BT-Drucksache 18/6131

G 36-Fabrik in Saudi-Arabien

Vom 21. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6131
18. Wahlperiode 21.09.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz,

Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert,

Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Kathrin Vogler und

der Fraktion DIE LINKE.

G36-Fabrik in Saudi-Arabien

In Saudi-Arabien werden G36-Sturmgewehre von Heckler & Koch in Lizenz her-
gestellt. Nach Angaben der Bundesregierung ist Saudi-Arabien nicht in der Lage,
diese Waffen vollständig eigenständig zu produzieren. Die saudische Produktion
des G36 sei auf die Zulieferung technologischer Schlüsselkomponenten aus
Deutschland angewiesen (Bundestagsdrucksache 18/2075).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele G36-Sturmgewehre können bis zum Stichtag 15. September 2015
in Lizenz in Saudi-Arabien hergestellt werden, geht man von den genehmig-
ten Ausfuhren für die notwendigen Schlüsselkomponenten (Zulieferung aus
Deutschland) nach Saudi-Arabien aus?

2. Wie viele verschiedene Schlüsselkomponenten, die für den Bau eines G36-
Sturmgewehres notwendig sind und die in Saudi-Arabien nicht hergestellt
werden (können), werden im deutschen Genehmigungsverfahren berück-
sichtigt?

3. Für den Bau wie vieler Sturmgewehre des Typs G36, die in Saudi-Arabien
in Lizenz hergestellt werden, hat die Bundesregierung seit Erteilung der Ge-
nehmigung zur Ausfuhr von Herstellungsunterlagen und Technologie bis
zum 15. September 2015 Ausfuhrgenehmigungen erteilt (bitte Gesamtstück-
zahl angeben und zudem nach Monat und Jahr aufschlüsseln)?

4. Bis zu welcher Stückzahl-Obergrenze wird die Herstellung des Sturmgeweh-
res G36 in Lizenz in Saudi-Arabien von Seiten der Bundesregierung durch
Ausfuhrgenehmigungen ermöglicht werden?

Wenn es keine Obergrenze gibt, warum gibt es keine, und was bedeutet das
konkret für den zukünftigen Umfang der Produktion, oder gegebenenfalls
welche anderweitigen Regelungen gibt es hinsichtlich dieser Frage?

5. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2009 eine Lizenzproduktion deut-
scher Rüstungsgüter im Ausland, für die zustimmungspflichtige Ausfuhrge-
nehmigungen erforderlich sind, durch das Versagen von Ausfuhrgenehmi-
gungen der notwendigen Komponenten des Rüstungsgutes zum Stillstand
gebracht, weil eine Prüfung ergeben hatte, dass die Ausfuhr der Komponen-
ten bzw. Schlüsseltechnologie nicht mehr vereinbar mit den politischen

Drucksache 18/6131 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Grundsätzen ist (bitte unter Angabe, ob die Ablehnung des Genehmigungs-
antrags bzw. der Genehmigungsanträge zur dauerhaften Einstellung der Pro-
duktion geführt hat)?

6. Welche Endverbleibsregelungen existieren hinsichtlich der Ausfuhr von
Schlüsselkomponenten nach Saudi-Arabien zur Herstellung der G36-Ge-
wehre in Lizenz in Saudi-Arabien?

7. Werden die „Kleinwaffengrundsätze“ der Bundesregierung auch bei der
Ausfuhr von Schlüsselkomponenten nach Saudi-Arabien zur Herstellung der
G36-Gewehre in Lizenz in Saudi-Arabien zur Anwendung kommen?

Wenn ja, ab wann ist deren Anwendung konkret vorgesehen, und wenn nein,
warum werden sie hier nicht angewendet werden?

8. Welche Änderungen erfolgen durch die „Kleinwaffengrundsätze“ der Bun-
desregierung in den Endverbleibsdokumenten, die im Zusammenhang mit
der Ausfuhr von Schlüsselkomponenten nach Saudi-Arabien zur Herstellung
der G36-Gewehre in Lizenz in Saudi-Arabien ausgestellt werden (bitte die
alte Regelung bzw. den Text und die neue Regelung bzw. den Text wörtlich
angeben; falls noch keine neuen Endverbleibsdokumente in diesem Fall aus-
gestellt wurden, welche Formulierung bzw. welchen Text sieht die Bundes-
regierung für diesen Fall vor)?

9. Produziert die Fabrik in Saudi-Arabien die Herstellung von G36-Sturmge-
wehren nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und wenn nicht, seit
wann nicht mehr?

10. Welche Sammelausfuhrgenehmigungen wurden seit dem Jahr 2009, bei de-
nen Saudi-Arabien (bzw. eine saudische staatliche Stelle und/oder ein saudi-
sches Unternehmen – staatlich wie privat) als Konsortialführer, Unterauf-
tragnehmer, Empfänger etc. auftrat, in den Bereichen

a) Ausfuhr von Rüstungsgütern im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms,
einer regierungsamtlichen Kooperation oder eines sonstigen internationalen
Projektes,

b) Ausfuhr von Technologie und/oder Software des Teils I Abschnitt A der
Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für bestimmte, oft
vorübergehende Verwendungszwecke,

c) Ausfuhr bzw. Verbringung von Technologie und/oder Software des Teils I
Abschnitt A der Ausfuhrliste zur AWV zu internationalen und vom Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Studienzwecken,

d) Mitnahme bzw. Abruf von Technologie und/oder Software des Teils I Ab-
schnitt A der Ausfuhrliste zur AWV zur Wartung von Wehrtechnik im Ein-
satzland,

e) wiederholte Ausfuhr von Waffen oder sonstiger Ausrüstung durch zugelas-
sene Schiffsschutzunternehmen mit dem Ziel des Schutzes von Schiffen

erteilt (bitte nach Jahren unter Angabe der jeweiligen exakten Bezeichnung
der genehmigten Güter, des jeweiligen Gesamtwertes und anderer jeweilig
beteiligter Staaten und unter Zuordnung von z. B. „Empfänger“ oder „Kon-
sortialführer“ zur jeweiligen Genehmigung aufschlüsseln)?

Berlin, den 21. September 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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