BT-Drucksache 18/8721

Geplante Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes

Vom 1. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8721
18. Wahlperiode 01.06.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus,
Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen),
Steffi Lemke, Peter Meiwald, Matthias Gastel und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Geplante Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf zur Ände-
rung des Energie- und des Stromsteuergesetzes (EnergieStG und StromStG prä-
sentiert, aus dem sich Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungen für kleine
Anlagen sowie Ökostromanlagen ergeben. Begründet wird die beabsichtigte Be-
steuerung mit der Behauptung, diese Änderungen seien europarechtlich „zwin-
gende Vorgaben“. Gemeint ist damit das Kumulierungsverbot, nach dem unter
bestimmten Umständen auf einen Tatbestand nicht mehrere Beihilfen geleistet
werden dürften. Laut Auskunft der Bundesregierung sollte die Ressortabstim-
mung bis zum 27. Mai 2016 abgeschlossen werden.
Die Novelle hätte unter anderem gravierende Folgen für den Einsatz insbesondere
von Photovoltaikanlagen sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anla-
gen) zur Erzeugung von Eigenstrom oder zur Versorgung einzelner Häuser, z. B.
über „Mieterstrom-Modelle“, bei denen sich die Anlage nicht auf demselben
Grundstück befindet wie das versorgte Wohngebiet bzw. das versorgte Wohnge-
biet durch eine öffentliche Straße getrennt wird oder sich auf mehrere Grundstü-
cke verteilt.
Der Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sieht vor, dass die
Leistungsgrenze der begünstigten Anlagen von 2 auf 1 MW sinken soll und die
Begünstigung nur noch bei „Entnahme in unmittelbarer Nähe zur Anlage“ erfolgt
(§ 8d StromStG neu). Für Strom aus erneuerbaren Quellen soll sogar eine Be-
schränkung auf eine Jahresstromerzeugung von 20 MWh gelten (§ 8e StromStG
neu). Dies entspricht in etwa der Stromerzeugung einer Photovoltaikanlage mit
20 kW Leistung.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Strom aus Photovol-

taikanlagen nur steuerbegünstigt wird, wenn er nicht in das Netz eingespeist
wird und entsprechend keine EEG-Vergütung (EEG: Erneuerbare-Energien-
Gesetz) erhält?

2. In welchen Fällen sieht die Bundesregierung dann die Möglichkeit der Ku-
mulierung der Steuerfreiheit von nicht in das Netz eingespeisten Strom und
der EEG-Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom?

3. Warum soll die Leistungsgrenze für die Stromsteuerbefreiung von Kleinan-
lagen auf 1 MW heruntergesetzt werden?

Drucksache 18/8721 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

4. Warum sollen Photovoltaik und Wind von der Möglichkeit der Stromsteuer-
befreiung für Kleinanlagen nach § 8d E-StromStG ausgenommen werden?

5. Warum soll der Begriff der Erneuerbaren Energien nur noch Wasserkraft,
Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erfassen?

6. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Begrenzung der Stromsteuerbe-
freiung nach § 8e E-StromStG auf Anlagen, die nicht mehr als 20 MWh pro
Jahr erzeugen?

7. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit, bei einer Erzeugung von mehr als
20 MWh jährlich die gesamte Strommenge und nicht lediglich den über-
schießenden Teil zu besteuern?

8. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betreiber
von fossil befeuerten Blockheizkraftwerken einerseits und der Betreiber von
Erneuerbare-Energien-Anlagen andererseits, für die sich durch die Änderung
des StromStG der von ihnen zu zahlende Stromsteuerbetrag erhöht bzw. die
nach dem Gesetz erstmals verpflichtet wären, Stromsteuer zu bezahlen, und
wie groß ist jeweils die entsprechende jährlich produzierte Strommenge?

9. Wie viele Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in wel-
chen Größenklassen mit welcher Leistung sind nach Kenntnis der Bundesre-
gierung von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer betroffen?

10. Sind von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer auf Anlagen zur Strom-
erzeugung aus Erneuerbaren Energien auch Unternehmen betroffen, und ggf.
wie viele, und aus welchen Branchen?

11. Welche Folgekosten für Anlagenbetreiber von bestehenden Photovoltaikan-
lagen erwartet die Bundesregierung aus der Einführung der Stromsteuer auf
solaren Eigenverbrauch?

12. Um wie viel Prozent ist der Photovoltaikzubau mit der Einführung der EEG-
Umlage auf die Eigenverbrauchsabgabe am 1. August 2014 in den Monaten
August 2014 bis April 2016 zurückgegangen?

13. Um wie viele Megawatt installierter Leistung lag der Photovoltaikzubau im
Jahr 2015 unter dem von der Bundesregierung angestrebten Ausbaupfad?

14. Welche Prognose hat die Bundesregierung für die Entwicklung des Ausbaus
von Solaranlagen nach der Einführung der Stromsteuer auf den Eigenver-
brauch aus Photovoltaikanlagen dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt?

15. Was ist der Grund dafür, die Entscheidung darüber, Stromspeicher als Teil
des Netzes einzustufen, durch Verordnungsermächtigung auf das Hauptzoll-
amt zu übertragen, bzw. weshalb soll die Regelung nicht durch den Gesetz-
geber, sondern durch das Hauptzollamt getroffen werden?

16. Welche Auswirkung auf die Klimaziele erwartet die Bundesregierung von
der Einführung der Stromsteuer auf solaren Eigenverbrauch?

17. Wie verteilen sich die erwarteten Steuermehreinnahmen auf einzelne Neure-
gelungen?

18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl
und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen
bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW vor?

19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl
und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen
bis zu einer elektrischen Nennleistung von 1 MW vor?

20. Wie verteilen sich die KWK-Anlagen bis 2 MW nach Kenntnis der Bundes-
regierung auf verschiedene Nutzergruppen (z. B. Privathaushalte, Genossen-
schaften, Stadtwerke, Unternehmen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8721
 

21. Wie werden Herstellung und Nutzung von Speichergasen mit Energie- bzw.
Stromsteuer sowie Umlagen, Abgaben und Netzentgelten (ggf. abhängig von
der Verwendung als Heiz- bzw. Kraftstoff) derzeit belastet, und welche Än-
derungen sind mit dem Gesetzentwurf vorgesehen?

22. Inwiefern hängen Privilegierungen bei der Herstellung von Speichergasen
davon ab, welchem Wirtschaftszweig der Herstellungsbetrieb zuzurechnen
ist?

23. Wie soll der Stromverbrauch für Elektromobilität für den Zweck der geplan-
ten Versteuerung zum vollen Stromsteuersatz erfasst werden?

24. Welche Fallkonstellationen sind der Bundesregierung bekannt, die derzeit
von der Stromsteuerbefreiung für Erneuerbare Energien Gebrauch machen?

25. Welche Strommenge wird bislang auf Grundlage welcher gesetzlichen Re-
gelungen ganz oder teilweise von der Stromsteuer befreit?

Berlin, den 1. Juni 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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