BT-Drucksache 18/5453

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikel 10-Gesetzes und weiterer Gesetze mit Befugnis für die Nachrichtendienste des Bundes zu Beschränkungen von Artikel 10 des Grundgesetzes (G 10-Aufhebungsgesetz - G 10- AufhG)

Vom 2. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5453
18. Wahlperiode 02.07.2015

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke,
Katrin Kunert, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner,
Kersten Steinke, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikel 10-Gesetzes und
weiterer Gesetze mit Befugnis für die Nachrichtendienste des Bundes
zu Beschränkungen von Artikel 10 des Grundgesetzes
(G 10-Aufhebungsgesetz – G 10-AufhG)

A. Problem
Mit dem Artikel 10-Gesetz (G 10) und weiteren Gesetzen wird den Nachrichten-
diensten des Bundes sowie den Verfassungsschutzbehörden der Länder die Be-
fugnis eingeräumt, Beschränkungen des in Artikel 10 Grundgesetz (GG) garan-
tierten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vorzunehmen.
Die Befugnis zu Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
im G 10 erstreckt sich ausdrücklich nur auf das Bundesamt für Verfassungsschutz,
die Verfassungsschutzbehörden der Länder, den Militärischen Abschirmdienst
und den Bundesnachrichtendienst (vgl. § 1 G 10). Das G 10 lässt Befugnisse zur
Einschränkung der Telekommunikationsfreiheit für die Landespolizeien, die Bun-
despolizei und das Bundeskriminalamt unberührt. Deren Befugnisse zur Ein-
schränkung der Telekommunikationsfreiheit sind in den Landespolizeigesetzen,
im BKAG und in der StPO geregelt.
Die bis heute geltende Fassung des Artikel 10-Gesetzes ist auf die Notstandsver-
fassung des Jahres 1968 zurückzuführen (vgl. Huber in Schenke/Graulich/Ruthig,
Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Gesetz, Vorbemerkung, Rdnr. 1). Bei der
Einführung des G 10 war das zentrale Argument: „Die genannten Regelungen des
Strafverfahrensrechtes reichen für einen wirksamen Schutz des Staatswesens vor
Angriffen gegen seinen Bestand, seine Sicherheit oder seine freiheitliche demo-
kratische Grundordnung nicht aus. Sie stehen nur den Strafverfolgungsbehörden
im Verlaufe eines bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens zur Verfügung, nicht
aber denjenigen Behörden, die mit der Erforschung und Abwehr solcher Angriffe
im vorstrafprozessualen Bereich beauftragt sind. Die Erfahrung bei der Abwehr
staatsfeindlicher Bestrebungen hat jedoch gezeigt, dass gerade der Beobachtung
und frühzeitigen Aufklärung dieser Bestrebungen durch die zuständigen Behör-
den (Ämter für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Amt für Sicher-
heit der Bundeswehr) in der wegen ihrer politischen Lage besonders gefährdeten
Bundesrepublik erhebliche Bedeutung zukommt.“ (Bundestagsdrucksache
4/2634, S.4; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/026/0402634.pdf).

Drucksache 18/5453 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Es mag dahingestellt sein, ob diese damalige Einschätzung ihre Berechtigung
hatte. Mittlerweile ist insbesondere durch das BKAG und § 100a StPO diese Ein-
schätzung nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die in den §§ 3, 5 und 8 G 10 benannten
Gefahren sind als Straftaten über den § 100a StPO durch Strafverfolgungs- und
Gefahrenabwehrbehörden bekämpfbar. Dass § 100a StPO selbst einer umfassen-
den Novellierung bedarf, um unverhältnismäßige Eingriffe in die Telekommuni-
kationsfreiheit zu unterbinden, ist eine darüberhinausgehende Herausforderung an
die Politik.
Bis auf die Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10, also die Entführungsfälle,
liegt die Eingriffsschwelle für Beschränkungen nach G 10 für die Nachrichten-
dienste des Bundes und der Länder niedriger als für die Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden. Dies ist im Hinblick auf die Intensität eines Eingriffs
in das Grundrecht auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht hinnehmbar
und führt darüber hinaus mittelbar dazu, dass die Nachrichtendienste des Bundes
und der Länder Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (mit)überneh-
men. Das G 10 ist mithin für die Bekämpfung der in ihm genannten Gefahren
weder geeignet noch erforderlich oder gar angemessen. Wenn ein Gesetz zur Ein-
schränkung von Grundrechten aber diese Kriterien nicht erfüllt muss es aufgeho-
ben werden.
Die Konkretisierung der sich aus dem G 10 ergebenden Befugnisse für die Nach-
richtendienste des Bundes und der Länder befindet sich in den jeweiligen Spezi-
algesetzen. Diese Gesetze müssen nach Aufhebung des G 10 der neuen Rechts-
lage angepasst werden.
Die Notwendigkeit das G 10 aufzuheben und die darauf basierenden Spezialge-
setze der neuen Rechtslage anzupassen ergibt sich darüber hinaus aus der Tat-
sache, dass eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen zur Beschränkung des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Nachrichtendienste nicht möglich
ist. Über § 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) unterliegt allein die Bundesregierung hin-
sichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, des Bundes-
nachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes der parlamentari-
schen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Es werden durch
das Parlamentarische Kontrollgremium also nicht die Nachrichtendienste des
Bundes kontrolliert, sondern allein die Tätigkeit der Bundesregierung in Bezug
auf die Nachrichtendienste. Nach § 4 PKGrG unterrichtet die Bundesregierung
umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und
über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Mithin kann die Bundesregierung aber
nur über Vorgänge berichten, die wiederum ihr berichtet werden. Das Parlamen-
tarische Kontrollgremium erstattet nach § 14 G 10 Bericht über Beschränkungs-
maßnahmen nach dem G 10 und bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu
Beschränkungen nach den §§ 5 und 8 G 10 durch den/die Vorsitzenden/e und
sein/ihre Stellvertreter/in erteilt werden. Die vom Parlamentarischen Kontrollgre-
mium bestellte G 10-Kommission entscheidet nach § 15 G 10 von Amts wegen
oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von
Beschränkungsmaßnahmen. Sie soll insoweit an die Stelle eines Gerichtes treten
(Huber in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Ge-
setz, § 15, Rdnr. 2). Dabei ist aber zu beachten, dass das Verfahren wie folgt ab-
läuft: „Der jeweilige Dienst stellt einen Antrag beim Bundesministerium des In-
neren. Das Ministerium prüft den Antrag (…). Wenn es ihn für berechtigt hält,
genehmigt es diesen Antrag und erlässt eine entsprechende Anordnung, die aber
in der Regel nicht vollzogen darf, bevor nicht die G 10-Kommission ihre Zustim-
mung erteilt hat“. (Huber in vorgänge #206/207, S. 43). Die G 10-Kommission
kann aber somit lediglich das genehmigen, was Nachrichtendienste des Bundes
überhaupt beantragen. Soweit die Nachrichtendienste des Bundes der Ansicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5453

sind, es liege überhaupt kein Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 10 GG vor,
wird die G 10-Kommission davon nichts erfahren und kann demzufolge auch
keine Entscheidung treffen. Insofern läuft eben leer, wenn vertreten wird, die
Kontrolle soll sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der er-
hobenen Daten beziehen.
Durch die Abschaffung des G 10 und weiterer Gesetze, die den Nachrichtendiens-
ten des Bundes die Befugnis zu Beschränkungen des in Artikel 10 GG garantieren
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses zugestehen, entstehen keine Schutzlü-
cken für die Sicherheit des Bundes oder der Länder. Die Nachrichtendienste wür-
den nicht mehr Aufgaben der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (mit)überneh-
men. Die Abschaffung des G 10 stellt den Rechtsstaat wieder vom Kopf auf die
Füße. Ein grundlegendes Prinzip des Rechtstaates besteht darin, von staatlichen
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ausgenommen zu sein, soweit keine
Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Die Frage der
tatsächlich nicht zu realisierenden Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Vor-
gaben des G 10 durch die Nachrichtendienste würde sich bei einer Abschaffung
des G 10 nicht stellen. Mit der Aufhebung des G 10 und weiterer Gesetze die den
Nachrichtendiensten des Bundes Beschränkungen des Artikels 10 Grundgesetz
erlauben, werden erste Schritte in Angriff genommen um Nachrichtendienste auf-
zulösen. Sie würde dazu führen, dass die Nachrichtendienste keine Eingriffe in
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis mehr vornehmen können. Eine gericht-
liche Überprüfbarkeit von allen Einschränkungen des Art. 10 GG, die den Gefah-
renabwehr- und Strafverfolgungsbehörden möglich ist, und die Rechtsweggaran-
tie wären damit wiederhergestellt. Setzt sich die Erkenntnis durch, dass keine Si-
cherheitslücken durch die fehlende Befugnis der Nachrichtendienste zu Beschrän-
kungen nach Art. 10 GG entstehen, kann in weiteren Schritten die vollständige
Abschaffung der Nachrichtendienste stattfinden.

B. Lösung
Das G 10 wird aufgehoben. Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG),
das BND-Gesetze (BNDG), das MAD-Gesetz (MADG), das Gesetz über das Par-
lamentarische Kontrollgremium (PKGrG), das Telekommunikationsgesetz
(TKG) und die Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV), das BSI-
Gesetz (BSIG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das AZR-Gesetz (AZRG),
das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) werden der neuen Rechtslage durch den
Wegfall des G 10 ebenso angepasst, wie das Antiterrordateigesetz (ATDG) und
das Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibe-
hörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des ge-
waltbezogenen Rechtsextremismus (RED-G).

C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich Einsparungen im Bundeshaushalt sowie in den Haushalten der
Länder im Bereich der Nachrichtendienste, da Ausgaben für die technische Vor-
haltung für Beschränkungsmaßnahmen des Artikels 10 Grundgesetz entfallen.
Die von dem Wegfall der Aufgaben betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Nachrichtendienste sollten in anderen Behörden, ggf. nach einer Umschulung,
eine Anstellung finden. Ein Stellenabbau im öffentlichen Dienst wird mit dem
vorliegenden Gesetz nicht angestrebt, da dies eine rote Haltelinie überschreiten
würde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5453

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikel 10-Gesetzes und weiterer
Gesetze mit Befugnis für die Nachrichtendienste des Bundes zu

Beschränkungen von Artikel 10 des Grundgesetzes
(G 10-Aufhebungsgesetz – G 10-AufhG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des
Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nach Maßgabe des § 8a Absatz 1 Methoden, Gegen-
stände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie Observationen, Tarnpapiere und Tarn-
kennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die
Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums des Innern, der das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.“

2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Absätzen 2 und 2a“ werden durch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absätzen 2 oder 2a“ durch die Wörter „Absätzen 1 oder 2“

ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. auf Grund bestimmter Tatsachen bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
nach Absatz 2 anzunehmen ist, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in An-
spruch nehmen.“

3. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und 2“

ersetzt.

Drucksache 18/5453 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 ist vor deren Vollzug eine richterliche Genehmi-

gung einzuholen. Das Gericht prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften.
Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 2 und 3.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 und 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „oder 2“ gestrichen.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 8a Absatz 1 und 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1“

ersetzt und werden die Wörter „Absatz 8 Satz 4 und 5“ gestrichen.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Anordnungen nach § 8a sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen.“
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 1“ die Wörter „und 2 mit Ausnahme der Auskünfte
nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nummer 4“ gestrichen.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
h) Absatz 9 wird aufgehoben.
i) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:

„(9) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 stehen den Verfassungsschutzbe-
hörden der Länder nur dann zu, wenn die parlamentarische Kontrolle entsprechend Absatz 3 und das
Verfahren entsprechend Absatz 2 geregelt ist. Landesrecht kann für Auskünfte an die jeweilige Verfas-
sungsschutzbehörde des Landes Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entsprechen und die auf Grund
Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung für solche Auskünfte für anwendbar erklären.“

4. § 8c wird wie folgt gefasst:

㤠8c
Einschränkungen eines Grundrechts

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) wird nach Maßgabe des § 8a
Absatz 3 und § 8b Absatz 1, 2 und 4 bis 9 eingeschränkt.“

5. § 8d wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Bei Erhebungen nach Absatz 1 ist der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mit-
zuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann, und das Par-
lamentarische Kontrollgremium zu unterrichten.“

c) Absatz 4 wird aufgehoben.
7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Dateien und Akten ist eine Speicherung von Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Voll-
endung des 16. Lebensjahres nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr voll-
endet haben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Spei-
cherung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.“

8. § 18 Absatz 6 wird aufgehoben.
9. § 23 Nummer 2 wird aufgehoben.
10. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend hiervon dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten
Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur Abwehr erheblicher Gefahr für
Leib oder Leben einer Person erforderlich ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5453

Artikel 3

Änderung des BND-Gesetzes

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Juli 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
㤠8a Abs. 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden, wenn dies
1. zum Schutz der Mitarbeiter, Gegenstände und Einrichtungen des BND gegen sicherheitsgefähr-

dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für den BND tätig sind oder tätig werden sollen

notwendig ist,
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge erforderlich

ist und
4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundes-

republik Deutschland sind, wenn dieser nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung
keine andere Behörde zuständig ist.“

b) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 und 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

2. § 2b wird aufgehoben.
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen entsprechend der in § 2
genannten Befugnisse.“

4. § 8 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 9a Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des MAD-Gesetzes

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juni 2013 (BGBl .I S.1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4b wird aufgehoben.
2. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entspre-

chende Anwendung“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwen-
dung“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Kontrollgremiumgesetzes

In § 1 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) werden die Wörter „seiner
Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz“ durch die Wörter „und seiner Ausschüsse“ ersetzt.

Drucksache 18/5453 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 6

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes,“ gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird aufgehoben.
2. § 112 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
3. § 113 Absatz 3 Nummer 3 wird aufgehoben.
4. § 114 wird aufgehoben.
5. In § 115 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder § 114 Absatz 1“ gestrichen.
6. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 26 wird aufgehoben.
b) In Nummer 36 werden die Wörter „§ 114 Abs. 1 Satz 1 oder“ gestrichen.

Artikel 7

Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 des Artikel 10-Gesetzes,“ gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes,“ gestrichen
c) In Nummer 15 werden die Wörter „den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes,“ gestrichen
d) In Nummer 17 Buchstabe b werden die Wörter „oder im Falle des § 5 oder des § 8 des Artikel 10-

Gesetzes“ gestrichen.
3. In der Überschrift zu Teil 2 werden die Wörter „§ 3 des Artikel 10-Gesetzes,“ gestrichen
4. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes,“ gestrichen.
5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes,“ gestrichen.
6. Teil 3 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5453

Artikel 8

Änderung des Antiterrordateigesetzes

Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7 wird aufgehoben.
2. § 6a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung des zuständigen
Gerichts vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde den Vollzug auch bereits
vor der Zustimmung des Gerichts anordnen. Anordnungen, die das Gericht für unzulässig oder nicht not-
wendig erklärt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die aus der er-
weiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten
Verwertungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht am
Sitz der nach Absatz 7 Satz 4 zuständigen Behörde.“

Artikel 9

Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und 7 wird aufgehoben.
2. § 7 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung des zuständigen
Gerichts vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde den Vollzug auch bereits
vor der Zustimmung des Gerichts anordnen. Anordnungen, die das Gericht für unzulässig oder nicht not-
wendig erklärt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die aus der er-
weiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten
Verwertungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht am
Sitz der nach Absatz 7 Satz 4 zuständigen Behörde.“

Artikel 10

Änderung des BSI-Gesetzes

In § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird
jeweils der letzte Halbsatz gestrichen.

Drucksache 18/5453 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 11

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Satz 4 wird das Wort „auch“ gestrichen.

Artikel 12

Änderung des AZR-Gesetzes

§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„um im Ausland die Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik

Deutschland,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-

fen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Tech-
nologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,

4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet
der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfäl-
schungen,

6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung oder
7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der

Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch

die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentli-

che Stellen rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.“

Artikel 13

Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist (ZFdG), wird wie folgt geändert:
1. § 23a Absatz 8 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5453
2. § 23c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Vo-
raussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendigung ist dem Zollkriminalamt, das die
Anordnung getroffen hat, und dem nach § 23f Verpflichteten, dem die Anordnung mitgeteilt worden
ist, anzuzeigen. Die Anzeige an den Verpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwir-
kung ausgeführt wurde. Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme ausgehändigt worden sind,
sind dem Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen. Telegramme dürfen dem Postverkehr nicht ent-
zogen werden. Dem zur Einsichtnahme berechtigten Zollkriminalamt ist eine Abschrift des Telegramms
zu übergeben.“

3. In § 23d Absatz 5 werden die Wörter „in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Gefahrenbereiche erforderlich sind“ durch die Wörter „Gefahren eines bewaffneten Angriffs auf die Bun-
desrepublik Deutschland, der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug
zur Bundesrepublik Deutschland, der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Daten-
verarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung, erforderlich sind“ ersetzt.

4. § 23f wird wie folgt gefasst:

㤠23f
Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten

(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
dem Zollkriminalamt auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und
Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der
nach Satz 1 Verpflichtete hat dem Zollkriminalamt auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung
erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung be-
darf. Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mit-
wirkt, hat dem Zollkriminalamt auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwer-
den der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung
auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeich-
nung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem
Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der
Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und
der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Be-
schränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden
sollen,
1. auszuwählen,
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren;
die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maß-
gabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3
Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheits-
überprüfung durchzuführen. Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Ge-
heimschutzmaßnahmen nach den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 29.
April 1994 (GMBl S. 674) getroffen werden.

Drucksache 18/5453 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprü-
fungsgesetz durchzuführen. Für Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit
Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvor-
schriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundes-
behörden das Bundesministerium des Innern; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden
zuständig. Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die
innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes-
oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen wer-
den.“

5. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel

10-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 23f Abs. 1 Satz 1 oder 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-

Gesetzes“ durch die Wörter „§ 23f Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-

Gesetzes“ durch die Wörter „§ 23f Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 30. Juni 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5453
Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem G 10 und weiteren Gesetzen wird den Nachrichtendiensten des Bundes sowie den Verfassungsschutzbe-
hörden der Länder die Befugnis eingeräumt, Beschränkungen des in Artikel 10 GG garantierten Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses vorzunehmen. Ein Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist für eine De-
mokratie immer ein schwerwiegender Eingriff, weil die Möglichkeit, frei von staatlicher Kenntnisnahme zur kom-
munizieren, wesentlicher Bestandteil einer freiheitlich demokratischen Grundordnung ist. Ein Eingriff in das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bedarf zu seiner Legitimation mindestens die konkrete Gefahr für grund-
legende, die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlichtweg konstituierende Rechtsgüter.
Die Befugnis zu Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses im G 10-Gesetz erstreckt sich
ausdrücklich nur auf das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder, den mi-
litärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst (vgl. § 1 G 10). Hinsichtlich der Verfassungsschutz-
behörden der Länder steht dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass insoweit der Bund keine Vor-
gaben zu Beschränkungsmaßnahmen der in Art. 10 GG garantierten Grundrechte für die Landesämter für Verfas-
sungsschutz machen kann.
Das G 10 lässt Befugnisse zur Einschränkung der Telekommunikationsfreiheit für die Landespolizeien, die Bun-
despolizei und das Bundeskriminalamt unberührt. Deren Befugnisse zur Einschränkung der Telekommunikati-
onsfreiheit sind für die Bundesebene im BKAG und in der StPO geregelt. Die Regelungen im vorliegenden Ge-
setzentwurf haben also keine unmittelbare Auswirkung auf den Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden.
Bei der Einführung des G 10 im Jahr 1968 war das zentrale Argument: „Die genannten Regelungen des Strafver-
fahrensrechtes reichen für einen wirksamen Schutz des Staatswesens vor Angriffen gegen seinen Bestand, seine
Sicherheit oder seine freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aus. Sie stehen nur den Strafverfolgungs-
behörden im Verlaufe eines bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens zur Verfügung, nicht aber denjenigen Be-
hörden, die mit der Erforschung und Abwehr solcher Angriffe im vorstrafprozessualen Bereich beauftragt sind.
Die Erfahrung bei der Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen hat jedoch gezeigt, dass gerade der Beobachtung
und frühzeitigen Aufklärung dieser Bestrebungen durch die zuständigen Behörden (Ämter für Verfassungsschutz,
Bundesnachrichtendienst und Amt für Sicherheit der Bundeswehr) in der wegen ihrer politischen Lage besonders
gefährdeten Bundesrepublik erhebliche Bedeutung zukommt.“ (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/026/0402634.pdf,
S. 4). Für die heutige Zeit kann eine diesbezügliche Argumentation auf Grund des BKAG und des § 100a StPO
nicht mehr überzeugen.
Für die Sicherheit des Bundes und vor allem für die Bekämpfung von Straftaten sowie die Abwehr von Gefahren
entsteht keine Schutzlücke, soweit auf das G 10 verzichtet wird. Die in den §§ 3, 5 und 8 G 10 benannten Gefahren
fallen als Straftaten in den Bereich des § 100a StPO und in den Anwendungsbereich des Deutschen Strafrechts.
Die in § 5 G 10 genannten Gefahren lassen sich ohne Probleme unter die Straftatbestände des § 100a StPO sub-
sumieren. Gleiches gilt für die Anforderungen nach § 8 G10. Über den § 5 StGB (Auslandstaten mit besonderem
Inlandsbezug), den § 6 StGB (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter) und § 7 StGB (Geltung
für Auslandstaten in anderen Fällen) sowie § 21 KrWaffKontrG ist auch bei Auslandsbezug eine Strafverfol-
gungsmöglichkeit gegeben. Da sich insoweit für die bisher in § 5 und 8 G10 benannten Eingriffsbefugnisse eine
Zuständigkeit nach Deutschem Strafrecht ergibt, können die Strafverfolgungsbehörden über § 100a Abs. 2 StPO
bei einem Anfangsverdacht ebenfalls Beschränkungen der Telekommunikationsfreiheit vornehmen. Es gibt mit-
hin keine Schutzlücke, wenn §§ 5 und 8 G10 abgeschafft werden. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1.
Vor diesem Hintergrund ist das G 10 als weder geeignet noch erforderlich noch angemessen anzusehen und kann
deshalb keinen Bestand haben.

Drucksache 18/5453 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 100a StPO selbst bedarf einer umfassenden Novellierung, um unverhältnismäßige Eingriffe in die Telekommu-
nikationsfreiheit zu unterbinden. Dies ist eine über diesen Gesetzentwurf hinausgehende Herausforderung an die
Politik. Gleiches gilt für das BKAG.
§ 1 G 10 berechtigt zur Aufzeichnung und Überwachung der Telekommunikation sowie zur Öffnung und Einsicht
von Sendungen die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegen, zur „Abwehr von drohenden Gefahren für die
freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
des Nordatlantikvertrages. Dies aber auch nur dann, wenn nach § 3 Abs. 1 G 10 tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht der Planung oder Begehung einer der in § 3 Abs. 1 G 10 genannten Straftat besteht oder diese
Straftaten begangen wurden. Die Eingriffsschwelle für eine Individualmaßnahme nach § 3 G 10 liegt auf Grund
der Anforderung „tatsächliche Anhaltspunkte“ niedriger als in der Strafprozessordnung, da in dieser „bestimmte
Tatsachen“ für ein Eingriff in den durch Artikel 10 GG geschützten Bereich verlangt werden (vgl. Huber in
Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Gesetz, § 3, Rdnr. 11). Auch die sog. strategi-
sche Fernmeldeüberwachung internationaler Telekommunikationsbeziehungen durch den BND nach § 5 Abs. 1
G 10 setzt die Abwehr einer Gefahr der dort benannten Gefahren voraus. Bei genauerer Betrachtung handelt es
sich jedoch auch insoweit wieder um Straftaten. Da eine strategische Beschränkungsmaßnahme nach § 5 Abs. 1
G 10 dem Erkennen von Gefahren dienen soll, sei „weder das Vorliegen einer konkreten Gefahr, wie sie traditio-
nell im Bereich der Gefahrenabwehr gefordert wird, noch gar eine hinreichender Tatverdacht, der Maßnahmen
im Bereich der Strafverfolgung erlaubt, notwendig“. (Huber in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des
Bundes, Artikel 10-Gesetz, § 5, Rdnr. 19). Auch insoweit ist also – wie bei Maßnahmen nach § 3 G 10- die
Eingriffsschwelle niedriger als bei Beschränkungen des G 10-Bereiches durch Gefahrenabwehr- oder Strafverfol-
gungsbehörden. Die Befugnis des BND zur Beschränkung internationaler Telekommunikationssysteme nach § 8
G 10 setzt voraus, das dies erforderlich ist um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer
Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar und in besonderer Weise berührt sind. Dies soll allerdings immer dann gegeben sein,
wenn deutsche Staatsangehörige oder auch deutsche Unternehmen mit ihren Beschäftigten betroffen sind (vgl.
Huber, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Gesetz, § 8, Rdnr. 4). Für Beschrän-
kungsmaßnahmen nach § 8 G 10 soll es einer konkreten Gefahrenlage im polizeirechtlichen Sinne bedürfen (vgl.
Huber in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Gesetz, § 8, Rdnr. 2).
Dass die Eingriffsschwelle für Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 3 und 5 G 10 für die Nachrichtendienste des
Bundes und der Länder niedriger sind als die Eingriffsschwellen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden
ist im Hinblick auf die Intensität eines Eingriffs in das Grundrecht auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht
hinnehmbar und führt darüber hinaus mittelbar dazu, dass die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder
Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (mit)übernehmen.
Infolge des G 10 ergeben sich für die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder spezielle Befugnisse in den
jeweiligen Spezialgesetzen. Für den Bund sind dies das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), das Gesetz
über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) und das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG.)
Diese drei Spezialgesetze erlauben ebenfalls unabhängig von konkreten Gefahren im Rahmen der vorgreifenden
Beobachtung von gefahrträchtigen Entwicklungen durch Sammlung und Auswertung von Informationen Be-
schränkungen der in Artikel 10 Grundgesetz genannten Grundrechte. Aus den bereits im Hinblick auf das G 10
aufgeführten Gründen ist dies problematisch.
Hinzu kommt, dass eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmel-
degeheimnisses durch die Nachrichtendienste nicht möglich ist. Über § 1 PKGrG unterliegt allein die Bundesre-
gierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und
des Militärischen Abschirmdienstes der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgre-
mium, nicht aber die Nachrichtendienste des Bundes an sich. Nach § 4 PKGrG unterrichtet die Bundesregierung
umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer
Bedeutung. Mithin kann die Bundesregierung aber nur über Vorgänge berichten, die wiederum ihr berichtet wer-
den. Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet nach § 14 G 10 Bericht über Beschränkungsmaßnahmen
nach dem G 10 und bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung zu Beschränkungen nach §§ 5 und 8 G 10 durch
den/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in erteilt werden. Die vom Parlamentarischen Kontrollgremium
bestellte G 10-Kommission wiederum entscheidet nach § 15 G 10 von Amts wegen oder auf Grund von Beschwer-
den über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Sie soll insoweit an die Stelle eines
Gerichtes treten (Huber in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Gesetz, § 15, Rdnr.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5453
2). Die G 10-Kommission genehmigt aber lediglich das, was Nachrichtendienste des Bundes überhaupt beantra-
gen. Soweit die Nachrichtendienste des Bundes der Ansicht sind, es liege überhaupt kein Eingriff in das Grund-
recht aus Artikel 10 GG vor, wird die G 10-Kommission davon nichts erfahren und kann demzufolge auch keine
Entscheidung treffen. Insofern läuft eben leer, wenn vertreten wird, die Kontrolle soll sich auf die gesamte Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten beziehen. Das ist lediglich in dem Umfang möglich, wie
durch Anträge beim Bundesministerium die Bundesregierung und anschließend die G10-Kommission von den
Vorgängen Kenntnis erlangt.
Den im Zusammenhang mit dem G 10 entstandenen Problemen kann mit Aufhebung des G 10 und den sich auf
dieses Gesetz beziehenden Spezialgesetzen der Nachrichtendienste des Bundes sowie weiterer Gesetze abgehol-
fen werden. Durch die Abschaffung entstehen keine Schutzlücken für die Sicherheit des Bundes oder der Länder.
Die Nachrichtendienste würden nicht mehr Aufgaben der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (mit)übernehmen.
Die Abschaffung des G 10 würde den Rechtsstaat wieder mehr vom Kopf auf die Füße stellen. Ein grundlegendes
Prinzip des Rechtstaates besteht darin, von staatlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ausgenommen
zu sein, soweit keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Die Frage der tatsächlich
nicht zu realisierenden Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des G 10 durch die Nachrichtendienste
würde sich bei einer Abschaffung des G 10 nicht stellen.
Mit der Aufhebung des G 10 und weiterer Gesetze die den Nachrichtendiensten des Bundes Beschränkungen des
Artikel 10 Grundgesetz erlauben, werden erste Schritte in Angriff genommen um Nachrichtendienste aufzulösen.
Die Aufhebung des G 10 und weiterer Gesetze die den Nachrichtendiensten des Bundes die Befugnisse zur Be-
schränkung des Grundrechtes aus Art. 10 GG erlauben sowie weiterer Gesetze würde dazu führen, das die Nach-
richtendienste keine Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis mehr vornehmen können. Setzt sich
dadurch die Erkenntnis durch, dass keine Sicherheitslücken durch die fehlende Befugnis der Nachrichtendienste
zu Beschränkungen nach Art. 10 GG entstehen, kann in weiteren Schritten die vollständige Abschaffung der
Nachrichtendienste stattfinden.
Zudem wir der bisherige Verstoß gegen die grundgesetzlich durch Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebene Rechtswegga-
rantie abgestellt. So werden wieder alle Eingriffe in Artikel 10 GG vor unabhängigen Gerichten anfechtbar und
das gerichtliche Verfahren, auf das die Betroffenen Anspruch haben, wird nicht mehr durch eine politische und
geheim tagende Instanz wie die G10-Kommission ersetzt.
Selbst wenn eine Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch die Nachrichtendienste nicht
grundsätzlich in Frage gestellt wird, ist festzustellen, dass diese Befugnis der Nachrichtendienste des Bundes eine
angemessene Verfolgung der in §§ 3, 5 und 8 G 10 benannten Gefahren behindert.
Der § 23 BVerfSchG regelt ein Übermittlungsverbote von bekanntgewordenen Informationen einschließlich per-
sonenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften und Polizeien. Dies soll nach Nr. 2 auch dann der Fall sein,
wenn überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern. Der Begriff der Sicherheitsinteressen wird dabei weit
ausgelegt und soll den Quelleneinsatz- und Bestand ebenso umfassen, wie die Art des operativen Tätigwerdens
und sonstige Arbeitsmethoden (vgl. Bock in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, BVerfSchG,
§ 23, Rdnr. 6). Das ist so umfassend, das im Regelfall kaum Informationen übermittelt werden dürfen. Das wie-
derum entspricht dem verfassungsrechtlichen Trennungsgebot zwischen den Nachrichtendiensten und den Gefah-
renabwehr- und Strafverfolgungsbehörden, führt aber zwangsläufig zu der Frage, wozu dann die Informationen
eigentlich gesammelt werden. Soweit nach der derzeitigen gesetzlichen Lage eine Übermittlung von durch Be-
schränkungsmaßnahme nach G 10 erlangten Informationen stattfindet, beteiligen sich Nachrichtendienste wenigs-
tens indirekt an Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsmaßnahmen. Die Regelung des § 23 Nr. 2 BVerfSchG ist
über § 10 BNDG und § 12 MADG auch für den BND und den MAD anzuwenden, so dass sich das Problem
gerade nicht nur für den Verfassungsschutz stellt. Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aber die Informations-
beschaffung mittels Eingriffe in die Grundrechte des Artikels 10 GG ausgeschlossen ist, gibt es keinerlei Grund
mehr am Übermittlungsverbot festzuhalten. Durch die Streichung der Befugnisse der Nachrichtendienste Infor-
mationen durch Eingriffe in die durch Artikel 10 GG geschützten Grundrechte zu erlangen, sind die Übermitt-
lungsverbote überflüssig und können gestrichen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf den Verfassungsschutz abstrakt und ohne Bezugnahme auf
das G 10 formuliert: „Die Aufgaben des Verfassungsschutzes liegen noch unabhängig von konkreten Gefahren in
der vorgreifenden Beobachtung von gefahrträchtigen Entwicklungen durch Sammlung und Auswertung von In-
formationen.“ (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008, 1 BvR 256/08, Rdnr. 109). Das Bundesverfassungsgericht

Drucksache 18/5453 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
hat insoweit aber nicht zwingend eine Sammlung von Informationen durch Eingriffe in durch Art. 10 GG ge-
schützten Bereich vorgeschrieben. Konkretisiert wird das Sammeln von Informationen durch den § 3 BVerfSchG,
der als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere
von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen für genauer benannte Bestrebungen
und Tätigkeiten benennt. Über § 8 BVerfSchG wird den Verfassungsschutzbehörden eine Datenerhebung, -ver-
arbeitung und –nutzung zur Erfüllung der Aufgaben ermöglicht, soweit nicht das Bundesdatenschutzgesetz oder
besondere Regelungen im BVerfSchG dem entgegenstehen. Laut dem bisherigen § 8 Abs. 2 BVerfSchG darf das
Bundesamt für Verfassungsschutz Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaf-
fung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen,
Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Für den BND regelt § 2 Abs. 1 BNDG das, soweit gesetzliche
Regelungen nicht entgegenstehen, Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen über Vorgänge im Aus-
land, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur
auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist. Über § 3 BNDG darf
der BNDG nach Maßgabe des § 8 BVerfSchG heimlich Informationen einschließlich personenbezogener Daten
beschaffen. Über den § 4 MADG wird die Befugnis zur Datenerhebung, -nutzung und –verarbeitung in analoger
Anwendung des § 8 BVerfSchG auch dem MAD ermöglicht. Alle drei genannten Spezialgesetze erlauben damit
unabhängig von konkreten Gefahren im Rahmen der vorgreifenden Beobachtung von gefahrträchtigen Entwick-
lungen durch Sammlung und Auswertung von Informationen Beschränkungen der Grundrechte aus Artikel 10
GG. Aus den bereits aufgeführten Gründen ist dies verfassungsrechtlich problematisch.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das G 10 aufgehoben. Durch die Aufhebung des G 10 und in dessen
Folge einer Neufassung des § 8 Abs. 2 BVerfSchG sowie Änderungen in § 8a und 8b sowie einer umfassenden
Änderung in § 9 BVerfSchG wird den Nachrichtendiensten des Bundes die Möglichkeit genommen Informationen
durch Eingriffe in die Grundrechte des Artikel 10 GG zu gewinnen. Damit sichert der Gesetzentwurf ein grund-
legendes Prinzip des Rechtstaates: Jede und Jeder hat das Recht von staatlichen Kontroll- und Überwachungs-
maßnahmen ausgenommen zu sein, soweit er bzw. sie keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Ver-
halten gegeben hat.
Aus der Aufhebung des G 10 sowie den Änderungen in den §§ 8 Abs. 2, 8a, 8b und 9 BVerfSchG ergeben sich
Folgeänderungen in weiteren Gesetzen.
Da mit dem Gesetz die Informationsbeschaffung unter Eingriff in die Grundrechte des Artikels 10 GG durch die
Nachrichtendienste des Bundes ausgeschlossen wird, wird ein Übermittlungsverbot gestrichen.

III. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustandes und ein wenig Kosmetik bei der Frage, der Kontrolle.

IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 10 GG. Art. 73 Abs. 1
Nr. 1 GG gibt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die auswärtigen Angelegenheiten
sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG gibt dem Bund
die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Postwesen und die Telekommunikation. Und aus Art. 73
Abs. 1 Nr. 10 GG ergibt sich die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder u.a. im Bereich des Verfassungsschutzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Eine Unvereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen besteht nicht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5453

VI. Gesetzesfolgen
Durch das vorliegende Gesetz würden konkrete Aufgaben bei den Nachrichtendiensten des Bundes wegfallen.
Die entsprechenden Mitarbeiter/innen sollen nach einer Umschulung in anderen Behörden weiterbeschäftigt wer-
den, ein Stellenabbau im Öffentlichen Dienst ist mit dem Gesetzentwurf nicht angestrebt, da dies eine rote Halt-
elinie überschreiten würde.
Mit dem Wegfall der Befugnisse für die Nachrichtendienste des Bundes Beschränkungsmaßnahmen im Hinblick
auf die durch Art. 10 GG garantierten Grundrechte anzuordnen dürften sich Entlastungen im Haushalt ergeben.
Dies betrifft insbesondere die technische Ausstattung der Nachrichtendienste.

B. Besonderer Teil

Das vorliegende Artikelgesetz schafft das G 10 ab und ändert die Spezialgesetze der Nachrichtendienste des Bun-
des sowie weitere Gesetze. Darüber hinaus werden Übermittlungsverbote abgeschafft.

Zu Artikel 1
§ 1 G 10 berechtigt zur Aufzeichnung und Überwachung der Telekommunikation sowie zur Öffnung und Einsicht
von Sendungen die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegen, zur „Abwehr von drohenden Gefahren für die
freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
des Nordatlantikvertrages. Aus verschiedenen Gründen ist dieses Gesetz ein Problem für die freiheitlich-demo-
kratische Grundordnung. Das G 10 erlaubt den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder Beschränkungs-
maßnahmen im Hinblick auf die in Artikel 10 GG festgehaltenen Grundrecht des Brief-, Post- und Telekommu-
nikationsgeheimnisses. In einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sollte aber jede Einwohnerin und je-
der Einwohner das Recht haben von staatlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ausgenommen zu sein,
soweit keine Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorliegen. Tatsächlich erlauben die §§ 3, 5 und 8 G
10 Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch die Nachrichtendienste des Bundes un-
terhalb der Eingriffsschwelle wie sie für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden gilt. (vgl. Huber in
Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Gesetz, § 3, Rdnr. 11 und § 5, Rdnr. 19). Für
Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10 soll es einer konkreten Gefahrenlage im polizeirechtlichen Sinne be-
dürfen (vgl. Huber in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Artikel 10-Gesetz, § 8, Rdnr. 2).
Eine „Entkernung“ des G 10 durch eine Streichung der §§ 3,5 und 8 G 10 ist nicht sinnvoll. Die Abschaffung der
§§ 3, 5 und 8 G 10 bedeutet de facto die gesamte Abschaffung des G 10. Im Sinne von Gesetzeswahrheit und -
klarheit wird deshalb das gesamte G 10 abgeschafft.

Zu Artikel 2
Aus der Änderung in Artikel 1 ergeben sich Folgeänderungen im Hinblick auf das Bundesverfassungsschutzge-
setz.
Entsprechend der Aufgabenbeschreibung in § 3 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Informa-
tionen sammeln und auswerten. Dies betrifft insbesondere sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrich-
ten und Unterlagen für genauer benannte Bestrebungen und Tätigkeiten. Über § 8 BVerfSchG wird den Verfas-
sungsschutzbehörden eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Erfüllung der Aufgaben ermöglicht,
soweit nicht das Bundesdatenschutzgesetz oder besondere Regelungen im BVerfSchG dem entgegenstehen. Laut
§ 8 Abs. 2 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Methoden, Gegenstände und Instrumente zur
heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observatio-
nen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Mit der Streichung des G 10
müssen als Folge die Normen, die die heimliche Informationsbeschaffung mittels Bild- und Tonaufzeichnungen
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erlauben, ebenfalls gestrichen werden.

Zu Nummer 1 (§ 8 Abs. 2)
Mit der Aufhebung des G 10 darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Methoden, Gegenstände und Instrumente
zur heimlichen Informationsbeschaffung nur nach Maßgabe des neuen § 8a Abs. 1 und darüber hinaus nur die in

Drucksache 18/5453 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 8 Abs. 2 explizit genannten Methoden, Gegenstände und Instrumente anwenden. Insbesondere Methoden, Ge-
genstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, durch heimliche Bild- und Tonaufzeichnun-
gen sowie der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz
damit entzogen.

Zu Nummer 2 (§ 8a)
§ 8a regelt besondere Auskunftsverlangen des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Durch die Aufhebung des G
10 und in dessen Folge durch die Änderung in § 8 Abs. 2 ergeben sich Folgeänderungen.

Zu Buchstabe a (§ 8a Abs. 1)
Der Abs. 1 wird gestrichen, da durch die Aufhebung des G 10 und in dessen Folge die Änderung in § 8 Abs. 2
BVerfSchG ein Auskunftsverlangen gegenüber denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran
mitwirken nicht mehr möglich ist. Das Einholen von Auskünften über Daten, die für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Teledienste (Bestandsdaten) gespei-
chert worden sind, ist eine heimliche Informationsbeschaffung, die nach der Änderung in diesem Gesetz nicht
mehr zulässig ist.

Zu Buchstabe b (§ 8a Abs. 2)
Folgeänderung der Streichung von § 8a Abs. 1. Der bisherige Absatz 2 wird zum Absatz 1, in ihm werden die
Nummern 4 und 5 gestrichen. Durch die Aufhebung des G 10 und infolgedessen der Streichung der Möglichkeit
heimlich Ton- und Bildaufzeichnungen anzufertigen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz bei denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste anbieten, keine Auskunft mehr einholen.

Zu Buchstabe c (§ 8a Abs. 2a )
Durch die Aufhebung des Absatzes 1 und damit einhergehend die Neunummerierung der Absätze wird aus dem
Absatz 2a nunmehr der Absatz 2.

Zu Buchstabe d (§ 8a Abs. 3 Nr. 2)
Folgeänderung der Streichung von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5.

Zu Nummer 3 (§ 8b)
Der § 8b BVerfSchG normiert Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen. Durch die Aufhebung
des G 10 und die Änderung in § 8 Abs. 2 BVerfSchG und in den daraus folgenden Änderungen in § 8a BVerfSchG
ergibt sich Änderungsbedarf in § 8b.

Zu Buchstabe a (§ 8b Abs. 1)
Durch den Wegfall des § 8a Abs. 1 und die daraus folgende Neunummerierung in § 8a ist in § 8b eine Anpassung
dergestalt vorzunehmen, dass es nunmehr um Anordnungen nach § 8a Abs. 1 und Abs. 2 geht.

Zu Buchstabe b (§ 8b Abs. 2)
Durch den Wegfall des G 10 können Anordnungen nicht mehr von der G 10-Kommission bestätigt werden. Die
nunmehr neu formulierten §8a Abs. 1 und 2 erlauben aber nach wie vor Auskunftsverlangen jenseits der Grund-
rechte in Artikel 10 des Grundgesetzes. Der Gesetzentwurf schlägt für die verbleibenden Auskunftsverlangen
einen Richtervorbehalt vor und der § 8b Abs. 2 wird redaktionell an die Veränderungen in § 8a angepasst.

Zu Buchstabe c (§ 8b Abs. 3)
Redaktionelle Anpassung an die Änderungen in § 8a.

Zu Buchstabe d (§ 8b Abs.5)
Folgeänderung aus den Änderungen in § 8a.

Zu Buchstabe e (§ 8b Abs. 6 )
Folgeänderung aus den Änderungen in § 8a.

Zu Buchstabe f (§ 8b Abs. 7)
Durch die Aufhebung des G 10 können die Anordnungen nicht mehr nach Maßgabe des G 10 angeordnet werden.
Der Abs. 7 legt nunmehr fest, dass die Anordnungen nach §8a dem Betroffenen mitzuteilen sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5453
Zu Buchstabe g (§ 8b Abs. 8)
Folgeänderungen aus der Neuformulierung des § 8a.
Da die Auskunftserteilung durch die vom Telekommunikationsgesetz erfassten Anbieter entfällt, ist der Satz 4 zu
streichen. Der bisherige Satz 5 wird dementsprechend zum neuen Satz 4.

Zu Buchstabe h (§ 8b Abs. 9)
Folgeänderung aus der Änderung in §8a. Ein Entschädigungsanspruch entfällt, da die Befugnis nach § 8a Abs. 2
S. 1 Nr. 4 (alt) entfällt.

Zu Buchstabe i (§ 8 Abs. 10)
Durch die Aufhebung des Absatzes 9 wird der bisherige Absatz 10 zum neuen Absatz 9. Die Umformulierung ist
eine Folgeänderung der Änderungen in § 8a. Die Befugnisse nach § 8a Abs. 2 S. 1 und 2 sind den Verfassungs-
schutzbehörden der Länder nur erlaubt, soweit die parlamentarische Kontrolle nach § 8b Abs. 3 gegeben sind. Für
Auskünfte wird auf den Absatz 5 und die Regelung in Abs. 8 S. 4 (neu) verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 8c)
Durch Folgeänderung aus den Änderungen in den §§ 8a und 8b.

Zu Nummer 5 (§ 8d)
Durch die Aufhebung des G 10 und daraus folgenden Änderungen in den §§ 8 Abs. 2, 8a und 8b sind Auskunfts-
verlangen bei den Erbringern geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste nicht mehr möglich. Damit wird der
§ 8d überflüssig und somit gestrichen.

Zu Nummer 6 (§ 9)
Durch die Aufhebung des G 10 sind Änderungen am § 9, welcher besondere Formen der Datenerhebung regelt,
erforderlich.

Zu Buchstabe a (§ 9 Abs. 2)
§ 9 Abs. 2 ist zu streichen, da durch die Aufhebung des G 10 und in der Folge die Änderungen in § 8 Absatz 2
eine heimliches Mithören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes ausge-
schlossen ist.

Zu Buchstabe b (§ 9 Abs. 3)
Folgeänderung aus der Streichung des § 9 Abs. 2. Aus dem bisherigen Abs. 3 wird nunmehr Abs. 2.
Und Folgeänderung aus der Streichung des § 9 Abs. 2. Die nunmehr nur noch nach Maßgabe des Absatz 1 mög-
lichen Erhebungen sind dem Betroffenen unter den genannten Voraussetzungen mitzuteilen.

Zu Buchstabe c (§ 9 Abs. 4)
Die Streichung ist eine Folgeänderung aus der Aufhebung des G 10 sowie der Änderungen in § 8 Abs. 2 und § 8a.
Da die Möglichkeit der Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder die Ermitt-
lung der Geräte- oder Kartennummer entfällt, ist der Absatz 4 zu streichen.

Zu Nummer 7 (§ 11 Abs. 1)
Die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minder-
jährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten zu speichern, zu verändern und
zu nutzen, wird gestrichen, da durch den Wegfall des G 10 auch die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz
entfällt. Die ursprünglichen Sätze 2 und 3 werden redaktionell angepasst und eine Speicherung von Daten über
das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres für unzulässig erklärt.

Zu Nummer 8 (§ 18 Abs. 6)
Anpassung an den Wegfall des G 10. Die Übermittlungsbefugnis personenbezogener Daten auf Grund einer Maß-
nahme nach § 100a StPO wird gestrichen. Dies entspricht dem Trennungsgebot.

Zu Nummer 9 (§ 23 Nr. 2)
Mit der Streichung des § 23 Nr. 2 wird das Übermittlungsverbot auf Grund überwiegender Sicherheitsinteressen
gestrichen. Durch die Aufhebung des G 10 können keine Daten auf Grund einer Beschränkung der in Artikel 10

Drucksache 18/5453 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
GG verankerten Grundrechte durch die Nachrichtendienste des Bundes mehr erhoben werden. Damit kann auch
das Bundesamt für Verfassungsschutz entsprechende Daten nicht mehr erheben. Danach können aber auch keine
Sicherheitsinteressen mehr bei der Übermittlung gefährdet werden. Soweit Sicherheitsinteressen durch die Erhe-
bung von Daten jenseits der in Artikel 10 Grundgesetz gesicherten Grundrechte erhoben werden, reicht dies für
ein Übermittlungsverbot nicht aus. Die Strafverfolgung kann aus demokratietheoretischen und rechtsstaatlichen
Gründen nicht zurückstehen.

Zu Nummer 10 (§ 24 Abs. 2 S. 2)
Die Änderung ist eine Folge der Änderung in §11, mit der die Datenerhebung über Minderjährige nach neu gere-
gelt wird.

Zu Artikel 3
Für den BND regelt § 2 Abs. 1 BNDG, dass, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, Daten erhoben,
verarbeitet und genutzt werden dürfen über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Be-
deutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre
Erhebung keine andere Behörde zuständig ist. Über § 3 BNDG durfte der BNDG nach bisheriger Rechtslage nach
Maßgabe des § 8 Abs. 2 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG heimlich Informationen einschließlich personenbezoge-
ner Daten beschaffen. Durch die in Artikel 2 dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen muss der § 3 BNDG
nicht geändert werden, da die Verweisung auf die Regelungen in § 8 Abs. 2 BVerfSchG und auf § 9 BVerfSchG
konkludent dem BND die Befugnisse zu Beschränkungsmaßnahmen von in Artikel 10 Grundgesetz garantierten
Grundrechte ebenso entzieht wie die Befugnis das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit tech-
nischen Mitteln mitzuhören oder aufzuzeichnen.

Zu Nummer 1 (§ 2a)
Die Änderungen im § 2a, welcher die besonderen Auskunftsverlangen des BND regelt, sind Folgeänderungen die
sich notwendig aus dem Wegfall des G 10 und den sich daraus ergebenden Änderungen im BVerfSchG ergeben.
Die Vorgabe in Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von sogenannten Quellen ist gestrichen, weil jegliche V-Personen
bei Geheimdiensten abgeschaltet werden.

Zu Nummer 2 (§ 2b)
Durch den Wegfall des G 10 sowie den Änderungen in § 8 Absatz 2 entfällt auch § 8d BVerfSchG. In der Folge
kann auch der BND bei denjenigen die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwir-
ken keine Auskünfte einholen. In der Konsequenz ist deshalb der § 2b zu streichen.

Zu Nummer 3 und 4 (§ 8)
Folgeänderung aufgrund des Wegfalls des G 10 und der Änderung im BVerfSchG.

Zu Nummer 5 (§ 9a Abs. 1 Satz 2)
Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10. Ein Datenaustausch über die Gefahrenbereiche nach G 10 ist nach dem
Wegfall des G 10 schlicht unmöglich.

Zu Artikel 4
Über § 4 MADG wird die Befugnis zur Datenerhebung, -nutzung und -verarbeitung in analoger Anwendung des
§ 8 BVerfSchG auch dem MAD ermöglicht.

Zu Nummer 1 (§ 4b)
Notwendige Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10 und der Streichung des § 8d BVerfSchG. Dem MAD ist
danach ein Auskunftsverlangen gegenüber demjenigen der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt nicht mehr möglich.

Zu Nummer 2 (§ 5)
Folgeänderung aus der Änderung des § 9 BVerfSchG. Mit der Neufassung des § 9 BVerfSchG werden die bishe-
rigen Absätze 2 und 4 gestrichen und wird der bisherige Absatz 3 in einer neuen Fassung der Absatz 2. Durch die
Verweisung auf Absatz 2 des § 9 BVerfSchG werden die Mitteilungspflichten geregelt und wird ausgeschlossen,
dass der MAD das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich mithört oder aufzeichnet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5453
Zu Artikel 5 (PKGrG)
Notwendige Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10 und damit auch der Kommission nach dem G 10.

Zu Artikel 6 (TKG)
Mit dem Wegfall des G 10 entfallen auch Pflichten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen und Er-
bringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste.

Zu Nummer 1 (§ 110)
Folgeänderungen aus dem Wegfall des G 10 im Hinblick auf die Betreiber von Telekommunikationsanlangen.

Zu Nummer 2 (§ 112 Abs. 2 Nr. 4)
Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10 und den sich daraus ergebenden Änderungen im BVerfSchG, dem
BNDG und MADG. Da dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem BND und dem MAD durch die Änderungen
in diesem Gesetz die Befugnis entzogen wird bei den Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste Auskünfte einzuholen, entfällt die Regelung zur Auskunftserteilung im TKG.

Zu Nummer 3 (§ 113 Abs. 3 Nr. 3)
Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10 und den sich daraus ergebenden Änderungen im BVerfSchG, dem
BNDG und MADG. Da dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem BND und dem MAD durch die Änderungen
in diesem Gesetz die Befugnis entzogen wird bei den Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste Auskünfte einzuholen, entfällt die Regelung zur Auskunftserteilung im TKG.

Zu Nummer 4 (§ 114)
Da dem BND die Befugnisse zu Beschränkungsmaßnahmen der in Artikel 10 Grundgesetz garantierten Grund-
rechte mit diesem Gesetz entzogen werden und sich die Informationsbeschaffung des BND über die Regelung in
§ 3 BNDG nach den geänderten § 8 Abs. 2 und § 9 BVerfSchG richten, ist der § 114 zu streichen.

Zu Nummer 5 ( § 115)
Folgeänderungen aus den vorhergehenden Änderungen im TKG.

Zu Nummer 6 (§ 149 Abs.1)
Folgeänderungen aus den vorhergehenden Änderungen im TKG.

Zu Buchstabe a (Nr. 26)
Folgeänderung aus der Änderung in § 110 TKG.

Zu Buchstabe b (Nr. 36)
Folgeänderung aus der Änderung dem Wegfall des § 114 TKG.

Artikel 7 (TKÜV)
Aus der Änderung des TKG ergeben sich Folgeänderungen in der TKÜV.

Zu Nummer 1 (§ 1)
Folgeänderungen aus dem Wegfall des G 10.

Zu Nummer 2 (§ 2)
Durch den Wegfall des G 10 ergeben sich notwendigerweise Folgeänderungen bei den Begriffsbestimmungen in
§ 2 TKÜV.

Zu Nummer 3 bis 5 (Überschrift Teil 2, §§ 3, 5)
Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10.

Zu Nummer 6 (Teil 3)
Teil 3 (§§ 26 bis 29) wird aufgehoben. Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10.

Zu Artikel 8 (ATDG)
Die Speicherung bestimmter Daten entfällt durch die in diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen.

Drucksache 18/5453 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 4, 6a)
Folgeänderung aus dem Wegfall des G 10 und der Änderung in § 9 BVerfSchG.

Zu Artikel 9 (RED-G)
Durch den Wegfall des G 10 ergeben sich Folgeänderungen.

Zu Nummer 1 und 2 (§§ 4, 7)
Folgeänderung durch den Wegfall des G 10 und der Änderung in § 9 BVerfSchG.

Zu Artikel 10 (BSI-Gesetz)
Folgeänderung durch den Wegfall des G 10.

Zu Artikel 11 (BDSG)
Folgeänderung durch den Wegfall des G 10.

Zu Artikel 12 (AZRG)
Da § 12 bisher auf § 5 Absatz 1 Satz 3 G 10 verwies, wurde der dortige Inhalt übernommen, da die Verweisung
durch die Aufhebung des G 10 sonst ins Leere ginge.

Zu Artikel 13 (ZFdG)

Zu Nummer 1 (§ 23a)
Folgeänderung durch den Wegfall des G 10.

Zu Nummer 2 (§ 23c)
Absatz 8, der auf § 2 G 10 verweist, wird aufgehoben. Da aber keine Änderungen an den Befugnissen der Zoll-
fahndungsdienste erfolgen sollen wird der Inhalt des bisherigen § 2 G 10 in einen neuen § 23f ZdFG überführt
und dem ZdFG angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 23d)
Folgeänderung durch den Wegfall des G 10, insbesondere den § 5 G 10, auf den bisher verwiesen wurde.

Zu Nummer 4 (§ 23f)
Durch den neuen § 23f werden keine neuen Befugnisse geschaffen, sondern nur sichergestellt, dass die Zollfahn-
dungsdienste ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben können. Das wäre ansonsten durch die Aufhebung des § 23a
Absatz 8, der bisher auf die in § 2 G 10 geregelte Verpflichtung der Post- und Telekommunikationsanbieter dem
Zollkriminalamt Auskünfte zu erteilen, nicht möglich.

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage 1

Gefahren nach G 10 und § 110a Abs. 2 StPO
Beschränkung nach
§ 3 G 101

Eingriff nach § 100a
Abs. 22 StPO

Erläuterung zum Straftatbestand

§ 80 § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges

§ 81 § 81 Hochverrat gegen den Bund

§ 82 § 82 Hochverrat gegen ein Land
1 Der § 3 G 10 verweist auf Straftatbestände im StGB. Die §§ 5 und 8 G 10-Gesetz sind allgemeinerer Natur. Eine Auseinander-

setzung mit diesen beiden §§ findet außerhalb der Tabelle statt.
2 Die Straftatbestände nach § 100a Abs. 2 StPO werden nur wiedergebeben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5453

Beschränkung nach
§ 3 G 101

Eingriff nach § 100a
Abs. 22 StPO

Erläuterung zum Straftatbestand

§ 84 § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Par-tei

§ 85 § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

§ 86 § 86 Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidri-ger Organisationen

§ 87 § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

§ 88 § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage

§ 89 § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

§ 89a § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Ge-walttat

§ 20 I Nr. 1-4 VereinsG

§ 94 § 94 Landesverrat

§ 95 § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

§ 96 § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

§ 97a § 97a Verrat illegaler Geheimnisse

§ 97b § 97 b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnis-ses

§ 98 § 98 Landesverräterische Agententätigkeit

§ 99 § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit

§ 100 § 100 Friedensgefährdende Beziehungen

§ 100a § 100a Landesverräterische Fälschung

§ 109e i. V. m. § 1
NATO-Truppenstatut § 109e

Sabotagehandlung an Verteidigungsmitteln

§ 109f i. V. m. § 1
NATO-Truppenstatut §109f

Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst

§ 109g i. V. m. § 1
NATO-Truppenstatut §109g

Sicherheitsgefährdendes Abbilden

§ 129a § 129a Bildung terroristischer Vereinigung

§ 129b § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland

§ 130 § 130 Volksverhetzung

§ 211 ubB3 § 211 Mord

§ 212 ubB § 212 Totschlag

§ 239a ubB § 239a Erpresserischer Menschenraub
3 ubB= soweit sie sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicher-

heit des Bundes oder eines Landes richten

Drucksache 18/5453 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschränkung nach
§ 3 G 101

Eingriff nach § 100a
Abs. 22 StPO

Erläuterung zum Straftatbestand

§ 306 ubB § 306 Brandstiftung

§ 306a ubB § 306a Schwere Brandstiftung

§ 306b ubB § 306b Besonders schwere Brandstiftung

§ 306c ubB § 306c Brandstiftung mit Todesfolge

§ 308 I-III ubB § 308 I-III Herbeiführen eine Sprengstoffexplosion

§ 315 III ubB § 315 III Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luft-verkehr

§ 316b III ubB Störung öffentlicher Betriebe

§ 316c I + 3 ubB § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

§ 95 I Nr. 8 AufenthG

Zugehörigkeit zu einer überwiegend aus Ausländern
bestehenden Vereinigung, deren Bestehen, Zielsetzung
oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird
um ihr Verbot abzuwenden

§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr

§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

§ 146 Geldfälschung

§ 151 Wertpapierfälschung

§ 152 Geld-, Wertzeichen- und Wertpapierfälschung eines fremden Währungsgebietes

§ 152a III Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken von Euroschecks

§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 177 II Nr. 2 Besonders schwere gemeinschaftliche sexuelle Nöti-gung und Vergewaltigung

§ 179 V Gemeinschaftlicher sexueller Missbrauch widerstands-unfähiger Personen

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

§ 184c III Gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung, Erwerb o-der Besitz jugendpornografischer Schriften

§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeu-tung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5453

Beschränkung nach
§ 3 G 101

Eingriff nach § 100a
Abs. 22 StPO

Erläuterung zum Straftatbestand

§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Ar-beitskraft

§ 233a Förderung des Menschenhandels

§ 234 Menschenraub

§ 234 a Verschleppung

§ 239b Geiselnahme

§ 244 I Nr. 2 bandenmäßiger Diebstahl oder Raub

§ 244a Schwerer Bandendiebstahl

§ 249 Raub

§ 250 Schwerer Raub

§ 251 Raub mit Todesfolge

§ 252 Räuberischer Diebstahl

§ 253 Erpressung

§ 255 Räuberische Erpressung

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

§ 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

§ 263 II + V Besonders schwerer Fall des Betruges, bandenmäßiger Betrug

§ 263a Computerbetrug

§ 264 II + III Besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges. Bandenmäßiger Subventionsbetrug

§ 267 III + IV Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, ban-denmäßige Urkundenfälschung
§ 268 V

Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnun-
gen, besonders schwerer Fall der Fälschung techni-
scher Aufzeichnungen

§ 269 III Bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten o-der besonders schwerer Fall einer solchen Fälschung

§ 275 III Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

§ 276 II Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Verschaffung von amtlichen Ausweisen

§ 283a S. 2 Besonders schwerer Fall des Bankrotts

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-schreibungen

Drucksache 18/5453 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschränkung nach
§ 3 G 101

Eingriff nach § 100a
Abs. 22 StPO

Erläuterung zum Straftatbestand

§ 299 i. V. m. § 300 S. 2 Besonders schwerer Fall der Bestechung und Bestech-lichkeit im geschäftlichen Verkehr

§ 307 Herbeiführen eine Explosion durch Kernenergie

§ 309 I-III Missbrauch ionisierender Strahlen

§ 310 I Vorbereitung eines Explosions- und Strahlungsverbre-chens

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung

§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§ 332 Bestechlichkeit

§ 334 Bestechung

§ 370 III AO Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

§ 373 AO Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

§ 374 II AO Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei
§ 95 I Nr. 2 AMG

Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Ver-
kehr bringen, verschreiben oder bei anderen anwenden
§ 95 III S. 2 Nr. 2b AMG
Gewerbsmäßiges oder Bandenmäßiges in Verkehr
bringen, verschreiben oder bei anderen anwenden von
Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

§ 84 AsylVfG Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

§ 84a AsylVfG Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur miss-bräuchlichen Asylantragstellung

§ 96 II AufenthG Gewerbs- und bandenmmäßiges Einschleusen von Ausländern

§ 97 AufenthG Einschleusen mit Todesfolge, gewerbs- und banden-mäßiges Einschleusen
§ 17 AWG

Verstoß gegen bestimmte beschlossen Wirtschafts-
sanktionsmaßnahmen in bestimmen Begehungsweisen
sowie

§ 18 AWG

Verstoß gegen Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Ver-
bringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstel-
lungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investiti-
onsverbot

§ 29 III S. 2 Nr. 1 und
§§29a, 30 I Nr. 1, 2 + 4 ,
30a und 30b BtMG

Verstöße gegen BtMG

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5453

Beschränkung nach
§ 3 G 101

Eingriff nach § 100a
Abs. 22 StPO

Erläuterung zum Straftatbestand
§ 19 GüG

Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstof-
fen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäu-
bungsmitteln missbraucht werden können.

§§ 19 I-III, 20 I+ II, 20a
I-III, 22a I-III
KrWaffKontrG

Kriegswaffenkontrollgesetz

§§ 6, 7, 8-12 VStGB Völkerstrafgesetzbuch

§§ 51 I-III, 52 I Nr. 1 und
2c, 52 V+ VI WaffG

Waffengesetz
Die in § 5 G 10 genannten Gefahren lassen sich ohne Probleme unter die aufgeführten Straftatbestände subsumie-
ren. Die Zuordnung der in § 5 G 10 genannte Gefahren zu den in § 100a StPO genannten Straftaten kann grob
wie folgt stattfinden:
Der Bewaffnete Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Nr.1 G 10) dürfte durch §§ 81 StGB (Hoch-

verrat gegen den Bund) und § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) erfasst
sein. Dies ergibt sich daraus, dass das Schutzgut von § 5 Nr. 1 G 10 die Wahrung der äußeren Sicherheit sein
soll4.

Die Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland (§ 5 Nr. 2 G 10) dürfte, da unmittelbarer Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist,
durch § 129b StGB (Kriminelle und Terroristische Vereinigungen im Ausland) erfasst.

Die internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technolo-
gien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Nr. 3 G 10) kann durch §§ 19, 20, 20a jeweils in Verbindung
mit § 21 KrWaffKontrG erfasst werden.

Die unbefugte gewerbs- oder bandenmäßig organisierte Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der
Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Nr.
4 G 10) dürfte im Rahmen der StPO durch §§ 29, 29a, 30, 30 und 30b BtMG abgebildet sein.

Die Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfäl-
schungen (§ 5 Nr. 5 G 10) wird in etwa auch von §§ 146, 151, 152, 152a und § 152b StGB (Geld- und Wert-
zeichenfälschung) erfasst.

International organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Nr.6 G 10) ist über § 261
StGB (Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) abgedeckt.

Gewerbs- oder bandenmäßig organisiertes Einschleusen von ausländischen Personen in das Gebiet der Euro-
päischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Nr. 7 G
10) entspricht in etwa §§ 96, 97 AufenthaltsG.

Gleiches gilt für die Anforderung nach § 8 G 10. Die in § 100a StPO aufgeführten Straftaten umfassen eine Gefahr
für Leib und Leben einer Person. Im Hinblick darauf, dass die §§ 5 und 8 G 10 einen Auslandsbezug („internati-
onale Telekommunikationsbeziehungen“) aufweisen, ergeben sich ebenfalls keine Schutzlücken. In § 5 G 10 ist
mit Ausnahme der Nummern 3 (Internationale Verbreitung von Kriegswaffen) und 5 (Beeinträchtigung der Geld-
wertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen) sowie 6 (international or-
ganisierte Geldwäsche von erheblicher Bedeutung) ebenso wie in § 8 G 10 ist Voraussetzung für Beschränkungs-
maßnahmen der Telekommunikationsfreiheit ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Über den § 5 StGB gilt
für die Straftaten nach §§ 80, 81-83, 94-100a, 109, 109e-g StGB das Deutsche Strafrecht auch wenn die Taten im
Ausland begangen werden. Über § 6 StGB gilt das Deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatortes für
die Straftatbestände nach §§ 307, 308 Abs. 1-4, 309 Abs. 2, 310, 316c, 232-233a, 146, 151, 152, 152b Abs. 1-4

4 Roggan, a.a.O., § 5, Rdn. 11
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5453 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und 152b Abs. 5 StGB sowie für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln. Über den § 7 Abs. 1 StGB gilt
das deutsche Strafrecht auch für Taten die im Ausland gegen einen Deutschen begangen wurden, wenn die Tat
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt das
deutsche Strafrecht auch für im Ausland begangene Straftaten, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zur Tatzeit Deutscher war oder nach der Tat geworden ist.
Über den § 6 StGB (dort die Erwähnung der §§ 146, 151, 152, 152b Abs. 1-4 und § 152 Abs. 5 StGB) ergibt sich,
dass die in § 5 Nr. 5 und 6 G 10 benannten Gefahren der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegen. Für den § 5
Nr. 3 G 10 dürfte sich die Strafbarkeit nach Deutschem Strafrecht aus § 21 KrWaffKontrG ergeben. Danach ist
unabhängig vom Recht des Tatortes auch für Taten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Täter
Deutscher ist, das Deutsche Strafrecht anwendbar, soweit es sich um Straftaten nach
§19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 KrWaffKontrG
§ 20 KrWaffKontrG
§ 20a KrWaffKontrG

handelt. Der § 100a Abs. 2 StPO eröffnet die Möglichkeit für Beschränkungen der Telekommunikationsfreiheit
für §§ 19 Abs. 1-3, 20 Abs. 1 und 2, § 20a Abs. 1-3 und § 22a Abs. 1-3 KrWaffKontrG. Der § 19 Abs. 2 Nr. 2
stellt die Entwicklung, Herstellung, den Erwerb, das Handel treiben, Überlassen, Einführen, Ausführen und ähn-
liches mit Atomwaffen unter Strafe, soweit dadurch das friedliche Zusammenleben der Völker gefährdet wird.
Der Abs. 3 regelt den minderschweren Fall. Der §20 KrWaffKontrG stellt die Entwicklung, Herstellung, den
Erwerb, das Handel treiben, Überlassen, Einführen, Ausführen und ähnliches mit biologische und chemische
Waffen unter Strafe, der §20a regelt dies für Antipersonenmienen und Streumunition. Wenn es zunächst so er-
scheint, als würde insoweit in Bezug auf den § 19 KrWaffKontrG eine Schutzlücke entstehen, ist dem damit zu
begegnen, dass der § 19 KrWaffKontrG durch die vielen Tatbestandsalternativen in jedem Fall sicherstellt, dass
soweit die Bundesrepublik Deutschland betroffen ist, die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden können. Dies
ergibt sich aus den Tatbestandsalternativen Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Handeln treiben, Überlassen, Ein-
führen und Ausführen.
Wenn im Hinblick auf die in §§ 5 und 8 G 10 benannten Eingriffsbefugnisse zur Beschränkung der Telekommu-
nikationsfreiheit aber eine Zuständigkeit nach Deutschem Strafrecht ergibt, können die Strafverfolgungsbehörden
über § 100a Abs. 2 StPO bei einem Anfangsverdacht ebenfalls Beschränkungen der Telekommunikationsfreiheit
vornehmen. Es ergibt sich mithin keine Schutzlücke, wenn §§ 5 und 8 G 10 abgeschafft werden. Jedenfalls dann
nicht, wenn es um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht.

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