BT-Drucksache 18/5244

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4649, 18/5011 - Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5244
18. Wahlperiode 17.06.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4649, 18/5011 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des
Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

A. Problem
Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 (Bundestags-
drucksache 13/1558 und Plenarprotokoll 13/42) legt die Bundesregierung alle
zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustel-
lenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Der 10. Existenz-
minimumbericht vom 30. Januar 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass in den Ver-
anlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag (derzeit 8 354
Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (derzeit 4 368 Euro) Erhöhungsbedarf be-
steht (Drucksache 18/3893).
Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Erwerbseinkommen grundsätz-
lich selbst decken können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfü-
gen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Höhe nach soll der Kinderzu-
schlag zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld den durch-
schnittlichen Bedarf des Kindes decken. Durch die regelmäßig gestiegenen Re-
gelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reicht die Höhe des Kinder-
zuschlags – zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld – in
immer weniger Fällen aus, um den Bedarf des Kindes zu decken. Das Ziel des
Kinderzuschlags, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Kinder auf Leistungen nach
der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind, kann daher immer we-
niger erreicht werden.
Seit 2004 erhalten alleinerziehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in
Höhe von 1 308 Euro. Er war durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3075) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eingeführt worden
und hat den im selben Gesetz abgeschafften Haushaltsfreibetrag in Höhe von zu-
letzt 1 188 Euro (§ 32 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes) abgelöst. Der Ent-
lastungsbetrag ist seit seiner Einführung noch nie angepasst worden.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 zu dem von
ihm verabschiedeten Gesetz zum Abbau der kalten Progression – Drucksachen

Drucksache 18/5244 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
17/8683, 17/9201 – die folgende Entschließung unter Buchstabe b der Beschluss-
empfehlung auf Drucksache 17/9201 angenommen:
„Die Bundesregierung wird beauftragt, beginnend mit der 18. Legislaturperiode
des Deutschen Bundestages, alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem Existenz-
minimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Ver-
lauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen. Die Ent-
scheidung über Änderungen im Tarifverlauf obliegt dem Deutschen Bundestag.“
Entsprechend diesem Beschluss legt die Bundesregierung den ersten Bericht zur
Schätzung des Umfangs der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den
Jahren 2013 bis 2016 vor (Drucksache 18/3894).

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des
steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und
2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt
werden. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht
auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angeho-
ben. Daneben wird der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro
monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Ergänzun-
gen und Änderungen:

der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der

seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten angehoben. Außer-
dem wird er nach der Zahl der im Haushalt des alleinerziehenden Steuer-
pflichtigen lebenden Kinder gestaffelt;

mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für Veranlagungszeit-
räume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung
setzt auf die im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung des
Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 ent-
standenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte
um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d. h. um 1,48 Prozent) nach
rechts verschoben;

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags in § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG;
Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlag-

steuern (auch wegen des erhöhten Kinderfreibetrags) im Lohnsteuerabzugs-
verfahren im Dezember 2015 (§ 52 EStG, § 6 des Solidaritäszuschlagsgeset-
zes 1995);

Nichtanrechnung der rückwirkenden Kindergelderhöhung auf Sozialleistun-
gen und Kindesunterhalt.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5244

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) bzw. Minder-/Mehrausgaben (–)
in Mio. Euro)

Gebiets-körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung1

Kassenjahr

2015 2016 2017 2018 2019
Insgesamt -5 420 -830 -5 508 -5 310 -5 575 -5 660
Bund -2 528 -353 -2 533 -2 477 -2 596 -2 641
Länder -2 190 -352 -2 223 -2 146 -2 252 -2 283
Gemeinden -702 -125 -752 -687 -727 -736

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 6 Euro monatlich führt bei dem Kin-
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu Mehrausgaben in Höhe von bis zu
3 Mio. Euro jährlich (Einzelplan 17 des Bundeshaushalts).
Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 6 Euro führt beim Kinderzuschlag
zu Mehrausgaben in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro jährlich.
Die Erhöhung des Kinderzuschlags um 20 Euro führt zu Mehrausgaben in Höhe
von 130 Mio. Euro jährlich beim Bund.
Die Erhöhung des Kinderfreibetrags um insgesamt 240 Euro im Jahr und des Kin-
dergeldes um insgesamt 6 Euro monatlich führen beim Unterhaltsvorschuss zu
Mehrausgaben in Höhe von bis zu 23 Mio. Euro jährlich beim Bund und in Höhe
von bis zu 46 Mio. Euro jährlich bei den Ländern.
Im Bereich der Arbeitsförderung ergeben sich durch die Anhebung des Grund-
freibetrags 2016 geringe, nicht quantifizierbare Mehrausgaben beim Arbeitslo-
sengeld und Kurzarbeitergeld sowie beim Insolvenzgeld, bei der Berufsausbil-
dungsbeihilfe, beim Ausbildungsgeld und beim Übergangsgeld.
Die Erhöhung des Kindergeldes hat Auswirkungen auf die Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende. Das erhöhte Kindergeld führt bei einer Anrech-
nung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Einsparungen im SGB II in Höhe von
rd. 150 Mio. Euro im Jahr 2016 und den Folgejahren.
Die Minderausgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung (Bun-
desversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz,
Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen
und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) und des SGB XII (Grundsi-
cherung im Alter und bei Erwerbsminderung) lassen sich aufgrund fehlender sta-
tistischer Daten nicht quantifizieren. Es wird davon ausgegangen, dass die in die-
sen Bereichen auf den Bund entfallenden Minderausgaben geringfügig sind.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für
Bürgerinnen und Bürger.

Drucksache 18/5244 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft wegen der erforderlichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs 2015.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erhöhung des Kindergeldes für 2015 und 2016 führt zu einem einmaligen
maschinellen Umstellungsaufwand bei den Familienkassen der Bundesagentur
für Arbeit in Höhe von 192 500 Euro (2015) bzw. in Höhe von 41 250 Euro
(2016). Darüber hinaus entsteht Aufwand in nicht bezifferbarer Höhe für perso-
nell anzupassende Kindergeldfestsetzungen, die vom Programmlauf nicht erfasst
werden. Bei den Familienkassen des öffentlichen Dienstes führt die Kindergelder-
höhung zu einem einmaligen Umstellungsaufwand im niedrigen einstelligen Mil-
lionen-Euro-Bereich.
Die Erhöhungen des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags für die Jahre 2015
und 2016 sind bei fristgerechter technischer Umsetzung mit keinem Mehraufwand
verbunden.
Die Erhöhung des Kinderzuschlags führt zu einem jährlichen Mehraufwand in
Höhe von mindestens 4 Mio. Euro.

F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5244
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4649, 18/5011 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Juni 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Markus Koob
Berichterstatter

Frank Junge
Berichterstatter

Lisa Paus
Berichterstatterin

Drucksache 18/5244 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des
Kindergeldes und des Kinderzuschlags
– Drucksachen 18/4649, 18/5011 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung
des Grundfreibetrags, des Kinderfreibe-

trags, des Kindergeldes und des Kin-
derzuschlags

Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung
des Grundfreibetrags, des Kinderfreibe-

trags, des Kindergeldes und des Kin-
derzuschlags

Vom … Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteu-
ergesetzes

Artikel 3 Änderung des Solidaritätszuschlaggeset-
zes 1995

Artikel 4 Weitere Änderung des Solidaritätszu-
schlaggesetzes 1995

Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 6 Weitere Änderung des Bundeskinder-
geldgesetzes

Artikel 7 Weitere Änderung des Bundeskinder-
geldgesetzes

Artikel 8 Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirken-
der Erhöhungen des Kindergeldes

Artikel 9 Änderung des Unterhaltsvorschussgeset-
zes

Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5244

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Ab-
sätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Alleinstehende Steuerpflichtige
können einen Entlastungsbetrag von der
Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu
ihrem Haushalt mindestens ein Kind ge-
hört, für das ihnen ein Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. Die
Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzuneh-
men, wenn das Kind in der Wohnung des
alleinstehenden Steuerpflichtigen gemel-
det ist. Ist das Kind bei mehreren Steuer-
pflichtigen gemeldet, steht der Entlas-
tungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Al-
leinstehenden zu, der die Voraussetzun-
gen auf Auszahlung des Kindergeldes
nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder er-
füllen würde in Fällen, in denen nur ein
Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32
Absatz 6 besteht. Voraussetzung für die
Berücksichtigung ist die Identifizierung
des Kindes durch die an dieses Kind ver-
gebene Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht
nach einem Steuergesetz steuerpflichtig
(§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung),
ist es in anderer geeigneter Weise zu iden-
tifizieren. Die nachträgliche Vergabe der
Identifikationsnummer wirkt auf Monate
zurück, in denen die Voraussetzungen der
Sätze 1 bis 3 vorliegen.

(2) Gehört zum Haushalt des al-
leinstehenden Steuerpflichtigen ein Kind
im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Ent-
lastungsbetrag im Kalenderjahr
1 908 Euro. Für jedes weitere Kind im
Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Be-
trag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem
Kind.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
wie folgt gefasst:

„(4) Für jeden vollen Kalendermo-
nat, in dem die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt

Drucksache 18/5244 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2
um ein Zwölftel.“

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
„2 184 Euro“ durch die Angabe „2 256 Euro“ er-
setzt.

2. u n v e r ä n d e r t

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im
Veranlagungszeitraum 2015 bemisst sich nach
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkom-
men

1. bis 8 472 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 8 473 Euro bis 13 469 Euro:

(997,6 · y + 1 400) · y;

3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:

(228,74 · z + 2 397) · z + 948,68;

4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:

0,42 · x – 8 261,29;

5. von 250 731 Euro an:

0,45 · x – 15 783,19.

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf ei-
nen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehn-
tausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils
des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist
das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Be-
trag abzurunden.“

4. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„8 354“ durch die Angabe „8 472“ ersetzt.

5. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 fol-
gende Nummer 4a eingefügt:

„4a. der Erhöhungsbetrag nach
§ 24b Absatz 2 Satz 2,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5244

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) In Satz 3 wird die Angabe „5 bis 8“
durch die Angabe „4a bis 8“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„Nummer 2 bis 5 und 8“ durch die Wörter
„Nummer 2 bis 4 und 5“ ersetzt.

6. § 39b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 Nummer 4 werden die Wörter
„den Entlastungsbetrag für Alleinerzie-
hende (§ 24b)“ durch die Wörter „den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1)“ er-
setzt.

3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „9 763 Euro“ durch die Angabe
„9 873 Euro“ ersetzt.

b) In Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„9 763 Euro“ durch die Angabe „9 873 Euro“
ersetzt.

4. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 wird die Angabe
„10 700 Euro“ durch die Angabe
„10 800 Euro“ und die Angabe
„20 200 Euro“ durch die Angabe
„20 500 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe
„10 700 Euro“ durch die Angabe
„10 800 Euro“ und die Angabe
„20 200 Euro“ durch die Angabe
„20 500 Euro“ ersetzt.

5. § 51a Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steu-
erabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage
die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden
Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der
nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jah-
resbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den
Kinderfreibetrag von 4 512 Euro sowie den Frei-
betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die
Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von
2 256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
von 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird,
für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder
nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht
kommt.“

Drucksache 18/5244 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

9. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a
eingefügt:

„(32a) § 32a Absatz 1 und § 51a
Absatz 2a Satz 1 in der am … [einsetzen:
Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
erstmals anzuwenden auf laufenden Ar-
beitslohn, der für einen nach dem 30. No-
vember 2015 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Be-
züge, die nach dem 30. November 2015 zu-
fließen. Bei der Lohnsteuerberechnung
auf laufenden Arbeitslohn, der für einen
nach dem 30. November 2015 aber vor
dem 1. Januar 2016 endenden täglichen,
wöchentlichen und monatlichen Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, ist zu berück-
sichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a
Absatz 2a Satz 1 in der am … [einsetzen:
Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung bis
zum 30. November 2015 nicht angewandt
wurden (Nachholung). Das Bundesminis-
terium der Finanzen hat im Einverneh-
men mit den obersten Finanzbehörden
der Länder entsprechende Programmab-
laufpläne aufzustellen und bekannt zu
machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4
Nummer 1a).“

b) Nach Absatz 37 wird folgender Ab-
satz 37b eingefügt:

„(37b) § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 4 in der am … [einsetzen: Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung ist erst-
mals anzuwenden auf laufenden Arbeits-
lohn, der für einen nach dem 30. Novem-
ber 2015 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Be-
züge, die nach dem 30. November 2015 zu-
fließen. Bei der Lohnsteuerberechnung
auf laufenden Arbeitslohn, der für einen
nach dem 30. November 2015 aber vor
dem 1. Januar 2016 endenden täglichen,
wöchentlichen und monatlichen Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, ist zu berück-
sichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 4 in der am … [einsetzen: Tag nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5244

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung bis zum
30. November 2015 nicht angewandt
wurde (Nachholung). Das Bundesministe-
rium der Finanzen hat dies im Einverneh-
men mit den obersten Finanzbehörden
der Länder bei der Aufstellung und Be-
kanntmachung der geänderten Pro-
grammablaufpläne für 2015 zu berück-
sichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Ab-
satz 4 Nummer 1a). In den Fällen des
§ 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr
2015 eine Veranlagung durchzuführen,
wenn die Nachholung nach Satz 2 durch-
geführt wurde.“

6. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz ange-
fügt:

c) Dem Absatz 49a wird folgender Satz ange-
fügt:

„§ 66 Absatz 1 in der am … [einsetzen: Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] geltenden Fassung ist für Kindergeldfest-
setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen,
die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.“

u n v e r ä n d e r t

7. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 10. u n v e r ä n d e r t

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für
erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für
dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und je-
des weitere Kind jeweils 219 Euro.“

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe
„2 256 Euro“ durch die Angabe „2 304 Euro“ er-
setzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den
Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den
Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b

Drucksache 18/5244 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein-
kommen

und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Ein-
kommen

1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag): 1. u n v e r ä n d e r t

0;

2. von 8 653 Euro bis 13 469 Euro: 2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro:

(1 034,88 · y + 1 400) · y; (993,62 · y + 1 400) · y;

3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: 3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:

(228,74 · z + 2 397) · z + 914,51; (225,40 · z + 2 397) · z + 952,48;

4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 4. von 53 666 Euro bis 254 446 Euro:

0,42 · x – 8 295,46; 0,42 · x – 8 394,14;

5. von 250 731 Euro an: 5. von 254 447 Euro an:

0,45 · x – 15 817,36. 0,45 · x – 16 027,52.

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf ei-
nen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehn-
tausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils
des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist
das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Be-
trag abzurunden.“

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf ei-
nen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-
ernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehn-
tausendstel des 13 669 Euro übersteigenden Teils
des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist
das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Be-
trag abzurunden.“

3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„8 472“ durch die Angabe „8 652“ ersetzt.

3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „9 873 Euro“ durch die Angabe
„10 039 Euro“ ersetzt.

4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird der Teilsatz nach
dem Semikolon wie folgt gefasst:

„die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindes-
tens 14 Prozent des zu versteuernden Jahres-
betrags, für den 10 070 Euro übersteigenden
Teil des zu versteuernden Jahresbetrags
höchstens 42 Prozent, für den 26 832 Euro
übersteigenden Teil des zu versteuernden Jah-
resbetrags 42 Prozent und für den
203 557 Euro übersteigenden Teil des zu ver-
steuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“

4. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 wird die Angabe
„10 800 Euro“ durch die Angabe
„11 000 Euro“ und die Angabe
„20 500 Euro“ durch die Angabe
„20 900 Euro“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5244

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Nummer 4 wird die Angabe
„10 800 Euro“ durch die Angabe
„11 000 Euro“ und die Angabe
„20 500 Euro“ durch die Angabe
„20 900 Euro“ ersetzt.

5. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„4 512 Euro“ durch die Angabe „4 608 Euro“ und
die Angabe „2 256 Euro“ durch die Angabe
„2 304 Euro“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

6. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz ange-
fügt:

7. u n v e r ä n d e r t

㤠66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden
Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-
wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Dezember 2015 beginnen.“

7. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für
erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für
dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und je-
des weitere Kind jeweils 221 Euro.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Ar-
beitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer;
beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und
beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßge-
bend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Ab-
satz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu
versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I,
II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteu-
ergesetzes um den Kinderfreibetrag von
4 512 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
von 2 640 Euro und für die Steuerklasse IV im
Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes
um den Kinderfreibetrag von 2 256 Euro sowie

Drucksache 18/5244 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-
hungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 320 Euro
für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kür-
zung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Ab-
satz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht
in Betracht kommt.“

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 14 angefügt: 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) § 3 Absatz 2a in der am … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des vor-
liegenden Gesetzes] geltenden Fassung ist erst-
mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden,
der für einen nach dem 31. Dezember 2014 enden-
den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
2014 zufließen.“

„(14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeits-
lohn, der für einen nach dem 30. November 2015
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. No-
vember 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuerbe-
rechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für
einen nach dem 30. November 2015 aber vor
dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wö-
chentlichen und monatlichen Lohnzahlungs-
zeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen,
dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am … [einset-
zen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung bis zum
30. November 2015 nicht angewandt wurde
(Nachholung). Das Bundesministerium der Fi-
nanzen hat dies im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder bei der
Aufstellung und Bekanntmachung der ent-
sprechenden Programmablaufpläne zu be-
rücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Ein-
kommensteuergesetzes).“

Artikel 4 Artikel 4

Weitere Änderung des Solidaritätszuschlagge-
setzes 1995

u n v e r ä n d e r t

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe
„4 512 Euro“ durch die Angabe „4 608 Euro“ und
die Angabe „2 256 Euro“ durch die Angabe
„2 304 Euro“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5244

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar
2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den lau-
fenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen
nach dem 31. Dezember 2015 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be-
züge, die nach dem 31. Dezember 2015 zuflie-
ßen.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für
erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für
dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und je-
des weitere Kind jeweils 219 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro“ durch die
Angabe „188 Euro“ ersetzt.

Artikel 6 Artikel 6

Weitere Änderung des Bundeskindergeldgeset-
zes

u n v e r ä n d e r t

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für
erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für
dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und je-
des weitere Kind jeweils 221 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „188 Euro“ durch die
Angabe „190 Euro“ ersetzt.

Drucksache 18/5244 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 7 Artikel 7

Weitere Änderung des Bundeskindergeldgeset-
zes

u n v e r ä n d e r t

In § 6a Absatz 2 Satz 1 des Bundeskindergeldge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja-
nuar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die
Angabe „140 Euro“ durch die Angabe „160 Euro“ er-
setzt.

Artikel 8 Artikel 8

Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Er-
höhungen des Kindergeldes

Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Er-
höhungen des Kindergeldes

Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem
erhöhten Kindergeld für die Zeit bis zum Ablauf des
Kalendermonats, der auf den Monat des Inkrafttretens
desjenigen Gesetzes folgt, mit dem das Kindergeld er-
höht wird, bei Sozialleistungen, deren Zahlung von an-
deren Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen
zu berücksichtigen.

(1) Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist
der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger
Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöh-
ten Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Ka-
lendermonats gewährt wird, der auf den Monat der
Verkündung desjenigen Gesetzes folgt, mit dem das
Kindergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren
Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht
als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unab-
hängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unter-
schiedsbetrags.

(2) Absatz 1 gilt für das durch Artikel 1 und 5
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Da-
tum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsge-
setzes] rückwirkend erhöhte Kindergeld mit der
Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2015 zwischen dem nach bis-
heriger Rechtslage zustehenden Kindergeld und
dem erhöhten Kindergeld bei Sozialleistungen, de-
ren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist,
nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies
gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des
Unterschiedsbetrags.

(3) Bei der Anwendung des § 1612b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2015 Kindergeld von monatlich
184 Euro für erste und zweite Kinder, 190 Euro für
dritte Kinder und 215 Euro für das vierte und jedes
weitere Kind maßgeblich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5244

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Nach § 11 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert
worden ist, wird folgender § 11a eingefügt:

Nach § 11 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert
worden ist, wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a 㤠11a

Anwendungsvorschrift Anwendungsvorschrift

Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom
1. Januar 2015 bis zum … [einsetzen: Datum des letz-
ten Tages des Monats, der dem Monat der Verkündung
des vorliegenden Gesetzes vorangeht] die Unterhalts-
leistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro
für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In die-
sem Zeitraum gilt als für ein erstes Kind zu zahlendes
Kindergeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Betrag
in Höhe von monatlich 184 Euro.“

Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom
1. Januar 2015 bis zum … [einsetzen: Datum des letz-
ten Tages des Monats, der dem Monat der Verkündung
des vorliegenden Gesetzes vorangeht] die Unterhalts-
leistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro
für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für
die Zeit vom … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des Monats der Verkündung des vorliegenden Geset-
zes] bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unter-
haltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328
Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein
Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen-
det hat. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Unter-
haltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 335
Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, und monatlich 384 Euro für ein
Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen-
det hat. Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein
erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2
Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich 184
Euro.“

Drucksache 18/5244 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 10 Artikel 10

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 5, 8 und 9 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Die Artikel 5, 8 und 9 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar
2016 in Kraft.

(3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar
2016 in Kraft.

(4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5244
Bericht der Abgeordneten Markus Koob, Frank Junge und Lisa Paus

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4649 in seiner 100. Sitzung am 23. April
2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsauschuss und dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung auf Drucksache 18/5011
wurde gemäß § 80 GO am 12. Juni 2015 gleichlautend überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde außerdem zur
Stellungnahme gemäß § 96 GO aufgefordert.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und
des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts
sichergestellt werden. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das
Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben. Daneben wird der Kinderzuschlag um einen
Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen: Der Entlas-
tungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshal-
tungskosten angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen
lebenden Kinder gestaffelt. Darüber hinaus wird mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG der für Veranla-
gungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden
Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und
2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflations-
rate dieser Jahre (d. h. um 1,48 %) nach rechts verschoben.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 43. Sitzung am 20. Mai 2015 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

1. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.
2. Brandt, Jürgen, BFH-Richter und Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages
3. Bundessteuerberaterkammer
4. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
5. Deutscher Familienverband
6. Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
7. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
8. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.
9. Familienbund der Katholiken
10. Hechtner, Prof. Dr. Frank, FU-Berlin
11. Lehner, Prof. Dr. Moris, Ludwig-Maximilians-Universität München

Drucksache 18/5244 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12. Lenze, Prof. Dr. jur. Anne, Hochschule Darmstadt
13. Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL)
14. Richter am Bundesfinanzhof
15. Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V.
16. Wieland, Prof. Dr. Joachim, Universität Speyer

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 50. Sitzung am 17. Juni 2015 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am
17. Juni 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 18. Sitzung am 23. April 2015
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich
sei. Der Gesetzentwurf spreche zu Recht die Förderung des Indikators (17) – Perspektiven für Familien – Verein-
barkeit von Familie und Beruf verbessern - an. Darüber hinaus wäre aus Sicht des Parlamentarischen Beirates für
nachhaltige Entwicklung im weitesten Sinne die Managementregel (9) ebenfalls einschlägig gewesen, da der Ge-
setzentwurf auch zur Stärkung des sozialen Zusammenhaltes beitrage.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 6. Mai 2015 erstmalig beraten und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 20. Mai 2015 hat
der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 44. Sitzung am 10. Juni 2015 fortgesetzt und in
seiner 45. Sitzung am 17. Juni 2015 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/4649, 18/5011 in geänderter Fassung.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichnet das vorliegende Gesetzgebungspaket für Fami-
lien als sehr wichtig. Man könne dabei erkennen, dass Haushaltskonsolidierung und Familienförderung nicht im
Gegensatz zueinander stehen müssten. Der Gesetzentwurf inklusive der Änderungsanträge der Koalitionsfraktio-
nen würde zu Entlastungen in Höhe von rund 5 Mrd. Euro führen. Die Maßnahmen würden nicht nur die verfas-
sungsrechtlich gebotenen Anpassungen der Freibeträge enthalten, sondern auch Erhöhungen des Kinderzuschlags
und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vornehmen. Zudem würde die Wirkung der kalten Progression
abgemildert.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD unterstrichen, die Kompensation der kalten Progression (eine
Folge der Inflation) bleibe auch weiterhin ein wichtiges Ziel der Steuerpolitik. Hierzu würden Mechanismen exis-
tieren, die den Gesetzgeber in die Lage versetzen würden, die Wirkungen der kalten Progression auszugleichen.
Dazu gehörten beispielsweise die Anhebung des steuerfrei gestellten Betrags, die Senkung des Einkommensteu-
ertarifs oder die ganze oder teilweise Rechtsverschiebung der Einkommensteuertarifkurve.
Neben dem Existenzminimumbericht biete künftig zusätzlich der zum Anfang des Jahres 2015 erstmals vorge-
legte Steuerprogressionsbericht Anlass, die Wirkungen der kalten Progression in den Blick zu nehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5244
nummerDer Finanzausschuss werde den Bericht über die Wirkung der kalten Progression jeweils beraten und
mögliche Handlungsvorschläge erörtern.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten den Steuerprogressionsbericht als taugliches In-
strument zur Versachlichung der Diskussion um die Effekte der kalten Progression. Es bleibe aber weiter Aufgabe
und Privileg des Deutschen Bundestages, jeweils geeignete Maßnahmen als Reaktion auf die vorgelegten Berichte
zu diskutieren und zu beschließen. Es werde keinen „Tarif auf Rädern“ geben. Es sei außerdem wichtig, der
Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass man nicht etwa die Progression im Steuertarif per se bekämpfen wolle,
sondern lediglich die kalte Progression.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, die nun vorgenommene Entlastung von Alleinerzie-
henden sei ein großer Schritt in die richtige Richtung. Damit werde eine Zielgruppe erfasst, die in der Vergangen-
heit zu lange vernachlässigt worden sei. Alleinerziehende müssten für ihre Familien Verantwortung übernehmen
und Leistungen erbringen, die normalerweise von zwei Partnern bewältigt werden müssten. Wichtig sei bei der
Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, dass die finanziellen Mittel, die hierfür eingesetzt wür-
den, nicht durch Kürzungen in Programmen oder bei gesetzlichen Leistungen aus dem Etat des Familienministe-
riums gegenfinanziert würden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, man habe darüber diskutiert, ob der Kinderfreibe-
trag auch rückwirkend für 2014 angehoben werden müsste. Außerdem habe man die Möglichkeit eines Vorzie-
hens der Anhebung des Kinderzuschlags um ein halbes Jahr diskutiert. Es habe in dieser Frage keine abschlie-
ßende Einigung zwischen den Koalitionspartnern gegeben. Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich ausdrück-
lich der rechtlichen Position des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesfinanzhofes an, dass auch ohne
eine rückwirkende Anhebung des Kinderfreibetrages für 2014 gegen kein Verfassungsgebot verstoßen werde. Die
verfassungsrechtlichen Bedenken der Fraktion der SPD seien im Nachgang zur Anhörung bezüglich der Not-
wendigkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Kinderfreibetrags für 2014 allerdings nicht vollständig zerstreut
worden.
Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Gesetzentwurf und die vorgelegten Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen, soweit damit Steuerpflichtige mit niedrigen und mittleren Einkommen, darunter insbesondere Fami-
lien, entlastet würden. Auf Ablehnung stoße allerdings die fehlende Gegenfinanzierung dieser Steuerentlastungen.
Insgesamt würden dadurch steuerliche Mindereinnahmen von über 5 Mrd. Euro entstehen. Angesichts der öffent-
lichen Finanzbedarfe, insbesondere bei den öffentlichen Investitionen, sei ein solcher Steuerausfall nicht hinzu-
nehmen. Die Fraktion DIE LINKE. habe daher einen Änderungsantrag zur Gegenfinanzierung vorgelegt. Dieser
bestehe in einer Anhebung des Steuersatzes der sogenannten Reichensteuer um zehn Prozentpunkte, von derzeit
45 Prozent auf künftig 55 Prozent. Damit würde die Steuerentlastung für niedrige und mittlere Einkommen gezielt
durch eine höhere Besteuerung der Spitzenverdiener finanziert werden.
Bei den Erhöhungen von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag habe die Koalition lediglich das verfassungsmäßig
Gebotene umgesetzt. Eine politisch gewollte Steuerentlastung stelle diese Maßnahme daher nicht dar. Wobei
selbst das verfassungsmäßig Gebotene in Frage zu stellen sei, da keine rückwirkende Anhebung des Kinderfrei-
betrags für das Jahr 2014 erfolge. Gemäß dem vorhergehenden 9. Existenzminimumbericht hätte dieser um 72
Euro angehoben werden müssen. Rückwirkend hätte dann auch das Kindergeld erhöht werden müssen, um Fami-
lien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirke, nicht schlechter zu stellen.
Mit dem Gesetzentwurf werde fortgeschrieben, dass Kinder unterschiedlich gefördert werden – sie seien dem
Staat offenbar nicht gleich viel wert. So werde durch die zweimalige Anhebung des Kinderfreibetrags ein Kind
aus einer reichen Familie mit bis zu 114 Euro pro Jahr gefördert, für das Kindergeldkind aus einer Familie mit
mittleren Einkommen gebe es insgesamt schon nur noch 72 Euro mehr pro Jahr, und die Familien mit ALG-II-
Bezug würden ab dem Jahr 2016 überhaupt nicht von den Maßnahmen profitieren. Die Koalition ziehe damit
weiterhin kaum Konsequenzen aus der 2013 veröffentlichten Gesamtevaluation der familienpolitischen Leistun-
gen. Eine systematische Überprüfung der Kinder- und Familienförderung mit dem Ziel, Kinderarmut zu vermei-
den, stehe aus. Allein die Kinderfreibeträge, das Kindergeld und den Kinderzuschlag in begrenztem Umfang an-
zuheben, werde der Bekämpfung von Kinderarmut nicht annähernd gerecht.
Die Fraktion DIE LINKE. begrüße zwar die Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende. Allerdings
stelle dies eine unzureichende Maßnahme zur Unterstützung der von Armut besonders betroffenen Alleinerzie-
henden dar. Die Anhebung nütze nur denjenigen Alleinerziehenden, deren Bruttoeinkommen wenigstens so hoch
sei, dass sie überhaupt noch einer Einkommensteuerzahlung unterliegen. Demgegenüber würden am meisten die
vergleichsweise wenigen Alleinerziehenden mit hohen Einkommen profitieren - also ausgerechnet diejenigen, die

Drucksache 18/5244 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
eine Unterstützung am wenigsten nötig hätten. Unter dem Gesichtspunkt der Armutsreduzierung sei die Anhebung
des Steuerfreibetrages daher ein ungeeigneter Ansatz. Hierzu brauche man vor allem Arbeitsmarkt- und sozial-
politische Instrumente. Eine zielgenauere Maßnahme wäre z.B. ein Ausbau des Unterhaltsvorschusses. Dessen
Wirksamkeit könne durch eine Anhebung des höchstmöglichen Bezugsalters, eine Streichung der bisher gelten-
den maximalen Bezugsdauer sowie durch eine nur noch hälftige statt der bisherigen vollen Anrechnung des Kin-
dergelds erheblich gesteigert werden.
Der vorgesehene Ausgleich für die kalte Progression stelle für untere und mittlere Einkommen nur eine geringe
Steuerentlastung dar. Dafür sei sie mit über 1,4 Mrd. Euro verhältnismäßig teuer. Für die Fraktion DIE LINKE.
sei nicht nachzuvollziehen, warum der Ausgleich auch auf die Reichensteuer ausgedehnt werde. Wenigstens die
dadurch bewirkten Mindereinnahmen hätte sich die Koalition ersparen sollen – nicht nur aus fiskalischen sondern
vor allem aus verteilungspolitischen Gründen. Denn gerade die Ausdehnung des Ausgleichs auf die Reichensteuer
bewirke, dass erneut ausschließlich die hohen Einkommen betragsmäßig am meisten von den tariflichen Steu-
erentlastungen profitieren würden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass die Koalition für die Jahre 2015 und 2016 den ge-
setzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Freibetrag nunmehr nachkomme. Man könne allerdings nicht nach-
vollziehen, weswegen für das Jahr 2014 weiterhin Verfassungsrecht gebrochen werde. Beim Abbau der kalten
Progression lehne man die Entlastung der obersten Einkommen ab.
Die Koalitionsfraktionen hätten im Vorfeld stets betont, der nun endlich vorliegende Gesetzentwurf lasse daher
auf sich warten, da man im Bereich familienpolitischer Leistungen Großes vorhabe. Bereits in den Koalitionsver-
handlungen sei darüber diskutiert worden. Das vorliegende Gesetzespaket enthalte allerdings lediglich das ver-
fassungsgemäß Gebotene. Das Kindergeld werde nicht spürbar erhöht, etwa um den diskutierten Betrag von 10
Euro. Es gebe auch keinen Systemwechsel für eine stärkere Entlastung der Familien mit unteren und mittleren
Einkommen. Das alte System werde beibehalten, und man tue nur das, was aus dem aktuellen Existenzminimum-
bericht als Mindestanforderung abzuleiten sei. Darüber hinaus unterlasse die Regierungskoalition die von der
alten CDU/CSU-geführten Bundesregierung anlässlich des 9. Existenzminimusberichtes 2012 angekündigte Er-
höhung des Kinderfreibetrages für 2014. Es werde also sogar weniger als das Notwendige unternommen.
Die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende finde die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Allerdings handle es sich dabei lediglich um eine nachholende Anpassung, die seit 11 Jahren
unterblieben und nun in einem wenig würdigen Verhandlungsprozess auf den Weg gebracht worden sei.
Beim Thema „Unterhaltsvorschuss“ teile man die hier geäußerte Position der Fraktion DIE LINKE.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“.

Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Alleinerziehende)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung:-
Enthaltung:-

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Kalte Progression)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD,
Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5244
Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags in § 33a EStG)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung:
Enthaltung:

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Nachholung Lohnsteuerabzugsverfahren (52 EStG))
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Nichtanrechnung der rückwirkenden Kindergelderhöhung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Vom Ausschuss abgelehnte Änderungsanträge
Die Fraktion DIE LINKE. brachte folgenden Änderungsantrag ein:

Änderungsantrag
Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird § 32a Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem zu versteu-
ernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für
zu versteuernde Einkommen
1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro:
(993,62 · y + 1 400) · y;
3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:
(225,40 · z + 2 397) · z + 952,48
4. von 53 666 Euro bis 250 000 Euro:
0,42 · x – 8 394,14;
5. von 250 001 Euro an:
0,55 · x – 40 894,14.

Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-
Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 669 Euro
übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe
„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuer-
betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

Drucksache 18/5244 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
‚3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
„die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahresbetrags, für den 10 070 Euro überstei-
genden Teil des Jahresbetrags höchstens 42 Prozent und für den 26 832 Euro über-steigenden Teil des zu ver-
steuernden Jahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie für den 200 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuern-
den Jahresbetrags jeweils 55 Prozent.“ ‘“

Begründung:
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und
des Kinderzuschlags wurde von den Fraktionen CDU/CSU und SPD ein Änderungsantrag zum Abbau der soge-
nannten kalten Progression eingebracht. Dieser setzt auf die im Entwurf bereits enthaltene Anhebung des Grund-
freibetrags auf. Durch die Änderung werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um 1,48 Prozent ab dem Jahr
2016 nach rechts verschoben. Die Verschiebung wird auch für den obersten Eckwert (sogenannte Reichensteuer)
vorgenommen. Folge ist, dass wieder einmal die höchsten Einkommen absolut am meisten entlastet werden. An-
gesichts der massiven Steuersenkungen für hohe Einkommen in den letzten 15 Jahren, ist eine weitere Steuersen-
kung für diese Einkommensgruppe nicht zu rechtfertigen. Angesichts der Steuersenkungen aus der Vergangenheit
greift hier nicht mal die Begründung mit einem Ausgleich der kalten Progression.
Die Begründung einer Steuerentlastung mit einem Ausgleich der kalten Progression birgt zudem hohe Gefahr für
die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Sie stellt regelmäßig einen Anreiz für Forderungen nach weiteren
Steuerentlastungen dar. Diese gehen bis zur Forderung nach Einführung eines automatisch wirkenden Aus-
gleichsmechanismus im Einkommensteuertarif (sogenannter Tarif auf Rädern). Jährlich sich anhäufende milliar-
denschwere Steuerausfälle für Bund, Länder und Kommunen wären die Folgen. Die Handlungsfähigkeit der öf-
fentlichen Hand wäre massiv beschränkt. Das ist auch genau das Ziel, dass die vehementesten Befürworterinnen
und Befürworter eines (automatischen) Ausgleichs der kalten Progression erreichen wollen. Sie sehen diesen als
Ergänzung zu Schuldenbremse und Fiskalpakt.
Die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte bewirkt nach Schätzung des Bundesministeriums der Finanzen
steuerliche Mindereinnahmen von über 1,4 Milliarden Euro. Mit den bereits im Gesetzentwurf vorgesehenen An-
hebungen des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags sowie des Kindergeldes entstehen somit steuerliche Min-
dereinnahmen von insgesamt über fünf Milliarden Euro. Angesichts der hohen öffentlichen Finanzbedarfe, ins-
besondere im Bereich der öffentlichen Investitionen, ist ein solcher Steuerausfall nicht zu vertreten.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden die im Gesetzentwurf sowie im Änderungsantrag der Koalitions-
fraktion vorgesehene Steuersenkung für niedrige und mittlere Einkommen beibehalten. Die Steuerentlastung für
diese Einkommensgruppen begründet sich aus der wachsenden Ungleichverteilung bei Einkommen und Vermö-
gen in Deutschland. Die Steuersenkung wird durch eine Anhebung des Spitzensteuersatzes (Höchststeuersatz am
Ende der ersten Proportionalzone des Einkommensteuertarifs; sog. Reichensteuersatz) um 10 Prozentpunkte von
derzeit 45 Prozent auf künftig 55 Prozent gegenfinanziert. Damit wird gezielt die Steuerentlastung für niedrige
und mittlere Einkommen durch eine höhere Besteuerung der Spitzenverdienerinnen bzw. –verdiener finanziert.
Zugleich wird aus Vereinfachungsgründen der oberste Tarifeckwert auf 250.000 Euro glatt gestellt. Diese Glatt-
stellung war bereits einmal in der 17. Wahlperiode von der damaligen Bundesregierung (vgl. Bundestagsdruck-
sache 17/8683) vorgeschlagen worden.“

Voten der Fraktionen:
Zustimmung: DIE LINKE.
Ablehnung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stimmenthaltung: -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5244
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte folgende zwei Änderungsanträge ein:

Änderungsantrag 1 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Erhöhung des Kinderfreibetrags 2014):

1. „Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu Artikel 1 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Artikel 01 Änderung des Einkommensteuergesetzes“.

b) Die Angabe zu Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes“.

2. Dem Artikel 1 wird der folgende Artikel 01 vorangestellt:

‚Artikel 01

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 184 Euro“ durch die Angabe „2 220 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 52 Absatz 32 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der am 1. August 2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in
denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; Steuerfestsetzungen für den Ver-
anlagungszeitraum 2014 sind zu ändern, soweit § 32 Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2014 anzu-
wendenden Fassung angewendet wurde und ein Fall des § 31 Satz 4 vorliegt; § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 der Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) ist insoweit nicht
anzuwenden.“ ‘

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „Weitere“ vorangestellt.
b) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 01 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:“.

c) In Nummer 1 wird die Angabe „2 184 Euro“ durch die Angabe „2 220 Euro“ ersetzt.
4. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 13a wird eingefügt:

„(13a) Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2014
sind zu ändern, soweit bei der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 2 ein Freibetrag nach § 32
Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung
berücksichtigt wurde“.

b) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
„(14) [wie Gesetzentwurf]“.‘

5. Nach Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Artikel 01 und 3 Nummer 2 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.““
Drucksache 18/5244 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung:

Zur Inhaltsübersicht
Redaktionelle Anpassungen an die Einfügung des neuen Artikels 01 (Änderung des Einkommensteuergesetzes).
Zu Artikel 01 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 – neu – (§ 32 Absatz 6 Satz 1)
Der Kinderfreibetrag beträgt nach geltendem Recht für jeden Elternteil 2 184 Euro (insgesamt 4 368 Euro). Er
wird um jeweils 36 Euro (insgesamt 72 Euro) auf 2 220 Euro (insgesamt 4 440 Euro) erhöht.
Zu Nummer 2 – neu – (§ 52 Absatz 32 Satz 3 – neu –)
Für 2014 bestimmt Satz 3, dass die Erhöhung des Kinderfreibetrags rückwirkend anzuwenden ist. Liegt für diesen
Veranlagungszeitraum bereits eine Festsetzung der Einkommensteuer vor, bei der ein Kinderfreibetrag berück-
sichtigt wurde, ist diese zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern. Die Anwendung der Kleinbetragsverordnung,
die bestimmt, dass ein Einkommensteuerbescheid nur geändert wird, wenn die Abweichung von der bisherigen
Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt, wird insoweit ausgeschlossen.
Zu Artikel 1 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Infolge der Änderung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2014 erforderlich werdende redaktionelle Folgeanpas-
sungen beim Kinderfreibetrag für das Jahr 2015.
Zu Artikel 3 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)
Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 6 Absatz 13a – neu –)
Der neue Absatz 13a bestimmt für bereits erfolgte Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für 2014, dass diese
von Amts wegen zu ändern sind, soweit sich durch die Anhebung des Kinderfreibetrags eine Steuerminderung
ergibt.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1a – neu –
Absatz 1a bestimmt, dass die Anhebung des Kinderfreibetrags für 2014 mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft
tritt, so dass die erforderliche Anwendungsregelung in den mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuer-
rechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit Inkrafttreten 31.
Juli 2014 neu gefassten § 52 EStG aufgenommen werden kann.
Die Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (§ 6 Absatz 13a – neu –) tritt ebenfalls am 1. August 2014
in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen
Steuermindereinnahmen von ca. 110 Mio. Euro.“

Voten der Fraktionen:
Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: CDU/CSU, SPD
Stimmenthaltung: -
Änderungsantrag 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Erhöhung des Kindergeldes 2014):
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu Artikel 1 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Artikel 01 Änderung des Einkommensteuergesetzes“.

b) Die Angabe zu Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5244

c) Vor der Angabe zu Artikel 5 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Artikel 05 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes“.

d) Die Angabe zu Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 5 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes“.

2. Dem Artikel 1 wird der folgende Artikel 01 vorangestellt:

‚Artikel 01

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 66 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 186 Euro, für dritte Kinder
192 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 217 Euro.“ ‘

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „Weitere“ vorangestellt.
b) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 01 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:“.

4. Dem Artikel 5 wird folgender Artikel 05 vorangestellt:

,Artikel 05

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 186 Euro, für dritte
Kinder 192 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 217 Euro.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro“ durch die Angabe „186 Euro“ ersetzt.‘
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort „Weitere“ vorangestellt.
b) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

㤠6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 05 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:“.

6. Nach Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Artikel 01 und 05 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.“
Begründung:
Zur Inhaltsübersicht
Redaktionelle Anpassungen an die Einfügung der neuen Artikel 01 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) und
05 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes).

Drucksache 18/5244 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 01 – neu – (Änderung § 66 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
Zur Förderung der Familien wird das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind für das Jahr 2014 rück-
wirkend um 2 Euro pro Monat erhöht.
Zu Artikel 1 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Infolge der Änderung des Kindergeldes für das Jahr 2014 erforderlich werdende redaktionelle Folgeanpassun-
gen.
Zu Artikel 05 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Nummer 1 – neu – (§ 6 Absatz 1)
Die Änderung beim sozialrechtlichen Kindergeld vollzieht die Änderung des § 66 Absatz 1 Satz 1 EStG nach.
Zu Nummer 2 – neu – (§ 6 Absatz 2)
Die Änderung passt die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern
nicht kennen, an die in Absatz 1 geregelte Höhe des Kindergeldes für erste Kinder an.
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Infolge der Änderung des Kindergeldes für das Jahr 2014 erforderlich werdende redaktionelle Folgeanpassun-
gen.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1a – neu –
Absatz 1a bestimmt, dass die Erhöhung des Kindergeldes für 2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft tritt.

Anwendungs- und Inkrafttretenszeitpunkt
Das Kindergeld für das Jahr 2014 soll rückwirkend zum 1. Januar 2014 erhöht werden.

Finanzielle Auswirkungen
Die Maßnahme führt zu Steuermindereinnahmen von 320 Mio. Euro.

Voten der Fraktionen:
Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: CDU/CSU, SPD
Stimmenthaltung: -
Petition
Der Petitionsausschuss hat dem Finanzausschuss eine Bürgereingabe übermittelt.
Mit der am 6. März 2015 eingereichten Petition (Ausschussdrucksache 18(7)176) wird eine sozialgerechte und
signifikante Erhöhung des Kindergelds gefordert.
Nach § 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur Stellung-
nahme zu dem Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratungen einbezogen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten zum Anliegen des Petenten, das Kindergeld erfülle
bereits heute eine Förderfunktion. Im geltenden Recht werde Kindergeld im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich
vorab als Steuervergütung für die Freibeträge für Kinder ausgezahlt. Bei Familien mit kleinen und mittleren Ein-
kommen sei die Summe des über das Jahr zufließenden Kindergeldes jedoch größer als die Wirkung der Freibe-
träge für Kinder. Dieser Überschuss verbleibe den Familien dann als staatliche Förderleistung (so auch ausdrück-
lich § 31 Satz 2 EStG).
Die politischen Schwerpunkte dieser Legislaturperiode seien im Koalitionsvertrag vereinbart. Die Bundesregie-
rung habe mit dem Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes
und des Kinderzuschlags (Drucksachen 18/4649, 18/5011) ein Gesamtpaket von Maßnahmen vorgelegt, welches
insbesondere Familien zu Gute komme.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5244

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 24b)
Seit 2004 erhalten allein erziehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro. Er war
durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3075) mit Wirkung ab 1. Januar 2004
eingeführt worden und hat den im selben Gesetz abgeschafften Haushaltsfreibetrag in Höhe von zuletzt 1 188 Euro
(§ 32 Absatz 7 EStG) abgelöst. Der Entlastungsbetrag ist seit seiner Einführung noch nie angepasst worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher keine Bedenken gegen die gesetzgeberische Entscheidung erkennen
lassen, die besondere Belastungssituation durch die in § 24b EStG geregelte Gewährung eines Entlastungsbetrages
für Alleinerziehende zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Mai 2009, 2 BvR 310/07).
Es hat dabei offen gelassen, ob § 24b EStG einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung trägt oder allein der
sozialen Förderung dient. Im ersten Fall liegt keine Abweichung von der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
vor, im zweiten Fall rechtfertigt der Förderzweck die dann bestehende Abweichung von der Belastungsgleichheit.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber zusammenveranlagten Eltern scheidet aus, da diese nicht wegen ihrer Ehe
von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind. Vielmehr haben alle Erziehungsgemeinschaften mit mindestens
zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt keinen Anspruch auf die Steuerentlastung. Damit ist der Al-
leinerziehenden-Freibetrag „echten“ Alleinerziehenden vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines
anderen Erwachsenen zu betreuen haben.

Zu Buchstabe a ( § 24b Absatz 1 und 2)
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Le-
benshaltungskosten angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuer-
pflichtigen lebenden Kinder gestaffelt.
Die Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes ist erforderlich, um sicherzu-
stellen, dass der Entlastungsbetrag dem Alleinerziehenden für die zutreffenden Monate in zutreffender Höhe ge-
währt wird. Wird die Aufgabe für dieses Kind über das Jahr verteilt von mehreren Alleinerziehenden wahrge-
nommen (z. B. bei wieder aufgelöster Patchworkfamilie), entscheidet die Anzahl der dort in dem jeweiligen Haus-
halt lebenden Kinder über die Höhe des Entlastungsbetrages. In solchen Fällen erhält nämlich jeweils nur derje-
nige Alleinerziehende den Entlastungsbetrag zeitanteilig (p. r. t.), bei dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Angabe der Identifikationsnummer kommt den Bedenken des Bundesrechnungshofes entgegen, der Vollzugsde-
fizite bei den Finanzämtern bemängelt hat.

Zu Buchstabe b (§ 24b Absatz 3 – neu –)
Wegen der Einfügung des neuen Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 2 der neue Absatz 3.

Zu Buchstabe c (§ 24b Absatz 4 – neu –)
Der neue Absatz 4 enthält die redaktionellen Folgeänderungen.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG)
Der Abzug von Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG orientiert sich der Höhe nach am steuer-
lichen Existenzminimum. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags für Veranlagungszeiträume ab 2016 wird daher
auch die Anhebung des Höchstbetrages für den Abzug von Unterhaltsleistungen für Veranlagungszeiträume ab
2016 vorgenommen.
Drucksache 18/5244 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 5 – neu – (§ 39a EStG)
Zu Buchstabe a (§ 39a Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a – neu –)
Der (Grund-)Entlastungsbetrag (für 2015: 1 908 Euro) wird weiterhin im Rahmen der Steuerklasse II berücksich-
tigt. Mit der neu eingefügten Nummer 4a wird darüber hinaus sichergestellt, dass der Arbeitnehmer im Lohnsteu-
erabzugsverfahren auch den Erhöhungsbetrag des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 2
EStG) geltend machen kann, soweit der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen mit den zu seinem Haushalt
gehörenden weiteren Kindern erfüllt.
Der Antrag auf Bildung eines Freibetrags in Höhe von 240 Euro, 480 Euro usw. ist beim örtlich zuständigen
Wohnsitzfinanzamt zu stellen und wird bei den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) berück-
sichtigt.
Für die Beantragung des Freibetrags ist die Antragsgrenze von 600 Euro nicht maßgeblich (§ 39a Absatz 2 Satz 4
EStG). Der entsprechende Freibetrag gilt ab dem Kalenderjahr 2016 für einen Zeitraum von bis zu zwei Kalen-
derjahren (§ 39a Absatz 1 Satz 3 EStG).
In 2015 wird der Erhöhungsbetrag auf Antrag des Alleinerziehenden auf die verbleibenden Lohnzahlungszeit-
räume verteilt. Dadurch ist bereits für 2015 eine steuerliche Entlastung sichergestellt. Soweit beim Lohnsteuerab-
zug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranla-
gung.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 39a Absatz 1 Satz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung der neuen Nummer 4a.
Zu Buchstabe b (§ 39a Absatz 3 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung der neuen Nummer 4a.

Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4)
Mit der Ergänzung von § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 EStG wird die Anhebung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt.
Im Massenverfahren des Lohnsteuerabzugs wird zukünftig in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende für ein Kind i.H.v. 1 908 Euro berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berück-
sichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Lohnsteuerabzugsmerkmal
„Zahl der Kinderfreibeträge“ (§ 39 Absatz 4 Nummer 2 EStG) in vielen Fällen nicht mit der Anzahl der Kinder
beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende übereinstimmt.
Die Arbeitnehmer, denen ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, können auf
Antrag bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen (§ 39a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4a – neu – EStG).
Zur Nachholregelung für 2015 s. § 52 Absatz 37b – neu – EStG und die entsprechende Begründung.

Zu Nummer 9 Buchstabe a (§ 52 Absatz 32a – neu –)
Mit der Änderung des Gesetzentwurfs wird ein Vorschlag der acht großen Spitzenverbände aufgegriffen. Es wird
einheitlich geregelt, dass die Tarifentlastung für 2015 bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2015
erfolgt. Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Lohnabrechnungen entstehen würden, werden ver-
mieden. Die steuerliche Tarifentlastung für 2015 wird nicht - wie von den acht großen Spitzenverbänden ur-
sprünglich angeregt - auf die nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes verbleibenden Monaten des Jahres
2015 verteilt, denn dies würde zu einer erheblichen Komplizierung und Abgrenzungsschwierigkeiten bei der
Lohnsteuerberechnung der einzelnen Monate führen.
In § 52 Absatz 32a Satz 1 –neu- EStG wird diesbezüglich festgelegt, dass der geänderte Einkommensteuertarif
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird; Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge,
die nach dem 30. November 2015 zufließen. Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume
Januar 2015 bis November 2015 bleiben damit unverändert. Die Regelung des § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/5244
zweiter Teilsatz und Satz 2 EStG, nach der der Arbeitgeber bei rückwirkender Gesetzesänderung grundsätzlich
zur Änderung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet ist, greift daher nicht.
Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der gesamten Tarifentlastung für 2015 erfolgt bei der Lohn- bzw. Gehalts-
abrechnung für Dezember 2015 (Nachholung); dies regelt § 52 Absatz 32a Satz 2 –neu- EStG. Es werden von der
Finanzverwaltung gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die dies berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3
– neu- EStG).
Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der gesamten Tarifentlastung für 2015 mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrech-
nung für Dezember 2015 schlägt auch auf die Annexsteuern durch (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; § 3
SolzG 1995 und § 51a EStG).
Bei sonstigen Bezügen, die im Dezember 2015 zufließen, beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b
Absatz 2 Satz 12 EStG) für den Monat Dezember 2015 und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeit-
geber (§ 42b EStG) für das Ausgleichsjahr 2015 ist der Einkommensteuertarif 2015 nach den Änderungen durch
dieses Änderungsgesetz maßgeblich. Dies wird bei der Aufstellung der entsprechenden Programmablaufpläne
berücksichtigt. Eine gesonderte gesetzliche Regelung ist hierfür nicht erforderlich.
In § 52 Absatz 32a –neu- EStG wird mit dem Verweis auf § 51a Absatz 2a Satz 1 EStG zudem geregelt, dass eine
entsprechende Nachholregelung auch hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags gilt, der bei der zur Lohnsteuer
zu erhebenden Kirchensteuer durchschlägt. Zur entsprechenden Nachholregelung beim Solidaritätszuschlag siehe
§ 6 Absatz 14 -neu- SolzG 1995.

Zu Nummer 9 Buchstabe b (§ 52 Absatz 37b – neu –)
In § 52 Absatz 37b Satz 1 und 2 – neu – EStG (Anm.: Durch das Bürokratieentlastungsgesetz soll in § 52 EStG
bereits einer neuer Absatz 37a eingefügt werden.) wird für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2015 geregelt, dass
hinsichtlich des erhöhten Entlastungsbetrags für Alleinerziehende i. H. v. 1 908 Euro bei der Steuerklasse II eine
Nachholregelung für Dezember 2015 gilt. Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Lohnabrechnungen
entstehen würden, werden vermieden. Die steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II für 2015 wird wie bei der
Umsetzung der Tarifentlastung für 2015 nicht auf die nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes verblei-
benden Monate des Jahres 2015 verteilt, denn dies würde zu einer erheblichen Komplizierung und Abgrenzungs-
schwierigkeiten bei der Lohnsteuerberechnung der einzelnen Monate führen.
Die Nachholung wird bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden geänderten Programmablauf-
pläne für 2015 berücksichtigt; diese regelt § 52 Absatz 37b Satz 3 – neu – EStG.
§ 52 Absatz 37b Satz 4 – neu – EStG stellt schließlich sicher, dass es durch die Nachholung nicht zu einer unge-
rechtfertigten Begünstigung kommt, wenn im Dezember 2015 die Nachholung greift, aber die Voraussetzungen
für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.H.v. 1 908 Euro nicht das ganze Kalenderjahr 2015 vorgelegen
haben (z.B. bei der Trennung der Eltern im Laufe des Kalenderjahres 2015).

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 32a Absatz 1)
Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommen-
steuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung
des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wer-
den zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d. h. um 1,48 %) nach
rechts verschoben.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG)
Der Abzug von Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG orientiert sich der Höhe nach am steuer-
lichen Existenzminimum. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags für Veranlagungszeiträume ab 2016 wird daher
auch die Anhebung des Höchstbetrages für den Abzug von Unterhaltsleistungen für Veranlagungszeiträume ab
2016 vorgenommen.
Drucksache 18/5244 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 4 (§ 39b Absatz 2 Satz 7 Teilsatz nach dem Semikolon)
Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug nach den Steu-
erklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe
Grenzsteuerbelastung eintritt. Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusam-
men und werden angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).

Zu Artikel 3 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)

Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 14 – neu –)
Mit § 52 Absatz 32a -neu- EStG wird geregelt, dass die Tarifentlastung für 2015 bei der Lohn- bzw. Gehaltsab-
rechnung einheitlich für Dezember 2015 erfolgt. Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Lohnab-
rechnungen entstehen würden, werden vermieden. Zu den Einzelheiten siehe Einzelbegründung zu § 52 Absatz
32a -neu- EStG.
Dies gilt nach § 6 Absatz 14 -neu- SolzG 1995 beim zur Lohnsteuer zu erhebenden Solidaritätszuschlag entspre-
chend hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags.

Zu Artikel 8 (Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes)

Zu Absatz 1
Der bisherige Wortlaut des Artikels 9 wird Absatz 1. Die Änderung im Absatz 1 enthält redaktionelle Klarstel-
lungen. Bei einer rückwirkenden Kindergelderhöhung umfasst der Nachzahlungsbetrag des Kindergeldes, der
nicht bei Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt werden soll, den Zeitraum bis zum Ablauf des Monats,
der der Verkündung des Gesetzes folgt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbe-
trages.
Zu Absatz 2 – neu –
Die Änderung stellt für die Kindergelderhöhung, die für die Monate Januar bis Dezember 2015 gewährt wird,
sicher, dass eine Anrechnung auf Sozialleistungen nicht erfolgt. Die Erhöhungsbeträge, die für Monate ab dem 1.
Januar 2016 gewährt werden, nehmen dann wieder an der Anrechnung teil. Die Regelung vermeidet Nachteile für
die Eltern und dient der Verwaltungsvereinfachung.
Die Regelung vermeidet die Anrechnung der Nachzahlung des Kindergeldes für 2015 beim SGB II und anderen
Sozialleistungen und spart dadurch Erfüllungs-aufwand der Verwaltung ein. Diese Einsparung dürfte die bei den
finanziellen Auswirkungen im Regierungsentwurf ausgewiesenen entfallenden Minderausgaben, die nunmehr
entfallen, übersteigen.
Zu Absatz 3 – neu –
Die Änderung beseitigt Unklarheiten beim Kindesunterhalt, die durch die rückwirkende Kindergelderhöhung ent-
stehen. Mit der Regelung wird klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2015 Kindergeld nur in der Höhe der
Beträge nach alter Rechtslage (184 Euro monatlich bzw. 190 Euro für dritte und jeweils 215 Euro für weitere
Kinder) den Barbedarf des Kindes mindert.

Zu Artikel 9 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes)

Die Änderung stellt die Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz klar und vollzieht die
Änderungen in Artikel 8 für die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nach. Die Änderung stellt
für die Kindergelderhöhung, die für die Monate Januar bis Dezember 2015 gewährt wird, sicher, dass eine An-
rechnung auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht erfolgt. Die Erhöhungsbeträge,
die für Monate ab dem 1. Januar 2016 gewährt werden, nehmen an der Anrechnung teil.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/5244

Berlin, den 17. Juni 2015

Markus Koob
Berichterstatter

Frank Junge
Berichterstatter

Lisa Paus
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.