BT-Drucksache 18/8001

Zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und Palästinenser

Vom 24. März 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8001
18. Wahlperiode 24.03.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Annette Groth, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken,
Christine Buchholz, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke,
Katrin Kunert, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im
Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und
Palästinenser

Seit dem Jahr 1949 werden palästinensische Flüchtlinge und ihre Nachkommen
durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen
Osten (UNRWA), ein temporäres Hilfsprogramm der Vereinten Nationen, unter-
stützt. Zwischen September 1948 und der Gründung der UNRWA im Jahr 1949
war deren Vorgängerorganisation, die UNRPR – United Nations Relief for Pales-
tine Refugees für die Versorgung der palästinensischen Flüchtlinge zuständig. In
fünf Gebieten („fields“) ist die UNRWA tätig: im Libanon, in der Syrischen Ara-
bischen Republik, in Jordanien, in der Westbank (inklusive Ostjerusalem) und im
Gazastreifen. Ihre finanziellen Mittel erhält die UNRWA größtenteils aus freiwil-
ligen Zahlungen der UN-Mitgliedstaaten. Verwendet werden diese Mittel vor al-
lem für Nothilfe (Lebensmittel, Kleidung, Unterkünfte…), für Bildung (inzwi-
schen wird mehr als die Hälfte des UNRWA-Jahreshaushalts für Bildung aufge-
wendet), für das Gesundheitswesen und für Sozialhilfe. Seit dem Jahr 1991
vergibt das Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge zudem Kleinkredite an
Einzelunternehmerinnen und -unternehmer und Kleinbetriebe.
Vor einigen Wochen hat die UNRWA einen „Syria Emergency-Appeal“ für das
Jahr 2016 veröffentlicht. Darin wird konstatiert, mindestens 414 Millionen US-
Dollar seien notwendig, um die minimalsten humanitären Bedürfnisse der vom
Syrien-Krieg betroffenen Palästinenserinnen und Palästinenser im Jahr 2016 zu
befriedigen. Die UNRWA machte damit ein weiteres Mal die besondere Lage, in
der sich aus Syrien geflüchtete Palästinenserinnen und Palästinenser befinden,
deutlich. Da die UNRWA für diese Menschen und ihre Versorgung zuständig ist,
können sie nicht zugleich vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) als Flüchtlinge registriert werden und dementsprechend auch
nicht von an diesen gezahlten Spendengeldern profitieren.
Auch was die Einreise und den Aufenthalt sowohl in die/in den Nachbarländer/n
als auch nach/in Europa angeht, sind die aus Syrien geflüchteten und flüchtenden
Palästinenserinnen und Palästinenser, die in vielen Fällen staatenlos sind,
schlechter gestellt als Syrerinnen und Syrer: Seit Mitte 2012 werden sie von jor-
danischen Sicherheitskräften an der Grenze abgewiesen, im Januar 2013 hat die
Regierung für sie ein offizielles Einreiseverbot verhängt. Kinder von Palästinen-
serinnen und Palästinensern mit jordanischem Ausweis dürfen nicht gemeinsam
mit ihren Eltern in das Land einreisen – von ihren Familien wird verlangt, ihre
Kinder allein in Syrien zurückzulassen. Unzählige Palästinenserinnen und Paläs-
tinenser sind verhaftet und nach Syrien abgeschoben worden. Andere werden in

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Cyber City, einem geschlossenen Lager im Norden Jordaniens, unter menschenun-
würdigen Bedingungen eingesperrt (www.hrw.org/de/news/2014/08/07/jordanien-
aus-syrien-fliehende-palastinenser-abgewiesen). Auch der Libanon hat die Ein-
reisemöglichkeiten für aus Syrien fliehende Palästinenserinnen und Palästinenser
im Juni 2014 stark eingeschränkt, auf legalem Weg können sie inzwischen fak-
tisch nicht mehr in den Libanon gelangen. Auch die Türkei behindert seit dem
Jahr 2013 die Einreise von palästinensischen Flüchtlingen (www.tageblatt.lu/
nachrichten/story/15670021).
Aufgrund dieser Politik haben viele Palästinenserinnen und Palästinenser keine
andere Wahl, als illegal in das jeweilige Land einzureisen und/oder ohne Papiere
dort zu leben. Damit sind sie besonders häufig Opfer von Ausbeutung und leben
in ständiger Angst vor Verhaftung und Abschiebung. Sie können keiner regulären
Beschäftigung nachgehen, um wenigstens teilweise selbst für ihre Familien zu
sorgen.
Für die Fragesteller ergeben sich aus der besonderen Lage der aus Syrien geflüch-
teten und flüchtenden Palästinenserinnen und Palästinenser Fragen einerseits zur
finanziellen Ausstattung der UNRWA in Syrien und den Nachbarstaaten Syriens
und dazu, ob die Betroffenen in den Nachbarländern trotz ihrer ursprünglichen
Registrierung in Syrien problemlos versorgt werden können. Andererseits stellt
sich die Frage, ob die bei der UNRWA registrierten Flüchtlinge (sowohl wenn sie
den Status als Palästina-Flüchtlinge innehaben als auch, wenn sie „lediglich“
Hilfsleistungen erhalten) aufgrund ihrer Staatenlosigkeit möglicherweise auch in
Deutschland anders als Syrerinnen und Syrer behandelt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen, die die Vorbedingungen für eine Registrierung als pa-

lästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA erfüllen, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich bei der UNRWA registriert (bitte sowohl in ab-
soluten Zahlen als auch in Prozent angeben und nach den fünf Operationsge-
bieten der UNRWA aufschlüsseln)?

2. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
UNRWA registriert und erhalten Hilfsleistungen, ohne die Vorbedingungen
für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge zu erfüllen?

3. Wie viele Personen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Be-
ginn des Konfliktes in Syrien im Frühjahr 2011 neu bei der UNRWA regist-
rieren lassen (bitte nach den fünf Operationsgebieten der UNRWA und dem
Jahr der Registrierung aufschlüsseln und nach denjenigen, die als palästinen-
sische Flüchtlinge registriert wurden, und nach Personen, die zwar bei der
UNRWA registriert wurden, aber nicht die Vorbedingungen für eine Regist-
rierung als palästinensische Flüchtlinge erfüllen, auflisten)?

4. Inwieweit ist der Bedarf der UNRWA nach finanziellen Mitteln nach Kennt-
nis der Bundesregierung seit Beginn des Syrien-Konflikts im Frühjahr 2011
gestiegen (bitte nach Jahren und Operationsgebieten der UNRWA aufschlüs-
seln)?

5. Inwieweit konnte der Bedarf der UNRWA nach finanziellen Mitteln nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2011 bis 2016 gedeckt werden
(bitte jeweils die Mittel angeben, die der UNRWA im jeweiligen Jahr zur
Verfügung standen und aufführen, wie hoch die nach Angabe der UNRWA
fehlende Summe jeweils war)?

6. Wer waren in den Jahren 2011 bis 2016 jeweils diejenigen Länder, die die
höchsten Zahlungen an die UNRWA geleistet haben (bitte pro Jahr mit je-
weiliger Höhe der Beträge auflisten und eine Rangfolge von 1 bis 5 ange-
ben)?

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7. Inwieweit reichen nach Kenntnis der Bundesregierung die der UNRWA zur
Verfügung stehenden Mittel aktuell aus, um alle bei ihr registrierten palästi-
nensischen Flüchtlinge und Personen, die zwar bei der UNRWA registriert
sind und Hilfsleistungen erhalten, nicht aber die Voraussetzungen für eine
Registrierung als palästinensische Flüchtlinge erfüllen, angemessen zu ver-
sorgen?

8. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die UNRWA in Syrien ak-
tuell noch in der Lage, die bei ihr registrierten Personen angemessen zu ver-
sorgen bzw. sie überhaupt zu erreichen?

9. Was beinhaltet es nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn ein registrierter
palästinensischer Flüchtling unter dem „Schutz“ der UNRWA steht?

10. Inwieweit beinhaltet ein solcher „Schutz“ nach Kenntnis der Bundesregie-
rung neben der von der UNRWA geleisteten Nothilfe, Bildung, Sozialhilfe
etc. auch rechtliche Aspekte?

11. Inwieweit genießen nach Kenntnis der Bundesregierung auch diejenigen Per-
sonen, die zwar bei der UNRWA registriert sind und Hilfsleistungen erhal-
ten, nicht aber den Kriterien zur Anerkennung als palästinensische Flücht-
linge entsprechen, oben genannten „Schutz“ durch die UNRWA?

12. Inwieweit weichen die Hilfen, die einem bei der UNRWA registrierten
Flüchtling zustehen, von denjenigen ab, die Flüchtlingen zustehen, die beim
UNHCR registriert sind?

13. Inwieweit verlieren palästinensische Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundes-
regierung ihren Anspruch auf Nothilfe, Bildung, Sozialhilfe etc. sowie auf
„Schutz“ durch die UNRWA, wenn sie das Operationsgebiet, in dem sie bei
der UNRWA registriert sind, verlassen?

14. Inwieweit können bei der UNRWA in Syrien registrierte palästinensische
Flüchtlinge und/oder bei der UNRWA registrierte Personen, die Hilfsleistun-
gen erhalten, aber nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, in
der Praxis problemlos und schnell die Dienste der UNRWA in einem ihrer
anderen Operationsgebiete (Westbank, Gazastreifen, Libanon, Jordanien) in
Anspruch nehmen, sofern sie in eines dieser Gebiete geflüchtet sind?

15. Inwieweit können sich bei der UNRWA in Syrien registrierte palästinensi-
sche Flüchtlinge und/oder bei der UNRWA registrierte Personen, die Hilfs-
leistungen erhalten, aber nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt
sind, trotz der eigentlichen Zuständigkeit der UNRWA beim UNHCR als
Flüchtlinge registrieren lassen, sofern sie in ein Land flüchten, in dem die
UNRWA nicht operiert (z. B. in der Türkei)?

16. Inwieweit ist es derzeit für palästinensische Flüchtlinge, die nicht im Besitz
eines syrischen Passes oder vielfach sogar staatenlos sind, schwerer, nach
Europa einzureisen, als für solche, die im Besitz eines syrischen Passes sind
und/oder für gebürtige Syrerinnen und Syrer mit syrischem Pass?

17. Inwieweit war es für palästinensische Flüchtlinge, die nicht im Besitz eines
syrischen Passes sind, in den letzten fünf Jahren und insbesondere in den
letzten zwölf Monaten schwerer, nach Europa einzureisen, als für solche, die
im Besitz eines syrischen Passes sind und/oder für gebürtige Syrerinnen und
Syrer mit syrischem Pass?

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18. Wie vielen Palästinenserinnen und Palästinensern wurde in den letzten fünf

Jahren unter Berufung auf § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes („Ein Aus-
länder ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Bei-
stand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit
Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger ge-
währt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Reso-
lutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt
worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.“) versagt, in Deutschland
Asyl zu erhalten (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

19. Wie viele von denjenigen Palästinenserinnen und Palästinensern, deren
Asylantrag in Deutschland in den letzten fünf Jahren unter Berufung auf § 3
Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, kamen aus der Syrischen
Arabischen Republik (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

20. Anhand welcher Kriterien prüft das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge (BAMF) bei Personen, die unter § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes
fallen, ob der Schutz der betreffenden UN-Organisation weiterhin besteht
bzw. in welchen Fällen wird anerkannt, dass der Schutz der betreffenden UN-
Organisation nicht weiterhin besteht, ohne dass die betreffende Person dies
zu verschulden hat?

21. Gilt es dem BAMF bei der Prüfung von Einzelfällen, die unter § 3 Absatz 3
Satz 1 des Asylgesetzes fallen, als ausreichender Grund, den Schutz der be-
treffenden UN-Organisation zu verlassen, wenn im Heimatland der betroffe-
nen Person Krieg herrscht (wie zum Beispiel in Syrien)?

22. Inwiefern können vom BAMF auch wirtschaftliche Gründe für ein Verlassen
des Landes, in dem die betreffende Person den Schutz einer UN-Organisa-
tion nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes genossen hat, als ausreichend
anerkannt werden?

23. Inwiefern kann vom BAMF die besondere Situation der aus Syrien geflüch-
teten und fliehenden Palästinenserinnen und Palästinenser in den Nachbar-
ländern Syriens (in denen die UNRWA tätig ist und damit die Flüchtlinge
versorgen müsste) sowie die Tatsache, dass insbesondere Palästinenserinnen
und Palästinenser in den Nachbarstaaten Syriens sehr schlecht gestellt sind,
bei Einzelfallprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes anerkannt
werden?

24. Inwiefern kann vom BAMF die Angabe einer Person, politisch verfolgt zu
sein, im Rahmen einer Prüfung von Einzelfällen, die unter § 3 Absatz 3
Satz 1 des Asylgesetzes fallen, als ausreichend für die Gewährung von Asyl
anerkannt werden?

25. Inwiefern unterscheidet das BAMF bei Einzelfallprüfungen, die unter § 3
Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes fallen, in Bezug auf Palästinenserinnen und
Palästinenser zwischen solchen Personen, die
a) bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert sind, aber keine materiellen

und/oder finanziellen Zuwendungen erhalten,
b) materielle und/oder finanzielle Zuwendungen von der UNRWA erhalten,

nicht aber als Flüchtlinge registriert sind, und
c) bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert sind und materielle und/oder

finanzielle Zuwendungen erhalten?

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26. Inwiefern unterscheidet das BAMF bei Prüfungen von Einzelfällen, die unter

§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes fallen, zwischen solchen Personen, die
aus Syrien zunächst in den Libanon oder Jordanien (wo die UNRWA tätig
ist) und solchen, die zunächst in die Türkei (wo die UNRWA nicht tätig ist)
geflüchtet sind?

27. Können Palästinenserinnen und Palästinenser aus Syrien, die in Deutschland
einen Asylantrag gestellt haben und deren Flucht aus Syrien über den
Libanon oder Jordanien führte, in das jeweilige Transitland abgeschoben
werden, sofern ihr Asylantrag abgelehnt wird?

28. Können Palästinenserinnen und Palästinenser aus Syrien, die in Deutschland
einen Asylantrag gestellt haben und deren Flucht aus Syrien über die Türkei
führte, in die Türkei abgeschoben werden, sofern ihr Asylantrag abgelehnt
wird?

29. Wie hoch ist die derzeitige Schutzquote für aus Syrien geflohene Palästinen-
serinnen und Palästinenser in Deutschland?
Wie hat sich diese Schutzquote in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

30. Wie lange dauert die Bearbeitung der Anträge auf Asyl (Erst- und Folgean-
träge) für aus Syrien geflohene Palästinenserinnen und Palästinenser derzeit
durchschnittlich in Deutschland?
Wie hat sich diese Bearbeitungsdauer in den letzten fünf Jahren entwickelt
(bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

31. Inwiefern sind Palästinenserinnen und Palästinenser aus Syrien von der Be-
stimmung des Asylpakets I, dass für Asylbewerberinnen und Asylbewerber,
bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, die
Zulassung zu Integrationskursen bereits während des Asylverfahrens mög-
lich ist, ausgenommen?

Berlin, den 23. März 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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