BT-Drucksache 18/8400

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8208 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Vom 11. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8400
18. Wahlperiode 11.05.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8208 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016
zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

A. Problem
Nach dem geltenden Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (BGBl. 2012 II S. 1414,
1415) steht das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für an Bord von Seeschif-
fen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie an Bord von Schiffen
im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit geleistet werden, ausschließ-
lich dem Vertragsstaat zu, in dem das sogenannte Bordpersonal ansässig ist. Vor-
zugsweise sollten aber die Vergütungen des Bordpersonals auch in dem Vertrags-
staat besteuert werden können, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.

B. Lösung
Das Änderungsprotokoll vom 11. Januar 2016 enthält die dafür erforderlichen Re-
gelungen. Es passt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Vergütungen des
sogenannten Bordpersonals an Artikel 15 Absatz 3 des aktuellen OECD-Muster-
abkommens (Musterabkommen für den Bereich der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung) an.

Drucksache 18/8400 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Darüber hinaus werden insbesondere die Territorialklauseln beider Vertragsstaa-
ten neu gefasst und eine Artikel 17 Absatz 2 des bestehenden Doppelbesteue-
rungsabkommens erläuternde Regelung wird aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ra-
tifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlan-
gen.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanzi-
ellen Auswirkungen zu rechnen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine Auswirkungen auf den Er-
füllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entstehen durch das Gesetz keine Auswirkungen auf den Er-
füllungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von
dem Gesetz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8400
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8208 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 11. Mai 2016

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
Drucksache 18/8400 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel und Lothar Binding (Heidelberg)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8208 in seiner 167. Sitzung am 28. April
2016 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Nach dem geltenden Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich der Niederlande (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415) steht das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für an
Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie an Bord von Schiffen im Binnenver-
kehr ausgeübte unselbständige Arbeit geleistet werden, ausschließlich dem Vertragsstaat zu, in dem das soge-
nannte Bordpersonal ansässig ist.

Mit dem vorliegenden Änderungsprotokoll soll die Zuordnung des Besteuerungsrechts in diesen Fällen an Artikel
15 Absatz 3 des aktuellen OECD-Musterabkommens (Musterabkommen für den Bereich der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) angepasst
werden. Danach können die Vergütungen des Bordpersonals auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt. Zu-
gleich werden mit dem Änderungsprotokoll die Territorialklauseln beider Vertragsstaaten aktualisiert. Das Ände-
rungsprotokoll enthält in Bezug auf Artikel 17 Absatz 2 des geltenden Abkommens eine erläuternde Regelung zu
dem dort genannten Schwellenwert von 15 000 Euro, nach dem sich das Besteuerungsrecht des Vertragsstaates
beurteilt, aus dem beispielsweise Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten bezogen werden. Darüber
hinaus wird dem sich aus einzelnen Formulierungen des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ergeben-
den redaktionellen Änderungsbedarf durch entsprechende Korrekturen des Wortlauts nachgekommen.

Schließlich wird mit dem Änderungsprotokoll die Gelegenheit genutzt, Regelungen im bestehenden Protokoll
zum Abkommen zu streichen, die aufgrund einer geänderten Rechtslage in den Niederlanden keine Bedeutung
mehr haben.

Das Änderungsprotokoll vom 11. Januar 2016 enthält die dafür erforderlichen Regelungen. Es passt die Zuord-
nung des Besteuerungsrechts für Vergütungen des sogenannten Bordpersonals an Artikel 15 Absatz 3 des aktuel-
len OECD-Musterabkommens an. Darüber hinaus werden insbesondere die Territorialklauseln beider Vertrags-
staaten neu gefasst und eine Artikel 17 Absatz 2 des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens erläuternde
Regelung wird aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustim-
mung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 98. Sitzung am 11. Mai 2016
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksachsache 18/8208 anzuneh-
men.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8400
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 14. April 2016 mit dem Gesetzentwurf
gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Eine Nachhaltigkeits-
relevanz sei nicht gegeben.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8208 in seiner 79. Sitzung am 11. Mai 2016 erst-
malig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8208 un-
verändert anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den Gesetzentwurf und die damit vorgenommenen
kleineren Anpassungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden.

Die Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN problematisierten, dass die vorliegende
inhaltlich geringfügige Änderung am Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden eigentlich dazu ge-
nutzt hätte werden müssen, den Niederlanden deutlich zu machen, dass andere Aspekte der bilateralen Steuerpra-
xis mit den Niederlanden – insbesondere die so genannten Patent- und Lizenzboxen, die von internationalen Kon-
zernen zur Gewinnverlagerung genutzt würden – nicht zur Zufriedenheit Deutschlands geregelt seien. Es stelle
sich grundsätzlich die Frage, ob man überhaupt Abkommen bzw. Abkommensänderungen in Steuersachen mit
einem Land wie den Niederlanden beschließen sollte, solange wichtige Punkte nicht der gewünschten fairen Zu-
sammenarbeit in Steuersachen entsprechen würden.

Aus Sicht der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei hier eine Chance verpasst wor-
den, die deutsche Position bei der Frage der Patentboxen gegenüber den Niederlanden zu stärken.

Die Bundesregierung erläuterte, Deutschland habe sich im Rahmen des BEPS-Projektes der OECD sowie in den
Verhandlungen auf EU-Ebene intensiv dafür eingesetzt eine Lösung für die Frage von Patentboxen zu entwickeln.
Die Niederlande hätten sich der deutschen Initiative zu dieser Frage angeschlossen. Daher könne man davon
ausgehen, dass eine entsprechende Regelung auf EU-Ebene erfolgen werde, an die die Niederlanden ihre Rechts-
lage dann angleichen würden.

Berlin, den 11. Mai 2016

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
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