BT-Drucksache 18/5411

zu der Unterrichtung - Drucksachen 18/419 Nr. A.48, 18/2647, 18/3385, 18/3427, 18/5355 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens KOM(2013) 794 endg.; Ratsdok. 16749/13 hier: Einvernehmensherstellung gemäß § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5411
18. Wahlperiode 01.07.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
gemäß § 93a Absatz 3 der Geschäftsordnung

zu der Unterrichtung
– Drucksachen 18/419 Nr. A. 48, 18/2647, 18/3385, 18/3427, 18/5355 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

KOM(2013) 794 endg.; Ratsdok. 16749/13

hier: Bemühen um Einvernehmen gemäß § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union

A. Problem
Die Europäische Kommission hat am 19. November 2013 den Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige For-
derungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahn-
verfahrens vorgelegt.
Der Deutsche Bundestag hat hierzu am 25. September 2014 eine Stellungnahme
gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung
abgegeben, in der er die Bundesregierung aufgefordert hat, im weiteren Verhand-
lungsverlauf auf die Durchsetzung bestimmter, in der Entschließung aufgeführter
Belange hinzuwirken (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz auf Drucksache 18/2647). Unter anderem wurde
festgestellt, dass es dringend geboten sei, den Anwendungsbereich der Verord-
nung bezüglich der Streitwertgrenze in Höhe von 2.000 Euro unangetastet zu las-
sen. Der Kommissionsvorschlag hatte einen Schwellenwert von 10.000 Euro vor-
gesehen.

Drucksache 18/5411 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die vom Deutschen Bundestag geforderte Streitwertgrenze ließ sich in den Ver-
handlungen im Rat von der Bundesregierung nicht durchsetzen, weshalb die Bun-
desregierung einen Parlamentsvorbehalt gemäß § 8 Absatz 4 des Gesetzes über
die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angele-
genheiten der Europäischen Union (EUZBBG) im Rat einlegte. Der Deutsche
Bundestag hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 das Einvernehmen herge-
stellt, dass die Bundesregierung einer Erhöhung der Streitwertgrenze auf höchsten
4.000 Euro und weiteren genannten Voraussetzungen zustimmt (Beschlussemp-
fehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf
Drucksache 18/3427). Der Rat beschloss daraufhin eine allgemeine Ausrichtung
mit einer Streitwertgrenze von 4.000 Euro.
In den anschließenden Trilog-Verhandlungen zwischen Ratspräsidentschaft, Eu-
ropäischem Parlament und Europäischer Kommission zeichnet sich nunmehr ein
Kompromiss bei einer Streitwertgrenze von 5.000 Euro und einer Evaluierung
nach fünf Jahren ab. Die Bundesregierung hat erneut einen Parlamentsvorbehalt
eingelegt und dem Bundestag hierüber berichtet (Drucksache 18/5355). Der Bun-
destag hat nunmehr zu entscheiden, ob er erneut gemäß § 8 Absatz 4 EUZBBG
das Einvernehmen mit der Bundesregierung herstellt.

B. Lösung
Annahme einer Entschließung, mit der der Deutsche Bundestag erklärt, dass das
Einvernehmen mit der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundge-
setzes in Verbindung mit § 8 Absatz 4 EUZBBG nicht hergestellt wird.
Einstimmige Annahme der Entschließung.

C. Alternativen
Herstellung des Einvernehmens.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5411
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes vom 25. Sep-
tember 2014 auf Drucksache 18/2647 und die Herstellung des Einvernehmens des
Deutschen Bundestages vom 3. Dezember 2014 auf Drucksache 18/3427 sowie
in Kenntnis des Berichts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-
schutz über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2
EUZBBG vom 24. Juni 2015 wolle der Bundestag folgende Entschließung anneh-
men:

„I.
Der Deutsche Bundestag nimmt zur Kenntnis, dass sich Europäische Kommis-
sion, Europäisches Parlament und Präsidentschaft des Rates in den Trilog-Ver-
handlungen in der Frage des Anwendungsbereichs des Small-Claims-Verfahrens
auf eine Streitwertgrenze von höchstens 5.000 Euro sowie auf eine Evaluation zur
Notwendigkeit einer weiteren Erhöhung nach Ablauf von fünf Jahren verständigt
haben.
Der Bundestag bekräftigt seine Auffassung, dass der Anwendungsbereich des
Verfahrens damit zu weit ausgedehnt wird, weil es sich bei Gegenstandswerten
von bis zu 5.000 Euro nicht mehr um geringfügige Forderungen handelt. Die vom
Bundestag als für echte grenzüberschreitende Fälle gerade noch für vertretbar ge-
haltene Wertgrenze von 4.000 Euro wird damit deutlich überschritten. Aus den
gleichen Gründen lehnt der Bundestag Bestrebungen ab, den Anwendungsbereich
des Verfahrens im Anschluss an eine Evaluation künftig noch weitgehender zu
fassen.
II.
Der Bundestag erklärt vor diesem Hintergrund, dass ein Einvernehmen gemäß § 8
Absatz 4 EUZBBG nicht hergestellt wird.“

Berlin, den 1. Juli 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/5411 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Dr. Johannes Fechner, Halina
Wawzyniak und Katja Keul

I. Überweisung

Der Verordnungsvorschlag auf Ratsdok. 16749/13 wurde mit Überweisungsdrucksache 18/419 Nr. A.48 vom
3. Februar 2014 gemäß § 93 Absatz 5 der Geschäftsordnung dem Ausschuss für Recht und Verbraucher-schutz
zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage erneut in seiner 40. Sitzung
am 1. Juli 2015 beraten. Er empfiehlt einstimmig unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutschen Bun-
destages gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes vom 25. September 2014
auf Drucksache 18/2647 und die Herstellung des Einvernehmens des Deutschen Bundestages vom 3. Dezember
2014 auf Drucksache 18/3427 sowie in Kenntnis des Berichts des Bundesministeriums der Justiz und für Ver-
braucherschutz über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 EUZBBG vom 24. Juni
2015, die aus der Beschlussempfehlung ersichtliche Entschließung anzunehmen. Die Entschließung wurde von
den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz eingebracht.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte den Verordnungsvorschlag nach vorbereitenden Be-
ratungen im Unterausschuss Europarecht in seiner 25. Sitzung am 24. September 2014 beraten und dem Plenum
empfohlen, eine Entschließung anzunehmen, mit der der Deutsche Bundestag eine Stellungnahme nach Artikel
23 Absatz 3 des Grundgesetzes abgibt. Diese Beschlussempfehlung wurde vom Deutschen Bundestag in seiner
54. Sitzung am 25. September 2014 angenommen. Da wesentliche Belange dieser Stellungnahme im Rat vor der
allgemeinen Ausrichtung nicht durchzusetzen waren, hatte die Bundesregierung einen Parlamentsvorbehalt ein-
gelegt. Hierüber hatte der Ausschuss in seiner 33. Sitzung am 3. Dezember 2014 beraten und dem Plenum emp-
fohlen, das Einvernehmen mit der Bundesregierung unter bestimmten Voraussetzungen herzustellen. Diese Be-
schlussempfehlung wurde vom Deutschen Bundestag in seiner 72. Sitzung am 3. Dezember 2014 angenommen.
Da jedoch auch bei dieser Stellungnahme wesentliche Belange im Rahmen der Trilog-Verhandlungen nicht durch-
gesetzt werden konnten, hat die Bundesregierung erneut einen Parlamentsvorbehalt eingelegt und den Bundestag
hierüber unterrichtet. Nach vorbereitenden Überlegungen in der 58. Sitzung des Ausschusses für Recht und Ver-
braucherschutz am 17. Juni 2015 sowie im Unterausschuss Europarecht hat der Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz in seiner 60. Sitzung am 1. Juli 2015 gemäß § 93a Absatz 3 der Geschäftsordnung erneut über die
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung gemäß § 8 Absatz 4 EUZBBG beraten.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt einstimmig unter Bezugnahme auf die Stellungnahme
des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes vom
25. September 2014 auf Drucksache 18/2647 und die Herstellung des Einvernehmens des Deutschen Bundestages
vom 3. Dezember 2014 auf Drucksache 18/3427 sowie in Kenntnis des Berichts des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2
EUZBBG vom 24. Juni 2015, die aus der Beschlussempfehlung ersichtliche Entschließung anzunehmen. Die
Entschließung wurde von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz eingebracht.
Zu Beginn der Debatte hob die Bundesregierung hervor, dass die Abstimmung über das Einvernehmen zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht notwendig sei, da die endgültige Abstimmung im Rat erst im Dezember 2015 vor-
gesehen sei und es möglicherweise im Europäischen Parlament noch Bewegung gebe; derzeit habe erst der JURI-
Ausschuss abgestimmt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5411
Die Fraktion DIE LINKE. bedauerte, dass sie nicht als Initiatorin der Entschließung angefragt worden sei, ob-
wohl sie diese inhaltlich teile.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die Abstimmung über das Einvernehmen mittels der Entschließung könne
bereits jetzt erfolgen, da sich die Position des Deutschen Bundestages nicht mehr ändern werde und einer Ver-
schlechterung der Verhandlungsposition nicht zu erwarten stehe. In der letzten Stellungnahme sei dargelegt wor-
den, dass die Streitwertgrenze von 4.000 Euro eine absolute Ausnahme darstelle.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie sei Mitinitiatorin der Entschließung, da diese ihre Po-
sition wiedergebe. In verfahrensrechtlicher Sicht sei sie jedoch mit der fehlenden Einbeziehung der Fraktion DIE
LINKE. nicht einverstanden, nachdem alle Fraktionen im Unterausschuss Europarecht inhaltliche Übereinstim-
mung bekundet hätten.

Berlin, den 1. Juli 2015

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin
Drucksache 18/5411 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

16749/13 ar
DG D 2A DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. November 2013
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2013/0403 (COD)

16749/13

JUSTCIV 278
CODEC 2695

VORSCHLAG
Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der
Generalsekretärin der Europäischen Kommission
20. November 2013

Absender:

Eingangsdatum:
Empfänger: Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Nr. Komm.dok.: COM(2013) 794 final
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige
Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2013) 794 final.

Anl.: COM(2013) 794 final

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5411

DE DE

EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 19.11.2013
COM(2013) 794 final

2013/0403 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige
Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen
Mahnverfahrens

{SWD(2013) 459 final}
{SWD(2013) 460 final}

Drucksache 18/5411 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1.

1.1.

KONTEXTDESVORSCHLAGS

Allgemeiner Hintergrund

Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen vom 11. Juli 20071 sollte der Zugang zur Justiz bei Streitigkeiten
mit geringem Streitwert in grenzüberschreitenden Fällen durch Einführung eines Verfahrens
erleichtert werden, mit dem solche Streitigkeiten einfacher, schneller und kostengünstiger
beigelegt werden können. Gleichzeitig sollte durch den Verzicht auf Zwischenverfahren
(Exequatur) die Urteilsvollstreckung in anderen Mitgliedstaaten einfacher werden.

Mit der Verordnung wurde als Alternative zu den innerstaatlichen Verfahren der
Mitgliedstaaten ein Verfahren für grenzübergreifende Streitigkeiten mit einem Streitwert bis
2000 EUR (Bagatellsachen) eingeführt. Die Verordnung wird in der EU (mit Ausnahme
Dänemarks) seit 1. Januar 2009 angewandt. Es handelt sich im Prinzip um ein schriftliches
Verfahren auf der Grundlage von Standardformularen mit strengen Fristen. Es besteht kein
Anwaltszwang, die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel wird empfohlen. Die
unterlegene Partei trägt die Kosten der obsiegenden Partei nur so weit, wie die Kosten in
einem angemessenen Verhältnis zur Klage stehen. Das Verfahren soll Verbrauchern und
Unternehmen bei grenzüberschreitenden Geschäften in der EU den Zugang zur Justiz und die
Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern.

Nach Artikel 28 der Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament, dem
Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Januar 2014 einen
detaillierten Bericht über die Anwendung der Verordnung einschließlich der Streitwertgrenze
von 2000 EUR vorlegen. Dem Bericht werden gegebenenfalls Änderungsvorschläge
beigefügt.

1.2. Revisionsbedarf des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Zu einer Zeit, in der die Europäische Union die größte Wirtschaftskrise ihrer Geschichte
durchlebt, ist eine leistungsfähigere Justiz in der EU ein wichtiger Faktor zur Stützung der
Wirtschaftstätigkeit geworden.2 Die Überarbeitung der Verordnung zur Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gehört zu den Maßnahmen, mit denen
die Leistungsfähigkeit der Justiz in der EU verbessert werden soll.

Der Erlass der Verordnung war der Erkenntnis geschuldet, dass sich die durch eine
ineffiziente Justiz verursachten Probleme erheblich vergrößern, wenn es darum geht,
geringfügige Forderungen in anderen EU-Mitgliedstaaten geltend zu machen. Zusätzliche
Probleme ergeben sich beispielsweise aus der Unvertrautheit mit dem fremden Recht und den
Verfahren an den ausländischen Gerichten, der fremden Sprache und dem dadurch bedingten
Bedarf an Übersetzungs- und Dolmetschleistungen sowie aus der Notwendigkeit, zu den
Verhandlungen anreisen zu müssen. Die Notwendigkeit eines effizienten Rechtsschutzes zur

1

2

Nach dem Vertrag über die Europäische Union bietet die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem [...] der freie Personenverkehr gewährleistet
ist“. Hierzu muss die Europäische Union die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die
grenzüberschreitenden Bezug haben, ausbauen.
Vgl. EU-Justizbarometer: http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/scoreboard/index_en.htm.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5411

DE 3 DE

Stützung der Wirtschaftstätigkeit stellt sich in Anbetracht des gestiegenen Intra-EU-Handels
in den letzten Jahren und des zu erwartenden weiteren Anstiegs in den kommenden Jahren mit
zunehmender Dringlichkeit.

Mithilfe von Standardformularen und kostenloser Unterstützung der Parteien beim Ausfüllen
der Formulare ermöglicht dieses europäische Bagatellverfahren den Gerichten, die Anträge
vollständig schriftlich zu bearbeiten, ohne dass die Parteien zu einer Verhandlung anreisen
oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Ein Termin wird nur
ausnahmsweise anberaumt, wenn auf der Grundlage der Urkundsbeweise allein kein Urteil
gefällt werden kann. Die Verordnung fördert zudem den Einsatz der Telekommunikation bei
Gericht für die Entgegennahme der Klageformblätter oder für mündliche Verhandlungen. Die
aus diesem Verfahren hervorgehenden Urteile werden in allen Mitgliedstaaten ohne weitere
Zwischenverfahren anerkannt und vollstreckt.3

Trotz des geringeren Kosten- und Zeitaufwands ist das europäische Verfahren für
Bagatellsachen noch wenig bekannt und wird auch mehrere Jahre nach Anwendungsbeginn
wenig genutzt. Das Europäische Parlament forderte 2011 in einer Entschließung4, dass mehr
in punkto Rechtssicherheit, Sprachbarrieren und Verfahrenstransparenz getan werden müsse.
Die Kommission solle dafür sorgen, dass bereits existierende Rechtsinstrumente wie das
europäische Bagatellverfahren Verbrauchern und Unternehmen besser bekannt gemacht und
von ihnen stärker genutzt werden. Vertreter von Verbraucher- und Unternehmerverbänden
haben zudem darauf hingewiesen, dass die Verordnung verbessert werden müsse, damit sie
von Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, besser genutzt werden könne. Auch
die Mitgliedstaaten haben einige Unzulänglichkeiten der geltenden Verordnung aufgezeigt,
die zu korrigieren sind.

Probleme ergeben sich in erster Linie aus Unzulänglichkeiten der geltenden Regelung: z. B.
der begrenzte Anwendungsbereich in Bezug auf die niedrige Streitwertgrenze und den
grenzübergreifenden Wirkungsbereich, nach wie vor zu aufwendige, teure und langwierige
Verfahren, die dem seit Erlass der Verordnung in den Mitgliedstaaten erzielten
technologischen Fortschritt nicht gerecht werden. Ein Problem ist auch mangelnde
Transparenz, die in gewissem Maße durch die mangelhafte Anwendung der derzeitigen
Regelung bedingt ist. Einschränkend muss allerdings auch festgestellt werden, dass die
Bestimmungen der Verordnung nicht immer klar sind. Um die Verordnung besser bekannt zu
machen, hat die Europäische Kommission bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und
unter anderem themenbezogene Seminare in den Mitgliedstaaten organisiert, auf denen KMU
über dieses Verfahren informiert wurden. Darüber hinaus hat sie einen Leitfaden
veröffentlicht und Lehrmodule für die Schulung von Unternehmern ausgegeben.

In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 20135 nannte die Kommission die
Überarbeitung der Verordnung als eine der Maßnahmen, mit denen die Rechte der
Unionsbürger gestärkt werden sollen. Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Einkäufen in
anderen Mitgliedstaaten entstehen, sollen leichter beigelegt werden können. Diese Initiative

3

4

Eine Verfahrensvereinfachung ergibt sich auch aus den besonderen Fristen für Verfahrenshandlungen
der Parteien und der Gerichte und aus dem Umstand, dass der Grundsatz „wer verliert, zahlt“ nur für
Kosten gilt, die als angemessen angesehen werden können.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in
Zivil-, Handels- und Familiensachen (2011/2117(INI)).

5 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Unionsbürgerschaft 2013: „Rechte und
Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“, COM(2013) 269 final, S. 17.

Drucksache 18/5411 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 4 DE

ist auch in der Europäischen Verbraucheragenda6 als Instrument für eine bessere
Durchsetzung von Verbraucherrechten aufgeführt. Mit der Modernisierung der Verordnung
wird zudem den derzeitigen politischen Prioritäten der EU Rechnung getragen, d. h.
Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung und Förderung nachhaltigen Wachstums durch
effizientere und einfachere Gerichtsverfahren, auf die auch KMU leichter zurückgreifen
können.

1.3. Revisionsbedarf des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Bei einem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl wird das Verfahren
automatisch in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet. Seit Einführung des europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen ist diese Beschränkung bei Forderungen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nicht mehr gerechtfertigt.

Es sollte daher in Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 klargestellt werden, dass das europäische
Verfahren für geringfügige Forderungen auch einer Partei zur Verfügung stehen sollte, die im
Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens Einspruch gegen einen Europäischen
Zahlungsbefehl eingelegt hat, wenn die Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich des
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt.

2. KONSULTATIONEN UNDERGEBNISSE DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission hat mehrere Konsultationsrunden veranstaltet, um Informationen über die
derzeitige Anwendung der Verordnung und über etwaigen Revisionsbedarf einzuholen. Die
Ergebnisse gaben Aufschluss über die Positionen der Interessenvertreter und Mitgliedstaaten
und wurden im Zuge der Folgenabschätzung berücksichtigt.

Im November-Dezember 2012 wurde eine Eurobarometer-Umfrage durchgeführt, um den
Kenntnisstand, die Erwartungen und Erfahrungen der Unionsbürger in Bezug auf die
Anwendung der Verordnung zu ermitteln.7 Laut Umfrage bewegen sich derzeit 71 % der von
Verbrauchern geltend gemachten Forderungen innerhalb der Streitwertgrenze der Verordnung
von 2000 EUR. Der durchschnittliche Mindestbetrag, ab dem Verbraucher bereit sind, einen
Rechtsstreit in einem anderen Mitgliedstaat zu führen, beträgt 786 EUR. 12 % der Befragten
kannten das europäische Bagatellverfahren, 1 % hatte bereits davon Gebrauch gemacht. 69 %
derjenigen, die das Verfahren bereits genutzt hatten, waren zufrieden. Bei 97 % aller
Befragten, die in den vergangenen zwei Jahren ein Unternehmen verklagt und gewonnen
hatten (im In- und im Ausland), sind die Urteile erfolgreich vollstreckt worden. Folgende
Faktoren sind ausschlaggebend, um Bürger dazu zu bewegen, vor Gericht zu gehen:
Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens, d. h. ohne persönliches Erscheinen vor Gericht
(33 %), Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entbehrlich (26 %), Durchführung des Verfahrens
online (20 %) und Verwendung der eigenen Sprache (24 %).

Vom 9. März bis 10. Juni 2013 fand eine öffentliche Konsultation per Internet statt.
Gefragt wurde nach möglichen Verbesserungen und weiteren Vereinfachungen, die den
Nutzen des Verfahrens insbesondere für Verbraucher und KMU weiter erhöhen könnten. Es
gingen 80 Antworten aus einem breiten Interessenspektrum ein, darunter Verbraucher- und
Unternehmensverbände, Richter, Rechtsanwälte und Hochschulvertreter. Den

6

7
COM(2012) 225 final.
Spezial Eurobarometer 395, Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, abrufbar unter
http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_395_sum_de.pdf.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5411

DE 5 DE

Konsultationsergebnissen8 zufolge befürworten 66 % der Teilnehmer eine Anhebung der
Streitwertgrenze auf 10 000 EUR, 63 % sprechen sich für den Einsatz elektronischer
Kommunikationsmittel im Verfahren aus und 71 % unterstützen das Vorhaben, die Gerichte
für Videokonferenzen und sonstige elektronische Kommunikation auszustatten. Nur 28 % der
Teilnehmer waren der Meinung, dass die Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe gewähren.

Anfang April 2013 wurde den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz ein
ausführlicher Fragebogen zur Funktionsweise und zur praktischen Anwendung der
Verordnung übermittelt. Der Fragebogen sollte Aufschluss geben über die Anzahl der Fälle,
bei denen das europäische Bagatellverfahren zum Einsatz kam, über die Verwendung
elektronischer Kommunikationsmittel in Gerichtsverfahren, ob und wie Bürger Hilfestellung
beim Ausfüllen der Formblätter erhalten, über die Verfahrensfristen, Verhandlungen und
Beweisaufnahme, die Verfahrenskosten und die Notwendigkeit einer Anhebung der
Streitwertgrenze. Einsendeschluss war der 15. Mai 2013. Es gingen Antworten von
20 Mitgliedstaaten ein.9

Im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes ist bereits mehrfach über die Anwendung
des europäischen Bagatellverfahrens, eine bessere Information über Existenz und
Funktionsweise des Verfahrens sowie über möglichen Revisionsbedarf gesprochen worden.
Auf der Zusammenkunft vom 17. Mai 2011 wiesen einige Mitgliedstaaten darauf hin, dass die
Möglichkeiten, die das europäische Bagatellverfahren bietet, in der Praxis nicht voll genutzt
würden. Das Verfahren müsse verbessert und besser bekannt gemacht werden. Es wurde eine
Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Leitfaden für Rechtsanwender über die Anwendung des
Verfahrens erarbeiten sollte. Auf der Zusammenkunft vom 29./30. Mai 2013 wurden mehrere
überarbeitungsbedürftige Aspekte erörtert, darunter die Anhebung der Streitwertgrenze, der
Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im Verkehr zwischen Gerichten und Parteien
sowie die Einführung von EU-weiten Mindeststandards wie Möglichkeit der Videokonferenz
für mündliche Verhandlungen, transparente Berechnung der Gerichtsgebühren,
Zahlungsmodalitäten und Hilfestellung für die Nutzer des Verfahrens einschließlich
Rechtsbeistand.

3. RECHTLICHEASPEKTE

3.1. Der Vorschlag im Einzelnen

Vorgeschlagen werden im Wesentlichen folgende Änderungen:

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Forderungen bis
10 000 EUR

Erweiterung der Begriffsbestimmung für grenzüberschreitende Rechtssachen

Verbesserung des Einsatzes der elektronischen Kommunikation – auch für die
Zustellung bestimmter Schriftstücke

8

9

Die Kommission erhielt darüber hinaus eine Reihe individueller Beiträge. Die hier in Prozentzahlen
angegebenen Ergebnisse berücksichtigen nur die Antworten, die während der Konsultation online
eingegeben wurden. Für die Folgenabschätzung wurden jedoch alle Antworten herangezogen.
Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta,
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische
Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Drucksache 18/5411 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 6 DE

Verpflichtung der Gerichte, für mündliche Verhandlungen und die
Beweisaufnahme Telefon- und Videokonferenzen oder andere
Telekommunikationsmittel zu nutzen

Einführung einer Obergrenze für die Gerichtsgebühren

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Fernzahlungen zur Begleichung der
Gerichtsgebühren vorzusehen

Beschränkung der Übersetzung des Formblatts D (Bestätigung des Urteils für
Vollstreckungszwecke) auf den Inhalt des Urteils

Informationspflicht der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gerichtsgebühren,
Zahlungsweise und Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter

3.1.1. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Forderungen bis
10 000 EUR

Die Streitwertgrenze von 2000 EUR schränkt den Anwendungsbereich der Verordnung ein.
Für Verbraucher spielt der Streitwert keine so große Rolle, weil ihre Forderungen größtenteils
weniger als 2 000 EUR betragen, für KMU aber bedeutet dies, dass sie das Verfahren kaum in
Anspruch nehmen können. Nur 20 % der Forderungen von Unternehmen im
innereuropäischen Geschäftsverkehr betragen weniger als 2000 EUR, während sich 30 % der
Forderungen zwischen 2000 und 10 000 EUR bewegen.

45 % der Unternehmen gehen bei einer grenzübergreifenden Streitsache nicht vor Gericht,
weil die Verfahrenskosten im Vergleich zum Streitwert unverhältnismäßig hoch sind; 27 %
wenden sich nicht an die Gerichte, weil das Verfahren zu lange dauern würde. Stünde das
vereinfachte europäische Verfahren auch für Forderungen zwischen 2000 und 10 000 EUR
zur Verfügung, wären die Gerichtsverfahren deutlich kostengünstiger und kürzer.

In den letzten Jahren haben einige Mitgliedstaaten die Streitwertgrenze für ihre
innerstaatlichen vereinfachten Verfahren angehoben. Diese Tendenz macht den
Modernisierungsbedarf der Justizsysteme deutlich. Sie müssen Bürgern vereinfachte,
kostengünstige und zügige Verfahren für Forderungen von niedrigem Wert bieten. Im
Hinblick darauf muss auch die derzeitige Streitwertgrenze von 2000 EUR im europäischen
Bagatellverfahren angehoben werden.

Damit wird es den Parteien ermöglicht, erheblich mehr Streitsachen mithilfe des
vereinfachten europäischen Verfahrens beizulegen. Es steht zu erwarten, dass Forderungen,
die nicht weiterverfolgt wurden, geltend gemacht werden, wenn die Verfahren einfacher und
schneller werden und weniger kosten. Hiervon werden in erster Linie KMU, aber auch
Verbraucher profitieren, da der Streitwert von etwa einem Fünftel aller Verbrauchersachen
über 2000 EUR liegt. Unternehmen und Verbrauchern wird gleichermaßen zugutekommen,
dass Richter, Gerichtsbedienstete und Rechtsanwälte das Verfahren besser kennen und
effizienter anwenden werden, wenn es häufiger zum Einsatz kommt.

3.1.2. Erweiterung der Begriffsbestimmung für grenzüberschreitende Rechtssachen

Die Verordnung gilt derzeit nur für Streitigkeiten, bei denen mindestens eine Partei ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des
angerufenen Gerichts hat. Dies bedeutet, dass Streitsachen, die einen erheblichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5411

DE 7 DE

Auslandsbezug aufweisen und deshalb vom vereinfachten europäischen Verfahren profitieren
könnten, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wenn die Parteien im selben
Mitgliedstaat wohnen. Dies würde beispielsweise für folgende Fälle gelten:

Der Erfüllungsort liegt in einem anderen Mitgliedstaat: z. B. Mietvertrag über
ein Ferienhaus, das in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist.

Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt in einem anderen Mitgliedstaat:
z. B. Autounfall in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats.

Die Vollstreckung des Urteils findet in einem anderen Mitgliedstaat statt:
z. B. Pfändung des in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Gehalts.

Kann der Kläger nach Maßgabe der Verordnung [(EG) Nr. 44/2001]/[(EU) Nr. 1215/2012] als
Gerichtsstand das Gericht an dem Ort wählen, wo sich sowohl sein Wohnsitz als auch der
Wohnsitz des Beklagten befindet, oder das Gericht am Ort der Vertragserfüllung oder des
schädigenden Ereignisses in einem anderen Mitgliedstaat, sollte die Entscheidung des Klägers
zugunsten des Gerichts am gemeinsamen Wohnsitz nicht dazu führen, dass ihm die
Möglichkeit genommen wird, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zu
nutzen, das andernfalls zur Verfügung gestanden hätte.

Der derzeit eingeschränkte Geltungsbereich der Verordnung verhindert auch, dass
Drittstaatsangehörige im europäischen Bagatellverfahren als Kläger oder Beklagte auftreten
können, obwohl kein einzelstaatliches Verfahren in Europa für Drittstaatsangehörige oder für
EU-Bürger zur Verfügung steht.

Die Änderung hätte zur Folge, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
für alle Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug – auch mit Bezug zu einem Drittland –
genutzt werden könnte. Dies wiederum würde eine Vereinfachung und Beschleunigung der
Verfahren und eine Verringerung der Verfahrenskosten für diejenigen Bürger mit sich
bringen, die das vereinfachte europäische Verfahren in Anspruch nehmen könnten,
beispielsweise wenn Sachverständige im Mitgliedstaat der Vertragserfüllung oder des
schädigenden Ereignisses gehört werden müssen. Ein im europäischen Bagatellverfahren
ergangenes Urteil wäre nicht zuletzt leichter in einem Mitgliedstaat zu vollstrecken, in dem
das Verfahren, das zu dem betreffenden Urteil führte, ebenfalls gut bekannt ist und als
verlässlich gilt.

Da die Gerichte nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung die Zuständigkeitsvoraussetzungen
der Verordnung nachprüfen können, ist die Missbrauchsgefahr aufseiten der Kläger minimal.

3.1.3. Verbesserung des Einsatzes der elektronischen Kommunikation – auch für die
Zustellung bestimmter Schriftstücke

Der Schriftverkehr zwischen Parteien und Gericht könnte im Prinzip auch elektronisch
erfolgen, was bei Verfahren mit grenzübergreifendem Bezug – gerade bei großen
Entfernungen – Zeit und Kosten sparen würde. Der erste Antrag, d. h. die Klageerhebung,
kann bereits elektronisch eingereicht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt.
Wenn jedoch im Verfahren10 Schriftstücke zugestellt werden müssen, sollte dies laut

10 Die Pflicht zur postalischen Zustellung gilt für drei Verfahrensschritte: Zustellung der Klage an den
Beklagten, Zustellung des Urteils an den Kläger und Zustellung des Urteils an den Beklagten. Aus dem
derzeitigen Wortlaut der Verordnung geht nicht klar hervor, ob die Ladung zur mündlichen

Drucksache 18/5411 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 8 DE

Verordnung nach Möglichkeit auf dem Postweg erfolgen mit Empfangsbestätigung. Andere
Zustellungsarten kommen nur dann in Betracht, wenn die postalische Zustellung nicht
möglich ist.

In mehreren Mitgliedstaaten ist allerdings bereits die elektronische Zustellung möglich. Es
wird vorgeschlagen, postalische und elektronische Zustellung gleichzustellen, damit diese
Mitgliedstaaten die elektronische Zustellung auch den Parteien im europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen anbieten können. Eine Vereinfachung des Verfahrens und eine
Zeit- und Kostenersparnis wären nur bei Streitsachen in Mitgliedstaaten möglich, die sich für
die elektronische Zustellung entscheiden. Es ist allerdings zu erwarten, dass immer mehr
Mitgliedstaaten die Vorteile dieser Technologie nutzen werden.

Bei weniger wichtigen Mitteilungen im Verkehr zwischen Gericht und Parteien soll die
elektronische Kommunikation die Regel werden. Erforderlich ist lediglich die Zustimmung
der Parteien.

3.1.4. Verpflichtung der Gerichte, für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme
Telefon- und Videokonferenzen oder andere Telekommunikationsmittel zu nutzen

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird im Wesentlichen schriftlich
durchgeführt. In Ausnahmefällen kann jedoch eine mündliche Verhandlung anberaumt
werden, wenn eine solche Verhandlung oder die Anhörung eines Sachverständigen oder
Zeugen für die Urteilsfindung erforderlich ist. Mündliche Verhandlungen können per
Videokonferenz oder mithilfe anderer Telekommunikationsmittel durchgeführt werden. In der
Praxis jedoch werden mündliche Verhandlungen routinemäßig anberaumt, und häufig ist die
physische Präsenz der Parteien erforderlich, was mit höheren Reisekosten und Verzögerungen
für die Parteien zu Buche schlägt.

In der geänderten Verordnungsbestimmung würde zuallererst der Ausnahmecharakter einer
mündlichen Verhandlung in diesem vereinfachten Verfahren stärker hervorgehoben werden.
Zweitens würden die Gerichte verpflichtet werden, bei mündlichen Verhandlungen
regelmäßig auf Telekommunikationsmittel wie Video- oder Telefonkonferenzen
zurückzugreifen. Um die Rechte der Parteien zu schützen, ist eine Ausnahme für den Fall
vorgesehen, dass eine Partei ausdrücklich die physische Anwesenheit in der Verhandlung
wünscht.

Infolge dieser Änderung werden die Mitgliedstaaten die Gerichte, die noch nicht über diese
Technologie verfügen, entsprechend ausstatten müssen. Den Mitgliedstaaten stehen diverse
technische Möglichkeiten zur Verfügung, darunter auch kostengünstige Internet-Funktionen.

3.1.5. Einführung einer Obergrenze für die Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren werden bei Klageerhebung bzw. Antragstellung erhoben. Betragen die
Gebühren mehr als 10 % des Streitwerts, gelten sie als unverhältnismäßig und können
Geschädigte davon abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten. In vielen Mitgliedstaaten gibt es
Mindestgebühren, um mutwilliger oder missbräuchlicher Prozessiererei entgegenzuwirken.
Im Durchschnitt beträgt die Mindestgebühr 34 EUR.

Verhandlung auch zugestellt werden muss. Unabhängig davon erfolgt in vielen Mitgliedstaaten der
gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem Gericht auf dem Postweg.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5411

DE 9 DE

Mit dem Änderungsvorschlag wird keine Harmonisierung der Gerichtsgebühren in den
Mitgliedstaaten angestrebt. Es geht vielmehr darum, die Gerichtsgebühren für auf der
Grundlage der Verordnung gestellte Anträge nach oben zu begrenzen. Hierzu wird ein
Prozentsatz des Streitwerts herangezogen. Alles, was über diesen Prozentsatz hinausgeht, gilt
als unverhältnismäßig und als Beschränkung des Zugangs zur Justiz für diejenigen, die
Forderungen von geringem Wert geltend machen wollen. Die Einführung einer Obergrenze
für Gerichtsgebühren im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen würde zu
einer Kostensenkung in jenen Mitgliedstaaten führen, in denen die Gebühren nicht in einem
angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen. Hierdurch würde das Verfahren für
potenzielle Kläger attraktiver.

Die Mitgliedstaaten würden eine Mindestgebühr beibehalten können, sofern dadurch nicht der
Rechtsschutz für geringfügige Forderungen in Frage gestellt würde. Der Vorschlag ist
angesichts der besonderen Beschaffenheit grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten
verhältnismäßig, da solche Streitsachen im Unterscheid zu reinen Inlandssachen regelmäßig
mit zusätzlichen Kosten für den Kläger verbunden sind wie Übersetzungskosten oder, wenn
eine mündliche Verhandlung anberaumt ist, Reise- und Dolmetschkosten.

3.1.6. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Fernzahlungen zur Begleichung der
Gerichtsgebühren vorzusehen

Wie die Gerichtsgebühren zu entrichten sind, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
unterschiedlich geregelt. Wenn nur Barzahlung oder Zahlung mit Briefmarken akzeptiert
wird, müssen die Parteien Reisekosten in Kauf nehmen oder am Sitz des Gerichts einen
Rechtsanwalt beauftragen, was sie von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen
abhalten könnte. Ähnliche Probleme treten auf, wenn nur Schecks akzeptiert werden, die in
vielen Mitgliedstaaten nicht mehr gebräuchlich sind, oder wenn nur Rechtsanwälte die
Gebühren entrichten dürfen.

Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, Möglichkeiten für Fernzahlungen vorzusehen,
mindestens aber Banküberweisungen und Online-Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten.
Das Justizsystem dürfte dadurch insgesamt leistungsfähiger werden, da die Parteien Zeit und
Geld sparen werden.

3.1.7. Beschränkung der Übersetzung des Formblatts D (Bestätigung des Urteils für
Vollstreckungszwecke) auf den Inhalt des Urteils

Die Partei, die ein Urteil vollstrecken lassen will, muss eine beglaubigte Übersetzung des
Formblatts D in der/den Sprache(n) des Vollstreckungsmitgliedstaats vorlegen. Nur wenige
Mitgliedstaaten akzeptieren Formblatt D in einer anderen Sprache als ihrer eigenen.

Die Verpflichtung zur Übersetzung von Formblatt D verursacht unnötige Kosten, da nur
Nummer 4.3 (Inhalt des Urteils) übersetzt werden müsste. Alle anderen Felder liegen bereits
in allen Sprachen vor. Übersetzer stellen jedoch häufig die Übersetzung des gesamten
Formblatts in Rechnung. Für die Partei, die das Urteil vollstrecken lassen will, entstehen
dadurch unnötige Kosten, die sie zusammen mit anderen Kosten dazu veranlassen könnten,
von einer weiteren Verfolgung ihrer Forderung oder deren Vollstreckung abzusehen.

Dem Änderungsvorschlag zufolge soll nur noch Nummer 4.3 des Formblatts D (Inhalt des
Urteils) übersetzt werden müssen.

Drucksache 18/5411 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 10 DE

3.1.8. Informationspflicht der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gerichtsgebühren,
Zahlungsweise und Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter

Nach Artikel 25 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Gerichte für
das europäische Bagatellverfahren zuständig sind, welche Kommunikationsmittel zulässig
sind, ob Rechtsmittel zur Verfügung stehen, welche Sprachen für Vollstreckungszwecke
zugelassen sind und welche Behörden für die Vollstreckung zuständig sind. Diese Angaben
werden von der Kommission veröffentlicht. Informationen über Gerichtsgebühren und deren
Zahlungsweise zählen derzeit nicht dazu. Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit
und Information der Öffentlichkeit über die Verfahrenskosten (Artikel 24) hat bislang nicht zu
mehr Transparenz geführt. Auch die Pflicht zur Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter
(Artikel 11) ist in vielen Fällen nicht umgesetzt worden.

Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission mitzuteilen, welche
Gerichtsgebühren beim europäischen Bagatellverfahren anfallen, wie diese entrichtet werden
können und welche Hilfestellung die Parteien erhalten, würde zudem mit einer
entsprechenden Veröffentlichungspflicht der Kommission das Verfahren transparenter
machen und letztlich den Zugang zur Justiz verbessern.

3.2. Sonstige technische Änderungen

Mehrere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 könnten durch Berücksichtigung
der jüngsten Entwicklungen – z. B. Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags und
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – besser gefasst werden.

Artikel 26 und 27 der Verordnung müssen zunächst an das neue Verfahren der
Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union angepasst werden.

Artikel 18 der Verordnung muss klarer gefasst werden, um zu vermeiden, dass es in der
Praxis zu ähnlichen Schwierigkeiten kommt wie denen, die Gegenstand eines
Vorabendscheidungsersuchens waren, mit dem der Gerichtshof unlängst um die Auslegung
einer ähnlichen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ersucht wurde.11 Das Recht
auf Einlegung von Rechtsmitteln ist in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die
Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen etwas anders, aber deutlicher
formuliert. Es besteht kein Grund, warum diese Bestimmung, die genau dasselbe Ziel
verfolgt, in den einzelnen EU-Verordnungen unterschiedlich formuliert ist. Es wird
vorgeschlagen, das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 klarer zu fassen.

3.3. Rechtsgrundlage

Erlassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf der Grundlage von Artikel 61
Buchstabe c EG-Vertrag, demzufolge der Rat Maßnahmen im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen beschließt, und Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag, der das
Gesetzgebungsverfahren festlegt. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist jede

11 Vgl. Rs. C-119/13, eco cosmetics GmbH & Co. KG/Virginie Laetitia Barbara Dupuy, Rs. C-120/13,
Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. m.b.h./Tetyana Bonchyk, und Rs. C-121/13,
Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, Partnerschaftsgesellschaft/Xceed Holding Ltd.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5411

DE 11 DE

Revision der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und f
AEUV zu stützen.

3.4. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Handlungsbedarf auf EU-Ebene ist bereits 2007, als die Verordnung (EG) Nr. 861/2007
erlassen wurde, bestätigt worden. Der Regelungsgegenstand weist transnationale Aspekte auf,
die von den Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend geregelt werden können. Ohne
Änderung der geltenden Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit 2007
und der gemeldeten Schwachstellen bei ihrer Anwendung lässt sich das angestrebte Ziel,
nämlich das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen, insbesondere der KMU, in den
grenzüberschreitenden Handel zu festigen und den Rechtsschutz in grenzübergreifenden
Streitsachen zu verbessern, nicht erreichen.

Die vereinfachten Verfahren der Mitgliedstaaten, soweit es sie überhaupt gibt, unterscheiden
sich erheblich voneinander, und zwar sowohl hinsichtlich der Streitwertgrenze als auch in
Bezug auf den Umfang der Verfahrensvereinfachung. Ohne EU-weite einheitliche
Verfahrensvorschriften würden sich die im Vergleich zu Inlandssachen unverhältnismäßig
hohen Kosten und die lange Verfahrensdauer aufgrund der zusätzlichen Komplexität und der
Kosten, die mit der gerichtlichen Verfolgung einer grenzübergreifenden Forderung verbunden
sind und die sich aus der mangelnden Vertrautheit der Parteien mit dem fremden
Verfahrensrecht, dem Übersetzungs- und Dolmetschbedarf sowie der Anreise zu den
mündlichen Verhandlungen ergeben, weiter erhöhen. Die Verzerrung des Wettbewerbs im
Binnenmarkt aufgrund des unterschiedlichen Funktionierens der verfahrensrechtlichen
Instrumente, die den Klägern/Gläubigern in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung
stehen, machen eine EU-Regelung erforderlich, die für Gläubiger und Schuldner in der
gesamten EU gleiche Bedingungen gewährleistet. Würde die Verordnung nicht geändert,
hätte dies beispielsweise zur Folge, dass viele KMU aufgrund der derzeitigen
Streitwertgrenze bei einer grenzübergreifenden Streitsache das vereinfachte, einheitliche
europäische Gerichtsverfahren nicht in Anspruch nehmen könnten. Ohne eine EU-weite
Deckelung unverhältnismäßiger Gerichtsgebühren und einer EU-weiten Möglichkeit, die
Gerichtsgebühren per Fernzahlung zu begleichen, wäre vielen Gläubigern der Weg zu den
Gerichten versperrt.

Eine EU-weite Regelung hätte gegenüber einer mitgliedstaatlichen Regelung überdies einen
klaren Effizienzvorteil, da die geänderte Verordnung einheitliche Verfahrensvorschriften für
sämtliche grenzüberschreitende Rechtssachen, die in ihren Anwendungsbereich fallen,
festlegen würde, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich das Gericht befindet, das
über den Fall entscheidet. Durch die Änderungsverordnung würde der Rechtsschutz
verbessert, da nicht zuletzt ein Großteil der geringfügigen Forderungen von KMU erfasst
würde, die jetzt noch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegen, sowie
Forderungen von Verbrauchern und KMU, die der geltenden Begriffsbestimmung nicht
entsprechen. Das Verfahren würde nach der Reform für alle Forderungen im
Anwendungsbereich der Verordnung effizienter, da einheitliche Verfahrensvorschriften zur
Verfügung stünden, mit denen grenzüberschreitende Streitsachen einfacher und
kostengünstiger beigelegt werden können. Ein besserer Zugang zu effizienten
Gerichtsverfahren für eine größere Zahl von Gläubigern, die geringfügige Forderungen
geltend machen wollen, wird Kapital freisetzen, das Vertrauen in den grenzüberschreitenden
Handel erhöhen und zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.

Drucksache 18/5411 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 12 DE

Durch die Reform wird auch die Urteilsvollstreckung einfacher werden, insbesondere bei
Forderungen oberhalb der jetzigen Streitwertgrenze. Zudem würde das Vertrauen zwischen
den Gerichten und Vollstreckungsbehörden, die im Umgang mit dem europäischen
Bagatellverfahren geübter würden, gestärkt.

3.5. Grundrechte

Wie in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen
Elementen der Reform die in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte beachtet, so wie es die
Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union vorsieht.

Da der Rechtsschutz für geringfügige Forderungen in allen grenzübergreifenden Rechtssachen
durch die vorgeschlagenen Änderungen verbessert wird, ist das Recht auf ein faires Verfahren
gewährleistet (Artikel 47 Absatz 2 der Charta). Zudem sind Verfahrensgarantien vorgesehen,
die sicherstellen, dass sich die aus den Änderungen resultierende zusätzliche
Verfahrensvereinfachung nicht negativ auf die Rechte der Parteien auswirkt. Elektronische
Dienste mit Empfangsbestätigung werden beispielsweise nur genutzt, wenn die Parteien dem
zustimmen. Wünscht eine Partei, persönlich vor Gericht zu erscheinen, wird auf die ansonsten
obligatorische Video- oder Telefonkonferenz verzichtet. Bei Streitigkeiten über 2000 EUR
darf das Gericht eine mündliche Verhandlung per Video- oder Telefonkonferenz nicht
ablehnen, wenn mindestens eine Partei dies wünscht.

3.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Die einzigen Kosten, die sich aus dem Änderungsvorschlag für den Haushalt der
Europäischen Union ergeben, betreffen die Ausarbeitung eines Berichts fünf Jahre nach
Beginn der Anwendung der Verordnung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5411

DE 13 DE

2013/0403 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,12

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates13 wurde das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt. Es gilt für bestrittene und
unbestrittene Forderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen mit einem
Streitwert bis 2000 EUR. In diesem Verfahren ergangene Urteile sind ohne Zwischenverfahren,
insbesondere ohne Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat (Exequatur),
vollstreckbar. Die Verordnung zielte allgemein darauf ab, durch Verringerung der Kosten und
Beschleunigung der Zivilverfahren für die von ihrem Anwendungsbereich erfassten
Forderungen den Zugang zur Justiz für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen zu
erleichtern.

(2) Laut Verordnung (EG) Nr. 861/2007 muss die Kommission dem Europäischen Parlament, dem
Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Januar 2014 einen
detaillierten Bericht über die Überprüfung des Funktionierens des europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen, einschließlich der Wertgrenze von Klagen, die mit diesem Verfahren
verfolgt werden können, vorlegen.

12

13
ABl. C […] vom […], S. […].
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung
eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

Drucksache 18/5411 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 14 DE

(3) In ihrem Bericht14 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 führte die
Kommission aus, weshalb mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen die
Möglichkeiten, die es für Verbraucher und Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen, bietet, nicht voll ausgeschöpft werden können. Dem Bericht lässt sich unter
anderem entnehmen, dass viele potenzielle Kläger das vereinfachte Verfahren wegen der
niedrigen Streitwertgrenze nicht für ihre grenzüberschreitenden Streitigkeiten nutzen können.
Auch könnten mehrere Verfahrensaspekte weiter vereinfacht werden, um den Kosten- und
Zeitaufwand zu reduzieren. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass diese Hindernisse am
besten durch eine Änderung der Verordnung ausgeräumt werden können.

(4) Verbraucher sollten die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang nutzen
können, und ihr Vertrauen sollte nicht durch fehlende wirksame Rechtsmittel bei Streitsachen
mit grenzüberschreitendem Bezug geschmälert werden. Die in dieser Verordnung
vorgeschlagenen Verbesserungen am europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
sollen den Verbrauchern wirksame Rechtsmittel an die Hand geben und so zur praktischen
Durchsetzung von Verbraucherrechten beitragen.

(5) Eine Anhebung des Streitwerts auf 10 000 EUR würde vor allem kleinen und mittleren
Unternehmen zugutekommen, die zurzeit eher davon absehen, den Rechtsweg zu beschreiten,
weil die Kosten der ordentlichen oder vereinfachten einzelstaatlichen Verfahren in keinem
angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen und/oder weil die Verfahren zu langwierig
sind. Eine höhere Streitwertgrenze würde den Zugang zu einem wirksamen, kostengünstigen
Rechtsschutz für grenzüberschreitende Streitigkeiten, an denen kleine und mittlere
Unternehmen beteiligt sind, verbessern. Ein besserer Rechtsschutz hätte ein größeres Vertrauen
in grenzüberschreitende Geschäfte zur Folge und würde dazu beitragen, dass die Möglichkeiten,
die der Binnenmarkt bietet, in vollem Umfang genutzt würden.

(6) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gilt für alle Forderungen, die einen
grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Dies schließt Fälle ein, bei denen beide Parteien ihren
Wohnsitz im selben Mitgliedstaat haben und nur der Ort der Vertragserfüllung, der Ort des
schädigenden Ereignisses oder der Ort der Urteilsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
gelegen ist. Kann der Kläger nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/200115 [Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates16] als Gerichtsstand das
Gericht an dem Ort wählen, wo sich sowohl sein Wohnsitz als auch der Wohnsitz des Beklagten
befindet, oder das Gericht am Ort der Vertragserfüllung oder des schädigenden Ereignisses in
einem anderen Mitgliedstaat, sollte die Entscheidung des Klägers zugunsten des Gerichts am
gemeinsamen Wohnsitz nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zu nutzen, das andernfalls zur Verfügung
gestanden hätte. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollte auch für Fälle
zur Verfügung stehen, in denen vor einem Gericht eines EU-Mitgliedstaats Klage von einem
oder gegen einen Drittstaatsangehörigen erhoben worden ist.

14

15

16

ABl. C […] vom […], S. […].
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001,
S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5411

DE 15 DE

(7) Diese Verordnung sollte nur auf grenzübergreifende Streitigkeiten Anwendung finden, aber es
sollte den Mitgliedstaaten freistehen, gleichlautende Bestimmungen auf rein innerstaatliche
Verfahren über geringfügige Forderungen anzuwenden.

(8) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ließe sich weiter verbessern, wenn die
technologischen Entwicklungen im Bereich der Justiz genutzt würden, mit denen räumliche
Entfernungen und die sich daraus ergebenden Folgen in Gestalt hoher Kosten und langwieriger
Verfahren, die den Zugang zur Justiz erschweren, überwunden werden können.

(9) Der Einsatz moderner Kommunikationstechnologie sollte aufseiten der Parteien und der
Gerichte gefördert werden, um die Verfahrensdauer weiter zu verkürzen. Anträge im
europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollten elektronisch gestellt werden
können, wenn die entsprechende Technologie in den Mitgliedstaaten bereits vorhanden ist. Die
elektronische Zustellung zustellungsbedürftiger Schriftstücke an die Parteien sollte der
Zustellung durch Postdienste gleichgestellt werden, wenn die entsprechende Technologie in den
Mitgliedstaaten vorhanden ist. Im übrigen Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem
Gericht sollte der elektronischen Übermittlung der Vorzug vor der Übermittlung durch
Postdienste gegeben werden. Die Parteien sollten in allen Fällen bei der Antragstellung,
Zustellung oder im Schriftverkehr zwischen elektronischen oder traditionelleren
Übermittlungswegen wählen können.

(10) Das Urteil sollte dem Kläger und dem Beklagten nach Maßgabe dieser Verordnung zugestellt
werden.

(11) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird im Wesentlichen schriftlich
durchgeführt. In Ausnahmefällen können jedoch mündliche Verhandlungen anberaumt werden,
wenn eine Entscheidung anhand der von den Parteien vorgelegten Urkundsbeweise nicht
möglich ist. Um die Verfahrensrechte der Parteien zu wahren, sollte auf Antrag einer Partei bei
einem Streitwert über 2000 EUR stets eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Das
Gericht sollte eine Einigung zwischen den Parteien anstreben und hierzu eine mündliche
Verhandlung anberaumen, wenn sich die Parteien zu einem gerichtlichen Vergleich bereit
erklären.

(12) Mündliche Verhandlungen sowie die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen,
Sachverständigen oder Parteien sollten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt
werden. Das Recht einer Verfahrenspartei auf persönliches Erscheinen bei der mündlichen
Verhandlung sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Bei der mündlichen Verhandlung und
der Beweisaufnahme sollten die Mitgliedstaaten moderne Mittel der Telekommunikation
nutzen, um Personen, die vor Gericht aussagen müssen, die Anreise zum Gericht zu ersparen.
Hat die anzuhörende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des
zuständigen Gerichts, sollte die mündliche Verhandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 1206/200117 des Rates durchgeführt werden. Hat die anzuhörende Partei ihren Wohnsitz in
dem Mitgliedstaat, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat, oder in einem Drittstaat, kann
die mündliche Verhandlung per Video- oder Telefonkonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer

17 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten
der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001,
S. 1).

Drucksache 18/5411 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 16 DE

geeigneter Mittel der Telekommunikation im Einklang mit innerstaatlichem Recht durchgeführt
werden. Eine Partei sollte stets persönlich bei einer mündlichen Verhandlung erscheinen dürfen,
wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht sollte die einfachste und
kostengünstigste Art und Weise der Beweisaufnahme wählen.

(13) Die möglichen Kosten eines Rechtsstreits können die Entscheidung, den Rechtsweg zu
beschreiten, beeinflussen. Die Gerichtsgebühren als Teil dieser Kosten können potenzielle
Kläger von einer Klage abhalten, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen die
Gerichtsgebühren unverhältnismäßig hoch sind. Die Gerichtsgebühren sollten in einem
angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen, um den Zugang zur Justiz bei geringfügigen
Forderungen mit grenzübergreifendem Bezug sicherzustellen. Eine Harmonisierung der
Gerichtsgebühren wird nicht angestrebt; stattdessen soll eine Obergrenze für Gerichtsgebühren
eingeführt werden, die einem erheblichen Teil der Betroffenen die Inanspruchnahme dieses
Verfahrens ermöglicht, und soll gleichzeitig den Mitgliedstaaten bei der Wahl der
Berechnungsweise und Höhe der Gerichtsgebühren ein weites Ermessen eingeräumt werden.

(14) Der Kläger sollte die Gerichtsgebühren nicht direkt vor Ort begleichen oder hierzu einen
Rechtsanwalt beauftragen müssen. Alle Gerichte, die für das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen zuständig sind, sollten mindestens Banküberweisungen und Online-
Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten akzeptieren.

(15) Angaben zu den Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder
Organisationen, die in den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben, sollten transparenter
und über das Internet leicht zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten diese Angaben der
Kommission übermitteln, die ihrerseits dafür sorgen sollte, dass diese Angaben veröffentlicht
werden und weite Verbreitung finden.

(16) In der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates18 sollte
klargestellt werden, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen auch einer
Partei zur Verfügung stehen sollte, die im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens
Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt hat, wenn die Rechtsstreitigkeit
in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fällt.

(17) Um den Beklagten besser zu schützen, sollten die Standardformblätter in den Anhängen I, II, III
und IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 darüber aufklären, welche Folgen der Beklagte zu
gewärtigen hat, wenn er die Forderung nicht bestreitet oder nicht vor Gericht erscheint,
insbesondere über die Möglichkeit, dass ein Urteil gegen den Beklagten ergehen oder
vollstreckt werden kann und dass er für im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren
entstandene Kosten haftbar gemacht werden kann. Die Informationen in den Anhängen sollten
den mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen Rechnung tragen, unter anderem den
Änderungen, die den Einsatz von Telekommunikationsmitteln zwischen den Gerichten und
Parteien erleichtern sollen.

(18) Für Änderungen der Anhänge I, II, III und IV dieser Verordnung sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise

18 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5411

DE 17 DE

der Europäischen Union übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im
Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament
und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(19) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum
Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der
Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das
Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der
Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar
ist].

(20) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für
Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.

(21) Die Verordnungen (EG) Nr. 861/2007 und (EG) Nr. 1896/2006 sollten deshalb entsprechend
geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der
Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen
zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 10 000 EUR nicht überschreitet. Sie
erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten
sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung
hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

2. Diese Verordnung gilt nicht, wenn sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Klageformblatt beim
zuständigen Gericht eingegangen ist, alle nachstehenden Elemente, sofern relevant, in einem
einzigen Mitgliedstaat befinden:

Drucksache 18/5411 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 18 DE

(a) der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Parteien,

(b) der Ort der Vertragserfüllung,

(c) der Ort, an dem der die Forderung begründende Sachverhalt entstanden ist,

(d) der Ort der Urteilsvollstreckung,

(e) das zuständige Gericht.

Der Wohnsitz bestimmt sich nach Maßgabe [der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001]/[der Artikel 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012].

3. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

(a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche
Vertretung von natürlichen Personen,

(b) die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts
einschließlich des Testamentsrechts,

(c) Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger
Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche
und ähnliche Verfahren,

(d) die soziale Sicherheit,

(e) die Schiedsgerichtsbarkeit,

(f) das Arbeitsrecht,

(g) die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen
Geldforderungen, oder

(h) die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der
Verletzung der Ehre.

4. In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme
Dänemarks.

(2)

(3)

Artikel 3 wird gestrichen.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht setzt den Kläger von der Zurück- bzw. Abweisung in Kenntnis.“

(b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5411

DE 19 DE

„(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Klageformblatt A bei allen Gerichten, bei
denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, auf
Papier sowie elektronisch auf der Website des betreffenden Gerichts oder der betreffenden
Zentralbehörde zur Verfügung steht.“

(4) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt.
Das Gericht hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn es der Auffassung ist, dass es auf der
Grundlage der von den Parteien vorgelegten Urkundsbeweise kein Urteil fällen kann, oder
wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht kann einen solchen
Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass in Anbetracht der Umstände des Falles ein
faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann. Die
Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Abweisung des Antrags ist ohne
Anfechtung des Urteils selbst kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

Das Gericht darf einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht ablehnen, wenn

(a) der Streitwert 2000 EUR übersteigt oder

(b) beide Parteien sich zu einem gerichtlichen Vergleich bereit erklären und zu diesem
Zweck eine mündliche Verhandlung beantragen.“

(5) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Mündliche Verhandlung

1. Mündliche Verhandlungen werden per Video- oder Telefonkonferenz oder unter
Zuhilfenahme anderer geeigneter Mittel der Telekommunikation nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates durchgeführt, wenn die anzuhörende Partei ihren
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Gerichts hat.

2.

(6)

Eine Partei hat stets das Recht auf persönliches Erscheinen und persönliche Anhörung vor
Gericht, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt.“

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Drucksache 18/5411 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 20 DE

„Artikel 9

Beweisaufnahme

1. Das Gericht bestimmt die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme, die im
Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen für sein Urteil
erforderlich sind. Es kann die Beweisaufnahme mittels schriftlicher Aussagen von Zeugen
oder Sachverständigen oder schriftlicher Parteivernehmung zulassen. Ist eine Person im
Rahmen der Beweisaufnahme anzuhören, findet die Anhörung nach Maßgabe des Artikels 8
statt.

2. Das Gericht darf Sachverständigenbeweise oder mündliche Aussagen nur dann zulassen, wenn
es nicht möglich ist, auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Beweise ein Urteil zu
fällen.

3.

(7)

Das Gericht wählt das einfachste und am wenigsten aufwendige Beweismittel.“

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Hilfestellung für die Parteien

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formblätter
praktische Hilfestellung erhalten können. Diese Hilfestellung dient insbesondere der
Feststellung, ob das Verfahren zur Beilegung der betreffenden Streitigkeit genutzt werden
kann und welches Gericht zuständig ist, sowie der Berechnung der fälligen Zinsen und der
Feststellung, welche Unterlagen beizufügen sind.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Angaben zu den Behörden oder Organisationen, die im
Sinne des Absatzes 1 Hilfestellung geben können, bei allen Gerichten, bei denen das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, auf Papier
sowie elektronisch auf der Website des betreffenden Gerichts oder der betreffenden
Zentralbehörde zur Verfügung stehen.“

(8) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr zwischen den Parteien und dem Gericht

1. Die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Schriftstücke werden durch
Postdienste oder elektronisch mit Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs
hervorgeht, zugestellt. Schriftstücke werden einer Partei nur dann elektronisch zugestellt,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5411

DE 21 DE

wenn die Partei der elektronischen Zustellung ausdrücklich vorher zugestimmt hat. Die
elektronische Zustellung kann durch eine automatisch erstellte Sendebestätigung
nachgewiesen werden.

2. Der sonstige nicht in Absatz 1 genannte Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den
Parteien erfolgt elektronisch mit Empfangsbestätigung, wenn dies in Verfahren nach
innerstaatlichem Recht zulässig ist und sofern die Partei dem zustimmt.

3. Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten
bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 festgelegt
sind. Ist eine Übermittlung des Schriftverkehrs nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht möglich,
kann jede sonstige Art der Übermittlung, die nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, genutzt
werden.“

(9) Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15 a

Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

1. Die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren
dürfen 10 % des Streitwerts ohne Zinsen, Kosten und Auslagen nicht überschreiten. Erheben
Mitgliedstaaten eine Mindestgebühr für das europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen, dürfen bei Eingang des Klageformblatts beim zuständigen Gericht nicht mehr
als 35 EUR verlangt werden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren per Fernzahlung
einschließlich per Banküberweisung und Online-Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte
begleichen können.“

(10) Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Artikel 15 a und 16 gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.“

(11) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Drucksache 18/5411 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 22 DE

„Artikel 18

Mindeststandards für die Überprüfung des Urteils

1. Der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ist berechtigt, beim
zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Urteil im europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen ergangen ist, eine Überprüfung des Urteils zu beantragen, wenn

(a) ihm das Klageformblatt nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist,
dass er sich verteidigen konnte, oder

(b) er aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes
Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten,

es sei denn, der Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die
Möglichkeit dazu hatte.

2. Die Frist für den Antrag auf Überprüfung des Urteils beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit dem
Tag, an dem der Beklagte vom Inhalt des Urteils tatsächlich Kenntnis genommen hat und in
der Lage war, entsprechend tätig zu werden, spätestens aber mit dem Tag der ersten
Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass die Vermögensgegenstände des Beklagten
ganz oder teilweise seiner Verfügung entzogen wurden. Eine Verlängerung dieser Frist wegen
weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

3. Weist das Gericht den Antrag auf Überprüfung nach Absatz 1 mit der Begründung zurück,
dass keine der Voraussetzungen für eine Überprüfung nach jenem Absatz erfüllt ist, bleibt das
Urteil in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass eine Überprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe
gerechtfertigt ist, so wird das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
ergangene Urteil für nichtig erklärt. Der Gläubiger verliert jedoch nicht die Vorteile, die sich
aus der Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben.“

(12) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

“b) eine Ausfertigung der Bestätigung im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 sowie, falls
erforderlich, eine Übersetzung des Inhalts des Urteils unter 4.3 in die Amtssprache des
Vollstreckungsmitgliedstaats oder – falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen
gibt – nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache
oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in
eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat gibt
mindestens eine Amtssprache der Organe der Europäischen Union an, die er neben seiner oder
seinen eigenen für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zulässt. Der Inhalt
des Urteils unter 4.3 der Bestätigung ist von einer Person zu übersetzen, die zur Anfertigung
von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.“

(13) Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5411

DE 23 DE

„Artikel 25

Angaben zu den zuständigen Gerichten, Kommunikationsmitteln, Rechtsmitteln, Gerichtsgebühren,
Zahlungsmodalitäten und Überprüfungsverfahren

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [sechs Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung] mit,

(a) welche Gerichte dafür zuständig sind, ein Urteil im europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen zu erlassen;

(b) welche Kommunikationsmittel für die Zwecke des europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1
zur Verfügung stehen;

(c) welche Gerichtsgebühren für das europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen erhoben werden oder wie sie berechnet werden und welche
Zahlungsweise gemäß Artikel 15a anerkannt wird;

(d) welche Behörden oder Organisationen nach Artikel 11 praktische Hilfestellung
bieten;

(e) ob nach ihrem Verfahrensrecht Rechtsmittel im Sinne des Artikels 17 eingelegt
werden können, innerhalb welcher Frist diese Rechtsmittel einzulegen sind und bei
welchem Gericht sie eingelegt werden können;

(f) wie die Überprüfung gemäß Artikel 18 beantragt werden kann;

(g) welche Sprachen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zugelassen sind;

(h) welche Behörden für die Vollstreckung und welche Behörden für die Zwecke der
Anwendung des Artikels 23 zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser
Angaben.

2. Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung im
Internet oder auf andere geeignete Weise öffentlich zugänglich.

(14) Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26
Änderung der Anhänge

1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung
der Anhänge I, II, III und IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Drucksache 18/5411 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 24 DE

(15) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27
Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in
diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die
bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig
dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder
das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(16) Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28
Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss [fünf Jahre nach Anwendungsbeginn] einen Bericht über die
Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge
beigefügt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zu diesem Termin
Angaben über die Anzahl der nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
gestellten Anträge sowie über die Anzahl der Anträge auf Vollstreckung von in solchen
Verfahren ergangenen Urteilen.“

Artikel 2

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erhält folgende Fassung:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/5411

DE 25 DE

„Artikel 17

Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs

1. Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das
Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt, es sei
denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu
beenden. Das Verfahren wird weitergeführt gemäß den Regeln

(a) eines anwendbaren vereinfachten Verfahrens, insbesondere des Verfahrens nach
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, oder

(b) des ordentlichen Zivilprozesses.

Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend
gemacht, so wird seine Stellung in nachfolgenden Zivilverfahren durch keine Maßnahme nach
nationalem Recht präjudiziert.

2. Die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach
dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

3. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das
Verfahren als Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 weitergeführt wird.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Sie ist ab dem [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten] anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Drucksache 18/5411 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 26 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMENDESVORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziel(e)

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/5411

DE 27 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.

1.1.

RAHMENDESVORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur19

Titel 33 - Justiz

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme20.

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziel(e)

1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Entwicklung eines europäischen Raums der Justiz, Justiz im Dienste des Wachstums

1.4.2. Einzelziele(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

ABM/ABB-Tätigkeiten

33 03

19

20
ABM: Activity-Based Management – ABB: Activity-Based Budgeting.
Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

Drucksache 18/5411 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 28 DE

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Vereinfachung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, Kost- und
Zeitersparnis, besserer Rechtsschutz für geringfügige Forderungen

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen
lässt.

[…]

Zur Beurteilung von Effizienz und Wirkung werden folgende Indikatoren herangezogen:

- Zahl der Anträge sowohl für Forderungen unter 2000 EUR als auch für Forderungen zwischen
2000 EUR und 10 000 EUR – Informationen des EJN, Eurobarometer, ECC-Net;

- Verfahrenskosten und -dauer insgesamt pro Fall einschließlich Übersetzungskosten für das
Formblatt D – Eurobarometer, ECC-Net;

- Transparenz der Angaben zu den Gerichtskosten und Zahlungsmodalitäten sowie zu praktischer Hilfe
– Eurobarometer, ECC-Net;

- Arbeitsaufwand der Gerichte pro Fall im Vergleich zu ihrem Arbeitsaufwand bei nationalen
ordentlichen oder vereinfachten Verfahren – EJN, Interviews mit Richtern in mehreren Mitgliedstaaten.

[…]

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Revision der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens
für geringfügige Forderungen

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

[…]

[…] Der Handlungsbedarf auf EU-Ebene ist bereits 2007, als die Verordnung (EG)
Nr. 861/2007 erlassen wurde, bestätigt worden. Beweggrund für den jetzigen
Änderungsvorschlag ist in erster Linie die weitere Senkung der unverhältnismäßigen
Verfahrenskosten bei grenzübergreifenden Bagatellstreitsachen innerhalb der EU. Dieses Ziel
kann von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden, da es sich um ein Verfahren auf der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/5411

DE 29 DE

Grundlage einer EU-Verordnung handelt. Eine Verbesserung und Vereinfachung des
Verfahrens, eine Ausweitung seines Anwendungsbereichs und Anhebung der Streitwertgrenze
im Interesse der Verbraucher und KMU kann nur auf EU-Ebene bewerkstelligt werden.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

[…]

[…]

Trotz des geringeren Kosten- und Zeitaufwands ist das europäische Verfahren für Bagatellsachen noch
wenig bekannt und wird auch mehrere Jahre nach Anwendungsbeginn wenig genutzt. Das Europäische
Parlament forderte 2011 in einer Entschließung21, dass mehr in punkto Rechtssicherheit,
Sprachbarrieren und Verfahrenstransparenz getan werden müsse. Die Kommission solle dafür sorgen,
dass bereits existierende Rechtsinstrumente wie das europäische Bagatellverfahren Verbrauchern und
Unternehmen besser bekannt gemacht und von ihnen stärker genutzt werden. Vertreter von
Verbraucher- und Unternehmerverbänden haben zudem darauf hingewiesen, dass die Verordnung
verbessert werden müsse, damit sie von Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, besser
genutzt werden könne. Auch die Mitgliedstaaten haben einige Unzulänglichkeiten der geltenden
Verordnung aufgezeigt, die zu korrigieren sind.

1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

[…]

[…] Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Verordnung „Brüssel I“ - Neufassung) strebt eine
Harmonisierung des Internationalen Privatrechts bei der Zuständigkeit, Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an. Der Verordnung zufolge
werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten
anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Gemeint ist das
Exequaturverfahren, das ab 10. Januar 2015 für Urteile in Zivil- und Handelssachen nicht mehr
erforderlich ist.

Die Verordnung für geringfügige Forderungen ist im Wesentlichen darauf gerichtet, Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert zu vereinfachen: Antragstellung mithilfe eines
Formblatts, grundsätzlich schriftliches Verfahren, Vereinfachung in Bezug auf Anhörung der Parteien
und Beweisaufnahme, Vertretung der Parteien, Kosten und Fristen.

Die Verordnung enthält auch Vorschriften zur Abschaffung des Exequaturverfahrens für die
Anerkennung von in diesem vereinfachten Verfahren ergangenen Entscheidungen (Artikel 20). Sie
überschneidet sich in diesem Punkt mit der Neufassung der Verordnung „Brüssel I“, bietet aber im

21 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-,
Handels- und Familiensachen (2011/2117(INI)).

Drucksache 18/5411 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 30 DE

Vergleich zu Anhang I der Neufassung ein vereinfachtes Formblatt (Formblatt D) für die Bestätigung
der Entscheidung zu Vollstreckungszwecken.

Auch ab 10. Januar 2015 (Tag des Inkrafttretens der Neufassung der Verordnung „Brüssel I“) wird der
Großteil der Bestimmungen der Bagatellverordnung, die eine Vereinfachung des Verfahrens sowie der
Vollstreckung im Verhältnis zur Neufassung der Verordnung „Brüssel I“ bewirken, weiterhin einen
Mehrwert für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bedeuten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/5411

DE 31 DE

1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

– Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung22

direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– Exekutivagenturen

– von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen 23

– nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden

– Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V
des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
nach Artikel 49 der Haushaltsordnung benannt sind

geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

dezentrale Verwaltung mit Drittländern

gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

– Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter
„Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

22

23

Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

Drucksache 18/5411 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 32 DE

2.

2.1.

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

[…]

[…] Nach fünf Jahren folgt eine Überprüfung/ein Bericht. Dem Bericht werden bei Bedarf
Änderungsvorschläge beigefügt.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1. Ermittelte Risiken

[…]

[…] Keine Risiken

2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

[…]

[…]

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

[…]

[…]

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/5411

DE 33 DE

3.

3.1.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des
mehr-
jährigen
Finanz-
rahmens

Haushaltslinie Art derAusgaben Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………...……….
]

GM/NGM
(24)

von
EFTA-25

Ländern

von
Bewerber-
ländern 26

von Dritt-
ländern

nach Artikel 21
Absatz 2

Buchstabe b der
Haushaltsordnung

[3]
[33.03.01

[Programm Justiz]
GM NEIN NEIN NEIN NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des
mehr-
jährigen
Finanz-
rahmens

Haushaltslinie Art derAusgaben Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung
……………………………………..]

GM/NGM
von
EFTA-
Ländern

von
Bewerber-
ländern

von Dritt-
ländern

nach Artikel 21
Absatz 2

Buchstabe b der
Haushaltsordnung

[3]
[XX.YY.YY.YY] JA/NEI

N
JA/NEI
N

JA/NEI
N JA/NEIN

24

25

26

GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

Drucksache 18/5411 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D
E

34

3.
2.

G
es
ch
ät
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A
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ku
ng
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A
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n

3.
2.
1.

Ü
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/5411

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Drucksache 18/5411 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/5411

DE 39 DE

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Übersicht

– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
201431

Jahr
2015

Jahr
2016

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INS-
GESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026 0,182

Sonstige
Verwaltungsausgaben 0,015 0,015 0,015 0,015 0,0,15 0,015 0,015 0,105

Zwischensumme
RUBRIK 5

des mehrjährigen
Finanzrahmens

0,041 0,041 0,041 0,041 0,041 0,041 0,041 0,287

Außerhalb der
RUBRIK 532

des mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme der
Mittel außerhalb der
RUBRIK 5 des
mehrjährigen
Finanzrahmens

INSGESAMT 0,041 0,041 0,041 0,041 0,041 0,041 0,041 0,287

31

32
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der
Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,
direkte Forschung.

Drucksache 18/5411 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 40 DE

3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in vollen Beträgen (oder höchstens 1 Dezimalstelle)

Jahr
2014

Jahr
2015

Jahr
2016

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

33 01 01 01 (am Sitz
und in den
Vertretungen der
Kommission)

0,026 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026

XX 01 01 02 (in den
Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte
Forschung)

10 01 05 01 (direkte
Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)33

XX 01 02 01 (VB,
ANS und LAK der
Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB,
ANS, LAK und JSD in
den Delegationen)

XX
01
04
yy
34

- am Sitz35

- in den
Delegationen

XX 01 05 02 (VB,
ANS und LAK der
indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, LAK
und ANS der direkten
Forschung)

Sonstige
Haushaltslinien (bitte
angeben)

INSGESAMT 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026 0,026

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

33

34

35

VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige,
LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/5411

DE 41 DE

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der
GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete Die betreffenden Bediensteten werden die Anwendung der Vorschriften in den
Mitgliedstaaten verfolgen, Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 26
ausarbeiten, dem Ausschuss (Artikel 27) zuarbeiten und im Jahr n+5 die
Überarbeitung der Verordnung in Angriff nehmen (Artikel 28).

Externes Personal

Drucksache 18/5411 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

DE 42 DE

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar.

– Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und
der entsprechenden Beträge.

– Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.36

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie
der entsprechenden Beträge.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020 Insgesamt

Geldgeber/kofinan-
zierende Organisation

Kofinanzierung
INSGESAMT

36 Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/5411

DE 43 DE

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– auf die Eigenmittel

– auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das
laufende

Haushaltsjahr
zur Verfügung
stehende
Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative37

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

37 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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