BT-Drucksache 18/6788

Zum Stand der Einführung digitaler Anwendungen im Gesundheitswesen

Vom 16. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6788
18. Wahlperiode 16.11.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping,

Jan Korte, Cornelia Möhring, Petra Pau, Dr. Petra Sitte, Azize Tank,

Frank Tempel, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und

der Fraktion DIE LINKE.

Zum Stand der Einführung digitaler Anwendungen im Gesundheitswesen

Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesund-
heitswesen (E-Health-Gesetz; Bundestagsdrucksache 18/5293) soll gewährleis-
ten, dass „bereits jetzt nutzbare elektronische Kommunikationsverfahren schnell
Eingang in die Versorgung finden“. Zudem würden damit „der Aufbau der Tele-
matikinfrastruktur gefördert und klargestellt, dass die sichere Telematikinfra-
struktur zukünftig die zentrale elektronische Infrastruktur im Gesundheitswesen
sein wird“.

Das technologische Großprojekt elektronische Gesundheitskarte (eGK) und Auf-
bau der Telematikinfrastruktur (TI) hat bislang über 1,3 Mrd. Euro verschlungen
(eGK-Kosten-Uhr, www.ikkev.de/). Bereits zum 1. Januar 2006 sollten die
eGK eingeführt werden und bald danach potentiell nutzbringende Anwendun-
gen der eGK an den Start gehen (§ 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
SGB V). Doch „Pleiten, Pech und Pannen“ (vgl. z. B. www.shz.de/schleswig-
holstein/politik/peinliche-panne-bei-der-elektronischen-gesundheitskarte-id1037
3731.html) verzögerten die Einführung − die Versicherten haben bis heute keinen
zusätzlichen Nutzen von der eGK. Die Komplexität des Vorhabens wurde massiv
unterschätzt (www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/elektronische-gesundheits
karte-verzoegerungen-kosten-milliarden-a-976014.html). Nach der Durchfüh-
rung von Praxistests ist keine einzige Anwendung mit dem ursprünglichen Si-
cherheitskonzept (doppelte PIN-Eingabe durch Versicherte und Leistungserbrin-
ger) mehr in der konkreten Planung oder Erprobung. Die Speicherung auf exter-
nen Servern (im Sinne einer zusätzlichen Speicherung von Gesundheitsdaten auf
anderen als den Rechnern der Leistungserbringerinnen und -erbringer) ist zwar
nach wie vor Teil des TI-Konzepts – allerdings gibt es noch immer keinen exakten
Fahrplan für diese Anwendungen, kein praxistaugliches Sicherheitskonzept und
keinen Zeitplan (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/3235). Auch eine transparente
Kosten-Nutzen-Abwägung fehlt weiterhin (ebenda).

Trotzdem soll die eGK mit „Zuckerbrot und Peitsche“ (www.aerztezeitung.de/
praxis_wirtschaft/e-health/telemedizin/article/886946/reaktionen-e-health-gesetz-
ueberzeugt-noch-nicht.html) voran gebracht werden. Der Entwurf des E-Health-
Gesetzes sieht zum einen Sanktionen gegen Gesellschafter der Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) vor, wenn gesetz-
liche Fristen nicht eingehalten werden. Zum anderen werden aber auch diverse
zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte eröffnet.

Drucksache 18/6788 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 

In der geplanten Neufassung von § 291a Absatz 5 SGB V sollen Ausnahmen von
der Zustimmungspflicht der Versicherten für den einzelnen Zugriff auf ihre Daten
eingeführt werden. So soll auf den geplanten Medikationsplan ohne technische
Zugriffsautorisierung der/des Versicherten durch Leistungserbringerinnen und
-erbringer zugegriffen werden können. Für den automatischen Onlineabgleich
von Stammdaten der Versicherten (VSD) sollen unter anderem

 „die Festlegung der übergreifenden Architektur der Telematikinfrastruktur
sowie Sicherheits- und Betriebskonzepte für den bundesweiten Wirkbetrieb,

 der Aufbau und Betrieb der zentralen Anteile der Telematikinfrastruktur, so-
weit sie für den Anwendungsfall benötigt werden,

 die Schaffung der Voraussetzungen für die Anbindung der Einrichtungen der
vertragsärztlichen Versorgung sowie der Fachdienste der Krankenkassen an
die Telematikinfrastruktur,

 die rechtzeitige Etablierung erforderlicher Zulassungsverfahren für die zent-
ral und dezentral betriebenen Komponenten und Dienste […],

 der erfolgreiche Nachweis der Eignung aller Maßnahmen und Verfahren in
realen Versorgungsumgebungen, insbesondere im Hinblick auf Funktionali-
tät, Sicherheit und Praktikabilität“

in Angriff genommen werden. Die Einführung des VSD sei daher auch „von stra-
tegischer Bedeutung“ (Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/5293, S. 27
und 42).

Nach über zehn Jahren Konzeption, Planung und Feldtests und Jahre nach der
Einführung der eGK sind also die elementaren Eigenschaften der TI immer noch
unklar. Im Rahmen der öffentlichen Sachverständigenanhörung im Gesundheits-
ausschuss des Deutschen Bundestages am 4. November 2015 verglich Dr. Silke
Lüder vom Bündnis „Stoppt-die-e-Card“ das Big-Data-Projekt mit einem Flug-
zeug, das man ohne Ziel und Landebahn gestartet hat.

Nach wie vor stehen die Sicherheitskonzepte nicht und gibt es insbesondere kei-
nen Nachweis, dass das ganze System selbst nur für die einfachste aller geplanten
Anwendungen, den VSD, überhaupt funktioniert sowie sicher und praktikabel ist.
Kai-Uwe Steffens vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisierte in seiner
Einlassung im Rahmen der öffentlichen Sachverständigenanhörung des Gesund-
heitsausschusses am 4. November 2015 die geplante Sicherheitsarchitektur und
erklärte solch eine Struktur im Jahr 3 nach Snowden schlicht als nicht mehr zeit-
gemäß.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen klassifiziert die
Bundesregierung als Telematik-Anwendungen?

2. Für welche Telematik-Anwendungen ist laut bestehendem oder mit dem
E-Health-Gesetz geplanten Recht

a) nur der Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), nicht aber der
Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich,

b) der Einsatz der TI, nicht aber der eGK erforderlich,

c) der Einsatz der TI und der eGK erforderlich,

d) weder der Einsatz der eGK noch der TI erforderlich?

3. Für welche Telematik-Anwendungen ist laut bestehendem oder mit dem
E-Health-Gesetz geplanten Recht

a) eine Datenspeicherung auf der eGK geplant oder gegeben,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6788

 

b) eine zusätzliche Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten auf ande-
ren als den Rechnern/Servern der Leistungserbringern geplant,

c) keine zusätzliche Datenspeicherung geplant,

d) der Ort der Datenspeicherung noch unklar?

4. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass gesetzlich vorgesehene
Anwendungen, die gemäß der gematik-Spezifikationen eine doppelte PIN-
Eingabe durch Versicherte und Leistungserbringer erfordern, mangels prak-
tikablem und sicherem Konzept nicht in der näheren Planung sind?

a) Wie sehen insbesondere das Konzept und der Zeitplan für das elektroni-
sche Rezept aus?

In welchen Feldtests wurde die Anwendung als sicher, praktikabel und
funktional bestätigt?

b) Wie sehen insbesondere das Konzept und der Zeitplan für die elektroni-
sche Patientenakte aus?

In welchen Feldtests wurde die Anwendung als sicher, praktikabel und
funktional bestätigt?

c) Wie sehen insbesondere das Konzept und der Zeitplan für die Prüfung der
Arzneimitteltherapiesicherheit aus?

5. Inwiefern gibt es ein beschlossenes, getestetes und umsetzbares Konzept für
die Architektur der TI?

6. Inwiefern gibt es ein beschlossenes, getestetes und umsetzbares Sicherheits-
konzept für die TI?

7. Gilt die TI nach Ansicht der Bundesregierung als „Kritische Infrastruktur“
im Sinne des § 2 Absatz 1 und 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Si-
cherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsgesetz), welche weiteren
IT-Infrastrukturen im Bereich der Gesundheitsversorgung werden von der
Bundesregierung ebenfalls als „Kritische Infrastruktur“ gewertet?

a) Wie viele Unternehmen werden daher voraussichtlich von einer entspre-
chenden Verordnung nach § 10 Absatz 1 IT-Sicherheitsgesetz erfasst
sein?

b) Wann ist mit einer entsprechenden Verordnung zu rechnen?

c) Welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Ver-
fügbarkeit der TI und der angeschlossenen IT-Infrastrukturen im Bereich
der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der §§ 7 bis 9 des IT-Sicher-
heitsgesetzes sind derzeit in welchem Stadium der Vorbereitung oder be-
reits abgeschlossen?

8. Welche Voraussetzungen für die Anbindung von Arztpraxen oder anderen
Leisungserbringerinnen und -erbringer an die TI fehlen bislang?

9. Was meint die Bundesregierung mit „zentralen Anteile[n] der Telematikinf-
rastruktur“ in ihrem Gesetzentwurf (Nummer 10 des Gesetzentwurfs, S. 42,
Bundestagsdrucksache 18/5293)?

10. Was ist unter dezentralen und was unter zentralen Komponenten der TI
zu verstehen (Nummer 10, § 291, Absatz 2b [neu], Bundestagsdrucksa-
che 18/5293)?

11. Wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung erste Teile der TI in Betrieb
genommen werden und welche Teile werden das sein?

 

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12. Für welche der konkreten Anwendungen, die mit dem E-Health-Gesetz for-
ciert werden sollen, ist eine PIN-Eingabe durch Versicherte erforderlich?

Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass beim Medikationsplan be-
reits eine erste Ausnahme von der PIN-Pflicht eingeführt werden soll?

13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Verschiebungen von ge-
planten Feldtests, und welche Auswirkungen hat dies auf die im E-Health-
Gesetz genannten Fristen (www.shz.de/schleswig-holstein/politik/peinliche-
panne-bei-der-elektronischen-gesundheitskarte-id10373731.html)?

14. Inwiefern kann die TI auch für Privatversicherte genutzt werden (bitte gege-
benenfalls mögliche Anwendungen auflisten)?

15. Inwiefern wurden und werden die privaten Krankenversicherungsunterneh-
men am Aufbau der TI beteiligt?

16. Inwiefern ist geplant, Nutzungsentgelte für IT-Unternehmen, Leistungser-
bringerinnen und -erbringer, Versicherungsunternehmen oder andere zu er-
heben, die nicht an den Kosten für den Aufbau der TI beteiligt wurden?

17. Inwiefern ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheits-
karte mbH (gematik) als Unternehmen anzusehen, und inwiefern arbeitet sie
gewinnorientiert?

18. Inwiefern übernimmt die gematik hoheitliche Aufgaben?

19. Inwiefern wurde die gematik öffentlich beliehen (bitte Rechtsgrundlage nen-
nen)?

20. Wer darf in Deutschland Gebühren erheben und wer nicht?

21. Inwiefern darf die gematik als GmbH Gebühren erheben?

22. Inwiefern ist geplant, die gematik zur Erhebung von Gebühren zu ermächti-
gen, und inwiefern ist dies heute bereits der Fall?

23. Inwiefern ist es rechtlich möglich, einen Gesellschafter einer GmbH allein
für die Tätigkeit der GmbH haftbar zu machen?

Inwiefern spielen dafür interne Arbeitsaufteilungen eine Rolle?

24. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Router für die TI, die soge-
nannten Konnektoren, ca. 2 000 Euro kosten sollen?

a) Wenn ja, warum kosten diese TI-Router das 10-fache von normalen Si-
cherheitsroutern?

b) Inwiefern werden hier nach Ansicht der Bundesregierung Versicherten-
gelder für die Industrieförderung missbraucht?

25. Wer soll nach Ansicht der Bundesregierung die Medikation beim geplanten
Medikationsmanagement gemäß Entwurf des E-Health-Gesetzes analysie-
ren, und was beinhaltet diese Analyse?

Inwiefern ist insbesondere intendiert und gesichert, dass

a) die Reichweite der Arzneimittelverordnung überprüft wird,

b) Arzneimittel-Interaktionen (Wechselwirkungen) überprüft werden,

c) der Medikationsplan durch andere als die verordnenden Ärztinnen und
Ärzte fachlich auf Verordnungsfehler oder Unstimmigkeiten überprüft
wird,

d) diejenigen, welche die vorgenannten Aufgaben übernehmen, dafür ent-
lohnt werden,

e) bei der Prüfung die Selbstmedikation einbezogen wird,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6788

 

f) Medikationsdaten aus anderen Arztpraxen, einem ambulant behandeln-
den Krankenhaus oder einer Apotheke, die nach Patientenwunsch einbe-
zogen werden sollen, auch tatsächlich übermittelt werden?

26. In welcher Beziehung steht der mit dem E-Health-Gesetz einzuführende Me-
dikationsplan und die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung der Erhöhung
der Arzneimitteltherapiesicherheit zueinander?

a) Inwiefern wurden diese verwandten Anwendungen funktional zusammen
konzipiert?

b) Inwiefern ist geplant und gewährleistet, dass die beiden Telematik-An-
wendungen miteinander korrespondieren?

27. Inwiefern hält es die Bundesregierung für wünschenswert, dass beim Medi-
kationsplan das tatsächlich eingenommene Präparat und nicht nur der Wirk-
stoff dokumentiert wird?

a) Inwiefern kann die Ärztin bzw. der Arzt, welche/r das Medikationsma-
nagement pflegt, wissen, ob die Apotheke ein verordnetes Präparat aus-
getauscht hat?

b) Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass
die tatsächlich angewendeten Arzneimittel dokumentiert werden?

c) Inwiefern sind etwa orale Arzneimittel mit besonderer Wirkstofffreiset-
zung (beispielsweise Retardtabletten) untereinander austauschbar, und in-
wiefern kann nach Kenntnis der Bundesregierung die konkrete Wirk-
stofffreifreisetzung für den Medikationsplan relevant sein?

28. Für wann ist mit der Verfügbarkeit sicherer elektronischer Übermittlungs-
möglichkeiten für Daten des Medikationsplans zu rechnen?

Wann werden auch etwa Apotheken diese Möglichkeit besitzen?

29. Warum soll die Einführung eines Medikationsplans auf Papier, ausgerechnet
durch das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen
im Gesundheitswesen“ geregelt werden?

30. Von wem soll die Aktualisierung der Daten des Medikationsplans nach
Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt werden können?

Inwiefern ist geplant, dass die Versicherten diese später selbst aktualisieren
können?

31. Wer haftet für die Richtigkeit und Aktualität des Medikationsplans, wenn
aufgrund fehlerhafter Daten etwa Arzneimittel falsch angewendet oder ver-
ordnet werden?

32. Warum sollen Patientenvertreterinnen und -vertreter nicht über die Ausge-
staltung des Medikationsmanagements mitentscheiden sondern nur Stellung
beziehen dürfen?

33. Welche Ansätze und Erfahrungen aus dem Modellprojekt ARMIN
(www.abda.de/themen/positionen-und-initiativen/armin/) sind in die Kon-
zeption des Medikationsplans eingeflossen oder sollen einfließen?

Welche Erfahrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
stärkeren Einbeziehung der Apotheken in das Medikationsmanagement, als
es das E-Health-Gesetz jetzt vorsieht, gemacht?

34. Welche Anreize sind für Ärztinnen und Ärzte, die selbst das Medikations-
management nicht durchführen sowie für Apotheken für die Übermittlung
von relevanten Daten (Arzneimittelverordnungen, Selbstmedikationskäufe,
Arzneimittelsubstitutionen etc.) geplant?

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35. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass vor dem Hintergrund
dieser Anreizstrukturen die Übermittlung der Daten an die entsprechende
(Haus-)Arztpraxis zuverlässig erfolgen wird?

36. Wo sollen später die Daten des geplanten elektronischen Medikationsmana-
gements gespeichert werden, wenn per eGK zugegriffen werden kann?

37. Inwiefern ist die telemedizinische Begutachtung von Röntgenaufnahmen nur
in der GKV geplant, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
derartige Anwendungen etwa in der Versorgung von Privatversicherten, im
Rahmen von Selbstzahlerleistungen oder bei Menschen, die nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz versorgt werden?

38. Welche Regionen in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung
medizinisch unterversorgt vor dem Hintergrund, dass die telemedizinische
Begutachtung von Röntgenaufnahmen laut Gesetzentwurf für die „Verbes-
serung der Versorgung der Versicherten, insbesondere in unterversorgten
Regionen“ gedacht ist?

39. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass telemedizinische An-
wendungen letztlich dazu beitragen könnten, den Anspruch, eine wohnort-
nahe Versorgung sicherzustellen, zu relativieren?

40. Inwiefern ist die TI Voraussetzung für die geplante konsiliarische Begutach-
tung von Röntgenaufnahmen?

41. Aus welchem Grund soll der Zusatz in § 291 Absatz 1 Nummer 7 [alt]
SGB V gestrichen werden?

Berlin, den 16. November 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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