BT-Drucksache 18/5410

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4625, 18/5404 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5410
18. Wahlperiode 01.07.2015
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes
und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

Bericht der Abgeordneten
Bartsch und Anja Hajduk

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, durch eine Abschlusszahlung an die An-
tragsteller die Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) zu
beenden.
Die gesetzlichen Neuerungen hinsichtlich des Bewilligungs- und des Widerspruchs-
ausschusses bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) sollen einen
reibungslosen Ablauf des Verwaltungsverfahrens sicherstellen.
Demgegenüber dienen die Änderungen im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) der
Bereinigung des Bundesrechts.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Bund
Dem Bund entstehen nach Inkrafttreten der Änderung des HHG im Haushaltsjahr
2016 einmalig Mehrkosten i. H. v. 11,5 Mio. Euro. Der Mehrbedarf soll im Einzel-
plan 06 eingespart werden.
Länder
Dieses Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Haushaltsausgaben bei den Ländern.
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Die Bereinigung des BVFG ist kostenneutral.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5410 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Erfüllungsaufwand
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Änderung des HHG entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, da das Antragsverfahren bei der StepH nicht verändert wird.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Es werden weder Vor-
gaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder auf-
gehoben.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei den HHG-Behörden der Länder ist
auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu rechnen.
Auch für die StepH wird kein Erfüllungsaufwand entstehen, der nicht mit den vor-
handenen Ressourcen bewältigt werden kann. Das durchzuführende Verwaltungs-
verfahren wird durch dieses Gesetz nicht wesentlich verändert. Lediglich am Ende
des Verwaltungsverfahrens ersetzt die abschließende Einmalzahlung die bisherige
jährliche Unterstützungsleistung durch die StepH.
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Durch die Bereinigung des BVFG entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu erwar-
ten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten Be-
schlussempfehlung.

Berlin, den 1. Juli 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Dr. Reinhard Brandl Martin Gerster
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Dr. Dietmar Bartsch Anja Hajduk
Berichterstatter Berichterstatterin

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