BT-Drucksache 18/5665

Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes

Vom 22. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5665
18. Wahlperiode 22.07.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Petra Pau,
Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak
und der Fraktion DIE LINKE.

Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes

Mit dem Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes reagierte
die damalige Bundesregierung auf die Datenschutzskandale der späten 2000er-
Jahre. Durch fehlende gesetzliche Vorgaben entstand bei den Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern offenbar der Eindruck, dass das Überwachen ihrer Beschäftig-
ten völlig legitim sei. Immer wieder gab es Berichte über heimliche Videoüber-
wachungen und PC-Durchsuchungen durch Arbeitgeber, über Bespitzelungen
von Bewerbern oder Angestellten in sozialen Netzwerken oder das Sammeln,
Weitergeben sowie den Abgleich von Sozialdaten weit über das Notwendige
hinaus.
Der Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung wurde in der 17. Wahl-
periode parlamentarisch in erster Lesung und in einer Sachverständigenanhö-
rung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages behandelt. Die Kritik am
Entwurf war deutlich und vielfältig. Die Konferenz der Datenschutzbeauftrag-
ten des Bundes und der Länder war „enttäuscht“ von dem neuen Entwurf und
attestierte ihm trotz bzw. wegen eingearbeiteter Änderungen in einer Entschlie-
ßung vom 25. Januar 2013 „erhebliche Mängel“ (www.bfdi.bund.de „Beschäf-
tigtendatenschutz nicht abbauen, sondern stärken!“). Dabei schätzten die Daten-
schutzbeauftragten insbesondere zwei Punkte als bedenklich ein: Zum einen die
im Gesetzentwurf enthaltenen Vorgaben zur Videoüberwachung. Zwar seien
versteckte Videoaufzeichnungen nun untersagt; offene dürften dafür exzessiver
eingesetzt werden. Zudem seien die Regelungen diesbezüglich unverständlich
und der Rechtssicherheit nicht zuträglich. Zum anderen standen die Regelungen
zu Datenerhebungsbefugnissen im Bewerbungsverfahren im Fokus der Kritik.
Hier wurde besonders der durch Änderungen quasi entfallene Ausschluss von
Arbeitgeberrecherchen über Bewerberinnen und Bewerber in sozialen Netzwer-
ken außerhalb spezieller Bewerbungsportale scharf kritisiert; so werde der
Grundsatz der Direkterhebung bei den Betroffenen unterlaufen.
Massive Kritik äußerten auch die Gewerkschaften. Hier waren es insbesondere
der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die ver.di – Vereinte Dienstleis-
tungsgewerkschaft, die sich über eine ungenügende Einbindung der Gewerk-
schaften in die Regelungen beschwerten und die fehlende Sanktionsmöglich-
keiten bei Datenschutzverstößen rügten. Zudem wurde angemerkt, dass der Ent-
wurf nicht die Arbeitnehmer schütze, sondern lediglich die Arbeitgeber davon
profitierten (Passauer Neue Presse, 26. August 2010).
Konsequenz der heftigen Kritik waren der Verzicht auf eine Beschlussfassung
im Parlament und die Ankündigung weiterer Gespräche. Bis zu diesem Datum

Drucksache 18/5665 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
existieren nach wie vor keine, die Beschäftigten angemessen und ausreichend
schützenden Vorgaben.
Dass gesetzliche Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz allerdings uner-
lässlich sind, wird jedoch immer wieder deutlich. Neben den weiter wachsenden
technischen Möglichkeiten zu profilingähnlichen Recherchen über Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter, automatisierten Kontrollen und Überwachungen werden
von Arbeitgebern auch andere schon vorhandene Datenbanken und Dateien ge-
nutzt, um ihre Belegschaften auszuforschen. Hierher gehören Meldungen, dass
der Daimler-Konzern nun die Daten seiner Beschäftigten mit Anti-Terrorlisten
abgleicht. Dies wurde am 12. November 2014 per Konzernvereinbarung durch
den Vorstand der Daimler AG zusammen mit dem ansässigen Betriebsrat be-
schlossen. Demnach werden nun die Stammdaten der 280 000 Beschäftigten des
Unternehmens einmal im Quartal mit den geführten Terrorlisten abgeglichen.
Bei Übereinstimmungen folgen die Freistellung der Betroffenen und ein Ge-
haltszahlungsstopp. Darüber hinaus unterscheidet sich die Methodik der Über-
prüfung abhängig vom Status der Beschäftigten: Leitende Angestellte werden
einem anderen Verfahren unterzogen als lohnabhängig Beschäftigte. Weiter soll
der Abgleich nicht mehr, wie bisher, über die die Mitarbeiterkonten verwaltende
Bank durchgeführt werden, sondern durch das Unternehmen selbst. Begründet
wird diese Maßnahme mit den Antiterrorgesetzen der Europäischen Union (EU)
und darüber hinausgehend mit denen der USA (www.datenschutz.de vom 18. Ja-
nuar 2015 „Mitarbeiter-Screening mit Terrorlisten“).
Die bestehende Möglichkeit des anlasslosen Datenabgleichs bei einem Verdacht
auf Straftaten wurde im Zusammenhang mit der Gesetzentwurfsevaluierung
zum Beschäftigtendatenschutz durch den damaligen Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, kritisiert, der
konkrete Nachbesserungen forderte. Eine Reaktion seitens der Bundesregierung
in Form von parlamentarischen Initiativen gab es bisher nicht. Offenbar vertraut
man auf Regelungen, die irgendwann die europäische Ebene vorgeben soll.
Die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DS-GVO) soll auch den Beschäf-
tigtendatenschutz zumindest im Mindestmaß regeln. Im Streit um die seit Jahren
geplante EU-Datenschutzreform warnt der DGB indes aktuell davor, „einer
weitflächigen Überwachung im Betrieb Tür und Tor zu öffnen“. Als Beispiel
nannte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach in der „Neuen Osnabrücker
Zeitung (NOZ)“ vom 28. Januar 2015 die Möglichkeit von „Nacktscannern“ an
Werkstoren und heimlicher Durchsuchungen von Beschäftigten-Computern.
Nach derzeitigem Verhandlungsstand sehe die Verordnung für den Schutz von
Beschäftigten lediglich minimale Standards vor, die nach Verabschiedung der
DS-GVO unmittelbar bindendes Recht für die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union würden (vgl. NOZ vom 28. Januar 2015).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es Arbeitgebern möglich, die Daten

ihrer Angestellten mit welchen Fahndungslisten, Antiterrorlisten oder ähn-
lichen, zum Zweck der Strafverfolgung und der Prävention geführten Da-
tenbanken abzugleichen, und wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der
unternehmerische Zugang jeweils geregelt (bitte nach polizeilichen und
nachrichtendienstlichen Datenbanken und Dateien unterscheiden)?

2. Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen können Akteure der Privatwirt-
schaft auf die Datenbanken der nationalen und europäischen Sicherheits-
dienste zurückgreifen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5665
3. Welche Datenbanken und Listen werden nach Kenntnis der Bundesregie-
rung von welchen Sicherheitsbehörden zum Abgleich von Beschäftigtenda-
ten mit welchem Zweck und auf welcher gesetzlichen Grundlage den Unter-
nehmen zur Verfügung gestellt?

4. Welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung für Beschäftigte, die un-
begründet unter Terrorismusverdacht gesetzt werden?

5. Welche Rechtschutzmöglichkeiten haben die Beschäftigten bisher in Fällen
eines Anti-Terrorlisten-Abgleichs, und plant die Bundesregierung diesbe-
züglich Regelungen zu schaffen, die es den Beschäftigten ermöglichen, sich
juristisch gegen ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu wehren?

6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Regelungen, z. B. in Arbeits-
verträgen, Betriebsvereinbarungen o. Ä., in denen die Beschäftigten ihre
Einwilligung zu einem solchen Abgleich erklären (müssen)?

7. Erfahren die Beschäftigten nach Kenntnis der Bundesregierung von einem
konkret anstehenden Abgleich, und existieren vor dem Vollzug des Ab-
gleichs Widerspruchsmöglichkeiten für die Beschäftigten?

8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der von der Daimler AG und dem hausinternen Betriebsrat am 12. No-
vember 2014 beschlossenen Konzernvereinbarung aus juristischer Perspek-
tive und unter Datenschutzaspekten diesbezüglich?

9. Ist der Bundesregierung bekannt, auf welche EU-Gesetzgebung sich die
Daimler AG konkret als gesetzliche Grundlage der Sicherheitsüberprüfung
ihrer Beschäftigten beruft?
Wenn ja, welche ist dies, und welche Schlussfolgerungen und Konsequen-
zen zieht die Bundesregierung daraus?

10. Wie wurden die EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001, (EG) Nr. 881/2002
und (EU) Nr. 753/2011, die der Europäische Rat aufgrund eines UN-Sicher-
heitsratsbeschlusses im Dezember 2001 erlassen hat, nach Kenntnis der
Bundesregierung in deutschen Unternehmen umgesetzt (bitte nach Arbeits-
stätten in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland darstellen)?
Welche weiteren europäischen und deutschen Gesetze, Verordnungen bzw.
Richtlinien beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf diese Ver-
ordnungen?

11. Hat die Bundesregierung die Verfassungskonformität dieser Verordnung
und ihrer Folgeregelungen überprüft?
Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?

12. Stimmt die Bundesregierung der Beurteilung des Bundes Deutscher Arbeit-
geber (BDA) zu, der in seinem Leitfaden „Anti-Terrorgesetzgebung“ fest-
stellt, dass „[i]n den Verordnungen […] nicht auf die Frage eingegangen
[wird], was konkret zu unternehmen ist“, und hält sie vor diesem Hinter-
grund die aktuelle Ausgestaltung der Grundrechtseingriffe für zulässig
(bitte begründen)?

13. In welcher Form ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
diese Screenings bzw. Abgleiche eingebunden, auf welcher Rechtsgrund-
lage geschieht das, wer kontrolliert die Arbeit des Bundesamtes, und welche
weiteren Bundes- und Landesbehörden sind grundsätzlich, welche im Falle
von Treffern eingebunden?

Drucksache 18/5665 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
14. Ist der Bundesregierung bekannt, auf welche Datenbanken und Listen die
Daimler AG bei der Sicherheitsüberprüfung konkret zurückgreift?
Wenn ja, welche sind dies, und auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert
jeweils der Abgleich?

15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Tatsache, dass die Daimler AG die Art der Sicherheitsüberprüfung
vom Status ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig macht?

16. Ist der Bundesregierung bekannt, ob weitere privatwirtschaftliche Konzerne
und Unternehmen die Daten ihrer Beschäftigten regelmäßig mit den Daten-
banken der deutschen und europäischen Sicherheitsbehörden abgleichen
(bitte nach Konzern bzw. Unternehmen, Datenbank, Anzahl der abgegliche-
nen Datensätze, Behörde, gesetzlicher Grundlage und Begründung auf-
schlüsseln)?

17. In welchen Unternehmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
solche Abgleiche ohne Beteiligung der Personalvertretungen eingeführt?

18. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass bei Siemens ohne Betriebsver-
einbarung und bei jeder Gehaltszahlung ein Abgleich mit EU- und US-Ter-
rorlisten durchgeführt wird (www.datenschutz.de vom 18. Januar 2015),
und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesem
Verfahren?

19. Welche Unternehmen verzichten nach Kenntnis der Bundesregierung auf
gesonderte Abgleiche und führen stattdessen bei den Gehaltszahlungen di-
rekt bei den Banken diesen Abgleich durch?

20. Welche Unternehmen unterscheiden nach Kenntnis der Bundesregierung
bei den Screenings bzw. den Abgleichen, wie beispielsweise Thyssen-
Krupp (www.datenschutz.de vom 18. Januar 2015), der nur einen Teil seiner
Beschäftigten, nämlich die im Kriegsschiffbau Tätigen, screent, nach Unter-
nehmenssparten (z. B. Rüstungssparte, Sicherheitstechnologien etc.)?

21. Inwieweit und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage werden auch Geschäfts-
partner und Kunden der Unternehmen mit welchen Terrorlisten abgegli-
chen, und in welcher Form werden diese Abgleiche nach Kenntnis der Bun-
desregierung mit welchen Daten der Geschäftspartner und Kunden durchge-
führt, in welcher Form werden sie wann über dieses Verfahren informiert,
und wie informieren sie wiederum ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

22. Ist der Bundesregierung bekannt, ob auch Daten der Beschäftigten im öf-
fentlichen Dienst außerhalb vorgeschriebener Sicherheitsüberprüfungsrege-
lungen zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung mit den Datenbanken der
nationalen und europäischen Sicherheitsbehörden abgeglichen werden?
Wenn ja, welche öffentliche Stelle gleicht die Daten ihrer Beschäftigten auf
welcher gesetzlichen Grundlage mit den Datenbanken der nationalen und
europäischen Sicherheitsbehörden ab (bitte nach öffentlicher Stelle, Anzahl
der abgeglichenen Daten, Abgleichsbehörde, Abgleichsdatenbank und je-
weiliger gesetzlicher Grundlage aufschlüsseln)?

23. Existieren für Angestellte im öffentlichen Bereich andere Regelungen hin-
sichtlich des Abgleichs ihrer Daten mit den Datenbanken und Listen der
Sicherheitsbehörden in Bezug auf Methode und Häufigkeit?
Wenn ja, welche, und mit welcher Begründung?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5665
24. Wie viele „Treffer“ haben sich seit dem Jahr 2002 in der Bundesrepublik
Deutschland außer dem öffentlich gewordenen Fall des Daimler-Mitarbei-
ters S. I. im Jahr 2006 ergeben (www.datenschutz.de vom 18. Januar 2015),
und welche Folgen hatte das nach Kenntnis der Bundesregierung für die
jeweils Betroffenen?

25. Gibt es konkrete Planungen der Bundesregierung, noch in dieser Legislatur-
periode explizite Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in Form eines
eigenen Beschäftigtendatenschutzgesetzes zu schaffen?
Wenn ja, wie ist diesbezüglich der aktuelle Stand, und welcher Zeitplan
existiert?
Wenn nein, warum nicht?

26. Plant die Bundesregierung beim Beschäftigtendatenschutz unterschiedliche
gesetzliche Regelungen für den öffentlichen und den privaten Bereich?
Wenn ja, mit welcher Begründung, und worin wird der Unterschied beste-
hen?

27. Plant die Bundesregierung, verbindliche Regelungen für den Abgleich von
Beschäftigtendaten mit Drittstellen zu schaffen?
Wenn ja, zu welchem Zweck, wie sollen diese aussehen, und welche davon
sollen automatisiert erfolgen (bitte unter Angabe der angedachten Dritt-
stellen)?
Wenn nein, warum nicht?

28. Welche Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
hinsichtlich der von ihm gespeicherten Daten bezüglich der Erhebung, Spei-
cherung und Weitergabe an Dritte sieht die Bundesregierung in möglichen
Neuerungen zum Beschäftigtendatenschutz vor?

29. Welche Regelungen für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz, plant die
Bundesregierung einzuführen?

30. Welche Regelungen hinsichtlich von PC-Durchsuchungen von Arbeitneh-
mern, plant die Bundesregierung einzuführen?

31. Plant die Bundesregierung die Einführung von einheitlichen Regelungen
zum Datenschutz im Bewerbungsverfahren, insbesondere der Erhebung und
Verarbeitung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken?
Wenn ja, welche?

32. Welche Regelungen plant die Bundesregierung hinsichtlich des Einsatzes
von biometrischen Verfahren zur Erfassung und Überwachung von Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern?

33. Welche konkrete Rolle misst die Bundesregierung den Personal- und Be-
triebsräten bei der Datenerhebung, -verwaltung und -speicherung bei?

34. Plant die Bundesregierung die Einführung von betriebsinternen Einschrän-
kungs- oder Ausschlussmöglichkeiten der gesetzlichen Regelungen zum
Beschäftigtendatenschutz durch beispielsweise Kollektiv- oder Betriebs-
vereinbarung?

35. Welche Rolle misst die Bundesregierung den betrieblichen Datenschutz-
beauftragten bei, welche Voraussetzungen sollten diese ihrer Meinung nach
erfüllen, und plant sie, diesen bei einer Neuregelung des Beschäftigten-
datenschutzes mehr Befugnisse, beispielsweise Sanktionsmöglichkeiten bei
Datenschutzverstößen, zukommen zu lassen?

Drucksache 18/5665 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
36. Inwieweit, aus welchen Gründen und in welchen konkreten Punkten hält die
Bundesregierung die zukünftige DS-GVO für eine geeignete Grundlage zur
Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, und in welcher Form sollten
diese Vorgaben in die nationale Gesetzgebung implementiert werden?

37. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung von DGB-Vorstandsmitglied
Annelie Buntenbach, dass „audiovisuelle Überwachungsmaßnahmen oder
der Einsatz von Chipkarten im Betrieb“ mangels eines ausdrücklichen
Regelungsverbots dieser Schutzlücke im Verordnungsentwurf erlaubt wären
(bitte begründen)?

38. Trifft es zu, dass Betriebsvereinbarungen, die solche Praktiken heute ver-
bieten, wegen des Vorrangs des Europarechts nach Verabschiedung der
DS-GVO ihre Wirkung verlieren würden?

39. Trifft es zu, dass sich die europäischen Innen- und Justizminister im Dezem-
ber 2014 darauf verständigt haben, dass nach Verabschiedung der DS-GVO
nationale Gesetze die EU-Vorgaben nicht im Sinne des Datenschutzes stren-
ger ausformen dürften, wodurch strengere deutsche Regelungen und die
Urteile des Bundesverfassungsgerichts ggf. unterlaufen würden?

40. Ist die Bundesregierung bemüht, Öffnungsklauseln in diesem Bereich der
Datenschutzgrundverordnung zu integrieren, und wenn ja, an welcher
Stelle, mit jeweils welcher Begründung, und welchem Ziel?

41. Welche EU-Mitgliedstaaten verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung
aus welchen Gründen oder mit welcher Begründung ggf. die Absicht, zen-
trale Datenschutzprinzipien, wie die Zweckbindung und die Datensparsam-
keit, in der EU-Datenschutz-Grundverordnung aufzuweichen, wie es Jan
Philipp Albrecht, der Berichterstatter des Europäischen Parlaments für die
DS-GVO, kritisierte (www.heise.de vom 4. März 2015 „ ,Rote Linie über-
schritten‘: Scharfe Kritik an Aufweichung der EU-Datenschutzreform“),
welche Regelungen sind hierfür derzeit angedacht, und welche Position hat
die Bundesregierung selbst bei den entsprechenden Beratungen dazu je-
weils vertreten?

42. Soll künftig nach Auffassung der Bundesregierung die EU-Datenschutz-
grundverordnung Behörden und Unternehmen erlauben, Daten auch für
Zwecke zu verwenden, die die Verbraucher zuvor nicht genehmigt haben,
und dass diese Daten auch an Dritte weitergeben dürfen?
Wenn ja, warum?

43. Befürwortet die Bundesregierung, dass künftig auf Grundlage der EU-Da-
tenschutzgrundverordnung Unternehmen oder Behörden den Verbraucher
nicht über eine Datenweitergabe an Dritte oder eine andere, als die geneh-
migte Verwendung informieren müssen, wenn sie begründen können, dass
ihr Interesse überwiegt, und wer definiert und kontrolliert das Überwiegen
des Unternehmensinteresse?

Berlin, den 22. Juli 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.