BT-Drucksache 18/6666

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6449 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 11. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6666
18. Wahlperiode 11.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6449 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 28. März 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Das Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen ersetzt das Abkommen vom 10. Juni 1985 (BGBl. 1986 II
S. 446, 447, 731).

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch Doppelbesteue-
rungsabkommen wie das vorliegende sollen derartige steuerliche Hindernisse zur
Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abgebaut werden. Im Ver-
gleich zum bisherigen Abkommen aus dem Jahr 1985 beinhaltet das Abkommen
vom 28. März 2014 nicht nur die dafür erforderlichen Regelungen, sondern ent-
hält Anpassungen an die aktuelle internationale und die deutsche Abkommenspo-
litik. Es lehnt sich an das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung an.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Ab-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens vom
28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
geschaffen werden.

Drucksache 18/6666 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch das neue Abkommen ergeben sich für die öffentlichen Haushalte Steuer-
mehreinnahmen, die eine Größenordnung von rund 100 Millionen Euro erreichen
könnten. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist insbesondere der Wegfall der
Anrechnung nicht gezahlter, fiktiver chinesischer Quellensteuern auf Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren. Die finanziellen Auswirkungen der übrigen Ände-
rungen durch das neue Abkommen führen nur zu geringfügigen Auswirkungen
auf das deutsche Steueraufkommen.
Mithilfe der durch das Abkommen ermöglichten Ausweitung des Informations-
austauschs auf Steuern jeder Art werden künftig Steuerausfälle verhindert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand. Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwen-
dungsbereich der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch (Artikel 26) im
Verhältnis zur Volksrepublik China. Insoweit werden durch das Abkommen
Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels be-
lastbarer Daten allerdings nicht möglich. Da der Kreis der Betroffenen jedoch ge-
ring sein dürfte, ist für die Verwaltung mit nicht messbaren Auswirkungen zu
rechnen. Daneben ergeben sich ebenfalls nicht messbare Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Hinblick auf die Verfahrensregelungen
zum Quellensteuerabzug nach Artikel 28 Absatz 4.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von
dem Gesetz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6666
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6449 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 11. November 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende
Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 18/6666 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6449 in seiner 133. Sitzung am 5. Novem-
ber 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen ersetzt das Abkommen vom 10. Juni 1985 (BGBl. 1986 II S. 446, 447, 731).

Das bisherige Abkommen wird damit durch einen modernen, internationalen Standards besser entsprechenden
Vertrag abgelöst. Das revidierte Abkommen ist an das OECD- Musterabkommen angelehnt. Insbesondere enthält
es die aktuellen Grundlagen für einen umfassenden steuerlichen Informationsaustausch entsprechend dem OECD-
Musterabkommen 2005.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkom-
mens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Arti-
kel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten
und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel
24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammen-
arbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkom-
mens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie
die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung am 11. Novem-
ber 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf auf Drucksachsache 18/6449 anzuneh-
men.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 33. Sitzung am 4. November 2015
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz nicht gegeben ist.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6449 in seiner 60. Sitzung am 11. November 2015
erstmalig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6449 anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erinnerten daran, dass vor 30 Jahren mit China das letzte
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen worden sei. Die damals unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungs-
hilfe aufgenommen steuerlichen Vergünstigungen hätten aufgrund der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung
Chinas mittlerweile ihre Bedeutung verloren und würden mit dem neuen Abkommen daher korrigiert. Insofern
würden die Koalitionsfraktionen es begrüßen, dass mit diesem wichtigen wirtschaftlichen Partner ein in weiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6666
Teilen auf dem aktuellen OECD-Musterabkommen basierendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen
werden konnte.

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass trotz des umfangreichen Informationsaustausches keine Kompro-
misse in der Frage einer in China drohenden Todesstrafe für Steuerpflichtige gemacht und dazu umfangreiche
Datenschutzregeln in das Abkommen aufgenommen worden seien.

Wünschenswert wäre es gewesen, wenn das Abkommen bereits zum 1. Januar 2016 hätte in Kraft treten können,
und nicht erst ein Jahr später. Denn für Deutschland sei mit prognostizierten Steuermehreinnahmen von 100 Mil-
lionen Euro pro Jahr durch das Abkommen zu rechnen.

Auch die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die im Abkommen enthaltene Datenschutzklausel im Hinblick darauf,
dass China strafrechtlich die Todesstrafe kenne.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte aber, dass die Bundesregierung im Rahmen solcher Verhandlungen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung immer noch die Freistellungsmethode anwende. Demgegenüber würde China im
Rahmen des Abkommens auf die vorzuziehende Anrechnungsmethode abstellen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, dass es mit dem vorliegenden Abkommen zum ersten
Mal gelungen sei, China in den Rahmen der OECD-Musterabkommen einzubinden und gleichzeitig eine Verein-
barung darüber zu erzielen, dass die fiktive Anrechnung nicht gezahlter chinesischer Steuern künftig entfallen
solle. Dies werde zu Steuermehreinnahmen auf deutscher Seite führen.

Trotz einiger Bedenken der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN etwa hinsichtlich der Anwendung der Frei-
stellungsmethode sei das Abkommen mit China insgesamt positiv zu bewerten.

Berlin, den 11. November 2015

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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