BT-Drucksache 18/5124

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4095, 18/5123 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Vom 10. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5124
18. Wahlperiode 10.06.2015
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)

Bericht der Abgeordneten Petra Hinz (Essen)
Dr. Gesine Lötzsch und Ekin Deligöz

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die flächendeckende ambulante medizini-
sche Versorgung der Versicherten durch ein umfassendes Bündel von Maßnahmen
weiter zu stärken und die Qualität der Versorgung weiterzuentwickeln.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Gesundheit beschlossenen Änderungen auf die öffent-
lichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund

Beim Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergeben sich
Mehrausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich, die in den Ansätzen des
Einzelplans 10 aufgefangen werden.

Länder und Gemeinden

Keine.

Gesetzliche Krankenversicherung

Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes sind Mehrausgaben und Einsparungen für die
gesetzliche Krankenversicherung verbunden.

Quantifizierbare jährliche Mehrausgaben in einer Größenordnung von 300 Mio.
Euro pro Jahr resultieren im Zeitraum 2016 bis 2019 aus der Einrichtung eines In-
novationsfonds, von denen 150 Mio. Euro von den Krankenkassen und 150 Mio.
Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Darüber
hinaus ergeben sich ab 2016 geschätzte jährliche Mehrausgaben von ca. 50 Mio.
Euro aus der Einführung von Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei

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pflegebedürftigen und behinderten Menschen, denen nicht bezifferbare Einsparun-
gen durch eine verbesserte Mundgesundheit bei diesem Personenkreis gegenüber-
stehen. Weitere jährliche Mehrausgaben von rund 25 bis 30 Mio. Euro ergeben sich
aus der zusätzlichen Förderung von Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin.

Durch die Begrenzung des bei den Hochschulambulanzen zu berücksichtigenden In-
vestitionskostenabschlags auf bis zu 5 Prozent ergeben sich jährliche Mehrausgaben
von bis zu rund 25 Mio. Euro.

Zudem entstehen ab dem Jahr 2017 nicht bezifferbare Mehrausgaben im Bereich der
vertragsärztlichen Vergütung durch den Abbau unbegründeter Unterschiede in den
Gesamtvergütungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, die auf mehrere
Jahre verteilt werden können.

Durch die Regelungen zum Mutterschaftsgeld, zum Krankengeldanspruch sowie zu
der Flexibilisierung der Preisbindung für zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz
entstehen für die gesetzliche Krankenversicherung jährliche Mehrausgaben jeweils
im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Durch die Übernahme der hälftigen Bei-
träge an die berufsständischen Versorgungswerke bei Krankengeldbezug ergeben
sich jährliche Mehrausgaben in Höhe eines mittleren einstelligen Millionenbetrages.

Durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche
Zweitmeinung entstehen nicht quantifizierbare Mehrausgaben im Bereich der ver-
tragsärztlichen Vergütung, denen erhebliche ebenfalls nicht quantifizierbare Einspa-
rungen durch eine Vermeidung medizinischer operativer Eingriffe gegenüberstehen.

Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes sind weitere Be- und Entlastungen für die ge-
setzliche Krankenversicherung verbunden. Aufgrund dezentraler Entscheidungsfin-
dungen und Verhandlungen im Gesundheitswesen und schwer prognostizierbarer
Verhaltensanpassungen sind diese oft ebenfalls schwer quantifizierbar. Vorbehalt-
lich dessen könnte die Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenversicherung durch
den Gesetzentwurf insgesamt bei voller Wirksamkeit jährlich einen mittleren
dreistelligen Millionenbetrag betragen. Hinzu könnten sich aus den Änderungsan-
trägen bei voller Wirksamkeit insgesamt Mehrbelastungen in Höhe eines mittleren
bis höheren zweistelligen Millionenbetrags ergeben.

Erfüllungsaufwand
Mit den Maßnahmen des Gesetzes wird der Erfüllungsaufwand für die Beteiligten
im Gesundheitswesen teils verringert und teils gesteigert. Durch die dezentralen Ent-
scheidungsfindungen und Verhandlungen im Gesundheitswesen und schwer prog-
nostizierbare Verhaltensanpassung sind auch die Aussagen zum entstehenden Erfül-
lungsaufwand bei vielen der Maßnahmen im Voraus nur schwer oder nicht verläss-
lich quantifizierbar.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch verschie-
dene Maßnahmen des Gesetzes in jeweils geringer Höhe (Terminservicestellen, Ent-
lassmanagement, Änderungen zum Krankengeldanspruch), während andere Maß-
nahmen den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger in jeweils geringer
Höhe steigern können (Teilnahme an neuen strukturierten Behandlungsprogram-
men). Eine Gesamtsumme der Entlastungen und Belastungen kann aufgrund der
oben genannten Ausgestaltung der Maßnahmen durch die Selbstverwaltung nicht
verlässlich beziffert werden.

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Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die einzelnen Maßnahmen entsteht für die Wirtschaft einmaliger, in der Regel
durch Umstellung auf geänderte Vorgaben begründeter Erfüllungsaufwand sowie
jährlich wiederkehrender Erfüllungsaufwand. Der Aufwand kann nur teilweise
quantifiziert und daher nicht verlässlich summiert werden.

Dies gilt für die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Kassenärztlichen
Vereinigungen auf Landesebene auf Grund der in verschiedenen Maßnahmen des
Gesetzes erteilten Aufträge zu Verhandlungen auf Selbstverwaltungsebene (u. a.
Zweitmeinung, Entlassmanagement, Heilmittelregelungen, Förderung der Weiter-
bildung in der Allgemeinmedizin, Wirtschaftlichkeitsprüfungen) und in diesem Rah-
men zugeteilten Aufgaben. Der einmalige bzw. jährliche Erfüllungsaufwand für die
Leistungserbringer zur Erbringung der Zweitmeinung, zum Entlassmanagement, zur
Gründung medizinischer Behandlungszentren, Frühbewertungsverfahren für neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risiko-
klasse sowie weiterer Regelungen kann ebenfalls aufgrund der Übertragung der Aus-
gestaltung der Regelungen auf die Selbstverwaltung nicht abschließend quantifiziert
werden.

Durch die Regelungen zur erstmaligen Einrichtung von Terminservicestellen ent-
steht insbesondere bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäu-
sern ein einmaliger bzw. jährlicher Erfüllungsaufwand. Der einmalige Erfüllungs-
aufwand zur Einrichtung von Organisationsstellen für die Vermittlung von Behand-
lungsterminen wird auf rund 13 bis 20 Mio. Euro geschätzt. Bei einem mittleren
Inanspruchnahmeverhalten der Terminservicestellen wird von einem geschätzten
jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 16,5 bis 20 Mio. Euro als Informations-
pflichten ausgegangen.

Den Kassenärztlichen Vereinigungen und Landeskrankenhausgesellschaften ent-
steht im Zusammenhang mit der Zweitmeinungserbringung ein einmaliger Erfül-
lungsaufwand in Höhe von – soweit quantifizierbar – schätzungsweise 30.000 Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Informationspflichten entstehen für Leistungserbringer im Rahmen des Zweitmei-
nungsanspruchs, der Vermittlung von Behandlungsterminen, der Regelungen zur
Weiterbildung, beim Innovationsfonds, bei den neuen strukturierten Behandlungs-
programmen sowie der Frühbewertung bei neuen Untersuchungs- und Behandlungs-
methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse. Der jährliche Erfüllungsauf-
wand von ca. 16,5 bis 20 Mio. Euro bei der Vermittlung von Behandlungsterminen
betrifft insbesondere Informationspflichten. Durch den Verzicht auf Zulassungsge-
bühren bei Vertragsärztinnen und -Vertragsärzten sowie Vertragszahnärztinnen und
Vertragszahnärzten reduzieren sich auch wesentlich Informationspflichten. Jedoch
entstehen in der vertragsärztlichen Versorgung auch neue Informationspflichten.
Aufgrund der Übertragung der Ausgestaltung vieler Maßnahmen dieses Gesetzes auf
die Selbstverwaltung ist eine Quantifizierung der Informationspflichten derzeit nicht
verlässlich möglich.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Sowohl dem Bundesministerium für Gesundheit als auch dem Bundesversicherungs-
amt entsteht im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Innovationsfonds in der
gesetzlichen Krankenversicherung sowie durch Änderungen bestehender/Einfüh-
rung neuer Vorgaben zusätzlicher Personalaufwand. Es wird beim Bundesversiche-
rungsamt auch unter Berücksichtigung einer Verringerung bestimmter Aufgaben im

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Zusammenhang mit der Prüfung von Selektivverträgen mit einem personellen Mehr-
bedarf gerechnet; Näheres wird im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens
2016 abgestimmt.

Dem Bundesministerium für Gesundheit entsteht zudem durch die Einführung einer
obligatorischen Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, bei
denen Medizinprodukte mit hohen Risikoklassen eingesetzt werden, ein zusätzlicher
Personalaufwand.

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss entsteht im Zusammenhang mit der Einrich-
tung eines Innovationsfonds in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie durch
die Änderung bestehender/Einführung weiterer neuer Vorgaben (Richtlinienauf-
träge, Frühbewertungen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit ei-
nem Medizinprodukt hoher Risikoklasse) ein einmaliger Erfüllungsaufwand von –
soweit quantifizierbar – circa 3 Mio. Euro jährlich, wobei der jährliche Erfüllungs-
aufwand von durchschnittlich rund 1,5 Mio. Euro im Zusammenhang mit dem Inno-
vationsfonds aufgrund dessen Befristung nur bis 2019 befristet ist.

Beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen entsteht
durch die Ergänzung von Aufgaben ein derzeit nicht quantifizierbarer jährlicher Er-
füllungsaufwand.

Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen

Die einzelnen Maßnahmen dieses Gesetzes verursachen jeweils einmaligen und jähr-
lichen Erfüllungsaufwand für die gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände.
Für viele der Maßnahmen ist dieser nicht hinreichend quantifizierbar, da die Ausge-
staltung der Regelungen der Selbstverwaltung übertragen wird. Den Pflegekassen
entsteht durch die Pflicht zur Erfassung und Weiterleitung von Daten ein einmaliger
geringer nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.

Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht durch die in verschiedenen
Maßnahmen des Gesetzes erteilten Aufträge zu Verhandlungen auf Selbstverwal-
tungsebene nur annähernd quantifizierbarer einmaliger und jährlicher Erfüllungsauf-
wand. Bei den Regelungen zur Vermittlung von Facharztterminen, im Bereich der
vertragsärztlichen Vergütung sowie hinsichtlich der Erweiterung der Heilmittel-
Rahmenempfehlungen entsteht dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
den Krankenkassen ein nur teilweise quantifizierbarer einmaliger Erfüllungsauf-
wand von mindestens 40.000 Euro, dem langfristig Reduzierungen beim Erfüllungs-
aufwand durch die mit den Maßnahmen eingeleiteten Verwaltungsvereinfachungen
entgegenstehen. Derzeit nicht quantifizierbarer einmaliger bzw. jährlicher Erfül-
lungsaufwand entsteht den Krankenkassen durch die Beitragszahlungen der Kran-
kenkassen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zur Antragsstellung
an den Innovationsfonds, bei den Hochschulambulanzen sowie aufgrund der bisher
nicht abzuschätzenden Teilnehmerzahlen zu neuen strukturierten Behandlungspro-
grammen. Ferner reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Neurege-
lungen beim Krankengeld im nicht quantifizierbaren Bereich.

Länder

Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder verringert sich durch die Neuregelung
der Aufsicht bei Selektivverträgen in nicht quantifizierbarem Umfang. Einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 55.000 Euro entfällt durch die Einführung ei-
nes Bestandsschutzes für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung im
Krankenhaus teilnehmen. Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Benen-
nung von Vertretern von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie der Pfle-
geberufe in die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
rung (MDK) in Höhe von rund 114.000 Euro für alle betroffenen Länder.

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Weitere Kosten
Kosten, die über die aufgeführten Ausgaben und den genannten Erfüllungsaufwand
hinausgehen, entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Auswirkungen auf die Ein-
zelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. für mit der Haus-
haltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit vorge-
legten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 10. Juni 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Petra Hinz (Essen) Helmut Heiderich
Vorsitzende und Berichterstatterin Berichterstatter
Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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