BT-Drucksache 18/6903

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/6418, 18/6680, 18/6847 Nr. 1 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Vom 2. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6903
18. Wahlperiode 02.12.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/6418, 18/6680, 18/6847 Nr. 1 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über Bausparkassen

A. Problem
Das aktuelle Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz) wurde letztmals
mit dem Änderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 neu gefasst. Die Regelungen
dieses Änderungsgesetzes traten überwiegend am 1. Januar 1991 in Kraft. Zwi-
schenzeitlich hat sich insbesondere durch veränderte Rahmenbedingungen und
die Weiterentwicklung der Kreditwirtschaft weiterer Anpassungsbedarf ergeben.
Das Bausparkassengesetz ist insbesondere an die zwischenzeitlich erfolgte Fort-
entwicklung des weiteren Aufsichtsrechts anzupassen. So ist im Bausparkassen-
gesetz etwa den neu geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank bei
der Aufsicht über Kreditinstitute, die sich durch eine Fortentwicklung des Uni-
onsrechts ergeben haben, Rechnung zu tragen. Die fortschreitende Einbindung
der Bausparkassen in Konzernstrukturen erfordert zudem eine Anpassung des Ri-
sikomanagements der Bausparkassen an diese Entwicklung. So ist sicherzustel-
len, dass auch künftig wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung und Kontrolle der
spezifischen Risiken des Bauspargeschäfts durch die Bausparkasse selbst erfol-
gen. Hierdurch soll insbesondere verhindert werden, dass diese Tätigkeiten, die
die notwendige bausparspezifische Risikokontrolle bewirken, beeinträchtigt wer-
den. Ferner stellt das anhaltend niedrige Kapitalmarktzinsniveau die Bausparkas-
sen vor neue Herausforderungen. Es ist derzeit nicht absehbar, wie lange das Ka-
pitalmarktzinsniveau niedrig bleiben wird. Die aus dem Jahr 1990 stammenden
und seitdem im Wesentlichen unveränderten gesetzlichen Vorgaben für Bau-
sparkassen sind an mögliche Auswirkungen eines lang anhaltenden Niedrigzins-
umfeldes nicht hinreichend angepasst. Die gesetzlichen Vorschriften sollen daher
unter jeweiliger Berücksichtigung bausparspezifischer Besonderheiten und unter
Wahrung der Belange der Bausparer angepasst werden, um auf die Auswirkungen
reagieren zu können, die ein weiter anhaltendes Niedrigzinsumfeld mit sich brin-
gen kann.

Drucksache 18/6903 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Anpassung des Bausparkassengeset-
zes an die geänderten Rahmenbedingungen vor. Er enthält insbesondere Regelun-
gen zum Kollektivrisikomanagement sowie Neuregelungen zur Sicherung und
Stärkung der Ertragslage der Bausparkassen.
Insbesondere empfiehlt der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzent-
wurf:
– Klarstellung der gesonderten Erlaubnispflicht für den Betrieb des Pfand-

briefgeschäfts (§ 4 Absatz 1 Nummer 5)
– Erweiterung der Anlagemöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Alters-

versorgung (§ 4 Absatz 3a)
– Ausweitung der Beleihungsgrenze für selbstgenutztes Wohneigentum (§ 7

Absatz 1)
– Streichung der vorgesehenen Regelung für die Gebäudeversicherungs-

pflicht (§ 7 Absatz 8)
– Ausweitung der Anlagemöglichkeiten auf Aktien (§ 4 Absatz 3 Nr. 8)
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Unter Berücksichtigung der Interessen der Bauspargemeinschaft bestehen keine
Alternativen zu den mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Anpassungen des
Bausparkassengesetzes an veränderte Rahmenbedingungen. Ohne entsprechende
Änderungen bestünde insbesondere die Gefahr, dass die Bausparkassen Belastun-
gen bei einem anhaltend niedrigen Kapitalmarktzinsniveau nicht hinreichend ent-
gegenwirken können.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsaufgaben sind infolge des Gesetzes für Bund, Länder und
Gemeinden nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Änderungsgesetz kein Erfül-
lungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch dieses Änderungsgesetz Erfüllungsaufwand in
Höhe von 197 345,20 Euro. Das Bundesministerium der Finanzen wird prüfen,
wie der wiederkehrende Erfüllungsaufwand außerhalb dieses Vorhabens kompen-
siert und Angaben zur Kompensation zeitnah nachgeholt werden können.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Aufwand für Informationspflichten der Wirtschaft beträgt 634,94 Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6903

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung beläuft sich auf 60 434,26 Euro.

F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.

Drucksache 18/6903 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6418, 18/6680 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 2. Dezember 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Anja Karliczek
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6903
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
– Drucksachen 18/6418, 18/6680 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über

Bausparkassen

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über

Bausparkassen

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I
S. 454), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 14 des Ge-
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I
S. 454), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 14 des Ge-
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.
I S. 1509)“ durch die Wörter „Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434)“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist
Mitglied einer Zweckspargemeinschaft
(Kollektiv).“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „,
wenn sie im Zusammenhang mit dem Bau
von Wohnungen oder in Gebieten durchge-
führt werden, die dem Wohnen dienen, und
wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versor-
gung dieser Gebiete beizutragen“ durch die
Wörter „und der Erwerb gewerblicher Bau-
werke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur
Versorgung von Wohngebieten beizutragen“
ersetzt.

Drucksache 18/6903 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 4 bis 9 eingefügt:

„(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne
ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten
Zinsüberschuss und dem Jahresdurch-
schnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kol-
lektiv bedingte Zinsüberschuss ist die
Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und
der nicht in Bauspardarlehen angelegten
Bauspareinlagen abzüglich des Zinsauf-
wands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des
Bausparguthabens und des Bauspardarle-
hens aus der zur Verfügung stehenden Zutei-
lungsmasse nach Erreichen der vertraglich
vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe
aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die
zur Gewährung von Bauspardarlehen zuge-
führt worden sind, und dem Fonds zur bau-
spartechnischen Absicherung im Sinne des
§ 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der ge-
währten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe
aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur
bauspartechnischen Absicherung im Sinne
des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom
Beginn des Bausparvertrages bis zur Zutei-
lung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde
im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesen-
gesetzes.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.

2. § 2 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠2

Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform

(1) Wer das Bauspargeschäft betreiben
will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich zu
den in § 32 des Kreditwesengesetzes genannten
Voraussetzungen setzt die Erteilung der Erlaubnis
voraus, dass eine Bausparkasse

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. über ein Kernkapital im Sinne des Artikels
25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
von mindestens 20 Millionen Euro verfügt,

2. geeignete Geschäftsleiter hat, die insbeson-
dere über ausreichende Erfahrungen im Kre-
dit- und Bauspargeschäft verfügen und nicht
gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung
eines übergeordneten Unternehmens oder
Schwesterunternehmens sind,

3. Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allge-
meine Bedingungen für Bausparverträge for-
muliert hat, die jeweils den Anforderungen
nach § 5 entsprechen,

4. geeignete Regelungen und Instrumente im
Sinne des § 8 Absatz 1 zur Steuerung, Über-
wachung und Kontrolle der Risiken aus dem
Bauspargeschäft besitzt,

5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungs-
aufsicht (Bundesanstalt) einen Geschäfts-
plan vorlegt, in dem sie darlegt, wie sie das
Bauspargeschäft regelmäßig und nachhaltig
betreiben wird,

6. über den für den regelmäßigen und nachhal-
tigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforder-
lichen organisatorischen Aufbau verfügt und

7. eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie de-
ren Kontrolle und Steuerung dauerhaft ge-
währleistet erscheinen lässt, um durch den
ausreichenden Abschluss neuer Bausparver-
träge (Neugeschäft) eine gleichmäßige und
möglichst kurze Wartezeit sicherstellen zu
können.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Er-
laubnisantrag darzulegen.

(2) Private Bausparkassen dürfen nur in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer-
den. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen
Bausparkassen wird von den Ländern bestimmt.

(3) Abweichend von § 33 Absatz 3 des
Kreditwesengesetzes ist die erforderliche Erlaub-
nis auch dann zu versagen, wenn die Vorausset-

Drucksache 18/6903 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

zungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlie-
gen. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch
versagen, wenn der Antrag entgegen Absatz 1
Satz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unter-
lagen enthält.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaub-
nis außer in den Fällen des § 35 Absatz 2 des Kre-
ditwesengesetzes auch dann aufheben, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 4, 6 und 7 sowie nach Absatz 2 nicht mehr vor-
liegen. Ist die Europäische Zentralbank Aufsichts-
behörde, kann die Bundesanstalt ihr nach Maß-
gabe von Satz 1 und § 35 Absatz 2 und 2a des Kre-
ditwesengesetzes Beschlussentwürfe nach Artikel
14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63)
vorlegen.

(5) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaub-
nis für das Bauspargeschäft auf oder erlischt die
Erlaubnis nach § 35 Absatz 1 des Kreditwesenge-
setzes, so ist der gesamte Bestand an Bausparver-
trägen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva
gemäß § 14 Absatz 1 auf eine andere Bauspar-
kasse zu übertragen. Soweit zu diesem Zweck er-
forderlich, sind sonstige Aktiva und Passiva mit
zu übertragen, etwa Forderungen aus einer Anlage
nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit
§ 4 Absatz 3, die zur Gewährung von Bauspardar-
lehen zugeführten Mittel sowie Verbindlichkeiten
aus Geschäften nach § 4 Absatz 1 Nummer 5.

(6) Kommt die Bausparkasse einer Auffor-
derung der Bundesanstalt zur Übertragung im
Sinne des Absatzes 5 innerhalb einer angemesse-
nen Zeit nicht nach, kann die Bundesanstalt die
Abwicklung der Geschäfte anordnen. Für Baus-
parkassen, die keine juristischen Personen des öf-
fentlichen Rechts sind, gilt § 38 Absatz 1 Satz 2
und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(7) Die Regelungen des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reor-
ganisationsgesetzes und § 48t des Kreditwesenge-
setzes bleiben jeweils unberührt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

㤠2a

Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen
mit beherrschender Wirkung

Verträge und Absprachen, durch die die Lei-
tung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer
anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam,
sofern es sich bei der anderen Person nicht um
eine Bausparkasse handelt.“

4. § 3 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt)“ durch das Wort „Aufsichts-
behörde“ und die Wörter „der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 1)“ durch die Wörter „der
in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes genannten Gesetze und Verordnungen“
ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
fügt:

„(4) Die Bausparkasse hat die Geneh-
migungen der Bundesanstalt nach diesem
Gesetz schriftlich oder elektronisch zu bean-
tragen. Sie hat dem Antrag jeweils sämtliche
Unterlagen und Informationen beizufügen,
die zur Beurteilung des Antrags erforderlich
sind. Die Bundesanstalt kann die Genehmi-
gung versagen, wenn der Antrag keine aus-
reichenden Unterlagen oder Informationen
enthält.

(5) Bausparkassen haben der Bundes-
anstalt laufend, mindestens einmal jährlich,
über

1. die Erfüllbarkeit der von der Bauspar-
kasse übernommenen Verpflichtungen,

2. den Bestand an Bausparverträgen mit
den zugehörigen Aktiva und Passiva,

Drucksache 18/6903 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. Zuführungen zur Zuteilungsmasse,

4. Zwischenanlagen der Mittel der Zutei-
lungsmasse,

5. Entnahmen aus der Zuteilungsmasse
und

6. die aktuellen Forderungen aus Bauspar-
darlehen samt ihrer Besicherung

zu berichten (kollektiver Lagebericht). Die
Bausparkasse hat im Rahmen des kollektiven
Lageberichts gesondert zur Erfüllbarkeit von
längerfristigen Verbindlichkeiten Stellung
zu nehmen. Der kollektive Lagebericht hat
insbesondere Fortschreibungen über die er-
wartete Entwicklung des Bauspargeschäfts
sowie Prognosen weiterer, im Zusammen-
hang mit dem Bauspargeschäft stehender be-
triebswirtschaftlicher Größen zu enthalten.

(6) Liegen nach den Ergebnissen der
von den Bausparkassen nach den Regelun-
gen des § 8 Absatz 4 zu verwendenden bau-
spartechnischen Simulationsmodelle die Vo-
raussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit § 5 Absatz 4 nicht vor, so
hat die Bausparkasse dies unverzüglich der
Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bausparkasse
hat der Bundesanstalt zudem auf Anforde-
rung aktuelle Ergebnisse eines bausparspezi-
fischen Simulationsmodells vorzulegen, so-
fern dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist.“

5. § 4 wird wie folgt geändert: 5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„dienen“ die Wörter „(Vorfinanzie-
rungskredite oder Zwischenfinanzie-
rungskredite)“ eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„gewähren“ die Wörter „(sonstige Bau-
darlehen)“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 5 Buchstabe c werden vor
dem Wort „Schuldverschreibungen“
die Wörter „Hypothekenpfandbriefe im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 des Pfandbriefgesetzes nach den Best-
immungen des Pfandbriefgesetzes so-
wie sonstige“ eingefügt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aaa) Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:

„c) vorbehaltlich einer Er-
laubnis nach § 2 Absatz
1 Satz 1 des Pfandbrief-
gesetzes Hypotheken-
pfandbriefe im Sinne
des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Pfand-
briefgesetzes nach den
Bestimmungen des
Pfandbriefgesetzes aus-
geben,“.

bbb) Folgender Buchstabe d wird
angefügt:

„d) sonstige Schuldver-
schreibungen ausge-
ben;“.

dd) Der Nummer 6 wird folgender Wort-
laut angefügt:

„die Regelungen des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 8, Satz 2 und 3 blei-
ben hiervon unberührt;“.

dd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

ee) u n v e r ä n d e r t

ee) Die folgenden Nummern 10 und 11
werden angefügt:

ff) u n v e r ä n d e r t

„10. verfügbares Geld nach Maßgabe
des Absatzes 3 anlegen;

11. sonstige Geschäfte betreiben, die
mit dem Bauspargeschäft oder mit
den nach den Nummern 1 bis 10
zulässigen Geschäften in einem
unmittelbaren Zusammenhang ste-
hen, diesem nützlich und allenfalls
mit einem geringen Risiko verbun-
den sind sowie keine neuen Ge-
schäftskreise eröffnen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „75 vom
Hundert des Gesamtbetrages der Bauspar-
darlehen“ durch die Wörter „den Gesamtbe-
trag der Bauspardarlehen“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Verfügbares Geld dürfen die
Bausparkassen anlegen in

„(3) Verfügbares Geld dürfen die
Bausparkassen anlegen in

Drucksache 18/6903 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Guthaben bei dem einheitlichen Auf-
sichtsmechanismus nach Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder
einer staatlichen Aufsicht unterliegen-
den Kreditinstituten in der Europäi-
schen Union, in anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Namensschuldverschreibungen, die
von den in Nummer 1 genannten Kre-
ditinstituten ausgegeben werden,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Einlagenzertifikate von den in Nummer
1 genannten Kreditinstituten, sofern
diese Papiere eine restliche Laufzeit
von höchstens zwölf Monaten haben,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Schuldbuchforderungen, unverzinsli-
chen Schatzanweisungen und Schatz-
wechseln des Bundes, seiner Sonder-
vermögen und der Länder sowie ver-
gleichbaren Schuldtiteln der Europäi-
schen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder
anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sowie der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Schuldverschreibungen, 5. u n v e r ä n d e r t

a) die von einer der in Nummer 4 be-
zeichneten Stellen ausgegeben
wurden,

b) für deren Verzinsung und Rück-
zahlung eine der in Nummer 4 be-
zeichneten Stellen die Gewährleis-
tung übernommen hat oder

c) die zum Handel an einem organi-
sierten Markt nach § 2 Absatz 5
des Wertpapierhandelsgesetzes
zugelassen sind und bei denen die
Erfüllung der Leistungspflichten
aus der Schuldverschreibung wäh-
rend der gesamten Laufzeit ge-
währleistet erscheint;

6. Forderungen aus Gelddarlehen, über
die ein Schuldschein ausgestellt wurde,
sofern diese Forderungen nach dem Er-

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

werb durch die Bausparkasse mindes-
tens zweimal abgetreten werden können
und das Darlehen gewährt wurde,

a) einer der in Nummer 4 bezeichne-
ten Stellen, einer anderen regiona-
len oder lokalen Gebietskörper-
schaft im Sinne des Artikels 115
der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft,

b) geeigneten sonstigen Körperschaf-
ten oder Anstalten des öffentlichen
Rechts im Inland oder in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder in der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft,

c) Unternehmen, die Wertpapiere
ausgegeben haben, die zum Han-
del an einem organisierten Markt
nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes zugelassen sind,
oder

d) gegen Übernahme der Gewährleis-
tung für die Verzinsung und Rück-
zahlung durch eine der in Nummer
4 bezeichneten Stellen;

der Gesamtbetrag dieser Forderungen
der Bausparkasse darf ihr haftendes Ei-
genkapital nicht übersteigen;

7. Investmentanteilen an einem nach dem
Grundsatz der Risikomischung ange-
legten Vermögen, die von einer Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder von ei-
ner ausländischen Investmentgesell-
schaft, die jeweils zum Schutz der An-
teilinhaber einer besonderen öffentli-
chen Aufsicht unterliegt, ausgegeben
wurden, wenn nach den Vertragsbedin-
gungen oder der Satzung der Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder der In-
vestmentgesellschaft das Vermögen nur
in den Schuldtiteln nach den Nummern

7. Investmentanteilen an einem nach dem
Grundsatz der Risikomischung ange-
legten Vermögen, die von einer Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder von ei-
ner ausländischen Investmentgesell-
schaft, die jeweils zum Schutz der An-
teilinhaber einer besonderen öffentli-
chen Aufsicht unterliegt, ausgegeben
wurden, wenn nach den Vertragsbedin-
gungen oder der Satzung der Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder der In-
vestmentgesellschaft das Vermögen nur
in den Schuldtiteln nach den Nummern

Drucksache 18/6903 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1 bis 6 und in Bankguthaben angelegt
werden darf.“

1 bis 6 und 8 sowie in Bankguthaben
angelegt werden darf;

8. Aktien

a) die voll eingezahlt sind und

b) die zum Handel zugelassen oder
an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen oder an einer Börse
in einem Staat außerhalb des
Europäischen Wirtschafts-
raums zum Handel zugelassen
oder dort an einem anderen or-
ganisierten Markt zugelassen
oder in diesen einbezogen sind.

Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dür-
fen unter Berücksichtigung von Invest-
mentanteilen nach Satz 1 Nummer 7 ins-
gesamt 5 Prozent der Summe der Zutei-
lungsmasse gemäß § 1 Absatz 6 nicht
übersteigen. Die Anlagen nach Satz 1
Nummer 8 bei demselben Unternehmen
dürfen unter Berücksichtigung von In-
vestmentanteilen nach Satz 1 Nummer 7
0,2 Prozent der Summe der Zuteilungs-
masse gemäß § 1 Absatz 6 nicht überstei-
gen.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt:

„(3a) Soweit eine Bausparkasse im
Rahmen der betrieblichen Altersversor-
gung in zulässiger Art und Weise sowie in
zulässigem Umfang zur Erfüllung von An-
sprüchen aus betrieblicher Altersversor-
gung einem Dritten Vermögensgegen-
stände überlässt, die ausschließlich der
Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Al-
tersversorgungsverpflichtungen dienen
und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger
entzogen sind, unterliegt der Dritte bei der
Anlage dieser Vermögensgegenstände
nicht den Beschränkungen des Absatzes 3.
Die Vermögensgegenstände sind unter Be-
rücksichtigung der Art und Dauer der Al-
tersversorgungsverpflichtungen so anzu-
legen, dass möglichst große Sicherheit und
Rentabilität unter Wahrung angemesse-
ner Mischung und Streuung sowie der Li-
quidität zur Erfüllung der Verbindlich-
keiten erreicht wird.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. § 5 wird wie folgt geändert: 6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„(§ 8 Abs. 1 Nr. 1) und unter Hervorhebung
der längsten, mittleren und kürzesten Warte-
zeit“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 4 Num-
mer 1) und der zugehörigen Wartezeiten“ er-
setzt.

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter
„(§ 8 Abs. 1 Nr. 1) und unter Hervor-
hebung der längsten, mittleren und
kürzesten Wartezeit“ durch die Wör-
ter „(§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und
der zugehörigen Wartezeiten“ er-
setzt.

bb) In Nummer 2a werden die Wörter
„Zuteilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1
Satz 2 vorübergehend nicht zugeteilt
werden können, und der“ gestrichen
und werden die Wörter „dieser Mit-
tel“ durch die Wörter „der Kollektiv-
mittel nach § 1 Absatz 7“ ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Auf-
sichtsbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2a werden die Wörter
„Zuteilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2
vorübergehend nicht zugeteilt werden kön-
nen, und der“ gestrichen und werden die
Wörter „dieser Mittel“ durch die Wörter
„der Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7“ er-
setzt.

b) entfällt

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrund-
sätze und die Allgemeinen Bedingungen für
Bausparverträge

1. müssen die Erfüllbarkeit der von der
Bausparkasse übernommenen Ver-
pflichtungen dauerhaft gewährleistet
erscheinen lassen, insbesondere bezo-
gen auf ihre gesamte Laufzeit ein ange-
messenes Verhältnis zwischen den
Leistungen der Bausparer und denen
der Bausparkasse (individuelles Sparer-
Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen
und

Drucksache 18/6903 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. dürfen keine Bestimmungen vorsehen,
die die Zuteilung unangemessen hin-
ausschieben, zu unangemessen langen
Vertragslaufzeiten führen oder sonstige
Belange der Bausparer nicht ausrei-
chend wahren.

(5) Legt eine Bausparkasse für die
gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Ge-
schäftsgrundsätze und Allgemeine Bedin-
gungen für Bausparverträge unterschiedli-
chen Inhalts zugrunde, sind diese so zu ge-
stalten, dass zwischen ihnen eine weitge-
hende Ausgewogenheit gewährleistet ist. Bei
Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr
anbietet, kann hiervon in begründeten Aus-
nahmefällen abgewichen werden.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst: 7. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6 㤠6

Zweckbindung Zweckbindung

(1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1
Absatz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur
Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungs-
masse zugeführt worden sind, verwendet werden.
Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorüberge-
hend nicht für die Zuteilung verwendet werden
können, darf die Bausparkasse zwischenzeitlich

(1) u n v e r ä n d e r t

1. nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie

2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Ge-
währung von Darlehen nach § 4 Absatz 1
Nummer 1 und 2 verwenden, wenn die Bau-
sparkasse auf Grund einer nachhaltig gesi-
cherten Liquidität ihrer Zuteilungsmasse
ohne die Zuführung von Eigenmitteln und
Fremdmitteln und ohne die Mittel des Fonds
zur bauspartechnischen Absicherung jeder-
zeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszah-
lung der Bauspardarlehen und Bauspareinla-
gen zu befriedigen.

Die Zuteilungsmasse ist mit dem Ziel gleichmäßi-
ger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen.
Die Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach
Satz 2 Nummer 2 jederzeit widerrufen, insbeson-
dere wenn die Voraussetzungen des Satzes 2
Nummer 2 nicht mehr vorliegen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Bausparkassen haben zur Wahrung der
Belange der Bausparer einen Sonderposten
„Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zu
bilden, der Folgendes absichert:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Gewährleistung gleichmäßiger, mög-
lichst kurzer Wartezeiten und

2. die für den nachhaltigen Betrieb des Bau-
spargeschäfts erforderliche kollektiv be-
dingte Zinsspanne.

Hierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der
Kollektivmittel dem Sonderposten zugeführt wer-
den, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der
Kollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei
Anlage der gesamten Kollektivmittel in Bauspar-
darlehen ergeben hätte (Mehrerträge). Der Son-
derposten ist von der Bausparkasse gemäß Satz 1
zu verwenden. Darüber hinaus kann er mit Geneh-
migung der Bundesanstalt unter hinreichender
Wahrung der Belange der Bausparer verwendet
werden, wenn dies geeignet und erforderlich er-
scheint, um ein bausparspezifisches Risiko für
den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts zu
beseitigen. Ein bausparspezifisches Risiko für den
nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts kann
insbesondere vorliegen, wenn

1. die Wartezeiten unangemessen lang sind,

2. die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint
oder

3. die Erfüllung der von der Bausparkasse in
den Bausparverträgen übernommenen Ver-
pflichtungen nicht gewährleistet erscheint.

Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäfts-
jahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu
diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen
übersteigt.

(3) Forderungen aus Bauspardarlehen und
die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfand-
rechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für
das Bauspargeschäft und für das Geschäft mit
Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungs-
krediten veräußert, beliehen oder verpfändet wer-
den. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Vorfi-
nanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten
sowie sonstigen Baudarlehen für wohnungswirt-

(3) Forderungen aus Bauspardarlehen und
die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfand-
rechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für
das Bauspargeschäft und für das Geschäft mit
Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungs-
krediten veräußert, beliehen oder verpfändet wer-
den. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Vorfi-
nanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten
sowie sonstigen Baudarlehen für wohnungswirt-
schaftliche Maßnahmen und die zu ihrer Sicher-
heit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen

Drucksache 18/6903 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

schaftliche Maßnahmen und die zu ihrer Sicher-
heit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen
Sicherheiten.“

Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe
c bleibt hiervon unberührt.“

8. § 6a wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

㤠6a

Vorgaben für Zuteilungsmassen

(1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse
nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle
Bausparverträge bilden. Ausnahmen sind nur
übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur
mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.

(2) Für Bausparverträge, die in fremden
Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfül-
len sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte
Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken
zu vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzel-
fall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zutei-
lungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange
der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt wer-
den.“

9. § 7 wird wie folgt geändert: 9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Sicher-
heit“ durch die Wörter „Sicherheiten (Zu-
satzsicherheiten)“ ersetzt.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „Sicherheit“
durch die Wörter „Sicherheiten (Zu-
satzsicherheiten)“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Finanzierung von selbstge-
nutztem Wohneigentum kann die
Bausparkasse Beleihungen bis zum
Beleihungswert vornehmen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäi-
schen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der
Darlehensnehmer“ durch die Wörter
„wegen der geringen Höhe des Darle-
hensbetrages eine Erklärung des Darle-
hensnehmers als ausreichend erscheint,
in der er“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei
einem Bauspardarlehen oder einem
Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1“ gestri-
chen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Wenn gesicherte Darlehen nach den
Absätzen 1 bis 3 und Darlehen nach
Nummer 1 oder 2 derselben Finanzie-
rungsmaßnahme dienen sollen, so sind
auch die Darlehen nach Nummer 1 oder
Nummer 2 gemäß den Absätzen 1 bis 3
zu sichern.“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Eu-
ropäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäische Union“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. andere regionale und lokale Ge-
bietskörperschaften im Sinne des
Artikels 115 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union und eines
anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum,“.

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: e) entfällt

„(8) Werden mit dem Grundstück fest
verbundene Bauwerke beim Beleihungswert
werterhöhend berücksichtigt, muss während
der gesamten Dauer der Sicherung durch
das Grundpfandrecht sichergestellt sein,
dass die Bausparkasse im Fall der Beschädi-
gung oder Zerstörung des Bauwerks eine
Entschädigungsleistung aus einer Versiche-
rung erhält, es sei denn, das Bauwerk wird
wiederhergestellt. Die Versicherung muss
mindestens die nach Art und Lage der Bau-
werke erheblichen Schadensrisiken erfassen.
Die Höhe der Versicherung muss mindestens
abdecken:

1. die für eine Wiederherstellung der Bau-
werke erwartungsgemäß aufzuwenden-
den Kosten,

Drucksache 18/6903 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an
den Bauwerken mit hoher Wahrschein-
lichkeit nicht überschrittenen Schaden
oder

3. die jeweils ausstehende Darlehensfor-
derung.

Die Bausparkasse darf die Versicherung für
eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine
Verpflichtung des Darlehensnehmers zum
Abschluss einer Versicherung nach Satz 3
Nummer 1 oder Nummer 2 besteht.“

10. § 8 wird wie folgt gefasst: 10. u n v e r ä n d e r t

㤠8

Risikomanagement, bauspartechnische Simulati-
onsmodelle

(1) Die Bausparkasse muss über ein dem
§ 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entspre-
chendes, auf ihre Belange ausgerichtetes eigen-
ständiges Risikomanagementsystem verfügen.
Dies umfasst insbesondere auch Verfahren und
Methoden zur Beurteilung, ob die Voraussetzun-
gen des § 5 Absatz 4 laufend vorliegen.

(2) Wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung
und Kontrolle der spezifischen Risiken des Bau-
spargeschäfts darf die Bausparkasse nicht auf
Dritte übertragen oder auslagern. Dazu gehören
insbesondere das Risikomanagement des kol-
lektiven Bauspargeschäfts, die Kollektivsteue-
rung und die hierauf bezogenen Tätigkeiten der
internen Revision.

(3) Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus
ihrem Geschäftsbetrieb zu vermeiden.

(4) Bausparkassen haben im Rahmen ihres
Risikomanagements unter Zugrundelegung ange-
messener bauspartechnischer Annahmen laufend
geeignete Verfahren und Methoden zu verwen-
den, anhand derer die Entwicklung des Bauspar-
geschäfts, insbesondere der Bauspareinlagen und
der Bauspardarlehen, hinreichend genau prognos-
tiziert werden kann (bauspartechnische Simulati-
onsmodelle).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Die Eignung eines bauspartechnischen
Simulationsmodells ist vor der erstmaligen Ver-
wendung und bei wesentlichen Änderungen von
einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer
unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
prüfen. Der Prüfer hat insbesondere zu beurteilen,
ob mit dem bauspartechnischen Simulationsmo-
dell die Entwicklung des Bauspargeschäfts hinrei-
chend genau prognostiziert werden kann. Der Prü-
fer hat über Art und Umfang sowie über das Er-
gebnis der Prüfung schriftlich oder elektronisch
und mit der gebotenen Klarheit zu berichten (Prü-
fungsbericht). Der Prüfer hat das Ergebnis der
Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Prü-
fungsbericht zusammenzufassen. § 28 Absatz 1
und 2 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend.“

11. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 11. u n v e r ä n d e r t

„Die Genehmigung kann insbesondere versagt
werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder
der nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlas-
senden Rechtsverordnung nicht vorliegen.“

12. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: 12. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„1. die näheren Voraussetzungen für die
zwischenzeitliche Verwendung der
Mittel der Zuteilungsmasse nach § 6
Absatz 1;“.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Nummer 4 wird das Wort „Vomhundert-
sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ er-
setzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer
4a eingefügt:

„4a. Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1,
insbesondere durch quantitative und
qualitative Vorgaben, die auch Be-
schränkungen enthalten können, die
über die Anforderungen in § 4 Absatz
3 Satz 2 und 3 hinausgehen, wenn
dies zur Gewährleistung einer mög-
lichst großen Sicherheit und Rentabi-
lität bei jederzeitiger Liquidität unter
Wahrung angemessener Mischung
und Streuung erforderlich er-
scheint;“.

Drucksache 18/6903 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„5. taugliche Zusatzsicherheiten;“.

e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„6. taugliche Ersatzsicherheiten sowie den
zulässigen Anteil von Darlehen, für die
Ersatzsicherheiten gestellt werden, am
Gesamtbestand der Forderungen aus
Darlehen einer Bausparkasse;“.

f) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:

g) u n v e r ä n d e r t

„6a. den Betrag, bis zu dem eine Bauspar-
kasse im Einzelfall Darlehen ohne Si-
cherheit nach § 7 Absatz 4 Nummer 2
und Darlehen gegen Abgabe einer Ver-
pflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4
Nummer 1 gewähren darf, sowie den
zulässigen Anteil solcher Darlehen am
Gesamtbestand der Forderungen aus
Darlehen einer Bausparkasse; der An-
teil darf höchstens auf 30 Prozent fest-
gesetzt werden;“.

g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: h) u n v e r ä n d e r t

„7. folgende Voraussetzungen und Anfor-
derungen einschließlich der erforderli-
chen Begriffsbestimmungen:

a) die näheren Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 1 bis 3, insbesondere
Festlegung von Mindestanforde-
rungen an Bestimmungen in den
Allgemeinen Geschäftsgrundsät-
zen und den Allgemeinen Bedin-
gungen für Bausparverträge,

b) die näheren Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 4 und 5, etwa Bestim-
mungen zur tariflichen Zins-
spanne,

c) die Mindestvoraussetzungen für
die Zuteilung zur Gewährleistung
eines angemessenen individuellen
Sparer-Kassen-Leistungsverhält-
nisses, insbesondere die Min-
destansparung und die Bemessung
einer Mindestbewertungszahl,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

d) die Voraussetzungen, unter denen
die Bausparkasse ihre Zuteilungs-
voraussetzungen anzupassen hat,
sowie

e) die Anforderungen an das indivi-
duelle Sparer-Kassen-Leistungs-
verhältnis, insbesondere die Fest-
legung von dessen Ober- und Un-
tergrenzen;“.

h) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2“
ersetzt.

i) u n v e r ä n d e r t

i) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: j) u n v e r ä n d e r t

„9. die näheren Voraussetzungen, unter de-
nen der Sonderposten „Fonds zur bau-
spartechnischen Absicherung“ gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 verwendet
werden kann, und wann dieser spätes-
tens zu verwenden ist sowie die näheren
Voraussetzungen, unter denen dieser
Sonderposten nach § 6 Absatz 2 Satz 6
aufgelöst werden kann, und wann dieser
spätestens aufzulösen ist;“.

j) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: k) u n v e r ä n d e r t

„10. Verfahren und Methoden der Bauspark-
assen sowie die erforderlichen techni-
schen Grundsätze der Bausparkassen,
die zur Prüfung herangezogen werden
können, ob

a) im Sinne des § 5 Absatz 4 die All-
gemeinen Geschäftsgrundsätze
und die Allgemeinen Bedingun-
gen für Bausparverträge die Er-
füllbarkeit der von der Bauspar-
kasse übernommenen Verpflich-
tungen dauerhaft gewährleistet er-
scheinen lassen und keine Bestim-
mungen vorsehen, die die Zutei-
lung unangemessen hinausschie-
ben, zu unangemessen langen Ver-
tragslaufzeiten führen oder sons-
tige Belange der Bausparer nicht
ausreichend wahren würden,

b) im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1
zwischen Bauspartarifen eine
weitgehende Ausgewogenheit ge-
währleistet ist,

Drucksache 18/6903 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 die Bausparkasse auf
Grund einer nachhaltig gesicher-
ten Liquidität ihrer Zuteilungs-
masse ohne die Zuführung von Ei-
genmitteln und Fremdmitteln und
ohne die Mittel des Fonds zur bau-
spartechnischen Absicherung je-
derzeit in der Lage ist, Ansprüche
auf Auszahlung der Bauspardarle-
hen und Bauspareinlagen zu be-
friedigen,

d) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4
die Belange der Bausparer hinrei-
chend gewahrt werden,

e) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4
ein bausparspezifisches Risiko für
den nachhaltigen Betrieb des Bau-
spargeschäfts vorliegt,

f) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5
Nummer 1 die Wartezeiten unan-
gemessen lang sind,

g) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5
Nummer 2 die Zuteilung nicht ge-
währleistet erscheint,

h) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 die Erfüllung der von
der Bausparkasse in den Bauspar-
verträgen übernommenen Ver-
pflichtungen nicht gewährleistet
erscheint,

i) im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2
und § 14 Absatz 3 die Änderungen
und Ergänzungen zur hinreichen-
den Wahrung der Belange der
Bausparer erforderlich erscheinen,

j) im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4
durch die Übertragung die Be-
lange der Bausparer der übertra-
genden oder der übernehmenden
Bausparkasse gefährdet werden
und

k) im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2
der Plan für eine geordnete Ab-
wicklung unter Berücksichtigung
der Belange der Bausparer keine
Gewähr zu bieten scheint;“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

k) Die folgenden Nummern 11 bis 14 werden
angefügt:

l) u n v e r ä n d e r t

„11. nähere Bestimmungen über Art, Um-
fang, Zeitpunkt und Form der Unterla-
gen und Informationen, die die Bau-
sparkasse nach § 3 Absatz 4 dem An-
trag beizufügen hat;

12. nähere Bestimmungen über Art, Um-
fang, Zeitpunkt und Form der kol-
lektiven Lageberichte, die die Bauspar-
kasse gemäß § 3 Absatz 5 zu erstellen
hat, insbesondere die Festlegung von
Szenarien, Größen, Parametern, Stich-
tagen und Berechnungsmethoden für
den kollektiven Lagebericht einschließ-
lich der Fortschreibungen und Progno-
sen, sowie die Bestimmung von Form
und Frist, in der der kollektive Lagebe-
richt vorzulegen ist;

13. nähere Bestimmungen über die Anfor-
derungen an ein bauspartechnisches Si-
mulationsmodell nach § 8 Absatz 4 und
dessen Anwendungsbereich sowie über
Art, Umfang und Form der Ergebnisse
eines bausparspezifischen Simulations-
modells und unbeschadet des § 3 Ab-
satz 6 über den Zeitpunkt, zu dem diese
Ergebnisse der Bundesanstalt vorzule-
gen sind;

14. nähere Bestimmungen über

a) den Gegenstand der nach § 8 Ab-
satz 5 vorzunehmenden Prüfung
sowie den Zeitpunkt ihrer Durch-
führung und

b) den Inhalt der nach § 8 Absatz 5 zu
erstellenden Prüfungsberichte und
der Bestätigungsvermerke sowie
über den Zeitpunkt, zu dem diese
jeweils der Bundesanstalt einzu-
reichen sind.“

13. § 14 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Akti-
ven und Passiven“ durch die Wörter „Aktiva
und Passiva“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Zusammenführung der Kollek-
tive genehmigt die Bundesanstalt innerhalb

Drucksache 18/6903 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

von zwölf Monaten nach einer Übertragung
nach Absatz 1 oder einer Verschmelzung der
Bausparkasse auf Antrag Änderungen oder
Ergänzungen der Allgemeinen Geschäfts-
grundsätze und der Allgemeinen Bedingun-
gen für Bausparverträge, sofern die Ände-
rungen und Ergänzungen zur hinreichenden
Wahrung der Belange der Bausparer erfor-
derlich erscheinen, es sei denn, die Änderun-
gen oder Ergänzungen erscheinen für die Zu-
sammenführung der Bestände an Bauspar-
verträgen nicht geeignet oder nicht erforder-
lich.“

14. § 15 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Regelungen des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes, des Kreditinsti-
tute-Reorganisationsgesetzes, des Einlagen-
sicherungsgesetzes sowie § 48t des Kredit-
wesengesetzes bleiben unberührt.“

15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: 15. u n v e r ä n d e r t

㤠16

Einstellung des Geschäftsbetriebs

(1) Beschließt eine Bausparkasse, ihren
Geschäftsbetrieb einzustellen, oder ordnet die
Bundesanstalt die Abwicklung der Geschäfte ei-
ner Bausparkasse nach § 2 Absatz 6 an, so ist die
Bausparkasse im Rahmen der geltenden gesetzli-
chen Vorschriften unter Berücksichtigung der Be-
lange der Bausparer abzuwickeln. Soweit dies zur
Abwendung von Nachteilen für die Belange der
Bausparer erforderlich erscheint, hat sich die Bau-
sparkasse um eine Übertragung ihres Bausparge-
schäfts auf eine andere Bausparkasse nach § 14
Absatz 1 zu bemühen. § 2 Absatz 5 ist entspre-
chend anzuwenden.

(2) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt
einen Plan für die Abwicklung nach Absatz 1 vor-
zulegen, es sei denn, über ihr Vermögen wurde ein
Insolvenzverfahren eröffnet. In dem Plan hat die
Bausparkasse der Bundesanstalt insbesondere
darzulegen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. dass sie sich erfolglos um eine Übertragung
ihres Bauspargeschäfts auf eine andere Bau-
sparkasse nach § 14 Absatz 1 bemüht hat
oder dass die Abwicklung keine Nachteile
für die Bausparer bringt,

2. ihren derzeitigen Bestand an Bausparverträ-
gen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva,

3. wie die Bausparverträge mit den zugehöri-
gen Aktiva und Passiva abgewickelt werden
sollen, wobei sie die voraussichtlich noch er-
folgenden Zuteilungen gesondert auszuwei-
sen hat,

4. in welcher Art, in welchem Umfang und zu
welchem Zeitpunkt die Befriedigung ihrer
Gläubiger erfolgt,

5. ob und gegebenenfalls welche Verträge auf
eine andere Bausparkasse übertragen werden
und

6. wann die Abwicklung voraussichtlich been-
det sein wird.

(3) Der Plan bedarf der Zustimmung der
Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Zu-
stimmung versagen, wenn der Plan für eine geord-
nete Abwicklung unter Berücksichtigung der Be-
lange der Bausparer keine Gewähr zu bieten
scheint. Dies kann insbesondere anzunehmen
sein, wenn die Nachteile einer Abwicklung für die
Bausparer durch eine Übertragung voraussicht-
lich vermieden werden können.

(4) Die Verpflichtungen der Bausparkasse
nach den Absätzen 1 und 2 sind Bestandteil der
Abwicklung. Kommt die Bausparkasse diesen
nicht oder nur unzureichend nach oder liegen die
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vor und
versagt die Bundesanstalt ihre Zustimmung zu
dem Plan, so kann die Bundesanstalt Maßnahmen
zur Sicherung einer geordneten Abwicklung unter
Berücksichtigung der Belange der Bausparer tref-
fen. Sie kann insbesondere

1. nach Absatz 6 in Verbindung mit § 38 Ab-
satz 2 des Kreditwesengesetzes Weisungen
für die Abwicklung erlassen und die Bestel-
lung von Abwicklern beantragen oder vor-
nehmen sowie

2. einen Plan für die Bausparkasse erstellen.

(5) Stimmt die Bundesanstalt dem Plan zu
oder erstellt sie einen Plan, so ist die Bausparkasse

Drucksache 18/6903 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschrif-
ten gemäß diesem Plan abzuwickeln. Für eine spä-
tere Änderung des Planes gelten die Absätze 2 bis
6 entsprechend.

(6) Soweit in diesem Gesetz nichts Abwei-
chendes geregelt ist, gilt § 38 Absatz 2 bis 3 des
Kreditwesengesetzes. Liegen die Voraussetzun-
gen nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass die
sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine
Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung im
Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesen-
gesetzes bieten. Die Regelungen des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-
Reorganisationsgesetzes sowie § 48t des Kredit-
wesengesetzes bleiben unberührt.“

16. Der bisherige § 16 wird § 17. 16. u n v e r ä n d e r t

17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 17. u n v e r ä n d e r t

18. § 18 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die
Absätze 2 bis 4.

19. § 19 wird wie folgt geändert: 19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden ange-
fügt:

b) Die folgenden Absätze 5a bis 7 werden an-
gefügt:

„(5a) Die Regelungen des § 4 Absatz
3 Satz 1 Nummer 8 und des § 4 Absatz 3
Satz 2 und 3 finden erstmals Anwendung
auf Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017
getätigt werden.

„(6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der
bis zum … [einsetzen: ein Tag vor Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung dem Sonderposten
„Fonds zur bauspartechnischen Absiche-
rung“ zugeführten Erträge gelten mit Ablauf
des … [einsetzen: ein Tag vor Datum des In-
krafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes]
als nach § 6 Absatz 2 in der ab dem … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ge-
bildet, soweit dieser Sonderposten nicht bis
zum … [einsetzen: ein Tag vor Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Geset-
zes] nach § 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum

(6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der
bis zum … [einsetzen: ein Tag vor Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung dem Sonderposten
„Fonds zur bauspartechnischen Absiche-
rung“ zugeführten Erträge gelten mit Ablauf
des … [einsetzen: ein Tag vor Datum des In-
krafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes]
als nach § 6 Absatz 2 in der ab dem … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ge-
bildet, soweit dieser Sonderposten nicht bis
zum … [einsetzen: ein Tag vor Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Geset-
zes] nach § 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6903

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

… [einsetzen: ein Tag vor Datum des In-
krafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung von der Bausparkasse
aufgelöst werden konnte. Ab dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2
dieses Gesetzes] kann der Sonderposten aus-
schließlich nach § 6 Absatz 2 in der ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
dieses Gesetzes verwendet und aufgelöst
werden.

… [einsetzen: ein Tag vor Datum des In-
krafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung von der Bausparkasse
aufgelöst werden konnte. Ab dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2
dieses Gesetzes] kann der Sonderposten aus-
schließlich nach § 6 Absatz 2 in der ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
dieses Gesetzes verwendet und aufgelöst
werden.

(7) § 7 Absatz 8 findet erstmals Anwen-
dung auf

(7) entfällt

1. Bauspardarlehen, bei denen der dem
Bauspardarlehen zu Grunde liegende
Bausparvertrag nach dem 31. Dezem-
ber 2016 abgeschlossen wurde, und

2. Darlehen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer
1 und 2, bei denen der dem Darlehen zu
Grunde liegende Darlehensvertrag
nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen
wurde.

(8) § 8 Absatz 5 findet erstmals Anwen-
dung auf die nach § 8 Absatz 4 zu verwen-
denden bauspartechnischen Simulationsmo-
delle, die 18 Monate nach Inkrafttreten der
nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung,
die Bestimmungen nach § 10 Satz 1 Nummer
13 enthält, verwendet werden.“

(7) § 8 Absatz 5 findet erstmals Anwen-
dung auf die nach § 8 Absatz 4 zu verwen-
denden bauspartechnischen Simulationsmo-
delle, die 18 Monate nach Inkrafttreten der
nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung,
die Bestimmungen nach § 10 Satz 1 Nummer
13 enthält, verwendet werden.“

Artikel 2 Artikel 2

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Drucksache 18/6903 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Anja Karliczek, Manfred Zöllmer und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6418, 18/6680 in seiner 134. Sitzung am 6.
November 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass das Bauspargeschäft unverändert nur von Bausparkassen
betrieben werden darf (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BausparkG, Spezialitäts-/Spezialbankprinzip). Der Gesetzentwurf
konturiert das Spezialitätsprinzip insbesondere zum Zweck der Risikoabsicherung noch stärker als bisher. So wird
klargestellt, dass Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer
anderen Person unterstellt wird, unwirksam sind, sofern die andere Person nicht auch das Bauspargeschäft betrei-
ben darf (vgl. den neu eingefügten § 2a). Ferner regelt der neu gefasste § 8 des Entwurfs, dass Bausparkassen ein
spezielles und eigenständiges Kollektivrisikomanagements einrichten müssen, das nicht auf Dritte übertragen
werden darf (§ 8 Absatz 2). Hierdurch soll insbesondere die Möglichkeit der Einflussnahme Dritter auf das Risi-
komanagement der Bausparkassen gesetzlich begrenzt werden.
Zudem wird den Bausparkassen ermöglicht, operativ besser auf veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere
auch auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld, zu reagieren. Wesentliche Neuregelungen betreffen die in § 6 Absatz
1 vorgesehene Möglichkeit für Bausparkassen, künftig Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht
für die Zuteilung verwendet werden können, zwischenzeitlich auch zur Gewährung von sonstigen Baudarlehen
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 verwenden zu können. Diese Möglichkeit besteht nach dem aktuellen
BausparkG nicht, vgl. § 6 Absatz 1 BausparkG. Zugleich wird in § 4 Absatz 2 BausparkG das zulässige Gesamt-
limit für sonstige Baudarlehen erhöht (von 75 % auf 100 % der Bauspardarlehen und der Vorfinanzierungs- und
Zwischenfinanzierungskredite). Außerdem können Bausparkassen die Erlaubnis zum Betrieb des Pfandbriefge-
schäfts erhalten (vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c).
Eine Flexibilisierung wird zudem durch die Ausweitung des Verwendungszwecks des Fonds zur bauspartechni-
schen Absicherung auf die Sicherung auch kollektiv bedingter Erträge (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) erreicht.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen, um dem seit dem Änderungsgesetz von 1990 ent-
standenen weiteren Anpassungsbedarf zu entsprechen. Dies betrifft insbesondere erforderliche Anpassungen an
die zwischenzeitlich unionsrechtlich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank bei der Aufsicht
über Kreditinstitute.
Der Entwurf enthält überdies zahlreiche Regelungen, die der seit der ersten Novellierung im Jahre 1990 entwi-
ckelten Verwaltungspraxis Rechnung tragen, diese konkretisieren und gesetzlich verankern. Dies betrifft insbe-
sondere die Regelungen in § 2a (Unwirksamkeit von Beherrschungsverträgen), § 3 Absatz 5 (kollektive Lagebe-
richte), § 4 Absatz 1 Nummer. 11 (Definition der Hilfsgeschäfte), § 5 Absatz 5 (Ausgewogenheit der Bausparta-
rife), § 6a Absatz 1 (Vorgaben für Zuteilungsmassen), § 8 Absatz 2 (Verbot der Auslagerung des Kollektivrisi-
komanagements) und § 8 Absatz 4 (Bauspartechnische Simulationsmodelle).

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 23. November 2015 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 18/6418, 18/6680 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6903
1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband
3. Deutsche Bundesbank
4. Petersen, Helge, Rechtsanwalt
5. Tiffe, Achim, Rechtsanwalt
6. Verband der Privaten Bausparkassen e. V.
7. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 76. Sitzung am 2. Dezember
2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 15. Oktober 2015 mit dem Gesetzent-
wurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung bedingt plausibel sei.
Eine positive Begründung, warum der Gesetzentwurf dem Grundsatz der Nachhaltigkeit entspreche, wäre wün-
schenswert gewesen. Dennoch sei eine zusätzliche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6418, 18/6680 in seiner 60. Sitzung am 11. No-
vember 2015 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchfüh-
rung der Anhörung am 23. November 2015 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner
63. Sitzung am 2. Dezember 2015 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/6418, 18/6680 in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass man mit der Novellierung des Bausparkas-
sengesetzes den Spielraum der Bausparkassen in maßvoller und auch notwendiger Art und Weise erweitere, damit
sie auch in Zukunft am Markt bestehen könnten. Gerade angesichts der aktuellen Situation würden die Bauspark-
assen auch zukünftig gebraucht, um den Wohnungsbau voranzutreiben.
Die Bausparkassen seien Spezialbanken, die viele Regeln zu beachten hätten und auch deswegen die vergangene
Finanzkrise besser als andere Banken überstanden hätten. Allerdings treffe die Niedrigzinsphase jetzt auch sie.
Im Zuge dessen sei das margenarme Geschäftsmodell der Bausparkassen unter Druck geraten. Die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass man mit den geplanten Erleich-
terungen im Rahmen des Spezialbankprinzips und den engen Grenzen, die dieses Geschäftsmodell habe, genü-
gend verantwortbaren Freiraum geschaffen habe, dass die Bausparkassen die Niedrigzinsphase überstehen könn-
ten.
So solle unter anderem in Zukunft auch durch Bausparkassen – in enger Anlehnung an den Wohnungsbau – die
Finanzierung von Energieerzeugungsanlagen möglich sein.
Ferner werde man auch die Herausgabe von Pfandbriefen durch die Bausparkassen genehmigen (vgl. Änderungs-
antrag Nummer 1 der Koalitionsfraktionen).
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erläuterten zum Änderungsantrag Nummer 2 der Koalitions-
fraktionen, dass bis heute für das Anlagevermögen, welches explizit zur Ausfinanzierung der Pensionsverpflich-
tungen in den Bilanzen der Bausparkassen gebildet werde, das gleiche Reglement gelte, das für die Anlagebeträge
der Bausparer gelte. Dies sei unter dem Gesichtspunkt unterschiedlicher Fristigkeiten nicht sachgerecht und auch

Drucksache 18/6903 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nicht notwendig. Man habe sich deshalb dafür entschieden, dass Vermögensgegenstände, die im Rahmen der
betrieblichen Altersvorsorge für die Erfüllung von Pensionszusagen Dritten überlassen werden, unabhängig von
den Anlagebeschränkungen der Bausparkassen angelegt werden können. Dies diene insbesondere dazu, dass
Bausparkassen an Konzernlösungen zur betrieblichen Altersvorsorge teilnehmen könnten.
Mit dem Änderungsantrag Nummer 3 der Koalitionsfraktionen solle die Beleihungsgrenze für selbstgenutztes
Wohneigentum von 80 auf 100 Prozent erhöht werden. Eine Beleihungsgrenze von 80 Prozent bedeute nämlich
in der Regel eine Beleihung von ca. 60 Prozent des Marktwertes des jeweiligen Objektes. Schon heute könnten
die Bausparkassen – und sie würden es auch tun – 100 Prozent finanzieren, wenn sie für die Differenz von 20
Prozent eine Bürgschaft nachweisen würden. Angesichts sehr geringer Kreditausfallraten und der hohen Expertise
der Bausparkassen in Bezug auf das originäre Geschäft unterstütze man eine Erhöhung der Beleihungsgrenze für
selbstgenutztes Wohneigentum.
Ferner habe man sich mit der Gebäudeversicherungspflicht für Häuser beschäftigt, die durch Bausparkassen fi-
nanziert würden. Man halte die Gebäudeversicherungspflicht nur für Bausparkassen nicht für sachgerecht, da es
im Wettbewerb der Kreditinstitute zu Wettbewerbsverzerrungen komme (vgl. Änderungsantrag Nummer 4 der
Koalitionsfraktionen).
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass der Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
ursprünglich als Instrument konzipiert worden sei, mit dem eine Verstetigung der Zuteilung von Bauspardarlehen
erreicht werden sollte. Aufgrund der hohen Liquidität der Unternehmen sei diese Problematik aktuell in weite
Ferne gerückt. Der Fonds solle nun weiterentwickelt werden, dass er nicht nur in Zeiten hoher Zinsen sinnvoll
sei, sondern auch in der Niedrigzinsphase einen sinnvollen Dienst erweise. Deshalb sollten auch Zinsdifferenzen
über diesen Fonds zukünftig finanziert werden können. Damit diene der Fonds in Phasen niedriger Zinsen dem
Ausgleich dieser Zinsdifferenz und in Zeiten höherer Zinsen seinem ursprünglichen Zweck.
Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung zum Verbot von Doppelmandaten wolle man erreichen, dass der
Geschäftsleiter einer Bausparkasse nicht zugleich Mitglied der Geschäftsleitung eines übergeordneten oder
Schwesterunternehmens sein dürfe. Des Weiteren sollten Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer
Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt werde, unwirksam sein, soweit es sich bei der
anderen Person nicht um eine Bausparkasse handele.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, dass der Ausschuss die Aufnahme einer
gesetzlichen Definition für Hilfsgeschäfte in § 4 Absatz 1 Nummer 11 des Gesetzes erörtert habe. In der Anhörung
habe der Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht klargestellt, dass die gesetzliche Veranke-
rung dieser Definition nicht dazu führen solle, dass der Kreis der Geschäfte, die über die Aufzählung in § 4 Absatz
1 Nummern 1 bis 9 hinaus bislang als zulässig angesehen worden seien, erweitert oder beschränkt werde. Die
Aufnahme der Definition in das Gesetz stelle damit eine Festschreibung der bisherigen Verwaltungspraxis mit
dem Ziel einer Erhöhung der Rechtssicherheit dar.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, bei der Verwendung von Mitteln aus der Zuteilungs-
masse sehe der Entwurf in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vor, dass diese nur nach vorheriger Genehmigung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Vor- und Zwischenfinanzierungskredite und sonstige Bau-
darlehen genutzt werden dürften. Zu dieser Frage habe sich der Ausschuss mit dem Anliegen des Bundesrates
(Stellungnahme vom 6. November 2015, Drucksache 18/6880) befasst. Die Bundesregierung und die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hätten erläutert, dass der Genehmigungsvorbehalt der Sicherstellung der
Liquidität der Zuteilungsmasse und damit der Wahrung der Interessen der Bausparer diene und daher nicht auf
einzelne Verwendungsarten beschränkt werden sollte. Weiterhin habe die Bundesregierung erläutert, dass der
Forderung nach einer Verbesserung der Planungssicherheit für Bausparkassen durch Regelungen in der geplanten
Neufassung der Bausparkassen-Verordnung Rechnung getragen werden solle. Die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht habe den Entwurf einer Neufassung vorgelegt (Entwurf der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, Konsultation 08/2015) und die Bundesregierung habe den Ausschuss hierüber unterrich-
tet. Nach einer im Entwurf vorgesehenen Regelung sollten während einer Übergangsfrist die aufgrund der bishe-
rigen Rechtslage erteilten Genehmigungen zur Verwendung von Mitteln aus der Zuteilungsmasse auch unter der
neuen Rechtslage fortgelten (§ 14 des Entwurfs). In den Regelungen für einen gegebenenfalls erforderlichen Wi-
derruf werde der gebotenen Anpassung der Kollektivsteuerung Rechnung getragen (§ 5 Absatz 4). Vor diesem
Hintergrund sehe man bei der Frage des Genehmigungsvorbehalts in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 keinen Än-
derungsbedarf im Gesetz.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/6903
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass die EBA-Leitlinien zur Steuerung des Zinsän-
derungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (EBA/GL/2015/08) u. a. die Einführung einer Obergrenze für
Einlagen ohne feste Laufzeit bei der Berechnung des Zinsänderungsrisikos von maximal durchschnittlich 5 Jahren
vorsehen würden. Die Bausparkassen hätten nun die Sorge, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (BaFin) Bauspareinlagen als Einlagen ohne feste Laufzeit einstufen könnte und damit die durchschnittliche
Laufzeit in der Risikomessung und -Steuerung auf maximal 5 Jahre begrenzen würde. Dies wäre aus Sicht der
Bausparkassen nicht sachgerecht und würde zu Fehlsteuerungsimpulsen führen. Die Koalitionsfraktionen hätten
daher die Erwartung, dass diesen Bedenken Rechnung getragen werde und die Besonderheiten des Bausparge-
schäftes Berücksichtigung finden würden. Daher wäre eine Klarstellung der BaFin wünschenswert, dass Bauspar-
einlagen nicht unter die Kategorie Einlagen ohne feste Laufzeit fallen würden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen ferner darauf hin, dass in der Anhörung und den schrift-
lichen Stellungnahmen die Erweiterung der Möglichkeiten zur Anlage verfügbaren Geldes nach § 4 Absatz 3 des
Gesetzes angesprochen worden sei. Der Ausschuss habe darüber beraten, ob eine Ausweitung der Anlagemög-
lichkeiten um Forderungen aus nachrangigen Darlehen und Aktien bis zu einem bestimmten Anteil des Anlage-
volumens mit dem Ziel einer Diversifizierung der Anlagemöglichkeiten erwogen werden sollte und mit Blick auf
die Anlagerisiken vertretbar sei. Die Koalitionsfraktionen seien sich einig gewesen, dass zusätzliche, risikobe-
grenzende Elemente erforderlich seien, um den Charakter der bisherigen Regelung zu bewahren, die für die An-
lage verfügbaren Geldes bei Bausparkassen grundsätzlich nur risikoarme Instrumente zulasse.
Diese Elemente, die mit dem Änderungsantrag Nummer 5 der Koalitionsfraktionen beschlossen würden, seien: 1.
Erweiterung nur um Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
seien, und um entsprechende indirekte Investitionen über Investmentanteile nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7;
2. Begrenzung des Anlagevolumen auf maximal 5 % der Zuteilungsmasse nach § 1 Absatz 6 und zusätzlich auf
maximal 0,2 % der Anlage bei demselben Unternehmen; 3. Ermächtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, in der Verordnung nach § 10 des Gesetzes zusätzliche quantitative und qualitative Vorgaben zu
erlassen, sowie 4. Übergangsfrist für die erstmalige direkte Anlage in Aktien bzw. indirekte Anlage über Invest-
mentanteile bis zum 1. Januar 2017, um die ausreichende organisatorische Vorbereitung derjenigen Bausparkas-
sen sicherzustellen, welche die neue Möglichkeiten in Anspruch nehmen möchten.
Diese Elemente würden substanziell das Volumen und das Risiko der möglichen Aktienanlagen beschränken und
darauf zielen, die jederzeitige Liquidität sicherzustellen, die Interventionsmöglichkeiten der Aufsicht weit zu fas-
sen und insbesondere vor einer Anlage in neuen Instrumenten den Aufbau der erforderlichen Sachkunde sowie
die organisatorische Vorbereitung des Risikomanagements zu gewährleisten. Die Koalitionsfraktionen gingen
davon aus, dass mit diesen Einschränkungen eine Diversifizierung der Anlage ermöglicht werde, ohne eine über-
mäßige Ausweitung der Risiken herbeizuführen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bitten das Bundesministerium der Finanzen, im Hinblick auf
die neu geschaffenen Anlagemöglichkeiten eine Evaluierung bis zum Ablauf des Jahres 2018 zu erstellen und
dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, wie bereits im Bereich Lebensversicherungen würden die Änderungen aus-
drücklich vor dem Hintergrund des so genannten Niedrigzinsumfeldes vorgenommen. Dementsprechend werde
Bausparkassen ein etwas größeres Betätigungsfeld eingeräumt. Es stelle sich die Frage, wie gut Bausparkassen
personell und finanziell darauf vorbereitet seien, neben ihrem Kerngeschäft umfassender in der Immobilienfinan-
zierung aktiv zu werden. Dies berge neue Risiken, wenngleich die Aufgabenausweitung immerhin dem Kernge-
schäft nahestehe.
Problematisch sei, dass mit der Einführung des in der Rechtsprechung verwendeten Begriffs "Bauspar-Kollektiv"
in den Gesetzestext die Gefahr bestehe, dass individuelle Verbraucherinteressen ins Hintertreffen geraten würden.
Die definierten Mitglieder der "Zweckspargemeinschaft" Bausparkasse hätten ein natürliches Interesse, dass ihre
Bausparkasse weiter existiere. Somit bestehe die Gefahr, dass das unterstellte Kollektivinteresse und das Interesse
des Unternehmens zunehmend gleichgesetzt würden wie etwa bei Lebensversicherungen (Stichwort Versicher-
tenkollektiv). Unter Umständen würde sich mit der Kollektiv-Definition für die Bausparkassen auch leichter be-
gründen lassen, Kunden vorzeitig aus gut verzinsten Verträgen zu drängen.
Problematisch sei ebenfalls die flexiblere Ausgestaltung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung. Der
Fonds bestehe aus Anlageüberschüssen und solle gewährleisten, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen wür-
den, um unverzüglich Bauspardarlehen an die Verbraucher auszahlen zu können. Die angestrebte Doppelnutzung

Drucksache 18/6903 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
(Absicherung fälliger Zinszahlungen und Auszahlung von Darlehen) berge die Gefahr, dass der Fonds nicht mehr
ausreiche. Die Folge könnten Auszahlschwierigkeiten zulasten der Verbraucher sein.
Die mit der Ausweitung der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken würden insgesamt viel zu unkalkulierbar,
worauf selbst das Bundesministerium der Finanzen hinweise. Man beruhige sich damit, die Bausparkassenaufsicht
zukünftig streng beobachten zu wollen. Zudem betone das Bundesministerium der Finanzen in einer Presseerklä-
rung, dass die Neuregelungen weder Auswirkungen auf laufende Bausparverträge haben noch die Beendigung
von laufenden Verträgen erleichtern würden, könne dies aber nicht hinreichend im Gesetzentwurf belegen.
In der Anhörung hätten die Verbraucherzentralen darauf hingewiesen, dass die Bausparsofortdarlehen unzu-
reichend gegen mögliche Insolvenzen bei den Bausparkassen abgesichert seien. Bausparguthaben bis 100 000
Euro würden zwar unter den Schutz der Einlagensicherung fallen, dennoch seien die Darlehen mit den vereinbar-
ten Konditionen in Gefahr. Die Formulierung, dass Bemühungen stattfinden sollten, die Verträge zu den verein-
barten Konditionen weiterzuführen, sei von den Verbraucherzentralen als zu wenig verbindlich kritisiert worden.
Es seien Fälle bekannt geworden, in denen Verträge einseitig zu Lasten der Kunden gekündigt worden seien.
Grundsätzlich sei zudem die Praxis von Bausparkassen fragwürdig, verstärkt Kombidarlehen/Bausparsofortdar-
lehen zu vergeben, die im Vergleich mit klassischen Krediten oft teurer seien. Zu der wegen der ausbleibenden
Tilgung in der ersten Phase beständig hohen Zinslast auf den Gesamtbetrag würden relativ hohe Verwaltungsge-
bühren kommen, da zwei separate Verträge abgeschlossen werden müssten. Dieses Modell rechne sich nur bei
hohen Sparzinsen und niedrigem Zins für Bauspardarlehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, der Gesetzentwurf reagiere nicht in notwendiger Art und
Weise auf die Fehlentwicklungen im Bereich der Bausparkassen. Deren Geschäftsmodell sei seit den 1990er Jah-
ren unter Druck, als die Zinsen anfingen, nachhaltig zu sinken. Gleichzeitig habe sich seitdem das Geschäftsvo-
lumen mehr als verdoppelt. Das Spezialbankprinzip für die Bausparkassen sei mit der Zeit ausgehöhlt worden.
Dieser Weg werde nun fortgesetzt. Hinter der Fassade von Bausparkassen finde im großen Volumen eine Ge-
schäftstätigkeit statt, die nicht mehr Teil von deren traditionellem Geschäft sei. Das Spezialbankprinzip werde
von der Bundesregierung zur Begründung immer dann bemüht, wenn es gerade passe. Zum Beispiel sei die Ge-
bäudeversicherungspflicht dadurch begründbar, dass es sich bei den Bausparkassen eben nicht um normale Ban-
ken handle. Daher gehe es in solchen Punkten nicht um die Frage eines „level-playing-fields“ zwischen verschie-
denen Banken, sondern um Spezialgesetzgebung für ein Spezialinstitut. Bei den Beleihungswerten wäre die vor-
gesehene Änderung allein für das traditionelle Geschäft mit Bauspardarlehen angemessen gewesen, da die Risiken
dort anders gelagert seien als im normalen Immobilienkreditgeschäft. Die vorgesehene Möglichkeit für die Baus-
parkassen zur Aktienanlage ihrer Mittel sei ebenfalls nicht mit dem Spezialbankprinzip kompatibel. Insgesamt
würden die Handlungsmöglichkeiten für die Bausparkassen weg vom Spezialbankprinzip erweitert und damit die
eigentlichen Probleme nur zeitlich verschoben. Dies werde am deutlichsten bei den vorgesehenen Änderungen
beim Fonds zur bauspartechnischen Absicherung.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN regte an, von der BaFin untersuchen zu lassen, ob aus Kundensicht
so genannte Koppelgeschäfte aus Vorfinanzierung und Bausparvertrag vorteilhaft seien können oder nicht und ob
diese Art von Geschäft ein zentrales Element des Geschäftsmodells der Bausparkassen bleiben sollte. Die BaFin
habe den expliziten gesetzlichen Auftrag, Verbraucherschutzbelange wahrzunehmen.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brachten insgesamt 5 Än-
derungsanträge ein.

Voten der Fraktionen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Pfandbrieferlaubnis)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: -

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/6903

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Betriebliche Altersversorgung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Beleihungswert für selbstgenutztes Wohneigentum)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Gebäudeversicherungspflicht)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: -

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Anlage verfügbaren Geldes)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: DIE LINKE.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über Bausparkassen)

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 4 Absatz 1 Nummer 5)
Im Gesetzestext des § 4 Absatz 1 Nummer 5 soll klargestellt werden, dass der Betrieb des Pfandbriefgeschäftes
der gesonderten Erlaubnis bedarf. Dieses Verständnis lag bereits dem bisherigen Entwurf zugrunde; die Begrün-
dung zur Änderung von § 4 Absatz 1 Nummer 5 verweist ausdrücklich auf dieses Erfordernis. Um bereits im
Gesetzestext ein anderes Verständnis auszuschließen, wird nun der Zusatz „vorbehaltlich der Erlaubnis nach § 2
Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes“ aufgenommen. Die unter diesem Vorbehalt stehende Befugnis zur Aus-
gabe von Hypothekenpfandbriefen wird zudem in eine eigene Gliederungseinheit gefasst (Buchstabe c). Die Be-
fugnis zur Ausgabe sonstiger Schuldverschreibungen im neuen Buchstaben d) gibt den Regelungsgehalt des bis-
herigen Buchstaben c) wieder.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 4 Absatz 1 Nummer 6) und zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 4
Absatz 3 Nummer 8 – neu –)
Durch Einfügung eines neu gefassten § 4 Absatz 3 Nummer 8 können Bausparkassen künftig in begrenztem Um-
fang auch Anlagen in Aktien tätigen. Dies erweitert die Möglichkeiten, die Anlagen freier Mittel zu diversifizie-
ren. Begrenzungen in Bezug auf die Gesamtanlage in Aktien und auf die Anlage in Aktien eines Unternehmens
ergeben sich aus den neu angefügten Sätzen 2 und 3, in Höhe von 5 % der Zuteilungsmasse insgesamt und in
Höhe von 0,2 % der Zuteilungsmasse bei demselben Unternehmen, jeweils unter Berücksichtigung indirekter
Anlagen durch ein Investmentvermögen nach Absatz 3 Nummer 7. Dies soll die Risiken einer Anlage in Aktien
der Höhe nach und mit Blick auf die Konzentration von Risiken begrenzen.
Drucksache 18/6903 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 5 Buchstabe d – neu – (§ 4 Absatz 3a – neu –)
Der neu eingefügte § 4 Absatz 3a soll es Bausparkassen ermöglichen, Vermögensgegenstände, die im Rahmen
der betrieblichen Altersversorgung zweckgebunden für die Erfüllung von Pensionsverpflichtungen einem Dritten
überlassen werden, unabhängig von den Anlagebeschränkungen für verfügbare Gelder nach § 4 Absatz 3 anzule-
gen. Hiermit soll den Bausparkassen insbesondere die Teilnahme an Konzernlösungen zur betrieblichen Alters-
versorgung ermöglicht werden, die Anlageformen vorsehen, die über den Katalog des § 4 Absatz 3 hinausgehen.
Wegen der Beschränkungen dieser Vorschrift war dies den Bausparkassen bislang nicht möglich. Entsprechende
Konzernlösungen böten jedoch für Bausparkassen Möglichkeiten, Synergieeffekte mit positiven Auswirkungen
auf die Ertragslage der Bausparkassen nutzen zu können. Es ist daher zweckmäßig, den Bausparkassen unter den
Voraussetzungen des § 4 Absatz 3a entsprechende Möglichkeiten einzuräumen. Die privilegierten Anlagemög-
lichkeiten kommen jedoch nur in Betracht, soweit die dem Dritten überlassenen Vermögensgegenstände in ihrem
Wert nach mit der Höhe der Altersversorgungsverpflichtungen korrespondieren. Dies folgt aus den Anforderun-
gen des § 4 Absatz 3a Satz 1, der eine Privilegierung in Bezug auf die Anlagemöglichkeiten nur in dem Umfang
einräumt, wie Vermögensgegenstände zur zweckgebundenen Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Alters-
versorgung an einen Dritten überlassen wurden. Hierdurch soll insbesondere eine Umgehung der Regelungen des
§ 4 Absatz 3 verhindert werden. Der Dritte, dem die Bausparkasse Vermögensgegenstände überlässt, muss zur
Entgegennahme dieser Vermögensgegen-stände und zur Vornahme der durch ihn erfolgenden Anlagen befugt
und geeignet sein. Dies folgt aus den Anforderungen an das Risikomanagement einer Bausparkasse in Verbindung
mit § 4 Absatz 3a Satz 1, wonach vorausgesetzt wird, dass die Vermögensgegenstände in zulässiger Art und Weise
zur Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung an einen Dritten überlassen wurden
Satz 2 formuliert die Vorgaben für die Anlage in Anlehnung an § 54 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
Die Ersetzung des Begriffs „Bundesanstalt“ in § 5 Absatz 2 Nummer 7 durch den Begriff „Aufsichtsbehörde“
beruht auf der möglichen Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben
(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum neu eingefügten § 1 Absatz 9). § 5 Absatz 2 Nummer 7 bezieht sich
auf den Fall, dass die Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde zurückgenommen wird. Für diesen Fall kann im
Einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Europäischen Zentralbank die zuständige Aufsichtsbehörde sein, so dass
an dieser Stelle der Begriff „Bundesanstalt“ zu ersetzen ist.

Zu Nummer 7 (§ 6 Absatz 3)
Die Ergänzung in Absatz 3 stellt klar, dass im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Ausgabe von Hypothe-
kenpfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz die Möglichkeiten zur Verwendung von Grundpfandrechten und
sonstigen Sicherheiten für die Deckung von Pfandbriefe nicht durch die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 Satz 1
und 2 beschränkt werden.

Zu Nummer 9 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1)
Durch die Ergänzung des § 7 Absatz 1 sollen die Möglichkeiten der Bausparkassen zur Finanzierung selbstge-
nutzten Wohneigentums erweitert werden. Die Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums entspricht in be-
sonderem Maße dem Zweck des Geschäftsbetriebs von Bausparkassen, Darlehen für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen zu gewähren. Auch könnten hierdurch Anreize gesetzt werden, vermehrt Bauspardarlehen in An-
spruch zu nehmen. Die Ausweitung der Beleihungsgrenze erfolgt daher auch, um den Bausparkassen die Mög-
lichkeit zu eröffnen, ihr Kerngeschäft zu stärken.

Zu Nummer 9 Buchstabe e – alt – (§ 7 Absatz 8) und zu Nummer 19 Buchstabe b (§ 19 Absatz 7 – alt –)
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 darum gebeten, zu prüfen, ob die in § 7 Absatz
8 des Bausparkassengesetzes vorgesehene Versicherungspflicht erforderlich ist. Die Bundesregierung hat in ihrer
Gegenäußerung zugesagt, die Abwägung der gegebenenfalls ohne eine Gebäudeversicherung drohenden Risiken
gegen die mit der Versicherungspflicht einhergehenden Belastungen für Bausparer und Bausparkassen zu über-
prüfen (Drucksache 18/6690).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/6903
Bausparkassen haben bei der Bewertung ihrer Kreditrisiken und bei der Kreditrisikominderung die allgemeinen
Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten und die Werthaltigkeit gegebenenfalls be-
rücksichtigter Sicherheiten zu überprüfen. Im Einzelfall kann es dabei geboten sein, sicherzustellen, dass ein Bau-
werk, das beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt wird, angemessen gegen Schäden versichert ist. Ri-
siken für eine Bausparkasse, die sich aus Schäden an einem Gebäude und dem damit einhergehenden Wertverlust
ergeben, werden daher grundsätzlich bereits durch allgemeine Anforderungen adressiert.
Innerhalb des Gesetzgebungsvorhabens ist die vorgesehene Regelung in § 7 Absatz 8 des Bausparkassengesetzes
einer der wesentlichen Treiber des wiederkehrenden Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft, auch wenn die Auf-
wandshöhe von 13.500 Euro nicht unverhältnismäßig erscheint.
Im Rahmen der erneuten Abwägung erscheint mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen an die Risikosteue-
rung und den Erfüllungsaufwand einer Versicherungspflicht eine spezialgesetzliche Festschreibung im Bauspar-
kassengesetz nicht zwingend erforderlich. Es kann dem jeweiligen Kreditprozess überlassen bleiben, in welchen
Fällen eine Versicherung verlangt wird und wie diese konkret ausgestaltet sein muss. Die vorgesehene Regelung
in § 7 Absatz 8 und die zugehörige Übergangsregelung in § 19 Absatz 7 werden daher gestrichen.

Zu Nummer 12 Buchstabe d (§ 10 Satz 1 Nummer 4a – neu –)
Die Verordnungsermächtigung in § 10 des Gesetzes wird erweitert, um nähere Bestimmungen zu den Anlagevor-
schriften des § 4 Absatz 3 im Verordnungswege erlassen zu können. Die Regelung ist in Anlehnung an § 54 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Anlageverordnung gestal-
tet. Durch die Erweiterung der Verordnungsermächtigung soll sichergestellt werden, dass quantitative und quali-
tative Vorgaben zu Anlagen geregelt werden können, in Bezug auf die erweiterten Anlagemöglichkeiten nach §
4 Absatz 3 Nummer 8 gilt dies auch über die eingefügten Beschränkungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinaus.

Zu Nummer 19 Buchstabe b (§ 19 Absatz 5a – neu –)
Die Ausweitung der Anlagemöglichkeiten auf Aktien erfordert umfangreiche organisatorische Vorbereitungen
der Bausparkassen, um die entsprechenden Anforderungen an das Risikomanagement erfüllen zu können. Diese
umfassen insbesondere die Analyse und adäquate Methoden zur Beurteilung der Risiken sowie deren Implemen-
tierung in das jeweilige Risikomanagementsystem, einschließlich der notwendigen Anpassungen der IT-Systeme.
Damit Bausparkassen entsprechende Systeme installieren können, erfolgt die begrenzte Erweiterung der Anlage-
optionen erst per 1. Januar 2017.
Berlin, den 2. Dezember 2015

Anja Karliczek
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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