BT-Drucksache 18/618

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/187, 18/604 - Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Vom 19. Februar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/618
18. Wahlperiode 19.02.2014

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Drucksachen 18/18 18/6

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014
(Beitragssatzgesetz 2014)

Bericht der Abgeordneten Ekin Deligöz, Axel E. Fischer
(Karlsruhe-Land), Ewald Schurer und Dr. Gesine Lötzsch

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung für das Jahr 2014 auf 18,9 Prozent und in der knappschaftli-
chen Rentenversicherung für das Jahr 2014 auf 25,1 Prozent festzusetzen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushal-
te stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung
auf 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 Pro-
zent ergeben sich gegenüber einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversi-
cherung von 18,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung von
24,3 Prozent, die durch Verordnungsgebungsverfahren festzusetzen gewesen
wären, die nachfolgend dargestellten finanziellen Wirkungen:
In der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich durch die Beibehaltung der
Beitragssätze für das Jahr 2014 Mehreinnahmen in Höhe von rund 7,5 Mrd. Euro.
Beim Bund unterbleibt durch die Beibehaltung des Beitragssatzes bei den Beiträ-
gen des Bundes für Kindererziehungszeiten (§ 177 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – SGB VI) im Jahr 2014 eine Entlastung um rund 0,38 Mrd. Euro.
Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ist an die Entwicklung
des Beitragssatzes gebunden. Infolge der Beibehaltung des Beitragssatzes im Jahr
2014 werden daher mögliche Minderausgaben beim allgemeinen Bundeszuschuss
für die alten und neuen Länder in Höhe von insgesamt rund 1,18 Mrd. Euro nicht
realisiert.
Die Beibehaltung des Beitragssatzes in der allgemeinen und der knappschaftli-
chen Rentenversicherung führt im Jahr 2014 zu Mehreinnahmen in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung von rund 98 Mio. Euro, was den Bund im Rah-
men der Defizitdeckung (§ 215 SGB VI) in gleichem Umfang entlastet.
Durch die Beibehaltung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversiche-
rung unterbleibt eine Entlastung bei Bund, Ländern und Kommunen bei den Bei-
trägen für ihre Beschäftigten.
Drucksache 18/618 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und
der Bundesagentur für Arbeit unterbleiben durch unveränderte Beiträge an die
gesetzliche Rentenversicherung für ihre Leistungsbezieher beziehungsweise für
Pflegepersonen im Jahr 2014 rund 0,17 Mrd. Euro an Entlastungen.

Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen,
entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Rentenversicherungsträgern und der übrigen Verwaltung entsteht durch
dieses Gesetz kein Aufwand.

Weitere Kosten
Die Stabilisierung der Beitragssätze in der Rentenversicherung hat zur Folge,
dass die durch eine Senkung der Beitragssätze entstehenden finanziellen Wirkun-
gen in Form geringerer Beitragszahlungen bei den Arbeitskosten nicht eintreten.
Bei einer Beitragssatzsenkung durch Verordnungsgebungsverfahren um
0,6 Prozentpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung bzw. um
0,8 Prozentpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergäben sich
Finanzwirkungen in Höhe von jeweils 2,9 Mrd. Euro bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern wie auch auf Seiten der Arbeitgeber. Der möglichen preiserhö-
henden Wirkung höherer Arbeitskosten steht eine mögliche preisdämpfende Wir-
kung einer geringeren Konsumnachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist somit nicht mit nennenswerten Auswir-
kungen auf das Preisniveau zu rechnen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschrei-
ben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und So-
ziales vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 19. Februar 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Berichterstatter

Ewald Schurer
Berichterstatter

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