BT-Drucksache 18/6904

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/5089 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5295, 18/5760, 18/5976 Nr. 2 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Vom 2. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6904
18. Wahlperiode 02.12.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/5089 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der
Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5295, 18/5760, 18/5976 Nr. 1.8 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der
Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

A. Problem
Zu Buchstabe a und b
Die Gesetzentwürfe, mit denen vor allem ein Gesetz über die alternative Streit-
beilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)
geschaffen werden soll, zielen darauf, Vorgaben von zwei EU-Rechtsakten im
deutschen Recht umzusetzen:
Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) verpflichtet die Mitgliedstaaten
in Artikel 25, bis zum 9. Juli 2015 die Rechtsvorschriften zu erlassen, die erfor-
derlich sind, um der Richtlinie 2013/11/EU nachzukommen. Nach der Richtlinie
müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verbrauchern bei bestimmten
Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur
Verfügung stehen. Die Voraussetzungen, die eine Stelle für die Anerkennung als

Drucksache 18/6904 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Streitbeilegungsstelle erfüllen muss sowie bestimmte, in der Richtlinie normierte
Anforderungen an das Verfahren werden in den Gesetzentwürfen geregelt.
Darüber hinaus verpflichtet Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Strei-
tigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtli-
nie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1) die Mitgliedstaaten, bis zum
9. Juli 2015 eine Kontaktstelle zu benennen, die als innerstaatliche Anlaufstelle
für Verbraucher, Unternehmer und Streitbeilegungsstellen in grenzübergreifen-
den Konflikten aus online geschlossenen Verträgen zur Verfügung steht (im Fol-
genden: Kontaktstelle). In den Gesetzentwürfen wird diese Kontaktstelle, die den
Zugang zu der Schlichtungsplattform erleichtern soll, benannt.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs zu a) in geänderter Fassung. Mit den Änderungen
werden u. a. die Anforderungen an die Verbraucherschlichtungsstellen sowie die
Streitmittler präzisiert. Die Ablehnungsgründe in § 14 VSBG werden geändert.
Einheitlich zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbraucherschlich-
tungsstellen soll das Bundesamt für Justiz sein. Für die Universalschlichtungsstel-
len der Länder wird eine Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung einge-
fügt. Schließlich wird die Einrichtung einer Allgemeinen Verbraucherschlich-
tungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung für einen begrenzten Zeitraum
vorgesehen. Darüber hinaus gibt es redaktionelle Änderungen und Folgeänderun-
gen. Erledigterklärung des Gesetzentwurfs zu b.

Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5089 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/5295, 18/5960.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6904
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5089 in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5295, 18/5760 für erledigt zu erklä-

ren.

Berlin, den 2. Dezember 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dennis Rohde
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Drucksache 18/6904 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung
in Verbraucherangelegenheiten
– Drucksache 18/5089 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie über alternative

Streitbeilegung in Verbraucherangele-
genheiten und zur Durchführung der

Verordnung über Online-Streitbeilegung
in Verbraucherangelegenheiten*)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie über alternative

Streitbeilegung in Verbraucherangele-
genheiten und zur Durchführung der

Verordnung über Online-Streitbeilegung
in Verbraucherangelegenheiten*)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz über die alternative Streitbeile-
gung in Verbrauchersachen

Gesetz über die alternative Streitbeile-
gung in Verbrauchersachen

(Verbraucherstreitbeilegungsgesetz –
VSBG)

(Verbraucherstreitbeilegungsgesetz –
VSBG)

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 § 1

Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t

(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche
Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem
Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungs-
stelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete
behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig
von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alter-

native Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Dieses Gesetz gilt auch für Verbraucherschlichtungs-
stellen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften aner-
kannt, beauftragt oder eingerichtet wurden, soweit
diese anderen Rechtsvorschriften keine abweichende
Regelung treffen; von den §§ 2 und 41 darf nicht abge-
wichen werden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Kun-
denbeschwerdestellen oder auf sonstige Einrichtungen
zur Beilegung von Streitigkeiten, die nur von einem
einzigen Unternehmer oder von mit ihm verbundenen
Unternehmen getragen oder finanziert werden oder die
nur im Auftrag eines solchen Unternehmers oder von
mit ihm verbundenen Unternehmen tätig werden.

§ 2 § 2

Verbraucherschlichtungsstelle Verbraucherschlichtungsstelle

(1) Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Ein-
richtung, die

(1) u n v e r ä n d e r t

1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivil-
rechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen
Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller
oder Antragsgegner beteiligt sind, und

2. nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungs-
stelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet wor-
den ist.

(2) Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Ge-
setz oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt
oder eingerichtet ist, darf sich nicht als Verbraucher-
schlichtungsstelle bezeichnen. Sie darf von ihrem Trä-
ger nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet
werden.

(2) Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Ge-
setz oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt
oder eingerichtet ist, darf sich nicht als Verbraucher-
schlichtungsstelle bezeichnen. Sie darf von ihrem Trä-
ger nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet
werden. Das Verbot in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht,
wenn die Einrichtung in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum nach der Richtlinie 2013/11/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2013 über die alternative Beilegung ver-
braucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der
Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013,
S. 63) anerkannt und in die von der Europäischen
Kommission geführte Liste aller im Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannten Streitbeilegungsstel-
len aufgenommen worden ist.

Drucksache 18/6904 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

P r i v a t e V e r b r a u c h e r s c h l i c h -
t u n g s s t e l l e n

P r i v a t e V e r b r a u c h e r s c h l i c h -
t u n g s s t e l l e n

§ 3 § 3

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss
ein Verband sein. Ist der Träger ein Verband, der Un-
ternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr-
nimmt, oder wird der Träger von einem solchen Ver-
band finanziert, so muss für den Betrieb der Verbrau-
cherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Verbands
getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haus-
halt zur Verfügung stehen.

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss
ein eingetragener Verein sein. Nimmt der Träger Un-
ternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr,
oder wird der Träger von einem Verband, der Unter-
nehmerinteressen oder Verbraucherinteressen
wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der
Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des
Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichen-
der Haushalt zur Verfügung stehen.

§ 4 § 4

Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf
Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergericht-
lichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Ver-
brauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Ver-
tragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitig-
keiten sind ausgenommen.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre
Zuständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Ver-
tragstypen oder Unternehmer beschränken. Hat die
Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende
Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Be-
zeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungs-
stelle“ und ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit
Ausnahme von

1. Streitigkeiten aus Verträgen über

a) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse,

b) Gesundheitsdienstleistungen,

c) Weiter- und Hochschulbildung durch staatli-
che Einrichtungen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucher-
schlichtungsstellen nach anderen Rechtsvor-
schriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet
werden.

Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann
ihre Zuständigkeit auf in einem Land niedergelassene
Unternehmer beschränken; in diesem Fall führt sie die
Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungs-
stelle“ mit einem Zusatz, der das Land angibt, für das
sie zuständig ist. Eine solche Zuständigkeitsbeschrän-
kung kann sich auch auf mehrere Länder beziehen und
muss dann dementsprechend angegeben werden.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre
Tätigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher
Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unterneh-
mer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind,
erstrecken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind aus-
genommen.

(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre
Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unterneh-
mer, die nicht im Inland niedergelassen sind.

§ 5 § 5

Verfahrensordnung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss
eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensord-
nung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und
regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf
keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die
dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen
oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die
Gerichte anzurufen.

§ 6 § 6

Streitmittler Streitmittler

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit
mindestens einer Person zu besetzen, die mit der außer-
gerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unpar-
teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist
(Streitmittler). Ist nur ein Streitmittler bestellt, muss er

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

einen Vertreter haben; auf den Vertreter des Streitmitt-
lers sind Satz 1, die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 7 bis
9 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Streitmittler muss über die Rechtskennt-
nisse, insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwis-
sen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung
von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbrau-
cherschlichtungsstelle erforderlich sind.

(2) Der Streitmittler muss über die Rechtskennt-
nisse, insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwis-
sen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung
von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbrau-
cherschlichtungsstelle erforderlich sind. Der Streit-
mittler muss die Befähigung zum Richteramt besit-
zen oder zertifizierter Mediator sein.

(3) Der Streitmittler darf in den letzten drei Jah-
ren vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein

(3) Der Streitmittler darf in den letzten drei Jah-
ren vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein

1. für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an
Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher-
schlichtungsstelle verpflichtet hat oder auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflich-
tet ist,

1. u n v e r ä n d e r t

2. für ein mit einem Unternehmer nach Nummer 1
verbundenes Unternehmen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. für einen Verband, dem ein Unternehmer nach
Nummer 1 angehört und der Unternehmerinteres-
sen in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für
den die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig
ist,

3. u n v e r ä n d e r t

4. für einen Verband, der Verbraucherinteressen in
dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die
Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist.

4. u n v e r ä n d e r t

Die Tätigkeit als Streitmittler für einen Verband
nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 steht einer erneuten
Bestellung als Streitmittler nicht entgegen.

§ 7 § 7

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streit-
mittlers

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Streitmittler ist unabhängig und an Wei-
sungen nicht gebunden. Er muss Gewähr für eine un-
parteiische Streitbeilegung bieten.

(2) Der Streitmittler darf nicht nur von einem
Unternehmer oder von nur mit einem Unternehmer ver-
bundenen Unternehmen vergütet oder beschäftigt wer-
den. Die Vergütung des Streitmittlers darf nicht mit
dem Ergebnis von Streitbeilegungsverfahren in Zusam-
menhang stehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände,
die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beein-
trächtigen können, dem Träger der Verbraucher-
schlichtungsstelle unverzüglich offenzulegen.

(4) Der Streitmittler hat den Parteien alle Um-
stände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder
Unparteilichkeit beeinträchtigen können. Der Streit-
mittler darf bei Vorliegen solcher Umstände nur dann
tätig werden, wenn die Parteien seiner Tätigkeit als
Streitmittler ausdrücklich zustimmen.

(5) Ist die Aufgabe des Streitmittlers einem Gre-
mium übertragen worden, dem sowohl Vertreter von
Verbraucherinteressen als auch von Unternehmerinte-
ressen angehören, so müssen beide Seiten in gleicher
Anzahl vertreten sein. § 6 Absatz 3 ist auf Mitglieder
des Gremiums, die Unternehmerinteressen oder Ver-
braucherinteressen vertreten, nicht anzuwenden.

§ 8 § 8

Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers u n v e r ä n d e r t

(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene
Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre
nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden,
wenn

1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und
unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streit-
mittler nicht mehr erwarten lassen,

2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der
Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder

3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 9 § 9

Beteiligung von Verbraucherverbänden und Un-
ternehmerverbänden

u n v e r ä n d e r t

(1) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungs-
stelle ein Verband, der Unternehmerinteressen wahr-
nimmt, oder wird der Träger der Verbraucherschlich-
tungsstelle von einem solchen Verband finanziert, so
bedürfen die Festlegung und die Änderung der Zustän-
digkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Verfah-
rensordnung und die Bestellung oder Abberufung eines
Streitmittlers der Beteiligung eines Verbands, der die

Drucksache 18/6904 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Interessen von Verbrauchern wahrnimmt (Verbrau-
cherverband). Der Verbraucherverband muss eine qua-
lifizierte Einrichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sein und sich
für die Vertretung von Verbraucherinteressen im Zu-
ständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle
fachlich eignen. Die Beteiligung ist in den Regeln über
die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle
vorzusehen.

(2) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungs-
stelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der
Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbrau-
cherverband finanziert, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3
entsprechend für die Beteiligung eines Verbands, der
Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerver-
band). Der Unternehmerverband muss sich für die Ver-
tretung von Unternehmerinteressen im Zuständigkeits-
bereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eig-
nen.

§ 10 § 10

Informationspflichten der Verbraucherschlich-
tungsstelle

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterhält
eine Webseite, auf der die Verfahrensordnung und
klare und verständliche Informationen zur Erreichbar-
keit und zur Zuständigkeit der Verbraucherschlich-
tungsstelle sowie zu den Streitmittlern, zur Anerken-
nung als Verbraucherschlichtungsstelle sowie zum Ab-
lauf und zu den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens
veröffentlicht sind.

(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach
Absatz 1 in Textform übermittelt.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

S t r e i t b e i l e g u n g s v e r f a h r e n S t r e i t b e i l e g u n g s v e r f a h r e n

§ 11 § 11

Form von Mitteilungen u n v e r ä n d e r t

Der Antrag auf Durchführung eines Streitbeile-
gungsverfahrens, Stellungnahmen, Belege und sons-
tige Mitteilungen können der Verbraucherschlich-
tungsstelle in Textform übermittelt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 12 § 12

Verfahrenssprache u n v e r ä n d e r t

(1) Verfahrenssprache ist Deutsch.

(2) Die Verfahrensordnung kann weitere Spra-
chen vorsehen, in denen ein Streitbeilegungsverfahren
durchgeführt werden kann, wenn eine Partei dies bean-
tragt und die andere Partei sich darauf einlässt. Der
Streitmittler kann mit den Parteien durch Individualab-
rede auch eine nicht in der Verfahrensordnung vorge-
sehene Verfahrenssprache vereinbaren.

§ 13 § 13

Vertretung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Parteien können sich im Streitbeile-
gungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch
eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außer-
gerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertre-
ten lassen.

(2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet wer-
den, sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu las-
sen.

§ 14 § 14

Ablehnungsgründe Ablehnungsgründe

(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung ei-
nes Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn

(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung ei-
nes Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn

1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Ver-
braucherschlichtungsstelle fällt,

1. u n v e r ä n d e r t

2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem
Antragsgegner geltend gemacht worden ist oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Antragsgegner den vom Antragsteller geltend
gemachten Anspruch weder anerkannt noch abge-
lehnt hat, es sei denn, seit der Geltendmachung
sind mehr als zwei Monate vergangen; die Ver-
fahrensordnung kann eine kürzere Frist vorsehen.

3. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Er-
folg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere
weil

a) der streitige Anspruch bei Antragstellung
bereits verjährt war und der Unterneh-
mer sich auf die Verjährung beruft,

b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,

Drucksache 18/6904 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozess-
kostenhilfe bereits mit der Begründung
zurückgewiesen worden ist, dass die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet oder
mutwillig erscheint.

(2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass
der Streitmittler die Durchführung eines von einem
Verbraucher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens
nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:

(2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass
der Streitmittler die Durchführung eines von einem
Verbraucher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens
nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:

1. der Antrag ist offensichtlich ohne Aussicht auf Er-
folg oder erscheint mutwillig, insbesondere weil

1. entfällt

a) der Anspruch bei Antragstellung bereits ver-
jährt war und der Unternehmer sich auf die
Verjährung beruft,

b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,

c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskos-
tenhilfe bereits mit der Begründung zurück-
gewiesen worden ist, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet oder mutwillig er-
scheint,

2. eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein
Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchge-
führt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen
Verbraucherschlichtungsstelle anhängig,

1. u n v e r ä n d e r t

3. ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sa-
chentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist
bei einem Gericht anhängig, es sei denn, das Ge-
richt ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilpro-
zessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor
der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des
Verfahrens an,

2. u n v e r ä n d e r t

4. der Streitwert überschreitet oder unterschreitet
eine bestimmte Höhe,

3. u n v e r ä n d e r t

5. die Behandlung der Streitigkeit würde den effek-
tiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle
ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere weil

4. u n v e r ä n d e r t

a) die Verbraucherschlichtungsstelle den Sach-
verhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem
unangemessenen Aufwand klären kann,

b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die
Bewertung der Streitigkeit erheblich ist,
nicht geklärt ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Ver-
brauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren nicht er-
heblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § 4 Absatz 3
gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Be-
schränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht.

Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Ver-
brauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren nicht er-
heblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § 4 Absatz 3
gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Be-
schränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht.

(3) Der Streitmittler teilt dem Antragsteller und,
sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner über-
mittelt worden ist, auch dem Antragsgegner die Ableh-
nung in Textform und unter Angabe der Gründe mit.
Er übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb
von drei Wochen nach Eingang des Antrags.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt
dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an den
Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem An-
tragsgegner die Ablehnung in Textform und unter An-
gabe der Gründe mit. Sie übermittelt die Ablehnungs-
entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang
des Antrags.

(4) Der Streitmittler kann die weitere Durchfüh-
rung eines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den
Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen,
wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfah-
rens eintritt oder bekannt wird. Absatz 3 Satz 1 ist an-
zuwenden.

(4) Der Streitmittler kann die weitere Durchfüh-
rung eines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den
Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen,
wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfah-
rens eintritt oder bekannt wird. Der Ablehnungsgrund
nach Absatz 1 Nummer 2 greift nicht, wenn der An-
tragsgegner in die Durchführung des Streitbeile-
gungsverfahrens einwilligt oder Erklärungen zur
Sache abgibt. Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(5) Der Streitmittler setzt das Streitbeile-
gungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner gel-
tend macht, dass seit der Geltendmachung des strei-
tigen Anspruchs durch den Antragsteller gegen-
über dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Mo-
nate vergangen sind, und der Antragsgegner den
streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt
noch abgelehnt hat. Der Streitmittler lehnt die wei-
tere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
ab, wenn der Antragsgegner den streitigen An-
spruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Gel-
tendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3
Satz 1 ist anzuwenden. Erkennt der Antragsgegner
den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei
Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig
an, so setzt der Streitmittler das Verfahren nach
Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des
streitigen Anspruchs fort.

§ 15 § 15

Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Par-
teien

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Streitbeilegungsverfahren endet, wenn
der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der
weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.

Drucksache 18/6904 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbei-
legungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fort-
setzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Ver-
fahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder
vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.

(3) Das Recht einer Partei, das Streitbeilegungs-
verfahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrens-
mangels zu beenden, darf nicht beschränkt werden.

§ 16 § 16

Unterrichtung der Parteien u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss den
Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags
auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens
und den Antragsgegner zugleich mit der Übersendung
des Antrags über Folgendes unterrichten:

1. dass das Verfahren nach der Verfahrensordnung
durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf
der Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
verfügbar ist und auf Anfrage in Textform über-
mittelt wird,

2. dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Streit-
beilegungsverfahren der Verfahrensordnung der
Verbraucherschlichtungsstelle zustimmen,

3. dass das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens
von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens
abweichen kann,

4. dass sich die Parteien im Streitbeilegungsverfah-
ren von einem Rechtsanwalt oder einer anderen
Person, soweit diese zur Erbringung von Rechts-
dienstleistungen befugt ist, beraten oder vertreten
lassen können,

5. dass die Parteien im Streitbeilegungsverfahren
nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine
andere Person vertreten sein müssen,

6. über die Möglichkeit einer Beendigung des Streit-
beilegungsverfahrens nach § 15,

7. über die Kosten des Verfahrens und

8. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht
des Streitmittlers und der weiteren in die Durch-
führung des Streitbeilegungsverfahrens eingebun-
denen Personen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Von der wiederholten Unterrichtung eines
Unternehmers, der regelmäßig an Streitbeilegungsver-
fahren der Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt
und auf weitere Unterrichtungen verzichtet hat, kann
abgesehen werden.

§ 17 § 17

Rechtliches Gehör u n v e r ä n d e r t

(1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und
können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die
Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine
angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist
beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag
verlängert werden.

(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit
den Parteien mündlich erörtern, wenn diese Möglich-
keit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlich-
tungsstelle vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.

§ 18 § 18

Mediation u n v e r ä n d e r t

Führt der Streitmittler nach der Verfahrensord-
nung der Verbraucherschlichtungsstelle eine Media-
tion durch, so sind die Vorschriften des Mediationsge-
setzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 des Mediations-
gesetzes ergänzend anzuwenden.

§ 19 § 19

Schlichtungsvorschlag u n v e r ä n d e r t

(1) Hat der Streitmittler nach der Verfahrensord-
nung den Parteien einen Vorschlag zur Beilegung der
Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag) zu unterbreiten, so
beruht dieser auf der sich aus dem Streitbeilegungsver-
fahren ergebenden Sachlage. Der Schlichtungsvor-
schlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und
soll insbesondere die zwingenden Verbraucherschutz-
gesetze beachten. Der Schlichtungsvorschlag ist mit ei-
ner Begründung zu versehen, aus der sich der zugrunde
gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewertung des
Streitmittlers ergeben.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermit-
telt den Parteien den Schlichtungsvorschlag in Text-
form.

Drucksache 18/6904 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle unter-
richtet die Parteien mit der Übermittlung des Schlich-
tungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer An-
nahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag
von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ab-
weichen kann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den
Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzuru-
fen. Die Verbraucherschlichtungsstelle setzt den Par-
teien eine angemessene Frist zur Annahme des Vor-
schlags.

(4) Von einer Unterrichtung des Unternehmers
nach Absatz 3 ist abzusehen, wenn sich dieser dem
Schlichtungsvorschlag bereits vorab unterworfen hat.

§ 20 § 20

Verfahrensdauer u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle benach-
richtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterla-
gen und Informationen mehr benötigt (Eingang der
vollständigen Beschwerdeakte). Der Eingang der voll-
ständigen Beschwerdeakte ist in der Regel anzuneh-
men, wenn die Parteien nach § 17 Absatz 1 Gelegen-
heit zur Stellungnahme hatten.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermit-
telt den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, so-
fern kein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist,
den Inhalt der Einigung über die Beilegung der Strei-
tigkeit oder den Hinweis auf die Nichteinigung inner-
halb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Be-
schwerdeakte.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann die
Frist von 90 Tagen bei besonders schwierigen Streitig-
keiten oder mit Zustimmung der Parteien verlängern.
Sie unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der
Frist.

§ 21 § 21

Abschluss des Verfahrens u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermit-
telt den Parteien das Ergebnis des Streitbeilegungsver-
fahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterun-
gen. Mit dieser Mitteilung ist das Streitbeilegungsver-
fahren beendet.

(2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die
Mitteilung nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3
Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zi-
vilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung zu bezeich-
nen.

§ 22 § 22

Verschwiegenheit u n v e r ä n d e r t

Der Streitmittler und die weiteren in die Durch-
führung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen
Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, so-
weit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist.
Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Aus-
übung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3
des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

§ 23 § 23

Entgelt u n v e r ä n d e r t

(1) Ist ein Unternehmer an dem Streitbeile-
gungsverfahren beteiligt, so kann von dem Verbrau-
cher ein Entgelt nur erhoben werden, wenn der Antrag
des Verbrauchers unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem
Fall beträgt das Entgelt höchstens 30 Euro. In sonstigen
Fällen kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom
Verbraucher ein angemessenes Entgelt verlangen,
wenn

1. sie diesen unverzüglich nachdem ihr bekannt
wurde, dass an dem Verfahren kein Unternehmer
beteiligt ist, auf diese Kosten hingewiesen hat,
und

2. der Verbraucher an dem Verfahren weiterhin teil-
nehmen wollte.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann
vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbei-
legungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein an-
gemessenes Entgelt verlangen.

Drucksache 18/6904 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

A n e r k e n n u n g p r i v a t e r V e r b r a u -
c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n

A n e r k e n n u n g p r i v a t e r V e r b r a u -
c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n

§ 24 § 24

Anerkennung Anerkennung

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ein-
richtung als Verbraucherschlichtungsstelle anerken-
nen, wenn die Einrichtung die organisatorischen und
fachlichen Anforderungen an die Streitbeilegung in
Verbrauchersachen nach den Abschnitten 2 und 3 er-
füllt, die Einrichtung auf Dauer angelegt ist und ihre
Finanzierung tragfähig erscheint. Weitergehende An-
forderungen an die Einrichtung, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine
Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle an,
wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachli-
chen Anforderungen an die Streitbeilegung in Verbrau-
chersachen nach den Abschnitten 2 und 3 erfüllt, die
Einrichtung ihren Sitz im Inland hat, auf Dauer ange-
legt ist und ihre Finanzierung tragfähig erscheint. Wei-
tergehende Anforderungen an die Einrichtung, die sich
aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unbe-
rührt.

§ 25 § 25

Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Än-
derungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbrau-
cherschlichtungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag
sind beizufügen:

1. die Verfahrensordnung der Einrichtung und

2. die Regeln über die Organisation und die Finan-
zierung der Einrichtung, einschließlich der Regeln
über die Verfahrenskosten.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unter-
richtet die zuständige Behörde unverzüglich über Än-
derungen der für die Anerkennung relevanten Um-
stände und sonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben.

(3) Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen
Beteiligung eines Verbraucherverbands oder eines Un-
ternehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusam-
men mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu
übermitteln. Abweichungen von Empfehlungen des be-
teiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der
Verband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten
Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 26 § 26

Widerruf der Anerkennung u n v e r ä n d e r t

(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die
für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen
nicht mehr oder kommt sie in sonstiger Weise den An-
forderungen an eine Verbraucherschlichtungsstelle in
erheblichem Umfang nicht nach, so teilt die zuständige
Behörde der Verbraucherschlichtungsstelle mit, wel-
che Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerken-
nung erforderlich sind, und fordert sie auf, diese Ände-
rungen innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde widerruft die Aner-
kennung, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle die
Änderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach
Zugang der Aufforderung nach Absatz 1 durchführt.

§ 27 § 27

Zuständige Behörde und Verordnungsermächti-
gung

Zuständige Behörde und Verordnungsermächti-
gung

(1) Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Einrichtung ihren
Sitz hat. Die Landesregierungen bestimmen die nach
Satz 1 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach
Satz 2 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Lan-
desbehörde übertragen.

(1) Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, das Bundes-
amt für Justiz.

(2) Ist durch Bundesgesetz bestimmt, dass eine
andere Behörde als die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige
Behörde des Landes für die Anerkennung einer Ein-
richtung als Verbraucherschlichtungsstelle zuständig
ist, so ist diese andere Behörde im Verhältnis zu der
nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde ausschließ-
lich zuständig. Die Anerkennung richtet sich nach den
für die Anerkennung durch diese andere Behörde maß-
geblichen Vorschriften, auch wenn die Zuständigkeit
der Verbraucherschlichtungsstelle über den Anwen-
dungsbereich der Vorschrift hinausgeht, der die Zu-
ständigkeit dieser anderen Behörde begründet.

(2) Ist durch Bundesgesetz bestimmt, dass eine
andere Behörde als das Bundesamt für Justiz für die
Anerkennung einer Einrichtung als Verbraucher-
schlichtungsstelle zuständig ist, so ist diese andere Be-
hörde im Verhältnis zum Bundesamt für Justiz aus-
schließlich zuständig. Die Anerkennung richtet sich
nach den für die Anerkennung durch diese andere Be-
hörde maßgeblichen Vorschriften, auch wenn die Zu-
ständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle über den
Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgeht, der die
Zuständigkeit dieser anderen Behörde begründet.

Drucksache 18/6904 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 5 A b s c h n i t t 5

B e h ö r d l i c h e V e r b r a u c h e r -
s c h l i c h t u n g s s t e l l e n

u n v e r ä n d e r t

§ 28

Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
gelten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10
und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. § 9 Absatz 1 ist nur
anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle
bei einer Kammer eingerichtet ist. Anforderungen an
behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich
aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unbe-
rührt.

A b s c h n i t t 6 A b s c h n i t t 6

U n i v e r s a l s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
d e r L ä n d e r

U n i v e r s a l s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
d e r L ä n d e r

§ 29 § 29

Universalschlichtungsstelle Universalschlichtungsstelle und Verordnungser-
mächtigung

(1) Die Länder richten ergänzende Verbraucher-
schlichtungsstellen ein (Universalschlichtungsstelle
des Landes).

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Land kann von der Einrichtung einer
Universalschlichtungsstelle absehen, wenn ein ausrei-
chendes Schlichtungsangebot besteht. Das Schlich-
tungsangebot ist ausreichend, wenn für jede Streitigkeit
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 mit einem in diesem Land nie-
dergelassenen Unternehmer eine Verbraucherschlich-
tungsstelle zur Verfügung steht, deren Verfahren dem
Unternehmer zur Teilnahme offen steht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Länder können (3) u n v e r ä n d e r t

1. selbst eine behördliche Universalschlichtungs-
stelle einrichten,

2. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-
tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
tungsstelle einschließlich der Befugnis, für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Ge-
bühren zu erheben, beleihen oder

3. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-
tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
tungsstelle beauftragen.

Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit
der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauf-
tragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungs-
stelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit
als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen
Bestimmungen des § 30.

(4) Die Landesregierungen

1. bestimmen durch Rechtsverordnung die für
die Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und die Beauftragung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 sowie die für die Rechts- und Fach-
aufsicht über die Universalschlichtungsstelle
des Landes zuständige Behörde und

2. können durch Rechtsverordnung Regelungen
zur Beendigung der Beleihung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 oder der Beauftragung nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 treffen.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste
Landesbehörde übertragen.

§ 30 § 30

Zuständigkeit und Verfahren der Univer-
salschlichtungsstelle

Zuständigkeit und Verfahren der Univer-
salschlichtungsstelle

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes
lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfah-
rens ab, wenn

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes
lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfah-
rens ab, wenn

1. eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zu-
ständig ist,

1. u n v e r ä n d e r t

2. weder der Unternehmer in diesem Land niederge-
lassen ist noch der Verbraucher in diesem Land
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat,

2. u n v e r ä n d e r t

3. es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Vertrag han-
delt,

3. u n v e r ä n d e r t

4. wenn der Wert des Streitgegenstands weniger als
10 Euro oder mehr als 5 000 Euro beträgt,

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

5. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem
Unternehmer geltend gemacht worden ist oder

5. u n v e r ä n d e r t

6. der Unternehmer den geltend gemachten An-
spruch weder anerkannt noch abgelehnt hat, es
sei denn, seit der Geltendmachung sind mehr als
zwei Monate vergangen.

6. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Er-
folg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere
weil

a) der streitige Anspruch bei Antragstellung
bereits verjährt war und der Unterneh-
mer sich auf die Verjährung beruft,

b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,

c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozess-
kostenhilfe bereits mit der Begründung
zurückgewiesen worden ist, dass die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet oder
mutwillig erscheint.

(2) Die Verfahrensordnung der Univer-
salschlichtungsstelle des Landes kann weitere nach
§ 14 Absatz 2 zulässige Ablehnungsgründe vorsehen.

(2) Die Verfahrensordnung der Univer-
salschlichtungsstelle des Landes kann weitere nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2
zulässige Ablehnungsgründe vorsehen.

(3) Die Universalschlichtungsstelle des Landes
teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 1 Num-
mer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zustän-
dige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich
wenden kann.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Universalschlichtungsstelle führt
Schlichtungsverfahren durch. Sie kann einen Schlich-
tungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der
Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der
Universalschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet
ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellung-
nahme abgibt.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Von der Bereitschaft des Unternehmers nach
Absatz 4 Satz 2 zur Teilnahme am Streitbeilegungsver-
fahren ist auszugehen, wenn er durch Erklärung gegen-
über dem Verbraucher, auf seiner Webseite oder in sei-
nen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Aussicht
gestellt oder angeboten hat, an Streitbeilegungsverfah-
ren vor einer Universalschlichtungsstelle teilzuneh-
men. Von der Bereitschaft des Unternehmers ist auch
dann auszugehen, wenn er zwar keine Teilnahme nach
Satz 1 in Aussicht gestellt oder angeboten hat, aber die
Teilnahme am Verfahren nicht innerhalb von drei Wo-
chen ablehnt, nachdem ihm der Antrag des Verbrau-
chers von der Universalschlichtungsstelle des Landes
übermittelt worden ist. Die Universalschlichtungsstelle
muss den Unternehmer zugleich mit der Übermittlung

(5) Von der Bereitschaft des Unternehmers zur
Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren ist auszuge-
hen, wenn er gegenüber dem Verbraucher, auf seiner
Webseite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Universalschlichtungsstelle teilzunehmen. Von
der Bereitschaft des Unternehmers ist auch dann aus-
zugehen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft
nach Satz 1 erklärt hat, aber die Teilnahme am Ver-
fahren nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, nach-
dem ihm der Antrag des Verbrauchers von der Univer-
salschlichtungsstelle des Landes übermittelt worden
ist. Die Universalschlichtungsstelle muss den Unter-
nehmer zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf
die in Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und fer-
ner darauf hinweisen, dass für die Durchführung des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Antrags auf die in Satz 2 geregelte Rechtsfolge hin-
weisen und ferner darauf hinweisen, dass für den
Schlichtungsvorschlag eine Gebühr nach § 31 oder im
Fall einer beauftragten Universalschlichtungsstelle ein
Entgelt nach § 23 erhoben werden kann.

Streitbeilegungsverfahrens eine Gebühr nach § 31
oder im Fall einer beauftragten Universalschlichtungs-
stelle ein Entgelt nach § 23 erhoben werden kann.

§ 31 § 31

Gebühr Gebühr

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes
nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für
die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom
Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeile-
gungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Ge-
bühr, deren Höhe kostendeckend sein soll und die Höhe
des Streitwerts berücksichtigt. Die Gebühr beträgt

(1) u n v e r ä n d e r t

1. 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich
100 Euro,

2. 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis ein-
schließlich 500 Euro,

3. 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis ein-
schließlich 2 000 Euro und

4. 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro.

Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten An-
spruch sofort an, ermäßigt sich die Gebühr auf 75 Euro.
Die Universalschlichtungsstelle des Landes kann eine
niedrigere Gebühr bestimmen oder eine Gebührenbe-
freiung gewähren, wenn die Erhebung der Gebühr nach
den Sätzen 2 und 3 nach den besonderen Umständen
des Einzelfalls unbillig erscheint.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend ge-
machten Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich
die Gebühr auf 75 Euro; die Gebühr entfällt im Fall
der Ablehnung der weiteren Durchführung des
Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5
Satz 2. Die Universalschlichtungsstelle des Landes
kann eine niedrigere Gebühr bestimmen oder eine Ge-
bührenbefreiung gewähren, wenn die Erhebung der
Gebühr nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig er-
scheint. Die Erhebung der Gebühr erscheint insbe-
sondere dann unbillig, wenn die Universalschlich-
tungsstelle die Durchführung des Streitbeilegungs-
verfahrens nach § 30 Absatz 1 Nummer 6 ablehnt,
nachdem der Unternehmer sich in der Sache geäu-
ßert hat.

(2) Von dem Verbraucher, der die Durchführung
eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann
eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag un-
ter Berücksichtigung der gesamten Umstände als miss-
bräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt die Ge-
bühr 30 Euro.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 7 A b s c h n i t t 7

Z e n t r a l e A n l a u f s t e l l e f ü r V e r -
b r a u c h e r s c h l i c h t u n g , L i s t e d e r
V e r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n

u n d B e r i c h t s p f l i c h t e n

Z e n t r a l e A n l a u f s t e l l e f ü r V e r -
b r a u c h e r s c h l i c h t u n g , L i s t e d e r
V e r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n

u n d B e r i c h t s p f l i c h t e n

§ 32 § 32

Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
und Mitteilungspflichten der zuständigen Behör-

den und Aufsichtsbehörden

Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
und Mitteilungspflichten der zuständigen Behör-

den und Aufsichtsbehörden

(1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale An-
laufstelle für die Europäische Kommission (Zentrale
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung).

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:

(2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:

1. die Anerkennung sowie den Widerruf und die
Rücknahme der Anerkennung einer privaten Ver-
braucherschlichtungsstelle; eine private Verbrau-
cherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2
und 3 und eine beliehene oder beauftragte Ver-
braucherschlichtungsstelle nach § 29 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind entsprechend auszu-
weisen;

1. die Anerkennung sowie den Widerruf und die
Rücknahme der Anerkennung einer privaten Ver-
braucherschlichtungsstelle; eine private Verbrau-
cherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2
und 3 ist entsprechend auszuweisen;

2. die Angaben, die für die Eintragung der privaten
Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach
§ 33 Absatz 1 erforderlich sind.

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Ver-
braucherschlichtungsstelle zuständige Behörde (Auf-
sichtsbehörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
braucherschlichtung mit:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Einrichtung und die Auflösung einer behörd-
lichen Verbraucherschlichtungsstelle; eine be-
hördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach
§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Univer-
salschlichtungsstelle des Landes auszuweisen;

2. die Angaben, die für die Eintragung der behördli-
chen Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste
nach § 33 Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Änderungen der Angaben nach den Absät-
zen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
braucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Beleihung oder Beauftragung einer
anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der
Aufgabe der Universalschlichtung nach § 29 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sowie die Beendi-
gung einer solchen Beauftragung oder Beleihung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucher-
schlichtung durch die nach Maßgabe von § 29 Ab-
satz 4 zuständige Behörde des Landes mitzuteilen.

(5) Änderungen der Angaben nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 sind der Zentralen Anlaufstelle für
Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen.

§ 33 § 33

Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie
Zugang zur Liste der Europäischen Kommission

und zur Europäischen Plattform zur Online-Streit-
beilegung

Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie
Zugang zur Liste der Europäischen Kommission

und zur Europäischen Plattform zur Online-Streit-
beilegung

(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher-
schlichtung führt eine Liste der Verbraucherschlich-
tungsstellen. Diese Liste wird der Europäischen Kom-
mission unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative
Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und
der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013,
S. 63) übermittelt und regelmäßig aktualisiert. Die
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
macht die jeweils aktuelle Fassung der Liste auf ihrer
Webseite zugänglich und macht die Liste mit Stand
1. Januar jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher-
schlichtung führt eine Liste der Verbraucherschlich-
tungsstellen. Diese Liste wird der Europäischen Kom-
mission unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der
Richtlinie 2013/11/EU übermittelt und regelmäßig ak-
tualisiert. Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher-
schlichtung macht die jeweils aktuelle Fassung der
Liste auf ihrer Webseite zugänglich und macht die
Liste mit Stand 1. Januar jeden Jahres im Bundesanzei-
ger bekannt.

(2) Die zuständigen Behörden und die Zentrale
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung machen die
von der Europäischen Kommission erstellte Liste aller
im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streit-
beilegungsstellen auf ihren Webseiten zugänglich, in-
dem sie einen Link zur Webseite der Europäischen
Kommission einstellen. Auf Anfrage stellen sie diese
Liste in Textform zur Verfügung.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 34 § 34

Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Ver-
braucherschlichtungsstelle

Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Ver-
braucherschlichtungsstelle

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt
jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie veröffentlicht den
Tätigkeitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt
ihn auf Anfrage in Textform. Für die Übermittlung ei-
nes Berichts auf Papier kann sie vom Empfänger Ersatz
der dafür notwendigen Auslagen verlangen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt
alle zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt
alle zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden

Drucksache 18/6904 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Darstellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluati-
onsbericht). Die private Verbraucherschlichtungsstelle
übermittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Be-
hörde und die behördliche Verbraucherschlichtungs-
stelle übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichts-
behörde.

Darstellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluati-
onsbericht). Die private Verbraucherschlichtungsstelle
übermittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Be-
hörde und die behördliche Verbraucherschlichtungs-
stelle übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichts-
behörde. Die Universalschlichtungsstelle des Landes
übermittelt ihren Bericht der nach Maßgabe von
§ 29 Absatz 4 zuständigen Behörde und gibt ihn der
Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
zur Kenntnis.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet
insbesondere über Geschäftspraktiken, die auffällig
häufig Anlass für Anträge auf Durchführung von
Streitbeilegungsverfahren waren.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über
Geschäftspraktiken nach Absatz 3 auch außerhalb der
Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle
Auskunft, wenn eine nach § 2 des EG-Verbraucher-
schutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367), des EG-Verbraucherschutzdurch-
setzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, zu-
ständige Behörde sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit
darum ersucht.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ist in einem Land keine Universalschlich-
tungsstelle eingerichtet, hat das Land der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung jeweils zum ...
[einsetzen: erster Tag des sechsten auf das Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats], frühestens aber
zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten
auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 folgenden Kalendermo-
nats], mitzuteilen, durch welche Verbraucherschlich-
tungsstellen für dieses Land ein ausreichendes Schlich-
tungsangebot sichergestellt wird. Änderungen sind un-
verzüglich mitzuteilen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 35 § 35

Verbraucherschlichtungsbericht Verbraucherschlichtungsbericht

(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher-
schlichtung veröffentlicht zum 9. Juli 2018 und danach
alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Ver-
braucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet (Ver-
braucherschlichtungsbericht) und übermittelt diesen
der Europäischen Kommission.

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht
übermitteln die zuständigen Behörden und die Auf-
sichtsbehörden der Zentralen Anlaufstelle erstmals
zum 31. März 2018 und danach alle zwei Jahre eine
Auswertung der ihnen nach § 34 Absatz 2 übermittel-
ten Evaluationsberichte.

(2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht
übermitteln die zuständigen Behörden und die Auf-
sichtsbehörden sowie die nach Maßgabe von § 29
Absatz 4 zuständigen Behörden der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung erstmals zum
31. März 2018 und danach alle zwei Jahre eine Aus-
wertung der ihnen nach § 34 Absatz 2 übermittelten
Evaluationsberichte.

A b s c h n i t t 8 A b s c h n i t t 8

I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n d e s U n -
t e r n e h m e r s

I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n d e s U n -
t e r n e h m e r s

§ 36 § 36

Allgemeine Informationspflicht u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unter-
hält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwen-
det, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und
verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit
ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfah-
ren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil-
zunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
pflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechts-
vorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der
Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Web-
seite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie
eine Erklärung des Unternehmers, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbrau-
cherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen,
wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen gegeben werden, wenn der Unterneh-
mer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwen-
det.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1
Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am

Drucksache 18/6904 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder
weniger Personen beschäftigt hat.

§ 37 § 37

Informationen nach Entstehen der Streitigkeit Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf
die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzu-
weisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbraucher-
vertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher
nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt
zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeile-
gungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungs-
stelle bereit ist oder verpflichtet ist.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf
eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzu-
weisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbraucher-
vertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher
nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt
zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeile-
gungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungs-
stelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unterneh-
mer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren
einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstel-
len bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle
oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben wer-
den.

(2) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 9 A b s c h n i t t 9

G r e n z ü b e r g r e i f e n d e Z u s a m m e n -
a r b e i t

u n v e r ä n d e r t

§ 38

Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeile-
gungsstellen

Die Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit
Streitbeilegungsstellen zusammen, die in Umsetzung
der Richtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem sonstigen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung
vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind.

§ 39

Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform
zur Online-Streitbeilegung

Die Verbraucherschlichtungsstelle ist Stelle für
alternative Streitbeilegung im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beile-
gung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Än-
derung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der
Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013,
S. 1).

§ 40

Unterstützung von Verbrauchern bei grenzüber-
greifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Eu-

ropäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

(1) Das Bundesamt für Justiz

1. unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zu-
ständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
nem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Eu-
ropäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 524/2013.

(2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt,
eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfä-
hige Personengesellschaft oder eine andere geeignete
Stelle mit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen.
Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ord-
nungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufga-
ben zu bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn

1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisa-
tion verfügt, und

2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder
Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich
geeignet sind.

Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesamts für Justiz.

(3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2
Satz 1 übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so
kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49
des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung
ohne Entschädigung beenden.

(4) Der Beliehene kann die Beendigung der Be-
leihung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren
ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortfüh-
rung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu ent-
sprechen.

Drucksache 18/6904 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(5) Das Bundesamt für Justiz macht die Belei-
hung im Bundesanzeiger bekannt.

A b s c h n i t t 1 0 A b s c h n i t t 1 0

S c h l u s s v o r s c h r i f t e n S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

§ 41 § 41

Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

(1) u n v e r ä n d e r t

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbrau-
cherschlichtungsstelle bezeichnet oder

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als
Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die in § 27 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Be-
hörde.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist das Bundesamt für Justiz.

§ 42 § 42

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates

1. die Anforderungen an Inhalt und Form des An-
trags auf Anerkennung als Verbraucherschlich-
tungsstelle nach § 25 Absatz 1 und an die beizu-
fügenden Unterlagen und Belege näher zu bestim-
men,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Angaben zu einer Verbraucherschlichtungs-
stelle, die die zuständige Behörde nach § 32 Ab-
satz 2 und 4 oder die Aufsichtsbehörde nach § 32
Absatz 3 und 4 der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
braucherschlichtung mitzuteilen hat, näher zu be-
stimmen,

2. die Angaben zu einer Verbraucherschlichtungs-
stelle, die die zuständige Behörde nach § 32 Ab-
satz 2 und 5 oder die Aufsichtsbehörde nach § 32
Absatz 3 und 5 der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
braucherschlichtung mitzuteilen hat, näher zu be-
stimmen,

3. die Inhalte der Informationen, die die Verbrau-
cherschlichtungsstelle auf ihrer Webseite nach

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 10 Absatz 1 bereitzustellen hat, näher zu be-
stimmen und weitere Informationen für die Web-
seite vorzusehen,

4. Einzelheiten zu Inhalt und Form des Tätigkeitsbe-
richts und des Evaluationsberichts der Verbrau-
cherschlichtungsstelle nach § 34 Absatz 1 und 2,
zu Inhalt und Form des Verbraucherschlichtungs-
berichts der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau-
cherschlichtung nach § 35 Absatz 1 und der Aus-
wertungen der zuständigen Behörden und Auf-
sichtsbehörden nach § 35 Absatz 2 näher zu be-
stimmen,

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Zusammenarbeit der Verbraucherschlich-
tungsstellen zu regeln

5. u n v e r ä n d e r t

a) nach § 34 Absatz 4 mit den nach § 2 des EG-
Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
zuständigen Behörden,

b) nach § 38 mit Streitbeilegungsstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder eines sonstigen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzel-
heiten des Verfahrens der Universalschlichtungsstellen
nach den §§ 29 und 30 zu regeln.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 43

Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht

(1) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz fördert bis zum 31. Dezem-
ber 2019 die Arbeit einer ausgewählten Allgemei-
nen Verbraucherschlichtungsstelle (§ 4 Absatz 2
Satz 2), die bundesweit tätig ist.

(2) Begleitend untersucht das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz in ei-
nem wissenschaftlichen Forschungsvorhaben die
Funktionsweise dieser Allgemeinen Verbraucher-
schlichtungsstelle, um Erkenntnisse in Bezug auf
Inanspruchnahme, Fallzahlen, Arbeitsweise, Ver-
fahrensdauer, Erfolgsquoten, Kosten und Entgelte
zu sammeln und auszuwerten. Das Forschungsvor-
haben muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlos-
sen sein.

Drucksache 18/6904 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat nach Abschluss des
wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über die
Ergebnisse; ein Zwischenbericht ist bis zum 31. De-
zember 2018 vorzulegen.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Wohn- und Betreuungsvertrags-
gesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17
wie folgt gefasst:

„§ 17 Übergangsvorschriften“.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Informationen nach § 36 Absatz 1
des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes vom … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geben; dies gilt auch, wenn der Unter-
nehmer keine Webseite unterhält oder
keine Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen verwendet.“

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17

Übergangsvorschriften“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für
nach dem … [einsetzen: Datum des Tages
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Arti-
kel 24 Absatz 1 Satz 3] geschlossene Ver-
träge.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 3

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 191f Absatz 4 und 5 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

§ 191f Absatz 4 und 5 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucher-
schlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes]. Das Verbraucher-
streitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses
Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitig-
keiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz übermit-
telt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt
die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35
Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist
nicht anzuwenden.

„(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucher-
schlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes]. Das Verbraucher-
streitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses
Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitig-
keiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz übermit-
telt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 5 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt
die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35
Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist
nicht anzuwenden.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechts-
anwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisa-
tion der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats
einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder,
der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlich-
ter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsver-
fahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

(5) u n v e r ä n d e r t

1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteilig-
ten unentgeltlich durchgeführt werden;

2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-
rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von
15 000 Euro statthaft sein;

3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
darf nicht von der Inanspruchnahme eines Ver-
mittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Num-
mer 3 abhängig gemacht werden.“

Drucksache 18/6904 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung

u n v e r ä n d e r t

§ 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich
vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucher-
schlichtungsstelle, eine branchengebundene andere
Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie-
und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der
Innung angerufen hat.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1545) geändert worden ist, dieses wiederum geän-
dert durch Artikel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geän-
dert:

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 176 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 16 folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des
Luftverkehrsgesetzes“.

2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Verurteilten“ die Wörter „sowie im Schlich-
tungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgeset-
zes“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

㤠16a

Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftver-
kehrsgesetzes

Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses
schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.“

4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

4. u n v e r ä n d e r t

a) Die Anmerkung zu Nummer 1220 wird wie
folgt gefasst:

„Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Flug-
gast die Gebühr 1222 auferlegt oder das
Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunter-
nehmen nicht zugeleitet wird.“

b) Nach Nummer 1220 werden die folgenden
Nummern 1221 und 1222 eingefügt:

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

„1221 Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes
innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegeh-
rens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird
entbehrlich:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................
75,00 €

1222 Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG . 30,00 €“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 204 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/6904 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. § 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines An-
trags, mit dem der Anspruch geltend ge-
macht wird, bei einer

a) staatlichen oder staatlich anerkannten
Streitbeilegungsstelle oder

b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn
das Verfahren im Einvernehmen mit
dem Antragsgegner betrieben wird;

die Verjährung wird schon durch den Ein-
gang des Antrags bei der Streitbeilegungs-
stelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst
bekannt gegeben wird,“.

2. In Nummer 12 wird das Wort „Gütestelle“ durch
das Wort „Streitbeilegungsstelle“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. § 309 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. (Klageverzicht)

eine Bestimmung, wonach der andere
Vertragsteil seine Ansprüche gegen
den Verwender gerichtlich nur gel-
tend machen darf, nachdem er eine
gütliche Einigung in einem Verfah-
ren zur außergerichtlichen Streitbei-
legung versucht hat.“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch … [Artikel 3 des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrecht-
lichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vor-
schriften des Datenschutzrechts, Bundesratsdrucksa-
che 55/15] geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch… [Artikel 3 des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrecht-
lichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vor-
schriften des Datenschutzrechts, Bundestagsdrucksa-
che 18/4631] geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes] und
Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 524/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2013 über die Online-Beile-
gung verbraucherrechtlicher Streitig-
keiten und zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2006/2004 und der
Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165
vom 18.6.2013, S. 1).“

2. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „(Bundesan-
stalt)“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 14 wird wie folgt gefasst: 3. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14 㤠14

Schlichtungsverfahren und Verordnungsermäch-
tigung

Schlichtungsverfahren und Verordnungsermäch-
tigung

(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs betreffend Fernabsatzverträge über Fi-
nanzdienstleistungen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Vorschriften betreffend Zahlungs-
diensteverträge in

3. der Vorschriften betreffend Zahlungs-
diensteverträge in

a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,

a) u n v e r ä n d e r t

b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 über grenz-
überschreitende Zahlungen in der Ge-
meinschaft und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die zu-
letzt durch Artikel 17 der Verordnung

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22) geändert worden ist,
und

c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der Ge-
schäftsanforderungen für Überweisun-
gen und Lastschriften in Euro und zur
Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22), die durch die Verord-
nung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84
vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden
ist,

c) u n v e r ä n d e r t

d) der Verordnung (EU) 2015/751 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2015 über Inter-
bankenentgelte für kartengebundene
Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
19.5.2015, S. 1),

4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen
E-Geld-Emittenten und ihren Kunden,

4. u n v e r ä n d e r t

5. der Vorschriften des Kapitalanlagegesetz-
buchs, wenn an der Streitigkeit Verbraucher
beteiligt sind, oder

5. u n v e r ä n d e r t

6. sonstiger Vorschriften im Zusammenhang
mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1
Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes be-
treffen, zwischen Verbrauchern und nach
dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Un-
ternehmen

6. u n v e r ä n d e r t

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,
die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für
Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private
Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der
Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einge-
richtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete
Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitig-
keiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständig; die
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungs-
stelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Num-

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,
die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für
Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private
Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der
Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einge-
richtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete
Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitig-
keiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständig; die
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungs-
stelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Num-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

mer 5 und 6 zuständig. Diese behördlichen Ver-
braucherschlichtungsstellen sind nur zuständig,
wenn es für die Streitigkeit keine zuständige aner-
kannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

mer 5 und 6 zuständig. Diese behördlichen Ver-
braucherschlichtungsstellen sind nur zuständig,
wenn es für die Streitigkeit keine zuständige aner-
kannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

(2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle
nach Absatz 1 muss mit mindestens zwei Schlich-
tern besetzt sein, die die Befähigung zum Richter-
amt haben. Die Schlichter müssen unabhängig
sein und das Schlichtungsverfahren fair und un-
parteiisch führen. Sie sollen ihre Schlichtungsvor-
schläge am geltenden Recht ausrichten und sie
sollen insbesondere die zwingenden Verbraucher-
schutzgesetze beachten. Für das Schlichtungsver-
fahren kann von einem Verbraucher kein Entgelt
verlangt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf
Antrag eine Schlichtungsstelle als private Ver-
braucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1
an, wenn

(3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf
Antrag eine Schlichtungsstelle als private Ver-
braucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1
an, wenn

1. der Träger der Schlichtungsstelle ein Ver-
band ist,

1. der Träger der Schlichtungsstelle ein einge-
tragener Verein ist,

2. die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten
nach Absatz 1 Satz 1 zuständig ist und

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Organisation, Finanzierung und Verfah-
rensordnung der Schlichtungsstelle den An-
forderungen dieses Gesetzes und der Rechts-
verordnung entspricht, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen wurde.

3. u n v e r ä n d e r t

Die Verfahrensordnung einer anerkannten
Schlichtungsstelle kann nur mit Zustimmung des
Bundesamts für Justiz geändert werden.

Die Verfahrensordnung einer anerkannten
Schlichtungsstelle kann nur mit Zustimmung des
Bundesamts für Justiz geändert werden.

(4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die
Verbraucherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in
die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucher-
streitbeilegungsgesetzes auf und macht die Aner-
kennung und den Widerruf oder die Rücknahme
der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, entsprechend den Anforde-
rungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 21. Mai
2013 über die alternative Beilegung verbraucher-
rechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtli-
nie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013,
S. 63)

1. die näheren Einzelheiten der Organisation
und des Verfahrens der bei der Deutschen
Bundesbank und der bei der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht nach die-
sem Gesetz eingerichteten Verbraucher-
schlichtungsstellen, insbesondere auch die
Kosten des Schlichtungsverfahrens für einen
am Schlichtungsverfahren beteiligten Unter-
nehmer,

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für
die Anerkennung einer privaten Verbrau-
cherschlichtungsstelle und für die Aufhe-
bung dieser Anerkennung sowie die Voraus-
setzungen und das Verfahren für die Zustim-
mung zur Änderung der Verfahrensordnung,

3. die Zusammenarbeit der behördlichen Ver-
braucherschlichtungsstellen und der privaten
Verbraucherschlichtungsstellen mit

a) staatlichen Stellen, insbesondere der
Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, und

b) vergleichbaren Stellen zur außerge-
richtlichen Streitbeilegung in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum.“

4. Folgender Abschnitt 6 wird angefügt: 4. § 16 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 „Abschnitt 6

Überleitungsvorschriften entfällt

§ 16 „§ 16

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umset-
zung der Richtlinie über alternative Streitbeile-
gung in Verbraucherangelegenheiten und zur
Durchführung der Verordnung über Online-

Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umset-
zung der Richtlinie über alternative Streitbeile-
gung in Verbraucherangelegenheiten und zur
Durchführung der Verordnung über Online-

Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Die Schlichtungsstellen der Verbände, denen
die Schlichtungsaufgabe nach § 7 Absatz 1 und 2
der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
oder nach § 11 Absatz 1 der Kapitalanlage-
schlichtungsstellenverordnung jeweils in der vor

(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsver-
ordnung nach § 14 Absatz 5 gelten ergänzend

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung wirksam übertragen worden ist, gel-
ten bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats] als anerkannte private Verbraucher-
schlichtungsstellen nach § 14 Absatz 1.“

1. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei
der Deutschen Bundesbank und für deren
Verfahren die Schlichtungsstellenverfah-
rensverordnung,

2. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht und für deren Verfahren die
Kapitalanlageschlichtungsstellenverord-
nung.

Bei ergänzender Anwendung der Kapitalanla-
geschlichtungsstellenverordnung nach Satz 1
Nummer 2 treten an die Stelle der Streitigkei-
ten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch die
Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 und 6. Schlichter, die für die Schlichtung
von Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 bestellt sind, dürfen nicht zugleich
die Aufsicht über Unternehmen wahrnehmen,
die den Vorschriften des Kreditwesengesetzes
unterliegen. Vor der Bestellung von Schlich-
tern für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 sind abweichend von § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 der Kapitalanlageschlichtungs-
stellenverordnung der BVI Bundesverband In-
vestment und Asset Management e. V. sowie
die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.
nicht zu beteiligen.

(2) Die Schlichtungsstellen der Ver-
bände, denen die Schlichtungsaufgabe nach § 7
Absatz 1 und 2 der Schlichtungsstellenverfah-
rensverordnung oder nach § 11 Absatz 1 der
Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
jeweils in der vor dem ... [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung wirksam
übertragen worden ist, gelten bis zum … [ein-
setzen: Datum des ersten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] als anerkannte private Verbraucher-
schlichtungsstellen nach § 14 Absatz 1.“

Drucksache 18/6904 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchset-
zungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbrau-
cherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird die Angabe „und 17“ durch
ein Komma und die Angabe „17, 20 und 21“ ersetzt.

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die
Wörter „Schlichtungsstelle und deren Anschrift
sowie“ durch die Wörter „Schlichtungsstelle mit
deren Anschrift und Webseite, über die Verpflich-
tung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlich-
tungsverfahren sowie über“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 111a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder
elektronisch“ durch die Wörter „in Text-
form“ ersetzt und werden nach der Angabe
„§ 111b“ die Wörter „unter Angabe der An-
schrift und der Webseite der Schlichtungs-
stelle“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

„Das Unternehmen hat zugleich anzugeben,
dass es zur Teilnahme am Schlichtungsver-
fahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat
auf seiner Webseite auf das Schlichtungsver-
fahren nach § 111b, die Anschrift und die
Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine
Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsver-
fahren hinzuweisen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. § 111b wird wie folgt geändert: 3. § 111b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“
durch das Wort „Energie“ und werden
die Wörter „für Ernährung, Landwirt-
schaft und“ durch die Wörter „der Justiz
und für“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ma-
chen“ die Wörter „und der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom
... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] mitzutei-
len“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ma-
chen“ die Wörter „und der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom
... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] mitzutei-
len“ eingefügt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:

c) u n v e r ä n d e r t

„(4) Eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als
Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn
sie die Voraussetzungen für eine Anerken-
nung als Verbraucherschlichtungsstelle nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz er-
füllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz
keine abweichenden Regelungen trifft.

(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle
hat dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich
über ihre Organisations- und Finanzstruktur
zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbei-
legungsgesetzes bleibt unberührt.“

d) In Absatz 6 Satz 2 wird vor dem Wort „Ent-
gelt“ das Wort „geringes“ eingefügt.

d) u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“
durch das Wort „Energie“ und werden
die Wörter „für Ernährung, Landwirt-
schaft und“ durch die Wörter „der Justiz
und für“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit dieses Gesetz keine abwei-
chenden Regelungen trifft, muss die be-

Drucksache 18/6904 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

auftragte Schlichtungsstelle die Anfor-
derungen nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz erfüllen.“

f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ein-
gefügt:

f) u n v e r ä n d e r t

„(8) Die anerkannte und die beauf-
tragte Schlichtungsstelle sind Verbraucher-
schlichtungsstellen nach dem Verbraucher-
streitbeilegungsgesetz. Das Verbraucher-
streitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, so-
weit das Energiewirtschaftsgesetz keine ab-
weichenden Regelungen trifft. Die Schlich-
tungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungs-
vorschläge von allgemeinem Interesse für
den Verbraucher auf ihrer Webseite veröf-
fentlichen.“

g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. g) u n v e r ä n d e r t

4. Dem § 111c Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

4. u n v e r ä n d e r t

„Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit,
dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens
wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit
verlängert.“

Artikel 10 Artikel 10

Änderung der Stromgrundversorgungsverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

In § 2 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 der Strom-
grundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „anzurufen und
die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle“
durch die Wörter „anzurufen, die Anschrift und die
Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Ver-
pflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlich-
tungsverfahren“ ersetzt.

Artikel 11 Artikel 11

Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung u n v e r ä n d e r t

In § 2 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 der Gasgrund-
versorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631)
geändert worden ist, werden die Wörter „anzurufen
und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle“
durch die Wörter „anzurufen, die Anschrift und die
Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Ver-
pflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlich-
tungsverfahren“ ersetzt.

Artikel 12 Artikel 12

Änderung der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von

Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

Änderung der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von

Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertra-
gung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I
S. 3), die zuletzt durch … [Artikel … der Zehnten Zu-
ständigkeitsanpassungsverordnung] geändert worden
ist, wird nach den Wörtern „und des § 331 Absatz 2
Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ das Komma
durch das Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter
„sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 342
Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz“ gestrichen.

In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertra-
gung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I
S. 3), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 5 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird nach den Wörtern „und des
§ 331 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt und wer-
den die Wörter „sowie Rechtsverordnungen nach Maß-
gabe des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs jeweils im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz“ gestrichen.

Artikel 13 Artikel 13

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 344 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 342
wie folgt gefasst:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 342 Beschwerdeverfahren“.

Drucksache 18/6904 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. § 342 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠342

Beschwerdeverfahren“.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und nach der Angabe
„Absatz 1“ werden die Wörter „oder Strei-
tigkeiten nach Absatz 3“ gestrichen.

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

Artikel 14 Artikel 14

Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstel-
lenverordnung

Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstel-
lenverordnung

Die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479) wird aufgehoben.

Die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479), die durch Arti-
kel 345 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.

Artikel 15 Artikel 15

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 49 des Gesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„(1) Das Bundesamt für Justiz kann privat-
rechtlich organisierte Einrichtungen als Schlich-
tungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten

1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrau-
chern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anerkennen,

2. zwischen Versicherungsvermittlern oder
Versicherungsberatern und Versicherungs-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

nehmern im Zusammenhang mit der Ver-
mittlung von Versicherungsverträgen aner-
kennen.

Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle
anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt
unberührt.

(2) Eine privatrechtlich organisierte Ein-
richtung kann als Schlichtungsstelle anerkannt
werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine
Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
nach § 24 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] erfüllt. Eine aner-
kannte Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich-
tungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz. Das Bundesamt für Justiz nimmt die
Verbraucherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in
die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucher-
streitbeilegungsgesetzes auf und macht die Aner-
kennung und den Widerruf oder die Rücknahme
der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.“

2. In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“
das Wort „geringes“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„(5) Soweit keine privatrechtlich organi-
sierte Einrichtung als Schlichtungsstelle aner-
kannt wird, weist das Bundesministerium der Jus-
tiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates einer Bundesoberbehörde oder Bundesan-
stalt zu und regelt deren Verfahren sowie die Er-
hebung von Gebühren und Auslagen. § 31 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetz und muss die An-
forderungen nach dem Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz erfüllen.“

Drucksache 18/6904 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 16 Artikel 16

Änderung des Postgesetzes Änderung des Postgesetzes

§ 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 106 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Arti-
kel 453 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„(2) Für die außergerichtliche Streitbeilegung
nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren
und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr
durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kos-
ten selbst. Unbeschadet der Regelungen der Verord-
nung nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die
weiteren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbei-
legungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die
sie veröffentlicht. Die außergerichtliche Beilegung von
Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem
Postdienstleister muss den Anforderungen des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom ... [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für
Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32
Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes.“

„(2) Für die außergerichtliche Streitbeilegung
nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren
und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr
durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kos-
ten selbst. Unbeschadet der Regelungen der Verord-
nung nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die
weiteren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbei-
legungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die
sie veröffentlicht. Die außergerichtliche Beilegung von
Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem
Postdienstleister muss den Anforderungen des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom ... [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für
Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32
Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes.“

Artikel 17 Artikel 17

Änderung des Telekommunikationsgesetzes Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 45n wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „verpflichtet wer-
den,“ die Wörter „dem Verbraucher und
auf Verlangen anderen Endnutzern“
eingefügt und werden die Wörter „zu
veröffentlichen“ durch das Wort „be-
reitzustellen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. über den Vertragsbeginn, die noch
verbleibende Vertragslaufzeit und
die bei Vertragskündigung anfal-
lenden Gebühren,“.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4. über die Dienstqualität einschließ-
lich eines Angebotes zur Über-
prüfbarkeit der Datenübertra-
gungsrate und

5. über die Maßnahmen, die zur Ge-
währleistung der Gleichwertigkeit
beim Zugang für behinderte End-
nutzer getroffen worden sind.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „verpflichtet wer-
den,“ die Wörter „dem Verbraucher und
auf Verlangen anderen Endnutzern“
eingefügt und werden die Wörter „zu
veröffentlichen“ durch das Wort „be-
reitzustellen“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Umfang der angebotenen
Dienste einschließlich der Bedin-
gungen für Datenvolumenbe-
schränkungen,“.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Informationen sind in klarer,
verständlicher und leicht zugänglicher Form
dem Verbraucher und auf Verlangen anderen
Endnutzern bereitzustellen. In der Rechts-
verordnung nach Absatz 1 können hinsicht-
lich Ort und Form der Bereitstellung weitere
Anforderungen festgelegt werden.“

2. § 47a wird wie folgt geändert: 2. § 47a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach
Nummer 2 nach den Wörtern „bei der“ die
Wörter „Verbraucherschlichtungsstelle der“
eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in den Num-
mern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort
„Bundesnetzagentur“ die Wörter „Verbrau-
cherschlichtungsstelle der“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden
Sätze werden angefügt:

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden
Sätze werden angefügt:

„Die Verbraucherschlichtungsstelle der
Bundesnetzagentur muss die Anforderungen
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] erfüllen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für
Verbraucherschlichtung die Mitteilungen
nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucher-
streitbeilegungsgesetzes.“

„Die Verbraucherschlichtungsstelle der
Bundesnetzagentur muss die Anforderungen
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] erfüllen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für
Verbraucherschlichtung die Mitteilungen
nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucher-
streitbeilegungsgesetzes.“

3. § 145 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

㤠145

Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungs-
verfahren

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungs-
verfahren nach § 47a werden Gebühren und Aus-
lagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch
die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten
selbst.“

Artikel 18 Artikel 18

Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomni-
bus-Gesetzes

Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomni-
bus-Gesetzes

Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S 2547) wird wie folgt ge-
ändert:

Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungs-
stelle“ durch das Wort „Verbraucherschlich-
tungsstelle“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle
nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und

„(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle
nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Fundstelle dieses Gesetzes] durch das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz. Die Verbraucherschlichtungs-
stelle kann auch eine verkehrsträgerübergrei-
fende Schlichtungsstelle sein. Die Anerken-
nung und der Widerruf oder die Rücknahme
der Anerkennung sind im Bundesanzeiger
bekannt zu machen und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach
§ 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreit-
beilegungsgesetzes mitzuteilen.

Fundstelle dieses Gesetzes] durch das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz. Die Verbraucherschlichtungs-
stelle kann auch eine verkehrsträgerübergrei-
fende Schlichtungsstelle sein. Die Anerken-
nung und der Widerruf oder die Rücknahme
der Anerkennung sind im Bundesanzeiger
bekannt zu machen und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach
§ 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreit-
beilegungsgesetzes mitzuteilen.

(4) Die Beförderer, Reiseveranstalter
und Reisevermittler haben bei der Beantwor-
tung einer Beschwerde im Zusammenhang
mit den unter die Verordnung (EU) Nr.
181/2011 fallenden Rechten und Pflichten
auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzu-
weisen und die Adressen geeigneter Ver-
braucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Soweit keine Verbraucherschlich-
tungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde,
kann das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz die Aufgabe der
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates einer
Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-
weisen und deren Verfahren sowie die Erhe-
bung von Gebühren und Auslagen regeln.
§ 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes ist auf die Regelung der Gebühren anzu-
wenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbrau-
cherschlichtungsstelle nach dem Verbrau-
cherstreitbeilegungsgesetz und muss die An-
forderungen nach dem Verbraucherstreitbei-
legungsgesetz erfüllen.“

(5) u n v e r ä n d e r t

c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 8 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung“ durch die Wörter „Verkehr und digi-
tale Infrastruktur“ ersetzt.

Drucksache 18/6904 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 19 Artikel 19

Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

§ 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. April 1999
(BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

§ 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. April 1999
(BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“
durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle
nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom ... [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] durch das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz. Die Verbraucherschlich-
tungsstelle kann auch eine verkehrsträgerüber-
greifende Schlichtungsstelle sein. Die Anerken-
nung und der Widerruf oder die Rücknahme der
Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu
machen und der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
braucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.

„(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle
nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom ... [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] durch das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz. Die Verbraucherschlich-
tungsstelle kann auch eine verkehrsträgerüber-
greifende Schlichtungsstelle sein. Die Anerken-
nung und der Widerruf oder die Rücknahme der
Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu
machen und der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
braucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen
hat bei der Beantwortung einer Beschwerde we-
gen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf
die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und
die Adressen geeigneter Verbraucherschlich-
tungsstellen mitzuteilen.“

(3) u n v e r ä n d e r t

3. Folgender Absatz 4 wird angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„(4) Soweit keine Verbraucherschlichtungs-
stelle nach Absatz 2 anerkannt wurde, kann das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz
die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-
weisen und deren Verfahren sowie die Erhebung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Rege-
lung der Gebühren entsprechend anzuwenden.
Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich-
tungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz und muss die Anforderungen nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“

Artikel 20 Artikel 20

Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetzes

Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetzes

Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 138 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 138 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungs-
stelle“ durch das Wort „Verbraucherschlich-
tungsstelle“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle
nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] durch das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz. Die Verbraucherschlichtungs-
stelle kann auch eine verkehrsträgerübergrei-
fende Schlichtungsstelle sein. Die Anerken-
nung und der Widerruf oder die Rücknahme
der Anerkennung sind im Bundesanzeiger
bekannt zu machen und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach
§ 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreit-
beilegungsgesetzes mitzuteilen.

„(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle
nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] durch das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz. Die Verbraucherschlichtungs-
stelle kann auch eine verkehrsträgerübergrei-
fende Schlichtungsstelle sein. Die Anerken-
nung und der Widerruf oder die Rücknahme
der Anerkennung sind im Bundesanzeiger
bekannt zu machen und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach
§ 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreit-
beilegungsgesetzes mitzuteilen.

(4) Die Beförderer, Reiseveranstalter
und Reisevermittler haben bei der Beantwor-
tung einer Beschwerde im Zusammenhang
mit den unter die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflich-

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ten auf die Möglichkeit der Schlichtung hin-
zuweisen und die Adressen geeigneter Ver-
braucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

(5) Soweit keine Verbraucherschlich-
tungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde,
kann das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz die Aufgabe der
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates einer
Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-
weisen und deren Verfahren sowie die Erhe-
bung von Gebühren und Auslagen regeln.
§ 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes ist auf die Regelung der Gebühren ent-
sprechend anzuwenden. Die Schlichtungs-
stelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und
muss die Anforderungen nach dem Verbrau-
cherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“

(5) u n v e r ä n d e r t

c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

2. § 8 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“ durch die Wörter „Verkehr
und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 9 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
setzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 Artikel 21

Änderung des Luftverkehrsgesetzes Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 175 des Gesetzes vom

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
zuletzt durch Artikel 567 der Verordnung vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 57c folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz“.

2. § 57 wird wie folgt geändert: 2. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz
kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Justiz
und für Verbraucherschutz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch die
Wörter „und der Widerruf oder die
Rücknahme der Anerkennung sind“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(2) Privatrechtlich organisierte Ein-
richtungen können als Schlichtungsstellen
anerkannt werden, wenn die Schlichtungs-
stellen und die Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens den Anforderungen dieses
Gesetzes, des Verbraucherstreitbeilegungs-
gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Fundstelle dieses Gesetzes] und
der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechts-
verordnungen entsprechen.“

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

„Von dem Fluggast kann ein Entgelt von bis
zu 30 Euro verlangt werden, wenn die Gel-
tendmachung des Anspruchs im Schlich-
tungsverfahren missbräuchlich ist.“

d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6904 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Eine anerkannte Einrichtung ist
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das
Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz übermittelt der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die
Angaben nach § 32 Absatz 2 und 4 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes. Die
Schlichtungsstelle hat den Evaluationsbe-
richt nach § 34 Absatz 2 des Verbraucher-
streitbeilegungsgesetzes an das Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucher-
schutz zu übermitteln. Dieses leitet den Eva-
luationsbericht an die Zentrale Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung weiter; § 35 Ab-
satz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes ist nicht anzuwenden.“

„(7) Eine anerkannte Einrichtung ist
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das
Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz übermittelt der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die
Angaben nach § 32 Absatz 2 und 5 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes. Die
Schlichtungsstelle hat den Evaluationsbe-
richt nach § 34 Absatz 2 des Verbraucher-
streitbeilegungsgesetzes an das Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucher-
schutz zu übermitteln. Dieses leitet den Eva-
luationsbericht an die Zentrale Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung weiter; § 35 Ab-
satz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes ist nicht anzuwenden.“

3. § 57a wird wie folgt geändert: 3. § 57a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:

a) u n v e r ä n d e r t

„(2) Die Schlichtungsstelle und die
Durchführung des Schlichtungsverfahrens
müssen den Anforderungen dieses Gesetzes,
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann
dem Fluggast die Gebühr 1222 der Anlage
(Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungs-
kostengesetz auferlegen, wenn die Geltend-
machung des Anspruchs im Schlichtungs-
verfahren missbräuchlich ist.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Justiz und für Ver-
braucherschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Ab-
satz 3“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Schlichtungsstelle nach Ab-
satz 1 ist Verbraucherschlichtungsstelle nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und
von der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau-
cherschlichtung in die Liste nach § 33 Ab-
satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes einzutragen; § 32 Absatz 3 und 4 sowie
§ 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes sind nicht anzuwenden.“

„(6) Die Schlichtungsstelle nach Ab-
satz 1 ist Verbraucherschlichtungsstelle nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und
von der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau-
cherschlichtung in die Liste nach § 33 Ab-
satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes einzutragen; § 32 Absatz 3 und 5 sowie
§ 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes sind nicht anzuwenden.“

4. § 57b wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „von Fluggästen oder“ durch die
Wörter „oder der Herabstufung von Fluggäs-
ten in eine niedrigere Klasse sowie“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. das Schlichtungsbegehren miss-
bräuchlich ist, insbesondere wenn
die Streitigkeit durch außerge-
richtlichen Vergleich bereits bei-
gelegt ist,“.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „ge-
macht worden ist oder“ durch die Wör-
ter „gemacht worden ist, wenn das Luft-
fahrtunternehmen den geltend gemach-
ten Anspruch nicht abgelehnt hat oder
wenn das Luftfahrtunternehmen den
geltend gemachten Anspruch weder an-
erkannt noch abgelehnt hat und“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Schlich-
tung die Klärung einer grundsätzlichen
Rechtsfrage beeinträchtigen würde“ durch
die Wörter „eine grundsätzliche Rechtsfrage,
die für die Bewertung der Streitigkeit erheb-
lich ist, nicht geklärt ist“ ersetzt.

Drucksache 18/6904 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d
ersetzt:

5. u n v e r ä n d e r t

㤠57c

Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und di-
gitale Infrastruktur und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, weitere Anforderungen an die Schlich-
tungsstellen nach § 57 und das von den Schlich-
tungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewähr-
leistende Schlichtungsverfahren.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann auch die Einzelheiten des Verfahrens nach
§ 57 Absatz 5 regeln.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1
Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerung an-
passen, wenn diese seit dem 1. November 2013
oder seit der letzten Anpassung mehr als 10 Pro-
zent beträgt.

§ 57d

Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsge-
setz

Soweit die Vorschriften dieses Unterab-
schnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsver-
ordnung keine Regelung enthalten, gelten für die
Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche
nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen. Dies gilt auch für die
Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche
des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem
Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbun-
den ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. Dem § 72 wird folgender Absatz 5 angefügt: 6. u n v e r ä n d e r t

„(5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie über alternative Streit-
beilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur
Durchführung der Verordnung über Online-
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geänderten und einge-
fügten Vorschriften des Zweiten Abschnitts
5. Unterabschnitt gelten nicht für Ansprüche, die
vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes]
entstanden sind.“

Artikel 22 Artikel 22

Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom
11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3820) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 17 folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetz“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Privatrechtlich organisierte Ein-
richtungen können als Schlichtungsstellen
nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes
anerkannt werden, wenn die Schlichtungs-
stellen, die Durchführung der Schlichtungs-
verfahren und die Regelung der Entgelte fol-
genden Anforderungen entsprechen:

1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsge-
setzes,

2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser
Rechtsverordnung,

3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom
... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] und

Drucksache 18/6904 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. denjenigen Vorschriften der nach § 42
Absatz 1 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung, die die Anforderungen nach
Nummer 3 konkretisieren.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“
die Wörter „und für Verbraucherschutz“ ein-
gefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„Erledigung“ durch das Wort „Ausübung“
ersetzt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schlichter haben die Beteiligten über
den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflich-
ten zu informieren.“

4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der
Schlichter den Beteiligten die Umstände offen-
legt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen
können, und die Beteiligten der Fortführung sei-
ner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen.“

5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Entscheidungen über die Schlichtung im Luft-
verkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4
Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der
Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglie-
der nach den Absätzen 1 und 2.“

6. In § 7 Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 5“
die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.

7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine
Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderun-
gen an die Schlichtungsstelle und das Schlich-
tungsverfahren nach den folgenden Vorschriften
näher bestimmt:

1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsge-
setzes,

2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser
Rechtsverordnung,

3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. nach denjenigen Vorschriften der nach § 42
Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungs-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die
die Anforderungen nach Nummer 3 konkre-
tisieren.“

8. In § 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die
Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„eingereicht werden“ das Komma und die
Wörter „wenn diese hierfür einen Zugang er-
öffnet hat“ gestrichen.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet
werden, sich vertreten zu lassen.“

10. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„geltend gemacht hat und“ die Wörter „der An-
spruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt
wurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunter-
nehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde
und“ eingefügt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die privatrechtlich organisierte Schlich-
tungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung
die Fristen nach den Sätzen 2 und 4 verkür-
zen.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die
Anrufung der Schlichtungsstelle miss-
bräuchlich oder“ gestrichen.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Sobald keine weiteren Angaben
und Unterlagen mehr benötigt werden (Ein-
gang der vollständigen Beschwerdeakte), be-
nachrichtigt die Schlichtungsstelle die Betei-
ligten.“

12. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Be-
teiligten 90 Tage nach Eingang der vollständigen
Beschwerdeakte zu übermitteln. Die Schlich-
tungsstelle kann diese Frist bei besonders schwie-
rigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Be-
teiligten verlängern. Die Beteiligten sind über die
Verlängerung der Frist zu unterrichten.“

Drucksache 18/6904 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

㤠17a

Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsge-
setz

Für das Verhältnis der Vorschriften dieser
Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf
Grund des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftver-
kehrsgesetzes.“

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie über alterna-
tive Streitbeilegung in Verbraucherangele-
genheiten und zur Durchführung der Verord-
nung über Online-Streitbeilegung in Ver-
braucherangelegenheiten vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geänderten und eingefügten Vor-
schriften dieser Rechtsverordnung gelten
nicht für Ansprüche, die vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens dieses Geset-
zes nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3] entstan-
den sind.“

Artikel 23 Artikel 23

Überleitungsvorschrift Überleitungsvorschrift

(1) Schlichtungsstellen, die nach § 191f der
Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14 des Unterlassungs-
klagengesetzes, § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
setzbuchs in der bis zum ... [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 1
Satz 1] geltenden Fassung, § 18 des Postgesetzes,
§ 47a des Telekommunikationsgesetzes und § 57a des
Luftverkehrsgesetzes eingerichtet worden sind, haben
zum 30. November 2015 die nach Artikel 1 § 32 Ab-
satz 3 erforderlichen Angaben an die Zentrale Anlauf-
stelle für Verbraucherschlichtung zu melden.

(1) Schlichtungsstellen, die nach § 191f der
Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14 des Unterlassungs-
klagengesetzes, § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
setzbuchs in der bis zum ... [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 1
Satz 1] geltenden Fassung, § 18 des Postgesetzes,
§ 47a des Telekommunikationsgesetzes und § 57a des
Luftverkehrsgesetzes eingerichtet worden sind, haben
zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwei-
ten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Arti-
kel 24 Absatz 1 Satz 3 folgenden Monats] die nach
Artikel 1 § 32 Absatz 3 erforderlichen Angaben an die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/6904

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung zu
melden.

(2) Schlichtungsstellen, die nach § 111b des
Energiewirtschaftsgesetzes, § 214 des Versicherungs-
vertragsgesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Kraftom-
nibus-Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Schiff-
fahrt-Gesetzes oder § 57 des Luftverkehrsgesetzes in
der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung anerkannt oder beauftragt worden sind,
können ihre Tätigkeit bis zum ... [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgen-
den Monats ...] auf der bis zum ... [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 die-
ses Gesetzes] geltenden Rechtsgrundlage fortsetzen.
Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten sie als Verbrau-
cherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz und unterliegen den ab ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1
Satz 3 dieses Gesetzes] geltenden Vorschriften. § 6
Absatz 3 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gilt
für Streitmittler, die am … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Ge-
setzes] bei den Schlichtungsstellen nach Satz 1 bereits
als Streitmittler tätig waren, erst ab dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des 18. auf die Verkündung
folgenden Monats].

(2) Schlichtungsstellen, die nach § 111b des
Energiewirtschaftsgesetzes, § 214 des Versicherungs-
vertragsgesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Kraftom-
nibus-Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Schiff-
fahrt-Gesetzes oder § 57 des Luftverkehrsgesetzes in
der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung anerkannt oder beauftragt worden sind,
können ihre Tätigkeit bis zum ... [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgen-
den Monats ...] auf der bis zum ... [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 die-
ses Gesetzes] geltenden Rechtsgrundlage fortsetzen.
Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten sie als Verbrau-
cherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz und unterliegen den ab ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 24 Absatz 1
Satz 3 dieses Gesetzes] geltenden Vorschriften. § 6
Absatz 3 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gilt
für Streitmittler, die am … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Ge-
setzes] bei den Schlichtungsstellen nach Satz 1 bereits
als Streitmittler tätig waren, erst ab dem … [einsetzen:
Datum des letzten Tages des 36. auf das Inkrafttreten
nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes fol-
genden Monats].

Artikel 24 Artikel 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 27 Absatz 1, §§ 40 und 42, Arti-
kel 6, 7 Nummer 2 bis 4, Artikel 12 bis 14 und 16
Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft. Artikel 1 §§ 36 und 37 und Artikel 7
Nummer 1 treten am 9. Januar 2016 in Kraft. Im Übri-
gen tritt dieses Gesetz am ... [einsetzen: Datum des 15.
auf die Verkündung folgenden Tages] in Kraft.

(1) Artikel 1 § 40 Absatz 2 bis 5 und § 42, die
Artikel 6, 7 Nummer 2 bis 4 und Artikel 17 Nummer 1
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
§§ 36 und 37, Artikel 7 Nummer 1 und Artikel 14 tre-
ten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 12.
auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am ... [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgen-
den Monats] in Kraft.

(2) Artikel 23 tritt zum ... [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden
Monats] außer Kraft.

(2) Artikel 23 tritt zum ... [einsetzen: Datum des
letzten Tages des 36. auf das Inkrafttreten nach Ar-
tikel 24 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes folgenden
Monats] außer Kraft.

Drucksache 18/6904 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Dennis Rohde, Caren Lay und Re-
nate Künast

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/5089 in seiner 109. Sitzung am 11. Juni 2015 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Finanzaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, den Aus-
schuss für Tourismus und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/5295 in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Finanzaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, den Aus-
schuss für Tourismus und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 18/5760 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 18/5976 Nr. 1.8 am 11. Sep-
tember 2015 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, den
Ausschuss für Tourismus und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/5089 in seiner 63. Sitzung am 2. Dezember 2015 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 18/5089 in seiner 59. Sitzung am
2. Dezember 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung. Zuvor hat der Ausschuss den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungsantrag
einstimmig angenommen. Die unter III. wiedergegebene Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlage auf Drucksache 18/5089 in seiner 45. Sit-
zung am 2. Dezember 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung. Der Änderungsantrag mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderun-
gen wurde zuvor einstimmig angenommen. Die unter III. wiedergegebene Entschließung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage auf Drucksache 18/5089 in seiner 42. Sitzung am 2. Dezember
2015 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN. Die unter III. wiedergegebene Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Ausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksache 18/5089 in seiner 51. Sitzung am 2. Dezember
2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen den Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs. Zuvor hatte der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/6904
Ausschuss den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungsantrag angenommen. Die unter III. wieder-
gegebene Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 18/5295, 18/5760 in seiner 63. Sitzung am 2. Dezember
2015 beraten. Er empfiehlt, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5295 für erledigt zu erklären. Zur Vorlage auf
Drucksache 18/5760 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/5295, 18/5760 in seiner
59. Sitzung am 2. Dezember 2015 beraten und sie für erledigt erklärt.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlage auf Drucksachen 18/5295, 18/5760 in seiner
45. Sitzung am 2. Dezember 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5295 anzunehmen. Zur Vorlage auf Drucksache 18/5760 empfiehlt
der Ausschuss Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage auf Drucksachen 18/5295, 18/5760 in seiner 42. Sitzung am
2. Dezember 2015 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5295 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Zur Vorlage auf Drucksache 18/5760 empfiehlt der Ausschuss einstimmig Kenntnisnahme.
Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksachen 18/5295, 18/5760 in seiner 51. Sitzung am
2. Dezember 2015 beraten. Er empfiehlt, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5295 für erledigt zu erklären. Zur
Vorlage auf Drucksache 18/5760 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesrats-Drucksache
258/15 (Bundestagsdrucksache 18/5295) in seiner 28. Sitzung am 17. Juni 2015 befasst und festgestellt, dass sich
der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hinsichtlich des Indikators „Kriminalität – Persönliche Sicher-
heit weiter erhöhen“ ergebe. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei jedoch plausibel, so dass eine Prüf-
bitte nicht erforderlich sei.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a und b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/5089 in seiner 60. Sitzung
am 1. Juli 2015 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung dazu durchzuführen. In seiner 65. Sitzung
am 23. September 2015 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Vorlagen auf Drucksachen
18/5295, 18/5760 anberaten und beschlossen, diese in die bereits beschlossene öffentliche Anhörung zur Vorlage
auf Drucksache 18/5089 einzubeziehen. Die öffentliche Anhörung hat er in seiner 70. Sitzung am 30. September
2015 durchgeführt. Es haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Dr. Christof Berlin söp_Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.,
Berlin

Felix Braun Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.,
Kehl,
Projektleiter

Prof. Dr. Ulla Gläßer, LL.M. Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder),
Juniorprofessur für Mediation und Konfliktmanagement

Drucksache 18/6904 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M. Universität Bonn,
Fachbereich Rechtswissenschaft

Jutta Gurkmann Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Berlin,
Teamleiterin Recht und Internationales

Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth
Lehrstuhl für Verbraucherrecht
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Dr. Manja Schreiner Zentralverband des Deutschen Handwerks,
Abteilungsleiterin Recht und Organisation
Hinsichtlich des Ergebnisses der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 70. Sitzung vom 30. September
2015 mit den anliegenden Stellungahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksache 18/5089 und Drucksachen
18/5295, 18/5760 in seiner 76. Sitzung am 2. Dezember 2015 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5089 in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz eingebracht und einstimmig angenommen wurde. Der wortgleiche Gesetzentwurf auf Drucksachen
18/5295, 18/5760 wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte
in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Entschließung zur Vorlage auf Drucksache 18/5089 ein,
die mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt wurde. Sie hatte folgenden Wortlaut:

Der Bundestag wolle beschließen

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
am 27.05.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeile-
gung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und Folgeänderungen) und einer Ver-
ordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucher-
streitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung) beschlossen.
Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll die europäische Richtlinie 2013/11/EU und die Verord-
nung deutsches Recht umgesetzt werden. Durch das Gesetz soll zukünftig ein branchenübergreifendes Modell für
alternative Streitbeilegung bei Streitigkeiten bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen etabliert werden. Das Gesetz
sieht hierfür Verbraucherschlichtungsstellen vor. Mit dem Gesetz werden die Kriterien und das Verfahren zur
Anerkennung der Verbraucherschlichtungsstellen festgelegt.

Das Instrument der Schlichtung bietet u.a. folgende Vorteile für die Verbraucher:
• Schlichtung kann die Durchsetzung von Verbraucherrechten verbessern, indem sie eine Lücke zwischen un-

ternehmenseigenen Beschwerdemanagement und Gerichtsverfahren füllt. Gerade bei sehr kleinen Streitwer-
ten wenden sich Verbraucherinnen und Verbraucher oft gar nicht an ein Gericht, wenn ihre Beschwerde bei
dem betreffenden Unternehmen erfolglos bleibt. Für diese Verbrauchergruppe, die aus „rationalem Desin-
teresse“ angesichts geringwertiger Verbraucherstreitigkeiten auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer An-
sprüche verzichten, bietet die Schlichtung eine Chance.

• Schlichtungen können zügig abgewickelt werden und sind mit keinen oder sehr geringen Kosten für Verbrau-
cherinnen und Verbraucher verbunden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/6904
• Das Schlichtungsverfahren zielt auf eine gütliche Einigung und kann als Verfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO

eingesetzt werden.
• Die Vertraulichkeit von privaten und geschäftlichen Angelegenheiten bleibt gewahrt.

Es gibt derzeit in Deutschland laut Gesetzentwurf bereits rund 60.000 Streitbeilegungsanträge von Verbrauche-
rinnen und Verbrauchern bei den bestehenden Schlichtungsstellen in den Bereichen Versicherung, Energiever-
sorgung, öffentlicher Personenverkehr, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen. Damit sich die alterna-
tive Streitbeilegung in Deutschland auch weiter erfolgreich etablieren kann, sollte sie hohen Standards unterlie-
gen.

Der derzeitige Gesetzentwurf weist hier noch erhebliche Mängel auf:
• Die im Gesetzentwurf vorgesehene freiwillige Beteiligung von Unternehmen ist kritisch zu sehen. Es ist frag-

lich, ob das Gesetz tatsächlich das intendierte Ziel erreichen wird, dass sich mehr Unternehmen einer
Schlichtungsstelle anschließen und dadurch Verbraucherinnen und Verbrauchern einen besseren Zugang zu
Schlichtungsverfahren erhalten.

• Statt Universalschlichtungsstellen auf Länderebene sind branchenspezialisierte Schlichtungsstellen zielfüh-
render. Gut funktionierende Schlichtungsstellen zeigen, dass branchenspezifisches Wissen, Kenntnis über die
Geschäftspraktiken der Unternehmen und funktionierende Arbeitsbeziehungen zwischen Schlichtungsstellen
und Unternehmen wichtiger sind als die räumliche Nähe. Durch die Aufteilung in viele dezentrale Stellen
besteht die Gefahr von Parallelstrukturen und Zuständigkeitsproblemen. Bundesweite Branchenlösungen ge-
währleisten eine Spezialisierung und die Sammlung von Expertise bei den Schlichtungsstellen. Eine bundes-
weite Auffangschlichtung, wie sie der Bund bereits bei der zentralen Auffangstelle im Luftverkehr eingerichtet
hat, hätte dazu beitragen können, dass sich bundesweite Branchenlösungen durchsetzen. Die Konstruktion
eines Forschungsprojekts auf Bundesebene (§ 43) geht daher in die richtige Richtung. Sie stellt aber nicht
sicher, dass auch nach 2019 weiterhin eine bundesweite Stelle existiert.

• Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schlichtungsstellen sind Voraussetzung dafür, dass das Instru-
ment der Schlichtung von Verbraucherinnen und Verbrauchern ebenso wie von Unternehmen akzeptiert und
angenommen wird. Vorbild hätten die bereits existierenden gut funktionierenden Branchenschlichtungsstel-
len sein können, die als unabhängiger Trägerverein organisiert sind. Zumindest jedoch müssten die Beteili-
gungsrechte der Verbraucherverbände klarer definiert sein. Wesentliche Entscheidungen, wie beispielsweise
die Auswahl der SchlichterInnen, sollten nicht gegen den Wiederspruch des Verbraucherverbands, sondern
im Einvernehmen zwischen Branchen- und Verbraucherverband erfolgen.

• Bisher haben die Schlichtungsstellen nur Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden
sowie der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung im Bundesamt für Justiz. Schlichtungsstellen
sollten aber ihre Entscheidungen unter Wahrung des Anonymitätsgrundsatzes möglichst transparent machen
und somit auch die Rechtsfortbildung gewährleisten. So können beispielsweise Verbraucherverbände ihre
Klagebefugnis weiterhin wahrnehmen, wenn Schlichtungsverfahren nicht weiterführen, offene Rechtsfragen
bestehen oder Verbraucherverbände Musterklagen anstreben wollen bei sich wiederholenden Verstößen ge-
gen Verbraucherrechte.

• Die derzeitigen Verjährungsregelungen müssen überarbeitet werden, damit sich Verbraucher darauf verlas-
sen können, dass Schlichtungsverfahren auch bis kurz vor der Verjährung wahrgenommen werden können.
Deshalb muss der Schlichtungsantrag die Verjährung der Forderung hemmen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
• dafür Sorge zu tragen, dass für jede außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbraucher-

vertrag mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen eine zuständige Verbraucherschlichtungs-
stelle angerufen werden kann. Unternehmen können sich einer Schlichtungsstelle ihrer Wahl anschließen
oder werden andernfalls von einer Auffangschlichtungsstelle erfasst. Ausnahmeregelungen für kleine Unter-
nehmen können geprüft werden.

• die Möglichkeit einer Gebührenreduktion im Einzelfall (§ 31 Abs. 1 VSBG-E) für alle Verbraucherschlich-
tungsstellen einzuführen.

Drucksache 18/6904 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
• eine bundesweite Universalschlichtungsstelle einzurichten. Die bis 2019 im Rahmen eines Forschungspro-

jekts eingerichtete Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist nicht ausreichend, da sie nicht sicherstellt,
dass auch nach 2019 weiterhin eine bundesweite Universalschlichtungsstelle existiert.

• sicherzustellen, dass die Schlichtung für Verbraucherinnen und Verbraucher freiwillig und gebührenfrei ist.
Es darf auch über eine Rechtschutzversicherung keinen Zwang zur Teilnahme an einer Schlichtung geben.

• zu gewährleisten, dass StreitmittlerInnen die Befähigung zum Richteramt besitzen und über die kommunika-
tive Fähigkeiten verfügen, die gerade bei außergerichtlichen und auf eine einvernehmliche Streitbeilegung
zielende Verfahren von zentraler Bedeutung sind (§ 6 Abs. 2).

• zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verbraucherschlichtungsstellen das Träger-
vereinsmodell und die Beteiligung von Verbraucherorganisationen zu stärken, indem wesentliche Entschei-
dungen, wie beispielsweise die Auswahl der Schlichter, nur mit Zustimmung des zu beteiligen Verbraucher-
verbands getroffen werden dürfen.

• zur Schaffung von Transparenz und Sicherstellung der Rechtsfortbildung eine Datenbank einzurichten, in der
Fälle anonymisiert eingestellt und zugänglich gemacht werden. Zudem sollten Schlichtungsstellen verpflich-
tet werden, auf ihrer Internetseite Entscheidungen anonym zu veröffentlichen.

• eine Musterverfahrensordnung vorzusehen, an der sich die Verbraucherschlichtungsstellen orientieren kön-
nen, ggf. mit branchenspezifischen Modifikationen. Die Verfahrensordnung sollte allerdings unter anderem
anders als in § 17 GE vorgesehen, die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung des Falles nicht von der
Zustimmung der (beiden) Parteien abhängig machen.

• eine Regelung zu schaffen, nach der Schlichtungsstellen auch im Bereich der Finanzdienstleistungen den
Voraussetzungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes genügen müssen, insbesondere hinsichtlich der
Beteiligungsrechte für Verbraucherverbände;

• eine Regelung zu schaffen, nach der Telekommunikationsunternehmen, die sich für ihren gesamten Geschäfts-
bereich zur Teilnahme an einer privaten Schlichtungsstelle nach VSBG verpflichten, von ihrer Teilnahme-
pflicht nach § 47a vor der Bundesnetzagentur freigestellt werden;

• zu prüfen, wie Schlichtung auch für Wohneigentümergemeinschaften im Rahmen einer Wohneigentumsge-
setz-Reformierung ermöglicht werden kann.

• das Gesetz nach zwei Jahren einer Evaluation zu unterziehen.

III. Begründung
Durch die im Gesetz vorgesehene freiwillige Teilnahme von Unternehmen besteht kaum ein Anreiz für Unterneh-
men, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass Unternehmen auf ihrer
Internetseite darüber informieren müssen, ob sie sich einer Schlichtungsstelle anschließen. Dies ist jedoch weder
für die Unternehmen ein Anreiz noch für die Verbraucher Grundlage für eine Kaufentscheidung. Somit ist frag-
lich, ob das von der RL 2013/11/EU intendierte Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen flächendecken-
den Zugang zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu schaffen, erreicht wird. Im Bereich des Luftverkehrs hat
der Gesetzgeber den Weg einer gesetzlichen Teilnahmepflicht genommen, was dazu geführt hat, dass die Schlich-
tungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) sich als erfolgreiche Branchenschlichtungsstelle sowohl
bei Verbrauchern als auch Unternehmen etabliert hat. Erforderlich ist deshalb eine Teilnahmepflicht für Unter-
nehmen vor der behördlichen Universalschlichtungsstelle. Dies kann Anreiz sein, private Schlichtungsstellen zu
gründen bzw. sich bestehenden Schlichtungsstellen anzuschließen.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die nach § 14 VSBG-E abzulehnen sind, soll es möglich sein, die Ge-
bühren zu reduzieren und so die Kostentragungspflicht der Unternehmen im Einzelfall zu senken. So ist es bei-
spielsweise bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr bereits Praxis, dass bei nicht beste-
hendem Anspruch ein „Kurzbescheid“ mit ausführlicher Erläuterung erstellt und eine geringere Fallpauschale
berechnet wird.
Die bis 2019 im Rahmen eines Forschungsprojekts eingerichtete Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist
keine dauerhaft eingerichtete bundesweite Universalschlichtungsstelle. Weiterhin liegt die Zuständigkeit für die
Einrichtung von Universalschlichtungsstellen bei den Ländern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/6904
Die Einrichtung dezentraler Universalschlichtungsstellen bei den Ländern ist sachlich nicht gerechtfertigt und
widerspricht „best practice“-Beispielen in Deutschland und Europa. Schlichtungsstellen müssen vor allem über
Fachkompetenz verfügen. Räumliche Nähe hat hingegen für eine erfolgreiche Schlichtung wenig Bedeutung. Zu-
dem ist zu befürchten, dass durch eine Länderzuständigkeit unterschiedliche Standards geschaffen werden und
keine Einheitlichkeit der Ergebnisse. Sinnvoll ist stattdessen eine bundesweite Universalschlichtungsstelle, wie
dies auch bereits im Fall der zentralen Auffangstelle im Luftverkehr (§ 57a LuftVG) und für die zentrale Anlauf-
stelle im VSBG (§ 32) vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Eine bundesweite Auffangschlichtung würde über die
höhere Fallzahl den Aufbau von Fachwissen und eine Spezialisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter er-
möglichen. Eine zentrale Einrichtung wäre hinsichtlich der notwendigen Infrastruktur kostengünstiger und würde
eine bessere Aufmerksamkeit erreichen. Die Vernetzung im internationalen Kontext würde erleichtert und Zu-
ständigkeitszweifel könnten vermieden werden.
Die Schlichtung muss für Verbraucherinnen und Verbraucher freiwillig und gebührenfrei sein. Insbesondere muss
ausgeschlossen sein, dass Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage für einen Prozess von einer vorange-
henden Schlichtung abhängig machen
Als Eignungsvoraussetzung für StreitmittlerInnen sollte an die Befähigung zum Richteramt angeknüpft werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Streitschlichtung als Vermittlung mehr umfasst als eine Prüfung und
juristische Sachverhalts- und Anspruchsprüfung. Schlichtung ist auch darauf ausgerichtet, dass Verbraucherin-
nen und Verbraucher sich verstanden und ernst genommen fühlen und die vorgeschlagene Lösung nachvollziehen
und verstehen können. Deshalb sollten SchlichterInnen zusätzlich zu dem juristischen Fachwissen insbesondere
auch über kommunikative Fähigkeiten verfügen, die bei außergerichtlichen und auf eine einvernehmliche Streit-
beilegung zielende Verfahren von zentraler Bedeutung sind. Zu diesen kommunikativen Fähigkeiten gehören ak-
tives Zuhören, eine empathische und zugewandte Kommunikation, sowie die Formulierung der relevanten Fakten
und möglichen Lösungen in einer für Verbraucher verständlichen und zugänglichen Weise. Denn das Verbrau-
cherschlichtungsverfahren soll barrierefrei und leicht zugänglich sein für Verbraucherinnen und Verbraucher,
deren Schutzbedürfnis hier bei fehlendem Anwaltszwang besonders berücksichtigt werden muss.
Voraussetzung für den Erfolg einer Schlichtungsstelle ist, dass die Schlichtungsstellen sowohl von Anbietern als
auch von Verbrauchern akzeptiert und als unabhängige und unparteiliche Stelle anerkannt wird. Sinnvoll und
bereits erfolgreich erprobt ist daher das Trägervereinsmodell (z.B. söp, Schlichtungsstelle Energie) mit paritä-
tisch besetztem Verwaltungsrat. Die im Gesetzentwurf vorgesehene verpflichtende Beteiligung des jeweils ande-
ren Verbands (Verbraucher- bzw. Unternehmensverband) ist nicht ausreichend, um die Unabhängigkeit und Un-
parteilichkeit der Schlichtungsstelle zu sichern, da die Beteiligung nicht näher festgelegt wird. So könnte ein
Schlichter auch gegen die Stimme des beteiligten Verbraucherverbands (bzw. Wirtschaftsverbands) benannt wer-
den. Stattdessen muss den beteiligten Verbänden bei den wichtigen Entscheidungen (§9) ein Vetorecht eingeräumt
werden.
Die Veröffentlichung von Entscheidungen bzw. angenommenen Einigungsvorschläge in anonymisierter Form ist
wichtig, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Entscheidungen bzw. angenommenen Eini-
gungsvorschläge müssen für Verbraucher/innen, für Schlichtungsstellen und für die juristische Fachöffentlichkeit
zugänglich sein, um die Rechtsfortbildung im Verbraucherrecht zu ermöglichen. Hierzu können entweder Daten-
banken speziell für Schlichtungsfälle eingerichtet werden oder aber bereits bestehende Datenbanken (wie bspw.
Juris) genutzt und um Schlichtungsfälle erweitert werden. Zudem würde eine Verpflichtung der Schlichtungsstel-
len, Entscheidungen anonymisiert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, zur Transparenz beitragen.

Eine Musterverfahrensordnung würde als Orientierung für alle Verbraucherschlichtungsstellen dienen, die sie
ggf. um branchenspezifischen Modifikationen ergänzen können. Durch eine gewisse Vereinheitlichung der Ver-
fahrensvorschriften wird das Verfahren für Verbraucher/innen berechenbarer und sie können die Risiken besser
abschätzen. Die Zugänglichkeit des Verfahrens wird dadurch ebenso erhöht wie die Rechtssicherheit. Auch zeigt
die bisherige Praxis der Streitschlichtung, dass es bereits gewisse Standards gibt, die sich als „best practice“
etabliert haben und von mehreren Schlichtungsstellen übernommen werden. In der Musterverfahrensordnung
sollte unter anderem einen Regelungsvorschlag vorsehen, der die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung des
Falles nicht von der Zustimmung beider Parteien abhängig macht. Wenn eine Partei eine mündliche Erörterung
des Falles beantragt, soll dies von der anderen Partei nicht durch ein Veto verhindert werden können. Gerade
mit Blick auf den im Schlichtungsverfahren verankerten Grundsatz des Verbraucherschutzes sollte der Grundsatz
der Mündlichkeit in einer dem Schlichtungsverfahren angepassten Weise gewahrt bleiben.

Drucksache 18/6904 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Damit Verbraucherinnen und Verbraucher nicht Gefahr laufen, dass ein Anspruch verjährt, weil beispielsweise
eine unzuständige Verbraucherschlichtungsstelle angerufen wurde oder die andere Partei zu lange untätig bleibt,
muss für diesen Fall eine Regelung geschaffen werden.
Schlichtungsstellen der Finanzdienstleistungen werden weiterhin in § 14 Unterlassensklagengesetz geregelt. An-
ders als im VSBG werden hier die Beteiligungsrechte für Verbraucher- bzw. Wirtschaftsverbände nicht klar ge-
regelt.
Im Telekommunikationsbereich besteht laut TKG ein behördlich geregeltes Schlichtungsverfahren vor der
BNetzA, mit einer geregelten Teilnahmepflicht der Unternehmen. Die Schlichtungsstelle der BNetzA soll durch
den Gesetzentwurf in eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle umgewandelt werden, die die Anforderun-
gen des VSBG erfüllt und vorranging als Schlichtungsstelle im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes zustän-
dig ist. Dies wird dazu führen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich bei Streitigkeiten mit Telekommuni-
kationsunternehmen je nach Sachverhalt an unterschiedliche Schlichtungsstellen wenden müssen – je nachdem
ob es sich um Streitigkeiten im Bereich des Telekommunikations- oder des Telemediengesetzes handelt. Um eine
branchenweite Schlichtung zu ermöglichen, sollte hier – wie für andere Wirtschaftsbereiche auch vorgesehen –
eine subsidiäre Zuständigkeit der BNetzA gelten, wenn sich ein Unternehmen für seinen gesamten Geschäftsbe-
reich einer Teilnahmepflicht gegenüber einer privaten Schlichtungsstelle unterwirft.
Erheblicher Schlichtungsbedarf besteht auch im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung. Eine Vielzahl der
Konflikte wird hier jedoch nicht in den Anwendungsbereich des VSGB fallen. Daher soll im Rahmen der Überar-
beitung des Wohneigentumsgesetzes geprüft werden, wie Schlichtung auch für Wohnungseigentümer ermöglicht
werden kann.
Da mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz die Schlichtung als Rechtsinstrument breit verankert werden soll
und die Entwicklung beispielsweise hinsichtlich Schlichtungsstellen und Anzahl von Schlichtungsstellen schwer
absehbar ist, sollte das Gesetz nach zwei Jahren einer Evaluation unterzogen werden. Hierbei sollte die Entwick-
lung der Schlichtung (u.a. Schlichtungsstellen, Anzahl Schlichtungsverfahren), aber auch die Akzeptanz des Ver-
fahrens bei Verbrauchern und Unternehmen evaluiert sowie die Erfahrungen der Schlichtungsstellen berücksich-
tigt werden. Hierbei sollten auch Unterschiede zwischen den Branchen betrachtet werden. Insbesondere sollte
evaluiert werden, ob für diejenigen Branchen, für die hohe Beschwerdezahlen bei den Verbraucherzentralen vor-
liegen, Branchenschlichtungsstellen existieren bzw. wie in diesen Branchen Schlichtung organisiert ist und funk-
tioniert.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Ansatz der Gesetzentwürfe, die Streitschlichtung für Verbraucher durch
private Streitschlichtungsstellen zu stärken. Kritisch sehe sie, dass die Teilnahme an der Schlichtung freiwillig sei
und die Parteien auch nicht an die Schlichtungsentscheidung gebunden seien. Gerade unseriöse Unternehmen
könnten sich der Schlichtung entziehen. Vorzugswürdig wäre eine verpflichtende Schlichtung mit bindenden Ent-
scheidungen gewesen. Hierdurch hätte sich auch die Debatte über die Höhe der Gebühren der Streitschlichtung
und ihre Auswirkungen auf die Attraktivität dieses Instruments erledigt. Für problematisch halte sie zudem, dass
der Markt der Schlichtungsstellen unübersichtlich werden könne; bereits die bestehenden Schlichtungsstellen
seien den Verbrauchern teilweise nur wenig bekannt.
Die Fraktion der CDU/CSU hielt die vorgelegten Gesetzentwürfe für ausgewogen und praxistauglich. Das Ver-
hältnis von Bund und Ländern in der Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben sei gut austariert. Nunmehr solle
zunächst der Bund eine Allgemeine Schlichtungsstelle einrichten und deren Arbeit parallel evaluieren. Vor Ablauf
der fünfjährigen Erprobungsphase würden die Evaluierungsergebnisse den Ländern zur Verfügung gestellt. Ver-
braucher erhielten die Möglichkeit, auch kleine Forderungen, für die sie möglicherweise kein gerichtliches Ver-
fahren anstrengen würden, im Rahmen einer Schlichtung durchzusetzen. Die Bereitschaft zur Teilnahme an der
Schlichtung werde sich als Qualitätsmerkmal erweisen. Denn Verbraucher könnten sich gerade für Branchen ent-
scheiden, die freiwillig Schlichtungen anböten. Die vorgesehenen Gebühren trügen zur kostendeckenden Arbeit
der Streitschlichtungsstellen bei; sie führten dazu, dass sowohl Unternehmen, die die Kosten zu tragen hätten, als
auch Verbraucher diese Verfahren annähmen. Bedeutsam sei auch die Regelung der Missbrauchsgebühr, die Ver-
brauchern auferlegt werden könne.
Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU an. Sie betonte, dass mit dem
Gesetz eine Schlichtungsstruktur geschaffen werde, die Akzeptanz finden werde. Hierzu gehöre die Gebühren-
freiheit für die Verbraucher, abgesehen von Missbrauchsgebühren. Bedeutsam sei auch, dass die Entscheidungen
nachvollziehbar seien. Hierzu trage bei, dass die Streitmittler die Qualifikation zum Volljuristen oder zertifizierten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/6904
Mediator haben müssten. Schließlich werde durch den Änderungsantrag unterbunden, dass Verbraucher zur
Schlichtung gezwungen würden, z. B. durch entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Unternehmen. Durch die Experimentierklausel, die zunächst die Förderung einer vom Bund finanzierten Allge-
meinen Verbraucherschlichtungsstelle vorsehe, würden die Kompetenzen an einer Stelle gebündelt, so dass nicht
in allen 16 Bundesländern Universalschlichtungsstellen eingerichtet werden müssten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass mit den Gesetzentwürfen zur Verbraucherstreit-
schlichtung nach vielen Jahren der Diskussion nunmehr eine Lücke zwischen dem unternehmenseigenen Be-
schwerdemanagement und Gerichtsverfahren, die teilweise aus „rationalem Desinteresse“ nicht angestrengt wür-
den, gefüllt werde. In ihrer Entschließung gehe sie auf Mängel der Gesetzentwürfe und alternative Lösungen ein.
Hierzu zähle die Verbindlichkeit der Teilnahme an der Schlichtung. Kritisch sehe sie die Einrichtung von Uni-
versalschlichtungsstellen auf Länderebene; sie habe branchenspezifische Schlichtungsstellen bevorzugt. Die
Nachbesserung bei den Qualifikationserfordernissen der Streitmittler begrüße sie. Sinnvoll wäre es darüber hinaus
gewesen, zu Zwecken der Dokumentation und Transparenz eine Datenbank zu schaffen, eine Musterverfahrens-
ordnung vorzusehen sowie zu klären, was nach Ablauf der Evaluationsphase 2019 geschehen werde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/5089 verwiesen.
Zu Artikel 1 (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen – VSBG)
Zu § 2 Absatz 2 VSBG
Mit der Änderung wird klargestellt, dass in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstigen Ver-
tragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als richtlinienkonform anerkannte Streitbeilegungsstellen eben-
falls als Verbraucherschlichtungsstellen bezeichnet werden dürfen.
Zu § 3 VSBG
Die Vorschrift fordert jetzt ausdrücklich, dass der Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle ein eingetragener
Verein sein muss. Dies entspricht der aktuellen Praxis der bestehenden Schlichtungsstellen in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Träger eingetragene Vereine sind. Enger als mit dem Begriff „Verband“ wird damit eine
Rechtsform des Trägers vorgegeben, die zu einer dauerhaften und qualitätvollen Arbeit der Schlichtungsstelle
beiträgt.
Zu § 6 VSBG
Zu Absatz 2 Satz 2 (neu)
Die Anforderungen an die besondere Qualifikation des Streitmittlers werden durch den neu eingefügten Satz 2
verstärkt. Über die in § 6 Absatz 2 Satz 1 bereits mit den allgemeinen Kriterien Rechtskenntnisse, Fachwissen
und Fähigkeit zur Streitbeilegung beschriebene Kompetenz hinaus wird nun als Nachweis und zusätzliche Anfor-
derung verlangt, dass der Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein
muss.
Zu Absatz 3 Satz 2 (neu)
Der neue Satz 2 stellt klar, dass das Tätigkeitsverbot aus § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 VSBG nicht gilt,
wenn der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung zwar für einen Wirtschafts- oder Verbrau-
cherverband tätig war, jedoch allein in der Eigenschaft als Streitmittler.
Zu § 14 VSBG
Zu Absatz 1 Nummer 3 (alt) und Absatz 5 (neu)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Streitmittler den Antrag ablehnt, wenn der Verbraucher den streitigen An-
spruch zwar zuvor beim Unternehmer geltend gemacht hat, der Unternehmer diesen Anspruch aber weder aner-
kannt noch abgelehnt hat und seit der Geltendmachung beim Unternehmer nicht mehr als zwei Monate verstrichen
sind. Ziel der Vorschrift war es, dem Unternehmer zunächst eine reale Möglichkeit zu geben, den geltend ge-
machten Anspruch zu prüfen und auf das Anliegen des Verbrauchers zu reagieren. Die Vorschrift hat jedoch den
Nachteil, dass dem Verbraucher unter Umständen bei Ansprüchen, die erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist

Drucksache 18/6904 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
beim Unternehmer geltend gemacht werden, die Möglichkeit genommen würde, die Verjährung durch Antrag-
stellung bei der Verbraucherschlichtungsstelle zu unterbrechen.
Die Änderung streicht daher den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Ablehnungsgrund des § 14 Absatz 1 Num-
mer 3 (alt) VSBG und führt stattdessen einen neuen Absatz 5 ein. Danach kann die Verbraucherschlichtungsstelle
das Verfahren nicht mehr ohne Beteiligung des Antragsgegners ablehnen, wenn der Verbraucher den Antrag bei
der Verbraucherschlichtungsstelle weniger als zwei Monate nach Geltendmachung des streitigen Anspruchs beim
Unternehmer und vor einer Reaktion des Unternehmers einreicht. Der Unternehmer kann aber erreichen, dass der
Streitmittler das Verfahren aussetzt, wenn der Unternehmer den streitigen Anspruch noch nicht anerkannt oder
abgelehnt hat und der Verbraucher seinen Antrag früher als zwei Monate nach Geltendmachung des Anspruchs
beim Unternehmer gestellt hat. Erkennt der Unternehmer den streitigen Anspruch innerhalb der zwei Monate an,
so lehnt der Streitmittler die weitere Durchführung des Verfahrens ab. Auf diese Weise wird einerseits dem Ver-
braucher die Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung erhalten. Andererseits kann der Unternehmer, der den
streitigen Anspruch anerkennt, die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens und damit das dafür anfallende
Entgelt vermeiden.
Zu § 14 Absatz 1 Nummer 3 (neu) VSBG und zu § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (alt) VSBG
Die offensichtliche Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit des Antrages sind sachgerechter als Ablehnungsgrund
nach Absatz 1 eingeordnet worden und damit anders als zuvor nicht mehr davon abhängig, dass die Verfahrens-
ordnung der Verbraucherschlichtungsstelle einen entsprechenden Ablehnungsgrund vorsieht.
Eine entsprechende Ergänzung wird auch in § 30 Absatz 1 Nummer 6 (neu) VSBG vorgenommen.
Zu § 14 Absatz 4 VSBG
Ergänzend zum regelmäßig bindenden Ablehnungsgrund der fehlenden vorherigen unmittelbaren Geltendma-
chung des Anspruchs ist es im Fall nachträglicher Kenntnis von diesem Ablehnungsgrund angemessen, das Streit-
beilegungsverfahren dennoch durchzuführen, wenn der Antragsgegner eingewilligt hat oder Erklärungen zur Sa-
che abgibt. Denn da beide Parteien in diesem Fall die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens wünschen,
gibt es keinen sinnvollen Grund, das Verfahren zu beenden.
Zu § 24 VSBG
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Ferner wird klargestellt, dass die Einrichtung ihren Sitz im Inland
haben muss. Einrichtungen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben,
sollten von den dort zuständigen Behörden anerkannt werden. Diese Zuständigkeitsverteilung liegt der Richtlinie
2013/11/EU implizit zugrunde.
Zu § 27 VSBG
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen ist nunmehr das Bundesamt für
Justiz (BfJ). Diese Zuständigkeit ist nach Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes dadurch zulässig, dass die Sach-
materie zentral erledigt werden kann. Dabei geht der Ausschuss von der Annahme aus, dass die Zahl der Verbrau-
cherschlichtungsstellen insgesamt bei weniger als 100 liegen wird.
Durch die zentrale Anerkennungszuständigkeit nach dem VSBG wird das BfJ zugleich von Koordinierungsauf-
gaben entlastet, die ansonsten bei ihm als zentraler Anlaufstelle für die Kommission anfielen. Denn das BfJ muss
nach dem Gesetzentwurf die derzeitigen Informationen, die ihm über die Anerkennung von Verbraucherschlich-
tungsstellen durch zuständige Landesbehörden zugehen, bündeln und der Kommission mitteilen. Dieser Aufwand
reduziert sich, wenn das BfJ als nach dem VSBG zuständige Behörde die Informationen unmittelbar von den
Verbraucherschlichtungsstellen erhält.
Zu § 29 Absatz 4 (neu) VSBG
§ 29 VSBG ist um eine Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung ergänzt worden, die es den für die Uni-
versalschlichtung zuständigen Ländern ermöglicht, Einzelheiten der Beleihung bzw. Beauftragung sowie der
Rechts- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Verordnungsermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen werden. Die Vorschrift dient der Beschleunigung
des Verfahrens im Falle der Einrichtung von Universalschlichtungsstellen durch die Länder.
Zu § 30 VSBG
Die Neuregelung des § 30 Absatz 1 Nummer 6 VSBG entspricht der Änderung des § 14 Absatz 1 Nummer 3
(neu) VSBG, bezogen auf die Universalschlichtungsstellen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/6904
Die Änderung in § 30 Absatz 2 VSBG ist primär redaktioneller Natur und trägt dem Umstand Rechnung, dass
§ 30 Absatz 1 Nr. 4 VSBG für die Universalschlichtungsstelle bereits eine Regelung zum Wert des Streitgegen-
standes enthält.
Die veränderte Formulierung in § 30 Absatz 5 VSBG ist lediglich redaktioneller Natur.
Zu § 31 VSBG
Die Regelung der Gebühren der Universalschlichtungsstellen berücksichtigt in § 31 Absatz 2 Satz 1 die neu ein-
gefügte Regelung des § 14 Absatz 5 Satz 2 VSBG. Macht der Verbraucher seinen Anspruch beim Unternehmer
zwar geltend, reicht aber dann bereits vor Ablauf von zwei Monaten einen Antrag bei der Verbraucherschlich-
tungsstelle ein, so hat die Universalschlichtungsstelle nach § 28 Satz 1 VSBG bzw. § 29 Absatz 3 Satz 2 VSBG
die Vorschrift des § 14 Absatz 5 VSBG anzuwenden. Erkennt der Unternehmer den Anspruch dann innerhalb von
zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so entfällt die Gebühr. Daneben ist § 31 Absatz 2
klarstellend um einen im neuen Satz 3 geregelten Anwendungsfall ergänzt worden, in welchem die Gebührener-
hebung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 VSBG unbillig erscheint.
Zu § 32 VSBG
Die Änderungen in § 32 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 VSBG sind Folgen der Änderungen der §§ 27, 29 Absatz 4
VSBG. Sie benennen die infolgedessen für Mitteilungen, die die Universalschlichtungsstellen betreffen, zustän-
digen Behörden. Der neue Absatz 5 (früher Absatz 4) nimmt die Einfügung des neuen Absatz 4 redaktionell auf.
Zu § 33 VSBG
Die veränderte Formulierung in § 33 Absatz 1 VSBG ist lediglich redaktioneller Natur.
Zu § 34 Absatz 2 VSBG
Die Änderung in § 34 Absatz 2 VSBG ist ebenfalls Folge der Änderungen der §§ 27, 29 Absatz 4 VSBG. Sie
benennt die infolgedessen für die Berichtspflicht der Universalschlichtungsstelle zuständige Behörde und bein-
haltet ergänzend eine direkte Informationspflicht gegenüber der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung.
Zu § 35 Absatz 2 VSBG
Auch die Ergänzung in § 35 Absatz 2 VSBG beruht auf den Änderungen der §§ 27, 29 Absatz 4 VSBG und stellt
klar, welche Behörde bezüglich der Universalschlichtungsstellen für die Übermittlung des Verbraucherschlich-
tungsberichts zuständig ist.
Zu § 37 VSBG
Als Informationspflicht des Unternehmers nach Entstehen einer Streitigkeit ist es ausreichend, wenn er auf eine
für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streit-
beilegungsverfahren bei einer oder mehreren bestimmten Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet,
so bezieht sich die Informationspflicht auf eben diese.
Zu § 41 Absatz 3 VSBG
Als Folgeänderung zur Neufassung von § 27 Absatz 1 VSBG wird das BfJ auch zuständig für die Verfolgung von
Verstößen gegen das Verbot, sich ohne entsprechende Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle zu be-
zeichnen (§ 2 Absatz 2 VSBG).
Zu § 42 Absatz 1 Nummer 2 VSBG
Die Änderungen sind redaktioneller Natur und Folge der Einfügung des neuen § 32 Absatz 4 VSBG mit entspre-
chender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5.
Zu § 43 (neu) VSBG
Der neue § 43 VSBG enthält Regelungen über eine Projektförderung einer Allgemeinen Verbraucherschlich-
tungsstelle nebst wissenschaftlichem Forschungsvorhaben zur Funktionsweise, in dem Erkenntnisse in Bezug auf
Inanspruchnahme, Fallzahlen, Arbeitsweise, Kosten und Erfolgsquoten gesammelt und ausgewertet werden sol-
len. An der Evaluierung werden die Länder beteiligt; der bis zum 31. Dezember 2018 vorzulegende Zwischenbe-
richt wird Informationen enthalten, die den Ländern als Grundlage für ihre Planungen und Entscheidungen zum
weiteren Vorgehen zur Sicherstellung eines ausreichenden Schlichtungsangebots nach Auslaufen der Projektför-
derung dienen. Bis zum Ende der Laufzeit der vorgesehenen Förderung der Allgemeinen Verbraucherschlich-
tungsstelle besteht ein ausreichendes Schlichtungsangebot, so dass die Länder nach § 29 Absatz 2 VSBG von der
Einrichtung von Universalschlichtungsstellen absehen können.

Drucksache 18/6904 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Um die Akzeptanz bei Wirtschaft und Verbrauchern sicherzustellen, sollte die Allgemeine Verbraucherschlich-
tungsstelle finanziell und organisatorisch unabhängig sein; ihr Träger sollte nach seiner Satzung nicht ausschließ-
lich Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnehmen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO)
Zu § 191f Absatz 4 BRAO
Die Änderung in § 191f Absatz 4 BRAO stellt eine Folgeänderung der Einfügung des neuen § 32 Absatz 4 VSBG
mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB)
Aufgrund der zusätzlichen Änderung des § 309 BGB ist eine redaktionelle Anpassung des Änderungsbefehls er-
forderlich.
Zu § 309 Nummer 14 (neu) BGB
Das BGB wird um ein Klauselverbot des Inhalts, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne
vorherigen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausge-
schlossen werden kann, ergänzt. Dem Verbraucher bleibt damit das unbeschränkte Wahlrecht zwischen außerge-
richtlicher Streitbeilegung und dem Gang zu Gericht, er wird nicht durch die Notwendigkeit der erneuten Gel-
tendmachung von der Beschreitung des Rechtswegs abgehalten. Auch wird etwaigem Missbrauch, beispielsweise
durch verfahrensverzögerndes Vorschalten eines erfolglosen Streitbeilegungsverfahrens, vorgebeugt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG)
Zu § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 d) UKlaG
Die Änderung greift die Änderung des UKlaG durch das Begleitgesetz zur Verordnung (EU) 2015/751 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zah-
lungsvorgänge, ABl. L 123 vom 19.05.2015, S. 1, auf.
Zu § 14 Absatz 3 Nummer 1 UKlaG
Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Änderung des § 3 VSBG dar.
Zu § 16 UKlaG
Die Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung im Finanzdienstleistungssektor sind in den Überlei-
tungsvorschriften an die derzeitige Situation des Bestehens von noch unterschiedlichen Verfahrensordnungen an-
gepasst worden, die erst mit dem Erlass der neuen Schlichtungsverfahrensordnung nach § 14 UKlaG aufgehoben
wird.
Zu Artikel 9 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG)
Zu § 111b Absatz 3 Satz 2 EnWG
Die Änderung in § 111b Absatz 3 Satz 2 EnWG stellt eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 32 Absatz 4
VSBG mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.
Zu Artikel 16 (Änderung des Postgesetzes – PostG)
Zu § 18 Absatz 2 PostG
Die Änderung in § 18 Absatz 2 PostG stellt eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 32 Absatz 4 VSBG
mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.
Zu Artikel 17 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes – TKG)
Zu § 47a Absatz 3 TKG
Die Änderung in § 47a Absatz 3 TKG stellt eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 32 Absatz 4 VSBG
mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.
Zu Artikel 18 (Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes – EU-FahrgRBusG)
Zu § 6 Absatz 3 EU-FahrgRBusG
Die Änderung in § 6 Absatz 3 EU-FahrgRBusG stellt eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 32 Absatz 4
VSBG mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/6904
Zu Artikel 19 (Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung – EVO)
Zu § 37 Absatz 2 EVO
Die Änderung in § 37 Absatz 2 EVO stellt eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 32 Absatz 4 VSBG
mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.
Zu Artikel 20 (Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrts-Gesetzes – EU-FahrgRSchG)
Zu § 6 Absatz 3 EU-FahrgRSchG
Die Änderung in § 6 Absatz 3 EU-FahrgRSchG stellt eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 32 Absatz 4
VSBG mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.
Zu Artikel 21 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG)
Zu den §§ 57 Absatz 7, 57a Absatz 6 LuftVG
Die Änderungen in den §§ 57 Absatz 7, 57a Absatz 6 LuftVG stellen Folgeänderungen zur Einfügung des neuen
§ 32 Absatz 4 VSBG mit entsprechender Verschiebung des bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 dar.
Zu Artikel 23 (Überleitungsvorschrift)
Die Anpassung der Übergangsvorschriften dient zum einen dazu, bei bereits vorhandenen Streitmittlern die Über-
gangszeit angemessen zu regeln. Zum anderen handelt es sich um eine Anpassung der Zeitvorgaben an den Zeit-
punkt der Verabschiedung bzw. des Inkrafttretens des Gesetzes.
Zu Artikel 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung im Finanzdienstleistungssektor sind in den Regelun-
gen des In- und Außerkrafttretens an die derzeitige Situation des Bestehens von noch unterschiedlichen Verfah-
rensordnungen angepasst worden, die erst mit dem Erlass der neuen Schlichtungsverfahrensordnung nach § 14
UKlaG aufgehoben wird.
Berlin, den 2. Dezember 2015

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dennis Rohde
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Renate Künast
Berichterstatterin

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