BT-Drucksache 18/6463

Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen von Waffenexporten nach Mexiko

Vom 20. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6463
18. Wahlperiode 20.10.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Eva Bulling-Schröter,

Annette Groth, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Niema Movassat,

Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen von
Waffenexporten nach Mexiko

Im gerade erschienenen Buch „Netzwerk des Todes“ von Jürgen Grässlin, Daniel
Harrich und Danuta Harrich-Zandberg sind verschiedene Dokumente aus dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) zitiert oder in Kopie enthalten. Demnach wurden zumindest in einem
Fall von Kriegswaffenexporten nach Mexiko eine zeitlich befristete und räumlich
eingeschränkte Endverbleibserklärung vorgelegt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche rechtliche Gültigkeit haben Endverbleibserklärungen (EVE) für
Rüstungsgüter, die zeitlich befristet sind?

2. Darf ein Land, das eine zeitlich befristete Endverbleibserklärung vorgelegt
hat und für das auf dieser Basis ein Rüstungsexport genehmigt wurde, nach
Ablauf der erklärten Frist das Rüstungsgut ohne Reexportgenehmigung wei-
ter exportieren?

3. Stellt eine Genehmigung auf der Basis einer befristeten EVE eine faktische
Duldung der Waffenweitergabe durch die Bundesregierung nach Ablauf der
Frist dar?

4. Da die EVE integraler Bestandteil einer Genehmigung für Rüstungsexporte
ist, erlischt mit dem Ende der Gültigkeit einer befristeten EVE nicht auch die
Rüstungsexportgenehmigung?

5. Sind im Falle der Kriegswaffenexporte nach Mexiko durch das Unternehmen
Heckler & Koch in den Jahren seit 2004 jemals Exportgenehmigungen erteilt
worden, die auf EVE beruhen, die mit einer zeitlichen Befristung versehen
waren?

6. Basierte eine abschließend erteilte Rüstungsexportgenehmigung auf der im
Buch „Netzwerk des Todes“ (Seite 148/149) abgelichteten EVE mit dem
Vermerk „Endverbleibsschreiben ist gültig bis zum 10. Dezember 2005“, o-
der wurde vor einer abschließenden Genehmigung noch eine unbefristete
EVE vorgelegt (bitte als Anlage zu der Antwort auf diese Kleine Anfrage
alle Versionen der EVEs für Kleinwaffenexporte nach Mexiko in den Jah-
ren 2004 bis 2008 zur Verfügung zu stellen)?

Drucksache 18/6463 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

7. Ist nach der rechtlichen Bewertung der Bundesregierung die im Buch „Netz-
werk des Todes“ auf Seite 148 f. abgelichtete EVE für ganz Mexiko gültig,
da im einleitenden Satz nur der Reexport in andere Länder ausgeschlossen
wird, oder bezieht sich nach der rechtlichen Bewertung der Bundesregierung
die EVE auch auf die einzelnen Bundesstaaten, die in dem Schreiben ja nur
als „Empfänger“, nicht aber als ausschließliche Endempfänger bezeichnet
sind?

8. Sind der Bundesregierung andere Fälle bekannt, in denen Empfängerländer
zeitlich befristete EVE vorgelegt haben?

9. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Mexiko durch
andere Unternehmen in den Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten
EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt?

10. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Indien in den
Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder räumlich
begrenzt?

11. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Indonesien in
den Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder
räumlich begrenzt?

12. Bei welchen Genehmigungen für Kleinwaffenexporte nach Brasilien, Chile,
Indonesien, Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und die Vereinigten
Arabischen Emirate im Jahr 2014 sowie für Kleinwaffenexporte nach Jorda-
nien und die Vereinigten Arabischen Emirate im Jahr 2015 waren die vorge-
legten EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt?

13. Wurden im Jahr 2014 andere Kriegswaffenexporte in Drittstaaten geneh-
migt, bei denen eine vorgelegte EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt war
(falls erforderlich, bitte händische Auswertung der Unterlagen)?

14. Ist es richtig, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) in den Jahren 2004 bis 2010 (zum Beispiel in den Emails vom
21. April oder 18. Mai 2010) Heckler & Koch aufgefordert hat, unbefristete
EVE vorzulegen (wenn ja, bitte die Dokumente als Anlage zur Antwort zur
Verfügung stellen)?

15. In welchen anderen Fällen seit dem Jahr 2004 haben das BMWi bzw. das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Rüstungsunterneh-
men aufgefordert, unbefristete EVE vorzulegen?

16. Seit wann akzeptiert das BMWi (bzw. das BAFA) keine befristeten EVE
mehr?

Gibt es davon Ausnahmen?

17. Gab es vor dem 2. September 2005 eine Kommunikation seitens der Bundes-
regierung mit der Firma Heckler & Koch, in der dem Unternehmen übermit-
telt wurde, dass Exportgenehmigungen für Oaxaca, Guerrero, Chiapas und
Chihuahua problematisch oder ausgeschlossen sein könnten (vgl. Seite 157
im Buch „Netzwerk des Todes“)?

18. Haben Beamte aus dem BMWi und dem BAFA, dem Auswärtigen Amt
und/oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit Bezug auf Kleinwaf-
fenexporte nach Mexiko intern schriftlich darüber kommuniziert, dass in den
EVE „lediglich die Namen der Bundesstaaten ausgetauscht wurden, und
zwar nur auf dem Papier“ (vgl. Seite 186 im Buch „Netzwerk des Todes“;
sofern dies zutrifft, bitte die Dokumente als Anlage zur Antwort beifügen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6463

19. Gibt es bis heute die Möglichkeit, dass Unternehmen (und/oder Empfänger)
für Rüstungsexporte räumlich eingeschränkte (auf einzelne Provinzen, Bun-
desstaaten, Einsatzgebiete o. Ä.) EVE vorlegen?

Oder wann, durch wen und wie wurde diese Möglichkeit mittlerweile ausge-
schlossen (bitte die entsprechenden Verordnungen, Anordnungen, Anwei-
sungen, Memos o. Ä. beifügen)?

20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der offenbar erfolgte Aus-
tausch einzelner Bundesstaaten in vorgelegten EVE die Zuverlässigkeit der
vorlegenden Firma in Frage stellt?

21. Warum darf das Unternehmen Heckler & Koch trotz der im Buch „Netzwerk
des Todes“ dokumentierten Ungereimtheiten um zeitlich und räumlich ein-
geschränkte EVE weiterhin Rüstungsgüter exportieren, während das Unter-
nehmen Sig Sauer in einem ähnlichen Fall mit einem kompletten Exportver-
bot belegt wurde (www.sueddeutsche.de vom 13. Juli 2014 „Ausfuhrstopp
für Waffenexporteur Sig Sauer“)?

22. Gedenkt die Bundesregierung, das Exportverbot von Heckler & Koch künf-
tig nicht nur auf Mexiko (REPORT MAINZ vom 13. Dezember 2010) zu
beschränken, sondern auf die ganze Welt auszuweiten?

Berlin, den 20. Oktober 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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