BT-Drucksache 18/709

Europäische Polizeioperation "Perkunas" zur Erfassung der Reisewege von Migranten ohne Aufenthaltsstatus im Schengenraum und Fragen zur Rechtmäßigkeit von Polizeikontrollen zur Feststellung unerlaubten Aufenthalts

Vom 28. Februar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/709
18. Wahlperiode 28.02.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Inge Höger, Andrej
Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Frank Tempel,
Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Europäische Polizeioperation „Perkūnas“ zur Erfassung der Reisewege
von Migranten ohne Aufenthaltsstatus im Schengenraum und Fragen zur Recht-
mäßigkeit von Polizeikontrollen zur Feststellung unerlaubten Aufenthalts

Mehrfach führten europäische Polizeien in den vergangenen Jahren so genannte
Europäische Polizeioperationen durch, um dadurch Erkenntnisse zu den Reise-
routen irregulär eingereister Migrantinnen und Migranten innerhalb der Europä-
ischen Union zu gewinnen. Asylsuchende oder irreguläre Migrantinnen und
Migranten reisen demnach in die Europäische Union ein, verbleiben aber nicht
im Ersteinreisestaat, sondern versuchen in ihren eigentlichen Zielstaat innerhalb
des Schengenraums („Sekundärmigration“) zu gelangen. Möglich ist das durch
den Wegfall der Binnengrenzkontrollen innerhalb des Schengenraums.
Ziel der Auswertung der Erhebungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union während der Durchführung dieser Operationen – zuletzt der Operation
„Perkūnas“ vom 30. September bis 13. Oktober 2013 – ist nach der dem Deut-
schen Bundestag vorliegenden Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Opera-
tion unter anderem, die Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der Binnen-
grenzkontrollen in den Mitgliedstaaten genauer ausrichten zu können, also ziel-
gerichtet solche Routen zu kontrollieren, auf denen Asylsuchende in ihre Ziel-
staaten reisen. Zugleich stellt der Bericht fest, dass mehr als zwei Drittel der
von Polizeikräften innerhalb der Europäischen Union festgestellten „irregulären
Migranten“ einen Asylantrag stellen. Das bestätigt die – allerdings schon hin-
länglich bekannte – Annahme, dass Asylsuchende häufig in die Staaten zu ge-
langen versuchen, in denen sie Freunde und Verwandte haben, in denen bessere
Aufnahmebedingungen herrschen und in denen sie sich faire Chancen auf eine
Anerkennung als Schutzberechtigte erhoffen.
Polizeiliche Kontrollen zur Verhinderung der so genannten Sekundärmigration
im Schengenraum sind nicht nur aus flüchtlingspolitischer Sicht bedenklich,
ihnen sind auch rechtlich enge Grenzen gesetzt. Die ergriffenen Maßnahmen
dürfen nicht systematisch erfolgen und sie dürfen nicht die „gleiche Wirkung
wie Grenzübergangskontrollen“ haben („Melki-Urteil“ des Europäischen Ge-
richtshofs – EuGH – vom 22. Juni 2010). Entsprechende wirksame Regelungen
zur Ausübung solcher polizeilicher Kontrollen gibt es in Deutschland allerdings
nicht. Die Bundesregierung sah auch nach dem „Melki-Urteil“ keinen gesetz-
geberischen oder sonstigen Handlungsbedarf (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/
11015, Frage 14a, und 17/10597, Frage 32). Im „Adil-Urteil“ des EuGH vom
19. Juli 2012 wird jedoch ein ganz präziser rechtlicher Rahmen für die prak-
tische Ausübung entsprechender polizeilicher Kontrollen hinsichtlich ihrer In-

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tensität und Häufigkeit insbesondere im Grenzraum gefordert; auch sollen die
polizeilichen Kontrollmaßnahmen selbst kontrollierbar sein. Diese verbind-
lichen europarechtlichen Anforderungen spiegeln sich in den deutschen Rechts-
grundlagen für Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung einer illegalen Einreise
bzw. eines illegalen Aufenthalts (§§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3
des Bundespolizeigesetzes – BPolG) in keiner Weise wieder, der Koalitionsver-
trag sieht auch keine entsprechenden Regelungen vor. Ein nachahmenswertes
Beispiel könnten diesbezüglich die Niederlande geben, die infolge des „Melki-
Urteils“ präzise Vorgaben zur Häufigkeit von Stichprobenkontrollen auf Flug-
häfen, in Zügen und auf den (Wasser-)Straßen gemacht haben, die vom EuGH
als geeignet und zulässig beurteilt wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Maß wurde die Bundespolizei im Rahmen der Operation

„Perkūnas“ mit zusätzlichem Personal unterstützt, und woher wurde dieses
zusätzliche Personal ggf. mobilisiert?

2. Hat die Bundespolizei mit den gewonnenen Daten ergänzend zur zentralen
Auswertung durch die federführende litauische Behörde eine eigene natio-
nale Auswertung gemacht, und was waren die zentrale Fragestellung dieser
Auswertung und die zentralen Ergebnisse?

3. Welche Angaben kann die Bundesregierung in der Auswertung der durch die
federführende litauische Behörde zur Verfügung gestellten Auswertungs-
bögen zur Anzahl der im Rahmen der Tätigkeit der Bundespolizei während
der Operation „Perkūnas“ festgestellten irregulären Migranten machen, die
a) als Zielland nicht die Bundesrepublik Deutschland hatten (bitte nach den

erfassten Zielländern auflisten, inkl. der Zahl von fehlenden Angaben zum
Zielland),

b) nach Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte mit Menschenschmuggel in
Verbindung gebracht wurden,

c) ge- oder verfälschte Dokumente mit sich führten (bitte nach Dokumen-
tentyp auflisten),

d) als asylsuchend erfasst wurden (bitte nach den zehn stärksten Herkunfts-
ländern auflisten und Gesamtzahl angeben),

e) Angaben zu den verausgabten Mitteln für die Einreise in die Europäische
Union machten (bitte so weit möglich, niedrigste und höchste Werte sowie
den Durchschnittswert angeben).

4. Hat die Bundespolizei für den Zeitraum der Operation „Perkūnas“ eine Aus-
wertung angefertigt oder jedenfalls Daten erhoben, welche oder wie viele der
von ihr im Rahmen von Personenkontrollen auf Basis des § 22 Absatz 1a
BPolG festgestellten Personen mit Verdacht auf illegalen Aufenthalt oder il-
legale Einreise Asylsuchende waren bzw. während oder nach der Kontrolle
einen Asylantrag gestellt haben oder sich im Transit zu ihrem Zielstaat befan-
den, um dort ggf. einen Asylantrag zu stellen, und wenn ja, wie lauten die Er-
gebnisse (bitte möglichst differenziert darstellen)?

5. Hat die Bundespolizei für den Zeitraum der Operation „Perkūnas“ eine Aus-
wertung angefertigt oder jedenfalls Daten erhoben, welche oder wie viele der
von ihr im Rahmen von Personenkontrollen auf Basis des § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG festgestellten Personen mit Verdacht auf illegalen Aufent-
halt oder illegale Einreise Asylsuchende waren bzw. während oder nach der
Kontrolle einen Asylantrag gestellt haben oder sich im Transit zu ihrem Ziel-
staat befanden, um dort ggf. einen Asylantrag zu stellen, und wenn ja, wie
lauten die Ergebnisse (bitte möglichst differenziert darstellen)?

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6. Welche Vorgaben (Kennzahlen zur Zahl kontrollierter Personen, Zielgruppe
von Kontrollen o. Ä.) gab es für die Beamten der Bundespolizei während der
Operation „Perkūnas“, wie viele Kontrollen auf Basis der §§ 22 Absatz 1a
und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG durchgeführt werden sollten (bitte mög-
lichst detailliert angeben und auch angeben, inwieweit sich solche Vorgaben
auf bestimmte vorab definierte Räume, Bahnstrecken und Autobahnab-
schnitte bezogen haben)?

7. Gibt es darüber hinaus für die tägliche operative Arbeit Vorgaben für die Be-
amten der Bundespolizei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in einem
vorab definierten Raum (Bahnhof, Zugstrecke, Operationsgebiet, Direktion
etc. pp.) eine vorgegebene Zahl von Kontrollen auf Grundlage von § 22
Absatz 1a BPolG durchzuführen, und wenn ja, wie lauten diese, und welche
anderen diesbezüglichen Vorgaben gibt es?

8. Durch wen werden die oben erfragten Kennziffern in welchem Verfahren
festgelegt, und welchen Grad an Verbindlichkeit besitzen sie?

9. Welche Schlussfolgerungen für die operative Tätigkeit der Bundespolizei
wurden aus den in den vergangenen Jahren durchgeführten Europäischen
Polizeioperationen konkret gezogen, und inwieweit wurden die Ergebnisse
der Operationen in die nationalen strategischen Planungen und Entschei-
dungen einbezogen?

10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Abschlussbericht der Operation „Perkūnas“?

11. Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des Abschlussberichts, der
hohe Anteil von 72 Prozent unter den abgefangenen irregulären Migranten,
die nach ihrer Entdeckung einen Asylantrag gestellt hatten, sei ein klarer In-
dikator für einen Missbrauch des Asylsystems angesichts der Herkunft der
Betroffenen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea?
Welche alternativen Schlussfolgerungen hat sie in Betracht gezogen?

12. Sind die Erkenntnisse und Ergebnisse der Operation „Perkūnas“ Gegen-
stand von Beratungen oder der Berichterstattung im Gemeinsamen Ana-
lyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM), und welche Behör-
den und Einrichtungen werden außerdem über die Durchführung und Er-
gebnisse dieser und ähnlicher Operationen unterrichtet?

13. Welche weiteren Europäischen Polizeioperationen sind derzeit für das Jahr
2014 bereits in Planung oder jedenfalls angekündigt, unter wessen Feder-
führung werden sie voraussichtlich stehen, und in welchem Maße wird sich
die Bundespolizei an diesen Operationen beteiligen (bitte vergleichbare
Operationen und andere Kooperationsformen auch für die europäischen Po-
lizeinetzwerke RAILPOL, AIRPOL, TISPOL angeben, soweit deren Tätig-
keit sich auf den Phänomenbereich irreguläre Migration beziehen)?

14. Welche konkretisierenden Regelungen, Erlasse, Anweisungen, Rundschrei-
ben oder Ähnliches bestehen auf Bundesebene bzw. nach Kenntnis der Bun-
desregierung auf Landesebene, mit denen im Sinne des EU-Rechts bzw. der
Rechtsprechung des EuGH Vorgaben zu polizeilichen Kontrollen und Be-
fragungen zur Aufdeckung illegaler Einreisen bzw. illegalen Aufenthalts an
den Binnengrenzen der Europäischen Union, im grenznahen Raum bzw.
auch im übrigen Bundesgebiet (bitte differenzieren) gemacht werden (bitte
mit Datum, Titel und Inhalt genau bezeichnen und zu zentralen Vorgaben
den genauen Wortlaut angeben)?

15. Wie werden durch die in der vorherigen Frage thematisierten Rundschrei-
ben, Anwendungshinweise usw. sichergestellt, dass die Kontrollen nicht
den Charakter oder die Wirkung von EU-rechtlich verbotenen Binnen-

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grenzkontrollen annehmen, und wie wird dort sichergestellt, dass Kontrollen
und Befragungen nicht systematisch und nur stichprobenartig erfolgen
(bitte differenziert und aufgelistet nach den einzelnen Verfügungen beant-
worten und genau angeben, welche konkreten Vorgaben diesbezüglich ge-
macht werden)?

16. Welche Verfügungen, Rundschreiben, Anwendungshinweise usw. gibt es zu
Kontrollen der Bundespolizei zur Feststellung unerlaubter Einreisen bzw.
unerlaubten Aufenthalts bei Flügen aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, insbesondere aus Griechenland, Italien, Malta, Zypern,
Bulgarien und Ungarn (bitte nach Datum und Inhalt auflisten und den Kern
der jeweiligen Anweisung im Wortlaut benennen)?

17. Wie will die Bundesregierung den Verdacht ausräumen, dass ihre Ausfüh-
rungen in Beantwortung der Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 17/11015
unzutreffend waren, wonach eine Verfügung des Bundespolizeipräsidiums
vom 11. August 2010 zu Kontrollen bei Flügen aus Griechenland angeblich
beinhaltete, dass lageabhängig und stichprobenartig Befragungen vorge-
nommen werden könnten – was aber Berichten über systematische Kontrol-
len bzw. Befragungen aller Reisenden widersprach (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller der genannten Drucksache) –, wenn sie den genauen Wort-
laut dieser Verfügung auch auf konkrete Nachfrage zur Klärung des Sach-
verhalts nicht nennen will, obwohl dies im Rahmen einer Sitzung des Innen-
ausschusses vom zuständigen Staatssekretär noch in Aussicht gestellt wor-
den war (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12646, Schriftliche Frage 10, bitte
ausführen), und wie lautet also der konkrete Wortlaut der Verfügung vom
11. August 2010 (falls dieser erneut verweigert wird, bitte nachvollziehbar
begründen, warum das parlamentarische Fragerecht in begründeten Zwei-
felsfällen nicht auch einen Anspruch auf Übermittlung einzelner Schrift-
stücke oder des genauen Wortlauts einer Anweisung in Zuständigkeit des
Bundes beinhalten soll, wenn dadurch z. B. auch keine Sicherheitsinteres-
sen oder ähnliches gefährdet werden; gegebenenfalls bitte entsprechende
Bedenken begründen und erläutern)?

18. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die §§ 22 Absatz 1a
und insbesondere 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG eine hinreichend effektive
Umsetzung der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten EuGH-
Rechtsprechung darstellen, obwohl sie nicht einmal auf die einschränken-
den Vorgaben des Artikels 21 des EU-Grenzkodexes hinweisen (bitte aus-
führen)?

19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller thematisierten Adil-Urteil
des EuGH, und welche Schlussfolgerungen wurden hieraus insbesondere
für die deutsche Rechtslage und Praxis gezogen oder sind geplant (bitte aus-
führen)?

20. In welchem Rahmen und zu welchen Anlässen (bitte genau mit Datum und
beteiligten Personen, Institutionen und Behörden bezeichnen) hat die Bun-
desregierung bislang mit den Bundesländern über etwaige Konsequenzen
aus dem Adil-Urteil mit welchem Ergebnis beraten, und wie waren die
jeweiligen Positionen, Bewertungen und Schlussfolgerungen der Bundes-
länder (bitte ausführen)?

21. Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, dass keine Änderungen der
Rechtslage und/oder der Polizeipraxis infolge des Adil-Urteils erforderlich
sind, wie begründet sie dies allgemein und ganz konkret angesichts
a) des Urteil-Leitsatzes, der für Polizeikontrollen zur Feststellung illegalen

Aufenthalts „Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität
und Häufigkeit“ fordert (bitte auch ausführen, und welche quantitativen

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und qualitativen Beschränkungen von Polizeikontrollen es nach §§ 22
Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG gibt),

b) der vom EuGH mehrfach (vgl. Rn. 68, 70, 74, 82, 87 und 88 des Adil-
Urteils) angemahnten Regelungen und Einschränkungen, die EU-rechts-
konforme Polizeikontrollen in der Praxis sicherstellen sollen (bitte auch
ausführen, und welche dies im deutschen Recht sind),

c) des Umstands, dass keine Rede davon sein kann, dass der bisherige deut-
sche Rahmen „hinreichend genau und detailliert“ ist, „um sowohl die
Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontroll-
maßnahmen selbst Kontrollen unterziehen zu können“ (Rn. 76) (bitte
auch ausführen, anhand welcher detaillierten Vorgaben die EU-Recht-
mäßigkeit von Polizeikontrollen nach §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG wirksam kontrolliert werden kann),

(bitte jeweils in konkreter Auseinandersetzung mit dem Adil-Urteil beant-
worten)?

22. Erwägt die Bundesregierung den Erlass vergleichbar konkreter und detail-
lierter Vorgaben zur Beschränkung von Polizeikontrollen zur Aufdeckung
illegalen Aufenthalts bzw. illegaler Einreise nach niederländischem Vorbild
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller und die Rn. 19 des Adil-Urteils), und
wenn nein, warum nicht, obwohl der EuGH solche in zeitlicher, örtlicher
und quantitativer Hinsicht einengenden Regelungen als „geeignet“ beurteilt
hat, um Unionsrecht im Zusammenhang von Polizeikontrollen sicherzustel-
len (Rn. 82 und 87 des Adil-Urteils, bitte ausführen) und obwohl solche
Vorgaben nach Auffassung der Fragesteller zugleich geeignet wären, einem
racial profiling bei Polizeikontrollen zumindest zum Teil entgegenzuwir-
ken?

23. Welche Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt, und wie sind ins-
besondere die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften der Nachbar-
länder Deutschlands zur Sicherstellung von Unionsrecht bei Polizeikontrol-
len zur Feststellung illegalen Aufenthalts oder illegaler Einreise?

24. Wie ist der genaue Stand des von der Europäischen Kommission eingeleite-
ten Prüfverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Vereinbar-
keit von Bestimmungen des BPolG mit EU-Recht (vgl. Bundestagsdruck-
sache 17/14569, Frage 7), welche Schritte wurden diesbezüglich zuletzt
unternommen, welche stehen bevor, und mit welcher Begründung wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung die zu Frage 7 auf der benannten Bun-
destagsdrucksache aufgeführten weiteren drei Prüfverfahren der Europä-
ischen Kommission nicht weiter verfolgt (bitte differenziert nach dem je-
weiligen Verfahren beantworten)?

25. In wie vielen Fällen wurden von der Bundespolizei in den Jahren 2012 bzw.
2013 Befragungen bzw. Kontrollen nach §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG auf Flughäfen im Bundesgebiet bei Flügen aus Schen-
gen-Staaten vorgenommen, in wie vielen dieser Fälle kam es in den Jahren
2012 bzw. 2013 zur Feststellung einer unerlaubten Einreise bzw. eines un-
erlaubten Aufenthalts, und wie viele entsprechende Feststellungen gab es in
diesen beiden Jahren auf Flughäfen im Bundesgebiet insgesamt?

Berlin, den 27. Februar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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