BT-Drucksache 18/6369

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/5579 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Dezember 2014 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6157 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Mai 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6158 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Vom 14. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6369
18. Wahlperiode 14.10.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/5579 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 3. Dezember 2014
zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6157 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 7. Mai 2015
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jersey
über die Zusammenarbeit in Steuersachen
und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften

Drucksache 18/6369 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6158 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015
zum Abkommen vom 21. Juli 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

A. Problem

Die doppelte Besteuerung von Einkünften stellt bei internationaler wirtschaftli-
cher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar und
ist daher zu vermeiden. Die steuerlichen Rahmenbedingungen bilden bei grenz-
überschreitenden Tätigkeiten regelmäßig eine wichtige Grundlage für gegenwär-
tige und zukünftige Investitionen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Rahmen ihres Programms zur Ein-
dämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs hierzu einen Standard entwickelt.
Dieser wurde in das OECD-Musterabkommen 2005 übernommen. Die letzte
Überarbeitung des OECD-Musterabkommens erfolgte am 15. Juli 2014.

Die Bundesrepublik Deutschland schließt und aktualisiert auf Grundlage des
OECD-Musterabkommens Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
mit anderen Staaten.

Im Verhältnis zu Irland besteht Anpassungsbedarf bei der Abgrenzung der einer
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne sowie bei der Territorialklausel in Bezug
auf die Bundesrepublik Deutschland sowie Aktualisierungsbedarf bei den irischen
Steuerarten.

Das bisher geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey vom 4. Juli 2008
ist seit dem 29. August 2014 außer Kraft. Jersey ist an Deutschland mit dem
Wunsch herangetreten, das DBA zu verlängern.

Im Verhältnis zu Frankreich soll die Abkommenslage den gegenwärtigen wirt-
schaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten angepasst werden. Darüber
hinaus bedarf es eines Fiskalausgleichs in Bezug auf die Grenzgängerregelung
und die Rentenbesteuerung muss neu geregelt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6369

B. Lösung

Zu Buchstabe a
Das Änderungsprotokoll vom 3. Dezember 2014 enthält die dafür erforderlichen
Regelungen. Es vollzieht insbesondere hinsichtlich der Besteuerung von Unter-
nehmensgewinnen die Aktualisierung des OECD Musterabkommens 2010 nach.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ra-
tifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlan-
gen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5579 in unveränderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b
Das Abkommen vom 7. Mai 2015 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abkom-
men und enthält die für den Anschluss an das bisher geltende Abkommen erfor-
derlichen Regelungen.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für das Inkrafttre-
ten erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6157 in unveränderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe c

Das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 enthält die dafür erforderlichen Rege-
lungen. Es orientiert sich an dem OECD-Musterabkommen und seinem Kommen-
tar.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Zusatzabkommen die für die Rati-
fikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6158 in unveränderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanzi-
ellen Auswirkungen zu rechnen.

Zu Buchstabe b

Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanzi-
ellen Auswirkungen zu rechnen.

Drucksache 18/6369 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe c

Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanzi-
ellen Auswirkungen zu rechnen. Steuermindereinnahmen dürften durch Steuer-
mehreinnahmen beziehungsweise durch Einnahmen aus den Fiskalausgleichen
weitgehend ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen und damit auch durch
Abkommen, die ein Doppelbesteuerungsabkommen ändern, kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht
bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander ab-
grenzen. Allerdings entsteht bei Buchstabe c vor allem mit der Einführung der
beiden Fiskalausgleiche ein geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung,
die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsauf-
wand für Bürgerinnen und Bürger.

Zu Buchstabe b

Das Gesetz hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
Zu Buchstabe c

Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand kann für einige Bürgerinnen und Bürger
dadurch entstehen, dass durch die Neuregelung des Besteuerungsrechts bei Al-
terseinkünften unbeschränkt Steuerpflichtige künftig für die aus Frankreich bezo-
genen Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine Steuererklärung in
Deutschland abzugeben haben. Der sich daraus ergebende Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger ist jedoch nicht bezifferbar.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand.

Zu Buchstabe b

Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand.

Zu Buchstabe c

Durch das Zusatzabkommen entstehen für die Wirtschaft keine messbaren Aus-
wirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6369
Zwar haben die Unternehmen künftig die elektronischen Lohnsteuerbescheini-
gungen der bei ihnen beschäftigten Grenzgänger mit dem Kennbuchstaben FR
und der Kennziffer für das Bundesland zu kennzeichnen, in dem die Grenzgänger
im jeweiligen Veranlagungszeitraum tätig waren. Insoweit entstehen den Unter-
nehmen in geringem Umfang nicht messbare Bürokratiekosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Für die Verwaltung entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan erwirtschaftet werden.

Zu Buchstabe b
Für die Verwaltung entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan erwirtschaftet werden.

Zu Buchstabe c

Mit dem Zusatzabkommen werden die im bestehenden Abkommen enthaltenen
Verfahrensregelungen zur gegenseitigen Beitreibungshilfe (Artikel XIV) und zur
Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren (Artikel XVI) entspre-
chend dem OECD-Standard aktualisiert. Insoweit werden durch das Zusatzab-
kommen Pflichten für die Verwaltung erweitert beziehungsweise neu eingeführt.
Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich. Da der Kreis
der Betroffenen jedoch sehr gering sein dürfte, ist für die Verwaltung mit nicht
messbaren Auswirkungen zu rechnen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Vertragsgesetz in Bezug auf die
Abwicklung der Fiskalausgleiche ab dem Jahr 2017 für die Verwaltung auf Bun-
desebene ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 6 000 Euro, ab dem Jahr 2018
in Höhe von etwa 3 000 Euro.

In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand.
Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar. Sachkosten für den
Einsatz oder die Entwicklung von IT-Verfahren werden voraussichtlich nicht an-
fallen. Der Mehrbedarf soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan erwirt-
schaftet werden.
F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
diese Gesetzentwürfe keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
von den Gesetzen nicht zu erwarten.

Drucksache 18/6369 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5579 unverändert anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6157 unverändert anzunehmen;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6158 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 14. Oktober 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6369
Bericht des Abgeordneten Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5579 in seiner 124. Sitzung am 24. Septem-
ber 2015 dem Finanzausschuss zur Beratung überwiesen.

Zu Buchstaben b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6157 in seiner 127. Sitzung am 1. Oktober
2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6158 in seiner 127. Sitzung am 1. Oktober 2015
dem Finanzausschuss zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Im Verhältnis zu Irland erfolgt die Abgrenzung der einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne bisher auf
Grundlage von Artikel 7 in der Fassung 2008 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD-Musterabkommen). Die international entwickelten Leitsätze zur Anwendung
des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Gewinne zwischen einer Betriebs-
stätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, wie sie in Artikel 7 des OECD-Musterabkommens und dessen
Musterkommentierung in der vom Rat der OECD am 22. Juli 2010 verabschiedeten und veröffentlichten Fassung
enthalten sind, sieht das geltende Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1042, 1043) bisher nicht vor. Zugleich wird mit
dem Änderungsprotokoll die Gelegenheit genutzt, die Territorialklausel in Bezug auf die Bundesrepublik
Deutschland an die gegenwärtige Vertragsstaatendefinition im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen anzu-
passen sowie die irischen Steuerarten zu aktualisieren. Darüber hinaus wird dem sich aus einzelnen Formulierun-
gen und Verweisen des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ergebenden redaktionellen Änderungsbe-
darf durch entsprechende Korrekturen des Wortlauts nachgekommen.

Das Änderungsprotokoll vom 3. Dezember 2014 enthält die dafür erforderlichen Regelungen. Es vollzieht insbe-
sondere hinsichtlich der Besteuerung von Unternehmensgewinnen die Aktualisierung des OECD-Musterabkom-
mens 2010 nach. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation er-
forderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Zu Buchstabe b

Das bisher geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Jersey vom 4. Juli 2008 (BGBl. 2009 II S. 589,
590) ist seit dem 29. August 2014 außer Kraft. Jersey ist an Deutschland mit dem Wunsch herangetreten, das
DBA zu verlängern. Eine rechtswirksame Anwendung einer Verlängerungsvereinbarung zu dem Abkommen vom
4. Juli 2008 war aufgrund der Notwendigkeit eines inländischen parlamentarischen Zustimmungsverfahrens bei-
der Vertragsparteien bis zum Auslaufen des Abkommens nicht möglich. Aus diesem Grund wurde mit Jersey ein
neues, allerdings mit dem bisherigen Abkommen inhaltsgleiches Anschlussabkommen vereinbart. Es wird zur

Drucksache 18/6369 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Vermeidung eines abkommenslosen Zeitraumes unmittelbar ab dem Tag nach dem Tag des Auslaufens des bis-
herigen Abkommens anzuwenden sein.

Das Abkommen enthält Regelungen in Bezug auf Ruhegehälter und Renten, in Bezug auf verbundene Unterneh-
men sowie in Bezug auf Zahlungen an Studenten, Praktikanten oder Auszubildende. Darüber hinausgehende Re-
gelungen sind aus deutscher Sicht aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Beziehungen zu Jersey nach wie
vor nicht erforderlich. Die Verhandlungen erfolgten im schriftlichen Verfahren und konnten durch die Paraphie-
rung des Abkommens am 22. Oktober 2014 abgeschlossen werden.
Das Abkommen vom 7. Mai 2015 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abkommen und enthält die für den An-
schluss an das bisher geltende Abkommen erforderlichen Regelungen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll
das Abkommen die für das Inkrafttreten erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Da es im Hinblick auf das sehr beschränkte Abkommen mit Jersey sehr wahrscheinlich keinen Fall geben wird,
der einen Steuerzahler mit Abkommen schlechter stellt als ohne Abkommen, ist die Gefahr eines Verstoßes gegen
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gering. Als zusätzliche Sicherung gegen ein verfassungsmäßiges
„Restrisiko“ enthält das Vertragsgesetz eine Meistbegünstigungsklausel. Danach unterliegen Steuerpflichtige in-
nerhalb des Rückwirkungszeitraumes immer der für sie günstigeren Rechtsfolge – sei es nach DBA oder nach
innerstaatlichem Recht der jeweiligen Vertragspartei.
Zu Buchstabe c

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung grundsätzlich ein erhebliches Hin-
dernis für Handel und Investitionen dar. Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik reichen bis in das Jahr 1959 zurück. Mit dem Zusatzabkommen
vom 31. März 2015 wird das bestehende Abkommen vom 21. Juli 1959 zur Vermeidung der Doppel besteuerun-
gen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in seiner geltenden Fassung geändert. Durch das vorlie-
gende Zusatzabkommen soll das Abkommen an die gegenwärtigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen bei-
den Staaten angepasst werden. Darüber hinaus wird ein Fiskalausgleich in Bezug auf die im Abkommen enthal-
tene Grenzgängerregelung eingeführt und die Rentenbesteuerung neu geregelt.

Die im Abkommen enthaltene Grenzgängerregelung führt aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der französi-
schen und der deutschen Grenzgänger zu einem fiskalischen Ungleichgewicht. Mit dem im Zusatzabkommen
hierfür vereinbarten Fiskalausgleich wird dieses ausgeglichen.
Darüber hinaus wurde auch die von Frankreich gewünschte Neuregelung der Rentenbesteuerung mit einem Fis-
kalausgleich verbunden, da Deutschland insoweit von seiner generellen Abkommenspolitik, die nachgelagerte
Besteuerung von Alterseinkünften auch international durchzusetzen, abweicht. Frankreich hat sich auch hier ver-
pflichtet, die aus der Neuregelung für Deutschland per Saldo entstehenden Steuermindereinnahmen durch Aus-
gleichszahlungen zu kompensieren.
Das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 enthält die dafür erforderlichen Regelungen. Es orientiert sich an dem
OECD-Musterabkommen und seinem Kommentar. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Zusatzabkom-
men die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 29. Sitzung am 1. Juli 2015 mit
dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
nicht gegeben ist.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6157 in seiner 71.
Sitzung am 14. Oktober 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Annahme.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6369
Zu den Buchstaben b und c

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 10. September 2015 mit den Gesetz-
entwürfen gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz der Gesetzentwürfe nicht gege-
ben ist.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat die drei Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 18/5579, 18/6157 und 18/6158 in seiner
56. Sitzung am 14. Oktober 2015 erstmalig und abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/5579.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 18/6157.

Zu Buchstabe c

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6158.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass die Bundesregierung die Dynamik bei den
Doppelbesteuerungsabkommen beibehalte, und der Finanzausschuss auch in dieser Legislaturperiode viele Dop-
pelbesteuerungsabkommen beraten würde. Es sei daher zu begrüßen, dass auch bei den vorliegenden Abkommen
im Wesentlichen aktuelle OECD-Standards hätten umgesetzt werden können.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland nicht
nachvollziehbar sei, warum der neuformulierte Artikel 7 im Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland Ge-
winnverschiebungen wirksamer verhindere als die bisher geltende Regelung. Der bisherige Absatz 4 des Artikels
7, der ersatzlos gestrichen werden solle, ermögliche unter gewissen Bedingungen, den Gewinn einer Betriebsstätte
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens zu ermitteln. Unter Anwendung dieses Ansatzes würde
zum Beispiel das Unternehmen Apple Inc. in Deutschland auf der Grundlage seiner hierzulande erzielten Gewinne
besteuert werden können. Durch Streichung des Absatzes 4 entfalle diese Möglichkeit künftig.

Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey unterstrich die Fraktion DIE LINKE., dass Jersey von einschlä-
gigen Beratungsfirmen als Offshore-Finanzzentrum und Steueroase erachtet werde. Die Kanalinsel locke gezielt
Höchstverdienende durch niedrige Einkommensbesteuerung und Unternehmen durch Nichtbesteuerung an. Ihre
Bedeutung für die internationale Geldwäsche und Steuerhinterziehung habe sich zuletzt Anfang dieses Jahres im
Rahmen des HSBC-Skandals gezeigt. Dadurch sei publik geworden, dass diese britische Bank Beihilfe zu Geld-
wäsche und Steuerhinterziehung geleistet habe. In der Folge unter Druck durch die britischen Behörden geraten,
habe die Bank auf Jersey die Konten von nicht-einheimischen Kundinnen und Kunden geschlossen.

Vor diesem Hintergrund sei der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Jersey nicht zu rechtferti-
gen. Das gelte umso mehr, da das vorliegende Abkommen ausschließlich die Vermeidung von Doppelbesteuerung
regle. Es enthalte keine Regelung zum Informationsaustausch. Das Abkommen umfasse zwar nur einige Ein-
künfte, aber es enthalte eine hochkritische Regelung zur Gewinnaufteilung bei verbundenen Unternehmen. Dar-
über hinaus werde das Vorhandensein von Doppelbesteuerungsabkommen offensiv als Standortvorteil von Jersey

Drucksache 18/6369 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
genutzt. Das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen mit Jersey stelle damit aus Sicht der Fraktion DIE
LINKE. die Unterstützung einer Steueroase dar.

Hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich begrüßte die Fraktion DIE LINKE. die Neure-
gelung des Besteuerungsrechts bei Rentenzahlungen. Für viele ehemalige Grenzgänger aus Frankreich werde da-
mit eine steuerliche Diskriminierung beseitigt. Für deren aus der Tätigkeit hierzulande resultierenden deutschen
Rentenzahlungen habe bislang eine Doppelbesteuerung nicht in jedem Fall vermieden werden können. Allerdings
werde im Zusatzabkommen zugleich bekräftigt, dass Deutschland weiterhin eine Doppelbesteuerung grundsätz-
lich durch die Freistellungsmethode vermeide. Die Fraktion DIE LINKE. fordere hier eine Umstellung auf die
Anrechnungsmethode, so wie es auch von Frankreich praktiziert werde.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens
mit Irland die Abkehr von der bisherigen Strategie, die Besteuerung von Unternehmensgewinnen international
nach der Gewinnaufteilungsregelung vorzunehmen. Im Vergleich zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsat-
zes biete die Gewinnaufteilungsregelung weniger Gestaltungsmöglichkeiten. Eine Beibehaltung der Gewinnauf-
teilungsregelung hätte eine wichtige Signalwirkung auch in Bezug auf andere Länder gehabt. Auch der Verweis
auf die entsprechende Umsetzung des OECD-Musterabkommen 2010 überzeuge die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN nicht, da in Doppelbesteuerungsabkommen oftmals in irgendeiner Art und Weise vom
OECD-Musterabkommen abgewichen würde.

Berlin, den 14. Oktober 2015

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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