BT-Drucksache 18/7902

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/7219, 18/7454, 18/7605 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)

Vom 16. März 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7902
18. Wahlperiode 16.03.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7219, 18/7454, 18/7605 Nr. 7 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen
der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG)

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorschriften der
Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jah-
resabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforde-
rungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66). Mit dem Entwurf wird eine 1:1-
Umsetzung angestrebt. Dazu werden insbesondere Änderungen des Handelsge-
setzbuchs (HGB) und dessen Einführungsgesetzes, des Publizitätsgesetzes, des
Aktiengesetzes und dessen Einführungsgesetzes, des SE-Ausführungsgesetzes,
des GmbH-Gesetzes und dessen Einführungsgesetzes, des Genossenschaftsgeset-
zes, des SCE-Ausführungsgesetzes, der Wirtschaftsprüferordnung sowie des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschlagen. Die Änderungen betreffen die soge-
nannte Pflichtrotation, die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen, den Prü-
fungsbericht, den Prüfungsausschuss, Ausnahmen für die Abschlussprüfung bei
Sparkassen und Genossenschaften sowie die Sanktionierung von Verstößen gegen
die prüfungsbezogenen Pflichten von Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmit-
gliedern.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
im Wesentlichen redaktionelle Präzisierungen, Änderungen von Redaktionsver-

Drucksache 18/7902 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sehen, die vorherige Zustimmung des Prüfungsausschusses für Steuerberatungs-
dienstleistungen sowie die Verpflichtung, den Prüfungsausschuss in seiner Ge-
samtheit aus sachkundigen Mitgliedern zu bilden. Ferner wird klargestellt, dass
aufgrund der besonderen Struktur des Prüfungswesens bei Sparkassen- und Giro-
verbänden die Angabepflichten im Bestätigungsvermerk nicht für die Prüfstellen
selbst, sondern für die vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen,
die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, gelten. Außerdem wird die
Verlängerung des Abschlussprüfermandats für bestimmte Unternehmen ermög-
licht. Schließlich erfolgt eine Klarstellung in Bezug auf Angabe- und Berichts-
pflichten.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7902
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7219, 18/7454 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 16. März 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Drucksache 18/7902 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie
2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG)
– Drucksachen 18/7219, 18/7454 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der prüfungsbezogenen Regelungen
der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur

Ausführung der entsprechenden Vorga-
ben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
im Hinblick auf die Abschlussprüfung

bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der prüfungsbezogenen Regelungen
der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur

Ausführung der entsprechenden Vorga-
ben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
im Hinblick auf die Abschlussprüfung

bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse

(Abschlussprüfungsreformgesetz –
AReG)

(Abschlussprüfungsreformgesetz –
AReG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … [Ent-
wurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und
berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden
Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hin-
blick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsre-
formgesetz), Bundestagsdrucksache 18/6282] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom … [einfügen: Ausfertigungs-
datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung
der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der
Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der ent-
sprechenden Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Ab-
schlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG), Bun-
destagsdrucksache 18/6282, 18/6907] geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. § 317 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

„(3a) Auf die Abschlussprüfung bei Un-
ternehmen, die kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d sind, sind die Vorschriften
dieses Unterabschnitts nur insoweit anzu-
wenden, als nicht die Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spe-
zifische Anforderungen an die Abschluss-
prüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

„(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstre-
cken, ob der Fortbestand des geprüften Un-
ternehmens oder die Wirksamkeit und Wirt-
schaftlichkeit der Geschäftsführung zugesi-
chert werden kann.“

c) In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 26
Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 26 Ab-
satz 3“ ersetzt und werden nach der Angabe
„(ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ ein Komma und
die Wörter „die zuletzt durch die Richtlinie
2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 196) geändert worden ist,“ eingefügt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter „oder die
Nichtanwendung von Teilen der internatio-
nalen Prüfungsstandards“ gestrichen.

2. § 318 wird wie folgt geändert: 2. § 318 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Höchstlaufzeit des Prüfungs-
mandats nach Artikel 17 Absatz 1 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
verlängert sich auf 20 Jahre, wenn der Wahl
für das elfte Geschäftsjahr in Folge, auf das
sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprü-
fers erstreckt, ein im Einklang mit Artikel 16
Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 durchgeführtes Auswahl- und
Vorschlagsverfahren vorausgeht. Werden ab

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7902 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

dem in Satz 1 genannten elften Geschäftsjahr
mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Ab-
schlussprüfer bestellt, verlängert sich die
Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 auf 24 Jahre.

(1b) Eine Vereinbarung, die die Wahl-
möglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte
Kategorien oder Listen von Abschlussprü-
fern beschränkt, ist nichtig.“

(1b) Eine Vereinbarung, die die Wahl-
möglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte
Kategorien oder Listen von Prüfern oder
Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist
nichtig.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, de-
ren Anteile bei Antragstellung zusammen
den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder
des Grundkapitals oder einen Börsenwert
von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht
nach Anhörung der Beteiligten und des ge-
wählten Prüfers einen anderen Abschluss-
prüfer zu bestellen, wenn

1. dies aus einem in der Person des ge-
wählten Prüfers liegenden Grund gebo-
ten erscheint, insbesondere, wenn ein
Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2
bis 5 oder nach den §§ 319a und 319b
besteht oder ein Verstoß gegen Arti-
kel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Ab-
satz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder

2. die Vorschriften zur Bestellung des
Prüfers nach Artikel 16 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschrif-
ten zur Laufzeit des Prüfungsmandats
nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 527/2014 nicht eingehalten worden
sind.“

3. In § 319 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“
die Wörter „während des Geschäftsjahres, für des-
sen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss auf-
gestellt wird, oder während der Abschlussprü-
fung“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. § 319a wird wie folgt geändert: 4. § 319a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1
werden nach den Wörtern „im
Sinn des § 264d“ ein Komma
und die Wörter „das CRR-Kre-
ditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes, mit Ausnahme der
in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
2 des Kreditwesengesetzes ge-
nannten Institute, oder das Ver-
sicherungsunternehmen im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1
der Richtlinie 91/674/EWG“
eingefügt.

bbb) Nummer 1 wird aufgehoben.

ccc) Die Nummern 2 und 3 werden
wie folgt gefasst:

„2. in dem Geschäftsjahr, für
dessen Schluss der zu prü-
fende Jahresabschluss
aufzustellen ist, über die
Prüfungstätigkeit hinaus
Steuerberatungsleistun-
gen im Sinne des Artikels
5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Buchstabe a Ziffer i und
iv bis vii der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 er-
bracht hat, die sich ein-
zeln oder zusammen auf
den zu prüfenden Jahres-
abschluss unmittelbar und
nicht nur unwesentlich
auswirken; eine nicht nur
unwesentliche Auswir-
kung liegt insbesondere
dann vor, wenn die Er-
bringung der Steuerbera-
tungsleistungen im zu
prüfenden Geschäftsjahr
den für steuerliche Zwe-
cke zu ermittelnden Ge-
winn im Inland erheblich
gekürzt hat oder ein er-
heblicher Teil des Ge-

Drucksache 18/7902 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

winns ins Ausland verla-
gert worden ist, ohne dass
eine über die steuerliche
Vorteilserlangung hinaus-
gehende wirtschaftliche
Notwendigkeit für das
Unternehmen besteht,
oder

3. in dem zu prüfenden Ge-
schäftsjahr oder bis zur
Erteilung des Bestäti-
gungsvermerks über die
Prüfungstätigkeit hinaus
bei der zu prüfenden oder
für die zu prüfende Kapi-
talgesellschaft Bewer-
tungsleistungen im Sinne
des Artikels 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 Buchstabe f
der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 erbracht
hat, die sich einzeln oder
zusammen auf den zu prü-
fenden Jahresabschluss
unmittelbar und nicht nur
unwesentlich auswirken.“

ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1
Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 2 und 3“ ersetzt und werden
vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und die Wörter „erbringt der Wirt-
schaftsprüfer Steuerberatungsleistun-
gen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und
iv bis vii der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 oder Bewertungsleistun-
gen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 Buchstabe f der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014, so hat er de-
ren Auswirkungen auf den zu prüfen-
den Jahresabschluss im Prüfungsbericht
darzustellen und zu erläutern“ einge-
fügt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(1a) Auf Antrag des Abschlussprüfers
kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle diesen von den Anforderungen
des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausnahms-
weise für höchstens ein Geschäftsjahr aus-
nehmen, allerdings nur bis zu 140 Prozent
des Durchschnitts der in Artikel 4 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 genannten Honorare.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Prüfungsausschuss des Unter-
nehmens muss die Erbringung von Steuerbe-
ratungsleistungen im Sinne des Artikels 5
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i
und iv bis vii der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 durch den Abschlussprüfer
vorher genehmigen. Falls das Unternehmen
keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat,
muss die Genehmigung durch seinen Auf-
sichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.“

„(3) Der Prüfungsausschuss des Unter-
nehmens muss der Erbringung von Steuer-
beratungsleistungen im Sinne des Artikels 5
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i
und iv bis vii der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 durch den Abschlussprüfer
vorher zustimmen. Falls das Unternehmen
keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat,
muss die Zustimmung durch seinen Auf-
sichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.“

5. Dem § 320 wird folgender Absatz 5 angefügt: 5. u n v e r ä n d e r t

„(5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochter-
unternehmen in den Konzernabschluss eines Mut-
terunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
kann der Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung ge-
stellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des
Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für
die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutter-
unternehmens erforderlich sind. Für die Übermitt-
lung personenbezogener Daten gelten § 4b Ab-
satz 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgeset-
zes entsprechend.“

6. § 321 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich
und mit der gebotenen Klarheit“ gestri-
chen und werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter
„auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3
sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwen-
den“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „In dem
Bericht“ durch die Wörter „Der Bericht
ist schriftlich und mit der gebotenen
Klarheit abzufassen; in ihm“ ersetzt.

Drucksache 18/7902 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
richt“ die Wörter „unter Angabe des
Datums“ sowie vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „§ 322
Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ihm“
die Wörter „und gleichzeitig einem ein-
gerichteten Prüfungsausschuss“ einge-
fügt und werden nach dem Wort „vor-
zulegen“ das Semikolon und die Wörter
„dem Vorstand ist vor Zuleitung Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben“
gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht un-
verzüglich nach Vorlage dem Ge-
schäftsführungsorgan mit Gelegenheit
zur Stellungnahme zuzuleiten.“

7. § 322 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prü-
fung“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Bei der Erstellung des Bestäti-
gungsvermerks hat der Abschlussprüfer die
internationalen Prüfungsstandards anzuwen-
den, die von der Europäischen Kommission
in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3
der Richtlinie 2006/43/EG angenommen
worden sind.“

c) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „Ab-
satz 3 Satz 2 findet Anwendung“ eingefügt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:

„(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prü-
fungsgesellschaften gemeinsam zum Ab-
schlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung
des Prüfungsergebnisses einheitlich erfol-
gen. Ist eine einheitliche Beurteilung aus-
nahmsweise nicht möglich, sind die Gründe
hierfür darzulegen; die Beurteilung ist je-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

weils in einem gesonderten Absatz vorzu-
nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der
gemeinsamen Bestellung von

1. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften,

2. vereidigten Buchprüfern oder Buchprü-
fungsgesellschaften sowie

3. Prüfern oder Prüfungsgesellschaften
nach den Nummern 1 und 2.“

e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „von
Ort und Tag zu unterzeichnen“ durch die
Wörter „des Ortes der Niederlassung des Ab-
schlussprüfers und des Tages der Unter-
zeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Ab-
satzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle
bestellten Personen zu erfolgen“ ersetzt.

8. § 324 wird wie folgt geändert: 8. § 324 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kapital-
gesellschaften im Sinn des § 264d“
durch die Wörter „Unternehmen, die
kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d sind“ ersetzt und wird nach der
Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“
eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon
ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 3 wird an-
gefügt:

„3. Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1
des Kapitalanlagegesetz-
buchs.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter
„die Mehrheit der Mitglieder, darunter
der Vorsitzende, muss unabhängig
sein“ eingefügt.

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder müssen in ihrer Ge-
samtheit mit dem Sektor, in dem das
Unternehmen tätig ist, vertraut sein;

Drucksache 18/7902 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

die Mehrheit der Mitglieder, darun-
ter der Vorsitzende, muss unabhän-
gig sein und mindestens ein Mitglied
muss über Sachverstand auf den Ge-
bieten Rechnungslegung oder Ab-
schlussprüfung verfügen.“

bb) In Satz 4 werden vor der Angabe 㤠124
Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „§ 107 Ab-
satz 3 Satz 5,“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: c) u n v e r ä n d e r t

„(3) Die Abschlussprüferaufsichts-
stelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buch-
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
von einem Unternehmen, das kapitalmarkto-
rientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kre-
ditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der
in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit-
wesengesetzes genannten Institute, oder das
Versicherungsunternehmen im Sinne des Ar-
tikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
ist, eine Darstellung und Erläuterung des Er-
gebnisses sowie der Durchführung der Tätig-
keit seines Prüfungsausschusses verlangen.
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zu-
nächst auf Informationen aus öffentlich zu-
gänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1
findet keine Anwendung, wenn das Unter-
nehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse
oder ein sonstiges landesrechtliches öffent-
lich-rechtliches Kreditinstitut ist.“

9. In § 330 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
„Richtlinie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4
und 7“ durch die Wörter „Richtlinie 91/674/EWG
nach deren Artikel 2 in Verbindung mit den Arti-
keln 4, 7 und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10
Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2009 betreffend die Aufnahme und Aus-
übung der Versicherungs- und der Rückversiche-
rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
17.12.2009, S. 1)“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

10. Nach § 333 wird folgender § 333a eingefügt: 10. u n v e r ä n d e r t

㤠333a

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines
nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prü-
fungsausschusses

1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Hand-
lung begeht und dafür einen Vermögensvor-
teil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Hand-
lung beharrlich wiederholt.“

11. § 334 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠319a Abs. 1
Satz 4, 5,“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1
eingerichteten Prüfungsausschusses

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprü-
fers oder der Prüfungsgesellschaft nicht
nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3
Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6
Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) überwacht,

2. eine Empfehlung für die Bestellung ei-
nes Abschlussprüfers oder einer Prü-
fungsgesellschaft vorlegt, die den An-
forderungen nach Artikel 16 Absatz 2
Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
der ein Auswahlverfahren nach Arti-

Drucksache 18/7902 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

kel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vo-
rangegangen ist, oder

3. den Gesellschaftern einen Vorschlag
für die Bestellung eines Abschlussprü-
fers oder einer Prüfungsgesellschaft
vorlegt, der den Anforderungen nach
Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
entspricht.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch
die Angabe „1 und 2a“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „Bundesamt für Justiz“
ein Komma und die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 2 die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.

12. In § 335b wird die Angabe „333“ durch die An-
gabe „333a“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. Nach § 335b wird folgender § 335c eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t

㤠335c

Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichts-
stelle

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt
der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Buß-
geldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a.

(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
§ 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die
Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-
fentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-
stelle die das Verfahren abschließende Entschei-
dung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
teln.“

14. In § 339 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-
tern „nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgeset-
zes“ die Wörter „oder nach Artikel 10 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ eingefügt.

14. u n v e r ä n d e r t

15. In § 340 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„sowie“ die Wörter „auf CRR-Kreditinstitute im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-

15. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

gesetzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der An-
wendung ausgenommen sind, und“ eingefügt.

16. § 340k wird wie folgt geändert: 16. § 340k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319
Abs. 1 Satz 2 ist“ durch die Wörter
„§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1
Satz 2 sind“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwe-
sengesetzes genannten Institute, sind
die Vorschriften des Dritten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts nur in-
soweit anzuwenden, als nicht die Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwen-
den ist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie
§ 319a“ durch ein Komma und werden
die Wörter „§ 319a Absatz 1 und 2 so-
wie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1
und Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Auf die Prüfungsstellen findet Arti-
kel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 keine Anwendung.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist das Kreditinstitut eine Spar-
kasse, finden Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz
2 sowie die Artikel 16, 17 und 19 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwen-
dung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf
alle vom Sparkassen- und Giroverband be-
schäftigten Personen, die das Ergebnis der
Prüfung beeinflussen können, entsprechende
Anwendung. Auf die Prüfungsstellen findet
Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine An-
wendung.“

„(4) Ist das Kreditinstitut eine Spar-
kasse, finden Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz
2 sowie die Artikel 16, 17 und 19 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwen-
dung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 so-
wie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden auf
alle vom Sparkassen- und Giroverband be-
schäftigten Personen, die das Ergebnis der
Prüfung beeinflussen können, entsprechende
Anwendung. Auf die Prüfungsstellen finden
Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 so-
wie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der

Drucksache 18/7902 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine An-
wendung.“

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, haben, auch wenn sie nicht kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d sind,
§ 324 Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn sie
keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat ha-
ben, der die Voraussetzungen des § 100 Ab-
satz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss.“

17. § 340m wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5
Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1
Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
eines dort genannten CRR-Kreditinstituts

1. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete
Handlung begeht und dafür einen Ver-
mögensvorteil erhält oder sich verspre-
chen lässt oder

2. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete
Handlung beharrlich wiederholt.

(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen
des Absatzes 2 entsprechend.“

18. § 340n wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠319a Abs. 1
Satz 4, 5,“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer

1. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5
Satz 1 in Verbindung mit § 324 Ab-
satz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungs-
ausschusses eines CRR-Kreditinstituts
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme
der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Kreditwesengesetzes genannten Insti-
tute, das keine Sparkasse ist,

a) die Unabhängigkeit des Ab-
schlussprüfers oder der Prüfungs-
gesellschaft nicht nach Maßgabe
des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Un-
terabsatz 1 Satz 1 oder des Arti-
kels 6 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 über spezifi-
sche Anforderungen an die Ab-
schlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;
L 170 vom 11.6.2014, S. 66) über-
wacht,

b) eine Empfehlung für die Bestel-
lung eines Abschlussprüfers oder
einer Prüfungsgesellschaft vor-
legt, die den Anforderungen nach
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
oder 3 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
der ein Auswahlverfahren nach
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 nicht vorangegan-
gen ist, oder

c) den Gesellschaftern oder der sonst
für die Bestellung des Abschluss-
prüfers zuständigen Stelle einen
Vorschlag für die Bestellung eines
Abschlussprüfers oder einer Prü-
fungsgesellschaft vorlegt, der den
Anforderungen nach Artikel 16
Absatz 5 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
entspricht, oder

2. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5
in Verbindung mit § 324 Absatz 1
Satz 1 eingerichteten Prüfungsaus-
schusses eines CRR-Kreditinstituts im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kre-
ditwesengesetzes genannten Institute,

Drucksache 18/7902 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

das eine Sparkasse ist, die Unabhängig-
keit der in § 340k Absatz 3 Satz 2 zwei-
ter Halbsatz genannten Personen nicht
nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 in Verbindung mit
§ 340k Absatz 3 Satz 2 oder nach Maß-
gabe des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 über-
wacht.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch
die Angabe „1 und 2a“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht“ ein Komma
und die Wörter „in den Fällen des Absatzes
2 die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle“ eingefügt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht übermittelt der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle
Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a.“

19. § 341k wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1
Satz 2 sind nicht anzuwenden.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Versicherungsunternehmen im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richt-
linie 91/674/EWG sind die Vorschrif-
ten des Dritten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts nur insoweit anzu-
wenden, als nicht die Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsunternehmen im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG haben, auch wenn sie nicht ka-
pitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
sind, § 324 Absatz 1 und 2 anzuwenden,
wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwal-
tungsrat haben, der die Voraussetzungen des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen
muss.“

20. § 341m wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1
Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete
Handlung begeht und dafür einen Ver-
mögensvorteil erhält oder sich verspre-
chen lässt oder

2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete
Handlung beharrlich wiederholt.

(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen
des Absatzes 2 entsprechend.“

21. § 341n wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠319a Abs. 1
Satz 4, 5,“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1
in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 ein-
gerichteten Prüfungsausschusses

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprü-
fers oder der Prüfungsgesellschaft nicht
nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3
Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6
Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) überwacht,

Drucksache 18/7902 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. eine Empfehlung für die Bestellung ei-
nes Abschlussprüfers oder einer Prü-
fungsgesellschaft vorlegt, die den An-
forderungen nach Artikel 16 Absatz 2
Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
der ein Auswahlverfahren nach Arti-
kel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vo-
rangegangen ist, oder

3. den Gesellschaftern oder der sonst für
die Bestellung des Abschlussprüfers zu-
ständigen Stelle einen Vorschlag für die
Bestellung eines Abschlussprüfers oder
einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der
den Anforderungen nach Artikel 16
Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1 und 2a“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so
ist diese“ die Wörter „in den Fällen der
Absätze 1 und 2a“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 ist die
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle zuständig.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2
zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt
der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle alle Bußgeldentscheidungen nach Ab-
satz 2a.“

22. In § 341p wird nach der Angabe „§ 341m“ die
Angabe „Absatz 1“ und werden nach der Angabe
„§ 341n“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.

22. u n v e r ä n d e r t

23. § 342b Absatz 2 wird wie folgt geändert: 23. § 342b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzern-
zahlungsberichte“ ein Komma sowie die
Wörter „jeweils einschließlich der zugrunde
liegenden Buchführung,“ eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Folgender Satz wird angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulas-
sung der Wertpapiere zum Handel im orga-
nisierten Markt fortgesetzt werden, insbe-
sondere dann, wenn nach dem Beginn der
Prüfung im laufenden Verfahren ein Fehler
festgestellt wird, an dessen Bekanntmachung
ein öffentliches Interesse besteht.“

„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der
Zulassung der Wertpapiere zum Handel
im organisierten Markt fortgesetzt wer-
den, insbesondere dann, wenn Gegen-
stand der Prüfung ein Fehler ist, an des-
sen Bekanntmachung ein öffentliches
Interesse besteht.“

b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter
„der Wirtschaftsprüferkammer“ durch
die Wörter „der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle beim Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … [Entwurf eines Gesetzes zur Umset-
zung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen
der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der
entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Ab-
schlussprüferaufsichtsreformgesetz), Bundestags-
drucksache 18/6282] geändert worden ist, wird folgen-
der … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier
Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom … [einfü-
gen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Geset-
zes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen
Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Aus-
führung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprü-
fung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Ab-
schlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG), Bun-
destagsdrucksache 18/6282, 18/6907] geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wör-
ter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.

2. In Artikel ... [einsetzen: Zählbezeichnung des
neuen, durch Artikel 5 Nummer 2 des Ab-
schlussprüferaufsichtsreformgesetzes einge-
fügten Artikels] werden nach der Angabe „§ 40
Absatz 3“ die Wörter „oder § 40a Absatz 1
Satz 3“ eingefügt.

3. Folgender … [einsetzen: nächster bei der Ver-
kündung freier Abschnitt mit Zählbezeich-
nung] Abschnitt wird angefügt:

Drucksache 18/7902 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier
Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreform-
gesetz

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsre-
formgesetz

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

(1) § 319a Absatz 1, 2 und 3 sowie die §§ 321
und 322 des Handelsgesetzbuchs jeweils in der Fas-
sung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das
nach dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden. § 319a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 321 und
322 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 16. Juni
2016 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für vor dem 17. Juni 2016 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Abschlussprüfungsreformge-
setzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] muss so lange nicht angewandt werden,
wie alle Mitglieder des Prüfungsausschusses vor dem
17. Juni 2016 bestellt worden sind.“

(2) § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsge-
setzbuchs in der Fassung des Abschlussprüfungs-
reformgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] muss so lange nicht
angewandt werden, wie alle Mitglieder des Prü-
fungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt
worden sind.

(3) Prüfungsmandate können entspre-
chend § 318 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs
auch verlängert werden, wenn die Wahl des
Abschlussprüfers für das zwölfte oder drei-
zehnte Geschäftsjahr erfolgt, auf das sich die
Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers er-
streckt, und die Wahl des Abschlussprüfers für
das nächste nach dem 16. Juni 2016 begin-
nende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsman-
date entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs können auch verlängert
werden, wenn mehrere Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam
im zwölften oder dreizehnten Geschäftsjahr,
auf das sich die Prüfungstätigkeit des Ab-
schlussprüfers erstreckt, zum Abschlussprüfer
bestellt werden und die gemeinsame Bestellung
für das nächste nach dem 16. Juni 2016 begin-
nende Geschäftsjahr erfolgt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 37n werden nach dem Wort „Berichte“ ein
Komma sowie die Wörter „jeweils einschließlich
der zugrunde liegenden Buchführung,“ eingefügt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

2. Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung
der Wertpapiere zum Handel im organisierten
Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann,
wenn nach dem Beginn der Prüfung im laufenden
Verfahren ein Fehler festgestellt wird, an dessen
Bekanntmachung ein öffentliches Interesse be-
steht.“

„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung
der Wertpapiere zum Handel im organisierten
Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann,
wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an
dessen Bekanntmachung ein öffentliches Inte-
resse besteht.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Publizitätsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 317 Abs. 1, 2“ ein Komma sowie die An-
gabe „4a“, nach der Angabe „§ 318 Abs. 1“
die Angabe „bis 1b“, nach der Angabe
„§ 319a Abs. 1“ ein Komma und die Angabe
„1a und 3“ und vor dem Punkt am Ende ein
Komma und die Wörter „bei einem Unter-
nehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, je-
doch nur insoweit, als nicht die Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist“ einge-
fügt.

Drucksache 18/7902 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Unternehmen, das kapitalmarkt-
orientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl
des Abschlussprüfers auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses zu stützen.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 bis 4“
durch die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Hat das Unternehmen, das kapitalmarktori-
entiert im Sinne des § 264d des Handelsge-
setzbuchs ist, einen Aufsichtsrat, gelten auch
§ 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 1
und 2 des Aktiengesetzes entsprechend.
Richtet der Aufsichtsrat einen Prüfungsaus-
schuss ein, so gelten für diesen § 100 Ab-
satz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des
Aktiengesetzes entsprechend.“

3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

㤠19a

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines
Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied ei-
nes nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsaus-
schusses eines Unternehmens, das kapitalmarkto-
rientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs ist,

1. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-
zeichnete Handlung begeht und dafür einen
Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-
chen lässt oder

2. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-
zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5
oder als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 7
Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses
eines Unternehmens, das kapitalmarktorien-
tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprü-
fers oder der Prüfungsgesellschaft nicht
nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3
Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6
Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2. eine Empfehlung für die Bestellung ei-
nes Abschlussprüfers oder einer Prü-
fungsgesellschaft vorlegt, die den An-
forderungen nach Artikel 16 Absatz 2
Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
der ein Auswahlverfahren nach Arti-
kel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vo-
rangegangen ist.

(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5,
der keinen Prüfungsausschuss eingerichtet
hat, oder als Mitglied eines nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Ab-
satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einge-
richteten Prüfungsausschusses eines in Ab-
satz 2a genannten Unternehmens den Gesell-
schaftern oder der sonst für die Bestellung
des Abschlussprüfers zuständigen Stelle ei-
nen Vorschlag für die Bestellung eines Ab-
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
schaft vorlegt, der den Anforderungen nach
Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(2c) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5,
der einen Prüfungsausschuss eingerichtet

Drucksache 18/7902 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

hat, eines in Absatz 2a genannten Unterneh-
mens den Gesellschaftern oder der sonst für
die Bestellung des Abschlussprüfers zustän-
digen Stelle einen Vorschlag für die Bestel-
lung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforde-
rungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz
1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht.“

b) In Absatz 4 wird das Wort „Sinn“ durch das
Wort „Sinne“ ersetzt und werden die Wörter
„in den Fällen der Absätze 1 und 2“ gestri-
chen.

5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

㤠21a

Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichts-
stelle

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt
der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Buß-
geldentscheidungen nach § 20 Absatz 2a bis 2c.

(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
§ 19a zum Gegenstand haben, übermittelt die
Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-
fentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-
stelle die das Verfahren abschließende Entschei-
dung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
teln.“

6. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 7 Satz 5 und 6 muss so lange nicht an-
gewandt werden, wie alle Mitglieder des Auf-
sichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem
17. Juni 2016 bestellt worden sind.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … [Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktien-
rechtsnovelle 2014), Bundestagsdrucksache 18/4349]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 100 Absatz 5 werden die Wörter „Gesell-
schaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
buchs“ durch die Wörter „Gesellschaften, die ka-
pitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, oder die Versicherungsunternehmen im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluß und den konsolidierten
Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, sind,“ er-
setzt, wird das Wort „unabhängiges“ gestrichen
und werden vor dem Punkt am Ende ein Semiko-
lon und die Wörter „die Mitglieder müssen in ih-
rer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesell-
schaft tätig ist, vertraut sein“ eingefügt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 107 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der
Unabhängigkeit“ die Wörter „der Aus-
wahl und“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Der Prüfungsausschuss kann Empfeh-
lungen oder Vorschläge zur Gewähr-
leistung der Integrität des Rechnungsle-
gungsprozesses unterbreiten.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „einer Gesell-
schaft im Sinn des § 264d des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „einer Gesell-
schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die

Drucksache 18/7902 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, oder die Versicherungsunterneh-
men im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
Richtlinie 91/674/EWG ist,“ und die Wörter
„muss mindestens ein Mitglied die Voraus-
setzungen des § 100 Abs. 5 erfüllen“ durch
die Wörter „müssen die Voraussetzungen
des § 100 Absatz 5 erfüllt sein“ ersetzt.

3. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ge-
sellschaften im Sinn des § 264d des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „Gesellschaften, die
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, oder die Versicherungsunternehmen im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG sind,“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 171 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. entfällt

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Nimmt der Aufsichtsrat als Ganzes die Auf-
gaben des Prüfungsausschusses wahr, hat
der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
auch darzulegen, wie die Prüfung durch den
Abschlussprüfer sowie die Befassung des
Aufsichtsrats mit der Abschlussprüfung dazu
beigetragen hat, dass die Rechnungslegung
ordnungsgemäß ist.“

b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 3
bis 5“ ersetzt.

5. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t

„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungs-
pflicht von Personen geprüft worden ist, die
nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs oder nach Artikel 25 des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Ab-
schlussprüfer sind oder aus anderen Gründen
als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer
bestellt sind:

a) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4
des Handelsgesetzbuchs,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Verstoß gegen § 319a Absatz 1 oder
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,

c) Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs,

d) Verstoß gegen die Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66),“.

6. Nach § 404 wird folgender § 404a eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t

㤠404a

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf-
sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
schusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktori-
entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluß und den konsolidierten
Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d
bezeichnete Handlung begeht und dafür ei-
nen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
sprechen lässt oder

2. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d
bezeichnete Handlung beharrlich wieder-
holt.“

Drucksache 18/7902 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

7. § 405 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 3b bis 3d eingefügt:

„(3b) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied
eines Prüfungsausschusses einer Gesell-
schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die
CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, oder die Versicherungsunterneh-
men ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19.
Dezember 1991 über den Jahresabschluß und
den konsolidierten Abschluß von Versiche-
rungsunternehmen (ABl. L 374 vom
31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprü-
fers oder der Prüfungsgesellschaft nicht
nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3
Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6
Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2. eine Empfehlung für die Bestellung ei-
nes Abschlussprüfers oder einer Prü-
fungsgesellschaft vorlegt, die den An-
forderungen nach Artikel 16 Absatz 2
Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
der ein Auswahlverfahren nach Arti-
kel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vo-
rangegangen ist.

(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prü-
fungsausschuss nicht bestellt hat, einer in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Absatz 3b genannten Gesellschaft der
Hauptversammlung einen Vorschlag für die
Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer
Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anfor-
derungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht entspricht.

(3d) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prü-
fungsausschuss bestellt hat, einer in Ab-
satz 3b genannten Gesellschaft der Haupt-
versammlung einen Vorschlag für die Be-
stellung eines Abschlussprüfers oder einer
Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anfor-
derungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
entspricht.“

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „kann“
die Wörter „in den Fällen der Absätze 3b bis
3d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der
Absätze 3b bis 3d bei CRR-Kreditinstituten
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
gesetzes genannten Institute, und bei Versi-
cherungsunternehmen im Sinne des Artikels
2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.“

8. Nach § 407 wird folgender § 407a eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t

㤠407a

Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichts-
stelle

(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige
Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-
scheidungen nach § 405 Absatz 3b bis 3d.

(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
§ 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die

Drucksache 18/7902 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-
fentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-
stelle die das Verfahren abschließende Entschei-
dung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
teln.“

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz

Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz

Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das
zuletzt durch … [Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014), Bun-
destagsdrucksache 18/4349] geändert worden ist, wird
folgender Absatz 5 angefügt:

Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:

„(5) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Akti-
engesetzes jeweils in der Fassung des Abschlussprü-
fungsreformgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] müssen so lange nicht an-
gewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats
und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016
bestellt worden sind.“

„(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch … [Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Ak-
tienrechtsnovelle 2014), Bundestagsdrucksache
18/4349] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprü-
fungsreformgesetz“.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„sein“ ein Komma und die Wörter „wenn dies für
die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des
SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist“ einge-
fügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„Bei einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
gesetzes genannten Institute, oder die Versiche-
rungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Ab-
satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und
den konsolidierten Abschluß von Versicherungs-
unternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl.
L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5
des Aktiengesetzes erfüllt sein.“

4. § 34 Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

4. u n v e r ä n d e r t

„Richtet der Verwaltungsrat einer SE, die kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser
die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Ak-
tiengesetzes erfüllen.“

5. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Angabe „404“ durch die
Angabe „404a“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

㤠407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwen-
dung der Strafvorschriften des § 404a des
Aktiengesetzes sowie der Bußgeldvorschrif-
ten des § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktienge-
setzes entsprechend.“

Drucksache 18/7902 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. Folgender § 56 wird angefügt: 6. u n v e r ä n d e r t

㤠56

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsre-
formgesetz

§ 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4
Satz 5 jeweils in der Fassung des Abschlussprü-
fungsreformgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] müssen so lange
nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des
Verwaltungsrates und des Prüfungsausschusses
vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.“

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung

Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch … [Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktien-
rechtsnovelle 2014), Bundestagsdrucksache 18/4349]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
zu § 85 die folgenden Angaben eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

㤠86 Verletzung der Pflichten bei Abschluss-
prüfungen

§ 87 Bußgeldvorschriften

§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle“.

2. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „107 Abs. 4“
durch die Wörter „107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und
Absatz 4“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Die folgenden §§ 86 bis 88 werden angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

㤠86

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungs-
ausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarkt-
orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluß und den konsolidierten
Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 be-
zeichnete Handlung begeht und dafür einen
Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-
chen lässt oder

2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 be-
zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

§ 87

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines
Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapi-
talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Insti-
tute, oder die Versicherungsunternehmen ist im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluß und den konsolidierten
Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Ap-
ril 2014 über spezifische Anforderungen an

Drucksache 18/7902 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-
sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L
170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2. eine Empfehlung für die Bestellung eines
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht oder der ein Auswahlverfahren nach
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorange-
gangen ist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-
schuss nicht bestellt hat, einer in Absatz 1 genann-
ten Gesellschaft den Gesellschaftern einen Vor-
schlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers
oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den
Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unter-
absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
entspricht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-
schuss bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten
Gesellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag
für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder ei-
ner Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anfor-
derungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1
oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist bei CRR-Kreditinstituten im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, und bei Versicherungsunternehmen im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
91/674/EWG die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für
Justiz.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 88

Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichts-
stelle

(1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Ver-
waltungsbehörde übermittelt der Abschlussprü-
feraufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidun-
gen nach § 87 Absatz 1 bis 3.

(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
§ 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die
Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-
fentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-
stelle die das Verfahren abschließende Entschei-
dung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
teln.“

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) geändert worden ist, wird folgender § 7 ange-
fügt:

㤠7

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreform-
gesetz

§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit
§ 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreform-
gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] müssen so lange nicht angewandt werden,
wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungs-
ausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden
sind.“

Drucksache 18/7902 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Genossenschaftsgesetzes Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende
Angabe eingefügt:

㤠151a Verletzung der Pflichten bei Ab-
schlussprüfungen“.

b) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird
durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle

§ 154 (weggefallen)“.

c) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 169 Übergangsvorschrift zum Abschluss-
prüfungsreformgesetz“.

2. § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(4) Bei einer Genossenschaft, die kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ih-
rer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genos-
senschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein
Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebie-
ten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung ver-
fügen.“

3. § 38 Absatz 1a wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des in-
ternen Revisionssystems“ die Wörter „sowie
der Abschlussprüfung“ eingefügt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Der Prüfungsausschuss kann Empfehlun-
gen oder Vorschläge zur Gewährleistung der
Integrität des Rechnungslegungsprozesses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

unterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer
Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert
im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss
dieser die Voraussetzungen des § 36 Ab-
satz 4 erfüllen. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe
a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderun-
gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Er-
klärung bezogen auf die gesetzlichen Vertre-
ter des Verbandes und die vom Verband be-
schäftigten Personen, die das Ergebnis der
Prüfung beeinflussen können, abzugeben
ist.“

4. § 53 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „Arti-
kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
findet keine Anwendung“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im
Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs“
die Wörter „oder die CRR-Kreditinstitut im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes“ eingefügt.

5. Dem § 54a Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

5. u n v e r ä n d e r t

„Die Artikel 16 und 19 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 finden keine Anwendung.“

6. § 55 wird wie folgt geändert: 6. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-
markorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kredit-
institut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, sind über die in
den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus
§ 319a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs so-
wie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
auf die in Satz 1 genannten Vertreter und

„Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, sind über
die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe
hinaus § 319a Absatz 1 und 3 des Handels-
gesetzbuchs sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Un-
terabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung

Drucksache 18/7902 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Personen des Verbandes entsprechend anzu-
wenden; auf den Verband findet Artikel 5
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine
Anwendung.“

(EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genann-
ten Vertreter und Personen des Verbandes
entsprechend anzuwenden; auf den Verband
findet Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 keine Anwendung.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet
auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertre-
ter und Personen des Verbandes entspre-
chende Anwendung; auf den Verband findet
Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine An-
wendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet
keine Anwendung.“

7. § 57 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:

„(5) Ist eine Genossenschaft kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, so hat der
Prüfer an einer gemeinsamen Sitzung des
Vorstands und des Aufsichtsrats der Genos-
senschaft über das voraussichtliche Ergebnis
der Prüfung teilzunehmen und über die we-
sentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbe-
sondere über wesentliche Schwächen des in-
ternen Kontroll- und des Risikomanage-
mentsystems bezogen auf den Rechnungsle-
gungsprozess, zu berichten. Er informiert
über Umstände, die seine Befangenheit be-
sorgen lassen, und über Leistungen, die er
zusätzlich zu den Prüfungsleistungen er-
bracht hat.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

8. § 58 wird wie folgt geändert: 8. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle
in § 55 Absatz 2 Satz 1 genannten Vertre-
ter und Personen des Verbandes entspre-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

chende Anwendung; auf den Verband fin-
det Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine An-
wendung.“

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 57
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden“ durch
die Wörter „§ 57 Absatz 6 ist entsprechend
anzuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1
und Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 ist nicht anzuwenden“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „ist die
Genossenschaft kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs
oder ist sie CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes, so hat der Aufsichtsrat darzulegen, wie
die Prüfung sowie die Befassung des Auf-
sichtsrats oder Prüfungsausschusses mit der
Abschlussprüfung dazu beigetragen hat, dass
die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist“
eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

9. Dem § 63b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

9. u n v e r ä n d e r t

„Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn si-
chergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinner-
zielungsabsicht handelt.“

10. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt: 10. u n v e r ä n d e r t

㤠151a

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf-
sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
schusses einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-
orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,

1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Hand-
lung begeht und dafür einen Vermögensvor-
teil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Hand-
lung beharrlich wiederholt.“

Drucksache 18/7902 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

11. § 152 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer als
Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied
eines Prüfungsausschusses einer Genossen-
schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die
CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,
die Unabhängigkeit der in § 55 Absatz 2
Satz 1 genannten Vertreter und Personen
nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spe-
zifische Anforderungen an die Abschluss-
prüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom
11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit § 55
Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe des Ar-
tikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 38 Ab-
satz 1a Satz 4 überwacht.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1a
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des
Absatzes 1a bei CRR-Kreditinstituten im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bun-
desamt für Justiz.“

12. § 153 wird wie folgt gefasst: 12. u n v e r ä n d e r t

㤠153

Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichts-
stelle

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige
Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-
scheidungen nach § 152 Absatz 1a.

(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
§ 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die
Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-
fentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-
stelle die das Verfahren abschließende Entschei-
dung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
teln.“

13. Folgender § 169 wird angefügt: 13. u n v e r ä n d e r t

㤠169

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsre-
formgesetz

§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 je-
weils in der Fassung des Abschlussprüfungsre-
formgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Fundstelle] müssen so lange nicht an-
gewandt werden, wie alle Mitglieder des Auf-
sichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem
17. Juni 2016 bestellt worden sind.“

Artikel 11 Artikel 11

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:

„§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprü-
fungsreformgesetz“.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d

Drucksache 18/7902 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kre-
ditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der
in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit-
wesengesetzes genannten Institute, ist, müs-
sen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5
des Aktiengesetzes erfüllt sein.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ver-
waltungsrat kann“ durch die Wörter
„Der Verwaltungsrat kann aus seiner
Mitte“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „des internen Revisionssys-
tems“ die Wörter „sowie der Ab-
schlussprüfung“ eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die fol-
genden Sätze ersetzt:

„Der Prüfungsausschuss kann Empfeh-
lungen oder Vorschläge zur Gewähr-
leistung der Integrität des Rechnungsle-
gungsprozesses unterbreiten. Richtet
der Aufsichtsrat einer Europäischen
Genossenschaft, die kapitalmarktorien-
tiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs oder die CRR-Kreditinsti-
tut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes genann-
ten Institute, ist, einen Prüfungsaus-
schuss ein, so muss dieser die Voraus-
setzungen des § 100 Absatz 5 des Akti-
engesetzes erfüllen.“

3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „151“ durch die
Angabe „151a“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

㤠153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei
Anwendung der Strafvorschriften des § 151a
des Genossenschaftsgesetzes sowie der Buß-
geldvorschriften des § 152 Absatz 1a des
Genossenschaftsgesetzes entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. Folgender § 39 wird angefügt:

㤠39

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsre-
formgesetz

§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in
der Fassung des Abschlussprüfungsreformgeset-
zes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] muss so lange nicht angewandt wer-
den, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des
Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 be-
stellt worden sind.“

Artikel 12 Artikel 12

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch … [Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen
Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Aus-
führung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprü-
fung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Ab-
schlussprüferaufsichtsreformgesetz), Bundestags-
drucksache 18/6282] geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
… [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufs-
rechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU so-
wie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz –
APAReG), Bundestagsdrucksache 18/6282, 18/6907]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 69
ein Komma und die Wörter „Bußgeldentschei-
dungen und strafrechtlichen Verurteilungen“ an-
gefügt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 66c Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-
gende Nummer 2a eingefügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„2a. dem Bundesamt für Justiz,“.

3. § 69 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift werden ein Komma und die
Wörter „Bußgeldentscheidungen und straf-
rechtlichen Verurteilungen“ angefügt.

Drucksache 18/7902 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
soll neben der Bekanntmachung nach Ab-
satz 1 unverzüglich auf ihrer Internetseite öf-
fentlich bekannt machen:

1. jede rechtskräftige Bußgeldentschei-
dung nach § 334 Absatz 2 und 2a,
§ 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Ab-
satz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs,
§ 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsge-
setzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Ak-
tiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, § 152 Ab-
satz 1a des Genossenschaftsgesetzes
und § 332 Absatz 4a bis 4c des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes sowie

2. jede rechtskräftige Verurteilung wegen
einer Straftat nach den §§ 333a, 340m
Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizi-
tätsgesetzes, § 404a des Aktiengeset-
zes, § 86 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung, § 151a des Genossenschaftsgeset-
zes und § 331 Absatz 2a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes.

Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen
auch Informationen zu Art und Charakter des
Verstoßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.“

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ ein Komma und die Wörter „Buß-
geldentscheidungen und strafrechtliche Ver-
urteilungen“ sowie nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“ einge-
fügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ ein Komma und die Wörter „Buß-
geldentscheidungen und strafrechtliche Ver-
urteilungen“ sowie nach dem Wort „Unan-
fechtbarkeit“ die Wörter „oder Rechtskraft“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Abschlussprüferaufsichtsstelle über-
mittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen
jährlich aggregierte Informationen über

1. alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,

2. alle Bußgeldentscheidungen nach § 334
Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und
2a und § 341n Absatz 2 und 2a des
Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2a
bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405
Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes,
§ 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betref-
fend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung, § 152 Absatz 1a des Ge-
nossenschaftsgesetzes und § 332 Ab-
satz 4a bis 4c des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes sowie

3. alle Verurteilungen wegen einer Straftat
nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und
nach § 341m Absatz 2 des Handelsge-
setzbuchs, § 19a des Publizitätsgeset-
zes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86
des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung,
§ 151a des Genossenschaftsgesetzes
und § 331 Absatz 2a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes.“

Artikel 13 Artikel 13

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das durch Artikel 18 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 331 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:

„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied
des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mit-
glied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengeset-
zes bestellten Prüfungsausschusses eines Versi-
cherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versi-
cherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates

Drucksache 18/7902 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß
und den konsolidierten Abschluß von Versiche-
rungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert wor-
den ist,

1. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c
bezeichnete Handlung begeht und dafür ei-
nen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
sprechen lässt oder

2. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c
bezeichnete Handlung beharrlich wieder-
holt.“

2. In § 332 werden nach Absatz 4 die folgenden Ab-
sätze 4a bis 4c eingefügt:

„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder
als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Akti-
engesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der
Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
schluß und den konsolidierten Abschluß von Ver-
sicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom
31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) ge-
ändert worden ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Ap-
ril 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-
sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L
170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2. eine Empfehlung für die Bestellung eines
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
spricht oder der ein Auswahlverfahren nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/7902

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorange-
gangen ist.

(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der ei-
nen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, eines in
Absatz 4a genannten Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit der obersten Vertretung einen
Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprü-
fers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der
den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Un-
terabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht entspricht.

(4c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der ei-
nen Prüfungsausschuss bestellt hat, eines in Ab-
satz 4a genannten Versicherungsvereins auf Ge-
genseitigkeit der obersten Vertretung einen Vor-
schlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers
oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den
Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unter-
absatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“

3. § 334 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) In Strafverfahren, die eine Straftat
nach § 331 Absatz 2a zum Gegenstand ha-
ben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle die das Verfahren abschließende Ent-
scheidung. Ist gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ent-
scheidung unter Hinweis auf das eingelegte
Rechtsmittel zu übermitteln.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

„(3a) Die nach § 333 zuständige Verwal-
tungsbehörde übermittelt der Abschlussprü-
feraufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle alle Buß-
geldentscheidungen nach § 332 Absatz 4a
bis 4c.“

Drucksache 18/7902 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 14 Artikel 14

Änderung sonstigen Bundesrechts u n v e r ä n d e r t

(1) In § 48 Absatz 2 des D-Markbilanzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 31 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 319
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2,
oder § 319a Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetz-
buchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2
des Handelsgesetzbuchs,“ ersetzt.

(2) In § 28 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 319a Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 319a
Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

Artikel 15 Artikel 15

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 17. Juni 2016 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 17. Juni 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 23, die Artikel 3 und 7
Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Arti-
kel 3 und 7 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/7902
Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Metin Hakverdi, Halina Wawzyniak
und Renate Künast

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/7219 in seiner 152. Sitzung am 28. Januar 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Fi-
nanzausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 18/7454 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 18/7605 Nr. 7 am 19. Februar
2016 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Finanzaus-
schuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/7219, 18/7454 in seiner 73. Sitzung am 16. März
2016 beraten und empfiehlt die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/7219, 18/7454 in seiner
71. Sitzung am 16. März 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderun-
gen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 18/7219
in seiner 36. Sitzung am 13. Januar 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetz-
entwurfs in Bezug auf den Indikator 10 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftsleistung umwelt- und
sozialverträglich steigern) gegeben sei. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei umfassend und nachvoll-
ziehbar.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/7219 in seiner 81. Sitzung
am 13. Januar 2016 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 89. Sit-
zung am 22. Februar 2016 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Prof. Dr. Joachim Hennrichs Universität zu Köln
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht

Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Peter Hommelhoff Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirt-
schaftsrecht
Em. Ordinarius für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirt-
schaftsrecht, Rechtsvergleichung

Prof. Dr. Hansrudi Lenz Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsprüfungs- und
Beratungswesen

Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e. V. (IDW), Düsseldorf
Sprecher des Vorstands

Drucksache 18/7902 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Hans-Jürgen Säglitz
GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V., Berlin

Prof. Dr. Matthias Schüppen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Stuttgart

Dr. Richard Wittsiepe Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Duisburg.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Unterlagen zur 89. Sitzung vom 22. Februar 2016 ver-
wiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/7219, 18/7454 in seiner
93. Sitzung am 16. März 2016 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Annahme in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben, und
der mit demselben Stimmenverhältnis angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/7219 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs – HGB)
Zu Nummer 1 (§ 317 HGB-E)
In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages
wurde von zwei Sachverständigen angeregt, zum besseren Verständnis des für den Bereich der Abschlussprüfung
verwandten Begriffs des „Unternehmens von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE)“ eine geson-
derte Regelung mit einer entsprechenden Definition des Begriffs zu schaffen und auf diese jeweils zu verweisen.
Der Ausschuss hat dieses Petitum geprüft, hält die Einführung jedoch nicht für erforderlich. Der Gesetzentwurf
folgt der Systematik des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs, welches gesonderte Regelungen für Kreditinsti-
tute in den §§ 340 ff. HGB und für Versicherungsunternehmen in den §§ 341 ff. HGB enthält, die nach EU-Recht
größtenteils als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten. Der Ausschuss hat dabei auch berücksichtigt,
dass die Einführung einer neuen Definition nicht nur einen erheblichen Eingriff in die gesetzliche Systematik
darstellen würde, sondern auch mit Auswirkungen über den Bereich der Abschlussprüfung hinaus auf andere
Rechtsgebiete verbunden wäre; die entsprechend notwendige gründliche Prüfung lässt sich nicht innerhalb der
engen Frist für die Umsetzung der Reform durchführen.
Zu Nummer 2 (§ 318 Absatz 1a, Absatz 1b und Absatz 3 HGB-E)
Das in § 318 Absatz 1b HGB-E vorgesehene Verbot von Vereinbarungen, die zu Einschränkungen der Möglich-
keiten zur Auswahl des Abschlussprüfers führen, ist redaktionell zu präzisieren, weil sich die Vereinbarung nur
auf noch nicht bestellte Prüfer oder Prüfungsgesellschaften beziehen kann, während der Begriff „Abschlussprü-
fer“ bereits dessen erfolgte Bestellung voraussetzt.
Im Übrigen hat sich der Ausschuss mit dem Vorschlag eines Sachverständigen aus der Anhörung beschäftigt, die
Mehrjahresbestellung (verbunden mit einem Entlastungsbeschluss entsprechend § 120 des Aktiengesetzes –
AktG) einzuführen, befürwortet aber im Ergebnis die Beibehaltung der bisherigen Regelung der Begrenzung der
Bestelldauer auf ein Jahr. Mit der Bestellung des Abschlussprüfers über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
würde das regelmäßige Gestaltungsrecht der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung zur jährli-
chen Bestellung entfallen, ohne dass der Wegfall dieses Gesellschafterrechts durch einen jährlichen bloßen Ent-
lastungsbeschluss hinreichend kompensiert werden würde. Die Voraussetzungen und Folgen einer derartigen
„Entlastung“ wären zudem ungeklärt, etwa was Art und Umfang der von dem Abschlussprüfer im Rahmen der
Berichterstattung zur Vorbereitung dieser Entscheidung den Gesellschaftern zu erteilenden Information über seine
Prüfungstätigkeit und der an eine solche Entlastung anknüpfenden Rechtsfolgen (Verzicht auf Ersatzansprüche?)
angeht. Es soll deshalb bei der geltenden Rechtslage verbleiben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/7902
Der Ausschuss hat ferner intensiv erwogen, ob die Regelungen im Gesetzentwurf zur Ausübung der Mitgliedstaa-
tenoption bei dem verpflichtenden Abschlussprüferwechsel einer Änderung bedürfen. In der Anhörung wurde zu
dem Gesetzentwurf im Hinblick auf die durch die europarechtlichen Vorgaben neu zu regelnde Pflicht zum Ab-
schlussprüferwechsel (sogenannte externe Rotation) bei den erfassten Unternehmen sehr unterschiedlich argu-
mentiert. Teilweise wurde die differenzierte Umsetzung im Gesetzentwurf begrüßt, wonach es bei Banken und
Versicherungen bei der von der Verordnung vorgesehenen maximalen Mandatsdauer von zehn Jahren verbleibt,
während die übrigen Unternehmen von öffentlichem Interesse durch Ausübung der Mitgliedstaatenoption den
Abschlussprüfer – wenn er sich in einer Ausschreibung nach zehn Jahren durchsetzt – für die Dauer von maximal
weiteren zehn Jahren bestellen können bzw. – wenn nach den ersten zehn Jahren ein sogenannter Joint Audit aus
zwei Abschlussprüfern gebildet wird – eine Verlängerung bis zu maximal 14 Jahre erfolgen kann.
Demgegenüber wurde von anderen Sachverständigen die vollständige Nutzung der Mitgliedstaatenoption für alle
Sektoren angeregt und dies mit dem Erfordernis einer möglichst hohen Prüfungsqualität bei gleichzeitig möglichst
geringem Informationsverlust durch späteren Prüferwechsel begründet. Schließlich wurde auch durch einen Sach-
verständigen eine vermittelnde Position vertreten, wonach jedenfalls bei solchen Banken und Versicherungen eine
Verlängerungsmöglichkeit gegeben sein sollte, die sich als Töchter in einem Konzern mit einem Mutterunterneh-
men der Realwirtschaft an der Spitze befänden.
Der Ausschuss hält die im Gesetzentwurf gefundene Lösung auch unter Einbeziehung der in der Anhörung ver-
tretenen unterschiedlichen Auffassungen für richtig und notwendig. Die unterschiedliche Behandlung von Kre-
ditinstituten und Versicherungen einerseits und den übrigen kapitalmarktorientierten Unternehmen von öffentli-
chem Interesse andererseits ist nach Auffassung des Ausschusses durch die besondere Bedeutung der Banken und
Versicherungen für den Finanzmarkt und die Finanzstabilität gerechtfertigt. Eine Rückausnahme nur für den Teil
der Kreditinstitute und Versicherungen, welche sich in einem Konzern mit einer realwirtschaftlich tätigen Mut-
tergesellschaft befinden, könnte demgegenüber zu Zufallsergebnissen führen. Zwar können solche Banken und
Versicherungen in einer entsprechenden Konzernstruktur in erster Linie jeweils unterstützend zur Förderung des
Absatzgeschäftes des Mutterunternehmens tätig sein, das muss aber nicht so sein, und es kann durchaus bedeu-
tende Institute in einer solchen Struktur geben.
Soweit der Gesetzentwurf hinsichtlich des Verfahrens bei der Verlängerung des Abschlussprüfermandats über
zehn Jahre hinaus Bezug auf die Regelungen in Artikel 16 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nimmt, wurde in der Anhörung von einem Sachverständigen angeregt, die Vorschrift des § 318 Absatz 1a HGB-
E zu ergänzen, da Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Öffentlichkeit der Ausschreibung
der Verlängerung des Abschlussprüfermandats verlange. Der Ausschuss hält allerdings eine Ergänzung des Ge-
setzentwurfs im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht für geboten. Mit der Bezugnahme auf die Regelungen in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist
dem von der Verordnung geforderten Verfahren ausreichend Rechnung getragen. Die Verordnung verlangt keine
öffentliche Ausschreibung im engeren Sinn, sondern sieht vor, dass ein „…öffentliches Ausschreibungsverfahren
für die Abschlussprüfung im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch-
geführt wird…“. Mangels weiterer Anhaltspunkte in Richtlinie oder Verordnung dafür, dass über die in Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Voraussetzungen hinausgehend ein Öffentlichkeitskriterium ver-
langt wird, genügt deshalb der in die neue Regelung des § 318 Absatz 1a HGB-E aufgenommene Verweis auf das
Verfahren.
Soweit in diesem Zusammenhang in der Anhörung von einem Sachverständigen vertreten wurde klarzustellen,
ob sich der Aufsichtsrat – wenn er als Ganzes die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt – bei der Durch-
führung des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei seinem
Wahlvorschlag an die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 mit dem Vorschlag eines einzigen Kandidaten begnügen könne oder ob er entspre-
chend Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 mindestens zwei Vorschlage unter-
breiten müsse, hält der Ausschuss eine Änderung nicht für angezeigt. Die Verordnung enthält zwar keine eindeu-
tige Regelung, was aber durch den nationalen Gesetzgeber ohne das Risiko nicht gelöst werden kann, dass die
entsprechende Regelung als mit EU-Recht unvereinbar qualifiziert werden könnte. Soweit daher (auch) die Aus-
legung des EU-Rechts den Vorschlag eines einzigen Kandidaten ausreichen lassen sollte, gilt dies auch im natio-
nalen Recht.

Drucksache 18/7902 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss hat sich ferner mit der Frage auseinandergesetzt, ob in § 318 Absatz 3 Satz 1 HGB-E statt „Grund-
kapital“ „gezeichnetes Kapital“ zu verwenden ist. Nach eingehender Prüfung hält der Ausschuss an dem Gesetz-
entwurf fest. Mit der Neuregelung des § 318 Absatz 3 Satz 1 HGB-E wird Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie
umgesetzt. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist auf die Umsetzung unter Verwendung des Wortlauts
der Richtlinie und stellt dabei klar, dass künftig Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Abberufung des
Abschlussprüfers bei Gesellschaften aller Rechtsformen sein soll, dass die Anteile der antragstellenden Gesell-
schafter zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen müssen und dass Anteile an Stimmrechten
Anteilen am Grundkapital gleichgesetzt sind. Die Anknüpfung an den Börsenwert soll ebenfalls beibehalten wer-
den. Eine Änderung hätte zur Folge, dass künftig anders zu berechnenden Minderheiten Klagerechte eingeräumt
werden und gleichzeitig heute bestehende Klagerechte wegfallen. Eine solche Entscheidung sollte wohl überlegt
sein. Die bei der Schaffung einer Neuregelung gebotene intensive Abwägung soll daher einer zukünftigen, vom
Ausschuss bereits bei der Beratung der Aktienrechtsnovelle 2016 (Drs. 18/6681, S. 12) angeregten Überprüfung
des gesamten aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts vorbehalten bleiben. Es soll daher auch insofern bei dem
Wortlaut des Gesetzentwurfs verbleiben.
Zu Nummer 4 (§ 319a Absatz 1 und 3 HGB-E)
Der Ausschuss unterstützt die mit dem Gesetzentwurf ausgeübte Mitgliedstaatenoption, die Erbringung von Steu-
erberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer dann nicht zuzulassen, wenn sie sich einzeln
oder zusammen auf den zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken. Im
Hinblick auf die Wesentlichkeit bei Steuerberatungsleistungen enthält der Entwurf – vor dem Hintergrund der in
der Verordnung erwähnten Nichtzulassung von aggressiver Steuerplanung – eine detaillierte Darlegung der in die
Bewertung einzubeziehenden Elemente. Ferner unterliegen nach dem Gesetzentwurf alle Steuerberatungsleistun-
gen der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses.
In der Anhörung hatten drei Sachverständige die Einschränkungen der Erbringung von Steuerberatungsleistungen
durch den Entwurf abgelehnt, weil das Verbot der aggressiven Steuerplanung nicht allein Abschlussprüfer treffen
dürfe, sondern auch andere Berufsgruppen betreffe, die aber hier nicht erfasst würden. Gleichzeitig wurde Kritik
an der Definition der Wesentlichkeit als zu unbestimmt geübt. Durch einen Sachverständigen wurde die Ein-
schränkung der Zulassung durch das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung durch den Prüfungsausschuss für
überflüssig gehalten. Demgegenüber vertrat ein Sachverständiger die Auffassung, die Erbringung von Steuerbe-
ratungsleistungen durch den Abschlussprüfer sei vollständig zu verbieten, die Mitgliedstaatenoption solle nicht
genutzt werden. Der Gesetzentwurf wurde hingegen von einem weiteren Sachverständigen als Verbesserung ge-
genüber dem bisherigen Rechtszustand unterstützt.
Der Ausschuss befürwortet nach intensiver Erörterung auch vor dem Hintergrund des stark unterschiedlichen
Meinungsbildes bei den Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung die Beibehaltung der Regelungen des
Gesetzentwurfs und auch der Definition des Tatbestandsmerkmals der Wesentlichkeit. Der Ausschuss unterstützt
das Anliegen des Gesetzentwurfs, die Erbringung von Steuerberatungsleistungen – wie nach der bisherigen
Rechtslage – weiterhin in Ausübung der Mitgliedstaatenoption unter den genannten einschränkenden Vorausset-
zungen zu erlauben.
Der Ausschuss unterstützt in diesem Zusammenhang auch das Anliegen des Gesetzentwurfs, hervorzuheben, dass
die Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer im Fokus des Prüfungsausschusses ste-
hen sollte und deshalb eine vorherige Zustimmung einzuholen ist.
Im Hinblick auf den Vorbehalt einer vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses zur Erbringung von Steu-
erberatungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 folgt der Ausschuss der vereinzelten Kritik nicht, die eine derartige Regelung als
Wiederholung einer Vorgabe der Verordnung für entbehrlich hält. Die Verordnung enthält in der Regelung des
Artikels 5 Absatz 4 keine entsprechende ausdrückliche Regelung, so dass die Norm auch nicht gegen das Wie-
derholungsverbot verstößt, weil sich Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf andere als die
verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bezieht.
Im Hinblick auf Anregungen von zwei Sachverständigen, von der Regelung einer Zustimmungspflicht durch den
Prüfungsausschuss abzusehen und stattdessen zu regeln, dass das Unternehmen zu Beginn eines Geschäftsjahres
Leitlinien etabliert, die eine jeweils gesonderte Befassung des Prüfungsausschusses mit den jeweils zu beauftra-
genden Steuerberatungsleistungen entbehrlich machen würden, geht der Ausschuss davon aus, dass dies weder
durch den Gesetzentwurf noch durch die Verordnung ausgeschlossen ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/7902
Zu Nummer 4 Buchstabe c (§ 319a Absatz 3 HGB-E)
Ziel der Neuregelung des § 319a Absatz 3 HGB-E ist, eine vorherige Zustimmung zur Erbringung von Steuerbe-
ratungsleistungen festzuschreiben. Diese Beratungsleistungen sollen nicht erst nachträglich genehmigt werden.
Daher muss generell der Begriff der „Zustimmung“ verwandt werden.
Zu Nummer 6 (§ 321 Absatz 5 HGB-E)
Der Anregung eines Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung, den Gesetzentwurf um die Klarstellung zu
ergänzen, dass auch die Vorabzuleitung eines Entwurfs des Prüfungsberichts an den Vorstand bzw. die Geschäfts-
führung zulässig sei, folgt der Ausschuss nicht. Die Begründung des Gesetzentwurfs führt dazu bereits ausdrück-
lich aus, dass eine Änderung der bisherigen Praxis, den gesetzlichen Vertretern vorab einen vollständigen Entwurf
des Prüfungsberichts zuzuleiten, durch die Gesetzesänderung nicht beabsichtigt ist. Dem schließt sich der Aus-
schuss an.
Der in diesem Zusammenhang in der öffentlichen Anhörung weiter unterbreiteten Anregung, für nicht kapital-
marktorientierte Unternehmen die Prüfungsberichterstattung im Sinne einer adressatenorientierten Berichterstat-
tung zu öffnen bzw. diese ggf. zu reduzieren, soll nach Auffassung des Ausschusses ebenfalls nicht entsprochen
werden, da die Einheitlichkeit der Anforderungen an den Prüfungsbericht für alle geprüften Unternehmen beibe-
halten werden soll. Im Übrigen möchte der Ausschuss die besondere Bedeutung des seit langem in Deutschland
vorgeschriebenen Prüfungsberichts hervorheben, insbesondere für die Tätigkeit von Aufsichtsrat und Prüfungs-
ausschuss. Es wäre schlecht zu vertreten, wenn die allgemeine Zielrichtung der Reform, die Aufsichtsgremien der
Unternehmen zu stärken, durch eine Reduzierung des Katalogs des Prüfungsberichts unterlaufen würde.
Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 324 Absatz 2 HGB-E)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der überarbeiteten Abschlussprüfer-
richtlinie. Der bisher vorgesehene bloße Verweis auf § 100 Absatz 5 AktG bezieht sich nur auf die Vorgabe, dass
mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung verfügen muss. Die entsprechend der Richtlinie neu im Aktiengesetz aufgenommene Vorgabe,
dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut sein müssen, in dem das
Unternehmen tätig ist, muss nachvollzogen und in § 324 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich aufgenommen werden. Auf
die Begründung im Gesetzentwurf zu § 100 Absatz 5 AktG hinsichtlich der notwendigen Sektorvertrautheit der
Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit wird ausdrücklich verwiesen.
Zu Nummer 8 Buchstabe c (§ 324 Absatz 3 HGB-E)
Der Ausschuss hält die in der öffentlichen Anhörung von zwei Sachverständigen geäußerte Kritik, die Zielrich-
tung und Reichweite der Berichtspflicht des Unternehmens gegenüber der neuen Abschlussprüferaufsichtsstelle
sei nicht hinreichend klargestellt, nicht für berechtigt. Eine Ergänzung des Gesetzestextes ist nicht notwendig,
weil der Gesetzentwurf die notwendige Ermächtigungsgrundlage für eine durch die Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 geschaffene Informationspflicht der Unternehmen schafft und im Gesetzestext diese Ermächti-
gungsgrundlage ausdrücklich eingegrenzt ist. Zudem werden Hintergrund und Zielrichtung dieser Informations-
pflicht bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs erläuternd dargelegt.
Zu Nummer 10 (§ 333a HGB-E)
Der Ausschuss hat die im Rahmen der Anhörung von einem Sachverständigen aufgebrachte Frage, ob es zur
Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Schaffung jeweils einer Strafnorm (§§ 333a, 340m, 341m HGB-
E, § 404a AktG-E, § 53 SEAG-E, § 86 GmbHG-E, § 151a GenG-E, § 36 SCEAG-E, § 331 Absatz 2a VAG-E)
bedürfe, intensiv erörtert und unterstützt im Ergebnis die im Gesetzentwurf gefundene Lösung, dass in Umsetzung
der Vorgaben der Richtlinie in Artikel 30a ff. der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie zur Schaffung von
Sanktionsvorschriften zum einen Ordnungswidrigkeitentatbestände und zum anderen auch jeweils ein neuer Straf-
tatbestand geschaffen werden sollen. Mit der Strafnorm für besonders gravierende Verstöße gegen prüfungsbezo-
gene Pflichten der Mitglieder eines Prüfungsausschusses nach der Verordnung wird gleichzeitig die Vorausset-
zung für die Umsetzung von Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/56/EU geschaffen, der ein
vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von
öffentlichem Interesse vorsieht; dafür steht im geltenden deutschen Recht § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur

Drucksache 18/7902 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Verfügung. An der Fassung in den Sanktionsvorschriften soll dabei ebenfalls festgehalten werden. Das Tatbe-
standsmerkmal „beharrlich“ ist auch nicht zu unbestimmt. Es findet, wenn auch in anderem Zusammenhang, be-
reits in § 238 StGB Verwendung.
Der Ausschuss hält auch die vereinzelte Kritik nicht für berechtigt, welche das Nebeneinander der möglichen
Verfolgung von prüfungsbezogenen Pflichten durch einen Abschlussprüfer einerseits als Ordnungswidrigkeit
nach § 334 Absatz 2 HGB-E und andererseits als Berufspflichtverletzung nach der Wirtschaftsprüferordnung rügt.
Schon bisher konnten Berufspflichtverletzungen eines Abschlussprüfers auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden. Hinzu kommt, dass mit dem Gesetzentwurf die Verfolgung derartiger Ordnungswidrigkeiten nun der
neuen Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugewiesen wird, so
dass die Abwägung, welche Maßnahme zu ergreifen ist, künftig durch dieselbe Stelle erfolgt.
Zu Nummer 15 (§ 340 HGB-E)
Der Ausschuss sieht keine Notwendigkeit, der Anregung zu folgen, im Gesetzentwurf klarzustellen, ob Zweig-
niederlassungen als Unternehmen von öffentlichem Interesse erfasst werden. Eine derartige Klarstellung ist nach
Auffassung des Ausschusses weder durch Ergänzung des Normtextes des Entwurfs noch in der Begründung er-
forderlich, weil die vorhandenen Regelungen ausreichend sind. Gemäß § 340 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 HGB
sind die Regelungen des Vierten Abschnitts, erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs auf Zweigniederlas-
sungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch
nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, anwendbar, sofern die Zweig-
niederlassung (selbst) als Kreditinstitut oder als Finanzdienstleistungsinstitut nach § 53 Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes gilt. Entsprechendes gilt nach § 341 Absatz 2 HGB für Zweigniederlassungen von Versicherungsun-
ternehmen, die zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts einer Erlaubnis durch die deutsche Versicherungs-
aufsichtsbehörde nach den §§ 105 ff. VAG bedürfen. Einer gesonderten Klarstellung darüber hinaus bedarf es
daher nicht.
Zu Nummer 16 Buchstabe c (§ 340k Absatz 4 HGB-E)
Die Ergänzung der Regelung durch Aufnahme des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 stellt insbesondere klar, dass aufgrund der besonderen Struktur des Prüfungswesens bei Sparkassen-
und Giroverbänden die Angabepflichten im Bestätigungsvermerk nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht für die Prüfungsstellen selbst, sondern für die vom Sparkassen- und Girover-
band beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, gelten. Im Übrigen bleibt es aber
bei den Angabepflichten nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung zu den verbotenen Nichtprüfungs-
leistungen.
Einer entsprechenden Ergänzung des § 340k Absatz 2 HGB hinsichtlich Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bedarf es an dieser Stelle
nicht, da eine entsprechende Klarstellung bereits in § 58 Absatz 2 Satz 2 GenG-E vorgesehen ist und die Rege-
lungen des Genossenschaftsgesetzes über die Prüfung grundsätzlich auch für die Prüfung von Kreditgenossen-
schaften gelten. Aus diesem Grund erfolgt in § 340k Absatz 2 HGB-E auch keine Regelung hinsichtlich Artikel 4
und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, da bereits die diesbezügliche Regelung in § 55 Absatz 2 Satz 5 und
Absatz 2a GenG-E auch für die Prüfung von Kreditgenossenschaften gilt.
Zu Nummer 23 Buchstabe a (§ 342b Absatz 2 HGB-E)
Die Ersetzung dient der sprachlich klareren Darstellung, dass ein Fehler während der laufenden Prüfung nicht
bereits endgültig festgestellt worden sein muss, sondern dass die Prüfung dann fortgesetzt werden darf, wenn sie
sich mit einem entsprechend schwerwiegenden Fehler befasst, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Inte-
resse besteht.
Im Übrigen bedarf die durch den Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung um den konkreten Prüfungsgegenstand
der Buchführung nach Auffassung des Ausschusses keiner weiteren Klarstellung. Hintergrund der Ergänzung ist
der Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage nicht ohne weiteres die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungs-
legung erlaubt ist, wenn die Prüfung eines nach den durch EU-Recht übernommenen internationalen Rechnungs-
legungsstandards IAS/IFRS aufgestellten Konzernabschlusses ergibt, dass ein Verstoß gegen Buchführungsvor-
schriften vorliegt. Durch die nunmehr vorgenommene Neuregelung des Prüfungsgegenstands wird klargestellt,
dass die Buchführungsgrundsätze – bereits als Prüfungsmaßstab genannt – auch für die Prüfung der einem IFRS-
Abschluss zugrunde liegenden Buchführung anzuwenden sind, insbesondere hinsichtlich der Buchführung, die
den Einzelabschlüssen, die in den Konzernabschluss einfließen, zugrunde liegt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/7902
Zu Nummer 23 Buchstabe b (§ 342b Absatz 8 HGB-E)
Die Änderung ergänzt die Regelungen des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) und die dort vor-
gesehene Neuorganisation der Abschlussprüferaufsicht. Die Mitteilung von Tatsachen, die auf das Vorliegen einer
Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, sind zukünftig der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch – EGHGB)
Zu Nummer 1 und 2 (Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 EGHGB-E)
Die Änderungen in Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Artikel [neu] dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen
aus dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz, da dort der Zusatz in den falschen Artikel eingefügt worden war.
Zu Nummer 3 (Artikel [neu] Absatz 3 EGHGB-E)
Der Ausschuss hat die Frage, ob eine Ergänzung des Gesetzentwurfs für Unternehmen, welche ihren Abschluss-
prüfer im Jahr 2014 bei Verabschiedung der Verordnung schon über einen Zeitraum von weniger als elf Jahren
bestellt hatten, geboten ist, intensiv erörtert. Er schließt sich der auch von Sachverständigen im Rahmen der öf-
fentlichen Anhörung vorgetragenen Auffassung an, dass der Gesetzentwurf um eine weitere Übergangsregelung
ergänzt werden sollte. Dabei ist hervorzuheben, dass Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausdrückliche
Übergangsregelungen beinhaltet, an denen der deutsche Gesetzgeber nichts ändern kann. Allerdings ergibt sich
aus dem Zusammenspiel von Inkrafttreten und Wirksamwerden der Verordnung eine Regelungslücke für eine
kleine Gruppe von Unternehmen, die zwar im Jahr 2014 bei Inkrafttreten der Verordnung ihren Abschlussprüfer
noch keine elf Jahre, aber im Jahr 2016 bei Anwendbarkeit der Verordnung schon mehr als elf Jahre mandatiert
hatten. Da auch die Europäische Kommission inzwischen darauf abstellt, dass die Neuregelungen der Verordnung
erst für Geschäftsjahre wirksam werden sollen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen und beispielsweise die nach
der Verordnung verpflichtende Ausschreibung bei einem Wechsel des Abschlussprüfers erst für ein solches neues
Geschäftsjahr „wirksam“ werden soll, kann für diese oben beschriebene kleine Gruppe von betroffenen Unter-
nehmen durch eine Übergangsregelung Rechtssicherheit geschaffen werden.
Abweichend von § 318 Absatz 1a HGB-E, welcher den Regelfall einer möglichen Verlängerung des Abschluss-
prüfermandats im elften Geschäftsjahr normiert, kann mit der Übergangsregelung für die o. a. Unternehmen –
und nur für diese – gewährleistet werden, dass auch diese das Abschlussprüfermandat verlängern können.
Dabei verlängert sich die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats auch dann auf 20 Jahre, wenn ein im Einklang mit
Artikel 16 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführtes Auswahl- und Vorschlagsverfahren
der Wahl für das zwölfte oder dreizehnte Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschluss-
prüfers erstreckt, vorausgeht, wenn das erste unmittelbar nach dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr das
zwölfte oder dreizehnte Geschäftsjahr in Folge ist, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers er-
streckt. Entsprechendes gilt für die Verlängerung des Abschlussprüfermandats durch die Einrichtung eines Joint
Audits gemäß § 318 Absatz 1a Satz 2 HGB-E.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG)
Zu Nummer 2 (§ 37o WpHG-E)
Die Änderung entspricht der sprachlichen Präzisierung in § 342b Absatz 2 HGB-E, auf dessen Begründung ver-
wiesen wird.
Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 2 (§ 107 Absatz 3 AktG-E)
Der Ausschuss hält die in der Anhörung vereinzelt angeregte Ergänzung des Gesetzentwurfs im Pflichtenkatalog
des Prüfungsausschusses um die in Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/56/EU geregelte Aufgabe
des Prüfungsausschusses nicht für erforderlich. Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/56/EU be-
schreibt als eine der Aufgaben des Prüfungsausschusses die Unterrichtung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung und Darlegung, wie die Abschlussprüfung
zur Integrität der Rechnungslegung beigetragen habe und welche Rolle der Prüfungsausschuss in diesem Prozess
gespielt habe. Nach Auffassung des Ausschusses sind die Aufgaben des Prüfungsausschusses allerdings bereits
sehr umfassend in § 107 Absatz 3 AktG geregelt. Der Bericht an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie der
Prüfungsausschuss seine ihm obliegende Aufgabe erfüllt hat, sind dabei vom bisherigen Wortlaut schon umfasst.
Eine entsprechende Berichterstattungspflicht ergibt sich zudem bereits aus der Regelung des § 107 Absatz 3

Drucksache 18/7902 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Satz 4 AktG. Die Berichterstattung des Prüfungsausschusses beinhaltet dabei seine Rolle im Rahmen der Durch-
führung der Abschlussprüfung und seine Tätigkeit bei der Bewältigung seiner Aufgaben.
Zu Nummer 4 (§ 171 Absatz 2 Satz 4 AktG-E)
Der Ausschuss folgt der einheitlich von den Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung vertretenen Auffas-
sung, dass die Vorschrift entfallen kann, da die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie für den Fall, dass der Auf-
sichtsrat als Ganzes die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt, eine Pflicht zur Berichterstattung an ein
anderes Gremium als den Aufsichtsrat nicht ausdrücklich vorschreibt und eine Berichterstattung gegenüber der
Hauptversammlung auch nicht sachgerecht wäre.
Zu Nummer 5 – alt – (§ 256 AktG-E)
Soweit in der Anhörung durch einen Sachverständigen eine weitere Erweiterung des § 256 AktG über die im
Entwurf vorgenommene Ergänzung hinaus angeregt wurde, um so sämtliche Verstöße im Zusammenhang mit der
Prüferbestellung zu erfassen, soll dem nicht gefolgt und an dem Gesetzentwurf festgehalten werden. Durch die
Einfügung der möglichen Verstöße gegen die Regelungen der Verordnung zur Abschlussprüferbestellung in den
Katalog des § 256 Absatz 1 Nummer 3 AktG-E bleibt die bisher schon etablierte Struktur der Anfechtungsmög-
lichkeiten beibehalten. Gleichzeitig wird durch die ausdrückliche Aufnahme der Bezüge zur Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 allein das durch die neue Verordnung entstehende erweiterte Anfechtungspotential erfasst. Dies
bezieht die auf der Basis der Verordnung im deutschen Recht genutzten Mitgliedstaatenoptionen (z. B. § 318
Absatz 1a HGB-E) mit ein.
Zu Artikel 10 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes – GenG)
Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 55 Absatz 2 Satz 5 GenG-E)
Mit der Ergänzung um Absatz 3 des § 319a HGB wird ein redaktionelles Versehen des Regierungsentwurfs be-
seitigt.
Zu Nummer 8 Buchstabe a – neu – (§ 58 Absatz 2 Satz 2 GenG-E)
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Angabe- und Berichtspflichten in Bezug auf den Bestätigungsver-
merk aus Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die in § 55 Ab-
satz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen gelten und nicht auf den Prüfungsverband selbst. Auf die Begrün-
dung zu § 340k HGB-E wird verwiesen. Anwendbar bleiben aber die Angabepflichten nach Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe f der Verordnung zur Unabhängigkeit und zu den verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung, wobei zu beachten ist, dass gemäß § 55 Absatz 2 Satz 5 GenG-E der Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung auf den Verband keine Anwendung findet, so dass sich die Erklärung darauf zu beziehen hat,
dass durch die in § 55 Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen keine verbotenen Nichtprüfungsleistun-
gen erbracht wurden.
Berlin, den 16. März 2016

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Renate Künast
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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