § 42 AO auch dann anwendbar
bleibt, wenn ein Steuerpflichtiger die Anforderungen für eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. eine Ab-
standnahme vom Steuerabzug oder eine Erstattung des Steuerabzugs nach den Absätzen 1 bis 5 EStG erfüllt.

§ 38

Mit den Ergänzungen werden mehrere Petita des Bundesrates (Tz. 12 und 13 seiner Stellungnahme) berücksich-
tigt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/8739
§ 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

Der Spezial-Investmentfonds ermittelt seine Einkünfte in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Für bestimmte Sonderfälle von Erträgen wird das Zuflussprinzip des § 11 EStG modifiziert. Neben von der Lauf-
zeit abhängigen Vergütungen wie Zinsen und Mieten gilt dies für angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-
Agio oder –Disagio. Insbesondere bei Abzinsungspapieren (unverzinsliche bzw. niedrigverzinsliche Anleihen)
wird dem Anleger zum Emissionszeitpunkt teilweise ein Abschlag vom Nennwert gewährt.

Bewegt sich die Differenz zwischen dem niedrigeren Emissionsbetrag und dem höheren Rücknahmewert bei Fäl-
ligkeit innerhalb der im BMF-Schreiben vom 24. November 1986, BStBl I S. 539, dargestellten Grenzen (Fein-
abstimmungsabschlag), kann nach § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs eine perio-
dengerechte Abgrenzung angewachsener Ansprüche unterbleiben. Diese Vereinfachungsregelung ist aus dem gel-
tenden § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG übernommen.

Der Bundesrat hat die Streichung dieser Regelung angemahnt. Die periodengerechte Abgrenzung des Emissions-
Agios oder -Disagios diene dazu, ungerechtfertigte Steuergestaltungen zu verhindern. Mit der auf die Feinabstim-
mung des Zinses zielenden Disagio-Staffel des o.g. BMF-Schreibens ließen sich beim derzeitigen Niedrigzinsni-
veau jedoch beachtliche Steuervorteile durch Steuerstundungseffekte erzielen. Innerhalb der dort genannten Sätze
(z. B. 2 Prozent bei 2 Jahren Laufzeit, 3 Prozent bei 4 Jahren Laufzeit und 4 Prozent bei 6 Jahren Laufzeit) könn-
ten wesentliche Teile der Zinsen als Emissionsdisagio ausgewiesen werden. Aus Anlegergesichtspunkten bestehe
ohnehin kein Feinabstimmungsbedarf, weil das Emissions-Agio oder -Disagio in jedem Fall in die Renditebe-
rechnung mit einbezogen werde. Daher sollten zur künftigen Vermeidung von Umgehungen der Abgrenzungs-
pflicht sämtliche Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio periodengerecht abgegrenzt werden.

Dem Petitum des Bundesrates wird zugestimmt. Die Regelung wurde vor Einführung der Abgeltungsteuer ge-
schaffen und ermöglichte bei Privatanlegern eine teilweise Verschiebung von Zinserträgen in den Bereich der
steuerfreien Wertzuwächse und bei betrieblichen Anlegern eine zeitliche Verschiebung von Erträgen in die Zu-
kunft. Die Regelung ist seit Einführung der Abgeltungsteuer bei Privatanlegern und im Übrigen bei betrieblichen
Anlegern wie dargestellt nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt, da sämtliche Erträge und Wertzuwächse steu-
erpflichtig sind.

§ 38 Absatz 3 Satz 3

Die Änderung dient der Klarstellung.

Die nach § 38 Absatz 3 Satz 1 periodengerecht abzugrenzenden Erträge sollen dem Spezial-Investmentfonds als
zugeflossen gelten. Die Aufzählung in Satz 4 wird um die angewachsenen Ansprüche ergänzt.

§ 38 Absatz 7 und 8 – neu –

Zu Absatz 7

Ziel der Investmentsteuerreform ist es, erkannte Steuergestaltungen zu verhindern und die Gestaltungsanfälligkeit
des Investmentsteuerrechts insgesamt zu reduzieren. Hierzu zählen Vorgänge, bei denen steuerpflichtige Erträge
oder Wertzuwächse in nach § 8b KStG steuerfreie Veräußerungsgewinne umgewandelt werden sollen.

Werden Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, zum Beispiel Wandel- und Umtausch-
anleihen, die dem Inhaber das Recht gewähren, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emit-
tenten die Lieferung von Wertpapiere zu verlangen oder die dem Emittenten das Recht gewähren, bei Fälligkeit
dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen, in Anteile an einer Körperschaft,
Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht, soll dieser Vorgang zu einer erfolgswirksamen Realisie-
rung führen. Der gemeine Wert der sonstigen Kapitalforderung stellt im Zeitpunkt des Tausches die Anschaf-
fungskosten der erworbenen Anteile dar, § 6 Absatz 6 EStG gilt entsprechend. Eine Buchwertfortführung wie in
§ 20 Absatz 4a EStG scheidet damit aus.

Zu Absatz 8

Der Bundesrat hat gebeten, sicherzustellen, dass die nach § 38 Absatz 3 InvStG periodengerecht abzugrenzenden
Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten sowie die Erträge des Stammrechts nach Absatz 6 Satz 5 stets

Drucksache 18/8739 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
auch als ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 InvStG einer zeitnahen Besteuerung bei den Anlegern zugeführt
werden.

Ohne eine ausdrückliche Regelung könnte die Auffassung vertreten werden, die Erträge seien lediglich auf Ebene
des Investmentfonds zugeflossen.

Durch Absatz 8 wird geregelt, dass abgegrenzte Erträge auf Anlegerebene zeitnah der Besteuerung unterliegen,
im Falle der Ausschüttung als ausgeschüttete Erträge, im Falle der Thesaurierung als ausschüttungsgleiche Er-
träge. Dies entspricht der geltenden Regelung in § 1 Absatz 3 Satz 4 InvStG.

§ 42 Absatz 1 Satz 2

Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung.

Soweit in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen eines Spezial-Investmentfonds ausländische
Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
enthalten sind, ist auf diese Erträge beim Anleger § 3 Nummer 40 EStG anzuwenden.

Satz 2 schließt die Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften aus, wenn es sich bei dem Anleger um einen sol-
chen im Sinne des § 30 Absatz 3 handelt. Der Bezug auf den Anleger wird durch den ausdrücklichen Verweis auf
die Nummern 1 und 2 des § 30 Absatz 3 klarer geregelt.

§ 42 Absatz 2 Satz 3

Die Änderung dient ebenso wie in § 42 Absatz 1 der Klarstellung und setzt das Petitum Nummer 14 des Bundes-
rates um.

§ 42 Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Er-träge, soweit diese ausländische
Dividenden enthalten, unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 beim Anleger nach § 8b KStG steuerfrei
sind. § 42 Absatz 2 Satz 2 regelt, dass ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, soweit diese Veräuße-
rungsgewinne aus in- und ausländischen Beteiligungen enthalten, beim Anleger nach § 8b KStG steuerfrei sind.

Satz 3 schließt die Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften aus, wenn es sich bei dem Anleger um einen sol-
chen im Sinne des § 30 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt. Der Bezug auf den Anleger wird durch den
ausdrücklichen Verweis auf die Nummern 1 und 2 des § 30 Absatz 3 klarer geregelt.

§ 48 Absatz 3 Satz 2 – neu –

Der Spezial-Investmentfonds hat nach § 48 Absatz 1 Satz 1 InvStG bei jeder Bewertung seines Vermögens pro
Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistel-
lungsgewinn in Euro zu ermitteln und dem Anleger diese Werte bekannt zu machen. Anhand dieser Werte ist der
Anleger in der Lage im Falle der Veräußerung oder Bewertung der Spezial-Investmentanteile für seine Besitzzeit
die steuerfreien Bestandteile (Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistel-
lungsgewinn) des Bewertungs- oder Veräußerungsergebnisses nach § 49 Absatz 1 und 2 InvStG zu ermitteln.

In den Fonds-Aktiengewinn sind nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 und 2 InvStG (un-)realisierte Wertveränderungen
aus Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfän-
ger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören, einzubeziehen.
Nach Artikel 13 Absatz 4 des OECD-Musterabkommens 2014 können Gewinne aus der Veräußerung von Gesell-
schaftsanteilen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat bele-
genem unbeweglichem Vermögen beruht, im ausländischen Staat besteuert werden. Die Bundesrepublik Deutsch-
land hat diese Bestimmung in der Verhandlungsgrundlage für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung berücksichtigt und in neueren Abkommen umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach den weite-
ren Bestimmungen der betreffenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diese Veräußerungsge-
winne freizustellen.

Ist nach abkommensrechtlichen Grundsätzen die Freistellungsmethode anzuwenden, erfüllen die (un-)realisierten
Wertveränderungen aus Anteilen an ausländischen Immobilien-Kapitalgesellschaften zugleich die Voraussetzun-
gen für den Einbezug in den Fonds-Abkommensgewinn nach § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2 InvStG.

Der neu eingefügte Satz 2 stellt vor diesem Hintergrund sicher, dass die vorgenannten Wertveränderungen aus-
schließlich bei Ermittlung des Fonds-Abkommensgewinns zu berücksichtigen sind. Hierdurch wird eine etwaige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/8739
doppelte Auswirkung dieser Wertveränderungen (im Rahmen des Fonds-Aktiengewinns und des Fonds-Abkom-
mensgewinns) vermieden.

§ 48 Absatz 6 Satz 1

Mit der Ergänzung des § 48 Absatz 6 InvStG wird dem Petitum des Bundesrates zu Ziffer 15 seiner Stellung-
nahme vom 22. April 2016 (BR-Drs. 119/16) Rechnung getragen. Der Bundesrat bat darum, die Regelungen zum
Fonds-Teilfreistellungsgewinn dergestalt anzupassen, dass die nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG auf
Ebene des Anlegers eines Dach-Spezial-Investmentfonds anzusetzenden Freistellungen zutreffend berücksichtigt
werden.

§ 48 Absatz 6 InvStG bestimmt bei (mittelbarer) Anlage eines Spezial-Investmentfonds in einen Ziel-Investment-
fonds im Sinne des § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds) die steuerfrei zu
stellenden Bestandteile des Werts des Spezial-Investmentanteils.

Hält ein Anleger Anteile an einem Aktienfonds oder einem Mischfonds bestimmt sich die konkrete Höhe der
Teilfreistellung nach der Person des Anlegers und der Zuordnung der Investmentanteile. Konkret ergeben sich
unterschiedliche Teilfreistellungssätze in den folgenden Konstellationen:

1. Natürliche Person, die die Investmentanteile im Privatvermögen hält, Lebens- oder Krankenversicherungs-
unternehmen, das die Investmentanteile den Kapitalanlagen zuordnet sowie Kreditinstitute oder Unterneh-
men nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaft-
steuergesetzes ist, die die Investmentanteil dem Handelsbuch zurechnen oder mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben hatten (vgl. Umdruck zu § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG).

2. Natürliche Person, die die Investmentanteile im Betriebsvermögen hält.

3. Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen (mit Ausnahme der in Ziffer 1 genannten Fälle).

Die anzuwendenden Teilfreistellungssätze stellen sich wie folgt dar:
Aktienfonds Mischfonds

Ziffer 1 30 Prozent 15 Prozent

Ziffer 2 60 Prozent 30 Prozent

Ziffer 3 80 Prozent 40 Prozent

Die vorstehend dargestellte Differenzierung des Umfangs der Teilfreistellung soll auch bei mittelbarer Anlage
über einen Spezial-Investmentfonds Berücksichtigung finden. Hierfür bedarf es der Ermittlung unterschiedlicher
Fonds-Teilfreistellungsgewinne für die vorgenannten Anlegerkategorien. Der neu eingefügte § 48 Absatz 6 Satz 1
InvStG berücksichtigt diese Differenzierung auf Anlegerebene. Der Spezial-Investmentfonds hat somit jeweils
einen Fonds-Teilfreistellungsgewinn (PV), einen Fonds-Teilfreistellungsgewinn (BV) und einen Fonds-Teilfrei-
stellungsgewinn (KStG) zu ermitteln und den Anlegern bekannt zu machen. Die betreffenden Anleger des Spe-
zial-Investmentfonds haben den für sie maßgeblichen Fonds-Teilfreistellungsgewinn im Zuge der Ermittlung des
Anleger-Aktiengewinns nach § 49 Absatz 2 InvStG zu berücksichtigen. Hierbei haben Anleger, die die Voraus-
setzungen des § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG erfüllen, den Fonds-Teilfreistellungsgewinn (PV) zu berücksichtigen.

Beispiel:

A erwirbt am 15.1.01 sämtliche 100 Dach-Spezial-Investmentanteile des Spezial-Investmentfonds S für 100.000
(1.000 je Anteil). Der Dach-Spezial-Investmentfonds ist am 15.1.01 in Anteile an Ziel-Investmentfonds investiert,
hält darüber hinaus Rentenpapiere und verfügt über freie Liquidität.

Er hält Anteile an den folgenden Ziel-Investmentfonds:

– Aktienfonds A im Wert von 22.000 (Anschaffungskosten = 20.000; unrealisiertes Ergebnis = + 2.000),

– Mischfonds B im Wert von 15.000 (Anschaffungskosten = 14.500; unrealisiertes Ergebnis = + 500),

– Immobilienfonds C, der zu mindestens 51 Prozent des Wertes in Immobilien und Immobiliengesellschaften
investiert, im Wert von 30.000 (Anschaffungskosten = 30.000; unrealisiertes Ergebnis = 0),

Drucksache 18/8739 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Immobilienfonds D, der zu mindestens 51 Prozent des Wertes in ausländische Immobilien und Immobilien-

gesellschaften investiert, im Wert von 16.000 (AK = 20.000, unrealisiertes Ergebnis = - 4.000),

– Spezial-Investmentfonds E (10 Anteile) im Wert von 5.000 (AK = 5.000). Spezial-Investmentfonds E inves-
tiert ausschließlich in Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG. Am 15.1.01 hat der Spezial-Invest-
mentfonds E die folgenden Fonds-Teilfreistellungsgewinne je Anteil ermittelt:

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (PV): 45 je Anteil

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (BV): 90 je Anteil

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (KStG): 120 je Anteil

Am 31.12.01 ist der Teilwert der Dach-Spezial-Investmentanteile (nachhaltig) auf 900 je Anteil gefallen. Soweit
nach Einkünfteermittlungsgrundsätzen möglich, nimmt A eine Teilwertabschreibung vor. Zum 31.12.01 haben
sich die Anteile an den Ziel-Investmentfonds wie folgt entwickelt:

– Aktienfonds A = 14.000 (unrealisiertes Ergebnis = - 6.000)

– Rückgabe der Anteile am Mischfonds B zu 20.000 (realisiertes Ergebnis = + 5.500 realisiertes Ergebnis)

– Immobilienfonds C = 40.000 (unrealisiertes Ergebnis = + 10.000)

– Rückgabe der Anteile am Immobilienfonds D zu 12.000 (realisiertes Ergebnis = - 8.000; nicht ausgeschüttet),

– Spezial-Investmentfonds E = 4.000 € (unrealisiertes Ergebnis = - 1.000)

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (PV): 33 je Anteil

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (BV): 66 je Anteil

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (KStG): 88 je Anteil

Am 15.7.02 veräußert A seine 100 Dach-Spezial-Investmentanteile für 110.000 an C (1.100 je Anteil). Zu diesem
Zeitpunkt stellen sich die Vermögensauswirkungen aus den Ziel-Investmentanteilen des Dach-Spezial-Invest-
mentfonds S wie folgt dar:

– Aktienfonds A = 18.000 (unrealisiertes Ergebnis = - 2.000)

– Rückgabe der Anteile am Mischfonds B zu 20.000 im Jahr 01 (realisiertes Ergebnis = + 5.500; nicht ausge-
schüttet)

– Rückgabe der Anteile am Immobilienfonds C zu 37.000 (realisiertes Ergebnis = + 7.000)

– Rückgabe der Anteile am Immobilienfonds D zu 12.000 (realisiertes Ergebnis = -8.000)

– Spezial-Investmentfonds E = 5.000 (unrealisiertes Ergebnis = 0).

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (PV): 66 je Anteil

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (BV): 132 je Anteil

– Fonds-Teilfreistellungsgewinn (KStG): 176 je Anteil

Der Spezial-Investmentfonds ermittelt zu den Bewertungsstichtagen 15.1.01, 31.12.01 und 15.7.02 die Fonds-
Teilfreistellungsgewinne nach § 48 Absatz 1 Satz 1 InvStG und macht diese den Anlegern bekannt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/8739
Ermittlung des Fonds-Teilfreistellungsgewinns zum 15.1.01:
Fonds-Teilfreistellungs-

gewinn (PV)
Fonds-Teilfreistellungs-
gewinn (BV)

Fonds-Teilfreistellungsge-
winn (KStG)

Aktienfonds A +2.000 x 30 % = 600 +2.000x 60 % = 1.200 +2.000 x 80 % = 1.600

Mischfonds B + 500 x 15 % = 75 +500 x 30 % = 150 +500 x 40 % = 200

Immobilienfonds C 0 0 0

Immobilienfonds D -4.000 x 80 % = -3.200 -4.000 x 80 % = -3.200 -4.000 x 80 % = -3.200

Spezial-Investment-
fonds E

+45 x 10 Anteile = 450 +90 x 10 Anteile = 900 +120 x 10 Anteile = 1.200

Saldo -2.075 -950 -200

Anteile 15.1.01 100 100 100

Fonds-Teilfreistel-
lungsgewinn

-20,75 -9,50 -2,00

Ermittlung des Fonds-Teilfreistellungsgewinns zum 31.12.01:
Fonds-Teilfreistellungs-

gewinn (PV)
Fonds-Teilfreistellungs-

gewinn (BV)
Fonds-Teilfreistellungs-

gewinn (KStG)

Aktienfonds A -6.000 x 30 % = -1.800 -6.000 x 60 % = -3.600 -6.000 x 80 % = -4.800

Mischfonds B + 5.500 x 15 % = 825 +5.500 x 30 % = 1.650 +5.500 x 40 % = 2.200

Immobilienfonds C +10.000 x 60 % = 6.000 +10.000 x 60 % = 6.000 +10.000 x 60 % = 6.000

Immobilienfonds D -8.000 x 80 % = -6.400 -8.000 x 80 % = -6.400 -8.000 x 80 % = -6.400

Spezial-Investment-
fonds E

-33 x 10 Anteile = -330 -66 x 10 Anteile = -660 -88 x 10 Anteile =-880

Saldo -1.705 -3.010 -3.880

Anteile 15.1.01 100,00 100,00 100,00

Fonds-Teilfreistel-
lungsgewinn

-17,05 -30,10 -38,80

Ermittlung des Fonds-Teilfreistellungsgewinns zum 15.7.02:
Fonds-Teilfreistellungs-

gewinn (PV)
Fonds-Teilfreistellungs-

gewinn (BV)
Fonds-Teilfreistellungs-

gewinn (KStG)

Aktienfonds A -2.000 x 30 % = -600 -2.000x 60 % = -1.200 -2.000 x 80 % = -1.600

Mischfonds B + 5.500 x 15 % = 825 +5.500 x 30 % = 1.650 +5.500 x 40 % = 2.200

Immobilienfonds C +7.000 x 60 % = 4.200 +7.000 x 60 % = 4.200 +7.000 x 60 % = 4.200

Immobilienfonds D -8.000 x 80 % = -6.400 -8.000 x 80 % = -6.400 -8.000 x 80 % = -6.400

Spezial-Investment-
fonds E

66 x 10 Anteile = 660 132 x 10 Anteile = 1.320 176 x 10 Anteile = 1.760

Saldo -1.315 -430 1,60

Anteile 15.1.01 100,00 100,00 100,00

Fonds-Teilfreistel-
lungsgewinn

-13,15 -4,30 -1,60

Drucksache 18/8739 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ermittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns des A zum 31.12.01:

Zum 31.12.01 hat Anleger A im Rahmen seiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung einen Anleger-
Teilfreistellungsgewinn unter Berücksichtigung der vom Spezial-Investmentfonds bekannt gemachten Teil-Frei-
stellungsgewinne zu ermitteln, sofern er die Spezial-Investmentanteile bilanziell mit einem unter den Anschaf-
fungskosten liegenden niedrigeren Teilwert angesetzt hat (§ 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG).

Nimmt A hingegen keine Teilwertabschreibung vor (Ansatz der Spezial-Investmentanteile unterhalb der Anschaf-
fungskosten) oder ermittelt er seinen Gewinn nicht mittels Bilanzierung, ergibt sich somit zum 31.12.01 keine
Verpflichtung zur Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns. § 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG greift sodann nicht ein,
da die bloße unrealisierte Wertveränderung der Spezial-Investmentanteile sich nicht auf die Ermittlung des Ge-
winns bzw. der Einkünfte auswirkt.

Anlegerkategorie PV

Nur bilanzierende Anle-
ger

BV

Nur bilanzierende Anle-
ger

KSt-Subjekt

Nur bilanzierende Anle-
ger

Fonds-TG bei Be-
wertung (31.12.01)

-17,05 -30,10 -38,80

./. Fonds-TG bei

Zugang (15.1.01)

-(-20,75) -(-9,50) -(2,00)

Anleger-TG je An-
teil

3,70 -20,60 -36,80

Anleger-TG für 100
Anteile

370 -2.060 -3.680

Begrenzung bilanzi-
elle Auswirkung
(§ 49 Absatz 2
Satz 3)

-10.000

-10.000 -10.000

Anleger-TG
(1. Stufe)

0,00 -2.060 -3.680

Korrektur lt. § 49
Absatz 2 Satz 4

- - -

Anleger-TG final 0,00 -2.060 -3.680

Hat A eine zulässige Teilwertabschreibung von 10.000 vorgenommen, ergeben sich folgende außerbilanzielle
Korrekturen:

– Person im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG: keine Korrektur, da im Bewertungsfall nur negative An-
leger-Teilfreistellungsgewinne berücksichtigt werden können (§ 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG).

– Natürliche Person mit Anteilen im Betriebsvermögen: Der negative Anleger-Teilfreistellungsgewinn beläuft
sich auf -2.060. In dieser Höhe ist nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG eine außerbilanzielle Hin-
zurechnung nach Maßgabe von § 44 InvStG vorzunehmen.

– Dem KStG unterliegender Anleger: Der negative Anleger-Teilfreistellungsgewinn beläuft sich auf -3.680.
In dieser Höhe ist nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 InvStG eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach Maßgabe
von § 44 InvStG vorzunehmen.

Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns des A zum 15.7.02

A hat auf Grund der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile einen Anleger-Teilfreistellungsgewinn im Rah-
men seiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung zu ermitteln, § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG. Bei Er-
mittlung des Anleger-Teilfreistellungsgewinns kommt eine Korrektur nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG nur in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/8739
Betracht, wenn A die Spezial-Investmentanteile zum Bilanzstichtag 31.12.01 bilanziell unterhalb der Anschaf-
fungskosten angesetzt hat und einen nach § 49 Absatz 2 InvStG ermittelten negativen Aktiengewinn außerbilan-
ziell einkommenserhöhend hinzugerechnet hat.

Anlegerkategorie PV

Nur bilanzierende Anle-
ger

BV

Nur bilanzierende Anle-
ger

KSt-Subjekt

Nur bilanzierende Anle-
ger

Fonds-TG bei Ver-
äußerung

-13,15 -4,30 -1,60

./. Fonds-TG bei Zu-
gang (15.1.01)

-(-20,75) -(-9,50) -(2,00)

Anleger-TG je An-
teil

7,60 5,20 3,60

Anleger-TG für 100
veräußerte Anteile

760 520 360

Keine Begrenzung
bei Veräußerung

- - -

Anleger-TG
(1. Stufe)

760 520 360

Korrektur lt. § 49
Absatz 2 Satz 4 (an-
gesetzter Anleger-
TG des Vj.)

-(0,00)

-(-2.060) -(-3.880)

Anleger-TG final 760 2.580 4.240

Es ergeben sich folgende (außerbilanzielle) Korrekturen des ermittelten Veräußerungsgewinns nach § 49 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 InvStG:

– Person im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG: Das ermittelte Veräußerungsergebnis ist in Höhe von 760
steuerfrei. Eine Korrektur nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG scheidet aus.

– Natürliche Person mit Anteilen im Betriebsvermögen: Das ermittelte Veräußerungsergebnis ist in Höhe von
2.580 steuerfrei, sofern A zum 31.12.01 eine Teilwertabschreibung vorgenommen und negativen Anleger-
Aktiengewinn von 2.060 hinzugerechnet hat. Es ergibt sich über die Gesamthaltedauer bei A eine Steuer-
freistellung von 520. Dies entspricht der Steuerfreistellung im Zuge der Veräußerung von 2.580 abzüglich
der bereits vorgenommenen Hinzurechnung im Zuge der Bewertung zum 31.12.01 in Höhe von 2.060.

Hat A zum 31.12.01 keine Teilwertabschreibung vorgenommen oder den negativen Anleger-Teilfreistel-
lungsgewinn nicht hinzugerechnet, beträgt die Freistellung im Zuge der Veräußerung lediglich 520. Eine
Korrektur des Vorjahreswerts nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG scheidet in diesem Fall aus.

– Dem KStG unterliegender Anleger: Das ermittelte Veräußerungsergebnis ist in Höhe von 2.580 steuerfrei,
wenn A zum 31.12.01 eine Teilwertabschreibung vorgenommen und negativen Anleger-Aktiengewinn von
4.240 hinzugerechnet hat. Es ergibt sich über die Gesamthaltedauer bei A eine Steuerfreistellung von 360.
Dies entspricht der Steuerfreistellung im Zuge der Veräußerung von 4.240 abzüglich der bereits vorgenom-
menen Hinzurechnung im Zuge der Bewertung zum 31.12.01 in Höhe von 3.880.

Hat A zum 31.12.01 keine Teilwertabschreibung vorgenommen oder den negativen Anleger-Teilfreistel-
lungsgewinn nicht hinzugerechnet, beträgt die Freistellung im Zuge der Veräußerung lediglich 360. Eine
Korrektur des Vorjahreswerts nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG scheidet in diesem Fall aus.

§ 48 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2

Nach dem neu eingefügten § 48 Absatz 6 Satz 1 InvStG ist der Fonds-Teilfreistellungsgewinn für die in § 20
Absatz 1 InvStG genannten Arten von Anlegern jeweils separat zu ermitteln.

Drucksache 18/8739 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn stellt unmittelbar den steuerbegünstigten Teil des Werts eines Spezial-Invest-
mentanteils dar. Die geänderte Fassung des § 48 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 InvStG berücksichtigt diese Wer-
tungsentscheidung. In den Fonds-Teilfreistellungsgewinn sind somit ausschließlich die nach § 20 InvStG steuer-
begünstigten Teile der unrealisierten Wertveränderungen aus vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen Anteilen
an Ziel-Investmentfonds einzubeziehen.

§ 49 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1

§ 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG ordnet Rechtsfolgen auf Anlegerebene im Falle der Veräußerung, Entnahme oder
sonstigen Gewinnrealisierung von Spezial-Investmentanteilen an. Unter den Begriff der Veräußerung sind nach
der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 2 Absatz 13 InvStG unter anderem auch Entnahmen zu fassen. Es
bedarf somit keiner weiteren Nennung des Tatbestands der Entnahme in § 49 Absatz 1 InvStG, so dass die betref-
fenden Wörter zu streichen sind.

§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Die Änderung des § 49 Absatz 1 Nummer 1 InvStG trägt dem Petitum des Bundesrates zu Ziffer 16 seiner Stel-
lungnahme vom 22. April 2016 (BR-Drs. 119/16) Rechnung. Der Bundesrat bat darum, für negative Anleger-
Aktiengewinne eine entsprechende Anwendung des § 44 InvStG anzuordnen. Durch die entsprechende Anwen-
dung des § 44 InvStG dürfen negative Anleger-Aktiengewinne die Steuerbemessungsgrundlage nicht oder nur
anteilig die Steuerbemessungsgrundlage, wenn positive Anleger-Aktiengewinne ganz (bei Anwendung des § 8b
Absatz 2 KStG) oder teilweise (bei Anwendung des § 3 Nummer 40 EStG) die Steuerbemessungsgrundlage des
Anlegers erhöhen würden. Der Verweis auf § 44 InvStG bildet somit das Spiegelbild zur Steuerbegünstigung
positiver Anleger-Aktiengewinne.

§ 49 Absatz 1 Satz 2

Die geänderte Fassung des § 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG trägt dem veränderten Aufbau des § 49 InvStG Rechnung.
Hiernach regelt § 49 Absatz 1 InvStG ausschließlich die Rechtsfolgen auf Anlegerebene und § 49 Absatz 2 In-
vStG die Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns, Anleger-Abkommensgewinns und Anleger-Teilfreistellungs-
gewinns.

Der bisherige § 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG begrenzte die Rechtsfolge auf Anlegerebene (Steuerfreistellung, Hin-
zurechnung) bei unrealisierten Wertveränderungen der Spezial-Investmentanteile auf die bilanzielle Auswirkung.
Diese Begrenzung wird in der geänderten Fassung des § 49 Absatz 2 InvStG bereits bei Ermittlung der Höhe des
Anleger-Aktiengewinns, Anleger-Abkommensgewinns und Anleger-Teilfreistellungsgewinns berücksichtigt
(§ 49 Absatz 2 Satz 3 und 5 InvStG).

§ 49 Absatz 1 Satz 3 - gestrichen -

Die bisher in § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG verortete Regelung korrigiert den nach Maßgabe von § 49 Absatz 2
InvStG ermittelten Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistellungsgewinn.
Der bisherige § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG stellt ausschließlich die Rechtsfolgen auf Anlegerebene dar.

Das Zusammenspiel der Regelungen der bisherigen § 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 InvStG erweist sich als äußerst
komplex. Es ist daher zielführender die betreffende Regelung originär in § 49 Absatz 2 InvStG zu verorten und
unmittelbar bei der Bestimmung des Anleger-Aktiengewinns, Anleger-Abkommensgewinns und Anleger-Teil-
freistellungsgewinns zu berücksichtigen.

§ 49 Absatz 2

Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG ermittelt sich der Anleger-Aktiengewinn im Grundsatz als Unterschiedsbetrag
zwischen dem Fonds-Aktiengewinn bei Veräußerung oder Bewertung und dem Fonds-Aktiengewinn im Zeit-
punkt der Anschaffung. Der Fonds-Aktiengewinn ist nach § 48 Absatz 1 Satz 1 InvStG pro Spezial-Investmen-
tanteil zu ermitteln. Die Ergänzung des § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG stellt klar, dass der Anleger den Anleger-
Aktiengewinn zunächst ebenfalls pro Spezial-Investmentanteil zu ermitteln hat. Hierdurch wird sichergestellt,
dass dieser Wert sodann auf sämtliche veräußerten oder bewerteten Investmentanteile anzuwenden ist.

Des Weiteren sind in § 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG aus redaktionellen Gründen die Wörter „oder entnommen“
gestrichen worden. Denn unter den Begriff der Veräußerung sind nach der allgemeinen Begriffsbestimmung des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/8739
§ 2 Absatz 13 InvStG unter anderem auch Entnahmen zu fassen. Es bedarf somit keiner weiteren Nennung des
Tatbestands der Entnahme in § 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG.

Darüber hinaus ist der bisherige Regelungsgehalt des § 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 InvStG in § 49 Absatz 2 InvStG
implementiert worden. Hierdurch werden diese Regelungsinhalte sachlich zutreffend bei Ermittlung des Anleger-
Aktiengewinns, Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns zusammengeführt und
das komplexe Rangverhältnis von § 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 InvStG zu § 49 Absatz 2 InvStG durchbrochen.

§ 53 Absatz 3 Satz 2 – neu –

Mit der Einfügung des § 53 Absatz 3 Satz 2 – neu – InvStG wird dem Petitum des Bundesrates zu Ziffer 18 seiner
Stellungnahme vom 22. April 2016 (BR-Drs. 119/16) Rechnung getragen. Der Bundesrat hatte sich dafür ausge-
sprochen, die Rechtsfolgen des § 52 InvStG auch dann eintreten zu lassen, wenn der Geschäftszweck der offenen
Investmentkommanditgesellschaft nicht mehr unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betriebli-
chen Altersvorsorgeverpflichtungen seiner Anleger gerichtet ist.

Nach § 53 Absatz 1 InvStG ist ein Altersvorsorgevermögensfonds eine offene Investmentkommanditgesellschaft,
deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorge-
verpflichtungen ihrer Anleger gerichtet ist und die die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds nach § 26
InvStG erfüllt.

§ 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Spezial-Investmentfonds
und deren Anleger an. In entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 Satz 1 InvStG fingiert das Gesetz somit
bei einem wesentlichen Verstoß gegen die Anlagebestimmungen oder bei nicht von § 26 InvStG getragenen Än-
derung der Anlagebedingungen eine Auflösung des Altersvorsorgevermögensfonds.

Durch die Einfügung des § 53 Absatz 3 Satz 2 InvStG wird darüber hinaus sichergestellt, dass auch bei einem
Verstoß gegen die Zweckbindungsvoraussetzungen des § 53 Absatz 1 Nummer 2 InvStG die offene Investment-
kommanditgesellschaft den Status als Altersvorsorgevermögensfonds verliert. Hierunter fällt beispielsweise die
Aufnahme eines Anlegers, dessen Anlage in die offene Investmentkommanditgesellschaft nicht der Abdeckung
von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient. Dies entspricht § 15a Absatz 1 Satz 2 InvStG in der gel-
tenden Fassung

Durch die sinngemäße Anwendung des § 52 InvStG sind die Folgerungen des Wegfalls der Einstufung als Alters-
vorsorgevermögensfonds sowohl bei der Investmentkommanditgesellschaft wie auch dem Anlegers zu ziehen.
Da eine offene Investmentkommanditgesellschaft nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 InvStG grundsätzlich nicht als
Investmentfonds gilt, wird bei sinngemäßer Anwendung von § 52 InvStG nach fiktiver Auflösung und Veräuße-
rung der Anteile die Gründung einer neuen Personengesellschaft bzw. die Anschaffung von neuen Personenge-
sellschaftsanteilen verwirklicht.

§ 53 Absatz 5 - gestrichen -

Die im vorliegenden Gesetzentwurf in § 53 Absatz 5 InvStG enthaltene Regelung ist in § 5a – neu – InvStG
vollumfänglich enthalten.

§ 53 Absatz 5 kann entfallen.

§ 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2

Nach § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs hat die inländische Stelle die Erträge nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fas-
sung zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils vorzuhalten. Im Zeitpunkt der tatsächli-
chen Veräußerung ist auch der Zwischengewinn nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung dem Steuerabzug zu unterwerfen (vgl. § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG-E). Der Zwischen-
gewinn entsteht bei der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017.

Damit die inländische Stelle den Zwischengewinn als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei der tatsäch-
lichen Veräußerung des Alt-Anteils kennt, ist dieser Wert ebenso wie der Veräußerungsgewinn und die akkumu-
lierten ausschüttungsgleichen Erträge nach § 56 Absatz 4 Satz 1 zu ermitteln und vorzuhalten.

Drucksache 18/8739 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 56 Absatz 6 Satz 6 – neu –

§ 21 Absatz 2a InvStG in der geltenden Fassung sieht, abweichend von den allgemeinen Regelungen zur Anwen-
dung der Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009, vor, dass bei der Veräußerung oder Rückgabe von im Privat-
vermögen gehaltenen Investmentanteilen an bestimmten Investmentfonds bereits der Gewinn aus der Veräuße-
rung oder Rückgabe steuerpflichtig ist, wenn die Anteile nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar
2009 erworben wurden.

Hierbei handelt es sich um Anteile an in- und ausländischen Spezial-Investmentvermögen und an anderen Invest-
mentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anlagebedingungen die Beteiligung
natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist oder für die Beteiligung eine Mindestanlage-
summe von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist.

Die Regelung zielt auf sogenannte „Millionärsfonds“. In den Jahren 2007 und 2008 wurden vorwiegend im be-
nachbarten Ausland Investmentfonds für vermögende Einzelanleger (sog. „Millionärsfonds“) aufgelegt. In diese
Millionärsfonds haben Anleger ganze Wertpapier-Depots eingebracht, teilweise in zwei- oder dreistelliger Milli-
onenhöhe. Ziel der Gestaltung war es, Wertpapiere innerhalb des Investmentfonds weiterhin kaufen und verkau-
fen zu können, ohne dass die erzielten Gewinne der Abgeltungsteuer unterliegen. Dagegen müssen Steuerpflich-
tige, die direkt in Wertpapiere investieren, die Gewinne aus der Veräußerung generell versteuern, wenn die Wert-
papiere ab 2009 angeschafft wurden. Millionärsfonds stellen eine steuerliche Privilegierung insbesondere sehr
vermögender Anleger gegenüber der Direktanlage dar, die so bei der Einführung der Abgeltungsteuer nicht vom
Gesetzgeber gewollt war.

§ 21 Absatz 2b InvStG in der geltenden Fassung enthält ebenfalls, abweichend von den allgemeinen Regelungen
zur Anwendung der Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009, eine besondere Anwendungsregel für Anteile an
steueroptimierten Geldmarktfonds, bei denen vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerbare Zinserträge in nicht
steuerbare thesaurierte Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne umgewandelt wurden.

§ 56 Absatz 6 des vorliegenden Gesetzentwurfs enthält die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsge-
winne von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Investmentanteilen (sog. Alt-Anteilen). Investmentanteile, die von
Privatanlegern vor 2009 angeschafft wurden und nicht unter § 21 Absatz 2a und 2b InvStG in der geltenden Fas-
sung fallen, genießen bislang Bestandsschutz, d. h. ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist steuerfrei. Dieser Be-
standsschutz soll zeitlich dergestalt gekappt werden, dass nur noch Veräußerungen steuerfrei sind, die vor dem 1.
Januar 2018 vorgenommen werden. Bei der Veräußerung ab dem Jahr 2018 ist der entstandene Wertzuwachs oder
Verlust grundsätzlich steuerpflichtig, soweit die Wertveränderung ab dem 1. Januar 2018 eingetreten ist. Tatsäch-
lich besteuert wird jedoch erst dann, wenn die bei Veräußerung von Alt-Anteilen realisierten und ab dem 1. Januar
2018 angewachsenen Wertveränderungen einen neu eingeführten Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro überstei-
gen. Durch diesen hohen Freibetrag bleibt der bei Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumte Bestandsschutz
für Veräußerungsgewinne bei Alt-Anteilen im Ergebnis für die weit überwiegende Zahl aller Steuerpflichtigen
erhalten.

Anteile an „Millionärsfonds“ und „steueroptimierten Geldmarktfonds“ sind bereits bisher steuerverhaftet und
stellen keine bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 dar. Die Ergänzung des Absatzes 6
nimmt diese Abgrenzung vor und die Anteile im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b InvStG in der geltenden Fassung
aus dem Anwendungsbereich des § 56 Absatz 6 aus.

Zu Artikel 2 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)

Zu Nummer 2 - neu –

§ 1 Absatz 2a Satz 4

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens und setzt ein Petitum des Bundesrates um.

§ 1 Absatz 2a Satz 4 InvStG enthält derzeit einen fehlerhaften Verweis. Mit der Änderung wird dieser redaktio-
nelle Fehler aus dem AIFM-StAnpG vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) korrigiert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/8739
Zu Nummer 5 Buchstabe b

§ 6 Absatz 2 Satz 1

Die Änderung setzt ein Petitum des Bundesrates um.

Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ ent-
schieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem aus-
ländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen bei-
zubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das
Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu
kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu
ermöglichen.

§ 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs beschränkt den Anwendungsbereich auf EU-Investmentfonds.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12 – entschieden, dass die Regelung des
§ 6 InvStG nicht der Stand-still-Klausel des Artikels 64 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union (AEUV) unterfällt und auch für ausländische Investmentfonds aus Drittstaaten am Maßstab der
Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist.

Neben der Erweiterung auf Drittstaatenfonds bezieht die geänderte Formulierung auch Inlandsfonds mit ein, um
eine mögliche Inländerdiskriminierung zu vermeiden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 – neu –

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur 15 Prozent eines positiven Unterschiedsbetrags steuerfrei
sind, sondern dass auch 15 Prozent eines negativen Unterschiedsbetrags steuerlich unberücksichtigt bleiben. Bei
Verlusten aus fondsgebundenen Versicherungsverträgen darf in dieser anteiligen Höhe keine Verrechnung mit
positiven anderen Kapitaleinkünften erfolgen.

Zu Buchstabe b

§ 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 – neu –

Mit den neu eingefügten § 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 EStG sollen Gestaltungen verhindert werden, mit denen
versucht wird, durch Bond-Stripping die Steuerbelastung tariflich zu versteuernder Einkünfte zu vermindern. Die
Gestaltung zielt darauf ab, Verluste aus Kapitalvermögen zu generieren, die nach § 32d Absatz 2 EStG dem per-
sönlichen Steuersatz unterliegen und damit voll mit den übrigen Einkünften verrechnet werden können, während
die Gewinne der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent unterliegen.

Beschreibung des Modells allgemein

Das Modell ist so konzipiert, dass bei im Privatvermögen erworbenen Anleihen der Zinsschein oder die Zinsfor-
derung vom Anleihemantel abgetrennt wird (Bond-Stripping) und die Anschaffungskosten für die Anleihe voll-
ständig dem Anleihemantel zugeordnet wird. Der Anleihemantel wird an eine ausschließlich zur Abwicklung der
Gestaltung erworbene Vorratsgesellschaft (GmbH), an welche der Steuerpflichtige zu 100 Prozent beteiligt ist,
veräußert. Wegen der vollständigen Zuordnung der Anschaffungskosten zum Anleihemantel generiert der Steu-
erpflichtige aus der Veräußerung des Anleihemantels einen Verlust im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
EStG, der nach § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG der tariflichen Einkommensteuer unterliegt.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 EStG findet nach § 32d Absatz 2 Satz 2 EStG insoweit
keine Anwendung, so dass die aus der Veräußerung des Anleihemantels erzielten Verluste mit anderen Einkünften
verrechnet werden können.

Drucksache 18/8739 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Den Zinsschein oder die Zinsforderung veräußert der Steuerpflichtige an seine Bank. Wegen der vollständigen
Zuordnung der Anschaffungskosten zum Anleihemantel generiert der Steuerpflichtige aus der Veräußerung des
Zinsscheins oder der Zinsforderung in Höhe des vollständigen Veräußerungserlöses einen Gewinn gemäß § 20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Abgeltungssteuer von
25 Prozent.

Beispiel:

A erwirbt im Privatvermögen eine festverzinsliche Bundesanleihe für 5 000 000 Euro von der B-Bank. Kurz
nach dem Erwerb der Anleihe veranlasst A die Trennung von Zinsschein und Anleihemantel. Den Zinsschein
veräußert A für 3 000 000 Euro an die B-Bank. Den Anleihemantel veräußert er für 2 000 000 Euro an eine
ausschließlich zur Abwicklung dieser Gestaltung gegründete Vorratsgesellschaft (GmbH) an der er zu
100 Prozent beteiligt ist. In Höhe des vereinbarten Erlöses gewährt er der GmbH ein zinsloses Darlehen, das
diese unmittelbar nach der Weiterveräußerung des Anleihemantels an die B-Bank mit dem hierdurch erziel-
ten Veräußerungserlös von ebenfalls 2 000 000 Euro tilgt.

Wegen der vollständigen Zuordnung der Anschaffungskosten zum Anleihemantel erzielt A nach seiner Auf-
fassung aus der Veräußerung des Zinsscheins einen Gewinn von 3 000 000 Euro, der gemäß § 20 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 32d Absatz 1 EStG dem gesonderten Steuertarif von
25 Prozent unterliegt. Folgt man der Auffassung von A, würde er aus der Veräußerung des Anleihemantels
an die GmbH wegen der vollständigen Zuordnung der Anschaffungskosten zum Anleihemantel einen Verlust
von 3 000 000 Euro gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG erzielen. Da A an der GmbH zu mindestens
10 Prozent beteiligt ist, findet gemäß § 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG der gesonderte
Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG keine Anwendung. Die Verluste unterliegen damit der tariflichen Ein-
kommensteuer und können mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Derartige Gestaltungsmodelle unterliegen nach Auffassung der Verwaltung zumindest dem Tatbestand des § 42
der Abgabenordnung. Sie sollen allerdings klarstellend mit der Neuregelung in § 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 – neu –
EStG vermieden werden. Nach der Regelung wird bei einer Abtrennung des Zinsscheins oder der Zinsforderung
von dem dazugehörigen Stammrecht eine Veräußerung des einheitlichen Wirtschaftsguts Anleihe (bestehend aus
Anleihemantel und Zinsschein oder Zinsforderung) fingiert und in demselben Zeitpunkt eine Anschaffung der
nach der Abtrennung selbständigen Wirtschaftsgüter (Anleihemantel einerseits und Zinsschein oder Zinsforde-
rung andererseits) unterstellt.

Zu Buchstabe c

§ 20 Absatz 4 Satz 8 und 9 – neu –

§ 20 Absatz 4 Satz 8 und 9 – neu – ergänzt § 20 Absatz 2 Satz 4 und 5 – neu – EStG und regelt die Ermittlung
des Veräußerungserlöses. Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (§ 9 des Bewertungsgesetzes) des ein-
heitlichen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Trennung von Anleihemantel und Zinsschein oder Zinsforderung.
Als gemeiner Wert ist bei börsennotierten Schuldverschreibungen in der Regel der niedrigste im regulierten Markt
notierte Kurs am Tag der Trennung anzusetzen. Der gemeine Wert der Schuldverschreibung gilt gleichzeitig als
Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter. Um die Anschaffungskosten auf den Zinsschein oder der Zins-
forderung und den Anleihemantel aufteilen zu können, ist wiederum deren gemeiner Wert zu ermitteln. Da für
diese Papiere im Zeitpunkt der Trennung typischerweise noch kein Börsenkurs existiert, ist deren gemeiner Wert
grundsätzlich der unter Berücksichtigung des aktuellen Marktzinses nach finanzmathematischen Methoden er-
mittelte Barwert. Die Summe der Barwerte der neuen Wirtschaftsgüter dürfte in der Regel dem gemeinen Wert
der Anleihe entsprechen. Sofern eine Abweichung auftritt, ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen.

Zu Nummer 3

§ 36a – neu –

Allgemein

Der neue § 36a EStG erweitert die in § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG geregelten Voraussetzungen für eine An-
rechnung der Kapitalertragsteuer. Diese erweiterten Voraussetzungen gelten für Beteiligungseinkünfte i. S. des
§ 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG (Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/8739
sowie für Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelver-
wahrt werden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Besteuerung von Dividenden nicht mittels sog.
Cum/Cum-Geschäfte umgangen werden kann.

Mit der Änderung der bisher in § 36 Absatz 2a EStG und nunmehr in § 36a EStG geregelten Vorschriften zur
Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften werden die Petita des Bundesrates zu den Rz. 24ff. berücksichtigt.

Zu Absatz 1

Zu Satz 1 und 2

Satz 1 erweitert die Voraussetzungen für die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer
bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.

Erstens muss der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Ge-
nussscheine während eines Mindesthaltezeitraumes von 45 Tagen wirtschaftlicher Eigentümer sein. Das wirt-
schaftliche Eigentum muss ununterbrochen bestanden haben. Unterbrechungen schließen eine Anrechnung aus.

Zweitens muss der Steuerpflichtige ohne Unterbrechung ein bestimmtes in Absatz 3 definiertes Mindestwertän-
derungsrisiko getragen haben. Verbleibt das wirtschaftliche Risiko durch andere Rechtsgeschäfte (z. B. Optionen
oder Future-Kontrakte) beim früheren Eigentümer oder wird das wirtschaftliche Risiko an Dritte weitergereicht,
ist die Anrechnung steuerlich nicht gerechtfertigt.

Drittens sind die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Rechtsge-
schäften verpflichtet ist, den Vorteil aus den übertragenen Papieren an andere Personen weiter zu reichen. Dies
ist der Fall, wenn er die erhaltenen Kapitalerträge ganz oder überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) direkt in Form
von Ausgleichszahlungen oder Leihgebühren weiterreicht. In gleicher Weise erfasst ist auch die indirekte Wei-
tergabe, wenn der Vorteil (z. B. im Rückkaufpreis oder in Derivaten) eingepreist wird.

Gleiches würde bei einem gesonderten Ausgleich der Dividende zwischen den Vertragspartnern z. B. durch
Swaps, Repo-(Buy and Sell Back)Geschäfte und Sachdarlehen gelten. Ebenso schädlich ist der Abschluss von auf
die betreffenden Anteile gerichteten Derivaten wie beispielsweise Aktienoptionen oder Futures.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind zusätzlich zu den in § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG geregelten Anforde-
rungen zu erfüllen.

Fehlen die Voraussetzungen, dann sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer (dies entspricht 15 Prozent der Kapi-
talerträge) nicht anrechenbar. Dagegen bleiben zwei Fünftel des Steuerabzugs (entspricht 10 Prozent der Kapital-
erträge) weiterhin anrechenbar. Diese Regelung soll Nachteile inländischer Finanzmarktakteure gegenüber Steu-
erausländern vermeiden, bei denen die Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel einen Quellensteuerhöchst-
satz von 15 Prozent vorsehen.

Zu Satz 3

Nach Satz 3 ist die aufgrund der Sätze 1 und 2 tatsächlich nicht angerechnete Kapitalertragsteuer auf Antrag bei
der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Sie mindert damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Bei Steuer-
pflichtigen, die die Aktien und Genussrechte im Privatvermögen halten, mindert sich auf Antrag in der Veranla-
gung die Höhe der zu versteuernden Kapitaleinkünfte. Die Minderung der Einkünfte fällt nicht unter das Wer-
bungskostenabzugsverbot nach § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG.

Wurde beispielsweise auf eine Brutto-Dividende von 100 Euro Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Euro erhoben
und aufgrund des Satzes 1 ein Betrag von 15 Euro tatsächlich nicht angerechnet, dann hat der Steuerpflichtige nur
die nach Abzug der nicht anrechenbaren Kapitalertragsteuer verbleibenden Dividendeneinkünfte in Höhe von 85
Euro zu versteuern.

Zu Satz 4

Satz 4 erfasst vorsorglich Fälle, in denen Aktien oder Genussrechte inländischer Emittenten nicht bei der Clear-
stream Banking AG, sondern bei einem ausländischen Zentralverwahrer verwahrt werden.

Drucksache 18/8739 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Absatz 2

Satz 1 definiert den Mindesthaltezeitraum. Die Dauer des Mindesthaltezeitraumes beträgt in Anlehnung an die
Regelungen in den USA und Australien 45 Tage. In Abgrenzung zum Begriff „Handelstage“ schließt dies Sonn-
abende, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage ein.

Satz 2 legt für Anschaffungen und Veräußerungen von Aktien oder Genussscheinen als Verwendungsreihenfolge
die FIFO-Methode (First In-First Out) fest.

Zu Absatz 3

Absatz 3 konkretisiert das vom Steuerpflichtigen für eine Anrechnung zu tragende Wertänderungsrisiko. Danach
muss der Steuerpflichtige ein Mindestwertänderungsrisiko in Höhe von 70 Prozent innerhalb des Mindesthalte-
zeitraums tragen.

Schädlich sind nicht nur Kurssicherungs- oder Termingeschäfte des Steuerpflichtigen selbst, sondern auch solche
über eine nahe stehende Person. Dies verhindert Umgehungsgestaltungen insbesondere bei verbundenen Unter-
nehmen und Konzernstrukturen.

Schädlich sind zudem sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Absicherung des Risikos. Eine unmittelbare
Absicherung, bei der ein einzelnes Papier durch ein konkret zuzuordnendes Geschäft abgesichert ist, ist in der
Praxis unüblich. Im Regelfall werden Risikopositionen im Rahmen einer dynamischen Absicherung fortlaufend
auf Portfolioebene über einen bestimmten Zeitraum beurteilt und abhängig vom Zu- oder Abgang bestimmter
Risikopositionen abgesichert (Macro-Hedging). In diesem Fall liegt eine mittelbare Absicherung vor, die eine
Anrechnung aber ebenfalls ausschließt. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- oder Preisindizes gelten gleicherma-
ßen als mittelbare Absicherung.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Nachzahlungspflicht für Steuerpflichtige, die vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG oder auf Kapitalerträge aus im Ausland sammelverwahrter Aktien
oder Genussrechte inländischer Emittenten befreit sind oder bei denen ein tatsächlich durchgeführter Steuerabzug
wieder erstattet wird. Die Formulierung entspricht maßgeblich der Regelung des § 36 Absatz 2a Satz 3 EStG in
der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält Ausnahmen, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Missbrauchsverhinderungsvor-
schriften nicht anzuwenden sind.

Die Ausnahmen entsprechen § 36 Absatz 2a Satz 4 EStG des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Der Verweis
auf Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die FIFO-Verwendungsreihenfolge auch für die Berechnung der Jahresfrist
gilt.

Zu Absatz 6

Satz 1 führt den bisherigen § 36 Absatz 2a Satz 7 des Entwurfs der Bundesregierung fort. Danach werden für die
Zwecke der vorstehenden Regelungen der Treugeber und der Treuhänder in Pensionstreuhandfällen als eine Per-
son behandelt.

Satz 2 überträgt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch auf Fälle, in denen Versicherungsunternehmen interne Fonds
für fondsgebundene Versicherungsverträge bilden. In diesen Fällen trägt der Versicherungsnehmer bei wirtschaft-
licher Betrachtung das Wertänderungsrisiko aus den im internen Fonds gehaltenen Aktien. Obwohl bei derartigen
vertraglichen Vereinbarungen typischerweise das Eigentum an den Wertpapieren und die wirtschaftliche Risiko-
tragung bei verschiedenen Personen liegt, werden diese Fälle genauso wie die Pensionstreuhandfälle behandelt.
Denn mit diesen Vereinbarungen sind gerade keine Gestaltungszwecke verbunden.

Zu Absatz 7

Absatz 7 stellt klar, dass § 42 AO auch dann anwendbar bleibt, wenn ein Steuerpflichtiger die Anforderungen für
eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 5 EStG erfüllt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/8739
Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstaben bb und cc

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung bei der Definition der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge
aus Investmentfonds.

In der Nummer 5 des § 43 Absatz 1 Satz 1 werden die Kapitalerträge ohne die Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen erfasst, in Nummer 9 die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen.

Als Veräußerung von Investmentanteilen gilt gemäß § 2 Absatz 13 InvStG in der Fassung des vorliegenden Ge-
setzentwurfs auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (Er-
satztatbestände).

Diese Ersatztatbestände werden von der Formulierung in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9 EStG des vorlie-
genden Gesetzentwurfs „Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Invest-
mentsteuergesetzes“ nicht hinreichend klar umfasst.

Um dies sicherzustellen, wird in Nummer 5 und Nummer 9 des § 43 Absatz 1 Satz 1 EStG der Verweis auf § 16
Absatz 1 Nummer 3 InvStG in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs aufgenommen.

Zu Doppelbuchstabe bb alt – entfällt –

§ 43 Absatz 1 Satz 3

Der Entwurf der Bundesregierung schlägt eine Ergänzung des § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG durch einen zweiten
Halbsatz vor, nach der die Teilfreistellung nach § 20 InvStG bereits beim Kapitalertragsteuerabzug zur Anwen-
dung kommt, um insbesondere bei Privatanlegern den Steuerabzug bereits in zutreffender Höhe vorzunehmen.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Regelung an einer anderen Stelle zu erfolgen hat. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG
ordnet die Vornahme eines Steuerabzugs ungeachtet einer Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40
EStG) und des Beteiligungsprivilegs (§ 8b KStG) an. Beide Regelungen sind nur für betriebliche Anleger an-
wendbar, so dass die Teilfreistellung bei der Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage der
Erträge von Privatanlegern aus Investmentfonds alleine durch diese Anfügung nicht anwendbar wäre.

Die Regelung wird an dieser Stelle gestrichen und stattdessen in § 43a Absatz 2 Satz 1 EStG verankert.

Zu Buchstabe c – neu –

§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG

Die Regelung enthält eine redaktionelle Folgeänderung in § 43 Absatz 5 Satz 1 EStG zu den Änderungen in § 44
Absatz 1 EStG.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 43a Absatz 2 Satz 1

Satz 1 regelt die Berücksichtigung der Teilfreistellung beim Kapitalertragsteuerabzug (siehe Begründung zu § 43
Absatz 1 Satz 3 EStG).

Dabei wird in allen Fällen der Teilfreistellungssatz für Privatanleger in Höhe von 30 Prozent nach § 20 Absatz 1
Satz 1 InvStG angewendet. Die höheren Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger finden beim Kapitaler-
tragsteuerabzugsverfahren keine Anwendung.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zwar bisher den Vorschlag, die unterschiedlichen Teilfreistellungsprozent-
sätze für betriebliche Anlegergruppen und Privatanleger beim Kapitalertragsteuerabzug zu berücksichtigen.

Drucksache 18/8739 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Kreditwirtschaft hat allerdings darauf hingewiesen, dass die für eine anlegerbezogene Ermittlung der kapital-
ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage erforderlichen anlegerspezifischen Informationen bei den Kreditinstitu-
ten im Regelfall nicht als kapitalertragsteuerlich relevante Attribute hinterlegt sind. Ein zutreffender Steuerabzug
wäre im Massenverfahren bei den depotführenden Stellen nicht zu gewährleisten. Eine Nacherhebung der erfor-
derlichen anlegerspezifischen Daten wäre zeit- und kostenaufwändig. Zudem würden die depotführenden Stellen
einem Haftungsrisiko aufgrund zu Unrecht gewährter Teilfreistellungen ausgesetzt.

Die Gewährung der höheren Teilfreistellungssätze für die betrieblichen Anleger bleibt dem Veranlagungsverfah-
ren vorbehalten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b (§ 43a Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung des Satzes 2 dient dazu, die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug auf die Ersatztatbestände
der Veräußerung von Investmentanteilen (Abtretung, Entnahme und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-
schaft) abzusichern. Insoweit wird auf die obenstehende Begründung zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9
EStG verwiesen.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd – neu –

§ 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 – neu –

Der neu eingefügte § 44 Absatz 1 Satz 8 EStG schafft eine gesetzliche Ermächtigung zum Einzug der für den
Steuerabzug erforderlichen Geldbeträge von einem Konto des Gläubigers der Kapitalerträge. Danach können die
depotführenden Stellen insbesondere in den Fällen einer unbaren steuerpflichtigen Kapitalmaßnahme oder zur
Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG auf ein Giro-
konto oder sonstiges für den Gläubiger der Kapitalerträge geführtes Konto zugreifen. Einer Einwilligung des
Gläubigers bedarf es hierfür nicht, weil insbesondere in den Massenverfahren der Erhebung der Kapitalertrag-
steuer auf die Vorabpauschale eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt unverhältnismäßig hohen administ-
rativen Aufwand auf Seiten der depotführenden Stellen und der Finanzverwaltung auslösen würde.

Aus dem gleichen Grund sieht § 44 Absatz 1 Satz 9 EStG vor, dass auch Kontokorrentkredite, die zwischen dem
Gläubiger der Kapitalerträge und der depotführenden Stelle vereinbart wurden, für die Zwecke des Steuerabzugs
genutzt werden dürfen. Die zum Steuerabzug Verpflichteten dürfen somit bis zur vereinbarten Obergrenze für
einen Kontokorrentkredit die Geldbeträge einziehen. Da hierdurch Zinszahlungspflichten entstehen können,
wurde dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Nutzung eines Kontokorrentkredits ein Widerspruchs-
recht eingeräumt, dass allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Der Wider-
spruch kann vollumfänglich gegen die Nutzung des Kontokorrentkredites gerichtet sein oder diesen - abweichend
von der vertraglichen Obergrenze des Kontokorrentkredits - auf einen niedrigeren Überziehungsbetrag begrenzen.
Bei einem bereits vorgenommen Steuerabzug ist eine Rückerstattung aufgrund eines nachfolgenden Widerspruchs
ausgeschlossen.

Zu Buchstabe b

§ 44 Absatz 1b – neu –

Die Regelung enthält eine redaktionelle Folgeänderung in § 44 Absatz zu den Änderungen in § 44 Absatz 1 EStG.

Zu Nummer 9 Buchstabe a

§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 – neu –

§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG regelt u. a. die Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus
der Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen im Rahmen der beschränkten Einkommensteuer-
pflicht.

Die Besteuerung kann u. U. durch Zwischenschaltung einer Personengesellschaft umgangen werden (vgl. Urteil
des Finanzgerichts München vom 29. Juli 2013 - Az. 7 K 190/11). Um dem entgegenzuwirken und klarzustellen,

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dass auch mittelbare Veräußerungsvorgänge erfasst sind, wird in § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchtstabe f EStG ein
Verweis auf § 23 Absatz 1 Satz 4 EStG aufgenommen.

Damit gelten als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne der beschränkten Steuerpflicht auch die
Einkünfte aus der Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft,
in deren Gesamthandsvermögen sich inländisches unbewegliches Vermögen befindet. Entsprechendes gilt unter
den in § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG genannten Voraussetzungen bezogen auf Sachinbegriffe oder
Rechte.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 1

Die Änderung des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017
anzuwenden sein; hierfür wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum
1. Januar 2017 fortgeschrieben. Damit sind die Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die ebenfalls am 1.
Januar 2017 in Kraft treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 (Satz 1) bzw. nach dem 31. Dezember
2016 endende Lohnzahlungszeiträume (Satz 2) anzuwenden. Für die Vorschriften zum Steuerabzug für Kapital-
erträge wird die Anwendungsregelung fortgeschrieben auf Erträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember
2016 zufließen (Satz 3).

Zu Buchstabe b

§ 52 Absatz 28 Satz 19 und 20 – neu –

Nach dem neuen Satz 19 ist § 20 Absatz 2 EStG in der Fassung dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2017 anzuwen-
den. Mit dem neuen Satz 20 ist § 20 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ab 1. Januar 2018 anzuwenden.

§ 52 Absatz 28 Satz 21

Durch die Änderungen werden fehlerhafte Verweise korrigiert. Anstatt des Verweises auf § 2 Absatz 12 InvStG
wird nunmehr auf § 2 Absatz 11 InvStG verwiesen. Anstatt des Verweises auf § 2 Absatz 4 InvStG wird nun
genauer auf § 2 Absatz 4 Satz 1 InvStG verwiesen.

Zu Buchstabe c

§ 52 Absatz 35a – neu –

§ 52 Absatz 35a – neu – EStG entspricht der bisherigen Anwendungsregelung.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

§ 32 Absatz 3 Satz 5

Die Regelung enthält eine redaktionelle Folgeänderung in § 32 Absatz 3 Satz 5 KStG zu den Änderungen in § 44
Absatz 1 EStG.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Außensteuergesetzes)

Mit der Änderungen der §§ 7 und 10 AStG wird dem Petitum des Bundesrates zu Ziffer 30 seiner Stellungnahme
vom 22. April 2016 (BR-Drs. 119/16) Rechnung getragen. Der Bundesrat hatte gebeten, im weiteren Gesetzge-
bungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Reform der Investmentbesteuerung eine Anpassung der Vorschriften des
Außensteuergesetzes erforderlich macht.

Zu Nummer 1

§ 7 Absatz 7

§ 7 Absatz 7 AStG sieht bisher einen grundsätzlichen Vorrang der Besteuerung des Anlegers eines Investment-
fonds, der zugleich als Zwischengesellschaft nach §§ 7 ff. AStG qualifiziert, nach dem Investmentsteuergesetz

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gegenüber den Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung vor. Dieser Vorrang wird ausschließlich durchbro-
chen, wenn Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen wären. In ihrem Kern bezieht der Ge-
setzgeber diese Rückausnahme zu Gunsten der Hinzurechnungsbesteuerung auf abkommensrechtliche Schachtel-
dividenden (BT-Drs. 15/1553 S. 132).

Durch die mit diesem Gesetz eingeführte Beschränkung des Ansatzes von nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung freizustellenden Schachteldividenden bei Anlegern von Investmentfonds (§ 16 Ab-
satz 4 InvStG) sowie Anlegern von Spezial-Investmentfonds (vgl. § 34 Absatz 3 und § 43 Absatz 1 Satz 2 f. In-
vStG) bedarf es der vorgenannten Rückausnahme nicht mehr. Die klare Abgrenzung der Anwendungsbereiche
von Investmentsteuergesetz gegenüber den Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung vereinfacht die Ge-
setzesanwendung und beseitigt eine Reihe aktueller Zweifelsfragen.“

Zu Nummer 2

§ 10 Absatz 3 Satz 1

§ 10 Absatz 3 Satz 1 AStG regelt die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft. Ist eine ausländische Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 AStG an einem der
Investmentbesteuerung unterliegenden Vehikel beteiligt, sind die betreffenden Einkünfte der ausländischen Ge-
sellschaft nach derzeitigem Recht nach Maßgabe des Investmentsteuergesetzes zu ermitteln.

Die geänderte Fassung des § 10 Absatz 3 Satz 1 AStG berücksichtigt, dass durch dieses Gesetz die Besteuerung
von Investmenterträgen in § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG und die Besteuerung von Spezial-Investmenterträge in
§ 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG verortet wird. Der bisherige Verweis auf die Vorschriften des Investmentsteuer-
gesetzes zur Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte aus Investmentanteilen kann somit aufgehoben werden.

Zu Nummer 3

§ 21 Absatz 24 – neu –

Die Änderung der §§ 7 und 10 AStG soll nach der Anwendungsregelung in § 21 Absatz 24 AStG erstmals ab dem
1. Januar 2018 anzuwenden sein. Sie ist zeitlich auf die Änderung des Besteuerungssystems für Investmentfonds
und deren Anlegern nach dem InvStG abgestimmt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

§ 5 Absatz 1 Nummer 4

Die Anpassung des Wortlauts der Norm dient der Klarstellung des Aufgabenbereichs des Bundeszentralamts für
Steuern in Bezug auf die Besteuerung der Anleger von Spezial-Investmentfonds. Die geänderte Fassung der Norm
zeichnet den sich aus § 51 Absatz 1 InvStG ergebenden Aufgabenkatalog zur gesonderten und einheitlichen Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen im Falle der sachlichen Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern
in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG nach.

Darüber hinaus wird für inländische Finanzbehörden die Möglichkeit zur Partizipation an den Erfahrungen des
Bundeszentralamts für Steuern eröffnet. Hierdurch wird eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung in Bezug auf
ausländische Rechtsformen und ausländisches (Aufsichts-)Recht ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Rechtsan-
wendung ist insbesondere bei

– der rechtlichen Ausgestaltung ausländischer Investmentvermögen der Gesellschaftsform notwendig. Ist das
Vehikel nach einem Rechtstypenvergleich als Personengesellschaft einzustufen, findet das Investmentsteu-
ergesetz regelmäßig keine Anwendung (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG),

– bei der Zuständigkeit einer Landesfinanzbehörde für einen ausländischen Investmentfonds (vgl. § 4 Absatz 2
Nummer 1 InvStG) notwendig, wenn die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG
zu prüfen sind. Nach § 26 Nummer 1 InvStG bedarf es hierzu einer Investmentaufsicht im ausländischen
Staat.

Im Bundeszentralamt für Steuern sind - auf Grund der bisherigen Prüfungserkenntnisse aus dem noch geltenden
Recht - fachliche Kompetenzen vorhanden und diesbezügliche Abgrenzungsentscheidungen bereits getroffen

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worden. Diese Erfahrungswerte sollen auch den Landesfinanzbehörden im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt
werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes)

Durch die Änderung des § 1 Absatz 2 SolzG wird die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG nicht für die
Zwecke des Solidaritätszuschlagsgesetzes angewendet. D.h. der erhobene Solidaritätszuschlag bleibt auch in den
Fällen, in denen die Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge nicht anrechenbar ist, voll
anrechenbar. Durch diese Regelung wird die effektive Steuerbelastung eines Inländers auf 15 Prozent begrenzt.
Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber Steuerausländern vermieden werden, bei denen die Doppelbe-
steuerungsabkommen einen Quellensteuerhöchstsatz von 15 Prozent vorsehen.

Zugleich soll eine Aufkommensverteilung zwischen Bund und Ländern erreicht werden, wie sie die Regelung des
§ 5 SolzG vorsieht. Nach § 5 SolzG entfällt bei Erstattungsanträgen von Steuerausländern aufgrund eines Dop-
pelbesteuerungsabkommens der Erstattungsanspruch vorrangig auf den Solidaritätszuschlag. Da es hier insbeson-
dere darum geht, Steuerumgehungen durch Steuerausländer zu vermeiden, ist eine an dem Steuerausländer orien-
tierte Aufkommensverteilungsregelung sachgerecht.

Die Änderung des § 1 Absatz 2 SolzG ist nach § 6 Absatz 16 SolzG ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzu-
wenden.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Absatzes 2.

Zu Absatz 2 – neu –

Die Änderungen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG und des § 52 Absatz 1 EStG sollen am 1. Januar
2017 in Kraft treten.

Zu Absatz 3

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 vor dem bisherigen Absatz 2 wird der bisherige Absatz 2 zu Ab-
satz 3.

Die Vorschrift regelt - abweichend von Artikel 8 Absatz 1 - ein auf den 1. Januar 2018 verschobenen Termin des
Inkrafttretens für Teile des Investmentsteuerreformgesetzes. Von dem späteren Inkrafttreten sind jedoch die Re-
gelungen in § 36a – neu – EStG und der dazugehörigen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 35a – neu – EStG
und der Folgeänderungen im Solidaritätszuschlaggesetz ausgenommen. Entsprechendes gilt für die im vorliegen-
den Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen der §§ 20, und 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und b so-
wie des § 52 Absatz 28 und 45a -neu - EStG (Artikel 3 Nummer 2, 9 Buchstabe b und 10 Buchstabe b und h).

Berlin, den 8. Juni 2016

Fritz Güntzler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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