BT-Drucksache 18/5635

Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020

Vom 17. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5635
18. Wahlperiode 17.07.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Kerstin Kassner,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Norbert Müller (Potsdam), Thomas Nord,
Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der
Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020

Mitte März 2015 gelangte das Eckpunkte-Papier „Strommarkt“ für die Energie-
klausur mit den Koalitionsfraktionen am 21. März 2015 des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Energie (BMWi) an die Öffentlichkeit. Für Beunruhi-
gung und Proteste von Teilen der Kraftwerkswirtschaft sowie deren Beschäftig-
ten sorgte vor allem der darin enthaltene Regelungsvorschlag für eine Klima-
schutzabgabe für Kraftwerke (im Folgenden „erster Regelungsvorschlag“).
Dieser wurde auf Grundlage von Berechnungen des Öko-Instituts und der
Prognos AG erarbeitet. Mit der Klimaschutzabgabe sollte der Emissionsausstoß
des Stromsektors bis zum Jahr 2020 um zusätzlich 22 Mio. Tonnen (t) gegenüber
dem Jahr 2014 reduziert werden, ohne dass Kraftwerksblöcke wegen dieses
Instruments stillgelegt werden müssten. Der Strompreisanstieg durch das
Instrument im Jahr 2020 sei gering, er liege gegenüber der Projektion nur bei
ca. 0,2 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh). Dennoch befürchteten insbesondere
Kraftwerksbetreiber und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
(IG BCE) Kraftwerksstilllegungen und damit Beschäftigungsabbau in Kraft-
werken, Tagebauen und bei Zulieferern in einem erheblichen Umfang. Demge-
genüber begrüßten nicht nur Umweltverbände, sondern auch eine Reihe von
Stadtwerken sowie zahlreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die
vorgesehene Klimaschutzabgabe. Die Befürchtungen der IG BCE zum Beschäf-
tigungsabbau wurden vielfach, etwa vom Umweltbundesamt (UBA) (siehe
„Klimabeitrag für Kohlekraftwerke“, Reihe Positionen, UBA, April 2015), mit
anderen, weit niedrigeren Schätzungen für die Anzahl wegfallender Stellen
relativiert.
Ab dem 19. Mai 2015 berichteten Medien über eine vom BMWi veränderte Ver-
sion der Klimaschutzabgabe (im Folgenden „zweiter Regelungsvorschlag“).
Diese sei nunmehr zugunsten vor allem älterer Braunkohlekraftwerke abge-
schwächt worden. Nach dem auf dem Portal www.klimaretter.info veröffentlich-
ten „Non-paper: Weiterentwicklung des Klimabeitrags“, das auf den 12. Mai
2015 datiert ist, sei die Höhe der Klimaschutzabgabe „unter Berücksichtigung
des Datenabgleichs zu den Kosten für Kraftwerke und Tagebaue mit den Kraft-
werksbetreibern“ neu berechnet worden. Bei der Anpassung sei „die obere Kos-
tenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich aus
Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ (EVU – Energieversor-
gungsunternehmen) ergeben hätten. Letztere Studie wurde im Auftrag der
IG BCE durch die Investmentbank Lazard erstellt. Ihre Ergebnisse sind der Öf-
fentlichkeit nur in Form von Bildern einer achtseitigen Präsentation bekannt.

Drucksache 18/5635 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Trotz mehrerer Anfragen hat die Gewerkschaft die Studie beispielsweise der
Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag nicht bereitgestellt.
Infolge der vom BMWi vorgeschlagenen Änderungen wäre im zweiten Rege-
lungsvorschlag der von den älteren Kraftwerken bis zum Jahr 2020 gegenüber
dem Jahr 2014 zu leistende Klimaschutzbeitrag geringer ausgefallen. Statt zu-
sätzlich 22 Mio. t CO2 hätten sie nur 16 Mio. t einsparen müssen. Dies sollte
durch Anhebung des Sockelfreibetrags für Kraftwerke ab dem 37. Betriebsjahr
von 3 auf 3,8 Mio. t CO2 pro Gigawatt (GW) sowie durch die Kopplung der Kli-
maschutzabgabe an die Entwicklung der Großhandelsstrompreise und CO2-
Preise (Indizierung) geschehen. Zusätzlich sollte es Härtefallregelungen geben.
Zur Kompensation des Fehlbetrags von 6 Mio. t CO2 sollte die Förderung der
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) um 500 Mio. Euro erhöht werden, was 4 Mio. t
Einsparung bringen sollte – aber nur dann, wenn damit zusätzlich alte Kohle-
KWK-Anlagen gegen neue Gas-KWK-Anlagen ersetzt werden – ein reiner Zu-
bau würde im Stromexport verpuffen, so das Non-paper. Die Anhebung der För-
derung hätte die KWK-Umlage für Endkunden um 0,25 Cent/kWh verteuert.
Die restlichen 2 Mio. t CO2 zur Schließung der Lücke zu den ursprünglich
22 Mio. t CO2 sollten laut dem Arbeitspapier aus dem Bereich „verbesserte
Maßnahmen im Verkehrsbereich“ kommen, und zwar durch eine 750-Millio-
nen-Euro-Förderung von Pilotprojekten für Elektro-Lkw (0,5 bis 1 Mio. t CO2)
und durch verstärkte Anstrengungen bei der „Vergrünungsstrategie“ der Deut-
schen Bahn AG (1 Mio. t CO2). Zur „Erleichterung des Strukturwandels“ sollte
überdies geprüft werden, ob „1-2 GW Braunkohle in die Kapazitätsreserve auf-
genommen werden können“. Dafür sollten die EVU nachweisen, dass sie dafür
auch mit langen Standzeiten einsatzbereit wären. Zudem hätte überprüft werden
sollen, ob diese Überführung in die Reserve mit den europäischen Leitlinien für
Beihilfen kompatibel wäre, „was sich aus heutiger Sicht schwierig darstellt“, so
das BMWi in seinem damaligen Arbeitspapier.
Mit der Einigung der Koalitionsspitzen vom 1. Juli 2015 wurde das Konzept
einer Klimaschutzabgabe für die ineffizientesten bzw. ältesten Kraftwerke end-
gültig aufgegeben: Nach der politischen Vereinbarungen der Parteivorsitzenden
von CDU, CSU und SPD „Eckpunkte für eine erfolgreiche Umsetzung der Ener-
giewende“ (im Folgenden „Eckpunktepapier“) soll an Stelle dieser Abgabe nun
vollständig eine Kapazitätsreserve treten. Ältere Kraftwerksblöcke sollen ab
dem Jahr 2017 beginnend bis zum Jahr 2020 in einem Gesamtumfang von
2,7 GW für vier Jahre aus dem laufenden Betrieb in eine Reserve verschoben
werden, die nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn Versorgungsengpässe
drohen. Diese von der Bundesregierung bezeichnete „Klimareserve“ soll an-
schließend endgültig stillgelegt werden. Dieses Prozedere werde laut Eckpunk-
tepapier bis zum Jahr 2020 einen zusätzlichen Einsparbeitrag in Höhe von
11 Mio. t CO2 sichern. Darüber habe die Braunkohlewirtschaft eine im Eck-
punktepapier nicht näher unterlegte zusätzliche Minderung von 1,5 Mio. t CO2
ab dem Jahr 2018 zugesagt. Die zusätzlich erforderliche Einsparung von
9,5 Mio. t CO2 bis zum Jahr 2020 würde – ähnlich wie beim vorhergehenden Re-
gelungsvorschlag – durch eine gezielte KWK-Förderung erbracht (4 Mio. t) so-
wie durch ein Maßnahmenpaket Energieeffizienz im Gebäudebereich, in den
Kommunen, in der Industrie und im Schienenverkehr (insgesamt 5,5 Mio. t). Zu
den Kosten der Kapazitätsreserve und der zusätzlichen KWK-Förderung für
Stromkunden werden im Eckpunktepapier keine Angaben gemacht. Das Maß-
nahmenpaket Energieeffizienz werde laut Eckpunktepapier aus öffentlichen
Mitteln über den Energie- und Klimafonds (EKF) jährlich mit „bis zu 1,16 Mrd.
Euro bis 2020“ finanziert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5635
Das Energiewirtschaftsportal energate berichtet am 1. Juli 2015 von einem Kos-
tenvergleich des BMWi, nach dem der „Braunkohlerettungsschirm“, also die
Kapazitätsreserve einschließlich der Zusatzmaßnahmen, im Vergleich zur ur-
sprünglichen CO2-Abgabe der Kraftwerke für Stromkunden und Steuerzahler
erhebliche Mehrkosten bedeute. Letztere verursache keine Kosten außer einem
Merit-Order-Effekt beim Großhandelspreis in Höhe von ungefähr 0,2 Ct/kWh.
Flankierend würden im Wärmebereich jährlich 420 Mio. Euro fällig. Dem-
gegenüber koste „der Plan zur Braunkohlereserve“ bis zum Jahr 2020 bis zu
7,5 Mrd. Euro. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete in einer Meldung
vom 29. Juni 2015 um 17.12 Uhr mit Verweis auf den Kostenvergleich des
BMWi gar von Zusatzkosten in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro. Laut Reuters
würden in diesem Papier auch Zweifel geäußert, ob der Alternativplan mit euro-
päischem Recht in Einklang stehe.
Für Reserve und Ausscheiden sollen die Kraftwerksblöcke laut dem Eckpunkte-
papier eine nicht näher bezifferte Entschädigung erhalten. Nach einem Artikel
auf der Website www.rp-online.de vom 29. Juni 2015 unter der Überschrift
„Bürger sollen teure Abwrackprämie zahlen“ sollen die Betreiber dafür
300 Euro je kW und Jahr verlangt haben. Insgesamt beliefe sich die jährliche
Entschädigung auf „voraussichtlich 800 Millionen Euro“, so das Portal. Andere
Presseberichte gehen zudem von Zahlungen an die Betreiber aus, die zudem im
Falle des Hochfahrens der Anlagen bei Versorgungsengpässen gemacht werden
müssten.
In dem Artikel werden mit Bezug auf „Regierungskreise“ auch Kraftwerks-
blöcke genannt, die in die Kapazitätsreserve gehen sollen. Danach handele es
sich um RWE Frimmersdorf mit den Blöcken P und Q, mit einer Kapazität
von zusammen 560 Megawatt (MW), RWE Niederaußem (Block C, 300 MW),
RWE Weisweiler (Block C, 300 MW), RWE Goldenberg (150 MW). Zudem
solle Vattenfall im ostdeutschen Jänschwalde die Blöcke A und B mit je
500 MW stilllegen, die Mibrag Buschhaus mit 350 MW. Diese Liste wurde al-
lerdings von den Betreibern nicht bestätigt. Zudem ergibt sich mit Blick auf die
Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur, dass Block C Weisweiler bereits im Jahr
2012 endgültig stillgelegt wurde und sich Goldenberg E in vorläufiger Still-
legung befindet.
In der Öffentlichkeit wurde die Wende der Koalition bei der Wahl der Instru-
mente zur Schließung der 22-Millionen-Tonnen-Lücke vielfach kritisiert und
darüber Unverständnis geäußert. Sie produziere im Vergleich zum Klimabeitrag
weniger Klimaschutz zu höheren Kosten, wobei das Erreichen des Einsparziels
nicht gesichert sei; so lässt sich beispielsweise eine „Kurzbewertung des
neuesten ‚Kompromissvorschlags‘ vom 24.06. zur Reduktion der zusätzlichen
22 Millionen t CO2 bis 2020“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung
(DIW) zusammenfassen. Selbst die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, äußerte in einem Interview
für die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 9. Juli 2015, sie hätte den Vorschlag
des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, einer Klima-
abgabe für alte Kohlekraftwerke „für stringenter gehalten, er hätte Stromkunden
und Steuerzahler weniger belastet“.
Für die Öffentlichkeit dürfte von Interesse sein, auf welcher faktenbasierten
Grundlage die mehrfache Wandlung in der Architektur des Klimaschutzbeitra-
ges der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 zustande kam. Zudem interessieren
vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Bundesregierung mit den
Betreibern von Atomkraftwerken über die Sicherung und Werthaltigkeit von
Rückstellungen für die Kosten der Entsorgung bzw. der Verwahrung von Atom-
müll vergleichbare Fakten zur Sicherung und Werthaltigkeit von Rückstellungen
bzw. Sicherheitsleistungen von Betreibern von Kohlekraftwerken und Tage-
bauen. Nicht zuletzt stellen sich Fragen zur arbeitsmarktpolitischen und sozialen
Abfederung des Strukturwandels in Braunkohleregionen.

Drucksache 18/5635 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Die zwei Varianten der Klimaschutzabgabe und Zusatzmaßnahmen
1. Inwiefern wurden die für Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Braunkohle-

kraftwerke sowie Tagebaue herangezogenen Daten und Berechnungscodes in
den beiden Versionen des BMWi-Regelungsvorschlags einer Klimaschutz-
abgabe in den maßgeblichen Studien, die den Vorschlägen zugrunde lagen
(Investmentbank Lazard im Auftrag der IG BCE einerseits und des Öko-In-
stituts bzw. der Prognos AG andererseits), jeweils
a) transparent und nachvollziehbar aufbereitet vorgelegt,
b) von der Bundesregierung selbst bzw. in deren Auftrag von Dritten ge-

prüft?
2. Was ist unter der Formulierung „Datenabgleich“ zu verstehen?

Wurden Eingangsgrößen oder Berechnungscodes der einen Studie ganz oder
teilweise in das Modell der anderen übertragen bzw. wie fand dieser Abgleich
ansonsten statt?

3. Wie ist der Begriff „Datenabgleich“ zu verstehen, wenn im zweiten Rege-
lungsvorschlag darauf verwiesen wurde, bei der Anpassung sei „die obere
Kostenspanne für Braunkohlekraftwerke zugrunde gelegt worden, die sich
aus Gesprächen mit den EVUs sowie aus der Lazard-Studie“ ergeben hätte?
Weist diese Formulierung auf eine vollständige Übernahme der Betreiber-
daten hin, und wenn nein, warum nicht?

4. Welche fachlichen Mängel sah die Bundesregierung in den für den Rege-
lungsvorschlag relevanten Ausarbeitungen zum Thema
a) vom Öko-Institut bzw. Prognos AG,
b) von der Investmentbank Lazard?

5. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede bei den Arbeitsplatz-
effekten einer Klimaschutzabgabe von ineffizienten Kraftwerken zwischen
den Studien von dem Öko-Institut und der Prognos AG bzw. des Umweltbun-
desamtes einerseits und von den Ergebnissen der Studie der Investmentbank
Lazard und den darauf aufbauenden Verlautbarungen der IG BCE hinsicht-
lich des ersten Regelungsvorschlags zu einer Klimaschutzabgabe für Kohle-
kraftwerke andererseits?

6. Folgt die Bundesregierung der These der IG BCE (www.igbce.de vom
20. April 2015 „Studie bestätigt Sorge um Arbeitsplätze in der Braunkohle“),
nach der der erste Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe für ineffi-
ziente Kraftwerke einen Dominoeffekt bei Kraftwerken und Braunkohletage-
bauen ausgelöst hätte, der bis zu 30 000 Arbeitsplätze in der Braunkohle-
industrie und weitere 70 000 Stellen durch indirekte Folgen gekostet hätte,
und wie begründet sie dies?

7. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten ging die Bun-
desregierung beim zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe
für ineffiziente Kraftwerke, einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus, und
ist der Bundesregierung bekannt, welche Einschätzung die IG BCE hierzu
hatte?

8. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen
15 Jahre sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, eine Aussage über die
heutige, damalige und zukünftige Profitabilität der Braunkohlekraftwerke in
Deutschland zu treffen, und zu welchen Aussagen kamen und kommen diese
jeweils unter welchen Annahmen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5635
Welche Aussagen gibt es dabei konkret
a) zu den Fixkosten der Tagebaue (auch in Abhängigkeit der Fördermen-

gen),
b) zu Brennstoffkosten,
c) zu den Kosten des Kraftwerksbetriebs (auch in Abhängigkeit der erzeug-

ten und vermarkteten Energiemenge),
d) zu den Erträgen aus Nebenprodukten (beispielsweise Wärme, Prozess-

dampf),
e) zu den Möglichkeiten und Grenzen der betriebswirtschaftlichen Opti-

mierung der Lieferbeziehungen der Tagebaue und möglicher Senkung
der Fixkosten in den Tagebauen,

f) zur technischen Flexibilität der Braunkohlekraftwerke (technische Mög-
lichkeit) und zu damit zusammenhängenden Wirtschaftlichkeitsbetrach-
tungen (wirtschaftliche Grenzen),

g) zur Frage, inwiefern welche Kraftwerke (wann) planmäßig abgeschrie-
ben sind oder sein werden?

Von welcher Stelle stammen die Daten jeweils, und zu welchem Zweck
(Untersuchungsgegenstand) wurden sie nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils erhoben?

Kapazitätsreserve und Zusatzmaßnahmen
9. Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Kapazitätsreserve,

einschließlich der Zusatzmaßnahmen, sei im Vergleich zur Klimaschutz-
abgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere Lösung, wie sie
etwa von der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks oder vom
DIW erhoben wurden, und wie verträgt sich die Entscheidung der Bun-
desregierung für eine Kapazitätsreserve, deren Kosten voraussichtlich über
den Strompreis abgegolten werden, mit dem Leitziel der Bundesregierung
einer für Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlbaren Energiewende
(www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg führen“)?

10. Welche Menge an CO2 muss der heimische Kraftwerkssektor nach Auffas-
sung der Bundesregierung zur Erfüllung der deutschen Klimaschutzziele
insgesamt jeweils in den Fünfjahresabschnitten 2015 bis 2020, 2020 bis
2025, 2025 bis 2030, 2030 bis 2035 und 2035 bis 2040 einsparen?

11. Hält die Bundesregierung angesichts der bis zu den Jahren 2030 oder 2040
vom Kraftwerkssektor zu erbringenden CO2-Minderungsleistungen die Ein-
sparvorgaben bis zum Jahr 2020 für diesen Sektor für angemessen?

12. Welche sind die wichtigsten Ergebnisse des vom BMWi vorgenommenen
Kostenvergleichs von Klimaschutzabgabe und Kapazitätsreserve, ein-
schließlich der Zusatzmaßnahmen, über die in der Presse berichtet wurde?

13. Welche Kraftwerksblöcke mit welcher installierten Leistung, welchem Be-
triebsalter und welchem gegenwärtigen CO2-Ausstoß sind für die 2,7-GW-
Kapazitätsreserve vorgesehen bzw. wann und in welchem Verfahren wird
darüber entschieden, insbesondere über welchen Weg sollen die 2,7-GW-
Braunkohlekraftwerke in eine Kapazitätsreserve überführt werden (be-
schränkte Ausschreibung, anderes Verfahren etc.)?

14. Falls die Kraftwerksblöcke noch nicht feststehen, könnten nach Vorstellung
der Bundesregierung auch Kraftwerksblöcke in die 2,7-GW-Kapazitäts-
reserve gehen, die bereits zeitweilig oder endgültig stillgelegt wurden, und
würden solche Blöcke eine Entschädigung erhalten?

Drucksache 18/5635 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
15. Von welchen direkten und indirekten Beschäftigungseffekten geht die Bun-
desregierung infolge ihres Regelungsvorschlags für eine Kapazitätsreserve,
einschließlich der Zusatzmaßnahmen, aus?

16. Wie teilen sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Beschäfti-
gungswirkungen der Kapazitätsreserve, einschließlich der Zusatzmaßnah-
men, auf die Lausitz, das Rheinische Revier und auf das so genannte Mittel-
deutsche Braunkohlerevier auf?

17. Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von Braunkohlekraft-
werken hinsichtlich des Einsatzes in einer Kapazitätsreserve angesichts der
Überlegung ein, dass diese unter Umständen sehr schnell verfügbar sein
muss?

18. Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle
einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Kapazitätsreserve?

19. Kann die Bundesregierung Presseberichte bestätigen, nach denen die Kraft-
werksbetreiber Forderungen über eine Entschädigung für den Übergang von
Kraftwerksblöcken in die Reserve bzw. Stilllegung in Höhe von 300 Euro je
kW und Jahr verlangt haben?
Wenn nein, in welcher Höhe und welcher Struktur werden einmalige oder
jährliche Entschädigungen gefordert oder von der Bundesregierung angebo-
ten, und für welche Zeiträume sollen diese gezahlt werden?

20. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf Entschä-
digungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Überführung von Kraft-
werksblöcken in die Kapazitätsreserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr
2020?

21. Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die
Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die ener-
gieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen?
Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen, oder ergeben sich diese aus dem
Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa
bei Netzentgelten?

22. Ist vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem Bun-
desetat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu belas-
ten?

23. Inwiefern wurde für die Kapazitätsreserve und die entsprechenden Zusatz-
maßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Mio. t CO2
bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts (Großhandels-
preis, Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von zu-
sätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der
Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit wel-
chem Ergebnis?

24. Welchen Effekt hätte der neue Regelungsvorschlag des BMWi auf den
Außenhandelssaldo bei Strom sowie auf CO2-Verlagerungseffekte im Zu-
sammenhang mit dem europäischen Emissionshandelssystem?

25. Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die
Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Kapazitätsreserve
ab dem Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Mio. t CO2
zu realisieren, und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage ggf. ein-
fordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5635
26. Folgt die Bundesregierung der Überlegung, dass die Lücke von 11,5 Mio. t
CO2, welche sich durch den Wechsel vom ersten Regelungsvorschlag einer
Klimaschutzabgabe hin zu einer Kapazitätsreserve ergibt, durch die vorge-
schlagenen Maßnahmen insbesondere im KWK- und Verkehrsbereich, aber
auch bei weiteren Effizienzmaßnahmen, nur teilweise geschlossen werden
kann, da weitgehend unsicher ist, ob und in welcher Höhe hier reale Minde-
rungsleistungen erbracht werden?
Wenn nein, warum teilt sie diese Überlegung nicht?

27. Welche Monitoringmaßnahmen sind vorgesehen, um die Erfüllung des
durch die Kapazitätsreserve und durch das zusätzliche Maßnahmenpaket
für KWK und Effizienz angestrebten CO2-Minderungsziels von zusätzlich
22 Mio. t bis zum Jahr 2020 zu überwachen und gegebenenfalls nachzusteu-
ern?

28. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) enthal-
ten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen, will die
Bundesregierung die zusätzlichen Einsparungen bei der Effizienz im Ge-
bäudebereich (2,5 Mio. t CO2) erreichen?

29. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparun-
gen bei der Effizienz in den Kommunen (1 Mio. t CO2) erreichen?

30. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparun-
gen bei der Effizienz in der Industrie (1 Mio. t CO2) erreichen?

31. Durch welche konkreten Maßnahmen und ggf. gesetzlichen Regelungen,
die nicht schon im NAPE enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des
NAPE hinausgehen, will die Bundesregierung die zusätzlichen Einsparun-
gen bei der Effizienz bei der Deutschen Bahn AG (1 Mio. t CO2) erreichen?

32. Inwiefern kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die EKF-Mittel
von jährlich 1,16 Mrd. Euro auch tatsächlich zu den genannten CO2-Ein-
sparmengen führen?

33. Handelt es sich bei den EKF-Mitteln in Höhe von 1,16 Mrd. Euro tatsäch-
lich um zusätzliche Mittel, die nicht bereits im Rahmen des Maßnahmen-
katalogs des NAPE für andere Maßnahmen aufgewendet wurden, und wie
werden diese 1,16 Mrd. Euro finanziert?

34. Macht sich die Bundesregierung das auf Seite 7 des Eckpunktepapiers von
den Parteivorsitzenden formulierte Ziel, nach dem „die Koalition weiterhin
das Ziel [verfolgt], die energetische Gebäudesanierung anstelle einer Zu-
schussregelung steuerlich zu fördern“ zu eigen?
Wenn ja,
a) mit welchen konkreten Initiativen und mit welcher Zeitplanung will die

Bundesregierung dieses Ziel weiterverfolgen,
b) welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang das „Anreiz-

programm Energieeffizienz“, das Bundeswirtschaftsminister Sigmar
Gabriel am 5. Mai 2015 in einer Pressemitteilung als Alternative zur ge-
scheiterten steuerlichen Förderung der Öffentlichkeit vorgestellt hat,

Drucksache 18/5635 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) inwiefern sieht die Bundesregierung in einem erneuten Anlauf zur
steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung die dro-
hende Gefahr des Attentismus, da bereits seit dem Jahr 2012 und zuvor
eine Regelung zur steuerlichen Förderung erwartet wurde, was zur Zu-
rückhaltung bei Investitionen im Gebäudebereich führte (www.ivd.net
„BSI und ZIA: Energiewende am Scheideweg“ sowie www.bee-ev.de
„Empfehlungen zur Berücksichtigung der Erneuerbare Wärme bei der
geplanten steuerlichen Förderung von energetischen Modernisierungs-
maßnahmen“)?

Zusammenfassender Vergleich zwischen Klimaschutzabgabe und Kapazitäts-
reserve
35. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zur Wirkung des ersten

Regelungsvorschlags einer Klimaschutzabgabe, des zweiten Regelungsvor-
schlags einer Klimaschutzabgabe und der Kapazitätsreserve, alles ein-
schließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen machen, im Hinblick auf
a) zusätzliche CO2-Einsparungen der Kraftwerkswirtschaft (ohne KWK)

bis zum Jahr 2020 in Deutschland,
b) zusätzliche CO2-Einsparungen durch KWK bis zum Jahr 2020 in

Deutschland,
c) zusätzliche Gesamteinsparungen CO2 im Kraftwerksbereich insgesamt

in Deutschland,
d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland

über Effekte des europäischen Emissionshandelssystems,
e) Nettoeinsparungen an CO2 in der Europäischen Union im Kraftwerksbe-

reich,
f) zusätzliche CO2-Einsparungen durch das Maßnahmenpaket Energieeffi-

zienz bis zum Jahr 2020,
g) Gesamteinsparungen von CO2 in Deutschland,
h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Ct/kWh

und Mio. Euro),
i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Ct/kWh und Mio. Euro),
j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von Entschädi-

gungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Ct/kWh und Mio. Euro),
k) Gesamtzusatzkosten bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung der

dämpfenden Wirkung auf die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG; in Ct/kWh und Mio. Euro),

l) Gesamtzusatzkosten bei energieintensiven Unternehmen unter Berück-
sichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Ct/kWh
und Mio. Euro),

m)Gesamtzusatzkosten für Stromkunden (in Mio. Euro),
n) Gesamtzusatzkosten der öffentlichen Haushalte (in Mio. Euro),
o) Gesamtzusatzkosten (in Mio. Euro),
p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkungen,
(bitte tabellarisch darstellen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5635
Folgekosten, Rückstellungen, Sicherheitsleistungen
36. Welche Gutachten, Berichte und dergleichen im Zeitraum der vergangenen

15 Jahre sind der Bundesregierung bekannt, die geeignet sind, eine Aussage
über die heutige, damalige und zukünftige Entwicklung bzw. den Stand
a) der Folgekosten (Renaturierung, Umwelt- und Gesundheitsschäden) des

Braunkohleabbaus und der Braunkohleverstromung sowie
b) der Subventionierung (u. a. durch Nichterhebung von Abgaben, Ver-

günstigungen) der Braunkohleverstromung
zu treffen, und was waren deren zentrale Ergebnisse (bitte jeweils Quelle
und Kosten angeben)?

37. In welchen konkreten Tagebauen stehen bundesrechtliche Vorgaben der Er-
hebung
a) einer Feldes- und Förderabgabe im Braunkohlenbergbau,
b) einer Wasserentnahmeabgabe für das Entnehmen, Zutagefördern, Zu-

tageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Frei-
haltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige
Verwendung in Gewässer eingeleitet wird,

entgegen, und in welchen Fällen sind es nach Kenntnis der Bundesregierung
rein landesrechtliche Regelungen?

38. In welcher Höhe entgehen nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlichen
Haushalten durch die in Frage 37 angeführten Regelungen Mittel, und wel-
che Gutachten, Berichte und dergleichen gibt es dazu?

39. In welcher Höhe haben welche Bergbautreibenden in der Braunkohlewirt-
schaft Rückstellungen gebildet bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen
nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes hinterlegt?

40. Was sind diesbezüglich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von „Rück-
lagen“ und „Sicherheitsleistungen“?

41. Inwiefern sind diese Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen aus Sicht
der Bundesregierung ausreichend, um alle Bergbaufolgekosten abzudecken,
und auf welche Gutachten, Berichte und dergleichen stützt die Bundesregie-
rung ihre Annahme?

42. Nach welchen Gesichtspunkten werden diese Rückstellungen bzw. Sicher-
heitsleistungen von welchen Stellen fachlich und finanztechnisch geprüft?

43. Inwiefern ist davon auszugehen, dass beispielsweise Braunkohlekraftwerke
oder Tagebaue selbst die Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen für die
Rückstellungen in der Braunkohlewirtschaft bilden, und inwiefern wäre
dies rechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt?

44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Rücklagen bzw.
Sicherheitsleistungen, sofern sie in Form von Braunkohlekraftwerken oder
Tagebauen vorliegen, im Zuge der Entwicklungen am Strommarkt an Wert
verlieren und somit nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, wenn sie
benötigt werden?

45. Auf welche Weise will die Bundesregierung die in der Frage 44 beschriebe-
nen möglichen Risiken minimieren, um das Überwälzen von Bergbaufolge-
kosten auf die Allgemeinheit zu verhindern?

46. Wie wird mit den Rücklagen bzw. Sicherheitsleistungen umgegangen, wenn
ein Betriebsübergang (Eigentümerwechsel) erfolgt bzw. Unternehmensteile
(gegebenenfalls an verschiedene Eigentümer) verkauft werden?

Drucksache 18/5635 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
47. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt es in der Bewertung und
Überprüfung der Rückstellungen bzw. Sicherheitsleistungen bei Atomkraft-
werken und in der Braunkohlewirtschaft, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung daraus?

Strukturwandel in Braunkohleregionen
48. Welche Mittel und Instrumente stehen nach Kenntnis der Bundesregierung

a) auf Ebene der Europäischen Union,
b) auf Ebene des Bundes und
c) auf Ebene der Bundesländer
bereit, um den Strukturwandel in Braunkohleregionen sozial- und beschäf-
tigungspolitisch zu begleiten?

49. Welche Konzeption hat die Bundesregierung hinsichtlich der arbeitsmarkt-
politischen und sozialen Abfederung des Strukturwandels in Braunkohle-
regionen?

50. Welche Maßnahmen sind von der Bundesregierung konkret geplant, um den
Strukturwandel in Braunkohleregionen zu begleiten?

Berlin, den 16. Juli 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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