BT-Drucksache 18/8549

Syrienkrieg und das Recht zur Befehlsverweigerung

Vom 23. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8549
18. Wahlperiode 23.05.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Kathrin Vogler, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat
und der Fraktion DIE LINKE.

Syrienkrieg und das Recht zur Befehlsverweigerung

Die Bundesregierung hat die Bundeswehr zum Jahreswechsel 2015/2016 in die
„Operation Counter Daesh“ geschickt. Der deutsche Beitrag dient laut dem Man-
datsantrag (Bundestagsdrucksache 18/6866) der „Unterstützung insbesondere
Frankreichs, Iraks und der internationalen Allianz im Kampf gegen IS“. Entsandt
wurden sechs Aufklärungstornados und ein Tankflugzeug, die sich an der US-
geführten „Operation Inherent Resolve“ beteiligen, sowie eine Fregatte als Be-
gleitschutz für den französischen Flugzeugträger. Die Bundeswehr entsendet au-
ßerdem u. a. Elemente des militärischen Nachrichtenwesens sowie Personal in
Stäbe und Hauptquartiere. Das Einsatzgebiet ist nahezu grenzenlos – es liegt
„vorrangig im und über“ dem Operationsgebiet der sich als „Islamischer Staat“
(IS) bezeichnenden Gruppierungen in Syrien und auf dem „Territorialgebiet von
Staaten, von denen eine Genehmigung der jeweiligen Regierung vorliegt“ sowie
im östlichen Mittelmeer, dem Persischen Golf, dem Roten Meer und „angrenzen-
den Seegebieten“. Die die Regierungskoalition tragenden Bundestagsfraktionen
haben den Einsatz auf Basis des Antrags der Bundesregierung am 4. Dezember
2015 mandatiert.
Nach Rechtsauffassung der Fragesteller sind sowohl der Einsatz als auch dessen
Mandatierung durch die Koalitionsfraktionen im Bundestag völkerrechts- und
verfassungswidrig. Die Fraktion DIE LINKE. ruft daher das Bundesverfassungs-
gericht an, um die Rechtswidrigkeit des Mandatsbeschlusses höchstrichterlich
feststellen zu lassen.
Die mit der „Operation Counter Daesh“ unterstützte „Koalition“ gegen die sich
als „Islamischer Staat“ (IS) bezeichnenden Gruppierungen agiert militärisch unter
anderem auf dem Territorium von Syrien, ohne dass die gewählte syrische Regie-
rung dem zugestimmt hätte. Der Einsatz der Bundeswehr hat mit Landesverteidi-
gung nichts zu tun und erfolgt außerhalb eines Systems kollektiver Sicherheit.
Das militärische Vorgehen der „Koalition“ ist nicht durch ein Mandat des UN-
Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta gedeckt. Vielmehr wird die In-
tervention der „Koalition“ – auch von Vertretern der deutschen Bundesregie-
rung – explizit damit begründet, dass ein solches Mandat nicht zu erlangen war.
Damit liegen sowohl nach den Vorgaben des Völkerrechts als auch des Verfas-
sungsrechts nach der Rechtsauffassung der Fragesteller materiell-rechtlich Vo-
raussetzungen, die den stattfindenden Bundeswehreinsatz als rechtmäßig erschei-
nen lassen könnten, offenkundig nicht vor.

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In ein Dilemma bringt das die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die in
diesen Einsatz entsandt werden, weil sie zunächst einmal gehalten sind, Einsatz-
befehlen Folge zu leisten. Ein Befehl, der gegen nationales Recht und die Regeln
des Völkerrechts verstößt, ist zwar rechtswidrig. Allerdings sind ordnungsgemäß
von der oder dem zuständigen Vorgesetzten erteilte Befehle für die Soldatinnen
und Soldaten zunächst einmal verbindlich und müssen befolgt werden, selbst
wenn sie materiell rechtswidrig sind. Andererseits dürfen Soldatinnen und Solda-
ten Befehle nicht ausführen, wenn sie damit eine Straftat oder einen Verstoß ge-
gen das (humanitäre) Völkerrecht begehen. Die in den Syrien-Einsatz entsandten
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr setzen sich damit kontinuierlich der
Gefahr einerseits dienstrechtlicher, andererseits strafrechtlicher Sanktionierung
aus.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Bundeswehrangehörige sind im Rahmen der „Operation Counter

Daesh“ unmittelbar oder mittelbar (etwa in Leitstellen oder Wartungs- oder
Logistikeinheiten) mit dem Einsatz der Bundeswehr
a) auf syrischem Gebiet (einschließlich Luftraum, Hoheitsgewässern sowie

Gebieten, in denen IS aktiv ist oder die von IS zu irgendeinem Zeitpunkt
kontrolliert wurden oder werden) und

b) auf/über sonstigen Territorien (bitte unter Angabe, um welche Einsatzge-
biete es sich dabei handelt)

befasst, oder in Hauptquartiere bzw. Stäbe eingebunden, die Einsätze in die-
sen Territorien unterstützen, koordinieren oder führen (bitte nach Zivilbe-
schäftigten, Freiwillig Wehrdienstleistenden, Zeit- bzw. Berufssoldaten auf-
teilen)?

2. Wie viele von ihnen haben sich freiwillig für diesen Einsatz gemeldet?
3. Inwieweit vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Einsatz der

Bundeswehr im Rahmen der „Operation Counter Daesh“ dem grundgesetz-
lichen Auftrag der Bundeswehr entspricht, und worauf stützt sie ggf. diese
Rechtsauffassung?

4. Wie positioniert die Bundesregierung sich zu den Aussagen namhafter Juris-
ten, die – u. a. mit Blick auf den Verteidigungsbegriff, mit Blick auf die Sou-
veränität Syriens, auf das Agieren außerhalb eines Systems gegenseitiger kol-
lektiver Sicherheit oder das Fehlen eines Beschlusses des UN-Sicherheitsrats –
auf die Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzes der Bundes-
wehr im Rahmen von „Operation Counter Daesh“ hinweisen (vgl. z. B. Pro-
fessor Daniel-Erasmus Kahn, Universität der Bundeswehr: www.spiegel.de/
politik/deutschland/bundeswehr-einsatz-in-syrien-klage-vor-dem-bvg-haette-
gute-chancen-a-1065895.html; Professor Reinhard Merkel, Universität Ham-
burg: www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-terrormiliz-is-rechtsphilosoph-
einsatz-der.694.de.html?dram:article_id=338882; Professor em. Norman Paech,
Universität Hamburg: http://norman-paech.de/app/download/5803526840/
Syrien+Tornadoeinsatz+LINKE+Dez+2015.pdf; Professor Hans-Joachim
Heintze, Ruhr-Universität Bochum: www.deutschlandradiokultur.de/
bundeswehr-in-syrien-einsatz-in-rechtlicher-grauzone.1008.de.html?dram:
article_id=338445)?

5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr nicht dazu verpflichtet sind, an verfassungs-
widrigen oder völkerrechtswidrigen Einsätzen teilzunehmen?

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6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr auch nicht dazu verpflichtet sind, an einem
Einsatz teilzunehmen, den sie nach gewissenhafter und qualifizierter Prüfung
der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen selbst als völkerrechtswidrig
oder verfassungswidrig einstufen?

7. Welche dienstlichen und rechtlichen Konsequenzen können für Soldatinnen
oder Soldaten in Betracht kommen, die sich weigern, an einem von ihnen als
rechtswidrig erkannten Bundeswehreinsatz teilzunehmen?

8. Welchen Verfahrensweg eröffnet die Bundeswehr, um es Soldatinnen und
Soldaten, die Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit eines Einsatzes oder eines
Befehls haben bzw. einen Einsatz oder einen Befehl als rechtswidrig erkannt
haben, zu ermöglichen, diese Bedenken und Einschätzungen vorzutragen,
und zu einer rechtlichen Überprüfung und ggf. Beendigung des Einsatzes
bzw. Aufhebung des Befehls beizutragen, jedenfalls aber von der Teilnahme
am fraglichen Einsatz bzw. der Befolgung des entsprechenden Befehls be-
freit zu werden (bitte konkret unter Angabe der inhaltlichen und formalen
Voraussetzungen sowie der institutionellen Ansprechpartner und Ansprech-
partnerinnen/Adressaten und Adressatinnen darstellen)?

9. Soweit Soldatinnen oder Soldaten unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit
eines Einsatzes oder eines konkreten Befehls die Teilnahme an einem Einsatz
bzw. die Ausführung eines Befehls verweigerten:
a) Welche Fälle sind der Bundesregierung seit 1999 bekannt?
b) Wann und mit Blick auf welchen Einsatz kam es zu derartigen Verweige-

rungen?
c) Welche Konsequenzen hatte diese Verweigerung für die betroffenen Sol-

datinnen und Soldaten?
10. Welche rechtlichen Konsequenzen kommen für eine Soldatin oder einen Sol-

daten in Betracht, die/der an einem rechtswidrigen Bundeswehreinsatz teil-
nimmt, obwohl sie/er dessen Rechtswidrigkeit hätte erkennen können?

11. Welche strafrechtlichen Konsequenzen kann es für Soldatinnen und Soldaten
haben, rechtswidrigen Befehlen von Vorgesetzten Folge zu leisten?

12. Inwiefern haben Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit, die Ausführung
eines rechtswidrigen Befehls zu verweigern?

13. Welche Möglichkeiten der Befehlsverweigerung existieren für Soldatinnen
und Soldaten, die nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar (etwa durch logis-
tische oder Wartungsaufgaben) zur Unterstützung eines rechtswidrigen Ein-
satzes befohlen werden (auch mit Blick auf die Entscheidung des BVerwG,
Az. 2 WD 12.04, Urteil vom 21. Juni 2005, in der Sache Pfaff)?

Berlin, den 20. Mai 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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