BT-Drucksache 18/7233

Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen von Waffenexporten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6778)

Vom 11. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7233
18. Wahlperiode 11.01.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz,

Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert,

Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen
von Waffenexporten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6778)

Aus Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes folgt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Infor-
mationsrecht der Abgeordneten, mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der
Bundesregierung korrespondiert (BVerfGE 13, 123). In der Vorbemerkung zur
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6778 begründet
die Bundesregierung ihre Antwortverweigerung bei einer Reihe von Fragen mit
dem pauschalen Verweis auf ein laufendes Strafverfahren. Allein dieser Verweis
stellt jedoch keinesfalls eine ausreichende Begründung für die Verweigerung ei-
ner Antwort dar. Es ist nicht erkennbar, auf welchem verfassungsrechtlichen Aus-
nahmegrund die Bundesregierung sich bei der jeweiligen Verweigerung beruft.
Sollte sie sich auf das Staatswohl und den Schutz der Rechtspflege gegen Beein-
trächtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen stüt-
zen wollen, müsste sie in jedem einzelnen Fall eine detaillierte Begründung vor-
bringen, inwiefern ihrer Meinung nach ein Bekanntwerden der Antwort das Straf-
verfahren gefährden könnte (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sach-
sen, Urteil vom 21. Februar 2013 – Vf. 53-I-12 –). Die Fragesteller sehen dies
nicht und bitten daher erneut um Beantwortung ihrer Fragen.

In der Antwort zu den Fragen 19 und 21 weicht die Bundesregierung aus Sicht
der Fragesteller einer konkreten Beantwortung aus. Daher müssen auch diese Fra-
gen erneut eingereicht werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Sind im Falle der Kriegswaffenexporte nach Mexiko durch das Unternehmen
Heckler & Koch in den Jahren seit 2004 jemals Exportgenehmigungen erteilt
worden, die auf Endverbleibserklärungen (EVE) beruhen, die mit einer zeit-
lichen Befristung versehen waren?

2. Basierte eine abschließend erteilte Rüstungsexportgenehmigung auf der im
Buch „Netzwerk des Todes“ (S. 148/149) abgelichteten EVE mit dem Ver-
merk „Endverbleibsschreiben ist gültig bis zum 10. Dezember 2005“,
oder wurde vor einer abschließenden Genehmigung noch eine unbefristete
EVE vorgelegt (bitte als Anlage zur Antwort alle Versionen der EVE für
Kleinwaffenexporte nach Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 zur Verfü-
gung stellen)?

Drucksache 18/7233 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 

3. Ist nach der rechtlichen Bewertung der Bundesregierung die im genannten
Buch auf Seite 148 f. abgelichtete EVE für ganz Mexiko gültig, da im ein-
leitenden Satz nur der Reexport in andere Länder ausgeschlossen wird, oder
bezieht sich nach rechtlicher Bewertung der Bundesregierung die EVE auch
auf die einzelnen Bundesstaaten, die in dem Schreiben nur als „Empfänger“,
nicht aber als ausschließliche Endempfänger bezeichnet sind?

4. Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) in den Jahren 2004 bis 2010 (zum Beispiel in den E-Mails vom
21. April oder 18. Mai 2010) Heckler & Koch aufgefordert hat, unbefristete
EVE vorzulegen (wenn ja, bitte die Dokumente als Anlage zur Antwort zur
Verfügung stellen)?

5. Gab es vor dem 2. September 2005 eine Kommunikation seitens der Bundes-
regierung mit Heckler & Koch, in der dem Unternehmen übermittelt wurde,
dass Exportgenehmigungen für Oaxaca, Guerrero, Chiapas und Chihuahua
problematisch oder ausgeschlossen sein könnten (s. S. 157 im Buch „Netz-
werk des Todes“)?

6. Haben Beamte aus dem BMWi und dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle (BAFA), dem Auswärtigem Amt bzw. dem Bundesministe-
rium der Verteidigung mit Bezug auf Kleinwaffen-Exporte nach Mexiko in-
tern schriftlich darüber kommuniziert, dass in den EVE „lediglich die Namen
der Bundesstaaten ausgetauscht wurden, und zwar nur auf dem Papier“ (s.
S. 186 im Buch „Netzwerk des Todes“; sofern dies zutrifft, bitte die internen
Dokumente als Anlage beifügen)?

7. Gibt es bis heute die Möglichkeit, dass Unternehmen (bzw. Empfänger) für
Rüstungsexporte räumlich eingeschränkte (auf einzelne Provinzen, Bundes-
staaten, Einsatzgebiete o. ä.) EVE vorlegen?

Oder wann, durch wen, und wie wurde diese Möglichkeit mittlerweile aus-
geschlossen (bitte die entsprechenden Verordnungen, Anordnungen, Anwei-
sungen, Memos o. ä. beifügen)?

8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der offenbar erfolgte Aus-
tausch einzelner Bundesstaaten in vorgelegten EVE die Zuverlässigkeit des
vorlegenden Unternehmens in Frage stellt?

9. Warum darf Heckler & Koch trotz der im Buch „Netzwerk des Todes“ do-
kumentierten Ungereimtheiten zu zeitlich und räumlich eingeschränkten
EVE weiterhin Rüstungsgüter exportieren, während Sig Sauer in einem ähn-
lichen Fall mit einem kompletten Exportverbot belegt wurde (www.
sueddeutsche.de vom 13. Juli 2014: „Ausfuhrstopp für Waffenexporteur Sig
Sauer“)?

10. Wurden seit dem Jahr 2004 Anträge für den Export von Kriegswaffen nach
Mexiko negativ beschieden (bitte unter Angabe von Antragsteller, Datum
des Antrags und der Ablehnung sowie Kriegswaffe und Typbezeichnung)?

Berlin, den 11. Januar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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