BT-Drucksache 18/6363

Anerkennung von Kriegsdienstverweigerungen erleichtern

Vom 14. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6363

18. Wahlperiode 14.10.2015

Antrag

der Abgeordneten Katrin Kunert, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken,

Christine Buchholz, Sevim Daǧdelen, Dr. Diether Dehm, Annette Groth,
Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Jan Korte, Michael

Leutert, Stefan Liebich, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau,

Azize Tank, Frank Tempel, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Halina

Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Anerkennung von Kriegsdienstverweigerungen erleichtern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht bleibt das Recht für jede und
jeden bestehen, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß
Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern. Dieses Recht lässt sich
auch aus Artikel 18 (Gewissens-, Gedanken- und Religionsfreiheit) des Inter-
nationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) ablei-
ten. Die näheren Bestimmungen sind in der Bundesrepublik Deutschland durch
das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) geregelt.

2. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensentscheidung gegen den Kriegs-
dienst an der Waffe wird nach dem KDVG ausschließlich auf begründeten An-
trag gewährt und nur dann, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller ein
konkretes „Rechtsschutzbedürfnis“ nachweisen können. Das ist der Fall, wenn
eine betreffende Person gegen ihren Willen aufgrund einer rechtlichen Grund-
lage zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden kann.

3. Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienst-
verweigerer ist schriftlich oder zur Niederschrift bei den Karrierecentern der
Bundeswehr zu stellen, die die Aufgaben der am 30. November 2012 aufgelös-
ten Kreiswehrersatzämter übernommen haben. Die Anträge müssen von den
Karrierecentern spätestens vier Wochen nach Eingang an das Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weitergeleitet werden,
das über die Berechtigung, den Kriegsdienst an der Waffe zu verweigern, ent-
scheidet.

4. Für viele Soldatinnen und Soldaten stellt der veränderte Auftrag der Bundes-
wehr, bei Auslandseinsätzen in Krisen- und Konfliktgebieten an Kampf- und
Gefechtssituationen teilnehmen zu müssen, den ausschlaggebenden Grund dar,
den Kriegsdienst zu verweigern. Das persönliche Risiko, töten zu müssen oder
selbst getötet zu werden, wird in der Einsatzrealität oft erstmalig erfahrbar. Sol-
che persönlichen Schlüsselerlebnisse können dazu führen, dass sich die Einstel-
lung der Soldatinnen und Soldaten zum Kriegsdienst an der Waffe schlagartig
ändern kann.

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Drucksache 18/6363 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5. In anderen Fällen geht der Bereitschaft von Soldatinnen und Soldaten, den
Kriegsdienst zu verweigern, in der Regel ein längerer Prozess des kognitiven
Bewusstwerdens und der Bewusstseinsumkehr voraus. Aus den gesinnungs-
ethisch und moralisch veränderten Verhaltensmotiven kann im Fall einer
Kriegsdienstteilnahme eine schwere Gewissensnot für die betreffende Person
erwachsen. Für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Angaben der KDV-
Antragstellerinnen und -Antragsteller steht jedoch kein wissenschaftlich abge-
sichertes, standardisiertes Überprüfungsverfahren zur Verfügung. Die Aner-
kennung einer Kriegsdienstverweigerung ist allein von der subjektiven Beur-
teilungsfähigkeit und Entscheidungsgewalt der zuständigen Personen im
BAFzA abhängig, die die Anträge bearbeiten.

6. Die Anerkennungspraxis des BAFzA ist durch ein restriktives Vorgehen ge-
kennzeichnet. Das betrifft die in etlichen Fällen langen Bearbeitungszeiten und
unzureichende Personalausstattung. Bislang stehen hierfür im BAFzA lediglich
vier Beschäftigte zur Verfügung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2356). Zudem
sind die Anerkennungsquoten trotz häufig beigebrachter positiver Unterstüt-
zungserklärungen von Militärgeistlichen und Seelsorgern rückläufig. Da im
Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr der Bedarf an kriegsdienstwilligen
Soldatinnen und Soldaten weiter zunimmt, ist zu befürchten, dass die Anerken-
nung von Kriegsdienstverweigerungen in der Praxis zukünftig noch schwieri-
ger wird, um die Durchhaltefähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen
nicht zu beeinträchtigen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

noch in der 18. Wahlperiode einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kriegsdienst-
verweigerungsgesetzes vorzulegen, in dem die bislang geltende Begründungspflicht
nach § 2 Absatz 2 für die Antragstellerinnen und Antragsteller entfällt. Stattdessen
soll künftig die einfache Willenserklärung in Schriftform oder zur Niederschrift ge-
nügen, den Kriegsdienst aus Gewissengründen zu verweigern.

Berlin, den 14. Oktober 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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