Vom 11. November 2015
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6670
18. Wahlperiode 11.11.2015
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6164 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung
des Lebensmittelspezialitätengesetzes
A. Problem
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist in der
Europäischen Union (EU) das Recht der traditionellen Spezialitäten neu geregelt
worden. In ihr wurde zudem der Begriff „Bergerzeugnis“ als fakultative Quali-
tätsangabe geschaffen.
Die Umsetzung und Durchführung sind auf EU-Ebene durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) Nr. 664/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 668/2014 der Kommission jeweils neu geregelt worden.
Die Bedingungen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ wurden
durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2014 der Kommission ergänzt.
Das bestehende nationale Recht wird an diese Änderungen und Neufassungen des
EU-Rechts im Bereich der traditionellen Spezialitäten angepasst.
B. Lösung
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen keine neuen Kosten.
Über die schon bestehenden Kosten hinaus könnten durch die Einführung des
neuen Qualitätsbegriffs „Bergerzeugnis“ zusätzliche Überwachungskosten auf
die Länder zukommen.
Drucksache 18/6670 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Da das Regelungsvorhaben keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begrün-
det, unterliegt es nicht der „One in, one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Einführung des neuen Qualitätsbegriffs „Bergerzeugnis“ könnte zusätzliche
geringfügige Überwachungskosten der Länder begründen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6670
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6164 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
In Artikel 1 Nummer 5 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
,3. der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität“.ʻ
Berlin, den 11. November 2015
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
Alois Gerig
Vorsitzender
Alois Rainer
Berichterstatter
Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin
Karin Binder
Berichterstatterin
Markus Tressel
Berichterstatter
Drucksache 18/6670 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Alois Rainer, Elvira Drobinski-Weiß, Karin Binder und
Markus Tressel
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/6164 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federfüh-
renden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Qualitätsregelun-
gen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist in der Europäischen Union (EU) das Recht der traditionellen Spe-
zialitäten neu geregelt worden. Mit ihr wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006
über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und die Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-
gen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben und ersetzt.
Die Umsetzung und Durchführung ist auf EU-Ebene durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungs-
bezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf
bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften und
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 neu geregelt worden.
In die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das EU-Gütezeichen „garantiert traditionelle Spezialitäten“ ("g.t.S.")
übernommen worden. Es bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zu-
sammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Der
Produktionsprozess ist an kein Gebiet gebunden; entscheidend ist, dass dem traditionellen Rezept oder Herstel-
lungsverfahren gefolgt wird. Mit diesem Gütezeichen soll der Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Pro-
dukte gefördert werden. Bisher gibt es keine deutschen Produkte, die in dieser Kategorie Schutz genießen.
Zudem wurde in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Begriff „Bergerzeugnis“ als fakultative Qualitätsangabe
geschaffen, dessen Bedingungen für die Verwendung durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2014 vom
11. März 2014 der Kommission ergänzt wurden. Mit dieser freiwilligen Qualitätsangabe können Lebensmittel
gekennzeichnet werden, deren Rohstoffe und bei tierischen Erzeugnissen auch das Futter für die Nutztiere über-
wiegend aus der Bergregion stammen und - bei Verarbeitungserzeugnissen - auch die Verarbeitung grundsätzlich
in der Bergregion stattfindet.
Das bestehende nationale Recht wird an diese Änderungen und Neufassungen des EU-Rechts im Bereich der
traditionellen Spezialitäten und der fakultativen Qualitätsangaben angepasst.
Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfes soll insbesondere das Antrags- und Einspruchsverfahren sowie das Verbot der
widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens für die Bundesrepublik Deutschland geregelt werden. So
soll u.a. das Verfahren der Antragstellung auf Registrierung eines Namens als „g.t.S.“ wie im EU-Recht als An-
tragsverfahren bezeichnet werden. Zusätzlich wird die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) für die nationale Durchführung des Verfahrens auf Löschung von eingetragenen Spezifikatio-
nen ausdrücklich festgelegt. In einem neuen Absatz 3 wird geregelt, dass Einsprüche innerhalb einer Zwei-Mo-
natsfrist ab Veröffentlichung des Antrags im EU-Amtsblatt bei der BLE einzulegen sind. Zudem wird eine aus-
drückliche Verbotsnorm zum Schutz der eingetragenen „g.t.S.“-Bezeichnungen in das Gesetz aufgenommen. Fer-
ner wird ein neuer Bußgeldtatbestand für den Fall geschaffen, dass ein Hersteller vor der erstmaligen Vermarktung
einer garantiert traditionellen Spezialität diese nicht auf die Einhaltung der Produktspezifikation hat kontrollieren
lassen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6670
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 75. Sitzung am 11. November 2015 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6164 in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(10)345) anzunehmen.
IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 30. Sitzung am 23. September 2015 in
seiner gutachtlichen Stellungnahme – Ausschussdrucksache 18(10)280 – im Rahmen seines Auftrags zur Über-
prüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nach-
haltigkeitsstrategie mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung
des Lebensmittelspezialitätengesetzes“ befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzent-
wurfes gegeben ist. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der „Management-
regel (8) (Landwirtschaft produktiv, nachhaltig, umweltverträglich - und artgerechte Tierhaltung)“. Der Parla-
mentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist darauf hin, dass folgende Aussage zur Nachhaltigkeit in
der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen wurde: „Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedan-
ken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.“ Dem-
zufolge ist für ihn die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung erfolgt. Auch wenn laut des Parlamentarischen
Beirates für nachhaltige Entwicklung kein direkter Bezug zu den Managementregeln der nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie hergestellt wurde, hat er auf eine Prüfbitte verzichtet.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
1. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/6164 in seiner 44. Sitzung am 11. November 2015 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(10)345 ein.
2. Abstimmungsergebnisse
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)345 anzunehmen. Der Ausschuss für Ernährung und
Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 18/6164 in geänderter Fassung anzunehmen.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes erläutert.
Zu Artikel 1 Nummer 5
Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Fehlers, der eine nicht korrekte Bezeichnung des ge-
schützten Begriffes darstellt.
Berlin, den 11. November 2015
Alois Rainer
Berichterstatter
Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin
Karin Binder
Berichterstatterin
Markus Tressel
Berichterstatter
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