BT-Drucksache 18/8171

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und deren Bedeutung für Rüstungsexporte

Vom 15. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8171
18. Wahlperiode 15.04.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth,
Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Niema Movassat,
Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und deren Bedeutung
für Rüstungsexporte

Durch die sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 15. März 2016 hat die Bundesregierung Vor-Ort-Kontrollen (Post-
Shipment-Kontrollen) und den Grundsatz „Neu für Alt“ bei Rüstungsexporten in
die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eingeführt. Welche Länder und welche
Rüstungsgüter dabei betroffen sind, bleibt dabei jedoch im Unklaren.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bedeutet der neu in § 21 AWV eingeführte Absatz 4, dass das Bundesamt

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Erklärung der genannten
Art verlangen kann, aber nicht zwingend verlangen muss, und
a) für welche Rüstungsgüter ist § 21 Absatz 4 AWV anwendbar,
b) warum wurden hier die Kleinwaffen nicht ausdrücklich genannt,
c) gilt diese Regelung für die Ausfuhr von Kleinwaffen,
d) warum hat sich die Bundesregierung hier für eine „Kann-Bestimmung“

entschieden und nicht für eine zwingende Voraussetzung, und
e) wird diese Regelung auch auf Dual-Use-Güter angewendet werden, und

wenn ja, auf welche?
2. Auf der Basis welcher Kriterien wird die genannte Erklärung nach § 21 Ab-

satz 4 AWV verlangt werden?
3. Wird es möglich sein, für ein bestimmtes Land und/oder für bestimmte Rüs-

tungsgüter diese Erklärung zu verlangen oder erfolgt die Entscheidung im
Rahmen der Einzelfallentscheidung, also pro Ausfuhrantrag?

4. Welche sind die „bestimmten Länder“ des neu in § 21 AWV eingeführten
Absatzes 5 (Vor-Ort-Kontrolle), und wer genau bestimmt diese, und in wel-
chem Verfahren?

5. Ab wann werden diese „bestimmten Länder“ (§ 21 Absatz 5 AWV) be-
stimmt, und in welcher Weise wird dies öffentlich gemacht, und welcher Ad-
ressatenkreis wird aktiv durch das BAFA bzw. den Zoll etc. darüber infor-
miert werden?

6. Ist § 21 Absatz 5 AWV auf alle Rüstungsgüter anwendbar?

Drucksache 18/8171 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7. Welche Gründe können vorliegen, die eine Anwendung von § 21 Absatz 4
AWV ausschließen, und wer entscheidet darüber?

8. Welche Gründe können vorliegen, die eine Anwendung des § 21 Absatz 5
AWV ausschließen, und wer entscheidet darüber?

9. Kann ein exportierendes Unternehmen nach Auffassung der Bundesregie-
rung bei Antragstellung auf Export eines Dual-Use-Gutes von der Bundesre-
gierung die Durchführung bzw. die Vereinbarung einer Vor-Ort-Kontrolle
für das fragliche Gut verlangen bzw. hat das Unternehmen in einem solchen
Fall Anspruch auf eine derartige Kontrolle?

10. Welche Stelle ist für die Vor-Ort-Kontrolle zuständig, und wer wird die tat-
sächliche Kontrolle durchführen?

11. Ist eine Schulung für diejenigen Personen vorgesehen, die die tatsächliche
Kontrolle durchführen, und wenn ja, was werden die Inhalte dieser Schulung
sein?

12. Mit welchem Mechanismus wird die Vor-Ort-Kontrolle bei Gütern durchge-
führt werden, die in hohen Stückzahlen (beispielsweise eine Lieferung von
1 000 Sturmgewehren) geliefert und vom Empfänger auf Dienststellen im
ganzen Land verteilt werden?

13. Wird die Bundesregierung das Parlament in schriftlicher Form über die Ein-
zelheiten der tatsächlichen Anwendung des § 21 Absatz 4 und Absatz 5
AWV regelmäßig informieren?
Wenn ja, in welcher Form genau?
Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 15. April 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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