BT-Drucksache 18/7393

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6744 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

Vom 27. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7393
18. Wahlperiode 27.01.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6744 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die
Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

A. Problem
Die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahr-
stelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186)
(OGAW-V-Richtlinie) ist bis zum 18. März 2016 in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie zielt darauf ab, Anlegersicherheit und Marktintegrität auch weiter-
hin zu gewährleisten. Mit der Änderung der Richtlinie 2009/65/EG wird den Ent-
wicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer
und Aufsichtsbehörden aus der Finanzkrise Rechnung getragen und werden ins-
besondere die Bestimmungen über die Aufgaben und die Haftung der Verwahr-
stellen, die Vergütungspolitik und die Sanktionen harmonisiert.

B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz wird die Änderung der Richtlinie 2009/65/EG um-
gesetzt. Zudem werden weitere punktuelle Änderungen des Kapitalanlagegesetz-
buchs (KAGB) und des Kreditwesengesetzes vorgenommen und das Kapitalanla-
gegesetzbuch wird an neue europarechtliche Vorgaben im Bereich des Invest-
mentwesens angepasst. Durch die Regelungen soll gleichzeitig dem Ziel der Bun-
desregierung Rechnung getragen werden, mehr Beteiligungskapital und private
Investoren für die Finanzierung von öffentlicher Infrastruktur zu gewinnen. Die
Bundesregierung prüft derzeit intensiv, wie zur Erreichung dieser Ziele die Rah-
menbedingungen, auch in der Finanzmarktregulierung, optimiert werden können;

Drucksache 18/7393 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
dies schließt weitere Anpassungen im KAGB mit ein.

Insbesondere empfiehlt der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzent-
wurf:

Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch:
• Änderung, damit auch offene Spezial-AIF-Darlehen vollumfänglich restruk-

turieren können. Damit können auch diese künftig unverbriefte Darlehens-
forderungen, in die sie investieren, effektiver verwalten.

• Änderung, um den praktischen Bedürfnissen zur Vergabe von Gesellschaf-
terdarlehen besser Rechnung zu tragen.

• Mit dem Gesetz sollte das KAGB auf Grund der Ermächtigungen in der ge-
änderten Richtlinie 2009/65/EG auch an eine Delegierte Verordnung der Eu-
ropäischen Kommission angepasst werden. Aufgrund von Verzögerungen
bei der Europäischen Kommission wird die Delegierte Verordnung von der
Europäischen Kommission jedoch nunmehr voraussichtlich erst zu einem
Zeitpunkt in Kraft treten, der eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Ge-
setzes ausschließt. Die zur Anpassung an die Delegierte Verordnung vorge-
sehenen Regelungen werden daher aus diesem Gesetz herausgelöst und sol-
len im Rahmen eines geeigneten nachfolgenden Gesetzgebungsverfahrens
übernommen werden.

• Ergänzung einer neuen Kategorie semiprofessioneller Anleger, die es An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Bundes- und Landes-
gesellschaften ermöglichen soll, in Spezial-AIF zu investieren.

• Schaffung von Übergangsvorschriften.
• Redaktionelle Änderungen und Korrekturen.

Anpassung des Inkrafttretens

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben in-
folge der Durchführung des Gesetzes zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7393

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen insgesamt Kosten von ca. 905 000 Euro. Dabei fällt
ein wesentlicher Anteil als Einmalaufwand für die Änderung der Anlagebedin-
gungen an (460 000 Euro).
Die Kosten für den Erfüllungsaufwand i. e. S. betragen insgesamt ca. 617 000
Euro.
Die Kosten aus Informationspflichten belaufen sich auf ca. 288 000 Euro. Nach
der „One in, one out“-Regel ergibt sich eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand
von ca. 92 000 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand von ca. 29 000 Euro.

F. Weitere Kosten
Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/7393 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6744 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 27. Januar 2016

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Fritz Güntzler
Berichterstatter

Christian Petry
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7393
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und
Sanktionen
– Drucksache 18/6744 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2014/91/EU des

Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Juli 2014 zur

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur
Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für

gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) im Hinblick auf die

Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergü-
tungspolitik und Sanktionen*)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2014/91/EU des

Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Juli 2014 zur

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur
Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für

gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) im Hinblick auf die

Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergü-
tungspolitik und Sanktionen*)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz
17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz
17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende An-
gabe eingefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

㤠7a Bekanntmachung von sofort voll-
ziehbaren Maßnahmen“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung

der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 186).

Drucksache 18/7393 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende An-
gabe eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„§ 8a Anzeige von Verdachtsfällen“.

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

㤠12 Meldungen der Bundesanstalt an die
Europäische Kommission, an die Eu-
ropäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde und an den Betreiber
des Bundesanzeigers“.

d) In der Angabe zu § 34 werden nach dem
Wort „Bundesanstalt“ die Wörter „und der
Bundesbank“ angefügt.

d) u n v e r ä n d e r t

e) In der Angabe zu § 39 wird nach dem Wort
„Erlaubnis“ das Wort „; Tätigkeitsverbot“
angefügt.

e) u n v e r ä n d e r t

f) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende An-
gabe eingefügt:

f) u n v e r ä n d e r t

„§ 48a Jahresbericht, Lagebericht und Prü-
fung von Spezial-AIF, die Darlehen
nach § 285 Absatz 2 vergeben; Ver-
ordnungsermächtigung“.

g) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende
Angabe eingefügt:

g) Nach der Angabe zu § 100a wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 100a Übertragung auf eine andere Kapital-
verwaltungsgesellschaft“.

„§ 100b u n v e r ä n d e r t

h) Nach der Angabe zu Kapitel 6 wird folgende
Angabe eingefügt:

h) Nach der Angabe zu Kapitel 6 wird folgende
Angabe eingefügt:

„Kapitel 7

Europäische langfristige Investmentfonds

u n v e r ä n d e r t

§ 339a Europäische langfristige Investment-
fonds“.

§ 338a u n v e r ä n d e r t

i) Die Angabe zu dem bisherigen Kapitel 7
wird die Angabe zu dem Kapitel 8.

i) u n v e r ä n d e r t

j) Nach der Angabe zu § 341 wird folgende
Angabe eingefügt:

j) u n v e r ä n d e r t

„§ 341a Bekanntmachung von bestandskräfti-
gen Maßnahmen und unanfechtbar
gewordenen Bußgeldentscheidun-
gen“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

k) Nach der Angabe zu § 353 wird folgende An-
gabe eingefügt:

k) Nach der Angabe zu § 353 werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

„§ 353a Übergangsvorschrift zu den §§ 261,
262 und 263“.

„§ 353a Übergangsvorschriften zu den
§§ 261, 262 und 263

§ 353b Übergangsvorschriften zu § 285
Absatz 3“.

l) Nach der Angabe zu § 355 werden die fol-
genden Angaben angefügt:

l) Folgende Angabe wird angefügt:

„Unterabschnitt 5

Übergangsvorschriften für Sondervermögen

entfällt

§ 356 Übergangsvorschriften zu § 95 Ab-
satz 1 und § 97 Absatz 1

„§ 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Ab-
satz 1 und § 97 Absatz 1“.

Unterabschnitt 6

Übergangsvorschriften für AIF-Verwahr-

stellen

entfällt

§ 357 Übergangsvorschrift zu § 85 Absatz
5 Satz 1“.

§ 357 entfällt

2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „(ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 1)“ die Wörter „,
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtli-
nie 2009/65/EG zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
fend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hin-
blick auf die Aufgaben der Verwahrstelle,
die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach
der Angabe „Nummer 33“ die Wörter „; ein
Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem
Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessio-
neller Anleger im Sinne des Absatzes 19
Nummer 33“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7393 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Absatz 19 wird wie folgt geändert: c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 21 wird folgender Satz
angefügt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„Als grundstücksgleiche Rechte im
Sinne von Satz 1 gelten auch Nieß-
brauchrechte im Sinne des § 231 Absatz
1 Satz 1 Nummer 6.“

bb) Nummer 37 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 33 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird der
Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe d wird
angefügt:

„d) jeder Anleger in der
Rechtsform

aa) einer Anstalt des
öffentlichen Rechts,

bb) einer Stiftung des
öffentlichen Rechts
oder

cc) einer Gesellschaft,
an der der Bund
oder ein Land
mehrheitlich betei-
ligt ist,

wenn der Bund oder das
Land zum Zeitpunkt der
Investition der Anstalt,
der Stiftung oder der
Gesellschaft in den be-
treffenden Spezial-AIF
investiert oder investiert
ist.“

cc) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

„37. Verschmelzungen im Sinne dieses
Gesetzes sind Auflösungen ohne
Abwicklung eines Sondervermö-
gens, einer Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Ka-
pital oder einer offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft

„37. u n v e r ä n d e r t

a) durch Übertragung sämtli-
cher Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten eines
oder mehrerer übertragender

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

offener Investmentvermögen
auf ein anderes bestehendes
übernehmendes Sonderver-
mögen, auf einen anderen be-
stehenden übernehmenden
EU-OGAW, auf eine andere
bestehende übernehmende
Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital
oder auf eine andere beste-
hende übernehmende offene
Investmentkommanditgesell-
schaft (Verschmelzung durch
Aufnahme) oder

b) durch Übertragung sämtli-
cher Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten
zweier oder mehrerer über-
tragender offener Invest-
mentvermögen auf ein neues,
dadurch gegründetes über-
nehmendes Sondervermö-
gen, auf einen neuen, dadurch
gegründeten übernehmenden
EU-OGAW, auf eine neue,
dadurch gegründete überneh-
mende Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem
Kapital oder auf eine neue,
dadurch gegründete überneh-
mende offene Investment-
kommanditgesellschaft (Ver-
schmelzung durch Neugrün-
dung)

jeweils gegen Gewährung von An-
teilen oder Aktien des überneh-
menden Investmentvermögens an
die Anleger oder Aktionäre des
übertragenden Investmentvermö-
gens sowie gegebenenfalls einer
Barzahlung in Höhe von nicht
mehr als 10 Prozent des Wertes ei-
nes Anteils oder einer Aktie am
übertragenden Investmentvermö-
gen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft sind nur

„(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft sind nur

Drucksache 18/7393 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die §§ 1 bis 17, 42, 1. u n v e r ä n d e r t

2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 2. u n v e r ä n d e r t

3. § 44 Absatz 1, 4 bis 7 und 3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9 und

4. im Hinblick auf eine Vergabe von Geld-
darlehen für Rechnung eines AIF § 20
Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6,
§ 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz
2 und 3 sowie im Hinblick auf eine
Vergabe von Gelddarlehen nach § 285
Absatz 2 die § 26 Absatz 1, 2 und 7 Satz
1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz
1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4

4. im Hinblick auf eine Vergabe von Geld-
darlehen für Rechnung eines AIF § 20
Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6,
§ 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz
2 und 3 sowie im Hinblick auf eine
Vergabe von Gelddarlehen nach § 285
Absatz 2 die § 26 Absatz 1, 2 und 7,
§ 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1,
2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4

anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen
sind:

anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen
sind:

1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft verwaltet entweder direkt oder
indirekt über eine Gesellschaft, mit der
die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft über eine gemeinsame Ge-
schäftsführung, ein gemeinsames Kon-
trollverhältnis oder durch eine wesent-
liche unmittelbare oder mittelbare Be-
teiligung verbunden ist, ausschließlich
Spezial-AIF,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die verwalteten Vermögensgegen-
stände der verwalteten Spezial-AIF

2. u n v e r ä n d e r t

a) überschreiten einschließlich der
durch den Einsatz von Leverage
erworbenen Vermögensgegen-
stände insgesamt nicht den Wert
von 100 Millionen Euro oder

b) überschreiten insgesamt nicht den
Wert von 500 Millionen Euro, so-
fern für die Spezial-AIF kein Le-
verage eingesetzt wird und die An-
leger für die Spezial-AIF keine
Rücknahmerechte innerhalb von
fünf Jahren nach Tätigung der ers-
ten Anlage ausüben können, und

3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft hat nicht beschlossen, sich die-
sem Gesetz in seiner Gesamtheit zu un-
terwerfen.

3. u n v e r ä n d e r t

Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a und b genannten Schwellen-

Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a und b genannten Schwellen-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

werte und die Behandlung von AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Sat-
zes 1, deren verwaltete Vermögensgegen-
stände innerhalb eines Kalenderjahres gele-
gentlich den betreffenden Schwellenwert
über- oder unterschreiten, bestimmen sich
nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Ist die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich
nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf
sie abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer
Spezial-AIF auch die entsprechenden AIF
verwalten.“

werte und die Behandlung von AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Sat-
zes 1, deren verwaltete Vermögensgegen-
stände innerhalb eines Kalenderjahres gele-
gentlich den betreffenden Schwellenwert
über- oder unterschreiten, bestimmen sich
nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Ist die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich
nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf
sie abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer
Spezial-AIF auch die entsprechenden AIF
verwalten.“

b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil
vor Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42
und 44 Absatz 1, 4 bis 7“ durch die Wörter
„§§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die
§§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 7 und § 261 Absatz
1 Nummer 8“ ersetzt.

b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil
vor Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42
und 44 Absatz 1, 4 bis 7“ durch die Wörter
„§§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die
§§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz
1 Nummer 8“ ersetzt.

c) Absatz 4b wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„2. § 20 Absatz 10 entsprechend,“.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer
3 und wie folgt gefasst:

bb) u n v e r ä n d e r t

„3. die §§ 26 bis 28,“.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer
5.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer
4 und die Wörter „§ 44 Absatz 1, 4 bis
7“ werden durch die Wörter „§ 44
Absatz 1, 4 bis 9“ ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
mer 5.

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer
6 und das Wort „sowie“ wird durch ein
Komma ersetzt.

ee) u n v e r ä n d e r t

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer
7 und das Komma am Ende wird durch
das Wort „und“ ersetzt.

ff) u n v e r ä n d e r t

ff) Nach der neuen Nummer 7 wird fol-
gende Nummer 8 eingefügt:

gg) u n v e r ä n d e r t

„8. im Hinblick auf eine Vergabe von
Gelddarlehen für Rechnung eines
AIF § 20 Absatz 9 entsprechend,
§ 34 Absatz 6, § 261 Absatz 1

Drucksache 18/7393 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Nummer 8, § 285 Absatz 2 und 3
sowie im Hinblick auf einer
Vergabe von Gelddarlehen nach
§ 285 Absatz 2 die § 29 Absatz 1,
2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis
4“.

4. § 5 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 7 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die
Absätze 7 und 8.

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a 㤠7a

Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maß-
nahmen

Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maß-
nahmen

(1) Die Bundesanstalt kann Maßnahmen,
die nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer In-
ternetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies
bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Be-
seitigung oder Verhinderung von Missständen ge-
boten ist. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen
ist folgender Hinweis hinzuzufügen: ‚Diese Maß-
nahme ist noch nicht bestandskräftig.‘ Wurde ge-
gen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt,
sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittel-
verfahrens bekannt zu machen.

(1) Die Bundesanstalt macht Maßnahmen,
die nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer In-
ternetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei Ab-
wägung der betroffenen Interessen zur Beseiti-
gung oder Verhinderung von Missständen gebo-
ten ist. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen
ist folgender Hinweis hinzuzufügen: ‚Diese Maß-
nahme ist noch nicht bestandskräftig.‘ Wurde ge-
gen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt,
sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittel-
verfahrens bekannt zu machen.

(2) Die Bundesanstalt sieht von einer Be-
kanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die
Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermitt-
lungen gefährden würde.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Bekanntmachung darf personenbe-
zogene Daten nur in dem Umfang enthalten, der
für den Zweck der Beseitigung oder Verhinderung
von Missständen erforderlich ist. Die Bekanntma-
chung ist zu löschen, sobald sie nicht mehr erfor-
derlich ist, spätestens aber nach fünf Jahren.“

(3) u n v e r ä n d e r t

6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. hierdurch bei Ersuchen im Zusammen-
hang mit OGAW wahrscheinlich ihre

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

eigenen Ermittlungen oder Durchset-
zungsmaßnahmen oder strafrechtliche
Ermittlungen beeinträchtigt würden.“

7. § 12 wird wie folgt geändert: 7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort
„Kommission“ das Wort „und“ durch das
Wort „, an“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Marktaufsichtsbehörde“ die Wörter
„und an den Betreiber des Bundesanzeigers“
angefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 6 Satz 1 wird folgende Nummer
19 angefügt:

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 18 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19. alle nach § 341a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bekannt gemachten oder in Ver-
bindung mit § 341a Absatz 3 nicht be-
kannt gemachten bestandskräftigen
Maßnahmen und unanfechtbar gewor-
denen Bußgeldentscheidungen; die
Bundesanstalt übermittelt der Europäi-
schen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde die verfahrensabschließenden
letztinstanzlichen Entscheidungen zu
Strafverfahren, die Straftaten nach
§ 339 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich
des Betreibens des Geschäfts einer
OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zum Gegenstand haben, sowie
die Begründung; die Bundesanstalt
übermittelt der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde jähr-
lich eine Zusammenfassung von Infor-
mationen über Maßnahmen und Buß-
geldentscheidungen wegen Verstößen
gegen Gebote und Verbote, die in § 340
Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genom-
men werden und auf die Richtlinie
2009/65/EG zurückgehen.“

„19. u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: c) u n v e r ä n d e r t

„(8) Die Bundesanstalt übermittelt dem
Betreiber des Bundesanzeigers einmal jähr-
lich Name und Anschrift folgender, ihr be-
kannt werdender Kapitalverwaltungsgesell-
schaften und Investmentgesellschaften:

Drucksache 18/7393 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. externer Kapitalverwaltungsgesell-
schaften,

2. offener OGAW-Investmentaktienge-
sellschaften,

3. offener AIF-Investmentaktiengesell-
schaften,

4. geschlossener Publikumsinvestmentak-
tiengesellschaften,

5. geschlossener Publikumsinvestment-
kommanditgesellschaften sowie

6. registrierter Kapitalverwaltungsgesell-
schaften nach § 2 Absatz 5 einschließ-
lich der von ihr verwalteten geschlosse-
nen inländischen Publikums-AIF.

Ein Bekanntwerden im Sinne des Satzes 1 ist
gegeben:

1. bei Kapitalverwaltungsgesellschaften
mit Erteilung der Erlaubnis oder Bestä-
tigung der Registrierung,

2. bei Publikumsinvestmentvermögen mit
Genehmigung der Anlagebedingungen,

3. bei Spezialinvestmentvermögen mit der
Vorlage der Anlagebedingungen bei der
Bundesanstalt.“

8. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach
dem Wort „besichtigen“ die Wörter „, um drin-
gende Gefahren für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit zu verhüten“ eingefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

9. entfällt

„Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Auf-
sichtsrats der externen OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft von der Verwahrstelle nach den
Sätzen 1 und 2 bestimmen sich die Anforderungen
nach Artikel 20 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz
1 Buchstabe b und Absatz 2 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. (…)/2015) der Kommission
vom (…) zur (…) (ABl. …). Artikel 20 Buchstabe
d und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz
2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. (…)/2015
gelten entsprechend für externe AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

10. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 8 bis 10
angefügt:

9. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 8 bis 10
angefügt:

„(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften dürfen für Rechnung des OGAW weder
Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen
aus einem Bürgschafts- oder einem Garantiever-
trag eingehen.

„(8) u n v e r ä n d e r t

(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögens-
verwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn
dies auf Grund der Verordnung (EU) Nr.
345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
über europäische langfristige Investmentfonds
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), § 3 Absatz 2
in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, § 240,
§ 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3,
§ 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz
3 erlaubt ist. Die Gewährung eines Gelddarlehens
im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor bei einer der
Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung
der Darlehensbedingungen; dies gilt nicht für of-
fene Spezial-AIF.

(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögens-
verwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn
dies auf Grund der Verordnung (EU) Nr.
345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
über europäische langfristige Investmentfonds
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), § 3 Absatz 2
in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, § 240,
§ 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3,
§ 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz
3 erlaubt ist. Die Gewährung eines Gelddarlehens
im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor bei einer der
Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung
der Darlehensbedingungen.

(10) Externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaften dürfen ihren Mutter-, Tochter- und
Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene
Rechnung gewähren.“

(10) u n v e r ä n d e r t

11. § 25 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 10. u n v e r ä n d e r t

„Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in
Absatz 1 muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von min-
destens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie
2011/61/EU geforderten Betrag und muss die ex-
terne OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens
dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Betrag
aufweisen.“

12. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:

12. entfällt

„Die Anforderungen an OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Pflicht, im
Sinne des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu
handeln, bestimmen sich nach Artikel 20 Buch-
stabe a bis c, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22

Drucksache 18/7393 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

der Delegierten Verordnung (EU) Nr. (…)/2015).
Artikel 20 Buchstabe a bis c, Artikel 21 Absatz 1
und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. (…)/2015) gelten entsprechend für AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaften.“

13. § 28 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. einen Prozess, der es den Mitarbei-
tern unter Wahrung der Vertrau-
lichkeit ihrer Identität ermöglicht,
potenzielle oder tatsächliche Ver-
stöße gegen dieses Gesetz, gegen
auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sene Rechtsverordnungen oder ge-
gen unmittelbar geltende Vor-
schriften in Rechtsakten der Euro-
päischen Union über Europäische
Risikokapitalfonds, Europäische
Fonds für soziales Unternehmer-
tum oder europäische langfristige
Investmentfonds sowie etwaige
strafbare Handlungen innerhalb
der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft an geeignete Stellen zu mel-
den.“

b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Wörter „Satz 2 Nummer 1 bis 8“
eingefügt.

14. Nach § 29 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

12. u n v e r ä n d e r t

„(5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren
oder in unverbriefte Darlehensforderungen inves-
tieren, haben darüber hinaus über eine diesen Ge-
schäften und deren Umfang angemessene Auf-
bau- und Ablauforganisation zu verfügen, die ins-
besondere Prozesse für die Kreditbearbeitung, die
Kreditbearbeitungskontrolle und die Behandlung
von Problemkrediten sowie Verfahren zur Früher-
kennung von Risiken vorsieht. Satz 1 ist nicht an-
zuwenden, wenn die Darlehensvergabe zulässig

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ist nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Ab-
satz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Num-
mer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder
§ 285 Absatz 3.“

15. § 34 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Bundesanstalt“ die Wörter „und der Bun-
desbank“ angefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften, die für Rechnung eines AIF Geld-
darlehen gewähren oder unverbriefte Darle-
hensforderungen erwerben, gilt § 14 des
Kreditwesengesetzes entsprechend.“

16. § 35 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „adhoc“
durch die Wörter „ad hoc“ ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden an-
gefügt:

„(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften
haben die Meldungen nach den Absätzen 1,
2 und 3 Nummer 2 und den Absätzen 4 bis 6
elektronisch über das Melde- und Veröffent-
lichungssystem der Bundesanstalt zu über-
mitteln.

(10) Die Bundesanstalt kann durch All-
gemeinverfügung nähere Bestimmungen
über Art, Umfang, Form und Turnus der ein-
zureichenden Meldungen nach Absatz 9 und
über die zulässigen Datenträger, Datenstruk-
turen und Übertragungswege festlegen.“

17. § 37 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaften“ wird durch das Wort „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften“ er-
setzt, die Wörter „und keine Anreize“
werden durch die Wörter „, keine An-
reize“ ersetzt und nach den Wörtern
„vereinbar sind“ werden die Wörter „,
und das die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft nicht daran hindert, pflichtgemäß
im besten Interesse des Investmentver-
mögens zu handeln“ eingefügt.

Drucksache 18/7393 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Kapitalverwaltungsgesellschaften
wenden das Vergütungssystem an.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sich“
die Wörter „für AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaften“ und nach der Angabe
„2011/61/EU“ die Wörter „und für OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften näher
nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b
Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie
2009/65/EG“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1
werden nach der Angabe
„2011/61/EU“ die Wörter „so-
wie nach Artikel 14a Absatz 2
und Artikel 14b der Richtlinie
2009/65/EG“ eingefügt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort
„AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ und das Wort „AIF“
durch das Wort „Investment-
vermögen“ ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird das Wort
„AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ durch das
Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“
und das Wort „AIF“ durch das Wort
„Investmentvermögen“ ersetzt.

18. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „aufheben“ die Wörter „oder, so-
weit dies im Einzelfall ausreichend ist, aus-
setzen“ eingefügt.

b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „ver-
fügt und“ das Wort „die“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:

„5. gegen die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft auf Grund einer Ordnungswid-
rigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 1,
4 oder Nummer 5 oder Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a, d, e oder f, Nummer
3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77 oder 81 oder
auf Grund einer wiederholten Ord-
nungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1
Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Num-
mer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis
63, 65, 72, 73, 78 oder 79 eine Geld-
buße festgesetzt werden kann,“.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

19. § 40 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift wird das Wort „; Tätigkeits-
verbot“ angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ihnen“
die Wörter „oder einer anderen verantwortli-
chen natürlichen Person, die in der Kapital-
verwaltungsgesellschaft tätig ist,“ eingefügt.

20. § 44 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „4b oder“ und
werden die Wörter „oder Absatz 2“ gestri-
chen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „4b oder“ ge-
strichen.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„, 4b“ gestrichen.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort
„bis“ durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Nummer 6 wird die Angabe
„4b oder“ gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die An-
gabe „, 4b“ gestrichen.

Drucksache 18/7393 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

„(5a) Die Registrierung erlischt, wenn
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit
ihrer Erteilung Gebrauch macht,

2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die
Registrierung bezieht, seit mehr als
sechs Monaten nicht mehr ausübt oder

3. ausdrücklich auf sie verzichtet.

§ 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend An-
wendung.“

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „, 4b“ gestri-
chen.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
㤠44 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis
4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer
1 und den Absätzen 3 und 4“ ersetzt und
werden die Wörter „4b Satz 1 oder“ ge-
strichen.

g) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
fügt:

„(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften haben die Meldungen nach Absatz
1 Nummer 4 elektronisch über das Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesan-
stalt zu übermitteln.

(9) Die Bundesanstalt kann durch All-
gemeinverfügung nähere Bestimmungen
über Art, Umfang, Form und Turnus der ein-
zureichenden Meldungen nach Absatz 8 und
über die zulässigen Datenträger, Datenstruk-
turen und Übertragungswege festlegen.“

21. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz
1“ gestrichen.

19. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

22. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: 20. u n v e r ä n d e r t

㤠48a

Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spe-
zial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 ver-

geben; Verordnungsermächtigung

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4
erfüllt und die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz
2 für Rechnung eines inländischen Spezial-AIF
vergibt, hat für jeden dieser geschlossenen inlän-
dischen Spezial-AIF, der nicht verpflichtet ist,
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ei-
nen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
zu erstellen und den Anlegern auf Anforderung
zur Verfügung zu stellen. Für die Erstellung, den
Inhalt und die Prüfung und Bestätigung des Jah-
resberichts und des Lageberichts gelten § 45 Ab-
satz 2 sowie die §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 ent-
sprechend. Der Abschlussprüfer hat bei seiner
Prüfung auch festzustellen, ob die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen die-
ses Gesetzes beachtet hat. Der Prüfungsbericht ist
der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschluss-
prüfer einzureichen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über weitere Inhalte, Umfang und Dar-
stellung des Prüfungsberichts des Abschlussprü-
fers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, ins-
besondere um einheitliche Unterlagen zur Beur-
teilung der Tätigkeit von AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, die Gelddarlehen gemäß
§ 285 Absatz 2 für Rechnung von inländischen
geschlossenen Spezial-AIF vergeben, zu erhalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“

23. In § 67 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter
„erste Alternative in Verbindung mit § 297 Ab-
satz 4“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.

21. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7393 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

24. Dem § 68 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 22. u n v e r ä n d e r t

„Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitar-
beitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer
Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche
Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
nungen sowie etwaige strafbare Handlungen in-
nerhalb der Verwahrstelle an geeignete Stellen im
Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des
Kreditwesengesetzes zu melden.“

25. § 69 wird wie folgt geändert: 23. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 48a
Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes“ durch die Wörter „§ 107 Ab-
satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes“ und die Wörter „§ 48g Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter
㤠114 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: b) entfällt

„Meldepflichten der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft gegenüber der Bundesan-
stalt und gegebenenfalls gegenüber der zu-
ständigen Stelle des Herkunftsstaates eines
EU-OGAW im Zusammenhang mit den Vor-
gaben des § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe d bestimmen sich nach Artikel 15 Ab-
satz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
(…)/2015.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(3) Die Verwahrstelle stellt der Bun-
desanstalt auf Anfrage alle Informationen
zur Verfügung, welche die Verwahrstelle im
Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhal-
ten hat und die die Bundesanstalt oder die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
staates des OGAW oder der OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft benötigen können. Im Fall
eines EU-OGAW oder einer EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft stellt die Bundes-
anstalt den zuständigen Behörden des Her-
kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW oder
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die
erhaltenen Informationen unverzüglich zur
Verfügung.“

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 47“
durch die Angabe „§ 46g“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

26. § 70 wird wie folgt geändert: 24. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„(1) Die Verwahrstelle handelt bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, red-
lich, professionell, unabhängig und aus-
schließlich im Interesse des inländischen
OGAW und seiner Anleger.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufga-
ben“ durch die Wörter „Ausführung ihrer
Aufgaben als Verwahrstelle von ihren poten-
ziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben“
ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die
Aufgaben einer Verwahrstelle“ die Wörter
„und eine Verwahrstelle nicht die Aufgaben
einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: d) entfällt

„(4) Die Anforderungen an Verwahr-
stellen zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne
des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unabhängig von der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft zu handeln, be-
stimmen sich nach Artikel 20 Buchstabe a bis
c und e, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Ab-
satz 1 und Artikel 23 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. (…)/2015).“

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„(5) Die von der Verwahrstelle ver-
wahrten Vermögensgegenstände dürfen nur
wiederverwendet werden, sofern die Ver-
wahrstelle sicherstellt, dass

1. die Wiederverwendung der Vermö-
gensgegenstände für Rechnung des in-
ländischen OGAW erfolgt,

2. die Verwahrstelle den Weisungen der
im Namen des inländischen OGAW
handelnden OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft Folge leistet,

3. die Wiederverwendung dem inländi-
schen OGAW zugutekommt sowie im
Interesse der Anleger liegt und

4. die Transaktion durch liquide Sicher-
heiten hoher Qualität gedeckt ist,

Drucksache 18/7393 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) die der inländische OGAW gemäß
einer Vereinbarung über eine
Vollrechtsübertragung erhalten
hat und

b) deren Verkehrswert jederzeit min-
destens so hoch ist wie der Ver-
kehrswert der wiederverwendeten
Vermögensgegenstände zuzüglich
eines Zuschlags.

Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion
verwahrter Vermögensgegenstände, ein-
schließlich Übertragung, Verpfändung, Ver-
kauf und Leihe.“

27. § 72 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verwahrstelle hat die Vermö-
gensgegenstände des inländischen OGAW
oder der für Rechnung des inländischen
OGAW handelnden OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft wie folgt zu verwahren:

1. für Finanzinstrumente im Sinne des An-
hangs I Abschnitt C der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014
über Märkte für Finanzinstrumente so-
wie zur Änderung der Richtlinien
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L
173 vom 12.6.2014, S. 349), die in Ver-
wahrung genommen werden können,
gilt:

a) die Verwahrstelle verwahrt sämtli-
che Finanzinstrumente, die im De-
pot auf einem Konto für Finanzin-
strumente verbucht werden kön-
nen, und sämtliche Finanzinstru-
mente, die der Verwahrstelle phy-
sisch übergeben werden können;

b) die Verwahrstelle stellt sicher,
dass alle Finanzinstrumente, die
im Depot auf einem Konto für Fi-
nanzinstrumente verbucht werden
können, nach den in Artikel 16 der
Richtlinie 2006/73/EG der Kom-
mission vom 10. August 2006 zur
Durchführung der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

auf die organisatorischen Anforde-
rungen an Wertpapierfirmen und
die Bedingungen für die Aus-
übung ihrer Tätigkeit sowie in Be-
zug auf die Definition bestimmter
Begriffe für die Zwecke der ge-
nannten Richtlinie (ABl. L 241
vom 2.9.2006, S. 26) festgelegten
Grundsätzen in den Büchern der
Verwahrstelle auf gesonderten
Konten, die im Namen des inlän-
dischen OGAW oder der für ihn
tätigen OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft eröffnet wurden, regis-
triert werden, so dass die Finanzin-
strumente jederzeit nach gelten-
dem Recht eindeutig als zum in-
ländischen OGAW gehörend iden-
tifiziert werden können;

2. für sonstige Vermögensgegenstände
gilt:

a) die Verwahrstelle prüft das Eigen-
tum des inländischen OGAW oder
der für Rechnung des inländischen
OGAW tätigen OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft an solchen Ver-
mögensgegenständen und führt
Aufzeichnungen derjenigen Ver-
mögensgegenstände, bei denen sie
sich vergewissert hat, dass der in-
ländische OGAW oder die für
Rechnung des inländischen
OGAW tätige OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft an diesen Ver-
mögensgegenständen das Eigen-
tum hat;

b) die Beurteilung, ob der inländische
OGAW oder die für Rechnung des
inländischen OGAW tätige
OGAW-Verwaltungsgesellschaft
Eigentümer ist, beruht auf Infor-
mationen oder Unterlagen, die
vom inländischen OGAW oder
von der OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft vorgelegt werden und,
soweit verfügbar, auf externen
Nachweisen;

c) die Verwahrstelle hält ihre Auf-
zeichnungen auf dem neuesten
Stand;

Drucksache 18/7393 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. die Verwahrstelle übermittelt der
OGAW-Verwaltungsgesellschaft regel-
mäßig eine umfassende Aufstellung
sämtlicher Vermögensgegenstände des
inländischen OGAW.“

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort
„Guthaben“ die Angabe „nach § 195“ einge-
fügt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

28. § 73 wird wie folgt geändert: 26. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Buchstabe b werden nach der An-
gabe „§ 72“ die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 1“ eingefügt.

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
stabe d eingefügt:

„d) der Unterverwahrer unternimmt
alle notwendigen Schritte, um zu
gewährleisten, dass im Fall seiner
Insolvenz die von ihm unterver-
wahrten Vermögensgegenstände
des inländischen OGAW nicht an
seine Gläubiger ausgeschüttet
oder zu deren Gunsten verwendet
werden können,“.

cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
stabe e und die Wörter „§ 70 Absatz 1,
2, 4 und 5 und nach §“ werden durch die
Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2 und 3 und
nach den §§ 70 und“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „nach Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b erfüllen“ die Wörter
„, dass der Unterverwahrer in Bezug auf
die Verwahraufgaben nach § 72 Absatz
1 Nummer 1 einer wirksamen Regulie-
rung der Aufsichtsanforderungen, ein-
schließlich Mindesteigenkapitalanfor-
derungen, und einer Aufsicht in der be-
treffenden Jurisdiktion unterliegt“ ein-
gefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort
„und“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe a wird folgen-
der Buchstabe b eingefügt:

„b) über die Risiken, die mit
einer solchen Übertra-
gung verbunden sind,
und“.

ccc) Der bisherige Buchstabe b wird
Buchstabe c.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: c) entfällt

„(6) Die notwendigen Schritte, die der
Unterverwahrer sowie ein Unternehmen, auf
das der Unterverwahrer nach Absatz 3 Ver-
wahraufgaben unterausgelagert hat, nach
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d unterneh-
men muss, bestimmen sich nach Artikel 17
der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. (…)/2015). Die Pflichten der Verwahr-
stelle zur Sicherstellung, dass der Unterver-
wahrer die Bedingungen nach Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe d einhält, bestimmen
sich nach Artikel 15 Absatz 1 bis 8, Artikel
16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. (…)/2015).“

29. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: 27. u n v e r ä n d e r t

„(3) Die gesperrten Konten sind auf den Na-
men des inländischen OGAW, auf den Namen der
OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die für Rech-
nung des inländischen OGAW tätig ist, oder auf
den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung
des inländischen OGAW tätig ist, zu eröffnen und
gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie
2006/73/EG festgelegten Grundsätzen zu führen.
Sofern Geldkonten auf den Namen der Verwahr-
stelle, die für Rechnung des inländischen OGAW
handelt, eröffnet werden, sind keine Geldmittel
der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten zu
verbuchen.“

30. § 76 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Anteilen“ und dem Wort „Anteile“ je-

Drucksache 18/7393 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

weils die Wörter „oder Aktien des in-
ländischen OGAW“ und nach dem
Wort „Anlagebedingungen“ die Wörter
„oder der Satzung“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Geschäften“ die Wörter „mit Vermö-
genswerten des inländischen OGAW“
eingefügt und werden die Wörter „in
ihre Verwahrung gelangt“ durch die
Wörter „an den inländischen OGAW
oder für Rechnung des inländischen
OGAW überwiesen wird“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Anlagebedingungen“ die Wörter „oder
der Satzung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die An-
lagebedingungen“ durch die Wörter „, die
Anlagebedingungen oder die Satzung“ er-
setzt.

31. § 77 wird wie folgt geändert: 29. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 72 Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1“
eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Vereinbarung, mit der die
Haftung der Verwahrstelle nach den Absät-
zen 1, 2 oder 3 aufgehoben oder begrenzt
werden soll, ist nichtig.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

32. § 78 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 30. u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
chen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger
nicht aus.“

33. § 82 wird wie folgt geändert: 31. In § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d wer-
den die Wörter „ist eine Wiederverwendung
unabhängig von der Zustimmung ausgeschlos-
sen“ durch die Wörter „ist eine Wiederverwen-
dung nur unter den Voraussetzungen des § 70
Absatz 5 zulässig“ ersetzt.

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden
die Wörter „ist eine Wiederverwendung un-
abhängig von der Zustimmung ausgeschlos-

a) entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sen“ durch die Wörter „ist eine Wiederver-
wendung nur unter den Voraussetzungen des
§ 70 Absatz 5 zulässig“ ersetzt.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: b) entfällt

„Für Verwahrstellen, die Vermögenswerte
von Publikums-AIF verwahren, gelten zu-
dem § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d,
Artikel 15 Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16
und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
(…)/2015 entsprechend.“

34. § 85 wird wie folgt geändert: 32. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „ist eine
Wiederverwendung unabhängig von der Zu-
stimmung ausgeschlossen“ durch die Wörter
„ist eine Wiederverwendung nur unter den Vo-
raussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig“ er-
setzt.

a) In Absatz 3 werden die Wörter „ist eine Wie-
derverwendung unabhängig von der Zustim-
mung ausgeschlossen“ durch die Wörter „ist
eine Wiederverwendung nur unter den Vo-
raussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig“
ersetzt.

a) entfällt

b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:

b) entfällt

„Für die Anforderungen an die Verwahr-
stelle zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne
des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unabhängig von der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zu handeln, gelten
Artikel 20 Buchstabe a bis c und e, Artikel 21
Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23
der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
(…)/2015 entsprechend.“

35. § 88 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Finanzinstrumenten“ die
Wörter „eines inländischen Spezial-
AIF“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b und Num-
mer 3 werden die Wörter „inländischen
AIF“ jeweils durch die Wörter „inländi-
schen Spezial-AIF“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „kann die Verwahrstelle

Drucksache 18/7393 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sich“ die Wörter „bei der Verwahrung
von Vermögenswerten von Spezial-
AIF“ eingefügt.

bb) In den Nummern 1 und 2 werden die
Wörter „inländischen AIF“ jeweils
durch die Wörter „inländischen Spe-
zial-AIF“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „inlän-
dische AIF“ durch die Wörter „inländi-
sche Spezial-AIF“ und die Wörter „in-
ländischen AIF“ durch die Wörter „in-
ländischen Spezial-AIF“ ersetzt.

dd) In den Nummern 4 und 5 Buchstabe b
werden die Wörter „inländischen AIF“
durch die Wörter „inländischen Spe-
zial-AIF“ ersetzt.

36. § 89 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 34. u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
chen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger
nicht aus.“

37. § 93 wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die
Absätze 4 bis 7.

38. In § 95 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Lauten sie“ die Wörter „auf den Inhaber, sind sie
in einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der
Anspruch auf Einzelverbriefung auszuschließen;
lauten sie“ eingefügt.

36. u n v e r ä n d e r t

39. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t

a) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch die
Wörter „Namensanteilscheine sowie dem je-
weiligen Namensanteilschein zugehörige,
noch nicht fällige Gewinnanteilscheine“ er-
setzt und werden die Wörter „auf den Inha-
ber lauten oder“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen
Inhaberanteilschein zugehörige, noch nicht
fällige Gewinnanteilscheine sind einer der
folgenden Stellen zur Sammelverwahrung
anzuvertrauen:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne
des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgeset-
zes,

2. einem zugelassenen Zentralverwahrer
oder einem anerkannten Drittland-Zent-
ralverwahrer gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli
2014 zur Verbesserung der Wertpapier-
lieferungen und -abrechnungen in der
Europäischen Union und über Zentral-
verwahrer sowie zur Änderung der
Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU
und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder

3. einem sonstigen ausländischen Ver-
wahrer, der die Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes
erfüllt.“

40. § 100 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „steht, das“ die Wörter „Verwal-
tungs- und“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft das Datum des Eingangs
der Anzeige zu bestätigen.“

41. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: 39. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:

㤠100a 㤠100b

Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungs-
gesellschaft

Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungs-
gesellschaft

(1) Anstelle der Kündigung des Verwal-
tungsrechts und Abwicklung des Sondervermö-
gens durch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und
100 kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit
Genehmigung der Bundesanstalt das Sonderver-
mögen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalver-
waltungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs-
und Verfügungsrecht über das Sondervermögen,
wenn dieses im Miteigentum der Anleger steht,
nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingun-
gen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesell-
schaft (aufnehmende Kapitalverwaltungsgesell-
schaft) übertragen. Die aufnehmende Kapitalver-
waltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis

(1) Anstelle der Kündigung des Verwal-
tungsrechts und Abwicklung des Sondervermö-
gens durch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und
100 kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit
Genehmigung der Bundesanstalt das Sonderver-
mögen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalver-
waltungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs-
und Verfügungsrecht über das Sondervermögen,
wenn dieses im Miteigentum der Anleger steht,
nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen
auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
(aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft)
übertragen. Die aufnehmende Kapitalverwal-
tungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis zur

Drucksache 18/7393 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

zur Verwaltung solcher Arten von Investmentver-
mögen verfügen. § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend.

Verwaltung solcher Arten von Investmentvermö-
gen verfügen. § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt ent-
sprechend. Die Genehmigung nach Satz 1 ist in-
nerhalb einer Frist von acht Wochen nach Ein-
gang des Genehmigungsantrags zu erteilen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Genehmigung vorliegen und der Antrag von
der übertragenden Kapitalverwaltungsgesell-
schaft gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und
4 gilt entsprechend.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
die Übertragung im Bundesanzeiger und darüber
hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf
erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Geneh-
migung nach Absatz 1 erteilt hat. § 99 Absatz 1
Satz 3 und 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung
wirksam wird, bestimmt sich nach der vertragli-
chen Vereinbarung zwischen der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und der aufnehmenden Kapital-
verwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf
bei Publikumssondervermögen frühestens mit
Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntma-
chung im Bundesanzeiger nach Absatz 2 Satz 1
und bei Spezialsondervermögen frühestens mit
der Anzeige der Übertragung bei der Bundesan-
stalt wirksam werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf
bei Publikumssondervermögen der Genehmigung
der Bundesanstalt.“

(4) u n v e r ä n d e r t

42. § 101 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „erste Alternative in Verbindung mit
§ 297 Absatz 4“ durch die Wörter „Satz 1“
ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Jahresbericht eines inländi-
schen OGAW-Sondervermögens muss zu-
sätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen
Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen,
gegliedert in feste und variable von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft an ihre
Mitarbeiter gezahlte Vergütungen und
gegebenenfalls alle direkt von dem in-
ländischen OGAW-Sondervermögen
selbst gezahlte Beträge, einschließlich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Anlageerfolgsprämien unter Angabe
der Zahl der Begünstigten;

2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen
Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen,
aufgeteilt nach Geschäftsleitern, Mitar-
beitern oder anderen Beschäftigten, de-
ren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-
fluss auf das Risikoprofil der Verwal-
tungsgesellschaft oder der verwalteten
Investmentvermögen haben (Risikoträ-
ger), Mitarbeitern oder anderen Be-
schäftigten mit Kontrollfunktionen so-
wie Mitarbeitern oder anderen Beschäf-
tigten, die eine Gesamtvergütung erhal-
ten, auf Grund derer sie sich in dersel-
ben Einkommensstufe befinden wie
Geschäftsleiter und Risikoträger;

3. eine Beschreibung darüber, wie die
Vergütung und die sonstigen Zuwen-
dungen berechnet wurden;

4. das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz
1 Buchstabe c und d der Richtlinie
2009/65/EG genannten Überprüfungen,
einschließlich aller festgestellten Unre-
gelmäßigkeiten;

5. wesentliche Änderungen an der festge-
legten Vergütungspolitik.“

43. In § 108 Absatz 4 wird die Angabe „§ 93 Absatz
8“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.

41. u n v e r ä n d e r t

44. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 42. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „das Verfügungsrecht“ durch
die Wörter „das Verwaltungs- und Verfü-
gungsrecht“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall der Bestellung einer anderen Kapi-
talverwaltungsgesellschaft ist § 100a ent-
sprechend anzuwenden.“

„Im Fall der Bestellung einer anderen Kapi-
talverwaltungsgesellschaft ist § 100b ent-
sprechend anzuwenden.“

45. § 113 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „aufheben“ die Wörter
„oder, soweit dies im Einzelfall ausrei-
chend ist, aussetzen“ eingefügt.

Drucksache 18/7393 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:

„3. gegen die OGAW-Investmentge-
sellschaft auf Grund einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 340 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a oder Num-
mer 3 oder auf Grund einer wie-
derholten Ordnungswidrigkeit
nach § 340 Absatz 2 Nummer 24
Buchstabe c oder Nummer 32 eine
Geldbuße festgesetzt werden kann
oder“.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer
4.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ihnen“
die Wörter „oder einer anderen verantwortli-
chen natürlichen Person, die in der OGAW-
Investmentaktiengesellschaft tätig ist,“ ein-
gefügt.

46. § 119 wird wie folgt geändert: 44. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestellung und das Ausscheiden von
Mitgliedern des Vorstands ist der Bundesan-
stalt unverzüglich anzuzeigen.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Vorstand einer OGAW-In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital hat einen angemessenen Pro-
zess einzurichten, der es den Mitarbeitern
unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer
Identität ermöglicht, potenzielle oder tat-
sächliche Verstöße gegen dieses Gesetz oder
gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare
Handlungen innerhalb der Gesellschaft an
eine geeignete Stelle zu melden.“

47. § 120 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 3, 4,
6 und 7“ durch die Angabe „Absätzen 3, 6
und 7“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5
genannten Angaben sind im Anhang des Jah-
resabschlusses einer OGAW-Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
noch die Angaben nach § 101 Absatz 4 zu
machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des inländischen OGAW-Sondervermögens
in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW-In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital tritt.“

48. In § 124 Absatz 2 wird die Angabe „§ 93 Absatz
8“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.

46. u n v e r ä n d e r t

49. Dem § 128 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

47. u n v e r ä n d e r t

„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit-
gliedern der Geschäftsführung sind der Bundesan-
stalt unverzüglich anzuzeigen.“

50. § 129 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 48. § 129 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Verfü-
gungsrecht“ durch die Wörter „das Verwal-
tungs- und Verfügungsrecht“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall der Bestellung einer anderen exter-
nen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100a Absatz 1 bis 3 entsprechend anzu-
wenden.“

„Im Fall der Bestellung einer anderen exter-
nen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und
3 entsprechend anzuwenden.“

51. In § 140 Absatz 3 wird die Angabe „§ 93 Absatz
8“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.

49. u n v e r ä n d e r t

52. § 144 wird wie folgt geändert: 50. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „das Verfügungsrecht“ durch
die Wörter „das Verwaltungs- und Verfü-
gungsrecht“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall der Bestellung einer anderen exter-
nen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100a Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzu-
wenden mit der Maßgabe, dass die Übertra-
gung bei Publikumsinvestmentaktiengesell-
schaften frühestens mit Erteilung der Geneh-
migung wirksam wird.“

„Im Fall der Bestellung einer anderen exter-
nen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzu-
wenden mit der Maßgabe, dass die Übertra-
gung bei Publikumsinvestmentaktiengesell-
schaften frühestens mit Erteilung der Geneh-
migung wirksam wird.“

Drucksache 18/7393 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

53. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

51. u n v e r ä n d e r t

„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit-
gliedern des Vorstands sind der Bundesanstalt un-
verzüglich anzuzeigen.“

54. In § 148 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 271
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 271 Absatz 3 Satz
3“ ersetzt.

52. u n v e r ä n d e r t

55. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „93 Absatz 8“
durch die Angabe „93 Absatz 7“ ersetzt.

53. u n v e r ä n d e r t

56. § 153 wird wie folgt geändert: 54. Dem § 153 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) entfällt

„Die Bestellung und das Ausscheiden von
Mitgliedern der Geschäftsführung sind der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.“

u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
satz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 2 und 4“ ersetzt.

b) entfällt

57. § 154 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 55. § 154 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Verfü-
gungsrecht“ durch die Wörter „das Verwal-
tungs- und Verfügungsrecht“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall der Bestellung einer anderen exter-
nen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100a Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzu-
wenden mit der Maßgabe, dass die Übertra-
gung bei Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften frühestens mit Erteilung der
Genehmigung der Bundesanstalt wirksam
wird.“

„Im Fall der Bestellung einer anderen exter-
nen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
§ 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzu-
wenden mit der Maßgabe, dass die Übertra-
gung bei Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaften frühestens mit Erteilung der
Genehmigung der Bundesanstalt wirksam
wird.“

58. In § 161 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
bei einer für unbestimmte Zeit eingegangen Ge-
sellschaft“ gestrichen.

56. u n v e r ä n d e r t

59. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 57. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15. die Voraussetzungen für eine Übertra-
gung der Verwaltung auf eine andere
Kapitalverwaltungsgesellschaft und für
einen Wechsel der Verwahrstelle.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

60. § 165 wird wie folgt geändert: 58. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 32 und 33 werden wie
folgt gefasst:

„32. Identität der Verwahrstelle und
Beschreibung ihrer Pflichten so-
wie der Interessenkonflikte, die
entstehen können;

33. Beschreibung sämtlicher von der
Verwahrstelle ausgelagerter Ver-
wahrungsaufgaben, Liste der Aus-
lagerungen und Unterauslagerun-
gen und Angabe sämtlicher Inte-
ressenkonflikte, die sich aus den
Auslagerungen ergeben können;“.

bb) Nach Nummer 33 wird folgende Num-
mer 34 eingefügt:

„34. Erklärung, dass den Anlegern auf
Antrag Informationen auf dem
neuesten Stand hinsichtlich der
Nummern 32 und 33 übermittelt
werden.“

cc) Die bisherigen Nummern 34 bis 36 wer-
den die Nummern 35 bis 37.

dd) Die bisherige Nummer 37 wird aufge-
hoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. hinsichtlich der Vergütungspolitik
der Verwaltungsgesellschaft:

a) die Einzelheiten der aktuellen
Vergütungspolitik, darunter
eine Beschreibung darüber,
wie die Vergütung und die
sonstigen Zuwendungen be-
rechnet werden, und die Iden-
tität der für die Zuteilung der
Vergütung und sonstigen Zu-
wendungen zuständigen Per-
sonen, einschließlich der Zu-
sammensetzung des Vergü-

Drucksache 18/7393 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

tungsausschusses, falls es ei-
nen solchen Ausschuss gibt,
oder

b) eine Zusammenfassung der
Vergütungspolitik und eine
Erklärung darüber, dass die
Einzelheiten der aktuellen
Vergütungspolitik auf einer
Internetseite veröffentlicht
sind, wie die Internetseite
lautet und dass auf Anfrage
kostenlos eine Papierversion
der Internetseite zur Verfü-
gung gestellt wird; die Erklä-
rung umfasst auch, dass zu
den auf der Internetseite ein-
sehbaren Einzelheiten der ak-
tuellen Vergütungspolitik
eine Beschreibung der Be-
rechnung der Vergütung und
der sonstigen Zuwendungen
sowie die Identität der für die
Zuteilung der Vergütung und
sonstigen Zuwendungen zu-
ständigen Personen, ein-
schließlich der Zusammen-
setzung des Vergütungsaus-
schusses, falls es einen sol-
chen Ausschuss gibt, gehört.“

61. § 166 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 59. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „In-
vestmentvermögens“ die Wörter „und der für
das Investmentvermögen zuständigen Be-
hörde“ eingefügt.

b) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:

„6. eine Erklärung darüber, dass die Einzel-
heiten der aktuellen Vergütungspolitik
auf einer Internetseite veröffentlicht
sind, wie die Internetseite lautet und
dass auf Anfrage kostenlos eine Papier-
version der Internetseite zur Verfügung
gestellt wird; die Erklärung umfasst
auch, dass zu den auf der Internetseite
einsehbaren Einzelheiten der aktuellen
Vergütungspolitik eine Beschreibung
der Berechnung der Vergütung und der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sonstigen Zuwendungen sowie die
Identität der für die Zuteilung der Ver-
gütung und sonstigen Zuwendungen zu-
ständigen Personen, einschließlich der
Zusammensetzung des Vergütungsaus-
schusses, falls es einen solchen Aus-
schuss gibt, gehört und“.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

62. § 191 wird wie folgt geändert: 60. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „eines Teilgesellschaftsvermögens
einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital auf“ die Wörter „eine
andere Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital oder auf“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „, 186, 189
und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen gilt das auf den übertragenden
EU-OGAW anwendbare nationale Recht im
Einklang mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und
46 der Richtlinie 2009/65/EG.“

63. § 261 wird wie folgt geändert: 61. § 261 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt: bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Gelddarlehen nach Maßgabe des
entsprechend anzuwendenden
§ 285 Absatz 3.“

„8. Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3
Satz 1 und 3, der mit der Maß-
gabe entsprechend anwendbar
ist, dass abweichend von § 285
Absatz 3 Satz 1 höchstens 30
Prozent des aggregierten einge-
brachten Kapitals und des noch
nicht eingeforderten zugesagten
Kapitals des geschlossenen Pub-
likums-AIF für diese Darlehen
verwendet werden und im Fall
des § 285 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3 die dem jeweiligen Unter-
nehmen gewährten Darlehen
nicht die Anschaffungskosten
der an dem Unternehmen gehal-
tenen Beteiligungen überschrei-
ten.“

Drucksache 18/7393 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Wertes die-
ses AIF“ durch die Wörter „aggregierten ein-
gebrachten Kapitals und noch nicht eingefor-
derten zugesagten Kapitals dieses AIF, be-
rechnet auf der Grundlage der Beträge, die
nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt
von den Anlegern getragener Gebühren,
Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur
Verfügung stehen,“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

64. § 262 wird wie folgt geändert: 62. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die
Wörter „Wert des gesamten AIF“ durch die
Wörter „aggregierten eingebrachten Kapital
und noch nicht eingeforderten zugesagten
Kapital des AIF, berechnet auf der Grund-
lage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher
direkt oder indirekt von den Anlegern getra-
gener Gebühren, Kosten und Aufwendungen
für Anlagen zur Verfügung stehen,“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

„Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder
Aktien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen
Privatanleger, der die Anforderungen nach
Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeacht-
lich.“

65. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden die
Wörter „60 Prozent des Verkehrswertes der im
geschlossenen Publikums-AIF befindlichen Ver-
mögensgegenstände“ jeweils durch die Wörter
„150 Prozent des aggregierten eingebrachten Ka-
pitals und noch nicht eingeforderten zugesagten
Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF, be-
rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach
Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den
Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf-
wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen“
ersetzt.

63. u n v e r ä n d e r t

66. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 38“
durch die Angabe „27 bis 39“ ersetzt.

64. u n v e r ä n d e r t

67. § 281 wird wie folgt geändert: 65. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 ist entsprechend anzu-
wenden auf die Verschmelzung

1. eines Spezialsondervermögens auf eine
Spezialinvestmentaktiengesellschaft

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

mit veränderlichem Kapital, auf eine of-
fene Investmentkommanditgesell-
schaft, auf ein Teilgesellschaftsvermö-
gen einer Spezialinvestmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital
oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen
einer offenen Investmentkommanditge-
sellschaft,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer
Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital auf ein an-
deres Teilgesellschaftsvermögen der-
selben Investmentaktiengesellschaft so-
wie eines Teilgesellschaftsvermögens
einer offenen Investmentkommanditge-
sellschaft auf ein anderes Teilgesell-
schaftsvermögen derselben Investment-
kommanditgesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer
Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital oder eines
Teilgesellschaftsvermögens einer offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft
auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer
anderen Spezialinvestmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital oder
einer anderen offenen Investmentkom-
manditgesellschaft,

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer
Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital oder eines
Teilgesellschaftsvermögens einer offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft
auf ein Spezialsondervermögen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf die Fälle der Verschmelzung
einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital oder einer offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft auf
eine andere Spezialinvestmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital, auf eine
andere offene Investmentkommanditgesell-
schaft, auf ein Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital, auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer offenen Investment-
kommanditgesellschaft oder auf ein Spezial-
sondervermögen sind die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung

Drucksache 18/7393 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

anzuwenden, soweit sich aus der entspre-
chenden Anwendung des § 182 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3
und 5 und § 190 nichts anderes ergibt.“

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

68. Dem § 282 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

66. u n v e r ä n d e r t

㤠285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddar-
lehen für Rechnung eines allgemeinen offenen in-
ländischen Spezial-AIF entsprechend anzuwen-
den.“

69. Dem § 284 wird folgender Absatz 5 angefügt: 67. u n v e r ä n d e r t

„(5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von
Gelddarlehen für Rechnung eines offenen inländi-
schen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
entsprechend anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in
Verbindung mit § 240 bleibt unberührt.“

70. § 285 wird wie folgt geändert: 68. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1. a) u n v e r ä n d e r t

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:

„(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft darf für Rechnung eines geschlos-
senen Spezial-AIF Gelddarlehen nur unter
den folgenden Bedingungen gewähren:

„(2) u n v e r ä n d e r t

1. für den geschlossenen Spezial-AIF wer-
den Kredite nur bis zur Höhe von 30
Prozent des aggregierten eingebrachten
Kapitals und noch nicht eingeforderten
zugesagten Kapitals aufgenommen, be-
rechnet auf der Grundlage der Beträge,
die nach Abzug sämtlicher direkt oder
indirekt von den Anlegern getragener
Gebühren, Kosten und Aufwendungen
für Anlagen zur Verfügung stehen;

2. das Gelddarlehen wird nicht an Ver-
braucher im Sinne des § 13 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vergeben;

3. an einen Darlehensnehmer werden
Gelddarlehen nur bis zur Höhe von ins-
gesamt 20 Prozent des aggregierten ein-
gebrachten Kapitals und noch nicht ein-
geforderten zugesagten Kapitals des ge-
schlossenen Spezial-AIF vergeben, be-
rechnet auf der Grundlage der Beträge,
die nach Abzug sämtlicher direkt oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

indirekt von den Anlegern getragener
Gebühren, Kosten und Aufwendungen
für Anlagen zur Verfügung stehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF
Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an
denen der geschlossene Spezial-AIF bereits
beteiligt ist, wenn höchstens 30 Prozent des
aggregierten eingebrachten Kapitals und
noch nicht eingeforderten zugesagten Kapi-
tals des geschlossenen Spezial-AIF für diese
Darlehen verwendet werden, berechnet auf
der Grundlage der Beträge, die nach Abzug
sämtlicher direkt oder indirekt von den An-
legern getragener Gebühren, Kosten und
Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung
stehen, und zudem eine der folgenden Bedin-
gungen erfüllt ist:

(3) Abweichend von Absatz 2 darf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF
Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an
denen der geschlossene Spezial-AIF bereits
beteiligt ist, wenn höchstens 50 Prozent des
aggregierten eingebrachten Kapitals und
noch nicht eingeforderten zugesagten Kapi-
tals des geschlossenen Spezial-AIF für diese
Darlehen verwendet werden, berechnet auf
der Grundlage der Beträge, die nach Abzug
sämtlicher direkt oder indirekt von den An-
legern getragener Gebühren, Kosten und
Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung
stehen, und zudem eine der folgenden Bedin-
gungen erfüllt ist:

1. bei dem jeweiligen Unternehmen han-
delt es sich um ein Tochterunternehmen
des geschlossenen Spezial-AIF,

1. u n v e r ä n d e r t

2. das Darlehen muss nur aus dem frei ver-
fügbaren Jahres- oder Liquidations-
überschuss oder aus dem die sonstigen
Verbindlichkeiten des Unternehmens
übersteigenden frei verfügbaren Ver-
mögen und in einem Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen des Unterneh-
mens nur nach der Befriedigung sämtli-
cher Unternehmensgläubiger erfüllt
werden, oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. die dem jeweiligen Unternehmen ge-
währten Darlehen überschreiten nicht
die Anschaffungskosten der an dem
Unternehmen gehaltenen Beteiligun-
gen.

3. die dem jeweiligen Unternehmen ge-
währten Darlehen überschreiten nicht
das Zweifache der Anschaffungskos-
ten der an dem Unternehmen gehalte-
nen Beteiligungen.

Erfüllt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Anforderungen des Absatzes 2
Nummer 1, können auch mehr als 30 Prozent
des aggregierten eingebrachten Kapitals und
noch nicht eingeforderten zugesagten Kapi-
tals des geschlossenen Spezial-AIF für nach
Satz 1 Nummer 2 nachrangige Darlehen ver-
wendet werden. Erfolgt die Vergabe eines
Gelddarlehens nach Satz 1 an ein Tochterun-
ternehmen, muss die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft sicherstellen, dass das

Erfüllt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Anforderungen des Absatzes 2
Nummer 1, können auch mehr als 30 Prozent
des aggregierten eingebrachten Kapitals und
noch nicht eingeforderten zugesagten Kapi-
tals des geschlossenen Spezial-AIF für nach
Satz 1 Nummer 2 nachrangige Darlehen ver-
wendet werden. Erfolgt die Vergabe eines
Gelddarlehens nach Satz 1 an ein Tochterun-
ternehmen, muss die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft sicherstellen, dass das

Drucksache 18/7393 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Tochterunternehmen seinerseits Gelddarle-
hen nur an Unternehmen gewährt, an denen
das Tochterunternehmen bereits beteiligt ist,
und eine der entsprechend anzuwendenden
Bedingungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3
erfüllt ist.“

Tochterunternehmen seinerseits Gelddarle-
hen nur an Unternehmen gewährt, an denen
das Tochterunternehmen bereits beteiligt ist,
und eine der entsprechend anzuwendenden
Bedingungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3
erfüllt ist.“

71. § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:

69. u n v e r ä n d e r t

„5. Angaben zu einem Investmentvermögen auf
Grund gesetzlich vorgeschriebener Veröf-
fentlichungen oder Informationen erfolgen,
insbesondere wenn

a) in einen Prospekt für Wertpapiere Min-
destangaben nach § 7 des Wertpapier-
prospektgesetzes oder Zusatzangaben
gemäß § 268 oder § 307 aufgenommen
werden,

b) in einen Prospekt für Vermögensanla-
gen Mindestangaben nach § 8g des Ver-
kaufsprospektgesetzes oder Angaben
nach § 7 des Vermögensanlagengeset-
zes aufgenommen werden oder

c) bei einer fondsgebundenen Lebensver-
sicherung Informationen nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes in Verbindung mit § 2
Absatz 1 Nummer 7 der VVG-Versi-
cherungsvertragsgesetz-Informations-
pflichtenverordnung zur Verfügung ge-
stellt werden,“.

72. § 295 wird wie folgt geändert: 70. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Ver-
waltungsgesellschaft, die bis zu dem in
Nummer 1 genannten Zeitpunkt inländische
Spezial-Feeder-AIF, EU-Feeder-AIF, EU-
AIF oder ausländische AIF gemäß § 329
oder § 330 vertreiben darf, diese AIF auch
nach diesem Zeitpunkt an professionelle An-
leger im Inland weiterhin vertreiben, wenn
nur ein Vertrieb im Inland beabsichtigt ist.
Beabsichtigt eine AIF-Verwaltungsgesell-
schaft im Sinne des Satzes 2 diese AIF nicht
nur im Inland, sondern auch in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zu vertreiben, muss sie dies der
Bundesanstalt gemäß den §§ 322, 324, 325,
326, 327, 328, 332, 333 oder § 334 anzeigen.
Das Vertriebsrecht nach Satz 2 erlischt zu
dem Zeitpunkt, ab dem ein Vertrieb nach
Satz 3 zulässig ist. Die Befugnis der Bundes-
anstalt, nach § 11 oder nach § 314 erforder-
liche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unbe-
rührt.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 wer-
den jeweils die Wörter „in Verbindung mit
§ 297 Absatz 4“ durch die Angabe „Satz 1“
ersetzt.

73. § 297 wird wie folgt geändert: 71. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die
Absätze 4 bis 6.

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in
den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „Ab-
sätze 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7“ jeweils
durch die Wörter „Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und
Absatz 6“ ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die
Absätze 8 und 9.

74. In § 301 werden die Wörter „und auf eine beste-
hende Vereinbarung hinzuweisen, die die Ver-
wahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von
der Haftung nach § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz
4 freizustellen“ gestrichen.

72. u n v e r ä n d e r t

75. In § 303 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 bis 5 und 9“ durch die Wörter „Absatz 1 bis
4 und 8“ ersetzt.

73. u n v e r ä n d e r t

76. § 307 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 74. u n v e r ä n d e r t

„(2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer
Aktie Interessierte ist auf eine bestehende Verein-
barung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getrof-
fen hat, um sich vertraglich von der Haftung ge-
mäß § 88 Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7
sowie § 305 gelten entsprechend.“

77. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„in Verbindung mit § 297 Absatz 4“ durch die
Angabe „Satz 1“ und die Wörter „§ 297 Absatz 2

75. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7393 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bis 7, 9 oder 10“ durch die Wörter „§ 297 Absatz
2 bis 6, 8 oder 9“ ersetzt.

78. In § 317 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter
„§ 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10“ durch die Wörter
„§ 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.

76. u n v e r ä n d e r t

79. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
„§ 262 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 262
Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

77. u n v e r ä n d e r t

80. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
werden die Wörter „erste Alternative in Verbin-
dung mit § 297 Absatz 4“ durch die Angabe „Satz
1“ ersetzt.

78. u n v e r ä n d e r t

81. Nach § 338 wird folgendes Kapitel 7 eingefügt: 79. u n v e r ä n d e r t

„Kapitel 7

Europäische langfristige Investmentfonds

§ 338a

Europäische langfristige Investmentfonds

Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die europäische langfristige Investmentfonds im
Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten,
gelten hinsichtlich der Verwaltung der europäi-
schen langfristigen Investmentfonds die Vor-
schriften der Verordnung (EU) 2015/760.“

82. Das bisherige Kapitel 7 wird Kapitel 8. 80. u n v e r ä n d e r t

83. § 339 wird wie folgt geändert: 81. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ er-
setzt.

bb) In Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Nummer 2 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer
2.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Handelt der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes
2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

84. § 340 wird wie folgt geändert: 82. § 340 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. entgegen § 20 Absatz 8 oder Ab-
satz 9 ein Gelddarlehen gewährt
oder eine in § 20 Absatz 8 ge-
nannte Verpflichtung eingeht,“.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer
4 und das Komma am Ende wird durch
das Wort „oder“ ersetzt.

dd) Nummer 6 wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer
5.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 5 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 14,

b) § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
oder Absatz 6,

c) § 19 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 108 Absatz 3,

d) § 41 Satz 1 oder Satz 2 oder § 42,

e) § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz
1 Nummer 1 oder

f) § 314 Absatz 1 oder Absatz 2

zuwiderhandelt,

Drucksache 18/7393 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit
§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, auch in Verbindung mit § 44b
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit
§ 44 Absatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz
2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine
Maßnahme nicht duldet,

4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, Satz 2
oder Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,

5. entgegen § 26 Absatz 1 und 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 8, einer dort bezeich-
neten Verhaltensregel nicht nach-
kommt,

6. entgegen § 27 Absatz 1 und 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 6, eine dort bezeich-
nete Maßnahme zum Umgang mit Inte-
ressenkonflikten nicht trifft,

7. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2,
auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 4, eine dort be-
zeichnete Vorgabe für eine ordnungsge-
mäße Geschäftsorganisation nicht er-
füllt,

8. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 4, § 51 Absatz 8, § 54
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28
Absatz 1 Satz 4 oder § 66 Absatz 4 Satz
1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz
4 jeweils in Verbindung mit § 24c Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwe-
sengesetzes eine Datei nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig führt oder
nicht gewährleistet, dass die Bundesan-
stalt jederzeit Daten automatisiert abru-
fen kann,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

9. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 6, eine dort bezeich-
nete Vorgabe für ein angemessenes Ri-
sikomanagementsystem nicht erfüllt,

10. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz
5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet,

11. entgegen § 35 Absatz 1, 2, 4, 5 oder Ab-
satz 6, jeweils auch in Verbindung mit
der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
231/2013, oder entgegen § 35 Absatz 9
eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,

12. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 6, oder entgegen § 35
Absatz 7 eine dort genannte Unterlage
oder einen Jahresbericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,

13. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz
2, 3, 5, 6, 7, 8 oder Absatz 10 eine Auf-
gabe auf ein anderes Unternehmen aus-
lagert oder entgegen Absatz 9 eine aus-
gelagerte Aufgabe nicht im Verkaufs-
prospekt auflistet,

14. die Erlaubnis einer Kapitalverwaltungs-
gesellschaft gemäß § 39 Absatz 3 Num-
mer 1 auf Grund falscher Erklärungen
oder auf sonstige rechtswidrige Weise
erwirkt hat,

15. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4,
auch in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013, oder
entgegen § 44 Absatz 8 eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

16. entgegen

a) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 oder einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8,

b) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 8, oder

Drucksache 18/7393 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) § 49 Absatz 6 Satz 4

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

17. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 2, eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht,

18. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der
Verwaltung von EU-AIF beginnt,

19. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstattet,

20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF
verwaltet,

21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweignie-
derlassung errichtet,

22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der
Verwaltung von EU-AIF beginnt,

23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig macht,

24. entgegen

a) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahres-
bericht,

b) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103,
104 Absatz 1 Satz 1 oder § 105
Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 106 Satz
1, einen Jahresbericht, einen Halb-
jahresbericht, einen Zwischenbe-
richt, einen Auflösungsbericht
oder einen Abwicklungsbericht,

c) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 8, jeweils auch in
Verbindung mit § 122 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 oder § 148
Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, je-
weils auch in Verbindung mit
§ 291 Absatz 1 Nummer 2, einen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Jahresabschluss, einen Lagebe-
richt, einen Halbjahresfinanzbe-
richt, einen Auflösungsbericht
oder einen Abwicklungsbericht
oder

d) § 135 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 11 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 158,
auch in Verbindung mit § 291 Ab-
satz 1 Nummer 2, einen Jahresbe-
richt

nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig aufstellt,

25. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Ab-
satz 3 einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand wiederverwendet,

26. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 einen
Anteil oder eine Aktie ohne volle Leis-
tung des Ausgabepreises ausgibt oder
entgegen § 83 Absatz 6 Satz 1 nicht si-
cherstellt, dass sämtliche Zahlungen bei
der Zeichnung von Anteilen geleistet
wurden,

27. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 oder § 81 Absatz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 einen Vermö-
gensgegenstand nicht entsprechend den
dort genannten Anforderungen ver-
wahrt,

28. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3
nicht regelmäßig eine umfassende Auf-
stellung sämtlicher Vermögensgegen-
stände des inländischen OGAW über-
mittelt,

29. entgegen § 74 Absatz 1 einem inländi-
schen OGAW zustehende Geldbeträge
nicht in der dort genannten Weise ver-
bucht, entgegen § 74 Absatz 3 oder § 83
Absatz 6 Satz 2 und 3 die Gelder des in-
ländischen Investmentvermögens auf
einem Geldkonto verbucht, die eine
dort genannte Anforderung nicht er-

Drucksache 18/7393 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

füllt, oder einen Zahlungsstrom entge-
gen § 83 Absatz 6 Satz 1 nicht ord-
nungsgemäß überwacht,

30. entgegen § 76 Absatz 1 oder § 83 Ab-
satz 1 eine dort genannte Anforderung
nicht sicherstellt oder entgegen § 76
Absatz 2 eine Weisung nicht ausführt,

31. entgegen § 107 Absatz 1 oder Absatz 2
einen Jahresbericht, einen Halbjahres-
bericht, einen Auflösungsbericht oder
einen Abwicklungsbericht oder entge-
gen § 123 Absatz 1 oder Absatz 2 einen
Jahresabschluss, einen Lagebericht
oder einen Halbjahresbericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig bekannt macht,

32. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz
5, auch in Verbindung mit § 148 Ab-
satz 1, oder entgegen § 160 Absatz 4 ei-
nen dort genannten Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bei der Bundesanstalt ein-
reicht oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig der
Bundesanstalt zur Verfügung stellt,

33. ohne eine Erlaubnis nach § 113 Absatz
1 Satz 1 das Geschäft einer extern ver-
walteten OGAW-Investmentaktienge-
sellschaft betreibt,

34. die Erlaubnis einer extern verwalteten
OGAW-Investmentaktiengesellschaft
gemäß § 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 auf Grund falscher Erklärungen oder
auf sonstige rechtswidrige Weise er-
wirkt hat,

35. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1,
§ 145 Satz 1 oder entgegen § 155 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,

36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in
Verbindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2,
die Anlagebedingungen dem Verkaufs-
prospekt beifügt,

37. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die
Anlagebedingungen dem Publikum

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig zugänglich macht,

38. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 oder
entgegen den §§ 165 und 166 einen dort
genannten Verkaufsprospekt oder die
wesentlichen Anlegerinformationen
nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig erstellt oder dem Publikum nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig zu-
gänglich macht,

39. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen
dort genannten Verkaufsprospekt oder
die wesentlichen Anlegerinformationen
dem Publikum zugänglich macht,

40. entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 einen
dort genannten Verkaufsprospekt oder
die wesentlichen Anlegerinformationen
oder entgegen § 164 Absatz 5 eine Än-
derung eines dort genannten Verkaufs-
prospekts oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bei der Bundesanstalt einreicht oder
entgegen § 164 Absatz 4 Satz 2 einen
dort genannten Verkaufsprospekt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig der Bundesanstalt zur
Verfügung stellt,

41. entgegen § 170 Satz 2 einen Ausgabe-
oder Rücknahmepreis oder den Nettoin-
ventarwert nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig veröffentlicht,

42. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger
als 85 Prozent des Wertes des Feeder-
fonds in Anteile eines Masterfonds an-
legt,

43. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen
Masterfonds anlegt,

44. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwick-
lung beginnt,

45. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder
§ 179 Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht oder einen
Anleger nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgesehenen
Weise oder nicht rechtzeitig unterrich-
tet,

Drucksache 18/7393 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

46. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort
genannte Information nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt,

47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder
Absatz 2, eine Verschmelzungsinfor-
mation übermittelt,

48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder
Absatz 2, eine Verschmelzungsinfor-
mation der Bundesanstalt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig einreicht,

49. entgegen

a) den §§ 192, 193 Absatz 1, den
§§ 194, 196 Absatz 1, § 210 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2
oder Absatz 3, § 219 Absatz 1 oder
Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder
§ 225 Absatz 2 Satz 2 oder

b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1,
§ 239 oder § 261 Absatz 1

einen Vermögensgegenstand erwirbt o-
der in einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand investiert,

50. entgegen den §§ 195, 234 Satz 1 oder
§ 253 Absatz 1 Satz 1 einen dort ge-
nannten Vermögensgegenstand oder
Betrag hält,

51. entgegen § 196 Absatz 2 einen Ausga-
beaufschlag oder einen Rücknahmeab-
schlag berechnet,

52. entgegen § 197 Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3, oder § 261 Absatz 3 in
ein Derivat investiert, ein dort genann-
tes Geschäft tätigt oder eine dort ge-
nannte Voraussetzung oder eine dort
genannte Pflicht nicht erfüllt,

53. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sicherstellt, dass sich das Marktrisiko-
potenzial höchstens verdoppelt,

54. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 oder
Absatz 2, auch in Verbindung mit den
§§ 208, 206 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
satz 4, den §§ 207, 209, 219 Absatz 5,
§ 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222
Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 mehr als ei-
nen dort genannten Prozentsatz des
Wertes in einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand anlegt,

55. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
ein Wertpapier überträgt,

56. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster
Halbsatz, auch in Verbindung mit § 204
Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3, oder
§ 240 Absatz 1 ein Darlehen gewährt,

57. entgegen § 200 Absatz 4, auch in Ver-
bindung mit § 204 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 oder einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,

58. entgegen § 203 Satz 1 auch in Verbin-
dung mit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2
oder einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 3, ein Pensionsgeschäft abschließt,

59. entgegen

a) § 205 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 218 Satz 2, § 220 oder § 284
Absatz 1,

b) § 225 Absatz 1 Satz 3,

c) § 265 Satz 1 oder

d) § 276 Absatz 1 Satz 1

einen Leerverkauf durchführt,

60. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht si-
cherstellt, dass der Gesamtwert der
Schuldverschreibungen 80 Prozent des
Wertes des inländischen OGAW nicht
übersteigt,

Drucksache 18/7393 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5
Satz 1, auch in Verbindung mit § 206
Absatz 5 Satz 2, oder § 221 Absatz 5
Satz 1 einer dort genannten Sicherstel-
lungspflicht zuwiderhandelt,

62. entgegen § 210 Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3 in einen
dort genannten Vermögensgegenstand
unter Überschreitung einer dort genann-
ten Anlagegrenze anlegt,

63. entgegen § 211 Absatz 2 nicht als vor-
rangiges Ziel die Einhaltung der Anla-
gegrenzen anstrebt,

64. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen
dort genannten Vermögensgegenstand
erwirbt,

65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Le-
verage durchführt,

66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen
Devisenterminkontrakt verkauft,

67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 221 Absatz 2, in einen dort genannten
Zielfonds anlegt,

68. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicher-
stellt, dass eine dort genannte Informa-
tion vorliegt,

69. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261
Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Ver-
mögensgegenstand nur in dem dort ge-
nannten Umfang einem Währungsri-
siko unterliegt,

70. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 ei-
nen Vermögensgegenstand veräußert,

71. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicher-
stellt, dass die Summe der Darlehen ei-
nen dort genannten Prozentsatz nicht
übersteigt,

72. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht
dafür sorgt, dass die genannte Verfü-
gungsbeschränkung in das Grundbuch
oder ein dort genanntes Register einge-
tragen wird,

73. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 1 einen
dort genannten Verkaufsprospekt oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die wesentlichen Anlegerinformationen
nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig erstellt oder entgegen § 268 Ab-
satz 1 Satz 2 einen dort genannten Ver-
kaufsprospekt oder die wesentlichen
Anlegerinformationen dem Publikum
nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig zugänglich macht,

74. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen
dort genannten Vermögensgegenstand
investiert,

75. entgegen § 285 in einen dort genannten
Vermögensgegenstand investiert,

76. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz
5 eine Unterrichtung, eine Information
oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,

77. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5
eine dort genannte Information oder
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,

78. entgegen § 297 Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort
genannte Unterlage nicht oder nicht in
Papierform kostenlos zur Verfügung
stellt,

79. entgegen § 302 Absatz 1, 2, 3, 4, 5 oder
Absatz 6 bei Werbung eine dort ge-
nannte Anforderung nicht erfüllt,

80. entgegen § 309 Absatz 2 nicht sicher-
stellt, dass ein Anleger eine dort ge-
nannte Information oder eine dort ge-
nannte Unterlage oder eine Änderung
erhält, oder

81. entgegen § 312 Absatz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 3a wird Absatz 3 und das Wort
„leichtfertig“ wird durch das Wort „fahrläs-
sig“ ersetzt.

d) Absatz 3a wird Absatz 3.

Drucksache 18/7393 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gefügt:

e) u n v e r ä n d e r t

„(6) Ordnungswidrig handelt, wer ge-
gen die Verordnung (EU) 2015/760 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einen an-
deren Anlagevermögenswert investiert,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein dort ge-
nanntes Geschäft tätigt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 17 nicht mindestens 70
Prozent seines Kapitals im Sinne von
Artikel 2 Nummer 7 in einen zulässigen
Anlagevermögenswert investiert,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 bis 6 unter
Berücksichtigung von Artikel 14 gegen
eine dort genannte Diversifizierungsan-
forderung verstößt,

5. entgegen Artikel 16 einen Barkredit
aufnimmt,

6. entgegen Artikel 21 die Bundesanstalt
nicht rechtzeitig unterrichtet,

7. entgegen Artikel 23 Absatz 1 bis 4, Ar-
tikel 24 Absatz 2 bis 5 und Artikel 25
Absatz 1 und 2 einen Prospekt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder in
der vorgeschriebenen Weise veröffent-
licht,

8. entgegen Artikel 23 Absatz 5 einen Jah-
resbericht nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder in der vorgeschriebenen Weise
veröffentlicht,

9. entgegen Artikel 23 Absatz 6 die dort
genannten Informationen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder in der
vorgeschriebenen Weise bereitstellt,

10. entgegen Artikel 24 Absatz 1 einen
Prospekt oder eine Änderung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen den Artikeln 28 und 30 einen
Anteil an einen Kleinanleger vertreibt,

12. entgegen Artikel 29 Absatz 5 einen
Vermögenswert wiederverwendet,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

13. ohne Zulassung gemäß den Artikeln 4
und 5 die Bezeichnung ‚ELTIF‘ oder
‚europäischer langfristiger Investment-
fonds‘ verwendet.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
wie folgt gefasst:

f) u n v e r ä n d e r t

„(7) Die Ordnungswidrigkeit kann wie
folgt geahndet werden:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1, 4 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 3
bis 7, 9, 10, 13, 14, 25 bis 30, 33 bis 35,
76, 77, 81 und bei einer wiederholten
Vornahme einer der in Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 oder in Absatz 2 Nummer
24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49 bis 63, 65,
72, 73, 78 und 79 aufgeführten Hand-
lungen mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro; gegenüber einer juris-
tischen Person oder einer Personenver-
einigung kann über diesen Betrag hin-
aus eine Geldbuße in Höhe bis zu
10 Prozent des jährlichen Gesamtum-
satzes verhängt werden;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
und 3, des Absatzes 2 Nummer 2, 8, 11,
12, 15 bis 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 43
bis 46, 49 bis 62, 63 bis 67, 70 bis 73
und 78, des Absatzes 4 Nummer 3, 4
und 7, des Absatzes 5 Nummer 3, 4 und
7 und des Absatzes 6 Nummer 5, 11 und
13 mit einer Geldbuße bis zu einer Mil-
lion Euro; gegenüber einer juristischen
Person oder einer Personenvereinigung
kann über diesen Betrag hinaus eine
Geldbuße in Höhe bis zu 2 Prozent des
jährlichen Gesamtumsatzes verhängt
werden;

3. in den übrigen Fällen der Absätze 2 bis
6 mit einer Geldbuße bis zu zweihun-
derttausend Euro.

Über die in Satz 1 genannten Beträge hinaus
kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-
buße bis zur Höhe des Zweifachen des aus
dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftli-
che Vorteil umfasst auch vermiedene wirt-
schaftliche Nachteile und kann geschätzt
werden.“

Drucksache 18/7393 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

g) Nach dem neuen Absatz 7 werden die fol-
genden Absätze 8 und 9 eingefügt:

g) u n v e r ä n d e r t

„(8) Gesamtumsatz im Sinne von Absatz
7 ist

1. im Fall von Kreditinstituten, Zahlungs-
instituten und Finanzdienstleistungsin-
stituten der sich aus dem auf das Institut
anwendbaren nationalen Recht im Ein-
klang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6
und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2,
B3, B4 und B7 der Richtlinie
86/635/EWG des Rates vom 8. Dezem-
ber 1986 über den Jahresabschluss und
den konsolidierten Abschluss von Ban-
ken und anderen Finanzinstituten (ABl.
L 372 vom 31.12.1986, S. 1) ergebende
Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz-
steuer und sonstigen direkt auf diese Er-
träge erhobenen Steuern,

2. im Fall von Versicherungsunternehmen
der sich aus dem auf das Versicherungs-
unternehmen anwendbaren nationalen
Recht im Einklang mit Artikel 63 der
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
19. Dezember 1991 über den Jahresab-
schluss und den konsolidierten Ab-
schluss von Versicherungsunternehmen
(ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) er-
gebende Gesamtbetrag, abzüglich der
Umsatzsteuer und sonstigen direkt auf
diese Erträge erhobenen Steuern,

3. im Übrigen der Betrag der Nettoum-
satzerlöse nach Maßgabe des auf das
Unternehmen anwendbaren nationalen
Rechts im Einklang mit Artikel 2 Num-
mer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

Handelt es sich bei der juristischen Person
oder Personenvereinigung um ein Mutterun-
ternehmen oder um eine Tochtergesellschaft,
so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juris-
tischen Person oder Personenvereinigung der
jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernab-
schluss des Mutterunternehmens maßgeb-
lich, der für den größten Kreis von Unterneh-
men aufgestellt wird. Wird der Konzernab-
schluss für den größten Kreis von Unterneh-
men nicht nach den in Satz 1 genannten Vor-
schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach Maßgabe der den in Satz 1 vergleichba-
ren Posten des Konzernabschlusses zu ermit-
teln. Maßgeblich ist der Jahres- oder Kon-
zernabschluss des der Behördenentschei-
dung unmittelbar vorausgehenden Ge-
schäftsjahres. Ist dieser nicht verfügbar, ist
der Jahres- oder Konzernabschluss für das
unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
maßgeblich. Ist auch dieser nicht verfügbar,
kann der Gesamtumsatz für das der Behör-
denentscheidung unmittelbar vorausgehende
Geschäftsjahr geschätzt werden.

(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden
bei Verstößen gegen Gebote und Verbote im
Zusammenhang mit OGAW, die in Absatz 7
Nummer 1 in Bezug genommen werden.
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten gilt auch für juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 bis
6 verjährt in drei Jahren.“

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10. h) u n v e r ä n d e r t

85. Nach § 341 wird folgender § 341a eingefügt: 83. u n v e r ä n d e r t

㤠341a

Bekanntmachung von bestandskräftigen Maß-
nahmen und unanfechtbar gewordenen Buß-

geldentscheidungen

(1) Bestandskräftige Maßnahmen und un-
anfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen
der Bundesanstalt nach diesem Gesetz

1. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote
im Zusammenhang mit OGAW, die in § 340
Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen
werden, hat die Bundesanstalt und

2. wegen Verstößen gegen Gebote und Ver-
bote, die in § 340 Absatz 7 Nummer 2 oder
Nummer 3 oder Absatz 3 oder im Zusam-
menhang mit AIF in § 340 Absatz 7 Num-
mer 1 in Bezug genommen werden, kann die
Bundesanstalt

Drucksache 18/7393 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach Unterrichtung des Adressaten der Maß-
nahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Inter-
netseite bekanntmachen. In der Bekanntmachung
sind Art und Charakter des Verstoßes und die für
den Verstoß verantwortlichen natürlichen Perso-
nen und juristischen Personen oder Personenver-
einigungen zu benennen.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist
solange aufzuschieben, bis die Gründe für die
Nichtbekanntmachung entfallen sind, wenn

1. die Bekanntmachung der Identität der juris-
tischen Personen oder Personenvereinigung
oder der personenbezogenen Daten natürli-
cher Personen unverhältnismäßig wäre,

2. die Bekanntmachung die Stabilität der Fi-
nanzmärkte gefährden würde oder

3. die Bekanntmachung laufende Ermittlungen
gefährden würde.

Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekannt-
machung auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn
hierdurch ein wirksamer Schutz der Informatio-
nen nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Er-
folgt die Bekanntmachung gemäß Satz 2 auf ano-
nymisierter Basis und ist vorhersehbar, dass die
Gründe der anonymisierten Bekanntmachung in-
nerhalb eines überschaubaren Zeitraums wegfal-
len werden, so kann die Bekanntmachung der In-
formationen nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend
aufgeschoben werden.

(3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfol-
gen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht
ausreichend sind, um eine Gefährdung der Fi-
nanzmarktstabilität auszuschließen oder die Ver-
hältnismäßigkeit der Bekanntmachung in Anse-
hung des Verstoßes sicherzustellen. Zudem darf
eine Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 nicht erfolgen, wenn sich diese nachteilig
auf die Interessen der Anleger auswirken würde.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be-
kanntgemachten Maßnahmen und Bußgeldent-
scheidungen sollen fünf Jahre lang auf der Inter-
netseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben.
Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 ist zu löschen, wenn sie nicht mehr erfor-
derlich ist, spätestens aber nach fünf Jahren.

(5) Die Bundesanstalt macht Vertriebsun-
tersagungen nach § 5 Absatz 6, den §§ 11, 311
oder § 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Vertrieb bereits stattgefunden hat. Entstehen der
Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach
Satz 1 Kosten, sind ihr diese von der Verwal-
tungsgesellschaft zu erstatten.“

86. § 343 wird wie folgt geändert: 84. § 343 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2
Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
Absatz 4, 4a, 4b oder 5“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
fügt:

c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-
fügt:

„(7) § 18 Absatz 3 Satz 4 und § 26 Ab-
satz 7 Satz 3 sind erst ab dem 18. September
2016 anzuwenden.

„(7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Ja-
nuar 2017 anzuwenden.

(8) Die Anlagebedingungen, die we-
sentlichen Anlegerinformationen und der
Verkaufsprospekt für Publikums-AIF sind
spätestens zum 18. März 2017 an die ab dem
18. März 2016 geltende Fassung dieses Ge-
setzes anzupassen. § 163 gilt mit der Maß-
gabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 ge-
nannte Frist drei Monate beträgt. § 163 Ab-
satz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwen-
den.“

u n v e r ä n d e r t

87. § 353 wird wie folgt geändert: 85. § 353 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 1, Ab-
satz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder
Absatz 5 Satz 1“ werden durch die
Wörter „§ 2 Absatz 4, 4a oder Absatz
5“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die Angabe „§ 261 Absatz 7“ wird
durch die Wörter „§ 261 Absatz 1 Num-
mer 8 und Absatz 7“ ersetzt.

bb) Die Angabe „§ 261 Absatz 7“ wird
durch die Wörter „§ 261 Absatz 1 Num-
mer 8 und Absatz 7“ und die Angabe
„§§ 271, 272, 274, 286“ wird durch
die Wörter „§§ 271, 272, 274, 285 Ab-
satz 2 und 3, §§ 286“ ersetzt und nach
dem Wort „entsprechend“ werden
ein Semikolon sowie die Wörter „so-
fern allerdings der Gesellschaftsver-
trag oder eine sonstige Vereinba-
rung, die das Rechtsverhältnis zwi-
schen den Anlegern und einem sol-
chen geschlossenen inländischen AIF

Drucksache 18/7393 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

regelt, bereits vor dem 18. März 2016
Regelungen im rechtlich zulässigen
Rahmen zur Vergabe von Gelddarle-
hen an Unternehmen, an denen der
AIF bereits beteiligt ist, für Rech-
nung des AIF enthält, können auch
ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen
entsprechend diesen Regelungen ver-
geben werden und finden die darüber
hinausgehenden Beschränkungen
des § 285 Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8,
keine Anwendung“ eingefügt.

cc) Die Angabe „§§ 271, 272, 274, 286“
wird durch die Wörter „§§ 271, 272,
274, 285 Absatz 2 und 3, die §§ 286“
ersetzt.

cc) entfällt

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Vo-
raussetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1“ durch
die Wörter „Voraussetzungen des § 2 Absatz
5“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

88. Nach § 353 wird folgender § 353a eingefügt: 86. Nach § 353 werden die folgenden §§ 353a und
353b eingefügt:

㤠353a 㤠353a

Übergangsvorschrift zu den §§ 261, 262 und 263 Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und
263

Auf geschlossene inländische Publikums-
AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wur-
den, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis
zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwen-
den. Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inlän-
discher Publikums-AIF, der vor dem 18. März
2016 aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz
1 genannten Vorschriften beschließt.“

Auf geschlossene inländische Publikums-
AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wur-
den, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis
zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwen-
den. Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inlän-
discher Publikums-AIF, der vor dem 18. März
2016 aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz
1 genannten Vorschriften beschließt.

§ 353b

Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3

§ 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3,
auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5,
§ 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz
3 und § 284 Absatz 5, in der ab dem 18. März
2016 geltenden Fassung sind nicht anzuwenden
auf Gelddarlehen, die vor dem 18. März 2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

für Rechnung von inländischen AIF an Unter-
nehmen gewährt wurden, an denen der inlän-
dische AIF bereits beteiligt war. Für nach dem
18. März 2016 vergebene Gelddarlehen sind in
die Berechnung der Begrenzung nach § 285
Absatz 3 Satz 1 auf höchstens 50 Prozent des
aggregierten eingebrachten und noch nicht
eingeforderten zugesagten Kapitals des inlän-
dischen AIF die vor dem 18. März 2016 verge-
benen Darlehen einzubeziehen.“

89. § 355 wird wie folgt geändert: 87. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Auslands-
investmentgesetzes“ durch das Wort „Aus-
landinvestment-Gesetzes“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Anlagebedingungen, die we-
sentlichen Anlegerinformationen und der
Verkaufsprospekt für inländische OGAW
sind zum 18. März 2016 an die ab dem 18.
März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes
anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung
der geänderten Anlagebedingungen darf ne-
ben redaktionellen nur solche Änderungen
der Anlagebedingungen beinhalten, die für
eine Anpassung an die Anforderungen der ab
dem 18. März 2016 geltenden Fassung dieses
Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3
und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.“

90. Nach § 355 werden die folgenden Unterabschnitte
5 und 6 angefügt:

88. Folgender § 358 wird angefügt:

„Unterabschnitt 5 „Unterabschnitt 5

Übergangsvorschriften für Sondervermögen entfällt

§ 356 „§ 358

Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und
§ 97 Absatz 1

Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und
§ 97 Absatz 1

(1) Für in Sammelverwahrung befindliche
Inhaberanteilscheine und noch nicht fällige Ge-
winnanteilscheine kann eine Auslieferung einzel-
ner Wertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des De-
potgesetzes nicht verlangt werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fäl-
lig gewordenen Gewinnanteilscheinen können die

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7393 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aus diesen resultierenden Zahlungsansprüche ge-
gen Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der
Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens
geltend machen. Werden die Gewinnanteilscheine
bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Aus-
zahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditin-
stitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher
geführtes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut
die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt,
darf es den Auszahlungsbetrag nur über ein für
den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto
leisten.

(3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelver-
wahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Stellen befinden, werden mit Ablauf des
31. Dezember 2016 kraftlos. Sind Gewinnanteil-
scheine auf den Inhaber ausgegeben, so erstreckt
sich die Kraftlosigkeit auch auf die noch nicht fäl-
ligen Gewinnanteilscheine. Die in den Inhaberan-
teilscheinen nach Satz 1 und den Gewinnanteil-
scheinen nach Satz 2 verbrieften Rechte sind zum
1. Januar 2017 stattdessen gemäß § 95 Absatz 1
zu verbriefen. Die bisherigen Eigentümer der
kraftlosen Anteilscheine werden ihren Anteilen
entsprechend Miteigentümer an der Sammelur-
kunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Ab-
satz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Miteigentumsan-
teile an dem Sammelbestand werden auf einem
gesonderten Depot der Verwahrstelle gutge-
schrieben.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Nur mit der Einreichung eines kraftlo-
sen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle
kann der Einreicher die Gutschrift eines entspre-
chenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbe-
stand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn
geführtes Depotkonto verlangen. Die Kraftlosig-
keit des Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht
einer Kraftloserklärung der Urkunde nach § 799
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
Zahlungen darf die Verwahrstelle nur auf ein von
ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an ein
anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein
für den Einreicher von diesem geführtes Konto
leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahr-
stelle nicht zu verzinsen.

(4) Nur mit der Einreichung eines kraftlo-
sen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle
kann der Einreicher die Gutschrift eines entspre-
chenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbe-
stand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn
geführtes Depotkonto verlangen. Die Kraftlosig-
keit des Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht
einer Kraftloserklärung der Urkunde nach § 799
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
Zahlungen darf die Verwahrstelle nur auf ein von
ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an ein
anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein
für den Einreicher von diesem geführtes Konto
leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahr-
stelle nicht zu verzinsen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Unterabschnitt 6 Unterabschnitt 6

Übergangsvorschriften für AIF-Verwahrstellen entfällt

§ 357

Übergangsvorschrift zu § 85 Absatz 5 Satz 1

§ 85 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 16. März
2016 geltenden Fassung ist erst ab dem 18. Sep-
tember 2016 anzuwenden.“

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Kreditwesengesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3b werden die Wörter „die kol-
lektive Vermögensverwaltung erbringen
oder neben der kollektiven Vermögensver-
waltung“ durch die Wörter „als Bankge-
schäfte nur die kollektive Vermögensverwal-
tung, gegebenenfalls einschließlich der Ge-
währung von Gelddarlehen, oder daneben“
ersetzt und werden die Wörter „als Bankge-
schäfte“ gestrichen.

b) Nummer 3c wird wie folgt gefasst:

„3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und,
unter der Voraussetzung, dass der Ver-
trieb der betreffenden Investmentver-
mögen im Inland nach dem Kapitalan-
lagegesetzbuch auf der Basis einer Ver-
triebsanzeige zulässig ist, ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern
die EU-Verwaltungsgesellschaft oder
die ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft als Bankgeschäfte nur die
kollektive Vermögensverwaltung, ge-
gebenenfalls einschließlich der Gewäh-
rung von Gelddarlehen, oder daneben

Drucksache 18/7393 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3
der Richtlinie 2009/65/EG oder die in
Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU aufgeführten Dienstleis-
tungen oder Nebendienstleistungen be-
treibt; ein Vertrieb von ausländischen
AIF oder EU-AIF an professionelle An-
leger nach § 330 des Kapitalanlagege-
setzbuchs gilt nicht als zulässiger Ver-
trieb im Sinne dieser Vorschrift;“.

c) Nach Nummer 3c wird folgende Nummer 3d
eingefügt:

„3d. EU-Investmentvermögen und, unter der
Voraussetzung, dass der Vertrieb der
betreffenden Investmentvermögen im
Inland nach dem Kapitalanlagegesetz-
buch auf der Basis einer Vertriebsan-
zeige zulässig ist, ausländische AIF, so-
fern das EU-Investmentvermögen oder
der ausländische AIF als Bankgeschäfte
nur die kollektive Vermögensverwal-
tung, gegebenenfalls einschließlich der
Gewährung von Gelddarlehen, oder da-
neben ausschließlich die in Artikel 6
Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG
oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richt-
linie 2011/61/EU aufgeführten Dienst-
leistungen oder Nebendienstleistungen
betreibt; ein Vertrieb von ausländischen
AIF oder EU-AIF an professionelle An-
leger nach § 330 des Kapitalanlagege-
setzbuchs gilt nicht als zulässiger Ver-
trieb im Sinne dieser Vorschrift;“.

2. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 5a und 5b wird jeweils
nach den Wörtern „sofern sie“ das Wort
„nur“ eingefügt.

b) In Nummer 8 wird nach den Wörtern „noch
fortbesteht“ ein Komma und werden nach
den Wörtern „oder eine Erlaubnis nach den
§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs erhalten hat“ die Wörter „oder
die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft
ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach
Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat,“ und
nach den Wörtern „oder auf Anteile oder Ak-
tien an EU-Investmentvermögen oder aus-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/7393

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-
gesetzbuch vertrieben werden dürfen,“ die
Wörter „mit Ausnahme solcher AIF, die
nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs
vertrieben werden dürfen,“ eingefügt.

Artikel 3 Artikel 3

Änderung der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von

Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

u n v e r ä n d e r t

In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertra-
gung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I S. 3),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „§ 38 Absatz 5 Satz 1,“ die
Wörter „des § 48a Absatz 2,“ eingefügt.

Artikel 4 Artikel 4

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer
16, 20 und 86 Buchstabe a und b, Nummer 88 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 90 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer
14, 18 und 84 Buchstabe a und b, Nummer 85 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 87 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 18. März
2016 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 18. März
2016 in Kraft.
Drucksache 18/7393 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler, Christian Petry und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6744 in seiner 143. Sitzung am 3. Dezember
2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der OGAW-V-Richtlinie werden insbesondere die Bestimmungen über die Vergütungspolitik, die Aufgaben
und die Haftung der Verwahrstellen und die Sanktionen harmonisiert.
Die Vorgaben an die Vergütungssysteme, die bisher nur für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften galten, werden
auf OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften erweitert. Für die Vergütungssysteme von OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften bestimmen sich die weiteren Anforderungen nach den Vorgaben der geänderten Richtlinie
2009/65/EG. Zudem können auch für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nähere Bestimmungen über Ver-
gütungssysteme sowie über die Offenlegung in diesem Zusammenhang im Wege einer Rechtsverordnung erge-
hen.
Bei den Regelungen zu OGAW-Verwahrstellen wird insbesondere die Haftung der Verwahrstelle verschärft, in-
dem die bisher in Anlehnung an die Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Möglichkeiten der vertraglichen Haf-
tungsbefreiung entsprechend den strengeren Vorgaben der geänderten Richtlinie 2009/65/EG gestrichen werden.
Anlässlich und in Umsetzung der Sanktionsvorgaben der OGAW-V-Richtlinie werden die Bußgeldvorschriften
des § 340 neu geordnet, neue Ordnungswidrigkeiten eingeführt sowie bestehende Ordnungswidrigkeiten ange-
passt, die Differenzierung zwischen Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit aufgegeben und der Bußgeldrahmen neu
strukturiert und angehoben. Das bisherige zweistufige System der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
durch ein dreistufiges System ersetzt. Die maximale Höhe des fixen Bußgeldrahmens beträgt in der ersten Stufe
fünf Millionen Euro, in der zweiten Stufe eine Million Euro und in der dritten Stufe zweihunderttausend Euro. In
den ersten beiden Stufen wird die Möglichkeit einer umsatzbezogenen Geldbuße und in allen Stufen die Möglich-
keit der Bundesanstalt vorgesehen, das Bußgeld an der Höhe des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils zu orientieren. In bestimmten Fällen kann die Bundesanstalt künftig auch vorübergehende und bei be-
sonders schweren Verstößen dauerhafte Berufsverbote verhängen. Sofort vollziehbare Maßnahmen sowie be-
standskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt können bzw.
müssen von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite bekanntgemacht werden.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU mit der Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)
hat Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, alternative Investmentfonds (AIF) für den Vertrieb an
Privatanleger zuzulassen. Die bereits nach dem Investmentgesetz bestehende Regulierung für offene alternative
Publikumsfonds wie auch die Regelungen des Investmentgesetzes zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie wurde
weitestgehend übernommen. Im KAGB wurden vielfach einheitliche Regelungen für alle Publikums-Investment-
vermögen geschaffen. Entsprechend dieser Konzeption werden mit diesem Gesetz, über die Umsetzung der Än-
derungen der Richtlinie 2009/65/EG hinaus, die neuen Vorgaben weitgehend, soweit sachlich begründet, über
den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie 2009/65/EG hinaus auf Publikums-Investmentvermögen er-
weitert. So wird u.a. bestimmt, dass sich eine Verwahrstelle, die Vermögensgegenstände von Publikums-AIF
verwahrt, ebenso wenig von ihrer Haftung befreien kann, wie eine Verwahrstelle, die Vermögensgegenstände von
OGAW verwahrt.
Das KAGB wird zudem an die folgenden europarechtlichen Vorgaben angepasst: Mit der Verordnung (EU)
2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) wurde eine neue Kategorie von AIF geschaffen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/7393
die langfristige Finanzierungsmittel für Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsenno-
tierte kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung stellen. Im KAGB sind Anpassungen an diese Verordnung
vorzunehmen.
Schließlich werden neben redaktionellen Änderungen weitere punktuelle Änderungen des KAGB und des Kre-
ditwesengesetzes vorgenommen: Die wesentlichen Änderungen im KAGB betreffen die Schaffung einer Rege-
lung für die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Schaffung einer
Regelung für die Verschmelzung unter Beteiligung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft, die Strei-
chung der Ausnahmebestimmung bezüglich kleiner inländischer Publikums-AIF in der Rechtsform der Genos-
senschaft, die Anhebung des Strafmaßes in § 339, die Anpassung des KAGB an die Vorgaben des mit den USA
abgeschlossenen sogenannten FATCA-Abkommens und die Schaffung eines Rahmens für die Darlehensvergabe
durch AIF. Dieser Rahmen sieht im Grundsatz vor, dass eine Vergabe von Gelddarlehen u.a. nur zulässig ist für
Rechnung eines diversifizierten geschlossenen Spezial-AIF, der selbst nur begrenzt Kredite aufnehmen kann. Er-
leichterungen sieht der Rahmen für sogenannte Gesellschafterdarlehen vor.
III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 66. Sitzung am 11. Januar 2016 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksache 18/6744 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesverband Alternative Investments e. V.
3. Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e. V.
4. Bundesverband Investment und Asset Management e. V.
5. Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V.
6. Deutsche Bundesbank
7. Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.
8. Die Deutsche Kreditwirtschaft
9. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
10. Heimrich, André, aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
11. Mattil, Peter, Mattil & Kollegen, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
12. Rotter, Klaus, Rotter Rechtsanwälte
13. Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 84. Sitzung am 27. Januar
2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 15. Oktober 2015 mit dem Gesetz-
entwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel sei. Eine
Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
Drucksache 18/7393 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6744 in seiner 64. Sitzung am 16. Dezember
2015 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der
Anhörung am 11. Januar 2016 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 67. Sitzung am
13. Januar 2016 fortgeführt und in seiner 69. Sitzung am 27. Januar 2016 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/6744 in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD betonten, die Gesetzgebung trage zur Stärkung der An-
legersicherheit bei. Gleichzeitig sei die Marktintegrität der entsprechenden Produkte ausreichend berücksichtigt,
so dass man davon ausgehen könne, dass das Ziel erreicht werde, dass der Kapitalmarkt als Finanzierungsquelle
gestärkt werde und die europäischen Vorgaben auf diesem Gebiet nun umgesetzt würden. Gleichzeitig würden
die Marktmöglichkeiten im Investmentbereich flexibilisiert und erweitert.
Die Koalitionsfraktionen unterstrichen noch einmal die im Gesetzentwurf enthaltene Verschärfung der Sanktio-
nen, die nicht jedem gefallen würden. Doch sie würden der BaFin und dem Bundesministerium der Finanzen die
Möglichkeit eröffnen, bei Problemen effektiv einschreiten zu können.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten, der Gesetzentwurf diene der Umsetzung der Ände-
rungen der sogenannten OGAW-Richtlinie. Die Änderungen der OGAW-Richtlinie beträfen die Bestimmungen
über die Vergütungspolitik der Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Aufgaben und die Haftung der Verwahr-
stellen und die Sanktionen. Der Gesetzentwurf passe darüber hinaus das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) an die
Vorgaben des mit den USA abgeschlossenen sogenannten FATCA-Abkommens an, um eine Strafbesteuerung
von deutschen Investmentvermögen mit US-Geschäft zu vermeiden. Die Vergütungssysteme von OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaften würden künftig keine Anreize mehr für das Eingehen übermäßiger Risiken enthalten
und würden besser auf die langfristigen Interessen der Anleger und das Erreichen der Anlageziele des OGAW
abgestimmt. Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens das Thema
der Genossenschaften geregelt werden konnte. Bürgerenergiegenossenschaften würden nun grundsätzlich nicht
mehr in den Anwendungsbereich des KAGB fallen. Dies sei ein Petitum der Verbände gewesen. Mit der Geset-
zesänderung sei die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt worden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten einige der eingebrachten Änderungen am Gesetz-
entwurf: Geschlossene Spezial-AIF dürften Gesellschafterdarlehen zukünftig bis zu einem Umfang von 50 Pro-
zent des Fondsvermögens ermöglichen. Damit habe man Anregungen aus der Praxis aufgenommen. Diese Ge-
sellschafterdarlehen würden zukünftig ihrer Höhe nach nicht das Zweifache der Anschaffungskosten der jeweili-
gen Beteiligung überschreiten dürfen. Geschlossenen Publikums-AIF solle jedoch wie im Gesetzentwurf vorge-
sehen aus Anlegerschutzgründen die Vergabe von Gesellschafterdarlehen nur bis zu einem Umfang von 30 Pro-
zent des Fondsvermögens erlaubt werden. Gesellschafterdarlehen sollten bei den geschlossenen Publikums-AIF
ihrer Höhe nach auch nicht das Einfache der Anschaffungskosten überschreiten dürfen. Gleichzeitig sollten Über-
gangsvorschriften sicherstellen, dass bisher rechtmäßig vergebene Darlehen nicht zurückgefordert werden müss-
ten.
Bei der Darlehensvergabe solle allen AIF, also auch den offenen Spezial-AIF, nun die Restrukturierung und Pro-
longation (Verwaltung) von erworbenen Darlehensforderungen erlaubt sein. Gefahren seien damit nicht verbun-
den. Die beabsichtige Flexibilisierung werde im Gegenteil dazu beitragen, dass es nicht zu vorschnellen Veräu-
ßerungen von Darlehen und den damit einhergehenden Wertverlusten im Markt kommt.
Außerdem solle es zukünftig möglich sein, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Sondervermögen bzw.
das Verwaltungs- und Verfügungsrecht daran auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertrage. Diese
Übertragung solle der Genehmigung der BaFin bedürfen. Die BaFin solle innerhalb einer Frist von 8 Wochen
über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden haben. Auch dies sei eine Anregung aus der Praxis gewesen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass die Vergabe von Darlehen durch alternative
Investmentfonds (AIF) einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Realwirtschaft bilden könne. Sie wiesen auf
die Unterschiede hin, die zwischen der Gewährung von Darlehen an Dritte und an Unternehmen, an denen der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/7393
AIF bereits beteiligt sei, bestehen würden. Deshalb seien für diese unterschiedlichen Sachverhalte jeweils unter-
schiedliche Regelungen eingeführt worden.
Solle für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AIF ein Gelddarlehen an ein Unternehmen verge-
ben werden, an dem der AIF nicht beteiligt ist, sei dies nur nach Maßgabe des § 285 Absatz 2 KAGB (und der
mit dieser Norm zusammenhängenden Regelungen wie § 29 Absatz 5a KAGB) möglich. Sei der inländische
geschlossene Spezial-AIF aber an dem darlehensnehmenden Unternehmen beteiligt, könne das Gelddarlehen ent-
weder nach den Vorgaben des § 285 Absatz 2 KAGB (und der mit dieser Norm zusammenhängenden Regelungen
wie § 29 Absatz 5a) oder nach den Vorgaben des § 285 Absatz 3 KAGB vergeben werden.
Für AIF, die keine geschlossenen Spezial-AIF seien, bestehe jedoch außerhalb von Spezialregelungen (wie z.B.
für Immobilien-Sondervermögen) nur die Möglichkeit einer Darlehensvergabe nach Maßgabe des § 285 Absatz 3
KAGB und auch nur dann, wenn und soweit dieser für entsprechend anwendbar erklärt werde.
In Angleichung an das in europäischen Regelungen gewählte Vorgehen ändere dieses Gesetz zudem die Bezugs-
größe für die Berechnung der zulässigen Darlehensaufnahme für geschlossene AIF in die Bezugsgröße „einge-
brachtes und noch nicht eingefordertes zugesagtes Kapital“. Aus Sicht der Koalitionsfraktionen sei mit der Wahl
dieser Bezugsgröße keine Gefahr der Umgehung der gesetzlichen Grenzen verbunden. Die Koalitionsfraktionen
würden im Übrigen davon ausgehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundes-
ministerium für Finanzen diese Bezugsgröße überprüfen würden, wenn sie Anhaltspunkte für missbräuchliche
Gestaltungen erhalten würden.
Darüber hinaus schaffe man auf Anregung des Bundesrates die neue Kategorie semiprofessioneller Anleger und
man verpflichte die BaFin, zukünftig Maßnahmen, die sofort vollziehbar seien, auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt zu machen, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von
Missständen geboten sei. Bei Maßnahmen, die noch nicht bestandskräftig seien, sei auf diesen Umstand hinzu-
weisen.
Die Koalitionsfraktionen hätten diskutiert, ob es gerechtfertigt sei, unterschiedliche Regularien für darlehensauf-
kaufende AIF und darlehnsvergebende AIF zu haben. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen sei man zum Ergebnis gekommen, dass an der bisherigen Regelung festgehalten werden solle. Auch bei
einem darlehensaufkaufenden Fonds sei es so, dass bei der originären Darlehensvergabe durch eine Bank, alle
Anforderungen einzuhalten seien, auch wenn das vergebene Darlehen weiterveräußert werde. Man könne also
Regulierungsvorgaben nicht durch den Umweg über eine „Fronting-Bank“ umgehen. Darlehensaufkaufende of-
fene Spezial-AIF würden bereits existieren. Besondere Risiken seien dabei nicht aufgefallen. Es sei darauf hinzu-
weisen, dass das Millionenkreditmeldeverfahren und die geltenden Risikomanagementvorgaben dabei Anwen-
dung finden würden. Man werde diesen Bereich aber im Auge behalten und bei auftretenden Problemen wie etwa
bei einer übermäßigen Hebelung reagieren.
Die Koalitionsfraktionen betonen, dass trotz der Anregung der Opposition eine weitere Regulierung des Zertifi-
katemarktes nicht im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden sollte. Der deutsche
Zertifikatemarkt sei einer der größten in Europa und müsse im Auge behalten werden. Die Probleme auf diesem
Markt seien allerdings aktuell nicht so groß, dass es eiligen Handlungsbedarf gebe.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Verschärfung bei der Haftung und den Bußgeldern. Obwohl es offenbar
in den vergangenen Jahren kaum Ärger mit Verwahrstellen gegeben habe, sei die rechtliche Klarstellung, dass
auch die Auslagerung der Verwahrung von der Haftung nicht freistelle, absolut zu begrüßen.
Kritisch sehe man die deutliche Ausweitung der Möglichkeit zur Kreditvergabe von AIF - auch wenn der Gesetz-
entwurf den Eindruck erwecke, man habe das Risiko exzessiver Kreditvergabe in diesem Bereich begrenzt. Wäh-
rend einerseits Schattenbanken stärker reguliert werden sollten und die Bundesregierung nicht müde werde zu
betonen, sich dafür stark zu machen, würden hier ohne Not Türen für regulatorische Arbitrage, prozyklische Ri-
siken und eine weitere Verlagerung des Geschäfts in den Schattenbankenbereich aufgestoßen.
Aus Verbraucherschutzsicht würden sich massive Zweifel an der Einschätzung der Bundesregierung ergeben,
dass Alternative Investmentfonds, die mit der Änderung ihre Kreditvergabe deutlich ausweiten könnten, für Pri-
vatanleger geeignet seien.
Für OGAW schreibe das Kapitalanlagegesetzbuch auch nach der vorgeschlagenen vorliegenden Änderung vor,
dass die Verwahrung nur von Kreditinstituten vorgenommen werden dürfe, für die Verwahrung von AIF könnten
dagegen auch Treuhänder relativ freihändig von den Initiatoren benannt werden - und wie bei der Anhörung zu

Drucksache 18/7393 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
hören gewesen sei, bestehe durchaus das Risiko, dass die Verwahrstellen die Interessen der Emittenten sogar
gegen Anlegerinteressen verfolgen würden. Die Fraktion DIE LINKE. sehe in diesem Punkt einen klaren Ände-
rungsbedarf.
Darlehen vergebende und Darlehen aufnehmende Fonds würden nach dem Vorschlag der Bundesregierung aus
einer regulatorischen Perspektive ungleich behandelt, obwohl sie - und diese Auffassung vertrete auch die Bun-
desbank - weitgehend gleichen Risiken unterliegen würden, zum Beispiel bei den Laufzeitinkongruenzen. Eine
Möglichkeit zur Abhilfe wäre eine Umsetzung der Bundesbank-Forderungen: Mindest-Kündigungsfristen und
Abschläge bei vorzeitiger Rückgabe von Anteilen - mit der entsprechenden Anpassung an das jeweilige Risi-
koprofil.
Die Fraktion DIE LINKE. äußerte darüber hinaus ihre grundsätzliche Kritik: Trotz massiver Bedenken auch von
Seiten der Bundesbank würden Darlehen aufnehmende und Darlehen aufkaufende Fonds trotz ähnlicher Risi-
kostruktur ungleich behandelt – hier tue sich eine allzu offensichtliche Möglichkeit für Regulierungsarbitrage auf.
Statt diese Lücke zu schließen, erweitere der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderungsantrag den
Kreditrahmen für geschlossene Spezial AIF noch einmal von 30 % auf 50 % des zugesagten Kapitals. Hier werde
nicht nur der Kredithebel verlängert, sondern der Bezug der Grenze auf das noch nicht eingezahlte Kapital bleibe
ausgesprochen fragwürdig. Die Koalition habe sich in diesem Punkt von den Interessen der Finanzindustrie leiten
lassen.
Hinzu würden die ELTIF kommen, Alternative Fonds, die in Schuldtitel, nachgeordnete Darlehen, stille Beteili-
gungen und andere Graumarktpapiere investierten. Diese dürften auch an Kleinanleger vertrieben werden, denen
nur in Ausnahmefällen klar sein dürfte, was sich hinter diesen Produkte tatsächlich verberge.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich vier Punkte: Erstens begrüße die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Umsetzung der europäischen Vorgaben zu Verwahrstellen sowie zu Vergütungs- und Sank-
tionsregeln. Diese seien richtig und würden wichtige Probleme wie den Anlagebetrug durch den Finanz- und
Börsenmakler Bernard Madoff adressieren. Zweitens würden die Ausführungen der Koalitionsfraktionen und des
Bundesministeriums der Finanzen zum Thema der unterschiedlichen Behandlung von darlehensaufkaufenden AIF
und darlehnsvergebenden AIF aus Sicht der Finanzmarktstabilität nicht überzeugen. Die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN schätze diese Frage ebenso wie die Deutsche Bundesbank anders ein. Die nun im Raum ste-
hende Regelung sei eine Einladung für Regulierungsarbitrage. Drittens werde die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sich beim Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der über die angesprochenen Punkte hinaus
hauptsächlich technische Änderungen vorsehe, enthalten. Viertens bleibe es unverständlich, dass das Problem
einer Regulierung des Zertifikatemarktes im Rahmen der vorliegenden Gesetzgebung unterbleibe. Es seien Mög-
lichkeiten zur Regulierungsarbitrage vorgezeichnet. Leider sei der Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN von den Koalitionsfraktionen nicht aufgegriffen worden, im Ausschussbericht festzuhalten, dass der
Zertifikatemarkt wegen seiner Größenordnung von 70 Mrd. Euro und der damit einhergehenden Bedeutung vom
Finanzausschuss auf mögliche Ergänzungen des Regelwerkes geprüft werden sollte.

Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungs-
antrag ein.

Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: DIE LINKE.
Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/7393

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung wegen der Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisher
vorgesehenen § 100a sowie um die Korrektur einer fehlerhaften Inbezugnahme des neu eigefügten § 338a KAGB.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)), Nummer 3 (§ 2), Nummer 9 –alt– (§ 18), Nummer 12 –alt– (§ 26), Num-
mer 23 (§ 69), Nummer 24 (§ 70), Nummer 26 (§ 73), Nummer 31 (§ 82), Nummer 32 (§ 85), Nummer 54
(§ 153), Nummer 88 (§§ 356 –alt– und 357 –alt–)
Mit dem Gesetz sollte das KAGB auch an eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission angepasst
werden. Diese sollte auf Grund der Ermächtigungen in der geänderten Richtlinie 2009/65/EG zum einen festlegen,
welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle als voneinander un-
abhängig im Sinne der geänderten Richtlinie 2009/65/EG anzusehen sind, und zum anderen die Schritte bestim-
men, die ein Unterverwahrer zur Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit der Vermögensgegenstände des OGAW
unternehmen muss, damit eine Unterverwahrung zulässig ist (Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 25 Absatz
2 und Artikel 26b Buchstaben e und h der Richtlinie 2009/65/EG). Diese Vorgaben der Delegierten Verordnung
sollten über den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie 2009/65/EG hinaus auf AIF-Sachverhalte (Vor-
gaben zur Unabhängigkeit) bzw. auf Publikums-AIF (Vorgaben zur Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit) er-
weitert werden. Da die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Zeitpunkt des Beschlusses der
Regierung über den Gesetzentwurf noch nicht erlassen hatte, wurde in diesem auf den entsprechenden Entwurf
für eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2015 („UCITS V level 2; draft
23/07/2015“) Bezug genommen (Bundestags-Drucks. 18/6744, S. 8, 9, 12, 14 und 15).
Aufgrund von Verzögerungen bei der Europäischen Kommission wird die Delegierte Verordnung von der Euro-
päischen Kommission jedoch nunmehr voraussichtlich erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, der eine Berück-
sichtigung im Rahmen dieses Gesetzes ausschließt. Die zur Anpassung an die Delegierte Verordnung vorgesehe-
nen Regelungen werden daher aus diesem Gesetz herausgelöst und sollen im Rahmen eines geeigneten nachfol-
genden Gesetzgebungsverfahrens übernommen werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 19 Nummer 33)
Die Ergänzung dieser neuen Kategorie semiprofessioneller Anleger soll es insbesondere Betrieben, Gesellschaf-
ten und Stiftungen des Bundes oder eines Landes ermöglichen, in Spezial-AIF zu investieren. Die erforderliche
sachkundige Investitionsentscheidung soll dadurch sichergestellt werden, dass die Anstalt des öffentlichen
Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts sowie die Landes- oder Bundesgesellschaft in einen Spe-
zial-AIF investieren darf, wenn der Bund oder das betreffende Land als professioneller Anleger im Sinne des § 1
Absatz 19 Nummer 32 KAGB ebenfalls investiert oder investiert ist. „Bund“ oder „das Land“ bezeichnet im Falle
einer Anstalt des öffentlichen Rechts den Bund oder das jeweilige Land als Träger der Anstalt des öffentlichen
Rechts und im Falle einer Stiftung des öffentlichen Rechts den Bund, wenn dieser die Stiftung errichtet hat, oder
das Land, das die Stiftung errichtet hat. Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen weder Bund noch ein Land
Träger ist, oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht vom Bund oder einem Land errichtet wurden, können
nicht unter diese neue Kategorie semiprofessioneller Anleger fallen. Maßgeblich für die Qualifikation als semi-
professioneller Anleger ist der Zeitpunkt der Investition der Anstalt des öffentlichen Rechts, der staatlichen Stif-
tung des öffentlichen Rechts oder der Landes- oder Bundesgesellschaft. Damit wird vermieden, dass sich die
Frage der fortdauernden Qualifikation des Anlegers als semiprofessioneller Anleger stellt, wenn der Bund bzw.
das Land nicht so lange investiert bleibt wie die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öf-
fentlichen Rechts oder die Landes- oder Bundesgesellschaft.
Die semiprofessionellen Anleger der neuen Kategorie werden von Kuratorien, Stiftungs-, Aufsichts- oder Ver-
waltungsräten (Steuerungsorgane) überwacht, die überwiegend durch Vertreter der jeweiligen Gebietskörper-
schaft (Bund oder jeweiliges Land) mehrheitlich besetzt sind. Die Aufgabe der Steuerungsorgane ist es, einerseits
maßgebliche Anlagerichtlinien zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und andererseits die konkrete
Umsetzung der Geldanlage hinsichtlich Anlagestrategie und Risikotragfähigkeit sicherzustellen. Durch die Mög-
lichkeit der gemeinsamen Investition in den Spezial-AIF mit dem jeweiligen Träger bzw. Gesellschafter (Bund

Drucksache 18/7393 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
oder Land) kann eine kontinuierliche Überprüfung der Geldanlage auch kleinerer Vermögen im Hinblick auf
Ausgestaltung und Risiken des Spezial-AIF durch den Träger bzw. Gesellschafter gewährleistet werden. Desin-
vestitionen der Körperschaften im Einklang mit Desinvestitionen des Trägers bzw. des Gesellschafters können
jederzeit über den Träger bzw. den Gesellschafter sichergestellt werden. Insgesamt vereinfacht diese Neuregelung
die Durchsetzung einheitlicher Anlageinteressen hinsichtlich Kosten, Ertragsziele, Liquidität und Sicherheit von
unmittelbaren und mittelbaren Vermögen des Bundes und der Länder. Eines besonderen Schutzes des Anlegers
durch das Kapitalanlagegesetzbuch bedarf es aufgrund der Steuerungsaufgabe der Steuerungsorgane nicht.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Die im Gesetzentwurf mit Nummer 20 Buchstabe
g dem § 44 KAGB angefügten Absätze 8 und 9 konkretisieren die Meldepflichten für Registrierungs-Kapitalver-
waltungsgesellschaften nach § 44 Absatz 1 Nummer 4 KAGB. Die Absätze 8 und 9 gehen jedoch ins Leere, wenn
deren Anwendbarkeit nicht in § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB angeordnet wird. Daher sehen die Änderungen vor,
dass in den Fällen des § 2 Absatz 4, 4a und 5 die Absätze 1 und 4 bis 9 des § 44 anwendbar sind. Mit Buchstabe
d Doppelbuchstabe cc wird zudem die aufgrund eines Redaktionsversehens bisher nicht erfolgte Umnummerie-
rung der Nummer 3 in Nummer 4 nachgeholt.
Zu Nummer 5 (§ 7a)
Die Regelung des vorgesehenen § 7a orientiert sich an der Regelung des § 26b des Vermögensanlagengesetzes
(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bundestags-Drucks. 18/6744, S. 45). Da § 26b Absatz 1 Satz 1 des Ver-
mögensanlagengesetzes allerdings vorsieht, dass die Bundesanstalt die sofort vollziehbaren Maßnahmen öffent-
lich bekannt "macht", wird der Wortlaut des vorgesehenen § 7a Absatz 1 Satz 1 entsprechend angepasst. Der
Gleichlauf des Wortlauts ist zweckmäßig, um eine Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht herbeizuführen.
Zu Nummer 7 (§ 12)
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 muss der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt werden, damit die Nummer 19 angefügt werden kann.
Zu Nummer 9 (§ 20)
Mit der Änderung werden die Handlungsmöglichkeiten auch für offene Spezial-AIF erweitert. Damit können auch
diese künftig unverbriefte Darlehensforderungen, in die sie investieren, effektiver verwalten. Hierdurch werden
auch Finanzmarktrisiken vermieden, die entstehen könnten, wenn offene Spezial-AIF mangels Möglichkeit zur
Vornahme bestimmter Änderungen der Darlehensbedingungen gezwungen wären, sich von leistungsgestörten
unverbrieften Darlehensforderungen zu trennen.
Zu Nummer 39 (§ 100b – neu–) und Nummer 42 (§ 112), Nummer 48 (§ 129), Nummer 50 (§ 144) und
Nummer 55 (§ 154)
Es handelt sich um notwendige redaktionelle Anpassungen. Die Paragraphenbezeichnung des bisher vorgesehe-
nen § 100a – neu – wird in § 100b – neu – geändert, da mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Infor-
mationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze bereits ein § 100a – neu – in das
KAGB eingefügt wurde (Bundestags-Drucks. 18/6667).
Zu Nummer 39 (§ 100b –neu–)
Die neuen Sätze 4 und 5 regeln, dass die Bundesanstalt die Genehmigung innerhalb einer Frist von acht Wochen
zu erteilen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen (z. B. dass die aufneh-
mende Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung solcher Arten von Investmentvermö-
gen verfügt). Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem An-
tragsteller innerhalb der Frist von acht Wochen unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte
Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der
Lauf der Frist erneut.
Zu Nummer 61 (§ 261)
Mit der Änderung soll den praktischen Bedürfnissen von geschlossenen inländischen Publikums-AIF zur Vergabe
von Gesellschafterdarlehen weiterhin Rechnung getragen werden. Aus Gründen des Anlegerschutzes sollen diese
Gesellschafterdarlehen aber nur in einem engeren Rahmen als bei inländischen Spezial-AIF möglich sein.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/7393
Zu Nummer 68 (§ 285)
Durch die Änderungen soll den praktischen Bedürfnissen zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen insbesondere
in den Bereichen Private Equity und Venture Capital in größerem Umfang Rechnung getragen werden. Auch
dieser erweiterte Rahmen für Gesellschafterdarlehen stellt sicher, dass insbesondere den Gefahren eines exzessi-
ven Kreditwachstums, der Ansteckung von Finanzinstituten sowie einer Umgehung des § 285 Absatz 2 begegnet
wird.
Zum Verhältnis zwischen § 285 Absatz 2 und Absatz 3 ist zu beachten, dass beide Absätze eigenständig neben-
einander stehen. Soll für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AIF ein Gelddarlehen an ein Unter-
nehmen vergeben werden, an dem der AIF nicht beteiligt ist, ist dies nur nach Maßgabe des § 285 Absatz 2 (und
der mit dieser Norm zusammenhängenden Regelungen wie § 29 Absatz 5a) möglich. Ist der inländische geschlos-
sene Spezial-AIF aber an dem darlehensnehmenden Unternehmen beteiligt, kann das Gelddarlehen entweder nach
den Vorgaben des § 285 Absatz 2 (und der mit dieser Norm zusammenhängenden Regelungen wie § 29 Absatz
5a) oder nach den Vorgaben des § 285 Absatz 3 vergeben werden.
Für AIF, die keine geschlossenen Spezial-AIF sind, besteht jedoch außerhalb von Spezialregelungen wie dem
§ 240 nur die Möglichkeit einer Darlehensvergabe nach Maßgabe des § 285 Absatz 3 und auch nur dann, wenn
und soweit dieser für entsprechend anwendbar erklärt wird.
Zudem wird eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Herauslösung der zur Anpassung an die Delegierte
Verordnung vorgesehenen Regelungen (siehe dazu bereits oben) vorgenommen.
Nummer 82 Buchstabe d (§ 340 Absatz 3)
Die Regelung des bisherigen § 340 Absatz 3a, nach der nur ein leichtfertiger Verstoß gegen die Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, soll beibehalten werden. Dadurch bleibt der Gleichlauf mit den
entsprechenden Regelungen im Wertpapierhandelsgesetz, im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichts-
gesetz erhalten.
Zu Nummer 84 (§ 343)
Die Streichung des bisher vorgesehenen § 343 Absatz 7 erfolgt zur Herauslösung der zur Anpassung an die De-
legierte Verordnung vorgesehenen Regelungen (siehe dazu bereits oben).
Die stattdessen vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Regelung des § 14 KWG für AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften erst ab dem 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden ist. Das erste Meldequartal ist
damit das erste Quartal 2017 und der der erste Meldestichtag der 31. März 2017. Hierdurch soll sowohl den AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften als auch der Deutschen Bundesbank hinreichend Zeit geben werden, das Ver-
fahren vorzubereiten.
Zu Nummer 85 (§ 353)
§ 353 Absatz 4 Satz 1 betrifft Fälle, die in der allgemeinen Übergangsvorschrift zu § 285 Absatz 3 nicht hinrei-
chend berücksichtigt sind. Es handelt sich hier insbesondere um geschlossene inländische Publikums-AIF, deren
Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, für die aber auch nach Inkrafttreten des KAGB Anlagen
getätigt werden und die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die zwischenzeitlich eine
Erlaubnis erhalten haben. Diese inländischen AIF sollten nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des
KAGB auch nach dessen Inkrafttreten in ihrer Rechtsform und bezüglich ihrer vorgesehenen Anlagestrategie
weiter bestehen können.
Das regulative Umfeld für diese inländischen AIF hat sich aber gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
KAGB in zweierlei Hinsicht verändert bzw. wird sich verändern. Zum einen ergab die neuere Auslegung der
Richtlinie 2011/61/EU, dass auch nach deutschem Recht die Vergabe von Gelddarlehen als Tätigkeit anzusehen
war, die der kollektiven Vermögensverwaltung unterfällt. In der Folge wurde mangels Anwendbarkeit des KWG
und mangels eines Verbots der Darlehensvergabe im KAGB die Vergabe von Darlehen für Rechnung von AIF
zulässig, soweit dies mit den Produktregelungen des KAGB vereinbar war (siehe näher die Begründung zu § 285
Absatz 2 und 3). Gleichzeitig benennt § 20 Absatz 9 Satz 1, der auch auf die hier betroffenen AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften anwendbar ist, die Fälle abschließend, in denen eine Darlehensvergabe für Rechnung eines
AIF möglich ist. Aus diesem Grund verweist § 353 Absatz 4 insbesondere auf die Regelungen zur Vergabe von
Gesellschafterdarlehen, damit diese weiterhin vergeben werden können.

Drucksache 18/7393 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Um das ursprüngliche gesetzgeberische Ziel zu erreichen, aber der Darlehensvergabe durch diese AIF gleichzeitig
auch einen gesetzlichen Rahmen zu geben, sollen die Regelungen des KAGB zur Vergabe von Gesellschafterdar-
lehen nur abgewandelt angewandt werden:
Der in Absatz 1 Satz 1 angefügte Teilsatz bestimmt, dass geschlossene inländische AIF, die bereits vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes Gesellschafterdarlehen vergeben durften, dies auch weiterhin dürfen, ohne die Be-
schränkungen des § 285 Absatz 3 einhalten zu müssen. Um Umgehungen zu vermeiden, soll eine Vergabe von
Gesellschafterdarlehen aber nur in dem Rahmen möglich sein, der bereits vor dem 18. März 2016 in dem Gesell-
schaftsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und dem AIF
regelt, in rechtlich zulässiger Weise vorgegeben wurde. Inländischen AIF, die § 353 Absatz 4 Satz 1 unterfallen,
ist es damit nicht möglich, ab dem 18. März 2016 durch Erweiterung des vertraglichen Rahmens für Gesellschaf-
terdarlehen im Gesellschaftsvertrag oder den sonstigen relevanten Vereinbarungen in den Anwendungsbereich
des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gelangen. In diesen Fällen greift vielmehr die allgemeine Übergangs-
vorschrift zu § 285 Absatz 3.
Für die Regelung des § 285 Absatz 2 wird keine Übergangsvorschrift vorgesehen, da es einer solchen nicht bedarf.
Denn die Bundesanstalt hat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, gleichzeitig mit der Mitteilung der
Änderung ihrer Verwaltungspraxis zur Auslegung des Begriffs der kollektiven Vermögensverwaltung, Empfeh-
lungen mitgeteilt, die sich auch auf die Darlehensvergabe für Rechnung eines AIF bezogen. Dies erfolgte gerade
auch mit dem Ziel, zu vermeiden, dass im Vorfeld einer gesetzlichen Regelung Geschäftsmodelle aufgesetzt wer-
den, die nach der beabsichtigten gesetzlichen Regelung keinen Bestand werden haben können (siehe näher die
Begründung zu § 285 Absatz 2 und 3 (Bundestags-Drucks. 18/6744, S. 67) sowie zum Verhältnis zwischen § 285
Absatz 2 und Absatz 3 die Begründung oben zu Nummer 68 (§ 285)).
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) und Nummer 86 (§ 353b)
Der neue § 353b enthält eine Übergangsvorschrift zu § 285 Absatz 3 und nimmt Gelddarlehen, die vor dem 18.
März 2016 unter Beachtung der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren gesetzlichen Vorgaben für Rechnung inländi-
scher AIF an Beteiligungsunternehmen vergeben wurden, von der Regelung des § 285 Absatz 3 aus. Die Zuläs-
sigkeit der Vergabe dieser Gelddarlehen bestimmt sich weiterhin nach der Rechtslage vor dem 18. März 2016.
Rechtmäßig vergebene Gelddarlehen müssen daher nicht zurückgeführt werden.
Soweit für Rechnung von inländischen AIF, die von der Übergangsvorschrift zu § 285 Absatz 3 betroffen sind,
ab dem 18. März 2016 weitere Gelddarlehen vergeben werden, ist auf diese Gelddarlehen § 285 Absatz 3 an-
wendbar. Hierbei sind bei der Bestimmung, ob höchstens 50 Prozent des aggregierten eingebrachten und noch
nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Gelddarlehen an Beteiligungsgesellschaften verwendet werden, die
Gelddarlehen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 18. März 2016 an Beteiligungsunternehmen vergeben wur-
den. Das bedeutet beispielsweise, dass ein inländischer geschlossener Spezial-AIF, der am 18. März 2016 bereits
50 Prozent des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Gelddarlehen
an Beteiligungsgesellschaften verwendet hat, zunächst keine weiteren Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1
vergeben kann.
Dem geschlossenen Spezial-AIF bleibt es aber unbenommen, ein Gelddarlehen – auch an ein Beteiligungsunter-
nehmen – nach Maßgabe des § 285 Absatz 2 zu vergeben, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn § 285
Absatz 2 und Absatz 3 stehen eigenständig nebeneinander (siehe näher zum Verhältnis zwischen § 285 Absatz 2
und Absatz 3 die Begründung oben zu Nummer 68 (§ 285).
Für die Regelung des § 285 Absatz 2 wird keine Übergangsvorschrift vorgesehen, da es einer solchen nicht bedarf
(siehe näher die Begründung oben zu Nummer 85 (§ 353).

Zu Artikel 4 Absatz 1 (Inkrafttreten)
Es handelt sich zum einen um die Korrektur von Redaktionsversehen. Statt der Nummern 87 und 89 wurden im
Gesetzentwurf (Bundestags-Drucks. 18/6744, S. 35) versehentlich die Nummern 88 und 90 in Bezug genommen.
Zum anderen werden bezüglich dieser Nummern 87 und 89 sowie bezüglich der Nummern 16, 20 und 86 redak-
tionelle Folgeänderungen aufgrund der Herauslösung der zur Anpassung an die Delegierte Verordnung vorgese-
henen Regelungen (siehe dazu bereits oben) vorgenommen.
Hinsichtlich der Übergangsbestimmung in § 343 Absatz 8 KAGB hatte der Regierungsentwurf – entgegen des
anderslautenden Hinweises in der Begründung (Bundestags-Drucks. 18/6744, S. 82) – kein vorzeitiges Inkraft-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/7393
treten vorgesehen. Ein solches vorzeitiges Inkrafttreten ist tatsächlich auch nicht erforderlich, da die entsprechen-
den Anpassungen – anders als im Fall des § 355 Absatz 5 KAGB – erst zum 18. März 2017 vorzunehmen sind.
Eine Änderung des Entwurfs ist daher insoweit nicht veranlasst.
Berlin, den 27. Januar 2016

Fritz Güntzler
Berichterstatter

Christian Petry
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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