BT-Drucksache 18/554

Transparenz und Aufsicht bei Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 14. Februar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/554
18. Wahlperiode 14.02.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth
Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner,
Kai Gehring, Britta Haßelmann, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Transparenz und Aufsicht bei Selbstverwaltungskörperschaften in der
gesetzlichen Krankenversicherung

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung betrugen allein im Jahr
2012 ca. 173,15 Mrd. Euro. Durch den Zuschuss des Bundes waren daran die
Steuerzahler mit 14 Mrd. Euro beteiligt. Auch in den kommenden Jahren ist mit
weiteren Ausgabensteigerungen und einem Steuerzuschuss zu rechnen. Vor die-
sem Hintergrund sind insbesondere an die finanzielle Transparenz der im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Selbstverwaltungskör-
perschaften erhebliche Anforderungen zu stellen – auch gegenüber der Öffent-
lichkeit. Gleiches gilt trotz der auf die Einhaltung von Recht und Gesetz be-
schränkten Aufsicht des Staates über die Selbstverwaltungskörperschaften in
der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Aufsichtspflichten und
Prüfrechte seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bzw. des
Bundesversicherungsamtes (BVA).
Zuletzt haben Berichte über Unregelmäßigkeit bei der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung (KBV) im Zusammenhang mit Immobilien (vgl. den Bericht auf
SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013 „Millionenzahlungen: Kassen-
ärzte-Lobby räumt Misswirtschaft bei Krediten ein“) Fragen ausgelöst, ob die
KBV ordnungsgemäß mit eigentlich für die vertragsärztliche Versorgung be-
stimmten Mitteln umgeht. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Miete bzw. Erwerb und
Finanzierung der Gebäude des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses“, Bundestags-
drucksache 17/14740) konnte hier keine Klärung herbeiführen, sondern warf
weitere Fragen auf. Fraglich ist überdies, ob die Bundesregierung ihren Auf-
sichtspflichten in der gebotenen Weise nachkommen konnte bzw. nachgekom-
men ist.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrech-

nungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Spitzenverband) veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

Drucksache 18/554 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrech-
nungen der KBV veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

c) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrech-
nungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

d) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrech-
nungen des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen,
wenn dies für eine Veröffentlichung der Jahresabschlüsse bzw. Jahresrech-
nungen notwendig ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann?

2. a) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des GKV-
Spitzenverbandes veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

b) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der KBV
veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

c) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der Kas-
senzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

d) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des Ge-
meinsamen Bundesausschusses veröffentlicht?
Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und
welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen,
wenn dies für eine Veröffentlichung der jährlichen Haushaltspläne not-
wendig ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann?

3. a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des GKV-Spitzenverbandes in
den Jahren 2008 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils ge-
prüft?

b) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses in den Jahren 2004 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils geprüft?

c) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der Kassenzahnärztlichen Bun-
desvereinigung in den Jahren 2000 bis 2012 nach Kenntnis der Bundes-
regierung jeweils geprüft?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/554
4. a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der KBV in den Jahren 2000 bis
2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft, und wurde die
Prüfungsinstitution, wie zwischen KBV und BMG im Jahr 2010 erörtert
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/14740), inzwischen gewechselt?
Wenn die Prüfungsinstitution bislang nicht gewechselt wurde, warum
nicht, und wann ist dieser Wechsel nach Kenntnis der Bundesregierung
beabsichtigt?

b) Trifft es zu, dass die KBV laut dem gesundheitspolitischen Informations-
dienst OPG – Operation Gesundheitswesen 31/2013 eine Sonderprüfung
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft veranlasst hat?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

5. In welchen Institutionen sind
a) der GKV-Spitzenverband,
b) die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
c) der Gemeinsame Bundesausschuss,
d) die KBV
nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Mitglied (soweit vorhanden bitte
jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), und wie hoch ist der jeweilige
Jahresbeitrag?
Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bun-
desregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen dieser
Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und
wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?

6. An welchen Unternehmen, Gesellschaften und anderen Einrichtungen sind
a) der GKV-Spitzenverband,
b) der Gemeinsame Bundesausschuss,
c) die Kassenzahnärztliche Vereinigung,
d) die KBV
nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar beteiligt (soweit vorhanden
bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), mit welchem Finanzie-
rungsanteil (Euro), und in welcher Höhe (Prozent)?
Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bun-
desregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen dieser
Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und
wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?

7. An welchen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts sind
a) der GKV-Spitzenverband oder von Amts wegen seine Vorstände,
b) die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder von Amts wegen ihre Vorstände,
c) der Gemeinsame Bundesausschuss oder von Amts wegen seine Vorstände,
d) die KBV oder von Amts wegen ihre Vorstände
nach Kenntnis der Bundesregierung beteiligt (soweit vorhanden bitte jeweils
die gesetzliche Grundlage darstellen), und mit welcher Stiftungssumme?
Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen dieser
Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und
wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?

Drucksache 18/554 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
8. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des GKV-Spitzenver-
bandes an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der
Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im
Sinne des § 85 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)?
Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung
von Beteiligungsanteilen des GKV-Spitzenverbandes vor Abschluss ent-
sprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegen-
über angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt
wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an
§ 65 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) der beabsichtigten
Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit
welchem Ergebnis?

9. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der KBV an Unterneh-
men und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung
um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2
SGB IV?
Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung
von Beteiligungsanteilen der KBV vor Abschluss entsprechender Ver-
einbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt
wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an
§ 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privat-
rechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?

10. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der Kassenzahnärzt-
lichen Bundesvereinigung an Unternehmen und anderen Einrichtungen
nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV?
Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen der Kassenzahnärzt-
lichen Bundesvereinigung vor Abschluss entsprechender Vereinbarun-
gen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt
wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an
§ 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privat-
rechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?

11. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auf-
fassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögens-
anlagen im Sinne des §85 Satz 2 SGB IV?
Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der
zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/554
c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt
wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an
§ 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privat-
rechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?

12. Befürwortet die Bundesregierung eine Ausweitung des Prüfrechts nach
§ 274 SGB V auch auf vom GKV-Spitzenverband, der Kassenzahnärzt-
lichen Bundesvereinigung oder der KBV zumindest mehrheitlich getragene
Gesellschaften des Privatrechts?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann wird sie einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?

13. a) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft
mbh & Co. KG der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die
Beteiligungsvereinbarung geprüft und bewertet?
Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundes-
regierung daraus?

b) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft mbh
der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Beteili-
gungsvereinbarung geprüft und bewertet?
Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundes-
regierung daraus?

c) Trifft es zu, dass das Stammkapital der APO Vermietungsgesellschaft mbh
allein durch die KBV aufgebracht wurde und die KBV somit alleiniger
Gesellschafter dieses Unternehmens ist?
Wenn ja, wurde dies der Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt, und mit
welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Gründung der APO Ver-
mietungsgesellschaft mbh durch die KBV geprüft und bewertet?
Wenn nein, wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesell-
schafter der APO Vermietungsgesellschaft mbh?

14. a) Wer waren im Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung die persön-
lich haftenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH &
Co. KG?

b) Wer sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die persönlich haf-
tenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co.
KG?

15. a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Ge-
schäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt
Berlin KG ausgeübt?

b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung der
Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte?

16. Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tätigkeitsvergü-
tung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin
KG an ihre Geschäftsführung gezahlt?
Wenn ja, in welcher Höhe?

Drucksache 18/554 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
17. a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Ge-
schäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH ausgeübt?

b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung der
Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte?

18. Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tätigkeitsver-
gütung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH an ihre Geschäfts-
führung gezahlt?
Wenn ja, in welcher Höhe?

19. Um welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die durch
die KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG zu zahlende
Miete durch das Mieterdarlehen in den Jahren 2005 bis 2010 jeweils kon-
kret reduziert (bitte jährlich mit Beträgen aufschlüsseln)?

20. a) Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das auf
Bundestagsdrucksache 17/14740 genannte Mieterdarlehen der KBV an
die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG seit dem Jahr 2010
nochmals auf 60 Mio. Euro erhöht?

b) Wenn die Aufstockung zum Zwecke der Mietreduzierung erfolgte, um
welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Miete
seit dem Jahr 2010 reduziert?

21. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine weitere Erhöhung des auf Bun-
destagsdrucksache 17/14740 genannten Mieterdarlehens der KBV an die
APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt?
Wenn ja, wann, und um welchen Betrag?

22. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein konkreter Rückzahlungs-
termin für das Mieterdarlehen vereinbart?
Wenn ja, wann ist das Darlehen danach zurückzuzahlen?
Wenn nein, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 488
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Kündigungsoption vereinbart?

23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die gewährten Mieterdar-
lehen jeweils schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der
KBV?
Wenn nein, warum nicht?

24. Wurde zur Aufstockung der Darlehen jeweils eine Darlehensvereinbarung
zwischen der KBV und der APO Vermietungsgesellschaft mbH & CO. KG
abgeschlossen bzw. eine bestehende Darlehensvereinbarung geändert?
Wenn ja, welche Konditionen im Hinblick auf Verzinsung sowie Rückzah-
lung oder Kündigung wurden dabei jeweils nach Kenntnis der Bundesregie-
rung vereinbart?

25. Auf welche Weise hat die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung die ge-
währten Mieterdarlehen bzw. die Aufstockungen derselben jeweils gegen-
finanziert?

26. a) Trifft es zu, dass die KBV einen Kredit bei der Sparkasse Köln-Bonn
aufgenommen hat, um das genannte Mieterdarlehen zu finanzieren (vgl.
den Bericht auf SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013 „Millio-
nenzahlungen: Kassenärzte-Lobby räumt Misswirtschaft bei Krediten
ein“)?
Wenn ja, wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Kredit
durch die KBV aufgenommen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/554
b) In welcher Höhe und mit welchen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten
wurde der Kreditvertrag nach Kenntnis der Bundesregierung abge-
schlossen?

c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Aufnahme dieses Kredi-
tes schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der KBV?

27. a) Ist die „umfangreiche Sachverhaltsaufklärung“ (vgl. Bundestagsdruck-
sache 17/14740) zum Darlehen der KBV an die APO Vermietungsgesell-
schaft mbH & Co. KG mit der Aussage der Bundesregierung, der KBV
sei durch die Darlehensvergabe kein wirtschaftlicher Schaden entstan-
den (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf
die Schriftliche Frage 71 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bun-
destagsdrucksache 18/247) nach Auffassung der Bundesregierung abge-
schlossen?
Wenn ja, was ist das Ergebnis und welche konkreten Konsequenzen zieht
die Bundesregierung aus der ohne Genehmigung der Aufsicht erfolgten
Darlehensgewährung?
Wenn nein, welche weiteren eigenen Ermittlungen zur Sachverhaltsauf-
klärung wird die Bundesregierung veranlassen und mit welchem Ziel?

b) Auf welchen eigenen Sachverhaltsermittlungen der Bundesregierung
beruht ihre Aussage, von den Erkenntnissen der durch die KBV beauf-
tragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abweichende Erkenntnisse
bezüglich der Darlehensvergabe lägen ihr nicht vor (vgl. die Antwort der
Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71
des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/247)?

28. Gab es beim Abschluss des Mietvertrages des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses und der nicht erfolgten europaweiten Ausschreibung (vgl. die Ant-
wort der Bundesregierung zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 17/
14740) tatsächliche oder rechtliche Gründe, die für einen Verstoß gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften sprachen?
Wenn ja, wie hat das BMG diese Gründe überprüft und mit welcher Begrün-
dung sieht das BMG hier nach eigenen Worten „keinen klaren und offen-
sichtlichen Verstoß“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7a auf
Bundestagsdrucksache 17/14740) gegen vergaberechtliche Vorschriften?

29. a) Trifft es zu, dass die KBV Versorgungsverträge mit an das Beamtenrecht
angelehnten Versorgungszusagen abgeschlossen hat, durch den die
Berechtigten bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension von der KBV
erhalten und zudem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben
(vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)?
Wenn ja, wie viele dieser Verträge wurden nach Kenntnis der Bundes-
regierung abgeschlossen?

b) Wenn ja, bis wann hat die KBV solche Verträge abgeschlossen?
c) In wie vielen Fällen zahlt die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung

auf der Grundlage dieser Verträge Bezüge an ausgeschiedene Mitarbeiter
der KBV?

d) Welche ungefähre Finanzbelastung ergäbe sich nach Kenntnis der Bun-
desregierung für die KBV, wenn alle derartigen Verträge wirksam wür-
den?

30. a) Trifft es zu, dass die mit diesen Versorgungszusagen verbundenen Be-
züge auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die Berechtigten
nach ihrem Ausscheiden aus der KBV andere Arbeits- oder Ruhestands-
einkommen haben (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)?

Drucksache 18/554 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) An welche Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit der Be-
rechtigten ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anspruch auf
Ruhestandsbezüge nach diesen Verträgen gebunden?

31. Trifft es zu, dass das BMG in einem Aufsichtsgespräch eine ablehnende
Haltung zu diesen Verträgen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OPG – Ope-
ration Gesundheitswesen 02/2014)?
Wenn ja, welche sind die konkreten Gründe für die ablehnende Haltung des
BMG, und sind diese rechtlicher oder tatsächlicher Natur?

32. a) Stellt die Konstruktion der von Vorständen der KBV und der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen von Amts wegen gegründeten Aeskulap-Stiftung
und der von dieser Stiftung gegründeten Unternehmen bzw. mittelbar ge-
haltenen Unternehmensanteile aus Sicht der Bundesregierung eine Um-
gehung des § 77a Absatz 2 und 3 SGB V bzw. der einschlägigen Vor-
schriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Wenn nein, warum nicht?

b) Wurde die nach § 9 der Satzung der Aeskulap-Stiftung notwendige per-
sönliche Zustiftung von Vorstandsmitgliedern der KBV nach Kenntnis
der Bundesregierung diesen Vorstandsmitgliedern durch die KBV erstat-
tet oder von dieser übernommen?
Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für zulässig?

33. a) Warum ist in den dem BMG vorgelegten Jahresrechnungen der KBV
keine nach den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen differenzierte
Aufteilung der Umlageeinnahmen der KBV enthalten (vgl. die Antwort
der Bundesregierung vom 16. Januar 2014 auf die Schriftliche Frage 35
des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/298)?

b) Wird die Bundesregierung darauf dringen, dass ihr diese Informationen
(auch rückwirkend) vorgelegt werden?
Wenn nein, warum ist die Bundesregierung der Auffassung, dass solche
Informationen nicht zur vollumfänglichen Ausübung der Rechtsaufsicht
notwendig sind?

34. Gibt oder gab es nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Vertreterver-
sammlung oder ein anderes Organ der KBV beschlossene gesonderte vom
Promillesatz abweichende Verfahrensweisen für einzelne Kassenärztliche
Vereinigungen zur Berechnung ihres Umlageanteils gemäß § 14 der Sat-
zung der KBV?
Wenn ja, für welche, und wann?

Berlin, den 14. Februar 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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