BT-Drucksache 18/5413

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4892 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5413
18. Wahlperiode 01.07.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4892 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
und des Tiergesundheitsgesetzes

A. Problem
Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Union (EU) ist zum
1. Januar 2014 durch drei Verordnungen grundlegend reformiert worden. Hierzu
gehört die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Er-
zeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Die die Verbraucherinformation be-
treffenden Teile dieser Verordnung sind am 13. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Durch sie sind neue, ergänzende Angaben bei der Kennzeichnung/Etikettierung
von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im nationalen Recht zu verankern.
Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesund-
heitsgesetz – TierGesG) ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten und hat das Tierseu-
chengesetz abgelöst. Derzeit besteht eine Regelungslücke im Tiergesundheitsge-
setz zur Bußgeldbewehrung bestimmter Verbotsregelungen, die das innergemein-
schaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tie-
ren oder tierischen Erzeugnissen betreffen.

B. Lösung
Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/5413 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte
keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden
Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch die zusätzlich geforderten Informationspflich-
ten geringfügig höhere Kosten durch die Gestaltung neuer Etiketten, da bereits
durch die abgelöste Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember
1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und
der Aquakultur verpflichtende Verbraucherinformationen vorgeschrieben waren
(Artikel 1).
Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sieht zum derzeitigen Zeitpunkt keine aus-
reichende Bußgeldbewehrung bestimmter Verordnungsregelungen vor, die Ver-
bote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr von
Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zum Inhalt haben. Mit Ar-
tikel 2 wird diese Bewehrungslücke geschlossen. Die Wirtschaft ist von dieser
Regelung nicht betroffen; sie wird vor diesem Hintergrund auch nicht mit Kosten
belastet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Da die Kontrolle der verpflichtenden Verbraucherinformationen auch in der Ver-
gangenheit durchgeführt wurde, ergibt sich hier nur ein geringfügiger Mehrauf-
wand für die Verwaltung (Artikel 1). Mit Artikel 2 wird die derzeit bestehende
Bewehrungslücke geschlossen. Die Verwaltung wird dadurch nicht mit Kosten
belastet, da es bei der vorliegenden Regelung um die Schaffung einer hinreichend
bestimmten Grundlage für die Bußgeldbewehrung – ohne inhaltliche Änderung
der Norm – geht.

F. Weitere Kosten
Durch die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (Artikel 1)
sowie durch die Schließung der Bewehrungslücke im TierGesG (Artikel 2) sind
keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5413
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4892 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

‚2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der
Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor nach Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines
Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die im Rahmen seiner
Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse einschließlich damit im Zu-
sammenhang stehender produktbezogener Angaben veröffentli-
chen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwehren oder
dem Risiko vorzubeugen. Bei der Entscheidung über die Veröf-
fentlichung ist den Belangen der Betroffenen angemessen Rech-
nung zu tragen. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffent-
licht werden.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz

6 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ ersetzt.
2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

Berlin, den 1. Juli 2015

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Alois Rainer
Berichterstatter

Johann Saathoff
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Drucksache 18/5413 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Alois Rainer, Johann Saathoff, Karin Binder und Friedrich
Ostendorff

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 106. Sitzung am 21. Mai 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 18/4892 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federführen-
den Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Union (EU) ist zum 1. Januar 2014 durch drei Verord-
nungen grundlegend reformiert worden. Hierzu gehört die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der
Fischerei und der Aquakultur. Die die Verbraucherinformation betreffenden Teile dieser Verordnung sind am
13. Dezember 2014 in Kraft getreten. Durch sie sind neue, ergänzende Angaben bei der Kennzeichnung/Etiket-
tierung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im nationalen Recht zu verankern.
Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist es laut Bundesregierung, Verbraucherinnen und Verbrauchern wei-
terführende, klare und verständliche Informationen verfügbar zu machen. Im Rahmen der von der Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Na-
tions: FAO) festgelegten weltweiten Fanggebiete müssen nach Darstellung der Bundesregierung sowohl für das
sog. FAO Fanggebiet 27 (Nordostatlantik), in dem die deutsche Flotte überwiegend fischt, als auch für das sog.
FAO Fanggebiet 37 (Mittelmeer und Schwarzes Meer) differenziertere Angaben über die Herkunft der Fischerei-
produkte gemacht werden. Da laut Bundesregierung bestimmte Fanggeräte der Fischerei die Umwelt stärker be-
lasten als andere, muss nach der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 auch die Fanggeräte-Kategorie für Fischerei-
produkte der See- und Binnenfischerei angegeben werden. Auch für Erzeugnisse der Binnenfischerei und der
Aquakultur müssen entsprechende Angaben über deren Herkünfte gemacht werden. Mit dem vorgelegten Gesetz-
entwurf der Bundesregierung sollen im Wesentlichen die in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zusätzlich zu
den bereits bestehenden, verpflichtenden Kennzeichnungsvorschriften vorgenommenen Ergänzungen in die nati-
onale Gesetzgebung des Fischetikettierungsgesetzes überführt werden.
Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) ist am
1. Mai 2014 in Kraft getreten und hat das Tierseuchengesetz abgelöst. Derzeit besteht eine Regelungslücke im
TierGesG zur Bußgeldbewehrung bestimmter Verbotsregelungen, die das innergemeinschaftliche Verbringen, die
Einfuhr oder die Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen betreffen.
Mit der vorliegenden Änderung soll die derzeit bestehende Bewehrungslücke im TierGesG geschlossen werden.
Dazu bedarf es nach Angaben der Bundesregierung sowohl einer Änderung der einschlägigen Bußgeldvorschrift
in § 32 TierGesG als auch einer Neufassung des § 14 Absatz 1 TierGesG, um – ohne inhaltliche Änderung dieser
Norm – eine hinreichend bestimmte Grundlage für die vorgesehene Bußgeldbewehrung zu schaffen.
Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlos-
sen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/4892 keine Einwendungen zu erheben.

III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 25. Sitzung am 6. Mai 2015 in seiner
gutachtlichen Stellungnahme – Ausschussdrucksache 18(10)312 – im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung
von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie auf Basis der gleichlautenden BR-Drucksache 119/15 festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5413
des Gesetzentwurfs gegeben ist. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der
„Managementregel (2)“. Sie besagt: „Erneuerbare Naturgüter (wie z. B. Wald oder Fischbestände) dürfen auf
Dauer nur im Rahmen ihrer Fähigkeit zur Regenration genutzt werden.“ Laut dem Parlamentarischen Beirat für
nachhaltige Entwicklung ist die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs
wenig aussagefähig. Dort ist ausgesagt: „Eine nachhaltige Entwicklung ist Leitbild der Politik der Bundesregie-
rung. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Ent-
wicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.“ Es fehlen laut dem Parlamentarischen Beirat für
nachhaltige Entwicklung konkrete Aussagen insbesondere zu der oben genannten „Managementregel (2)“. Eine
Prüfbitte ist aber aus seiner Sicht nicht erforderlich.

IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 60. Sitzung am 1. Juli 2015 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4892 in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(10)314) anzunehmen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/4892 in seiner 38. Sitzung am 1. Juli 2015 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsan-
trag auf Ausschussdrucksache 18(10)314 ein.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie halte den Gesetzentwurf zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
für sehr sinnvoll. Inhaltlich werde mit ihm auf nationaler Ebene das EU-Recht 1:1 umgesetzt. Damit unterscheide
sich dieser Gesetzentwurf sehr wohltuend von früheren Gesetzesvorhaben im Bereich der Verbraucherinforma-
tion, bei denen über die Vorgaben der EU hinaus weitere Anforderungen festgelegt worden seien. Bei der Zur-
verfügungstellung notwendiger Informationen für den Verbraucher müssten unnötige Bürokratie und damit Kos-
ten zu Lasten der Betriebe vermieden werden. Daher sei es erfreulich, dass bei den durch den Gesetzentwurf
vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften im Bereich der Fischetikettierung auf Praktikabilität geachtet werde.
Kennzeichnungsvorschriften müssten stets für den Verbraucher verständlich und praktikabel seien, damit er in
die Lage versetzt werde, seine eigenen Rückschlüsse ziehen zu können. Die mit dem Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD zum Tiergesundheitsgesetz vorgesehene Ermächtigung für das Friedrich-Loeffler-
Institut (FLI), Testergebnisse beim Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit zu veröf-
fentlichen, sorge für Wahrheit und Klarheit beim Verbraucher.
Die Fraktion der SPD betonte, der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
stelle nicht nur einfach die Umsetzung von EU-Recht dar, sondern sei vielmehr auch ein großer Zugewinn für die
Käufer von Fischereiprodukten und eine noch nachhaltigere Fischereiwirtschaft. Die Verbraucherpräferenzen hät-
ten sich, was die Konsumentscheidung angehe, in den letzten Jahren verändert. Ganz im Sinne der deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie liege dabei ein besonderes Augenmerk auf der Nachhaltigkeit beim Fang sowie bei der
Verarbeitung von Fisch. Die Angabe der Fanggeräte und der Fanggebiete auf den Verpackungen lieferten dem
Verbraucher nun genau die Informationen, die er durch die Entwicklungen der letzten Jahre zusätzlich für eine
gewissenhafte Kaufentscheidung brauche.
Die Fraktion DIE LINKE. legte dar, durch den vorliegenden Gesetzentwurf würden Verbesserungen im Bereich
der Fischetikettierungen festgelegt, welche den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Abwägungs-
freiheit ermöglichten. Das beziehe sich sowohl auf eine genauere Angabe des Fanggebietes als auch des Fangge-
rätes. Dies gelte auch für die Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur. Aus Sicht der Fraktion DIE
LINKE. sei die transparentere und detailliertere Kennzeichnung begrüßenswert. Zu kritisieren sei lediglich die
Einschränkung im Änderungsantrag, wonach bei der Entscheidung über die Veröffentlichung den Belangen der
Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen sei. Das sei aus ihrer Sicht doch sehr vage formuliert und lasse
unangemessen viel Spielraum zu.

Drucksache 18/5413 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie begrüße im Grundsatz die neue Gemeinsame Fische-
reipolitik (GFP) der EU, da sie endlich verstärkt einen gesamtheitlichen Ansatz mit den Zielen Umweltverträg-
lichkeit, wirtschaftliche und soziale Balance sowie Versorgungssicherheit verfolge. Dazu zähle auch die langfris-
tige Produktivität und Anzahl der Fische. Da bestehende Fischerei-Siegel nicht transparent genug und noch
nicht voll ausgereift seien – weil nicht immer nachprüfbar sei, ob der Fisch wirklich aus nachhaltiger Fischerei
stamme –, müssten diese zeitnah nachgebessert und verbindlich gemacht werden. Fangregionen müssten per Karte
für Verbraucher nachvollziehbar sein, da weltweit gefischt werde. Fisch, der von Fischern in schlechten Arbeits-
bedingungen gefangen wurde – häufig aus Asien -, sei als solcher oft nur über die Herkunft für den Verbraucher
zu erkennen. Eine Kontrolle oder Kennzeichnung fehle hier völlig.
Die Bundesregierung legte dar, mit den durch die Änderung des Fischetikettierungsgesetzes geschaffenen Kenn-
zeichnungsvorschriften erführen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig mehr über die Herkunft und die Pro-
duktionsmethoden von Fischerei- und Aquakulturprodukten und könnten sich bei ihrer Kaufentscheidung auch
unter Nachhaltigkeitsaspekten ein differenzierteres Bild von den angebotenen Produkten machen. Mit der Ände-
rung des Tiergesundheitsgesetzes werde eine derzeit bestehende Bewehrungslücke geschlossen und damit die
Durchsetzung von Verboten beim Auftreten hochkontagiöser Tierseuchen – wie z. B. der Schweinepest – verbes-
sert. Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde sichergestellt, dass das FLI zukünf-
tig bei Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit die im Rahmen seiner Tätigkeit als Re-
ferenzlabor gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich damit im Zusammenhang stehender produktbezogener An-
gaben, veröffentlichen könne, soweit dies erforderlich sei, um eine Gefahr abzuwehren oder einem Risiko vorzu-
beugen.
2. Abstimmungsergebnisse
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)314 anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4892 in geänderter Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Zu Nummer 1
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat im Rahmen seiner Referenzlabortätigkeit Testkits von Herstellern aus Dritt-
ländern zum Tollwutnachweis sowie die Effizienz von Dekontaminationsmitteln bei Testung mittels Polymerase-
Kettenreaktion (PCR-Testung) geprüft. Bei der Prüfung ergab sich, dass sowohl Tollwutdiagnostika die Anfor-
derungen an Sensitivität und Spezifität sowie geprüfte Dekontaminationsmittel die Anforderung an die Inaktivie-
rung nicht erfüllen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse, z. B. im Rahmen einer wissenschaftlichen Publikation,
scheiterte an einer fehlenden Rechtsgrundlage. Vor dem Hintergrund, dass mangelhafte Testkits durchaus eine
Gefahr für Mensch und Tier darstellen, wenn bei Nutzung eines nicht ausreichend sensitiven bzw. spezifischen
Testkits insbesondere falsch negative Ergebnisse erzielt und dadurch ggf. Tiere oder auch Menschen zu Schaden
kommen, ist es erforderlich, dass derartige Ergebnisse öffentlich gemacht werden mit dem Ziel, derartige Testkits
von einer Nutzung auszuschließen. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 4 soll das Friedrich-Loeffler-Institut
ermächtigt werden, derartige Ergebnisse veröffentlichen zu dürfen. Bei der Entscheidung über eine Veröffentli-
chung personen-, betriebs- oder produktbezogener Daten sind alle entscheidungserheblichen Belange abzuwägen;
insbesondere sind auch die Auswirkungen einer Veröffentlichung auf die Betroffenen in die Abwägung mit ein-
zubeziehen.
Zu Nummer 2
Folgeänderung durch die Einfügung einer neuen Nummer 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5413

Berlin, den 1. Juli 2015

Alois Rainer
Berichterstatter

Johann Saathoff
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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