BT-Drucksache 18/7470

Beteiligung, Förderung und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Kinder- und Jugendhilfe

Vom 27. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7470
18. Wahlperiode 27.01.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Luise Amtsberg,
Dr. Franziska Brantner, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Ulle Schauws,
Doris Wagner, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beteiligung, Förderung und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
durch die Kinder- und Jugendhilfe

Minderjährige Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, brauchen Schutz und
eine schnelle Integration. Nach Flucht und Vertreibung muss nach Auffassung
der Fragesteller eine Aufnahme stattfinden, die die Bedarfe der Kinder und Ju-
gendlichen in den Mittelpunkt stellt – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die
UN-Kinderrechtskonvention, europarechtliche Vorgaben und das Achte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sehen eine Orientierung am Wohle und den Inte-
ressen der minderjährigen Flüchtlinge vor. Die Praxis in Deutschland zeigt aber,
dass diese Vorgaben nicht flächendeckend umgesetzt werden. Es bestehen nach
Auffassung der Fragesteller unter anderem Defizite bei der Erfassung, beim Zu-
gang zu rechtlichen Vertretern und bei der Unterbringung.
Bis zur Einführung der quotalen Verteilung von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen (UMF) durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Ver-
sorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November
2015 fand keine permanente systematische Erhebung statt. Auch bei den beglei-
teten minderjährigen Flüchtlingen (BMF) gibt es gegenwärtig keine exakten ver-
öffentlichten Angaben, wie viele Flüchtlingskinder in Deutschland aufhältig sind.
Für die Planung von integrativen Maßnahmen und die Schaffung von kinder- und
jugendgerechten Aufnahmemöglichkeiten ist eine Kenntnis aber unerlässlich.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Statistische Angaben zu minderjährigen Flüchtlingen
1. Wie viele minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge mit welchem

Aufenthaltstitel hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2015 in Deutsch-
land auf (bitte aufschlüsseln nach Altersgruppen, Jahre [0-2, 3-5, 6-9, 10-
15, 16-17, 18-20, 21-25 Jahre], Geschlecht, Bundesländern, Herkunftslän-
dern, Rechtsgrundlage [nach § 55 des Asylgesetzes – AsylG, nach § 63a
AsylG, nach § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG, nach § 22
Satz 2 AufenthG, nach § 23 Absatz 1 AufenthG, nach § 23 Absatz 2
AufenthG, nach § 23a AufenthG, nach § 24 AufenthG, nach § 25 Absatz 1
AufenthG, nach § 25 Absatz 2 erste Alternative AufenthG, nach § 25 Ab-
satz 2 zweite Alternative AufenthG, nach § 25 Absatz 3 AufenthG, nach
§ 25 Absatz 4 AufenthG, nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG, nach § 25
Absatz 4b AufenthG, nach § 25 Absatz 5 AufenthG, nach § 25a Absatz 1
AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, nach § 60a Absatz 2

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Satz 2 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG, nach § 60a Ab-
satz 2 Satz 4 AufenthG])?

2. a) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 insgesamt nach
Deutschland eingereist und haben einen Asylerstantrag gestellt (bitte
aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Herkunftsländern und zustän-
digen Außenstellen)?

b) Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben im Jahr 2015 insgesamt ei-
nen Folgeantrag (§ 71 AsylG) und wie viele einen Zweitantrag (§ 71a
AsylG) gestellt (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Her-
kunftsländern und zuständigen Außenstellen)?

c) Wie viele Asylverfahren von Minderjährigen sind gegenwärtig anhän-
gig (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zustän-
digen Außenstellen)?
Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit bis zur Entscheidung (bitte
aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zuständigen Au-
ßenstellen)?

d) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 im Rahmen einer
Umverteilung nach § 15a AufenthG erfasst und verteilt worden (bitte
aufschlüsseln nach Monaten, Herkunftsländern und Einreisebundeslän-
dern)?

3. Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben zum Stichtag 31. Dezem-
ber 2015 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
bezogen (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern und Altersangaben)?

4. Unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung der Anteil der Minder-
jährigen an den Asylerstantragstellern vom Anteil der Minderjährigen an
den laut dem Ausländerzentralregister (AZR) hier aufhältigen Personen,
und wenn ja, warum?
Wie ist die Relation der Zugangszahlen von UMF und BMF?
Welche Entwicklungen lassen sich bei den Zugängen der beiden Gruppen
in den letzten drei Jahren beobachten?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahlenentwicklung?

II. Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
5. a) Wie viele UMF hielten sich zu den Stichtagen 26. Oktober 2015, 2. No-

vember 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016 und 16. Januar 2016 in
Deutschland auf, und inwieweit wurden die durch den Königsteiner
Schlüssel vorgegebenen Aufnahmequoten der Bundesländer erfüllt
bzw. unter- und überschritten (bitte aufschlüsseln nach Stichtagen, Bun-
desländern, Quoten und Quotenerfüllung und Art der Rechtsgrundlage
für die Unterbringung – vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII,
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, Hilfe zur Erziehung nach den
§§ 27 ff. SGB VIII, Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII)?

b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Zahl der UMF, die nicht
im Rahmen der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
versorgt werden?
Wie viele UMF werden in Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahme-
einrichtungen oder Notunterkünften untergebracht, die nicht über eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (bitte aufschlüsseln
nach Bundesländern)?

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Falls die Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse hat, warum liegen
ihr keine Erkenntnisse vor, und wie hoch schätzt die Bundesregierung
die Gesamtzahl der UMF, die nicht regulär versorgt werden (bitte be-
gründen)?

6. a) Wie viele UMF sind im Jahr 2015 neu nach Deutschland eingereist und
wurden in Obhut genommen (bitte nach Bundesländern und Monaten
aufschlüsseln)?

b) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Zahl
der einreisenden und asylantragstellenden UMF angesichts der Tatsa-
che, dass die Schutzquote für UMF weitaus höher als bei der Gesamt-
zahl der Asylsuchenden ist und eine Aufenthaltssicherung durch das
Asylverfahren hohe Erfolgsaussichten bietet?
Teilt die Bundesregierung die Aussage, dass die geringe Zahl von Asyl-
erstanträgen u. a. auf die mangelnde Qualifikation von Vormündern zu-
rückzuführen ist, und wenn nein, warum nicht?

7. a) Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015
in ein anderes Bundesland im Rahmen der Verteilung nach den §§ 42a
und 42b SGB VIII verteilt (bitte aufschlüsseln nach Aufnahmebundes-
ländern, Zuweisungsbundesländern und Monaten)?
Für wie viele UMF wurde durch das Bundesverwaltungsamt eine Ver-
teilung innerhalb des Erstaufnahmebundeslands verfügt (bitte nach Bun-
desländern und Monaten aufschlüsseln)?
Wie lange dauern die Verfahren von vorläufiger Inobhutnahme bis zur
Übergabe an das Zuweisungsjugendamt durchschnittlich (bitte nach
Aufnahmebundesländern aufschlüsseln)?

b) In wie vielen Fällen wurde eine Verteilung wegen der in § 42b Absatz 4
Nummer 1, 2 und 4 SGB VIII genannten Gründe ausgeschlossen (bitte
aufschlüsseln nach Monaten, Bundesländern und Rechtsgrundlagen)?

8. In wie vielen Fällen fanden Zusammenführungen von unbegleiteten Kin-
dern oder Jugendlichen mit verwandten Personen im Inland oder im Aus-
land nach § 42a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 42b Absatz 4 Nummer 3
SGB VIII statt (bitte aufschlüsseln nach Monaten, Aufnahmejugendämtern
und ggf. Zielstaaten)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zu Problemen bei der Familienzu-
sammenführung kommt?
Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum werden diese Fälle nicht er-
fasst?

9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob ein Bundesland nach § 42c
Absatz 1 Satz 3 SGB VIII seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als
die Aufnahmequote zugrunde legt?
Wenn ja, welche Bundesländer betrifft das, und wie wurde die Quote ge-
ändert?

10. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen
UMF außerhalb des Rechtsrahmens des SGB VIII umverteilt werden
(bspw. www.berlin.de/sen/gessoz/presse/pressemitteilungen/2015/
pressemitteilung.390989.php)?

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Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015
parallel zur gesetzlich normierten Umverteilung nach den §§ 42a bis 42f
SGB VIII umverteilt (bspw. aufgrund der Mitreise in einem der
eingesetzten Züge zur Weiterverteilung von Flüchtlingen; siehe folgen-
den Artikel Absatz 3: www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/kudamm/
fluechtlinge-in-berlin-im-icc-sind-die-windpocken-ausgebrochen/1280
1350.html)?

b) Wie viele UMF wurden im Jahr 2015 insgesamt im Rahmen von Um-
verteilungen außerhalb des rechtlichen Rahmens des SGB VIII umver-
teilt?
Falls zu den Fragen 10a und 10b keine Erkenntnisse vorliegen, warum
hat die Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse trotz eindeutiger
rechtlicher Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe?

11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob aus Gründen des Kindes-
wohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Ge-
wicht die örtliche Zuständigkeit nach § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII von
einem anderen Träger übernommen wurde?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und mit welcher Begründung (bitte nach Bun-
desländern aufschlüsseln)?
Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob es Probleme bei der Über-
nahme der Zuständigkeit gibt (bitte begründen)?

12. a) Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen des Freistaats Bayern,
den Zugang zu Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII dahin-
gehend zu beschränken, dass die entstehenden Kosten den Jugendäm-
tern nicht mehr erstattet werden sollen (siehe die Antworten des Baye-
rischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integra-
tion auf die Fragen 7.1. und 7.2. der Schriftlichen Anfrage der Abgeord-
neten Christine Kamm betreffend die Unterbringung und Betreuung von
unbegleiteten Minderjährigen III vom 9. November 2015)?
Inwieweit wird eine solche Praxis aus Sicht der Bundesregierung Aus-
wirkungen auf die Gewährung der entsprechenden Hilfen haben?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem entsprechen-
den Vorgehen der Zugang von UMF zu den Hilfen für junge Volljährige
de facto eingeschränkt wird, da die finanziellen Handlungsspielräume
der Jugendämter weiter eingeschränkt werden?
Wenn nein, warum nicht?

b) Welche Bedeutung hat für die Bundesregierung die Unterbringung von
UMF in Gastfamilien?
Wie unterscheiden sich Gastfamilien von Pflegefamilien im Sinne des
§ 33 SGB VIII?
Welche rechtlichen Grundlagen haben Gastfamilien, wenn diese von
Pflegefamilien abweichen?
Welche positiven und negativen Erfahrungen sind der Bundesregierung
zur Unterbringung von UMF in Pflegefamilien bzw. Gastfamilien be-
kannt?

c) Welche Projekte zur Gewinnung, Qualifizierung und Betreuung von
Gastfamilien/Pflegefamilien mit Schwerpunkt auf UMF fördert die
Bundesregierung (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern, Trägern,
inhaltlicher Schwerpunktsetzung, Projektlaufzeit und Projekt/Förderan-
teil des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)?

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Inwieweit werden speziell Projekte berücksichtigt, die die Beteiligung
der UMF in den Mittelpunkt stellen und die Entwicklung von Methoden
der Beteiligung grundsätzlich vorsehen?

III. Regelung der Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung

aus Entscheidungen einiger Amtsgerichte, für UMF keinen Vormund
zu bestellen (bspw. www.taz.de/Amtsgericht-unterlaeuft-EU-Richtlinien/
!5259807/)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine entspre-
chende Praxis im Widerspruch sowohl zu europarechtlichen Normen als
auch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht?

14. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Aussage der Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig in einem Schrei-
ben an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deut-
schen Bundestages, nach dem die intensive und persönliche Betreuung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Amtsvormünder nicht zu
gewährleisten ist („In der Praxis übernimmt das Jugendamt die rechtliche
Vertretung (Amtsvormundschaft). Der Amtsvormund betreut bis zu 50
Fälle. Ein ehrenamtlicher Vormund hat demgegenüber die Möglichkeit,
sich intensiv und persönlich um die Minderjährigen zu kümmern.“, Schrei-
ben vom 20. Januar 2016, S. 3)?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um es den Amtsvormün-
dern – wie gesetzlich in § 1793 Absatz 1a BGB vorgesehen – zu ermögli-
chen, die Vormundschaft persönlich zu führen?

15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es bei der Bestallung von Vormün-
dern für UMF regelmäßig zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommt
(bspw. www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/fileadmin/user_data/35-helfen-
und-gewinnen/download/Broschuere_Uneingeschraenkte_Rechte_fuer_
junge_Fluechtlinge-Stand_05.03.2014.pdf, S. 24 und 25)?
Inwieweit ist dies aus Sicht der Bundesregierung mit den Vorgaben der
Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6 Ab-
satz 2), der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU, Artikel 24
Absatz 1) und der EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU, Arti-
kel 25 Absatz 1) vereinbar?
Welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung (bspw. im Rah-
men der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündig-
ten Modernisierung des Vormundschaftsrechts), um den Zugang zum Vor-
mund zu verkürzen?
Wenn es keine Initiativen seitens der Bundesregierung gibt bzw. wenn kein
Handlungsbedarf konstatiert wird, warum nicht?

16. a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
UMF über einen fachlich qualifizierten Vertreter verfügen, so wie dies
die Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6
Absatz 2) und die EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU,
Artikel 25 Absatz 1) vorsehen?
Was ist aus Sicht der Bundesregierung unter dem Begriff der erforder-
lichen Fachkenntnis (ebd.) zu verstehen?

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b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregie-
rung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg zur Einsetzung
eines Ergänzungspflegers vom 21. Juli 2015 (31 F 67/15), in dem das
Gericht unter Rückgriff auf die EU-Verfahrensrichtlinie u. a. feststellt,
dass ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen ist, wenn die
Mitarbeiter der Jugendämter nicht über die entsprechenden Qualifikati-
onen verfügen?

17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF), dass Jugendämter im Rahmen der rechtlichen
Vertretung nach § 42a Absatz 3 SGB VIII während der vorläufigen Inob-
hutnahme und während der Inobhutnahme einen Asylantrag für in Obhut
genommene Minderjährige stellen können, nicht aber die Vertretung in der
Anhörung übernehmen können (bitte begründen)?
Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass UMF zeitnah nach
dem Clearingverfahren einen Asylantrag stellen können, angesichts der
Tatsache, dass die Bearbeitungskapazitäten des BAMF beschränkt sind und
die Bestallung der Vormünder (siehe Frage 14) sich oftmals verzögert?
Welche Maßnahmen sind von Seiten der Bundesregierung zur Verbesse-
rung der Situation angedacht?

18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der Bestallung
von Vormündern für UMF, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Herkunftslands die Volljährigkeit
erst zu einem späteren Zeitpunkt erreichen (Artikel 24 EGBGB)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Volljährigkeitsgren-
zen in den Herkunftsländern der UMF (bitte nach Herkunftsländern, Al-
tersgrenzen und dem Familienstand ledig/verheiratet aufschlüsseln)?

Berlin, den 26. Januar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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